Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A103/2011
U r t e i l v om 2 1 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien X._______ AG, Herr A. B._______, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verrechnungssteuer; geldwerte Leistung.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (hiernach auch Gesellschaft), seit dem 21. September
2005 mit Sitz in Z._______, wurde mit Statuten vom 10. Mai 1966 und
Handelsregistereintrag vom 17. Mai 1966 gegründet. Ihr voll liberiertes
Aktienkapital von Fr. 300'000. zerfällt in 300 Inhaberaktien zu je
Fr. 1'000.. Sie verfolgt gemäss Auszug aus dem Handelsregister seit
dem 21. September 2005 folgenden Zweck: "Ausführung sämtlicher
Hoch und Tiefbauarbeiten und insbesondere die Ausführung von Sport
und Industriebelägen sowie von KunststoffIsolierungs und
Dichtungsarbeiten im Hoch und Tiefbau. Die Gesellschaft kann
Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In und Ausland
errichten, sich an anderen Unternehmen im In und Ausland beteiligen
sowie Grundeigentum im In und Ausland erwerben und veräussern". Seit
dem Austritt von A. B._______ aus dem Verwaltungsrat der Gesellschaft
am 7. April 1999 ist gemäss Handelsregisterauszug C. B._______, von
Y._______, in Z._______, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der
Gesellschaft mit Einzelzeichnungsbefugnis und auch einziger
Unterschriftsberechtigter.
B.
Am 4. und 5. September 2007 führte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) bei der Gesellschaft eine Buchprüfung der
Geschäftsjahre 2003 bis 2007 durch. Die Buchprüfung fand bei A.
B._______ statt, der gemäss der vom Buchprüfer der ESTV am 19.
September 2008 erstellten Aktennotiz (s. act. 12) als "Aktionär"
bezeichnet wird. Gemäss dieser Aktennotiz werden die
"Beteiligungsverhältnisse" wie folgt dargestellt:
Jean Stutz, Rorschach
Sunbeam Ltd, Isle of Man
(100%)
FLEXOBAU
AG, Rorschach
(100%)
MP
Composites
AG, Rorschach
(100%)
SportsPro Ltd,
Rorschach
(100%)
UniplasticPU
AG, Rorschach
(100%)
Anker
Treuhand AG,
Rorschach
(100%)
D._______ Ltd., Isle of
Man (100%)
X._______ AG,
Z._______
(100%)
E._______ AG,
Z._______
(100%)
F._______ Ltd.,
Z._______
(100%)
G._______ AG,
Z._______
(100%)
H._______ AG,
Z._______
(100%)
A. B._______, Z._______
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Unter dem Titel "Organisation, Infrastruktur" wird in der genannten
Aktennotiz vermerkt, dass die Gesellschaft zirka fünf Personen
beschäftige und ihre Mitarbeiter auch Arbeiten für die G._______ AG
verrichteten, da Letztere über kein eigenes Personal verfüge. Zwischen
den Schwesterngesellschaften fände eine gegenseitige
Leistungsverrechnung statt. Des Weiteren wurde in der Aktennotiz
festgehalten, dass für das Geschäftsjahr 2006 der Gesellschaft eine
Zahlung von Fr. 10'000. an die D._______, Isle of Man (nachfolgend:
D._______), für "Personalausleihe Geschäftsführung 2006" belastet
worden sei. Aus der Rechnung gehe aber nicht hervor, welche Leistung
die D._______ erbracht habe. Der Betrag von Fr. 10'000. sei deshalb
am 17. September 2008 als geldwerte Leistung in Rechnung gestellt
worden (vgl. Bst. C hiernach).
C.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 stellte die ESTV der Gesellschaft
eine Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 3'500. (35% von
Fr. 10'000.) in Rechnung. Nach ausführlicher Korrespondenz zwischen
der Gesellschaft und der ESTV setzte Letztere diesen Betrag, nebst Zins
zu 5% seit dem 30. Januar 2007, mit Zahlungsbefehl Nr. 905'822 des
Betreibungsamtes Z._______ vom 10. November 2009 in Betreibung. Der
Zahlungsbefehl wurde der Gesellschaft am 11. November 2009
zugestellt. Diese erhob am 13. November 2009 Rechtsvorschlag.
D.
Am 24. März 2010 erkannte die ESTV, die Gesellschaft schulde ihr
Fr. 3'500. an Verrechnungssteuer (35% von Fr. 10'000.), zuzüglich
Zins zu 5% ab Fälligkeit (30. Januar 2007), sowie die Betreibungskosten
von Fr. 70.. Sie entschied, die Verrechnungssteuer sei auf die
Leistungsbegünstigte D._______ zu überwälzen, und sie beseitigte
gleichzeitig den Rechtsvorschlag der Gesellschaft.
E.
Mit Schreiben vom 8. März 2010 (recte: 8. April 2010) erhob die
Gesellschaft Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 24. März
2010. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie werde aus den USA
geführt und C. B._______, einziger Verwaltungsrat, halte sich zu diesem
Zweck pro Jahr zwei bis drei Mal mindestens eine Woche in Z._______
auf. Er tue dies namens der "Familienholding", der D._______, welche
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100% des Kapitals der Gesellschaft besitze. Die Rechnung von Fr.
10'000. an Managementgebühren decke nicht einmal die
Gesamtspesen (Flug, Hotelkosten, etc.), geschweige denn einen Lohn,
der sicherlich geschuldet wäre.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2010 wies die ESTV die
genannte Einsprache der Gesellschaft ab und bestätigte ihre
Steuerforderung von Fr. 3'500., zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem
31. Januar 2007, sowie die Betreibungskosten von Fr. 70.. Gleichzeitig
beseitigte sie den Rechtsvorschlag der Gesellschaft im Umfang der
genannten Beträge. Zur Begründung führte sie aus, der Gesellschaft sei
es nicht gelungen, den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit
des der D._______ überwiesenen Betrags von Fr. 10'000. zu erbringen.
G.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2011 (Postaufgabe am 6. Januar 2011) erhob
die Gesellschaft (hiernach auch Beschwerdeführerin) gegen den
Einspracheentscheid der ESTV vom 27. Dezember 2010 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben, "die Forderung der Steuerbehörde und die
Betreibung zu löschen".
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant
– in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als anfechtbare
Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2
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VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37
das Verfahren nach dem VwVG.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3. Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr
abgeschwächter Form (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) –
das Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zu tragen, dass
der Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG;
CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Es ist grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BVGE
2007/27 E. 3.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6684/2010 vom
4. Juli 2011 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52).
Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen
ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder
zu ergänzen. Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen
denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für
entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6684/2010 vom 4. Juli 2011 E. 1.4 und A
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.4.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.55).
1.4. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.7; zu dessen Inhalt vgl. oben Sachverhalt Bst. F). Auf den
Antrag der Beschwerdeführerin, "die Forderung der Steuerbehörde und
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die Betreibung [seien] zu löschen", kann somit nicht eingetreten werden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A122/2010 vom
24. Dezember 2010 E. 1.4). Auf die im Übrigen frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist unter diesem Vorbehalt einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht u.a. Beweise
in Form von Zeugenaussagen offeriert. Nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn
die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche
Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die
Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist (BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2114/2009 vom 4. August 2011
E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144 mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm vorliegenden
Beweise den Sachverhalt für genügend geklärt bzw. die zu bezeugenden
Tatsachen für nicht erheblich. Es verzichtet auf die Einvernahme der
beiden namentlich genannten Zeugen aufgrund des unter E. 3.4 hiernach
Erläuterten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vorab formelle Rügen vor. Sie macht
geltend, im vorliegenden Fall wäre eine Anhörung von Zeugen "mehr als
angebracht“ gewesen und diese hätte alle Fragen der Behörden
beantwortet. Des Weiteren habe ihr die Vorinstanz durch Nichtbefragung
das rechtliche Gehör entzogen und allen Parteien unnötige Kosten
verursacht.
3.2.
3.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101). Er umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. zum Ganzen auch
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.). Zunächst
gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des
wesentlichen Sachverhalts sichert. Dabei kommt der von einem
Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer
behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen Punkten, welche die
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern
und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen
zu erhalten. Des Weiteren leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen
Gehörs die Pflicht der Behörden ab, alle vorgebrachten rechtserheblichen
Anträge zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 5A.15/2002 vom 27.
September 2002 E. 3.2) und ihre Entscheide zu begründen (BGE 123 I
31 E. 2c; BVGE 2007/21 E. 10.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A5814/2010 vom 8. Juli 2011 E. 1.2.1, A7242/2010 vom 10. Juni 2011
E. 3.1, A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 3.2.1; vgl. ferner Art. 35 Abs.
1 VwVG). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt eine
formelle Rechtsverweigerung dar (BGE 135 I 6 E. 2.1, 132 I 249 E. 5).
Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller
Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126
I 19 E. 2d/bb).
Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs
jedoch als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des
rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht
oder die ungenügende Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren
nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen
Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist aber
ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende
Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem Beschwerdeführer
kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben
(BGE 133 I 201 E. 2.2, 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b; Urteil des
Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/36 E.
7.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
5814/2010 vom 8. Juli 2011 E. 1.2.1).
3.2.2. Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt im
Weiteren der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen
Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht
offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde
auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil die antizipierte
Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht erhebliche
Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die
Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann,
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dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird
(BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 429 E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc; Urteil des
Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 2008 E. 2.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5814/2010 vom 8. Juli 2011 E. 1.2.2, A
2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.2.3, A2149/2008 und A
2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 2.3, A7703/2007 vom 15. Februar 2010
E. 4.2).
3.3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom
27. Dezember 2010, dass eine mündliche Befragung von C. B._______
oder A. B._______ als Auskunftspersonen oder als Zeugen nicht
angezeigt sei. Eine mündliche Befragung sei nur sinnvoll, wenn dadurch
Erkenntnisse aus den vom Steuerpflichtigen beigebrachten Belegen und
Unterlagen erhärtet, präzisiert oder ergänzt werden können. Hingegen
könne die Steuerbehörde von der Abnahme eines beantragten
Beweismittels absehen, wenn zum Voraus gewiss sei, dass von dieser
keine Klärung des Sachverhaltes erwartet werden könne. Auf eine
Parteibefragung könne namentlich dann verzichtet werden, wenn sich
daraus offensichtlich keine neuen Tatsachen ergeben würden bzw. davon
auszugehen sei, dass an einer mündlichen Befragung nichts anderes
behauptet werden könnte, als was sich bereits aus den bisherigen
Eingaben ergäbe. Eine solche Situation liege in casu vor. Die
Einsprecherin habe nämlich mehrmals Gelegenheit gehabt, sich
schriftlich und telefonisch zu den sich stellenden Fragen einlässlich zu
äussern. Deshalb werde auch auf die beantragten Einvernahmen von C.
B._______ und A. B._______ verzichtet.
3.4. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten.
Die Beschwerdeführerin hatte mehrmals Gelegenheit, im Rahmen des
Einspracheverfahrens sich zu den strittigen Fragen zu äussern.
Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch, der ESTV
ihren Standpunkt mündlich darzulegen. Ihr Anspruch auf rechtliches
Gehör wurde deshalb nicht verletzt. Auf die Einvernahme der von der
Beschwerdeführerin angerufenen Zeugen bzw. Auskunftspersonen
konnte die Vorinstanz mithin verzichten. Dies gilt gleichermassen für das
vorliegende Beschwerdeverfahren, zumal diese Zeugen bzw.
Auskunftspersonen ohnehin nur bestätigen könnten, was sich bereits aus
den Akten ergibt und was diese zum Teil schon schriftlich vorgebracht
haben. Abgesehen davon ist den angebotenen Zeugen, die Angestellte
bzw. Organ der Beschwerdeführerin sind, die notwendige Unabhängigkeit
abzusprechen, so dass deren Aussagen durch das
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Bundesverwaltungsgericht ohnehin nur mit Zurückhaltung zu würdigen
wären. Demnach vermag das Bundesverwaltungsgericht ohne weitere
Beweisabnahmen auf der Basis der vorliegenden Aktenlage zu
entscheiden, ohne dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin
verletzt wäre.
4.
4.1. Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer u.a. auf dem Ertrag
beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die
Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21). Die Verrechnungssteuer wird bei
inländischen Sachverhalten nicht zum Zweck erhoben, den Bürger mit ihr
zu belasten, sondern ist in erster Linie als steuertechnisches Mittel
gedacht, um die Hinterziehung der Kantons und Gemeindesteuern auf
beweglichem Kapitalvermögen und seinem Ertrag durch die der
schweizerischen Steuerhoheit unterworfenen Steuerpflichtigen
einzudämmen (Botschaft des Bundesrates vom 18. Oktober 1963
betreffend den Entwurf zu einem Bundesgesetz über die
Verrechnungssteuer, BBl 1963 II 953, 955).
4.2. Die Verrechnungssteuer wird – ihrem Charakter als
Sicherungssteuer entsprechend – an der Quelle erhoben. Dabei ist die
ausschüttende Gesellschaft nicht nur Steuerschuldnerin, sondern auch
Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 1 VStG; THOMAS JAUSSI, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht II/2, Zweifel/Athanas/BauerBalmelli [Hrsg.],
Basel 2005 [hiernach: Kommentar VStG], N 1 ff. zu Art. 10). Sicherungs
und Fiskalzweck der Verrechnungssteuer aber verlangen deren
Überwälzung auf den Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter
Strafandrohung (Art. 63 VStG) öffentlichrechtlich verpflichtet ist (BGE
131 III 546 E. 2.1; MARKUS REICH, Kommentar VStG, N 9 zu Art. 14). Die
Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten
Leistung regelmässig und nach Massgabe des
Verrechnungssteuergesetzes zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; BVGE
2010/61 E. 2.3; ERNST HÖHN/ROBERT WALDBURGER, Steuerrecht, Band I,
9. Aufl., Bern 2001, § 21, S. 537, N 39). Direkten Fiskalzweck hat die
Verrechnungssteuer hingegen für den im Ausland steuerpflichtigen
Empfänger der steuerbaren Erträge – soweit er nicht durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschützt ist – und für den
inländischen Leistungsempfänger in all den Fällen, in denen diesem die
Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für die
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Seite 10
Rückerstattung aberkannt wird (MAJA BAUERBALMELLI/MARKUS REICH,
Kommentar VStG, Vorbemerkungen N 71).
4.3. Was als "Ertrag beweglichen Kapitalvermögen“ gilt, regelt Art. 4
Abs. 1 VStG. Steuerbar sind u.a. Erträge (Dividenden) der von einem
Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG). Gemäss Art.
20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
(Verrechnungssteuerverordnung, VStV, SR 642.21) in der hier
massgebenden Fassung vom 20. Mai 1992 (AS 1992 1200) ist
steuerbarer Ertrag jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an Inhaber
gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte,
die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden
Anteile am einbezahlten Grund oder Stammkapital darstellt (zur
Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung: BGE 115 Ib 279 E. 9a, 118 Ib 320
E. 1a).
4.4. Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form
einer verdeckten Gewinnausschüttung voraus, dass die folgenden
Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts
2A.192/1996 vom 5. März 1999 E. 2, vom 29. Januar 1999, veröffentlicht
in: Archiv für Schweizerisches Abgabenrecht [ASA] 68 S. 249 f. E. 3a;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1594/2006 vom 4. Oktober
2010 E. 3.4, A1898/2009 vom 26. August 2010 E. 3.4 mit Hinweisen;
Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
8. Juni 2006 [SRK 2005114] E. 2c, vom 11. Juni 2004, veröffentlicht in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.163 E. 2c, vom 8. März
2004, veröffentlicht in: VPB 68.98 E. 3b mit Hinweisen;
HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 21 Rz. 13 ff.; W. ROBERT PFUND, Die
Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, N 3.53 ff. zu Art.
4 Abs. 1 Bst. b VStG):
(1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Grundkapitals
darstellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht,
was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat (vgl. dazu MARCO
DUSS/JULIA VON AH, Kommentar VStG, N 132 zu Art. 4 VStG). Dies ist
beispielsweise dann der Fall, wenn beim Abschluss eines zweiseitig
verpflichtenden (synallagmatischen) Vertrages die beiden Leistungen in
einem wirtschaftlichen Missverhältnis stehen.
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Seite 11
(2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte
direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahe stehende Person oder
Unternehmung) zugewendet und sie hat ihren Rechtsgrund im
Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre – eben weil die Gesellschaft
keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält – unter den gleichen
Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht erbracht worden. Insoweit
erscheint die Leistung als ungewöhnlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 5. März 1999, veröffentlicht in: ASA 68 S. 599 f. E. 2 mit Hinweisen).
(3) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das
Missverhältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen
Gegenleistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar
gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1999, veröffentlicht
in: ASA 68 S. 742 E. 2a mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: PFUND, a.a.O.,
N 3.53 zu Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG, mit weiteren Hinweisen; FRED
VUILLEMIN, Zum Begriff des steuerbaren Ertrages im Verrechnungssteuer
Recht, Der Schweizer Treuhänder [ST] 1981 S. 22 f.). Das Missverhältnis
zwischen der Leistung der Gesellschaft und der Gegenleistung muss
indessen offensichtlich sein; eine bloss geringfügige Differenz genügt
nicht (FRANCIS CAGIANUT/ERNST HÖHN, Unternehmungssteuerrecht, 3.
Aufl., Bern 1993, § 12, S. 462 f. Rz. 64).
4.5. Mit der Unterstellung der geldwerten Leistungen unter die
Verrechnungssteuerpflicht werden diese gleich behandelt wie offene
Gewinnausschüttungen (HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., § 21 Rz. 13). In der
Lehre wird terminologisch zwischen verdeckten Gewinnausschüttungen
einerseits und Gewinnvorwegnahmen andererseits unterschieden
(kritisch zu dieser Terminologie: Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009
vom 20. Januar 2010 E. 2.2, welches einwendet, eine Kürzung des in der
Erfolgsrechnung ausgewiesenen Gewinns könne nicht als
"Gewinnvorwegnahme" bezeichnet werden, da handelsrechtlich gar keine
Gewinne "vorweggenommen" werden könnten; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 3.5, A
6000/2008 vom 13. Juli 2010 E. 2.5).
4.6. Die Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als
steuerbegründende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer
geldwerten Leistung obliegt der ESTV (Urteil des Bundesgerichts
2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 3.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A629/2010 vom 29. April 2011 E. 4.3.2.2
und A5927/2007 vom 3. September 2010 E. 3.2). Diese Beweislast der
A103/2011
Seite 12
ESTV gilt für alle drei Elemente einer geldwerten Leistung. Daran ändert
auch nichts, dass diese teilweise negative Tatsachen betreffen (vgl.
BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A629/2010
vom 29. April 2011 E. 3.3 mit Hinweisen). Folglich kann der
Steuerpflichtige nicht von vornherein die Beweislast dafür tragen, dass
keine geldwerte Leistung gegeben ist. Ebensowenig muss er im Übrigen
die "geschäftsmässige Begründetheit" beweisen. Erst wenn die ESTV
das Vorliegen der drei Elemente der geldwerten Leistung aufzuzeigen
vermag, ist es am Steuerpflichtigen, diesen Beweis mit einem
Gegenbeweis zu entkräften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
629/2010 vom 29. April 2011 E. 4.3.2.2 mit Hinweisen). Von der
Beweislast abzugrenzen ist die Pflicht des Steuerpflichtigen, bei der
Beweisführung durch die ESTV mitzuwirken (hierzu sogleich E. 4.7).
Art. 39 VStG ändert grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung.
Jedoch könnte eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer
Beweisnot der ESTV – je nach Ansicht – zu einer Umkehr der Beweislast
führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A629/2010 vom
29. April 2011 E. 3.1, 3.4 und 4.3.2.2 mit Hinweisen).
4.7. Die steuerpflichtige Gesellschaft ist nach Art. 39 VStG verpflichtet,
der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die
Steuerbemessung von Bedeutung sein könnten, nach bestem Wissen
und Gewissen Auskunft zu erteilen und insbesondere ihre
Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen. Sie hat diese, die Belege
und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1 in fine;
zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1542/2006
vom 30. Juni 2008 E. 3.1.1; Entscheide der SRK vom 8. Juni 2006,
publiziert in: VPB 70.85 E. 2e; vom 8. März 2004, VPB 68.98 E. 4).
Wer Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind,
hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, d.h. seine
Zahlungen werden als geldwerte Leistungen betrachtet (vgl. BGE 119 Ib
431 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 2C_557/2010 vom 4. November
2010 E. 2.3, 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.3 publiziert in:
Steuerrevue 64/2009 S. 588, 2A.72/2006 vom 9. Juni 2006 E. 2.2,
2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2.3, 2A.237/2000 vom 6. September
2000, publiziert in: Rivista di diritto amministrativo e tributario ticinese
[RDAT] 2001 I S. 421 E. 3c; BGE 119 Ib 431 E. 2c). Bei Zahlungen ins
Ausland ist nicht nur der Zahlungsempfänger zu nennen, sondern es sind
die gesamten Umstände darzulegen, die im konkreten Fall zu deren
A103/2011
Seite 13
Ausrichtung geführt haben. Denn diesfalls entziehen sich die Verhältnisse
des ausländischen Leistungsempfängers der Kontrolle durch die
inländischen Steuerbehörden (Urteile des Bundesgerichts 2A.457/2002
vom 19. März 2003 E. 3.2, 2A.458/2001 vom 29. Juli 2002 E. 3.2,
2A.204/1997 vom 26. Mai 1999, publiziert in: ASA 68 S. 746 E. 2b,
2A.12/1994 vom 7. November 1995, publiziert in: ASA 65 S. 397 E. 2b).
Vorzuweisen sind die Verträge der jeweiligen Grundgeschäfte sowie
allfällige schriftliche Provisionsvereinbarungen mit den
Zahlungsempfängern, ferner die lückenlos dokumentierte Korrespondenz
mit den Zahlungsempfängern und den allenfalls involvierten Banken
(Urteile des Bundesgerichts 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 2.3,
2A.523/1997 vom 29. Januar 1999, publiziert in: ASA 68 S. 246 E. 3c;
vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A579/2009 vom 29.
August 2011 E. 3.3, A629/2010 vom 29. April 2011 E. 4.3.2.1, A
6523/2007 vom 4. April 2011 E. 2.3, A1594/2006 vom 4. Oktober 2010
E. 3.5.3, A2605/2008 vom 29. April 2010 E. 2.6.1).
5.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der an die D._______, Isle of Man,
bezahlte Betrag von Fr. 10'000. bei der Beschwerdeführerin
geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellt oder ob es sich um eine
geldwerte Leistung handelt, welche der Verrechnungssteuer unterliegt.
5.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, für die
per 31. Dezember 2006 verbuchte Forderung der D._______ liege einzig
eine auf den 5. September 2008 datierte Rechnung vor, welcher zu
entnehmen sei, dass ein Betrag von Fr. 10'000. für "Personalausleihe
Geschäftsführung 2006" geschuldet sei. Weitere Informationen liessen
sich der Rechnung nicht entnehmen. Aus dieser ginge insbesondere
weder hervor, ob überhaupt geschäftsleitende Tätigkeiten durch
Mitarbeiter der D._______ bei der Beschwerdeführerin wahrgenommen
worden seien, noch um welche Tätigkeiten es sich dabei allenfalls
gehandelt habe. Die Gesellschaft weise zwar in ihrer Einsprache darauf
hin, dass es sich um Kontroll und Instruktionstätigkeiten von C.
B._______ gehandelt habe. Dies gehe allerdings aus der Rechnung nicht
hervor. Es sei auch nicht ersichtlich, welchen Zeitraum die behaupteten
Tätigkeiten betroffen hätten. Auch dass Spesen abgegolten werden
sollten, wie von der Gesellschaft behauptet, könne der Rechnung nicht
entnommen werden; diesbezügliche Belege (z.B. über Flug oder
Hotelkosten) lägen keine vor.
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Bemerkenswert sei, dass die Rechnung erst am 5. September 2008
erstellt worden sei, d.h. zum Zeitpunkt der Buchprüfung der ESTV bei der
Gesellschaft. Dieser Umstand deute darauf hin, dass die Rechnung erst
aufgrund der anlässlich der Buchprüfung erfolgten Beanstandung der
Zahlung von Fr. 10'000. an die D._______ erstellt worden sei.
Die ESTV führte des Weitern aus, C. B._______ sei einziger
Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, worauf auch Letztere mehrmals
hingewiesen habe. Es sei nun aber nicht nachvollziehbar, weshalb die
Gesellschaft C. B._______ nicht direkt für seine Tätigkeiten entlöhne.
Vielmehr stelle die Tatsache, dass die Zahlung an die D._______
erfolgte, ein klares Indiz dafür dar, dass der überwiesene Betrag von Fr.
10'000. keine Entschädigung für die Geschäftsführung, sondern eine
geldwerte Leistung an die Muttergesellschaft darstelle. Im Normalfall
dürfte nämlich die Geschäftsleitung (und der Verwaltungsrat) eines
Unternehmens direkt von der Unternehmung selbst entlöhnt werden. Im
Weiteren sei nicht bekannt, welche Funktionen C. B._______ bei der
D._______ einnehme. Insbesondere sei nicht belegt, dass er überhaupt
für Letztere tätig sei. Diese Umstände deuteten klar darauf hin, dass die
von der Gesellschaft an ihre Muttergesellschaft geflossenen Fr. 10'000.
eine als Geschäftsaufwand bezeichnete Gewinnausschüttung darstellten.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht zuerst geltend, A. B._______ sei an
der D._______ nicht (mehr) beteiligt, weshalb die Darstellung im
Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2010, wonach A. B._______ die
D._______ zu 100% beherrsche, völlig falsch sei. Sie gibt des Weiteren
an, aus dem genannten Entscheid gehe hervor, dass die D._______ die
Rechnung an die Beschwerdeführerin erst am 17. September (recte:
5. September) 2008 erstellt habe, d.h. erst nach Rückfrage des
Buchprüfers der ESTV. Dies sei nicht wahr. Der Beleg sei in der
Buchhaltung des Jahres 2006 im Original abgelegt. Für den Prüfer der
ESTV sei dieser Beleg auf dessen Wunsch am 17. September (recte: 5.
September) 2008 nochmals ausgedruckt worden, wobei automatisch das
aktuelle Druckdatum, also der 17. September (recte: 5. September) 2008
gedruckt worden sei. Es werde seitens der ESTV unterschoben, dass der
strittige Betrag von Fr. 10'000. einfach ohne Belege verbucht worden
sei. Dies sei falsch, und die Treuhandfirma hätte ohne Belege solche
Buchungen nicht ausgeführt.
Die Beschwerdeführerin führt aus, sie werde aus den USA geführt und
C. B._______, einziger Verwaltungsrat, mit Wohnsitz bzw. Steuerdomizil
A103/2011
Seite 15
in den USA, halte sich zu diesem Zweck pro Jahr zwei bis drei Mal
mindestens eine Woche in Z._______ auf. Er tue dies namens der
"Familienholding", der D._______, welche 100% des Kapitals der
Gesellschaft besitze. Die Rechnung von Fr. 10'000. an
Managementgebühren decke nicht einmal die Gesamtspesen (Flug,
Hotelkosten, etc.), geschweige denn einen Lohn, der sicherlich
geschuldet wäre. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals
rechtsgenüglich detailliert erklärt, weshalb die Zahlung erfolgt sei und
zudem sei auf der Rechnung auch "der Grund der Rechnung als
Managementgebühren“ vermerkt gewesen. Die Annahme der Vorinstanz,
es sei auf der Rechnung nichts vermerkt, sei deshalb falsch. Für die
D._______ bestehe weder die Vorschrift, auf der Rechnung alle Details
oder gar FlugBelege oder andere Belege einzureichen noch eine solche,
den Namen des Besuchers oder den genauen Besucherdatumsbeleg zu
nennen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe jedoch auf Nachfrage
genügend erklärt, was C. B._______ jeweils bei seinen Besuchen in
Z._______ für sie tue.
5.3.
5.3.1. Wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011
einräumt, kann es durchaus zutreffen, dass A. B._______ die D._______
nicht beherrscht bzw. an dieser nicht beteiligt ist. Aus der Beschwerde
geht aber immerhin hervor, dass es sich bei der D._______ um eine
"Familienholding" handle (vgl. E. 5.2). Für den vorliegenden Fall ist
allerdings nicht von Bedeutung, wer die D._______ beherrscht bzw. an
dieser beteiligt ist. Es geht nämlich einzig um die Frage, ob die Zahlung
von Fr. 10'000. der Beschwerdeführerin an die D._______ eine der
Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung darstellt.
Diesbezüglich ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin
eine Tochtergesellschaft der D._______ ist, womit Letztere Inhaberin der
Beteiligungsrechte der Gesellschaft ist.
5.3.2. Die ESTV macht in ihrer Vernehmlassung vom 11. März 2011
geltend, ihr habe der Originalbeleg für die streitbetroffene Zahlung nie
vorgelegen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin habe
der Buchprüfer der ESTV den Originalbeleg auch nicht im Rahmen der
Steuerprüfung eingesehen. Es sei aber festzuhalten, dass ihr (der ESTV)
nach wie vor kein anderer Beleg als die Rechnung vom 5. September
2008 vorliege.
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Seite 16
In der Tat hat die Beschwerdeführerin es selbst im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens unterlassen, den Originalbeleg der
betreffenden Rechnung der D._______ oder zumindest eine Kopie des
Originalbelegs einzureichen. Ihre Behauptung, die Rechnung sei nicht
erst im Nachhinein, d.h. am 5. September 2008, erstellt worden, ist
deshalb nicht bewiesen. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegt
nämlich als einziger Beleg die genannte auf den 5. September 2008
datierte Rechnung der D._______ vor. Selbst wenn die streitbetroffene
Rechnung – die im Übrigen nicht unterzeichnet ist – tatsächlich nicht erst
am 5. September 2008, sondern zu einem früheren Zeitpunkt erstellt
worden wäre, änderte dies nichts am Ausgang des Verfahrens. Der ESTV
gelingt es nämlich – u.a. auch angesichts der mangelnden Mitwirkung der
Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.7 hiervor) – das Vorliegen der drei
Elemente der geldwerten Leistung aufzuzeigen. Der Beschwerdeführerin
misslingt aber der Gegenbeweis.
5.3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, lässt sich aus der
vorliegenden Rechnung vom 5. September 2008 einzig entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin der D._______ für "Personalausleihe
Geschäftsführung 2006" einen Betrag von Fr. 10'000. schuldet. Weitere
Belege liegen keine vor. Dieser Rechnung lässt sich weder entnehmen,
ob überhaupt geschäftsleitende Tätigkeiten durch Mitarbeitende der
D._______ bei der Gesellschaft ausgeführt wurden, noch um welche
Tätigkeiten es sich dabei gehandelt hat. Die diesbezüglichen Erklärungen
der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vor der Vorinstanz und vor
dem Bundesverwaltungsgericht sind nicht geeignet, die behaupteten
Tätigkeiten der D._______ rechtsgenüglich zu beweisen. Es ist des
Weiteren nicht ersichtlich, geschweige denn belegt, welchen Zeitraum die
behaupteten Tätigkeiten in Anspruch genommen hätten. Die
Beschwerdeführerin macht diesbezüglich keine Angaben. Auch mangelt
es an Belegen betreffend Flug oder Hotelkosten, womit auch für die von
der Beschwerdeführerin behauptete Abgeltung von Spesen kein
Anhaltspunkt vorliegt. Selbst für die Behauptung der Beschwerdeführerin,
sie werde aus den USA geführt, gibt es keine Indizien: diesbezüglich wird
einzig behauptet, der Wohnsitz von C. B._______ befinde sich in den
USA, ohne dass diese Parteibehauptung dokumentiert ist.
Zusammenfassend gelingt es der ESTV, das Vorliegen der drei Elemente
der geldwerten Leistung aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin – welche
ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat – kann diesen Nachweis nicht
mit einem Gegenbeweis entkräften.
A103/2011
Seite 17
5.4. Dem Gesagten zufolge ist die gegen den Einspracheentscheid der
ESTV vom 27. Dezember 2010 gerichtete Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4).
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'000.
festgelegt werden (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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