Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1034/2010
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien Schweizerische Südostbahn AG (SOB), Bahnhofplatz 1a,
9001 St. Gallen,
Beschwerdeführerin 1,
Politische Gemeinde Wattwil, 9630 Wattwil,
Beschwerdeführerin 2,
beide vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Christoph Bernet,
Rosenbergstrasse 42b, 9000 St. Gallen,
gegen
Wirth'sche Stipendienstiftung, c/o Claudia Widmer
Hüberli, Loretostrasse 6, 9620 Lichtensteig,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür, Obere
Bahnhofstrasse 11, 9500 Wil SG,
Beschwerdegegnerin 1,
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Seite 2
Wilhelm und Martha Raymann, Feldegg 1008,
9620 Lichtensteig,
Beschwerdegegner 2,
Politische Gemeinde Lichtensteig, 9620 Lichtensteig,
Beschwerdegegnerin 3,
und
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kostenverteilung Sanierung Bahnübergang Steinegg,
Wattwil.
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Seite 3
Sachverhalt:
A.
A.a Im Zusammenhang mit der Betriebsaufnahme der Bahnlinie
WilWattwil - Ebnat-Kappel wurde im Jahre 1870 auf dem Gemeindegebiet
von Wattwil (SG) zwecks Erschliessung der (vorbestehenden) Gebäude
auf den Parzellen Nr. 701 sowie Nr. 702 von der Krinauerstrasse her je
ein (unbewachter) Bahnübergang erstellt. Die Liegenschaft auf der
Parzelle Nr. 702 ist – dokumentiert in einem Grundbuchkatasterplan von
1927 – zusätzlich von Lichtensteig her über die Sackstrasse erreichbar.
Im Jahre 1983/1984 wurde der Bahnübergang bei der Parzelle Nr. 702
aufgehoben und Letztere nach einer Verlängerung der Sackstrasse bis
zur Parzelle Nr. 701 fortan über den dortigen Bahnübergang Steinegg
(Bahnkilometer 16.846) in Richtung Krinau erschlossen.
A.b Die Sackstrasse in ihrer heutigen Form führt von der Krinauerstrasse
her (in dieser Reihenfolge) zuerst über die Parzelle Nr. 2687 der
Wirth'schen Stipendienstiftung, dann über den Bahnübergang Steinegg
und schliesslich über die Parzelle Nr. 701 der Wirth'schen
Stipendienstiftung sowie über die Parzellen Nr. 702 und Nr. 2992 von
Wilhelm und Martha Raymann. Am Ufer der Thur mündet sie letztlich
einerseits in die Parzelle Nr. 2401 der politischen Gemeinde Lichtensteig,
andererseits über eine Brücke über die Thur in das Industriegebiet Hof
der Gemeinde Lichtensteig. An die Parzellen Nr. 2992, Nr. 701 sowie Nr.
2687 grenzen – ohne unmittelbare Strassenanbindung – zwei Waldstücke
(Parzellen-Nr. 700) an, welche sich im Eigentum der Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) befinden.
A.c Im Jahre 1968 wurde auf der Parzelle Nr. 2401 eine Kläranlage
(ARA) erstellt, welche über die Thur und spätestens ab 1984 – gleich wie
die Grundstücke des Ehepaares Raymann – zusätzlich über den
Bahnübergang Steinegg dem Strassenverkehr zugänglich gemacht
wurde. 1993 wurde die ARA ausgebaut; in der Zwischenzeit ist ihr Betrieb
eingestellt worden und sie wird nur noch als Pumpwerk betrieben.
A.d Am 11. April 2005 reichten die SBB beim Bundesamt für Verkehr
(BAV) ein Gesuch um Genehmigung der Sicherung des bis anhin
unbewachten Bahnüberganges Steinegg mit einer automatischen
Schrankenanlage ein. Bereits zuvor hatten sie sich gegenüber der
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politischen Gemeinde Wattwil bereit erklärt, von den von ihr (nach Abzug
eines Beitrages des Bundesamtes für Strassen [ASTRA] in der Höhe von
Fr. 99'000.-) vorläufig errechneten Nettokosten für den Bau, den Unterhalt
und die Erneuerung des Bahnüberganges von Fr. 513'500.- einen Anteil
von Fr. 375'500.- (73 %) zu übernehmen, wenn die politische Gemeinde
Wattwil im Gegenzug als alleinige Verhandlungspartnerin auftrete und für
den auf Drittpersonen entfallenden Anteil von Fr. 138'000.- (27 %) eine
entsprechende Kostengutsprache leiste. Diesem Ansinnen kam die
politische Gemeinde Wattwil mit Gemeinderatsbeschluss vom 26. April
2005 nach; im August 2007 zahlte sie den entsprechenden Betrag aus.
A.e Im Jahre 2006 sanierten die SBB den Bahnübergang Steinegg und
errichteten eine automatische Schrankenanlage. In der Folge führte die
politische Gemeinde Wattwil Verhandlungen mit der Wirth'schen
Stipendienstiftung, dem Ehepaar Raymann sowie der politischen
Gemeinde Lichtensteig, um eine Einigung über die Verteilung des auf die
Strasse entfallenden Kostenanteils von Fr. 138'000.- zu erzielen. Obwohl
die politische Gemeinde Wattwil eine Kostenübernahme im Umfang von
Fr. 40'000.- zusicherte, blieben die Verhandlungen erfolglos.
B.
Am 9. Dezember 2008 ersuchten die SBB, die Schweizerische
Südostbahn AG (SOB) und die politische Gemeinde Wattwil das BAV
betreffend die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg um Verlegung
des "Kostenanteils Strasse" auf die Kostenpflichtigen. Mit Schreiben vom
12. Februar 2009 präzisierten sie ihr Gesuch dahingehend, dass sie
gegenüber den Strasseneigentümern eine Forderung von insgesamt
Fr. 98'000.- geltend machten, wovon gemäss einer Perimeterberechnung
der Gemeinde Wattwil die Wirth'sche Stipendienstiftung Fr. 9'809.90
(10.01 %), Wilhelm und Martha Raymann Fr. 13'925.70 (14.21 %), die
Politische Gemeinde Lichtensteig Fr. 73'638.80 (75.14 %) und die SBB
einen (vernachlässigbaren) Betrag von Fr. 625.60 (0.64 %) zu
übernehmen hätten; am 21. August 2009 beantragten sie überdies, ihnen
sei auf den geforderten Fr. 98'000.- ab dem 1. Oktober 2007 ein Zins von
5 % zu entrichten.
C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 trat das BAV (nachfolgend:
Vorinstanz) auf die Gesuche der politischen Gemeinde Wattwil und der
SBB nicht ein (Ziff. 1 des Dispositivs), verpflichtete die Wirth'sche
Stipendienstiftung, an die SOB einen Betrag von Fr. 2'889.40
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auszurichten und wies im Übrigen das Gesuch der SOB als unbegründet
ab (Ziff. 2). Der SOB wurden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'500.-
auferlegt (Ziff. 3); Parteientschädigung wurde keine zugesprochen
(Ziff. 4).
Das BAV habe nach Art. 40 Abs. 2 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101)
nur über Streitigkeiten über die Kostenverteilung mit Beteiligung eines Bahnunternehmens zu befinden. Die
SOB sei als momentane Eigentümerin der Bahnlinie bzw. als Rechtsnachfolgerin der früheren
Eigentümerin SBB aktivlegitimiert; daran ändere auch nicht, dass die politische Gemeinde Wattwil den
streitigen Betrag an die SBB bezahlt habe, habe sie doch damit für die SBB nur "die Bank spielen" wollen
und die SOB habe die von den Strasseneigentümern erhaltenen Zahlungen an sie (die politische
Gemeinde Wattwil) weiterzuleiten. Auf die Gesuche der SBB und der politischen Gemeinde Wattwil sei
hingegen nicht einzutreten, da die SBB keine eigenen Ansprüche geltend mache und die politische
Gemeinde Wattwil nie Eigentümerin der Bahnlinie gewesen sei.
Die Sackstrasse stehe als Gemeindestrasse 3. Klasse nicht nur der Eigentümerin der Strasse bzw. einem
von ihr bestimmten Personenkreis offen, sondern beispielsweise auch den anderen Anliegern und dem
land- und forstwirtschaftlichen Verkehr. Sie sei daher als öffentliche Strasse im Sinne von Art. 25 ff. EBG
zu qualifizieren. Als Strasseneigentümerin gemäss diesen Bestimmungen habe einzig die Wirth'sche
Stipendienstiftung zu gelten, welche Eigentümerin der Strasse an der Kreuzungsstelle sei. Verursacherin
der Sanierung gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG sei zwar – in Ermangelung eines Sanierungsbegehrens der
Strasseneigentümerin und einer strassenseitigen Verkehrszunahme – nur die Bahn. Dennoch müsse sich
die Wirth'sche Stipendienstiftung an den Kosten beteiligen, da ihr durch den aus der Sanierung
resultierenden Sicherheitsgewinn ein Sondervorteil gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG erwachsen sei. Dieser sei
in Berücksichtigung des geringen strassenseitigen und des nicht unerheblichen bahnseitigen
Verkehrsaufkommens sowie der überproportionalen Bedeutung des Sicherheitsgewinnes für die
Strassenbenutzer mit 20 % zu veranschlagen. Seien der Bahn als Verursacherin vorweg 50 % der
Sanierungskosten aufzuerlegen, betrage der von der Strasseneigentümerin zu tragende Kostenanteil 10 %
(20 % von 50 %), was bei Erstellungskosten von Fr. 428'894.- ein strassenseitiger Beitrag von Fr.
42'889.40 ergebe; bringe man schliesslich von dieser Summe den freiwilligen Beitrag der politischen
Gemeinde Wattwil von Fr. 40'000.- in Abzug, resultiere eine Kostentragungspflicht der Wirth'schen
Stipendienstiftung im Umfang von Fr. 2'889.40. Für den Unterhalt des sanierten Bahnüberganges müsse
einzig die Bahn als Verursacherin aufkommen, weil dieser nur der Erhaltung des Ist-Zustandes diene,
solange Dritten hieraus kein Sondervorteil erwachse. Was die Zinsforderung anbelange, sei der Verzug
mangels Mahnung nicht eingetreten und diese somit nicht begründet.
D.
Gegen diese Verfügung lassen die SOB (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 1) und die politische Gemeinde Wattwil
(nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) am 19. Februar 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht führen. Darin beantragen sie, die
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Verfügung sei aufzuheben, die Wirth'sche Stipendienstiftung, Wilhelm
und Martha Raymann sowie die politische Gemeinde Lichtensteig seien
mit insgesamt Fr. 98'000.- (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 13. März
2008) an den Kosten der Sanierung des Bahnüberganges Steinegg zu
beteiligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Aufgrund ihrer Widmung sowie der Nutzungsmöglichkeiten – insbesondere der öffentlichen Nutzung des
durch sie erschlossenen Grundstückes Nr. 2401 der politischen Gemeinde Lichtensteig sowie der
Benützung als öffentlicher Wanderweg – habe die Sackstrasse als öffentlich im Sinne von Art. 25 ff. EBG
zu gelten. Verursacherin der Sanierung sei nicht nur die Bahn, sondern auch die Strasse, welche durch
den Strassenneubau und die zusätzliche Erschliessung der ARA sowie der Grundstücke des Ehepaares
Raymann über den Bahnübergang Steinegg in den Jahren 1983/1984 eine Erweiterung des
Benutzerkreises erfahren habe. Insbesondere die politische Gemeinde Lichtensteig habe auf der
Strassenseite die Hauptursache gesetzt, da die Erschliessung der ARA für den Schwerverkehr und die
Materialtransporte eine sicherheitstechnische Sanierung des Bahnüberganges erforderlich gemacht habe,
um schwere Kollisionen zwischen Bahn und Lastwagen zu vermeiden. Alle drei Strasseneigentümer hätten
davon profitiert, dass die bisherige Gefahrenquelle an der Kreuzung eliminiert worden sei, und daher einen
(abgeltungspflichtigen) Sondervorteil erworben. Unter diesen Umständen sei der von den SBB ursprünglich
vorgeschlagene Kostenverteilschlüssel (Bahn 75 %, Strasse 25 %) als angemessen zu beurteilen.
Die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, dass nur die Wirth'sche Stipendienstiftung kostenpflichtige
Strasseneigentümerin im Sinne von Art. 25 ff. EBG sei, sei doch für die Bestimmung der
"Strasseneigentümer" nicht der zivilrechtliche Eigentumsbegriff massgebend, sondern allein der
Sondervorteil, der jedem einzelnen Beteiligten zukomme. Gemäss Art. 29 EBG seien nicht nur die
Erstellungskosten, sondern auch die auf 25 Jahre kapitalisierten Unterhaltskosten als anrechenbare Kosten
zu qualifizieren. Ein Einverständnis des Gemeinderates der Beschwerdeführerin 2 zu einem Abzug der
freiwillig geleisteten Fr. 40'000.- unterhalb der zur Kostenverlegung beantragten Summe von Fr. 98'000.-
liege nicht vor.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Es sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin 2
überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Abänderung der angefochtenen Verfügung habe, mache sie doch vor
dem Bundesverwaltungsgericht keine eigenen Ansprüche geltend. Die
Sanierung sei einzig wegen zu geringer Sichtdistanz erfolgt. Es sei nicht
ersichtlich, welche zusätzlichen Vorteile der Wirth'schen
Stipendienstiftung aus dem Unterhalt der sanierten Anlage erwüchsen;
sie habe sich daher nicht an den Unterhaltskosten zu beteiligen. Die
Gutsprache der Beschwerdeführerin 2 sei unbedingt erfolgt und nicht
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davon abhängig gemacht worden, dass der Beschwerdeführerin 1
Strasseneigentümerbeiträge im Umfang von Fr. 98'000.- zukämen.
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 29. April 2010 beantragt die politische
Gemeinde Lichtensteig (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung
der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Eine Kostenverlegung sei nach dem kantonalen Strassengesetz nicht mehr möglich und der von den
Beschwerdeführerinnen gewählte Perimeter sowie die darin vorgenommene Gewichtung der Grundstücke
sei falsch, weil auch das Gebiet Hof der Gemeinde Lichtensteig die gleichen Zufahrtsmöglichkeiten habe
wie die ARA, diese zwischenzeitlich stillgelegt sei, nur noch als Pumpwerk betrieben werde und gar keiner
anderen (öffentlichen) Nutzung zugänglich sei. Die ARA und die Liegenschaft des Ehepaares Raymann
verfügten – im Gegensatz zu der Liegenschaft der Wirth'schen Stipendienstiftung – seit jeher über zwei
Zufahrtswege und für eine Sanierung des Bahnüberganges seien die Bedürfnisse der Anstösser nicht
massgebend gewesen. Sie (die Beschwerdegegnerin 3) müsse sich nicht an den Kosten beteiligen, da sie
als Eigentümerin der Parzelle Nr. 2401 nicht als Strasseneigentümerin gemäss Art. 25 ff. EBG gelte. Die
Liegenschaften der Anstösser seien bereits vor dem Bau der Bahnlinie erschlossen gewesen und die Bahn
habe die Bahnübergänge im Rahmen des Baus der Umfahrungsstrasse aus bahnsicherheitstechnischen
Gründen und nicht wegen den Grundeigentümern zusammengelegt. Auch für den Rückbau der ARA sei
eine Sanierung des Bahnüberganges nicht notwendig gewesen. Nach ihrer Berechnung resultierten (nach
Abzug der Subventionen des ASTRA im Umfang von Fr. 99'000.-) Baukosten von rund Fr. 330'000.-,
welche zu 90 % von der Bahn und zu 10 % von der Strasse zu tragen seien. Nach Abzug eines Anteils der
Beschwerdeführerin 2 von Fr. 11'000.- habe somit die Wirth'sche Stipendienstiftung einen Kostenbeitrag
von Fr. 22'000.- zu leisten.
G.
Die Wirth'sche Stipendienstiftung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1)
beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2010, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin 2 sei sowohl im Gesuchs- als auch im Beschwerdeverfahren nicht aktivlegitimiert
(gewesen), weil sie kein Bahnunternehmen sei; aber auch der Beschwerdeführerin 1 fehle es an einem
Rechtsschutzinteresse: Zwischen der Beschwerdeführerin 2 und den SBB sei nämlich eine Vereinbarung
über die Kostenverteilung gemäss Art. 32 EBG abgeschlossen worden. Das Kostenverlegungsverfahren
finde folglich gar keine Anwendung mehr und die Beschwerdeführerin 1 bzw. die SBB könnten mit diesem
– da sie ja bereits vollumfänglich befriedigt worden seien – auch keinerlei Vorteile für sich erzielen.
Verursacherin der Sanierung sei – bedingt durch die verschärften, bahnseitigen Sicherheitsanforderungen
– einzig die Bahn gewesen, während das Verkehrsaufkommen auf der Sackstrasse während Jahrzehnten
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unverändert geblieben bzw. mit der verkehrsmässig weitgehenden Stilllegung der ARA sogar rückläufig
gewesen sei. Da die Sanierung des Bahnüberganges ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Schiene
nach sich gezogen habe, seien die damit verbundenen Nachteile und der allfällige (geringfügige)
Sicherheitsgewinn miteinander zu verrechnen. Wenn wider Erwarten eine Verursachung und/oder ein
Sondervorteil der Strasse bejaht werde, sei ihr Kostenanteil auf 5 % der anrechenbaren Kosten zu
beschränken und die übrigen Strasseneigentümer seien ebenfalls in die Pflicht zu nehmen. Für eine
Verlegung der zukünftigen Unterhaltskosten fehle eine gesetzliche Grundlage; zudem seien von den
Baukosten von Fr. 428'894.- die Kosten für die Fernbedienung der Schrankenanlage in Abzug zu bringen,
komme dieser Vorteil doch einzig der Schiene zu Gute. Die Beschwerdeführerin 2 habe ihre Kostenzusage
vorbehaltlos gemacht.
H.
Wilhelm und Martha Raymann (nachfolgend: Beschwerdegegner 2)
haben sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen.
I.
In ihren Stellungnahmen vom 4. Juni 2010 machen die
Beschwerdeführerinnen ergänzend geltend, der Kostenanteil, welcher
wegen des auf der Sackstrasse verlaufenden öffentlichen Fussweges
allenfalls auf die Beschwerdeführerin 2 entfalle, bewege sich im 1 %-
Bereich. Es treffe zwar zu, dass die ARA heute stillgelegt sei; bei der
Kostenverteilung sei jedoch zu berücksichtigen, dass ihr früherer Betrieb
ein wesentlicher Faktor für die Sanierung des Bahnüberganges gewesen
sei. Zudem sei für die Bemessung des Sondervorteils nicht von der
tatsächlichen und aktuellen Nutzung auszugehen, sondern von den
Nutzungsmöglichkeiten auf einem Grundstück, d.h. bei der Parzelle der
Beschwerdegegnerin 3 von deren grundsätzlichen Überbaubarkeit
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Bauzone. Die SBB und die
Beschwerdeführerin 2 hätten keine Vereinbarung über eine
Kostentragung im Sinne von Art. 32 EBG abgeschlossen, sondern
Letztere habe lediglich einen Kostenvorschuss geleistet, um die
Sanierung des Bahnüberganges voranzutreiben.
J.
Mit unaufgeforderten Eingaben vom 3. Juni 2010 sowie vom 17. Juni
2010 weist die Beschwerdegegnerin 3 darauf hin, dass die Liegenschaft
der Beschwerdegegnerin 1 einzig über den Bahnübergang Steinegg
verkehrsmässig erschlossen sei, während ihre und die Liegenschaft der
Beschwerdegegner 2 neben diesem Zugang noch ein Fahrwegrecht über
das Industriegebiet Hof hätten. Der Gemeindebeitrag der
Beschwerdeführerin 2 sei gemäss kantonalem Strassenrecht sowie
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gemäss langjähriger Praxis für die Abgeltung von öffentlichen Interessen
geschuldet. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei ihre Parzelle nicht
weiter bebaubar und eine erneute Inbetriebnahme der ARA technisch
nicht mehr möglich und betrieblich undenkbar.
K.
Auf entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters hin hat die
Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 25. August 2010 ausgeführt, der
Beitrag des ASTRA im Umfang von Fr. 99'000.- dürfe vorliegend von den
massgeblichen Erstellungskosten des Bahnüberganges nicht in Abzug
gebracht werden, da diese Subvention ansonsten auf eine mittelbare
Unterstützung eines Partikularinteresses (nämlich des Sondervorteils der
Beschwerdegegnerin 1) hinauslaufe und damit ihren Zweck verfehle.
L.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in den
Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Das BAV gehört zu den in
Art. 33 VGG erwähnten Behörden. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
1.2.1. Bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann
nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das
Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Das
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Anfechtungsobjekt wird folglich auf die Eintretensfrage beschränkt und
die beschwerdeführende Partei kann nur die Anhandnahme beantragen,
nicht aber die Aufhebung oder Änderung der Verfügung verlangen; auf
materielle Begehren kann entsprechend nicht eingetreten werden (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 78 Rz. 2.164).
Vorliegend ist die Vorinstanz in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung auf die Gesuche der
Beschwerdeführerin 2 sowie der SBB nicht eingetreten. Indem die Beschwerdeführerin 2 im
Beschwerdeverfahren ausschliesslich materielle Rügen vorbringt, prozessiert sie demzufolge (zumindest
soweit sie betreffend) am Anfechtungsobjekt vorbei. Soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend, ist auf die
Beschwerde daher nicht einzutreten.
1.2.2. Das schutzwürdige Interesse an der Anfechtung einer Verfügung
kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und es genügt,
wenn rein tatsächliche, praktische, wirtschaftliche, ideelle oder andere
Interessen der beschwerdeführenden Person verletzt werden. Es besteht
mithin im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem
Beschwerdeführer eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines
materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für
ihn zur Folge hätte. Dem drohenden Nachteil muss dabei eine nicht
unbedeutende Schwere zukommen und der Schadenseintritt muss relativ
wahrscheinlich sein; bloss geringfügige, unwahrscheinliche
Beeinträchtigungen reichen nicht aus (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 47 f. Rz. 2.65 ff.).
Die Beschwerdeführerin 2 hat den SBB, welche die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg im Jahre
2006 vorgenommen und der Beschwerdeführerin 1 die Infrastruktur der Bahnstrecke Lichtensteig -
Wattwil - Ebnat-Kappel im gleichen Jahr zum Eigentum übertragen haben (Quelle: ), den nach
Auffassung der SBB auf die Strassenseite entfallenden Anteil von Fr. 138'000.- im August 2007
überwiesen. Ob es sich dabei – wie die Beschwerdeführerinnen übereinstimmend geltend machen – um
einen blossen Kostenvorschuss gehandelt hat, welcher von der Beschwerdeführerin 1 (nach Abzug des
freiwilligen Gemeindebeitrages von Fr. 40'000.-) als Rechtsnachfolgerin der SBB der Beschwerdeführerin 2
oder – falls die Beschwerdeführerin 2 die SBB in die Pflicht nehmen sollte und diese ihrerseits auf die
Beschwerdeführerin 1 Regress nehmen sollten – den SBB zurückzuerstatten ist, kann letztlich
offenbleiben. Denn die Beschwerdeführerin 1 trägt zumindest das Risiko, dass eine solche
Rückerstattungspflicht besteht. Folglich hat sie – um dieses Risiko auszuschliessen – ein faktisches
Interesse daran, dass sich die von ihr in die Pflicht genommenen Anstösser im Umfang von Fr. 98'000.- an
den Kosten beteiligen und sie die Beschwerdeführerin 2 in diesem Umfang befriedigen kann. Mit Bezug auf
die Beschwerdeführerin 1 ist auf die form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte
Beschwerde demnach einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdegegnerin 3 beantragen
zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes die Einholung
ergänzender Unterlagen (u.a. Plangenehmigungsunterlagen zur
Sanierung des Bahnüberganges Steinegg sowie zur Umfahrung
Lichtensteig, Bahnfahrpläne, Regulativ der Gemeinde Wattwil betreffend
Gemeindebeiträge an Strassensanierungen).
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener
Beweismittel. Es hat die von den Parteien angebotenen Beweismittel
abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich
erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der Beurteilung dieser Frage
kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu.
Sie kann von einem beantragten Beweismittel namentlich dann absehen,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse
zu vermitteln vermag, oder wenn sie den Sachverhalt aufgrund eigener
Sachkunde ausreichend würdigen kann (sogenannte antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 320;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 159 Rz. 3.125 sowie S. 165
Rz. 3.144).
3.2. Vorliegend vermitteln die sich in den Vorakten befindlichen und von
den Parteien ergänzend eingereichten Unterlagen ein umfassendes und
genügend klares Bild der tatsächlichen Verhältnisse, weshalb sich die
Durchführung ergänzender Beweismassnahmen als nicht notwendig
erweist. Soweit die Parteien somit ergänzende Beweisanträge stellen, ist
in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen.
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4.
Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet die Aktivlegitimation der beiden
Beschwerdeführerinnen im vorinstanzlichen Verfahren. Die
Beschwerdeführerin 2 sei gar kein Bahnunternehmen und die
Beschwerdeführerin 1 sei von der Beschwerdeführerin 2 bereits
vollumfänglich befriedigt worden und könne aus dem
Kostenverlegungsverfahren gar keine Vorteile mehr für sich ableiten.
Zudem könne das Kostenverlegungsverfahren aufgrund einer
Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und den SBB gar nicht
mehr angehoben werden.
Die Beschwerdeführerin 2 hat den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht beanstandet (vgl. E. 1.2.1
hiervor), so dass das Bundesverwaltungsgericht sich auch nicht weiter mit ihrer Parteistellung im
vorinstanzlichen Verfahren befassen muss. Die Beschwerdeführerin 1 wiederum trägt ein
Rückzahlungsrisiko und hat schon aus diesem Grund ein Interesse an einer Kostenbeteiligung der
Anstösser (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Darüber hinaus lässt auch die Vereinbarung zwischen der
Beschwerdeführerin 2 und den SBB das Kostenverlegungsverfahren nicht obsolet werden: Gemäss Art. 32
EBG finden die Art. 25-31 EBG insoweit keine Anwendung, als zwischen den Beteiligten abweichende
Vereinbarungen über die Kosten bestehen oder getroffen werden; diesen wird mithin die Freiheit belassen,
unter den im einzelnen Fall gegebenen besonderen Verhältnissen von den gesetzlichen Grundsätzen
abweichende Regelungen über die Kosten zu treffen (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines
Eisenbahngesetzes vom 3. Februar 1956, BBl 1956 I 213 250 [nachfolgend: Botschaft]). Vorliegend
erscheint fraglich, ob es sich bei der Absprache zwischen der Beschwerdeführerin 2 und den SBB
überhaupt um eine solche Vereinbarung handelt, wurde doch mit dieser – zumindest nach Auffassung der
Beschwerdeführerinnen – nur eine vorläufige, nicht aber eine definitive Kostenübernahme durch die
Beschwerdeführerin 2 verabredet. Dessen ungeachtet bestand eine solche Abmachung aber ohnehin nur
zwischen diesen beiden Parteien, so dass es der Beschwerdeführerin 1 als Bahnunternehmen
grundsätzlich unbenommen blieb, – mangels einvernehmlicher Lösung zwischen ihr und den übrigen
Beteiligten – bei der Vorinstanz ein Kostenverlegungsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 2 EBG anzuheben
und den Anteil der Anstösser an den Sanierungskosten verbindlich festlegen zu lassen.
5.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt, die Beschwerdegegner seien zur
Leistung eines Kostenbeitrages von insgesamt Fr. 98'000.- (mit 5 % Zins
ab dem 13. März 2008) an die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg
zu verpflichten. Zur Begründung macht sie geltend, dass nicht nur die
Eisenbahn, sondern auch die Strasse die Sanierung (mit-) verursacht
habe und den Strasseneigentümern aus dieser zudem ein Sondervorteil
erwachsen sei.
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Seite 13
6.
Im Rahmen der Bahnreform 2 wurden auf den 1. Januar 2010 in den
Art. 24 ff. EBG geringfügige redaktionelle Anpassungen vorgenommen
und insbesondere die Rand- bzw. Übertitel der einzelnen Bestimmungen
einer Überarbeitung unterzogen. Sowohl im Titel zum neu geschaffenen
8. Abschnitt wie auch im (unverändert gebliebenen) Text von Art. 25 EBG
ist jedoch nur von Kreuzungen zwischen öffentlichen Strassen und
Bahnen die Rede, während Art. 28 EBG zwar die privaten Strassen
erwähnt, sich aber gemäss seinem Wortlaut nur mit der Kreuzung einer
Bahn durch eine neue private Strasse befasst. Das Bundesgericht hat bis
anhin offen gelassen, ob bei einer Änderung bestehender Kreuzungen
zwischen Bahnen und privaten Strassen das EBG überhaupt anwendbar
ist (BGE 94 I 569 E. 1). Diese Frage muss jedoch dann nicht beurteilt
werden, wenn die über den Bahnübergang Steinegg führende
Sackstrasse als öffentliche Strasse im Sinne des EBG zu qualifizieren ist.
6.1. Gemäss der Rechtsprechung von Bundesgericht und
Bundesverwaltungsgericht hat eine Strasse dann als öffentlich im Sinne
von Art. 24 ff. EBG zu gelten, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet
ist, ohne dass dafür ein Widmungsakt der Verwaltung oder – anstelle
eines solchen Aktes – ein öffentlicher Gebrauch seit unvordenklicher Zeit
erforderlich wäre; vielmehr genügt es, dass die Strasse tatsächlich dem
öffentlichen Verkehr dient und der Allgemeinheit zugänglich ist.
Massgeblich ist nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem
Eigentum steht, sondern nur, ob sie – selbst wenn die Benutzung nach
Art oder Zweck eingeschränkt ist – in erkennbarer Weise einem
unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht (BGE 104 IV 105
E. 3; BGE 94 I 569 E. 2; BGE 92 IV 10 E. 1; BGE 86 IV 29 E. 2; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichtes A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.2.3
sowie A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 5.2). Bei der Beurteilung ist
dabei auf den heutigen Sachverhalt bzw. die tatsächliche Situation im
Zeitpunkt der vorliegend vorgenommenen Sanierung des
Bahnüberganges abzustellen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 692), während es
unerheblich ist, ob die bestehende Strasse ursprünglich öffentlich oder
privat war.
6.2. Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Sackstrasse über die privaten
Grundstücke der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2
führt und schliesslich in die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 3 bzw.
(auf der anderen Seite der Thur) in das Industriegebiet Hof mündet.
Weiter lässt sich ihnen entnehmen, dass die Sackstrasse als
A-1034/2010
Seite 14
Gemeindestrasse dritter Klasse eingestuft ist, mithin der übrigen
Erschliessung sowie der Land- und der Forstwirtschaft dient, nicht aber
dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen steht (vgl. Art. 8 Abs. 3 des
kantonalen Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 [sGS 732.1]), und
(Stand: Dezember 2008) mit einem Fahrverbot beschildert ist, welches
nur den Zubringerverkehr gestattet. Letztlich haben aber diese
rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten für die Beurteilung der
Frage, ob die Sackstrasse als öffentliche oder private Strasse zu
qualifizieren ist, ausser Acht zu bleiben und es kann auch dahingestellt
bleiben, ob das momentan angebrachte Verbotsschild mit der
Strassenklassifikation vereinbar ist (vgl. auch Mail der Kantonspolizei St.
Gallen vom 5. August 2005; bzgl. der Unbeachtlichkeit eines
Fahrverbotes vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-5896/2007
vom 19. Mai 2009 E. 3.2.3 in fine). Denn ausschlaggebend ist einzig,
dass die Sackstrasse de facto nicht nur von den Eigentümern der
Liegenschaften im Gebiet Sack/Feldegg bzw. einem von ihnen
bestimmten Personenkreis (Mieter, Pächter und Angestellte), sondern
allgemein von Besuchern sowie – obwohl nicht als kantonaler
Wanderweg eingestuft – von Wanderern und von Fussgängern, welche
das Eisenbahnmuseum im Industriegebiet Hof aufsuchen wollen, benutzt
wird (vgl. auch Artikel der Zeitung "Der Toggenburger" vom 18. Mai 2005,
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 3 vom 22. Juli 2009). Folglich ist
bei ihr von einer öffentlichen Strasse im Sinne des EBG auszugehen und
einer Anwendung der Art. 25 ff. EBG auf den vorliegenden Sachverhalt
steht grundsätzlich nichts entgegen.
7.
7.1. Art. 25 Abs. 1 EBG sieht vor, dass der Eigentümer eines neuen
Verkehrsweges die Kosten der ganzen Anlage an der Kreuzungsstelle
trägt, wenn ein neues, dem öffentlichen Verkehr dienendes Bahngeleise
eine öffentliche Strasse oder eine neue öffentliche Strasse die Bahn
kreuzen muss. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a EBG trägt das
Eisenbahnunternehmen die Kosten aller Änderungen an der Bahn- und
Strassenanlage beim Ersatz eines Niveauüberganges durch eine Über-
oder Unterführung oder bei dessen Aufhebung infolge Verlegung einer
Strasse, wenn die Änderung vorwiegend durch die Bedürfnisse des
Bahnverkehrs bedingt ist. Ist die Änderung hingegen vorwiegend auf die
Bedürfnisse des Strassenverkehrs zurückzuführen, so hat der
Strasseneigentümer die Kosten zu tragen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b EBG). Bei
allen anderen Änderungen einer Kreuzung, einschliesslich der
A-1034/2010
Seite 15
Anpassung und Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen, haben
Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümer die Kosten aller
Änderungen der Bahn- und Strassenanlage in dem Verhältnis zu tragen,
als die Entwicklung des Verkehrs auf ihren Anlagen sie bedingt (Art. 26
Abs. 2 EBG). Nach Art. 27 Abs. 1 EBG hat jede Partei in allen Fällen in
dem Umfang an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der
Anlage Vorteile erwachsen. Wenn eine Partei im Interesse der dauernden
Verbesserung oder des künftigen Ausbaus ihrer eigenen Anlage
besondere Begehren stellt, hat sie die daraus an der Kreuzungsstelle
entstehenden Mehrkosten hingegen allein zu tragen (Art. 27 Abs. 2 EBG).
Auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle
vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von
Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu
bestimmten Anlagen finden die Artikel 25-28 EBG sinngemäss
Anwendung (Art. 29 EBG).
7.2. Den Art. 25-28 EBG liegen die Prinzipien der Ebenbürtigkeit der
Verkehrswege, der Verursachung und der Vorteilsanrechnung zu Grunde.
Nach dem Ebenbürtigkeitsprinzip sind die öffentlichen Verkehrswege
einander gleichgestellt und die Kosten nicht zum Vornherein einer Seite
aufzubürden. Aus der grundsätzlichen Ebenbürtigkeit der öffentlichen
Verkehrswege ergibt sich als zweiter Grundsatz das eisenbahnrechtliche
Verursacherprinzip, wonach diejenige Partei, die eine Veränderung des
bestehenden Zustandes auslöst, die daraus herrührenden Kosten zu
tragen hat. Nach dem Prinzip der Vorteilsanrechnung sodann soll
derjenige, der die Umgestaltung einer Kreuzungsanlage verursacht, von
der Finanzierung der Umgestaltung soweit befreit werden, als der
Nichtverursacher daraus Vorteile zieht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 6.1
mit Hinweisen; ENRICO RIVA, Kostentragung für den Unterhalt und die
Erneuerung von Kreuzungsbauwerken Schiene-Strasse, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 94/1993, S. 333 ff.,
insbesondere S. 335-340).
8.
Der Bahnübergang Steinegg ist im Jahre 2006 mit einer automatischen
Schrankenanlage ausgerüstet worden. Nachfolgend ist in einem ersten
Schritt zu prüfen, wer als Verursacher dieser Sanierung anzusehen ist
und demzufolge grundsätzlich die Kosten für die neue
Sicherheitseinrichtung zu tragen hat.
A-1034/2010
Seite 16
8.1. Wie sich der chronologischen Abfolge der Ereignisse entnehmen
lässt (vgl. Bst. A.a hiervor), hat die Eisenbahn als ursprüngliche
Verursacherin der Kreuzung bei Bahnkilometer 16.846 zu gelten. Die
Beschwerdeführerin 1 bringt nun jedoch vor, die ARA (und mit ihr auch
die Liegenschaft der Beschwerdegegner 2) sei erst in den Jahren
1983/1984 durch eine Verlängerung der Sackstrasse bis zur Liegenschaft
der Beschwerdegegnerin 1 über den Bahnübergang Steinegg auch für
Schwertransporte erschlossen worden, nachdem diese die Brücke über
die Thur wegen deren (zu) geringen Tragkraft nicht hätten befahren
können. Die Sanierung des Bahnüberganges sei somit nicht nur wegen
den erhöhten Sicherheitsanforderungen und der Einführung des
Taktfahrplanes auf Seite der Bahn erforderlich geworden, sondern auch
aufgrund einer durch den Strassenneubau erfolgten Erweiterung des
Benutzerkreises auf der Sackstrasse. Als Hauptverursacherin auf der
Strassenseite sei die Beschwerdegegnerin 3 anzusehen, welche mit ihren
Schwertransporten zur ARA eine sicherheitstechnische Sanierung
unabdingbar gemacht habe, um schwere Kollisionen zwischen Bahn und
Lastwagen zu verhindern. Daran ändere auch nichts, dass die ARA in der
Zwischenzeit stillgelegt sei, sei doch ihr früherer Betrieb ein wesentlicher
Faktor für die Sanierung gewesen.
8.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-5896/2007
vom 19. Mai 2009 in E. 3.2.4.1 festgehalten, Art. 26 Abs. 2 EBG sei nicht
anwendbar, wenn die Sanierung eines Bahnüberganges nicht oder nicht
ausschliesslich in einer Entwicklung des Verkehrs auf der Strasse oder
der Schiene begründet liege, sondern – zumindest teilweise – in den
Risiken der Anlage an der Kreuzungsstelle, welche den
Sicherheitsvorschriften nicht oder nicht mehr entspreche. Diesfalls habe
gestützt auf Art. 29 EBG einzig eine analoge Anwendung der Art. 25-28
EBG zu erfolgen und die Kosten seien grundsätzlich demjenigen
Verkehrsträger aufzuerlegen, welcher ursprünglich die Kreuzung
verursacht habe (Art. 25 Abs. 1 EBG); seien die Risiken der zu
sanierenden Sicherungsanlage zugleich auch auf eine Verkehrszunahme
auf demjenigen Verkehrsträger zurückzuführen, welcher die Kreuzung
ursprünglich nicht verursacht habe, so seien die Kosten auf die
Eigentümer beider Verkehrsträger zu verteilen (Art. 26 Abs. 2 EBG).
8.3. Wie die Beschwerdeführerin 1 selber einräumt und von den
Beschwerdegegnern bestätigt wird, hat der Schienenverkehr auf dem
relevanten Streckenabschnitt mit Einführung des Taktfahrplanes markant
zugenommen. Aber auch die rechtlichen Rahmenbedingungen haben
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Seite 17
sich – vor allem bedingt durch eine Zunahme der Fahrgeschwindigkeiten
und des Verkehrsaufkommens auf dem Schweizerischen Schienennetz –
in der Zwischenzeit verändert: So sind die Bahnunternehmen aufgrund
des auf den 14. Dezember 2003 in Kraft getretenen (und auf den 1. Juli
2010 bereits wieder teilweise angepassten) revidierten 6. Abschnittes der
Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV, AS 2003 4289)
verpflichtet, Bahnübergänge, die der EBV nicht entsprechen, aufzuheben
oder bis spätestens 31. Dezember 2014 anzupassen (vgl. den
unverändert gebliebenen Art. 37f Abs. 1 EBV [SR 742.141.1]). Gemäss
dem (für die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg im Jahre 2006
massgeblichen und seither ebenfalls weitgehend unverändert
gebliebenen) Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 EBV genügt an
Bahnübergängen – falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die
Eisenbahnfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen
zweckdienliche Achtungssignale abgeben – das Aufstellen von
Andreaskreuzen als einzigem Signal, sofern der Strassenverkehr
schwach (d.h. nicht mehr als 8 Personenäquivalente pro Stunde) und der
Schienenverkehr langsam ist (d.h. bis zu 50 km/h Höchstgeschwindigkeit;
vgl. auch Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung, Ausgabe
2006 [AB-EBV 2006], zu Art. 37b Blatt Nr. 1). Da beim Bahnübergang
Steinegg die Sichtdistanz für eine gefahrlose Gleisüberquerung bloss 7
statt den erforderlichen 16 Sekunden beträgt (vgl. Schreiben der SBB an
die Beschwerdeführerin 2 vom 10. März 2005), die Fahrgeschwindigkeit
der Züge mit 75 km/h angegeben wird (vgl. Präsentation der SBB vom
21. Januar 2002) und das Aufstellen von Andreaskreuzen bei
gleichzeitiger Abgabe von Pfeifsignalen bzw. eines provisorischen
Lichtsignales nur als Übergangslösung zulässig war, blieb den SBB –
ungeachtet des konkreten Verkehrsaufkommens auf der Sackstrasse –
somit gar nichts anderes übrig, als eine automatische Schrankenanlage
zu errichten oder zumindest eine gleichwertige Sicherungsmassnahme zu
ergreifen.
8.4. Ob aufgrund der Nichteinhaltung dieser Sicherheitsvorschriften und
der damit einhergehenden Gefährlichkeit des Bahnüberganges Steinegg
Art. 26 Abs. 2 EBG direkt anwendbar ist, kann letztlich dahingestellt
bleiben. Denn bei einer unmittelbaren Anwendung dieser Bestimmung hat
die Beschwerdeführerin 1 aufgrund der Verkehrsentwicklung auf der
Schiene (zumindest) eine Mitursache gesetzt und die Strassenseite hat –
vorbehältlich Art. 27 Abs. 1 EBG – nur dann einen Kostenbeitrag zu
leisten, wenn auch auf ihr ein Mehrverkehr eingetreten ist. Bei einer bloss
mittelbaren Anwendung von Art. 25-28 EBG über Art. 29 EBG haben die
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Seite 18
SOB bzw. die SBB als ursprüngliche Verursacher der Kreuzungsstelle die
Kosten zwar grundsätzlich alleine zu übernehmen; einer eventuellen
Verkehrsentwicklung auf der Strasse ist aber auch diesfalls in einem
zweiten Schritt ergänzend Rechnung zu tragen. Wie nachfolgend
aufzuzeigen ist, ist jedoch eine solche strassenseitige Verkehrszunahme
nicht auszumachen.
8.4.1. Die Beschwerdegegner 2 benützen – was auch von der
Beschwerdeführerin 1 anerkannt wird – vor allem die Zufahrtsstrasse
über die Thurbrücke und sind auf eine Erschliessung ihrer Liegenschaft
via den Bahnübergang Steinegg nicht zwingend angewiesen; von der
Beschwerdeführerin 1 wird weiter auch nicht geltend gemacht, dass die
Beschwerdegegnerin 1 ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der Strasse
zu verantworten habe. Ein allfälliger Mehrverkehr auf der Sackstrasse
kann somit – wenn überhaupt – einzig durch die Kläranlage auf der
Parzelle der Beschwerdegegnerin 3 verursacht worden sein. Diese
besteht seit dem Jahre 1968 und hat in den Jahren 1983/1984 neben
dem Zugang über die Thur eine zusätzliche Zufahrtsmöglichkeit via den
Bahnübergang Steinegg erhalten (vgl. Bst. A.c hiervor). Im
Zusammenhang mit der Erneuerung und dem Ausbau der Kläranlage im
Jahre 1993 wurden (vor allem von Seiten der Beschwerdegegnerin 3)
erste Stimmen laut, welche wegen dem Baustellenverkehr die Errichtung
einer Schrankenanlage verlangten. Mangels Bereitschaft der Anstösser,
sich an den Sanierungskosten zu beteiligen, wurde dieses Projekt
allerdings in der Folge nicht realisiert (vgl. Protokoll des Gemeinderates
Lichtensteig zur Besprechung vom 29. Juni 1993 betreffend
"Bahnübergang Sack / Zufahrt Baustelle ARA und Liegenschaften").
Hauptursache für diesen ersten Sanierungsversuch war demzufolge vor
allem die erhöhte Unfallgefahr aufgrund des (zeitlich ohnehin
beschränkten) Mehrverkehrs von und zu der Baustelle bei der Kläranlage,
nicht aber – wie die Beschwerdeführerin 1 geltend zu machen scheint –
deren anschliessender Betrieb. Dessen ungeachtet ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern die Erschliessung und der Betrieb der (sanierten)
Kläranlage zu einem übermässigen Lastwagenverkehr und dieser
seinerseits zu einer erhöhten Kollisionsgefahr auf dem Bahnübergang
geführt haben sollte (zumal die SBB ansonsten wohl kaum mit der
Sanierung des Bahnüberganges bis ins Jahre 2006 zugewartet hätten).
8.4.2. Dazu kommt noch ein Weiteres: Nach den unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 wurde die ARA im
Jahre 2006 stillgelegt bzw. zu einem Pumpwerk zurückgebaut. Der
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Seite 19
genaue Zeitpunkt der Stilllegung braucht nicht überprüft zu werden, denn
es ist schlechthin nicht vorstellbar, dass bei Einreichung des
Plangenehmigungsgesuches zur Sanierung des Bahnüberganges
Steinegg (April 2005) bzw. im Zeitpunkt der Sanierung (2006) –
insbesondere angesichts der erfahrungsgemäss langwierigen
Planungsphase vor der Realisierung eines solchen Projektes – nicht
zumindest bereits entsprechende Absichten der Beschwerdegegnerin 3
bekannt waren (vgl. auch Schreiben der SBB vom 10. März 2005, in
welchem auf den Zusammenschluss der ARA Lichtensteig mit der ARA
Wattwil verwiesen wird). Die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg
wurde somit durch die SBB als Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin 1 vorangetrieben, obwohl absehbar war, dass der
Strassenverkehr nach der Stilllegung der Kläranlage sogar rückläufig sein
würde. Unter diesen Umständen können aber weder der Betrieb der ARA
noch (angesichts der Möglichkeit der Anordnung von temporären
Sicherheitsmassnahmen) der vorübergehende Mehrverkehr während der
Rückbauphase eine Ursache gesetzt haben.
8.5. Als Zwischenfazit ist folglich festzuhalten, dass die Strassenseite –
im Gegensatz zur Bahnseite – die Sanierung des Bahnüberganges
Steinegg nicht verursacht und die Beschwerdeführerin 1 als
Rechtsnachfolgerin der SBB grundsätzlich die gesamten Kosten zu
tragen hat. Bei diesem Ergebnis kann – zumindest vorerst – offenbleiben,
ob die Beschwerdegegnerin 3 als "Strasseneigentümer" im Sinne von Art.
26 Abs. 2 EBG einzustufen und eine allfällige, durch sie bedingte
Verkehrsentwicklung auf der Sackstrasse überhaupt zu berücksichtigen
wäre.
9.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, wer im Rahmen der
Vorteilsanrechnung nach Art. 27 Abs. 1 EBG neben der
Beschwerdeführerin 1 als Verursacherin allenfalls auch noch an die
Sanierungskosten beizutragen hat. Die Vorinstanz und auch die
Beschwerdegegnerin 3 vertreten die Auffassung, einzig die
Beschwerdegegnerin 1 sei als Eigentümerin der Strasse an der
Kreuzungsstelle zusätzlich beitragspflichtig. Die Beschwerdeführerin 1
stuft sämtliche Beschwerdegegner aufgrund des bei ihnen eingetretenen
Sondervorteils als Strasseneigentümer ein und will diese – neben einem
allfälligen geringfügigen Kostenanteil der Beschwerdeführerin 2 – in
dieser Eigenschaft und in diesem Umfang an den Kosten beteiligen. Die
Beschwerdegegnerin 1 wiederum bestreitet den Eintritt eines
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Seite 20
anrechenbaren Vorteils auf Seiten der Anstösser, erachtet aber bei
Bejahung eines solchen ebenfalls eine Kostenbeteiligung sämtlicher
Beschwerdegegner als angezeigt.
9.1. Ziel der Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist die Ermittlung
ihres wahren Sinngehalts. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dabei der
höchstrichterlichen Auslegungsmethodik, wonach das Gesetz in erster
Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck
und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer
teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden muss.
Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem
Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven
Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers
aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes hat zwar nicht entscheidend
historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber dennoch auf die
Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar
getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die
Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus
sich selbst begründen lässt, sondern aus den Absichten des
Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen
Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich
vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die
Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene
und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen
pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die
einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung
zu unterstellen (vgl. dazu statt vieler: BGE 131 III 33 E. 2 mit Hinweisen;
BVGE 2009/8 E. 7 mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u. a. 2008,
Rn. 80 ff.).
9.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 EBG hat "jede Partei" (französisch: chacune
des parties, italienisch: ciascuna delle parti) in allen Fällen in dem
Umfange an die Kosten beizutragen, als ihr aus der Umgestaltung der
Anlage Vorteile erwachsen. Aus dieser Formulierung geht nicht klar
hervor, ob jeder beliebige Vorteilsempfänger als "Partei" anzusehen oder
ob der Kreis der Kostenpflichtigen allenfalls weiter einzugrenzen ist.
A-1034/2010
Seite 21
9.3. Der Begriff „jede Partei“ wird im 8. Abschnitt des EBG weder an
anderer Stelle verwendet noch näher umschrieben. In Art. 25 Abs. 1 EBG
wird zwar bei einer neuen Kreuzung der „Eigentümer des neuen
Verkehrsweges“ als kostenpflichtig erklärt und in Art. 26 EBG für die
Kostenverteilung bei der Änderung bestehender Kreuzungen dem
„Eisenbahnunternehmen“ jeweils der „Strasseneigentümer“
gegenübergestellt. Daraus ist jedoch nicht zwingend zu schliessen, dass
auch unter „Partei“ nur ein Eisenbahnunternehmen oder ein
Strasseneigentümer zu subsumieren ist. Dies gilt umso mehr, als der
Gesetzgeber in Art. 27 Abs. 1 EBG nicht die Formulierung „jede der
beiden Parteien“ verwendet, sondern stattdessen eine gänzlich neue
Gruppenbezeichnung eingeführt hat.
9.4. Der Bundesrat unterbreitete der Bundesversammlung ursprünglich
einen Entwurf des Art. 25 EBG (heute: Art. 27 EBG), welcher statt des
Ausdruckes "jede Partei" den Passus "diejenige Partei, die nach den
vorstehenden Bestimmungen keine Kosten oder nur einen Anteil zu
tragen hat" enthielt (BBl 1956 I 291 298; vgl. auch Botschaft, a.a.O., BBl
1956 I 213 250). Im Ständerat führte Berichterstatter Häfelin hierzu aus,
die vorberatende Kommission sei zwar materiell mit der Auffassung des
Bundesrates einverstanden, schlage aber – um die Absicht des
Gesetzgebers deutlicher zum Ausdruck zu bringen – vor, die
Umschreibung der zu belastenden Partei wegzulassen, da solche
Möglichkeiten immer denkbar seien und alle Parteien treffen könnten
(Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 1957 S 156 f.). Weiter
wies Bundesrat Lepori in der Beratung darauf hin, dass sich jede Partei
„même en dehors de l’article 24“ (heute: Art. 26 EBG) im Umfang ihres
Vorteils an den Kosten zu beteiligen habe (AB 1957 S 157). Die
Gesetzesmaterialien lassen somit eher darauf schliessen, dass die
eidgenössischen Räte den Kreis der Kostenpflichtigen gemäss Art. 27
Abs. 1 EBG weit fassen und nicht zum vornherein auf die
Strasseneigentümer und Bahnunternehmen beschränken wollten.
9.5. Mit Art. 27 Abs. 1 EBG beabsichtigte der Gesetzgeber, bei der
Kreuzung zwischen einer öffentlichen Strasse und einer Bahnlinie
allfällige (unerwünschte) Auswirkungen einer strikten Anwendung des
Verursacherprinzipes zu korrigieren und auch diejenigen Personen
kostenpflichtig zu erklären, welche – obwohl nicht (Haupt-) Verursacher –
aus dem Neubau oder der Änderung der Kreuzungsanlage dennoch
einen (zusätzlichen) Nutzen erzielen. Diese Regelung ist zugeschnitten
auf den (Normal-) Fall, dass dem Eisenbahnunternehmen ein öffentliches
A-1034/2010
Seite 22
Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) als Strasseneigentümer
gegenübersteht. Vorliegend gestalten sich die tatsächlichen Verhältnisse
jedoch wesentlich komplizierter: Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6 ff.
hiervor), handelt es sich bei der Sackstrasse zwar um eine öffentliche
Strasse. Sie ist jedoch nicht als Parzelle ausgeschieden, sondern verläuft
vor und nach dem Bahnübergang Steinegg über die privaten
Grundstücke der Beschwerdegegnerin 1, anschliessend über diejenigen
der Beschwerdegegner 2 und mündet letztlich in die Liegenschaft der
Beschwerdegegnerin 3 bzw. über die Thurbrücke in das Industriegebiet
Hof (vgl. A.b hiervor). Würde nun mit der Vorinstanz – neben der
Beschwerdeführerin 1 als Verursacherin – einzig die
Beschwerdegegnerin 1 als Eigentümerin der Strasse an der
Kreuzungsstelle einer Kostenpflicht unterstellt, würde dies zum unbilligen
Ergebnis führen, dass diese – aufgrund ihrer (rein zufälligen) räumlichen
Nähe zum Bahnübergang – die strassenseitigen Kosten vollumfänglich zu
übernehmen hätte, selbst wenn die rückwärtigen Liegenschaften in
gleichem oder ungleich grösserem Umfang bzw. möglicherweise sogar
ausschliesslich einen Nutzen aus der Sanierung des Bahnüberganges
ziehen sollten. Eine solche Auffassung wäre jedoch mit Sinn und Zweck
von Art. 27 Abs. 1 EBG nicht vereinbar. Eine teleologische Auslegung
lässt somit keinen anderen Schluss zu, als dass grundsätzlich sämtliche
Personen, welche aus der Errichtung einer automatischen
Schrankenanlage einen Vorteil erzielen, Parteieigenschaft aufweisen und
daher kostenpflichtig werden. Bei einem solchen Verständnis braucht
aber – mangels Relevanz – auch an dieser Stelle (vgl. bereits E. 8.5
hiervor) nicht geprüft zu werden, wer überhaupt unter
"Strasseneigentümer" im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EBG zu subsumieren
und wie und ob die vom Bundesgericht in BGE 94 I 569 E. 5 erfolgte
Konkretisierung dieses Begriffes auf die vorliegende Konstellation zu
übertragen wäre.
9.6. Was im Zusammenhang mit der Erneuerung einer Kreuzungsanlage
unter "Vorteil" im Sinne von Art. 27 Abs. 1 EBG konkret zu verstehen ist,
hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bis anhin nicht beantwortet.
Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Vorteil nicht
nur finanzieller, sondern – beispielsweise in Form eines
Sicherheitsgewinnes – auch bloss ideeller Natur sein kann. Sogar die
Erhaltung des Ist-Zustandes auf längere Zeit hinaus muss als Vorteil
gewertet werden, auch wenn die Parteien keinen zusätzlichen Vorteil aus
der Erneuerung ziehen, hätten sie doch ansonsten ohne diese über kurz
oder lang etwas verloren. Die Vorteile, welche Art. 27 Abs. 1 EBG nennt
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Seite 23
und welche einzubeziehen sind, sind folglich künftige, wobei dazu auch
diejenigen gehören, die (vor der Erneuerung) gegeben waren und
weiterhin bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 8.1 mit Hinweis). Dabei versteht
es sich von selbst, dass nicht irgendein beliebiger Vorteil gemeint sein
kann, sondern – um den Kreis der Kostenpflichtigen weiter
einzuschränken – nur ein wesentlicher Sondervorteil, der über das
hinausgeht, was die Allgemeinheit aus der Sanierung des
Bahnüberganges für einen Nutzen zieht.
9.7. Vorliegend wurde mit der Errichtung einer automatischen
Schrankenanlage einerseits die Sicherheit auf der Sackstrasse erheblich
verbessert, andererseits der Ist-Zustand (Erschliessung der
Liegenschaften im Gebiet Sack/Feldegg von der Krinauerstrasse her)
erhalten. Davon profitieren zwar grundsätzlich alle Benutzer der
Sackstrasse. Einen wesentlichen Sondervorteil erlangen jedoch einzig die
drei Beschwerdegegner, welche Eigentümer von überbauten Parzellen im
Gebiet Sack/Feldegg sind und als unmittelbare Anstösser den
Bahnübergang Steinegg nutzen (nicht aber – was im Übrigen auch von
keiner Partei vor Bundesverwaltungsgericht mehr geltend gemacht wird –
die Eigentümerin des Industriegebietes Hof, welches sich auf der anderen
Seite der Thur auf dem Gemeindegebiet von Lichtensteig befindet, sowie
die SBB als Eigentümer der nicht überbauten Waldparzelle Nr. 700).
9.8. Einer solchen Festlegung des Kreises der Kostenpflichtigen gemäss
Art. 27 Abs. 1 EBG steht – zumindest im Ergebnis – auch die bisherige
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegen: So
wurde zwar im Urteil A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 (neben dem
Eisenbahnunternehmen) nur der Beschwerdeführer als (privater)
Eigentümer der Strasse sowie des Grundstückes beim sanierten
Bahnübergang kostenpflichtig erklärt, nicht aber der Eigentümer des
ebenfalls erschlossenen, dahinter liegenden Grundstückes. Im
Unterschied zum vorliegenden Verfahren hatte sich Letzterer gegenüber
dem Beschwerdeführer jedoch bereit erklärt, einen Teil der Kosten zu
übernehmen (vgl. E. 3.2.5). Im Urteil A-5867/2007 vom 27. Oktober 2008
wurden die Sanierungskosten schliesslich – ohne die
Eigentumsverhältnisse an der Strasse offen zu legen und allfällige
weitere Nutzniesser aufzuführen – ebenfalls auf zwei Eigentümerinnen
von durch den Bahnübergang erschlossenen Grundstücken im Umfang
ihres Sondervorteils verteilt (vgl. E. 8.2).
A-1034/2010
Seite 24
10.
Die Vorinstanz hat aufgrund des geringen strassenseitigen und des nicht
unerheblichen schienenseitigen Verkehrsaufkommens sowie der
überproportionalen Bedeutung des Sicherheitsgewinnes für die
Strassenbenutzer den auf die Strasse entfallenden Vorteil auf 20 %
festgesetzt und der Bahn – welche als Verursacherin vorneweg 50 % der
Kosten alleine zu übernehmen habe – 90 % aller Kosten auferlegt. Die
Beschwerdeführerin 1 beantragt gestützt auf einen (allerdings als
unverbindlich erklärten) Verteilschlüssel nach dem kantonalen
Strassengesetz sowie aufgrund des erzielten Sicherheitsgewinnes eine
pauschale Übernahme von 25 % der Sanierungskosten durch die
Strassenseite. Die Beschwerdegegnerin 1 macht geltend, der höchstens
marginale Sicherheitsgewinn für die Strasse sei durch die mit der
Sanierung verbundenen Nachteile (erhöhtes Verkehrsaufkommen auf der
Schiene, zusätzliche Wartezeiten vor der Bahnschranke) zu verrechnen
bzw. ihr Kostenanteil auf höchstens 5 % festzusetzen. Die
Beschwerdegegnerin 3 schliesslich bemängelt den von den
Beschwerdeführerinnen für die Kostenverteilung verwendeten Perimeter,
welcher eine falsche Gewichtung ihrer Parzelle vornehme und nicht
berücksichtige, dass diese nach der Stilllegung der ARA weder
umgenutzt noch überbaut werden könne; zudem seien die ARA und die
Liegenschaften der Beschwerdegegner 2 – im Gegensatz zu denjenigen
der Beschwerdegegnerin 1 – von zwei Seiten her erschlossen.
10.1. Bei der Bestimmung des jeweiligen Vorteils ist davon auszugehen,
dass das hauptsächliche Interesse an der Erstellung oder Änderung einer
Kreuzungsanlage in der Regel beim Inhaber der Bauherrschaft liegt. Als
Bauherr wird regelmässig derjenige aktiv, der ein Interesse an der
Ausführung eines Bauprojektes hat. In dessen Bereich liegt üblicherweise
die Ursache für eine bauliche Änderung, weshalb er den hauptsächlichen
Nutzen bzw. Vorteil daraus zieht. Schliesslich bestimmt der Bauherr auch
den wesentlichen Umfang des Projekts und damit das Ausmass der
Kosten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-5867/2007 vom
27. Oktober 2008 E. 9.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichtes
2A.80/1999 vom 5. Januar 2000 E. 4d).
10.2. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.5 hiervor), ist die
Beschwerdeführerin 1 als Rechtsnachfolgerin der SBB vorliegend als
Verursacherin der Sanierung des Bahnüberganges Steinegg anzusehen.
Sie bzw. die SBB hatten die Bauherrschaft inne und den Umfang des
Projekts und das Ausmass der Kosten alleine bestimmt. Vor diesem
A-1034/2010
Seite 25
Hintergrund kann zwar nicht in Frage stehen, dass die Bahnseite den
Hauptteil der Kosten zu übernehmen hat, zumal vor allem sie aufgrund
des nicht unerheblichen Verkehrsaufkommens auf der Schiene aus der
zusätzlichen Sicherung des Bahnüberganges einen Nutzen zieht.
Zugleich gilt es aber (in einem grösseren Umfang, als dies die Vorinstanz
getan hat) in Erwägung zu ziehen, dass auch die Strassenseite – selbst
bei Berücksichtigung der von der Beschwerdegegnerin 1 angeführten
Nachteile – insgesamt einen Vorteil aus der Errichtung der
automatischen Schrankenanlage erzielt hat (vgl. E. 9.7 hiervor). Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher als angemessen, der
Bahnseite drei Viertel und der Strassenseite ein Viertel der
Sanierungskosten aufzuerlegen.
10.3. Damit bleiben noch die einzelnen Anteile der Beschwerdegegner
am strassenseitigen Anteil festzulegen:
Die Beschwerdegegner 2 und die Beschwerdegegnerin 3 haben ein dingliches Fuss- und Fahrwegrecht
über die Thurbrücke sowie das Industriegebiet Hof (vgl. Kaufverträge zwischen der Stoffel AG und der
Politischen Gemeinde Lichtensteig vom 28. Juni 1967 betreffend die Parzelle Nr. 2401 sowie zwischen der
Konkursmasse der Thurotex AG sowie dem Ehepaar Raymann vom 30. März 1983 betreffend die
Parzellen Nr. 702 sowie Nr. 703; vgl. auch Gesuch um Löschung des Fuss- und Fahrwegrechtes z.L.
Parzelle Nr. 702 bzw. z.G. Parzelle Nr. 2401 vom 25. September 1997). Die Beschwerdegegner 2
benützen daher vor allem diesen Zugang bzw. diese Zufahrt zu ihren Liegenschaften und auch der Verkehr
über den Bahnübergang von und zu der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 3 dürfte nicht erst seit dem
Rückbau der Kläranlage zu einem Pumpwerk nicht allzu stark ins Gewicht fallen. Anders die (vermietete)
Liegenschaft der Beschwerdegegnerin 1 auf der Parzelle Nr. 701: Diese grenzt unmittelbar an den
Bahnübergang an und ist – mangels eines Fuss- und Fahrwegrechtes im vorerwähnten Umfang – wenn
nicht in tatsächlicher, so doch zumindest in rechtlicher Hinsicht einzig von der Krinauerstrasse her
erschlossen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat somit als hauptsächliche Nutzniesserin der Sanierung auf der
Strassenseite zu gelten und die Hälfte der auf die Strasse entfallenden Kosten zu übernehmen, während
den Beschwerdegegnern 2 und der Beschwerdegegnerin 3 je ein Viertel aufzuerlegen ist. Nichts zu ändern
an dieser Gewichtung vermögen allfällige zukünftige bessere Nutzungsmöglichkeiten auf der Liegenschaft
der Beschwerdegegnerin 3, zumal offenbar gar kein konkretes Bauprojekt besteht und fraglich ist, ob ein
solches überhaupt umsetzbar wäre.
10.4. Daraus ergibt sich für die Tragung der Kosten für die Sanierung des
Bahnüberganges Steinegg folgender Verteilschlüssel:
12/16 für die Beschwerdeführerin 1
2/16 für die Beschwerdegegnerin 1
A-1034/2010
Seite 26
1/16 für die Beschwerdegegner 2
1/16 für die Beschwerdegegnerin 3
11.
Umstritten ist schliesslich der Rechnungsbetrag, welcher der
Kostenverteilung zu Grunde zu legen ist. Die Vorinstanz ist in der
angefochtenen Verfügung lediglich von Erstellungskosten im Umfang von
Fr. 428'894.- ausgegangen und hat von dem auf die Strassenseite
entfallenden Anteil den von der Beschwerdeführerin 2 geleisteten Beitrag
von Fr. 40'000.- vollumfänglich in Abzug gebracht. Die
Beschwerdeführerin 1 macht geltend, dass auch die auf 25 Jahre
kapitalisierten Unterhaltskosten (Fr. 107'223.-) in die Berechnung
einzubeziehen seien; zudem habe sich die Beschwerdeführerin 2 nur
bereit erklärt, den ursprünglich ermittelten Strassenanteil von
Fr. 138'000.- mit Fr. 40'000.- zu alimentieren, nicht aber, einen freiwilligen
Beitrag unterhalb der zur Kostenverlegung beantragten Summe von
Fr. 98'000.- zu leisten. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet generell den
Umfang der von den Beschwerdeführerinnen in Rechnung gestellten
Baukosten sowie eine gesetzliche Pflicht zur Vorfinanzierung von
künftigen Unterhaltsarbeiten und vertritt die Auffassung, die
Beschwerdeführerin 2 habe ihre Zusage im Umfang von Fr. 40'000.-
vorbehaltlos und in verbindlicher Weise erteilt. Auch die
Beschwerdegegnerin 3 weist die Kostenberechnung der
Beschwerdeführerinnen als ungenügend zurück und will von den
Baukosten von Fr. 428'894.- den vom ASTRA geleisteten Beitrag von Fr.
99'000.- in Abzug bringen, nicht aber allfällige Unterhaltskosten
aufrechnen. Der Beitrag der Beschwerdeführerin 2 im Umfang von Fr.
40'000.- entspreche der langjährigen Praxis für die Abgeltung von
öffentlichen Interessen und sei – in analoger Anwendung des kantonalen
Strassengesetzes – geschuldet gewesen.
11.1. Die SBB haben im vorinstanzlichen Verfahren eine
Kostenzusammenstellung vom 24. Juli 2007 eingereicht, welche für den
Bahnübergang Steinegg Erstellungskosten in der Höhe von insgesamt Fr.
428'894.- ausweist (Projektierung und Bauleitung: Fr. 70'000.-, Ortsfeste
Bauten und Einrichtungen: Fr. 252'674.-, Stromversorgung und
Kabelanlage: Fr. 106'220.-). Die Vorinstanz hat diese Abrechnung – auch
wenn die Beschwerdeführerinnen und die SBB der Aufforderung zur
Einreichung weiterer Belege nicht nachgekommen sind – offenbar als
schlüssig angesehen und die darin ausgewiesenen Kosten übernommen.
A-1034/2010
Seite 27
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von dieser
Einschätzung der Vorinstanz abzuweichen, zumal sich die von den
Beschwerdeführerinnen im Beschwerdeverfahren nachgereichte
Abrechnung vom 13. April 2007 im Ergebnis mit derjenigen vom 24. Juli
2007 deckt, die Beschwerdegegnerinnen keine substanziierte Kritik
dagegen vorbringen und der Einwand der Beschwerdegegnerin 1, die
(angeblich) für die Fernbedienung der Schrankenanlage veranschlagten
Kosten dürften mangels Beitrags an die Sicherheit nicht auf die Strasse
überbunden werden, nicht zu überzeugen vermag.
11.2. Gemäss Art. 29 EBG finden die Art. 25-28 EBG sinngemäss
Anwendung auf die Kosten für Unterhalt und Erneuerung sowie für alle
vorübergehenden und dauernden Massnahmen zur Verhütung von
Unfällen an der Kreuzungsstelle mit Einschluss der Bedienung der dazu
bestimmten Anlagen. Übertragen auf den im Streite liegenden
Sachverhalt kann dies nichts anderes bedeuten, als dass die
Beschwerdegegner grundsätzlich im Rahmen der Vorteilsanrechnung
gemäss Art. 27 EBG mit dem gleichen Verteilschlüssel wie bei den
Sanierungskosten auch an die Unterhaltskosten beizutragen haben (vgl.
BGE 94 I 569 E. 5 am Ende; unklar: RIVA, a.a.O., S. 342-349). Denn mit
der Wartung der automatischen Schrankenanlage erwächst einer Partei –
entgegen der Auffassung der Vorinstanz – sehr wohl ein zusätzlicher
Vorteil, indem ihr der durch die Sanierung erzielte Sicherheitsgewinn über
einen längeren Zeitraum erhalten bleibt. Zu berücksichtigen sind
allerdings nur die effektiven, bis anhin angefallenen Unterhaltskosten,
welche unmittelbar auf die Sanierung des Bahnüberganges
zurückzuführen sind, während für die Erhebung einer blossen
Unterhaltspauschale von 25 % der Sanierungskosten (wie sie der
Beschwerdeführerin 1 vorschwebt) kein gesetzlicher Spielraum besteht
(vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-5867/2007 vom
27. Oktober 2008 E. 10.2). Dies gilt umso mehr, als sich eine solche
Pauschale vorliegend auch sachlich nicht rechtfertigen lässt, ist diese
doch – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 1 – nicht ohne
weiteres mit einer Kapitalisierung der Unterhaltskosten auf 25 Jahre
gleichzusetzen. Im Ergebnis sind somit die geltend gemachten
Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 107'223.- nicht zu den
Sanierungskosten hinzuzurechnen; vielmehr hat die Beschwerdeführerin
1 (rückwirkend ab dem Jahre 2006) eine jährliche Abrechnung über die
effektiv angefallenen Kosten für den Unterhalt der automatischen
Schrankenanlage zu erstellen und der Eigentümer der Parzelle Nr. 701
(zur Zeit: Beschwerdegegnerin 1) hat sich daran anschliessend mit 2/16
A-1034/2010
Seite 28
zu beteiligen, derweil der Anteil des Eigentümers der Parzellen Nr. 702
sowie Nr. 2992 (zur Zeit: Beschwerdegegner 2) sowie der Parzelle Nr.
2401 (zur Zeit: Beschwerdegegnerin 3) je 1/16 beträgt (vgl. auch BGE 94
I 569 E. 6).
11.3. Was den vom ASTRA gesprochenen Bundesbeitrag in der Höhe
von Fr. 99'000.- anbelangt, vertritt die Vorinstanz die Auffassung, es
handle sich dabei um einen Beitrag gestützt auf Art. 18 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der
zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG, SR 725.116.2). Dieser solle
grundsätzlich diejenigen entlasten, welche ansonsten bei der Trennung
von öffentlichem und privatem Verkehr die Kosten der im Interesse der
Allgemeinheit gebauten Infrastruktur tragen müssten. Ziehe hingegen –
wie vorliegend – ein Privater einen persönlichen Vorteil aus einem
Kreuzungsbauwerk und werde daher gemäss Art. 27 EBG kostenpflichtig,
hätte ein Abzug des Bundesbeitrages von den gesamten
Erstellungskosten und eine Errechnung des strassenseitigen
Kostenanteils aus diesem reduzierten Betrag eine mittelbare
Subventionierung eines Partikularinteresses durch die öffentliche Hand
zur Folge; eine solche Vorgehensweise verfehle den Zweck dieses
Bundesbeitrages.
11.3.1. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden: Es trifft zwar zu,
dass die Beschwerdegegner aus der Sanierung des Bahnüberganges
Steinegg einen wesentlichen Sondervorteil erzielen (vgl. E. 9.7 hiervor);
zugleich handelt es sich bei der Sackstrasse aber auch um eine
Gemeindestrasse dritter Klasse, welche de facto von der Allgemeinheit
(mit-) benutzt wird (vgl. E. 6.2 hiervor), mithin auch eine öffentliche
Aufgabe wahrnimmt. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich
vorliegend, den vom ASTRA gewährten Bundesbeitrag von den
gesamten Erstellungskosten in Abzug zu bringen und sowohl die
Strassen- wie auch die Bahnseite daran teilhaben zu lassen (wie dies die
SBB in ihren Schreiben vom 13. Dezember 2002 sowie vom 10. März
2005 im Übrigen selber auch getan haben).
11.3.2. Gemäss der bis Ende 2004 geltenden Fassung von Art. 3 Bst. c
Ziff. 1 MinVG (AS 1985 834, 2004 1633) verwendete der Bund die
Mineralölsteuer, die für den Strassenverkehr bestimmt ist, unter anderem
auch für Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von
Niveauübergängen, wobei er sich an den Gesamtkosten, d.h. an den
Kosten von Strasseneigentümern und Bahnen, beteiligte (Art. 18 Abs. 3
A-1034/2010
Seite 29
MinVG in seiner bis Ende 2007 gültigen Fassung [AS 1985 834, 2007
5779]; vgl. auch AB 1984 S 366). Dem bis Ende 2006 geltenden Art. 1
Bst. a der Verkehrstrennungsverordnung vom 6. November 1991 (AS
1991 2404, 2004 4625) kann weiter entnommen werden, dass der Bund
diese Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Kreuzungen von
Bahngeleisen mit öffentlichen oder privaten Strassen und Wegen, die
dem allgemeinen motorisierten Verkehr dienen, ausrichtete. Ob das
ASTRA seine Kostengutsprache zu einem Zeitpunkt erteilt hat, in
welchem diese Bestimmungen noch in Kraft waren, kann nicht schlüssig
beantwortet werden (vgl. immerhin Schreiben der SBB vom
13. Dezember 2002, gemäss welchem das ASTRA am 25. April 2002
einen Beitrag von max. Fr. 99'000.- in Aussicht gestellt habe; vgl. auch
Kostenzusammenstellung der SBB vom 24. Juli 2007, gemäss welcher
das ASTRA am 19. Dezember 2006 eine Kostenbeteiligung von
Fr. 99'000.- verfügt habe). Dessen ungeachtet zeigen aber auch sie auf,
dass nicht nur die Bahnseite bzw. auf der Strassenseite nicht einzig die
öffentliche Hand finanziell entlastet werden sollten.
11.4. Die Beschwerdeführerin 2 hat in ihrem Schreiben vom 4. Januar
2008 den Beschwerdegegnern eine Kostenbeteiligung von Fr. 40'000.-
zugesichert, ohne diese ausdrücklich an irgendwelche Bedingungen zu
knüpfen. Dem Gesuch vom 9. Dezember 2008 lässt sich entnehmen,
dass dieser Beitrag einerseits als freiwillige Zuwendung des
Gemeinwesens an die Strassenlasten der Grundeigentümer erfolgte,
andererseits, weil der Sackstrasse als öffentlicher Fussweg auch eine
gewisse öffentliche Bedeutung zugemessen wurde. Auf entsprechende
Nachfrage hin haben die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 12.
Februar 2009 gegenüber der Vorinstanz präzisierend ausgeführt, dass
dieser (bereits) geleistete Beitrag von der Beschwerdeführerin 2 nach wie
vor anerkannt werde und zwischen den Gesuchstellern nicht umstritten
sei; auch in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2009 haben sie
bekräftigt, dass sich die Beschwerdeführerin 2 mit Fr. 40'000.- an den
Sanierungskosten beteiligt habe, da die Sackstrasse der Allgemeinheit
als Wanderweg diene.
Private sind auch im Rechtsverkehr mit Verwaltungsbehörden frei, von früheren Standpunkten abzurücken.
Von einem unerlaubten widersprüchlichen Verhalten wird man erst dann sprechen dürfen, wenn das
Vorverhalten des Privaten einen klaren Bindungswillen erkennen liess, so dass der neu eingenommene
Standpunkt keinen Rechtsschutz verdient (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 24). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin 2
erstmals im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen, dass sie nur an diejenigen Kosten, welche die von
A-1034/2010
Seite 30
ihr zur Verlegung beantragte Summe von Fr. 98'000.- überstiegen, einen freiwilligen Beitrag in der Höhe
von maximal Fr. 40'000.- habe leisten wollen. Eine solche Auffassung deckt sich jedoch nicht mit ihren
ursprünglichen Aussagen und hätte in casu (vgl. sogleich E. 12) zur Folge, dass die Strassenseite von ihr –
entgegen ihren vor der Vorinstanz bekundeten Absichten – überhaupt nicht mehr alimentiert würde. Sie hat
sich daher auf ihr Vorverhalten behaften zu lassen und der von ihr freiwillig geleistete Beitrag von
Fr. 40'000.- ist – ungeachtet der Höhe des auf die Strassenseite entfallenden Anteils – von diesem
vollumfänglich in Abzug zu bringen. Unter diesen Umständen kann auch offenbleiben, ob dieser Beitrag
allenfalls auch nach dem EBG (als dem für die Kostenverlegung bei der Sanierung eines Bahnüberganges
einzig massgebenden Recht) geschuldet gewesen wäre.
12.
Der auf die Strassenseite entfallende Kostenanteil beträgt demnach
Fr. 82'473.50 ([Fr. 428'894.- (Sanierungskosten) - Fr. 99'000.-
(Bundesbeitrag des ASTRA)] x 1/4). Nach Abzug des freiwilligen Beitrags
der Beschwerdeführerin 2 (Fr. 40'000.-) sind auf die Beschwerdegegner
noch Kosten im Umfang von Fr. 42'473.50 zu verteilen. Davon haben die
Beschwerdegegnerin 1 die Hälfte (Fr. 21'236.75), die Beschwerdegegner
2 und die Beschwerdegegnerin 3 je einen Viertel (Fr. 10'618.40) zu
übernehmen.
13.
Die Beschwerdeführerin 1 beantragt in ihrer Beschwerde die Ausrichtung
eines Zinses von 5 % seit dem 13. März 2008 auf dem durch die
Beschwerdegegner auszurichtenden Kostenanteil, habe doch der
Zinsenlauf für ihre Forderung spätestens mit der Einreichung des ersten
Gesuches um Kostenverteilung desselben Datums bei der Vorinstanz
eingesetzt.
13.1. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass für
öffentlich-rechtliche Geldforderungen ein Verzugszins bezahlt werden
muss, sofern es nicht durch besondere gesetzliche Regelung oder dem
Sinn nach ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichtes 2C_191/2007
vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; BGE 101 Ib 252 E. 4b; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes A-6178/2008 vom 17. Februar 2009 E. 9
sowie A-5896/2007 vom 19. Mai 2009 E. 3.3). Da das EBG die Folgen
des Schuldnerverzuges nicht regelt, sind die Art. 102 ff. des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) analog anwendbar.
Art. 102 Abs. 1 OR besagt, dass der Schuldner durch Mahnung des
Gläubigers in Verzug gesetzt wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist.
Befindet er sich mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er
Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen (Art. 104
A-1034/2010
Seite 31
Abs. 1 OR). Unter Mahnung versteht man jene an den Schuldner
gerichtete Erklärung des Gläubigers, durch die er in unmissverständlicher
Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung beansprucht;
sie muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen,
dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig verlangt,
sondern auch deren Quantität, Qualität und Erfüllungsort richtig
bezeichnen. Eine Mahnung ohne Bezifferung des Betrages ist dann
zulässig und wirksam, wenn dieser zur Zeit noch nicht feststeht; wird mit
ihr mehr oder anderes verlangt, als dem Gläubiger zusteht, so ist
prinzipiell darauf abzustellen, ob der Schuldner erkennen kann, dass die
geschuldete Leistung gefordert wird (WOLFGANG WIEGAND, in: Basler
Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl., Basel 2007, N. 5 ff. zu Art. 102
OR). Als Mahnung gilt beispielsweise die Zustellung einer Rechnung mit
dem Vermerk "zahlbar innert dreissig Tagen" sowie die Erhebung einer
Leistungsklage (vgl. WIEGAND, a.a.O., N. 9 zu Art. 102 OR) oder die
Gesuchseinreichung bei einer Behörde (vgl. Entscheid der ehemaligen
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements
[REKO EVD] vom 12. April 2001, publiziert in: VPB 66.20, E. 4.2).
13.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 2
und die Beschwerdegegner hinsichtlich der strittigen Forderungen in
einem Schuldverhältnis stehen, diese mithin jene mit ihrem ersten
Gesuch vom 13. März 2008 an die Vorinstanz in Verzug setzen konnte.
Dessen ungeachtet lässt sich den Vorakten auch nicht entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin 2 in diesem Gesuch den ihrer Auffassung nach
auf jeden einzelnen Beschwerdegegner entfallenden Kostenanteil
beziffert und damit die Beschwerdegegner in rechtsgenüglicher Art und
Weise gemahnt hätte. Es ist daher – mangels anderweitiger
Anhaltspunkte – davon auszugehen, dass die beiden
Beschwerdeführerinnen und die SBB erstmals mit ihrer
Gesuchspräzisierung vom 12. Februar 2009 die einzelnen Forderungen
gegenüber den Beschwerdegegnern aufgelistet und als primäre
Gesuchstellerin und somit Gläubigerin die Beschwerdeführerin 1
bezeichnet haben. Als massgebender Stichtag ist folglich der 17. Februar
2009 (Datum der Zustellung der Verfügung der Vorinstanz vom 16.
Februar 2009, des Gesuches vom 9. Dezember 2008 sowie der
Gesuchspräzisierung vom 12. Februar 2009 an die Beschwerdegegner)
anzusehen und die Beschwerdegegner haben ab diesem Datum einen
Verzugszins von 5 % zu entrichten. An diesem Ergebnis ändert auch
nichts, dass der Verzugszins erst am 21. August 2009, d.h. später als die
A-1034/2010
Seite 32
Hauptforderung, geltend gemacht worden ist (vgl. Entscheid der REKO
EVD vom 12. April 2001, publiziert in: VPB 66.20, E. 4.2).
14.
14.1. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 43
der Verordnung vom 25. November 1998 über die Gebühren und
Abgaben des Bundesamtes für Verkehr (Gebührenverordnung BAV
[GebV-BAV], SR 742.102) i.V.m. Art. 1 ff. der Verordnung vom
10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren (VwKV, SR 172.041.0) für das vorinstanzliche
Verfahren Kosten im Umfang von Fr. 2'500.- auferlegt. Die
Beschwerdeführerin 1 beantragt die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und eine Kostenbeteiligung der Beschwerdegegner im Umfang
von Fr. 98'000.- (mit 5 % Zins seit dem 13. März 2008) und dringt mit
diesen Begehren teilweise durch, weshalb auch die Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen sind.
14.1.1. In analoger Anwendung von Art. 1 VwKV sind die
Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die
Beschwerdeführerin 1 hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine
Kostenbeteiligung der Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 98'000.-
verlangt und ist – in Berücksichtigung des vorliegenden Entscheides – im
Umfang von Fr. 42'473.50, d.h. von rund 2/5, durchgedrungen, während
die Beschwerdeführerin 2 vollumfänglich unterlegen ist. Den
Beschwerdegegnern sind daher insgesamt 2/5 der vorinstanzlichen
Verfahrenskosten aufzuerlegen, der Beschwerdeführerin 1 1/5 und der
Beschwerdeführerin 2 grundsätzlich 2/5. Den SBB können nachträglich
keine Kosten auferlegt werden, da sie am Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht teilgenommen haben.
14.1.2. Die Höhe der vorinstanzlichen Kosten (Fr. 2'500.-) liegt nicht im
Streit und es kann offenbleiben, ob sie die Vorinstanz dem Streitwert
entsprechend festgelegt hat. Sie sind damit zu 1/5, d.h. im Umfang von
Fr. 500.-, der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen, derweil die
Beschwerdeführerin 2 als Gemeindebehörde keine Gebühr zu entrichten
hat (vgl. Art. 3 Abs. 2 GebV-BAV). Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist von
den Beschwerdegegnern 1-3 entsprechend dem Umfang des von ihnen
zu vergütenden Vorteils (vgl. E. 10.3 hiervor) zu übernehmen, wobei auch
die Beschwerdegegnerin 3 als Gemeindebehörde von der
Gebührenpflicht befreit ist. Die Beschwerdegegnerin 1 hat demnach
A-1034/2010
Seite 33
einen Kostenanteil von Fr. 500.- (1/2) zu bezahlen und die
Beschwerdegegner 2 haben sich mit Fr. 250.- (1/4) an den Kosten zu
beteiligen.
14.2. Da die Gesetzgebung lediglich für Beschwerdeverfahren die
Zusprechung einer Parteientschädigung vorsieht (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG, Art. 8 VwKV), ist weder der Beschwerdeführerin 1 noch der
Beschwerdegegnerin 1 – obwohl beide teilweise obsiegen und anwaltlich
vertreten waren – im vorinstanzlichen Verfahren eine
Parteientschädigung auszurichten.
15.
15.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Unterliegt diese
nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt;
anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen,
werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um
vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen
Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Als (im Falle ihres Unterliegens
kostenpflichtige) Partei gilt auch, wer in einem verwaltungsrechtlichen
Mehrparteienverfahren vor der Vorinstanz als Gegenpartei der nunmehr
an das Bundesverwaltungsgericht gelangenden Partei beteiligt gewesen
ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 206 Rz. 4.41); er kann sich im
Beschwerdeverfahren seiner Kosten- und Entschädigungspflicht auch
dadurch nicht entledigen, dass er keine Anträge stellt (MARCEL MAILLARD,
in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich
2009, Art. 63 N 15; BGE 128 II 90 E. 2b).
15.2. Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin 2 als vollumfänglich
unterliegend, wird insofern doch auf die Beschwerde nicht eingetreten,
während die Beschwerdeführerin 1 zumindest teilweise obsiegt. Die
Beschwerdeführerin 2 hat daher (als primär eigene Vermögensinteressen
verfolgendes Gemeinwesen) 2/5 (Fr. 1'600.-) und die Beschwerdeführerin
1 1/5 (Fr. 800.-) der auf Fr. 4'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten
(vgl. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) zu tragen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den
ganzen Betrag von Fr. 2'400.- (vgl. Art. 6a VGKE; bzgl. der
A-1034/2010
Seite 34
Kostenaufteilung vgl. auch bereits E. 14.1.1). Der verbleibende Betrag
von Fr. 1'600.- (2/5) ist auf die teilweise unterliegenden
Beschwerdegegner gemäss der Vorteilsanrechnung (vgl. E. 10.3) zu
verteilen, wobei auch die Beschwerdegegner 2 (obwohl sie im
Beschwerdeverfahren keine eigenen Anträge gestellt haben) und die
Beschwerdegegnerin 3 (als primär eigene Vermögensinteressen
verfolgendes Gemeinwesen) kostenpflichtig werden. Der Anteil der
Beschwerdegegnerin 1 beträgt folglich Fr. 800.-, derjenige der
Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegnerin 3 je Fr. 400.-. Von
dem geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 4'000.- sind den
Beschwerdeführerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils Fr. 1'600.- zurückzuerstatten.
16.
16.1. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenden notwendigen Kosten; obsiegt die Partei nur
teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. Keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der
Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 1-3
VGKE). Die Parteientschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64
Abs. 2 VwVG). Auch bei Fehlen eigener Begehren kann eine
unterliegende private Gegenpartei entschädigungspflichtig werden, wenn
ihr Interesse am Verfahrensausgang auf der Hand liegt (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 216 Rz. 4.70; BGE 128 II 90 E. 2c).
16.2. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin 1 hat Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung; diese bemisst sich – ausgehend von einer von
Amtes wegen festzusetzenden Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-
(Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung ihres teilweisen
Unterliegens (3/5) – auf Fr. 2'000.- und ist den Beschwerdegegnern
gemäss der Vorteilsanrechnung (vgl. E. 10.3) zur Bezahlung
aufzuerlegen (Beschwerdegegnerin 1: Fr. 1'000.-, Beschwerdegegner 2:
Fr. 500.-, Beschwerdegegnerin 3: Fr. 500.-).
16.3. Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin 1 hat ebenfalls Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung; diese beläuft sich – ausgehend von einer von
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Amtes wegen festzusetzenden Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-
und entsprechend ihrem teilweisen Unterliegen (2/5) auf Fr. 1'800.-.
Dieser Betrag ist ihr von den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer
Haftung (vgl. Art. 6a und Art. 7 Abs. 5 VGKE) zu gleichen Teilen (je Fr.
900.-) zu vergüten. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 3
und die nicht mit eigenen Anträgen am Beschwerdeverfahren
teilnehmenden Beschwerdegegner 2 haben keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit die Beschwerdeführerin 2 betreffend, wird auf die Beschwerde
nicht eingetreten.
2.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 wird die Beschwerde im Sinne
der Erwägungen teilweise gutgeheissen und Ziff. 2 des Dispositivs der
Verfügung der Vorinstanz vom 19. Januar 2010 aufgehoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 an
die Kosten für die Sanierung des Bahnüberganges Steinegg
Fr. 21'236.75 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Februar 2009 zu
bezahlen.
Die Beschwerdegegner 2 werden verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 an die Kosten für die Sanierung
des Bahnüberganges Steinegg Fr. 10'618.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Februar 2009 zu
bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin 3 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 an die Kosten für die Sanierung des
Bahnüberganges Steinegg Fr. 10'618.40 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Februar 2009 zu bezahlen.
4.
Der Eigentümer der Parzelle Nr. 701 (zur Zeit: Beschwerdegegnerin 1)
hat sich an den effektiv angefallenen und jährlich abzurechnenden
Kosten für den Unterhalt der automatischen Schrankenanlage beim
Bahnübergang Steinegg mit 2/16, der Eigentümer der Parzellen Nr. 702
sowie Nr. 2992 (zur Zeit: Beschwerdegegner 2) mit 1/16 und der
Eigentümer der Parzelle Nr. 2401 (zur Zeit: Beschwerdegegnerin 3) mit
1/16 zu beteiligen.
5.
In teilweiser Änderung von Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung der
Vorinstanz vom 19. Januar 2010 werden die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens zu Fr. 500.- der Beschwerdeführerin 1, zu Fr. 500.- der
Beschwerdegegnerin 1 und zu Fr. 250.- den Beschwerdegegnern 2
auferlegt. Die Vorinstanz übernimmt die Rechnungsstellung.
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6.
Für das vorinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
7.
Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 800.- und
der Beschwerdeführerin 2 Verfahrenskosten von Fr. 1'600.- auferlegt,
wobei beide im Umfang von Fr. 2'400.- solidarisch haften. Dieser Betrag
wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'600.- wird ihnen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der Beschwerdegegnerin 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 800.-, den Beschwerdegegnern 2 und der
Beschwerdegegnerin 3 Verfahrenskosten von je Fr. 400.- auferlegt. Ihren jeweiligen Anteil haben sie innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
8.
Der Beschwerdeführerin 1 wird eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- zugesprochen, wovon die Beschwerdegegnerin 1 Fr. 1'000.-,
die Beschwerdegegner 2 sowie die Beschwerdegegnerin 3 je Fr. 500.- zu
übernehmen haben.
Der Beschwerdegegnerin 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zugesprochen, welche ihr von
den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 unter solidarischer Haftung im Umfang von je Fr. 900.- zu vergüten ist.
9.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Lorenz Kneubühler Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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