B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-104/2013
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1/2005 - 4/2008); Umsatzschätzung Taxi.
A-104/2013
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Sachverhalt:
A.
X._______ betreibt in der Rechtsform der Einzelunternehmung ein Taxi-
unternehmen in der Stadt Basel.
B.
Mit Schreiben vom 24. August 2009 wurde X._______ von der Eidgenös-
sischen Steuerverwaltung (ESTV) aufgefordert, für die Zeit ab 1. Januar
2003 bzw. für die Zeit ab Aufnahme der selbstständigen Geschäftsstätig-
keit sämtliche Fahrtenschreiber- und Kontrollkarten sowie die Service-
und Reparaturrechnungen sämtlicher Geschäftsfahrzeuge einzureichen.
Die ESTV holte zudem weitere Auskünfte bei der Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Basel-Stadt ein.
Nach Überprüfung der Unterlagen teilte die ESTV X._______ am 27. Ok-
tober 2009 mit, er werde rückwirkend per 1. Januar 2005 ins Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Mit der gleichentags ausgestellten
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 117'410 wurde X._______ betreffend die
Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2008 (Zeit vom 1. Januar
2005 bis zum 31. Dezember 2008) ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr.
37'892.– zuzüglich Verzugszins in Rechnung gestellt.
C.
Daraufhin reichte X._______ weitere Unterlagen ein, was die ESTV am 1.
Dezember 2009 zur Gutschrift (GS) Nr. 117'333 in der Höhe von
Fr. 10'526.– veranlasste. Ebenfalls am 1. Dezember 2009 erliess die
ESTV einen förmlichen Entscheid. Sie bestätigte die Steuerpflicht von
X._______ ab 1. Januar 2005 und forderte Mehrwertsteuern im Betrage
von Fr. 27'366.– nebst Verzugszins nach.
Dagegen erhob X._______ mit Eingabe vom 4. Januar 2010 Einsprache.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2012 hiess die ESTV die
Einsprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut und erkannte,
X._______ schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal
2008 insgesamt Fr. 24'545.– Mehrwertsteuern nebst Verzugszins. Die
teilweise Gutheissung war Folge der Korrektur eines Rechnungsfehlers
mit Bezug auf das Jahr 2008 sowie der ausnahmsweisen Anrechnung
des zweifachen Arbeitsweges "zusätzlich zur Pauschale von 100 km pro
Woche und pro Schildnummer".
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Seite 3
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte X._______ (Beschwerdefüh-
rer) am 8. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids.
Weiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht der Mehr-
wertsteuerpflicht unterliege und deshalb im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen zu streichen sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Beschwerdeführer bestreitet hauptsächlich die Zulässigkeit einer Er-
messenseinschätzung. Weiter beanstandet er die Schätzung selbst, ins-
besondere die Ermittlung der geschäftlich gefahrenen Kilometer und die
daraus resultierenden Jahresumsätze. Ausserdem bestreitet er die Be-
rechnung der Arbeitstage, der Leerfahrten und die Berücksichtigung des
Sattelschleppers. Die mit dem Sattelschlepper zusammenhängende ge-
schäftliche Tätigkeit könne nicht ihm zugerechnet werden.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. März 2013 beantragt die ESTV, es sei
an der Steuerpflicht des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Januar
2005 festzuhalten. Die Beschwerde sei mit Bezug auf die Besteuerung
des Taxibetriebs abzuweisen und entsprechend die Steuerforderung im
Umfang von Fr. 18'970.– zu bestätigen. Mit Bezug auf die Besteuerung
der aus Transportleistungen stammenden Umsätze sei die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid dahingehend zu kor-
rigieren, dass zwar nicht die eigentlichen Transportleistungen zu versteu-
ern seien, wohl aber die Dienstleistungen, die der Beschwerdeführer sei-
nem Schwager erbracht habe, indem er die im Zusammenhang mit der
Zulassung des Lastfahrzeuges mit Anhänger angefallenen Aufwendungen
(unter Zurechnung eines zehnprozentigen Gewinnzuschlags) diesem wei-
terverrechnete habe. Es sei dementsprechend "die diesbezüglich verfügte
Steuer von Fr. 5'575.– auf Fr. 2'070.– zu korrigieren". Zusammenfassend
sei die im Einspracheentscheid insgesamt nachbelastete Steuer von
Fr. 24'545.– auf Fr. 21'040.– zu reduzieren.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher einge-
gangen.
.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge-
geben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die Vorinstanz ist eine Be-
hörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
nach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zustän-
dig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss des-
sen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass er nicht der
Mehrwertsteuerpflicht unterliege und aus dem Register zu streichen sei.
Dieses Feststellungsbegehren ist gegenüber dem negativen Leistungs-
begehren, dem Antrag auf Aufhebung der Leistungspflicht (durch Aufhe-
bung des Einspracheentscheids), subsidiär. Es kann bereits anhand des
Leistungsbegehrens entschieden werden, ob der Beschwerdeführer im
massgeblichen Zeitraum mehrwertsteuerpflichtig ist oder nicht. Somit wird
das Feststellungsinteresse hinfällig ([statt vieler:] BVGE 2007/24 E. 1.3,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7819/2008 vom 31. Januar 2011
E. 1.3 mit Hinweisen).
Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft getre-
ten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20]). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den
Jahren 2003 bis 2006 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des
MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften
grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetrete-
nen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das
vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem
Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom
29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah-
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Seite 5
ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv
zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei-
gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall
etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip
oder die Ermessensveranlagung dar, sodass vorliegend diesbezüglich
noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb bei-
spielsweise die Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Ti-
tel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013
E. 1.3, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Hingegen kann unter
anderem Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisier-
ten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (PASCAL MOL-
LARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009,
S. 1235 N 670). Art. 81 MWSTG gilt damit grundsätzlich auch für hängige
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt
die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im
Ergebnis nichts ändern wird (sogenannte "antizipierte Beweiswürdigung";
statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, N 3.144).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die durch
steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a
und b aMWSTG). Die Entgeltlichkeit stellt – vom Eigenverbrauch abge-
sehen (vgl. Art. 5 Bst. c aMWSTG) – ein unabdingbares Tatbestands-
merkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leis-
tungserbringer und -empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten
Sinn, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (anstelle zahlreicher: BGE 132 II
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Seite 6
353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3, A-1567/2006 vom 28. Dezember
2007 E. 2.2.1, A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1).
2.1.1 Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a mit
Hinweisen; BVGE 2007/39 E. 2.1). Für die Annahme eines Leistungsaus-
tausches genügt es, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart
verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausrei-
chend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete (Üb-
lichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist erwart-
bar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenübersteht, d.h.
dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse eine
Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5154/2010 vom 24. August 2012 E. 2.1.2, A-6038/2006 und
A-6047/2008 vom 16. September 2009 E. 2.1).
2.1.2 Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage der Mehr-
wertsteuer dar (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. BGE 132 II 353 E. 4.1, 126
II 443 E. 6). Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner
Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung
aufwendet. Gemäss Art. 33 Abs. 2 Satz 3 aMWSTG gilt im Fall einer Lie-
ferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person als Entgelt der
Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Damit wird weder
auf das vereinbarte noch auf das tatsächlich entrichtete Entgelt, sondern
auf einen Ersatzwert, einen "Verkehrswert" abgestellt. Diese Bestimmung
entspricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs
("dealing at arm's length"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.11/2007 vom
25. Oktober 2007 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5154/2010 vom 24. August 2012 E. 2.3.2; vgl. MOLLARD/OBER-
SON/TISSOT BENEDETTO, a.a.O., Kap. 4 N 23 ff.; IVO P. BAUMGARTNER,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Ba-
sel/Genf/München 2000, Art. 33 N 42). Die "nahestehende Person" cha-
rakterisiert sich anhand der Beziehung zu der den Unternehmensträger
beherrschenden Person. Die Beziehung muss derart sein, dass der Un-
ternehmensträger der "nahestehenden Person" eine bestimmte Leistung
zu einem untersetzten Preis erbringt bzw., dass bewusst oder unbewusst
ein irgendwie gearteter Vorteil gewährt wird (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O.,
N 43 ff. zu Art. 33).
A-104/2013
Seite 7
2.2 Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Ein-
nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen und
seine Dienstleistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.– über-
steigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine Ausnahme von der Steuerpflicht
besteht insofern, als die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer
(Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.– beträgt; diese
Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000.– beschränkt
(Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für bestehende Betriebe, bei welchen
im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war,
beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die
oben erwähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind
(Art. 28 Abs. 1 aMWSTG).
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl.,
Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer be-
reits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwort-
lich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56
Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom
10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5). Bei
festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert über
seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen
nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuer-
betrag (Steuer vom Umsatz, abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzulie-
fern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbe-
trages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren
Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.3, mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe-
sondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des Bundesge-
richts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom
10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die steuer-
pflichtige Person ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und
so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehr-
wertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehba-
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ren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln
lassen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.1).
2.4.2 Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla-
ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an ei-
ne bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da
logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht
gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn
schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entste-
hung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person,
welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen
könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht um-
fasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer,
die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete
Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht
unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.2).
2.4.3 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-
gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der
Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (Wegleitung 2001 zur Mehr-
wertsteuer [Wegleitung 2001, herausgegeben per 1. Januar 2001] und
Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2008, herausgegeben
per 1. Januar 2008]) Gebrauch gemacht. In den Wegleitungen 2001 und
2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung
auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend,
chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle
Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, sodass
die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und
Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss
sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüf-
spur"; vgl. Rz. 893 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom
3. Februar 2006 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.3).
2.4.4 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei
geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentli-
chen Kassabuchs verpflichtet. Sie ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht
gehalten, kaufmännische Bücher im Sinn des Handelsrechts zu führen;
die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und
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Seite 9
die entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts
2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar
2007 E. 3.1; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.4.4). Damit befinden sich die mehr-
wertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht auch im Ein-
klang mit den bei den direkten Steuern geltenden Regelungen. Die detail-
lierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders
hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtig-
keit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen,
dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos
und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig
– in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf die-
se Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig
sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2,
2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.4.4 und A-4922/2012
vom 14. Juni 2013 E. 2.4.4, je mit Hinweisen).
2.5 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stim-
men die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt of-
fensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung
ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht
nur Geschäftsbücher im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen
sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf-
fentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 518) –
die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob
überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht einwandfrei ermittelt werden
können (zur Ermessensveranlagung als Sachverhaltsermittlung durch
Schätzung vgl. grundlegend BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2).
2.6.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen be-
deutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsmethode
zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuer-
A-104/2013
Seite 10
pflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben be-
ruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt
(Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007
E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2; CAMEN-
ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einer-
seits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion
der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatz-
schätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Ver-
bindung mit Erfahrungssätzen (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.6.2; vgl. auch MOL-
LARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und al-
lenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung
mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermes-
senstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.6.2 und A-4922/2012 vom 14.
Juni 2013 E. 2.6.2).
2.6.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der
Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der
Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw.
hochrechnet (sog. Umlageverfahren). Voraussetzung ist, dass die mass-
gebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt ähnlich
wie in der gesamten Kontrollperiode sind (Urteil des Bundesgerichts
2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2; statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.3).
2.6.4 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es
im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranla-
gung oder für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung ist
das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden
(eingehend zum Zustandekommen der Erfahrungszahlen und deren An-
wendung BVGE 2009/60 E. 2.8, vgl. statt vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.7 und A-4922/2012
vom 14. Juni 2013 E. 2.7, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat aber dar-
zulegen, dass sie bei der Anwendung der Erfahrungszahlen ihr pflichtge-
mässes Ermessen ausgeübt hat und den individuellen Verhältnissen ge-
recht geworden ist (vgl. dazu ausführlich BVGE 2009/60 E. 2.8.4).
2.7
A-104/2013
Seite 11
2.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus-
setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechtsfrage –
uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.9.2). Als ausserhalb der Verwal-
tungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der richterli-
chen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt dieses
sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei der
Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen je-
doch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prü-
fungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann
sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn
dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind
(statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4922/2012 vom
14. Juni 2013 E. 2.9.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007
E. 4.3).
2.7.2 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er-
messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die
Vorinstanz beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 5.3). Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht
zur Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten
Konstellationen von Art. 60 aMWSTG habe sich verwirklicht, ist gemäss
der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu entscheiden
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom
30. April 2012 E. 2.4.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.3).
2.7.3 Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzel-
fall erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach
Ermessen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweis-
lastregeln – der (gegebenenfalls) steuerpflichtigen Person, den Beweis
für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.8.3, mit Hin-
weisen und auch zum Folgenden). Die (gegebenenfalls) steuerpflichtige
Person kann sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermes-
senseinschätzung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen.
Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene
Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist. Für ihre vorgebrachten Behaup-
tungen und hat sie auch den Beweis zu erbringen (statt vieler: Urteil des
A-104/2013
Seite 12
Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf
MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung).
3.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers
ermessensweise ermittelt und dessen Steuerpflicht ab dem 1. Januar
2005 festgestellt. Der Beschwerdeführer bestreitet die Zulässigkeit der
Ermessenseinschätzung in grundsätzlicher Hinsicht sowie in ihrer Höhe.
In einem ersten Schritt ist deshalb darüber zu befinden, ob die ESTV zu
Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Schätzung bejaht hat
(E. 3.1). Erst und nur falls dies zutrifft, gilt es in einem zweiten Schritt zu
überprüfen, ob sich die Ermessensveranlagung in ihrer Höhe als korrekt
erweist (E. 3.2).
3.1
3.1.1 Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung mit
fehlenden Kassabüchern und weiteren erheblichen Mängeln in der Buch-
haltung des Beschwerdeführers. Dieser habe lediglich seine Steuererklä-
rungen mit einer tabellarischen Zusammenstellung der monatlich erziel-
ten Umsätze und der getätigten Aufwendungen sowie Tagesrapporte vor-
gewiesen. Trotz ausdrücklicher Aufforderung habe er weder Kassabücher
noch detaillierte Auszüge der Aufwand- und Ertragskonten nachgereicht.
Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass für den strittigen
Zeitraum keine aussagekräftigen Geschäftsunterlagen vorliegen würden.
Von der Möglichkeit der Verfolgung einzelner Geschäftsfälle – auch stich-
probenweise – könne bei der vorliegenden Sachlage keine Rede sein.
3.1.2 Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten,
durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Vor-
aussetzungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 2.4.2). Ein Taxibetrieb der vor-
liegenden Art gilt als bargeldintensiver Betrieb (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C_569/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.1, A-4876/2012
vom 11. März 2013 E. 3.1.2, A-5510/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1,
A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1), weshalb für diese Prü-
fung die Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich ist
bzw. gewesen wäre. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen darin
fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze
kontrolliert werden (vgl. E. 2.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher
A-104/2013
Seite 13
Sachverhaltskonstellation). Bereits aufgrund des Fehlens eines solchen
Kassabuches ist die Buchführung des Beschwerdeführers mangelhaft.
3.1.3 Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, von einem Taxi-
fahrer könne "schlechterdings nicht verlangt werden", dass er "jede ein-
zelne Fahrt, verbunden mit der entsprechenden Einnahme in einem Kas-
sabuch" aufliste. Aus den eingereichten Tagesrapporten ergebe sich lü-
ckenlos und aussagekräftig, welche Umsätze er an den einzelnen Tagen
erzielt habe. Die Richtigkeit der von ihm angegebenen "besetzt und leer"
sowie "privat und geschäftlich" gefahrenen Kilometer ergebe sich nach-
vollziehbar und vollständig aus den eingereichten Fahrtenschreibern.
Angesichts der klaren und eindeutigen sowie vom Bundesgericht bestä-
tigten Rechtsprechung, wonach ein bargeldintensiver Betrieb ein tagferti-
ges Kassabuch zu führen hat (vgl. E. 3.1.2), kann dem Beschwerdeführer
nicht gefolgt werden. In den von ihm eingereichten Tagesrapporten wer-
den jeweils die mit den Kunden täglich zurückgelegten Kilometer sowie
die Tagesumsätze als Gesamtsummen angegeben. Diese Unterlagen ge-
nügen den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien somit zweifellos
nicht, lassen diese doch eine leichte und genaue Verfolgung der einzel-
nen Geschäftsfälle (vgl. E. 2.4.3) nicht zu. Ausserdem muss der Be-
schwerdeführer – um die Gesamtsumme der täglich "besetzt" bzw. "leer"
zurückgelegten Kilometer sowie den daraus resultierenden Tagesumsatz
überhaupt berechnen zu können – über Aufzeichnungen betreffend die
die einzelnen Fahrten verfügt haben. Der Einwand, es könne von ihm
nicht verlangt werden, jede einzelne Fahrt, verbunden mit der entspre-
chenden Einnahme, in einem Kassabuch aufzulisten, ist deshalb nicht zu
hören. Zudem lassen – entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh-
rers – die Fahrtenschreiberkarten eine durchgängige und lückenlose Er-
mittlung der mit den einzelnen mit Kontrollschild für Taxi immatrikulierten
Fahrzeuge "besetzt" und "leer" zurückgelegten Kilometern nicht zu. Anzu-
fügen bleibt, dass die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Auf-
zeichnungspflicht im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden
Regelungen stehen (vgl. E. 2.4.4).
3.1.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass nach dem Dargestellten die
sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage fehlen,
ob eine Steuerpflicht gegeben ist. Die Voraussetzungen für eine Ermes-
senseinschätzung lagen demnach vor und die ESTV war deshalb nicht
nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen
(E. 2.6.1).
A-104/2013
Seite 14
3.2 Zu prüfen ist nun, ob sich die von der Vorinstanz vorgenommene
Schätzung als bundesrechtskonform erweist:
3.2.1 Grundlage für die Umsatzkalkulation bildeten laut ESTV die von der
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Basel-Stadt erhaltenen Angaben zur
Zeitspanne, in der verschiedene Fahrzeuge in der vorliegend massge-
benden Zeit (1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008) unter den Kennzei-
chen BS …, BS … sowie BS … auf den Namen des Beschwerdeführers
eingetragen waren. Während dieser Zeit verfügte der Beschwerdeführer
teilweise über drei A-Taxihalterbewilligungen. Da die eingereichten Unter-
lagen eine lückenlose und durchgängige Ermittlung der gefahrenen Kilo-
meter nicht zuliessen, rechnete die Vorinstanz die pro Fahrzeug gefahre-
nen Kilometer basierend auf den Kilometerständen gemäss den Service-
rechnungen, den teilweise vorhandenen Fahrtenschreiberkarten sowie
den Prüfberichten der Motorfahrzeugkontrolle auf das Jahr hoch. Die ge-
schäftlich gefahrenen – und hier massgebenden – Kilometer legte sie
fest, indem sie für die privat gefahrenen Kilometer Pauschalabzüge (100
km pro Woche und pro Fahrzeug) gewährte. Im Sinne eines "unpräjudi-
ziellen Entgegenkommens zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit und
Wahrung der Wettbewerbsneutralität in der Stadt Basel" liess die Vorin-
stanz ausnahmsweise auch den Arbeitsweg vom Wohnort (in Basel) bis
zum Bahnhof Basel SBB (und zurück) als Privatfahrt zu. Basierend auf
einem Ansatz von Fr. 2.15 pro geschäftlich gefahrene Kilometer errechne-
te sie den jeweiligen Jahresumsatz.
3.2.2 Sind – wie im vorliegenden Fall – die Voraussetzungen einer Er-
messenstaxation erfüllt, obliegt es der (gegebenenfalls) steuerpflichtigen
Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der nachvollziehbar begründeten
Schätzung zu erbringen. Sie hat sich mit den Elementen der vorgenom-
menen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und aufzuzeigen,
dass und inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren Grundlagen beruht
(vgl. oben E. 2.7.3). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der
Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung,
soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (vgl. E.
2.7.3).
3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht gegen die Schätzung vor, die Höhe der geschäftlich gefah-
renen Kilometer sei "falsch". "Das Total" der gefahrenen Kilometer lasse
sich weder aus den Servicerechnungen noch aus den Prüfberichten der
Motorfahrzeugkontrolle ermitteln. Zudem sei es "völlig ausgeschlossen",
A-104/2013
Seite 15
dass im Jahr 2008 mehr als doppelt so viele Kilometer gefahren worden
seien als in den Vorjahren. Der Beschwerdeführer sei als Einzelunter-
nehmer tätig gewesen und habe die von der Vorinstanz errechneten Jah-
resumsätze keinesfalls erwirtschaften können. Diese seien "meilenweit
von der Realität entfernt", was der ESTV aufgrund von Vergleichen mit
anderen Taxifahrern habe klar sein müssen.
Wie dargelegt (E. 3.2.1), stellte die Vorinstanz bei ihren Berechnungen
auf die Kilometerstände gemäss den Servicerechnungen, den teilweise
vorhandenen Fahrtenschreiberkarten sowie den Prüfberichten der Motor-
fahrzeugkontrolle ab. Auf der Basis dieser Daten ermittelte sie die pro
Jahr gefahrenen Kilometer durch Hochrechnungen. Weshalb dieses Vor-
gehen zu "falschen" Ergebnissen führen soll – wie der Beschwerdeführer
pauschal einwendet – ist nicht ersichtlich. Es handelt sich dabei um eine
annäherungsweise Ermittlung der gefahrenen Kilometer, basierend auf
verwertbaren Belegen und unter Anwendung des Umlageverfahrens. Die-
ses ist zulässig (vgl. E. 2.6.3), sofern – wie dies hier der Fall ist – die
massgebenden Verhältnisse innerhalb des entsprechenden Jahres gleich
geblieben sind. Weshalb es "ausgeschlossen" sein soll, dass im Jahr
2008 mehr Kilometer gefahren worden seien als in den Vorjahren, hat der
Beschwerdeführer nicht näher dargelegt, geschweige denn nachgewie-
sen, weshalb auf diesen Einwand nicht näher einzugehen ist. Im Sinne
einer Richtigstellung sei allerdings angemerkt, dass die ESTV für das
Jahr 2008 – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – nicht
"mehr als doppelt so viele" geschäftlich gefahrene Kilometer errechnet
hat als in den Vorjahren (Jahr 2008: 51'246; Jahr 2007: 32'841; Jahr
2006: 44'732; Jahr 2005: 40'868; vgl. die bereinigte Tabelle unter Ziffer
3.4.9 des Einspracheentscheids). Ausserdem hatte der Beschwerdeführer
im Jahr 2008 – anders als in den vorangehenden Jahren – drei Fahrzeu-
ge und drei Schildnummern eingelöst. Eine vergleichsweise höhere An-
zahl gefahrener Kilometer ist deshalb nicht ungewöhnlich.
3.2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Anzahl der berück-
sichtigten Arbeitstage. Er verlangt, dass stets – wie im Jahr 2006 – von
216 Arbeitstagen auszugehen sei. Indem die Vorinstanz von 240 Ar-
beitstagen ausgehe, habe sie ihr pflichtgemässes Ermessen verletzt.
Auch in diesem Punkt vermag der Beschwerdeführer nicht, seine Be-
hauptung mit Beweisen zu unterlegen, weshalb hinsichtlich der Arbeitsta-
ge für die Jahre 2005, 2007 und 2008 auf die Verhältnisse im Jahr 2006
abzustellen sei. Es gelingt ihm deshalb nicht, die Schätzung der Vorin-
A-104/2013
Seite 16
stanz in Zweifel zu ziehen. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammen-
hang, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid ausführlich dargelegt
hat, dass sie mangels schlüssiger Unterlagen, welche die Ferien- und
Ruhetage rechtsgenügend dokumentiert hätten, für die Jahre 2005, 2007
und 2008 ihrer ständigen Praxis entsprechend von 240 Arbeitstagen aus-
gegangen sei. Diese Anzahl Arbeitstage entspricht 52 Wochen à fünf Ar-
beitstagen abzüglich vier Wochen (bzw. 20 Tagen) Ferien. Sie stimmt mit
den gesetzlich vorgeschriebenen Ferientagen betreffend die einzelar-
beitsvertraglichen Verhältnisse der über 20-jährigen gemäss Art. 329a
Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (SR 220) überein. In-
wiefern durch dieses Vorgehen die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Er-
messen verletzt haben soll, ist deshalb nicht ersichtlich.
3.2.5 Der Beschwerdeführer kritisiert ausserdem, die von der ESTV be-
rücksichtigte Anzahl an Leerfahrten sei zu tief.
Es obliegt auch in dieser Frage dem Beschwerdeführer, seine Leerfahren
nachzuweisen. Dies hat er unterlassen, weshalb er auch mit diesem Ein-
wand nicht durchdringt. Da sich die Anzahl Leerfahrten unmittelbar auf
den Umsatz auswirkt, bleibt in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei-
sen, dass die ESTV bei der Erhebung der Erfahrungszahlen von ver-
gleichbaren Taxibetrieben in der Stadt Basel die Leer- und Fehlfahrten
berücksichtigt hat. Die Leerfahrten sind somit in die Berechnung des
durchschnittlichen Ansatzes von Fr. 2.15/km eingeflossen. Dieser (durch-
schnittliche) Erfahrungswert wurde im Übrigen durch das Bundesverwal-
tungsgericht in konkreten Anwendungsakten in vergleichbaren Fällen
mehrfach bestätigt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 3.2.3, A-1933/2012 vom 20. Novem-
ber 2012 E. 3.2.3, A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4, A-5166/2011
vom 3. Mai 2012 E. 3.4.3.2 f., A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.1;
entsprechend hat das Bundesgericht einen durchschnittlichen Kilometer-
ansatz von Fr. 2.04 [ohne Trinkgeld] für unselbständig erwerbende Taxi-
chauffeure bestätigt [Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni
2012 E. 4.1]; vgl. sodann auch Urteil des Bundesgerichts 2C_569/2012
vom 6. Dezember 2012 E. 5). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat
die Vorinstanz zumindest implizit aufzuzeigen vermocht, inwiefern der
Beschwerdeführer mit den von den Erfahrungszahlen erfassten Betrieben
vergleichbar ist (E. 2.6.4). In welcher Hinsicht die auf dieser Basis ermit-
telten Jahresumsätze (Jahr 2008: 110'179.–; Jahr 2007: 70'608.–; Jahr
2006: 96'174.–; Jahr 2005: 87'866.–; vgl. Ziffer 3.4.11 des Einspracheent-
A-104/2013
Seite 17
scheides) "meilenweit von der Realität entfernt" – mit anderen Worten –
geradezu willkürlich sein sollen, ist vor diese Hintergrund nicht ersichtlich.
3.2.6 Anzumerken bleibt schliesslich, dass die Vorinstanz nicht nur bei
der Bestimmung der jeweiligen Steuerzahllast, sondern auch bei der Be-
rechnung der jährlichen Steuerschuld die Saldosteuersatzmethode an-
gewendet hat. Sie hat bei der Ermessenseinschätzung somit Vorsteuern
berücksichtigt und ist damit dem Beschwerdeführer entgegengekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkom-
men in Frage zu stellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
4918/2012 vom 2. Juli 2013 E. 3.5, A-1933/2012 vom 20. November 2012
E. 3.2.3, A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 4.2, A-1371/2012 vom
12. Juli 2012 E. 5.3 und A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4).
3.2.7 Insgesamt vermögen die pauschalen Einwände des Beschwerde-
führers die pflichtgemäss vorgenommene Schätzung der ESTV nicht in
Frage zu stellen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuwei-
sen.
Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Partei- sowie Zeugenbefra-
gung und das Einholen von "amtlichen Erkundigungen" ist ausserdem in
antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 1.3). Es ist nicht ersicht-
lich, was der Beschwerdeführer in einer mündlichen Einvernahme geltend
machen könnte, das am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens etwas
ändern würde bzw. sich nicht schon aus den Akten, namentlich den ein-
gereichten Rechtsschriften, ergibt. Insbesondere ist nicht davon auszu-
gehen, dass es ihm gelänge, anlässlich einer Parteibefragung das Ge-
richt von einer anderen Anzahl geschäftlich gefahrener Kilometer pro Taxi
zu überzeugen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, ihm dürfe die mit einem
Sattelschlepper der Marke Scania im Inland gefahrenen Kilometer nicht
geschäftlich zugerechnet werden. Das Fahrzeug sei zwar auf seinen Na-
men eingelöst gewesen, Eigentümer und Fahrer sei aber sein Schwager,
Herr Y._______, gewesen, der als Transporteur im Auftrag der
Z._______AG auf eigene Rechnung tätig sei. Sämtliche Auslagen, Ge-
bühren und Versicherungsprämie seien von Herrn Y._______ bezahlt
worden. Der Lastwagen sei auf seinen Namen eingelöst gewesen, um ei-
ne einfachere Abrechnung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsab-
gabe (LSVA) zu ermöglichen. Aufgrund der Immatrikulation in der
A-104/2013
Seite 18
Schweiz werde der Lastwagen nämlich weniger auf technische Mängel
hin geprüft, was eine Zeitersparnis für seinen Schwager bedeute. Alle Er-
träge gehörten aber dem Schwager. Er selbst sei weder am Gewinn noch
am Verlust beteiligt gewesen. Er werde aber seinen Schwager bitten, den
Lastwagen wieder in Serbien anzumelden, damit er keine unnötigen
Probleme wegen Verwandten bekomme (act. 17, Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 25. November 2009 an die ESTV).
4.2 Die Vorinstanz kam in der Vernehmlassung auf diesen Punkt zurück.
Sie erklärte, der Beschwerdeführer sei vom 3. Mai 2007 bis zum 31. De-
zember 2008 Halter des Sattelschleppers mit Kontrollschild BS … sowie
vom 3. Mai 2007 bis zu 24. Juni 2008 Halter des Anhängers der Marke
Van Hool gewesen. Als Halter sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die
Prämien für die Motorfahrzeugversicherung, die Motorfahrzeugsteuer,
Gebühren und die LSVA zu begleichen. Die Vorinstanz räumte aber ein,
dass sich daraus nicht ableiten lasse, dass dem Beschwerdeführer auch
die damit erzielten Transportumsätze zuzurechnen seien. Es sei indes
unklar, wie sich das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer
und Herrn Y._______ tatsächlich gestaltet habe. Der Beschwerdeführer
habe als Halter für die entsprechenden Zahlungen haften müssen, die für
die Zulassung der beiden Transportgefährte in der Schweiz und mit der
Transporttätigkeit auf dem Schweizer Strassennetz anfallenden administ-
rativen Arbeiten erbringen und Herrn Y._______ anschliessend in Rech-
nung stellen müssen. Folglich habe der Beschwerdeführer gegenüber
Herrn Y._______ eine Dienstleistung erbracht, die der Mehrwertsteuer un-
terliege. Dabei bemass sie die Steuer auf den effektiven Kosten zuzüglich
eines Gemeinkosten-, Risiko- und Gewinnzuschlag von 10%. Bei der Be-
rechnung der Steuer wandte sie den Saldosteuersatz von 6% für Dienst-
leistungen aller Art an, woraus eine Mehrwertsteuernachforderung in der
Höhe Fr. 2'070.– resultierte. Die Vorinstanz beantragt deshalb die Gut-
heissung der Beschwerde im Umfang von Fr. 3'505.–.
4.3 Den vorinstanzlichen Ausführungen ist zu folgen: Indem der Be-
schwerdeführer administrative Tätigkeiten im Zusammenhang mit den
genannten Fahrzeugen erledigte und für gewisse Zahlungen (Prämie für
die Motorfahrzeugversicherung, Gebühren, Motorfahrzeugsteuer, LSVA)
haftete, erbrachte er Herrn Y._______ eine Leistung im Sinne des Mehr-
wertsteuerrechts. Für die Erbringung einer solchen Dienstleistung wird
üblicherweise eine Gegenleistung erwartet (vgl. E 2.1.1). Ob überhaupt
und gegebenenfalls in welcher Höhe Herr Y._______ eine Gegenleistung
erbracht hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Ausführungen
A-104/2013
Seite 19
des Beschwerdeführers lassen vermuten, dass der Beschwerdeführer
Herrn Y._______ aufgrund von verwandtschaftlichen Verhältnissen ledig-
lich eine Hilfeleistung anbieten wollte und die Gewinnabsichten nicht im
Vordergrund standen. Die Motive bzw. eine allenfalls fehlende Gewinnab-
sicht spielen für die mehrwertsteuerliche Beurteilung aber keine Rolle
(vgl. auch E. 2.2). Aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen zwi-
schen dem Beschwerdeführer und Herrn Y._______ gilt letzterer als "na-
hestehende Person" im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Wird eine
Dienstleistung an eine nahestehende Person erbraucht, gilt als Entgelt
der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (vgl. E. 2.1.2).
Im Lichte dieser gesetzlichen Anforderungen ist nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz auf den effektiven Kosten, die im Zusammenhang
mit der Immatrikulation des Lastwagens entstanden sind, einen Gemein-
kosten-, Risiko- und Gewinnzuschlag von 10% erhebt und für die Be-
rechnung der Steuer den Saldosteuersatz von 6% für "Dienstleistungen
aller Art" heranzieht. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge-
gen die Berechnungsweise der Vorinstanz denn auch zu Recht keine
Einwände erhoben.
4.4 Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb im Umfang von
Fr. 3'505.– gutzuheissen.
Auf die in diesem Kontext beantragten Zeugen- und Parteibefragungen ist
ebenfalls in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.3) zu verzichten, dies
umso mehr, als die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gefolgt und rech-
net die mit diesem Fahrzeug in der Schweiz zurückgelegten Fahrten nicht
mehr als geschäftlich gefahrene Kilometer dem Beschwerdeführer zu.
5.
5.1 Die Umsatzschätzung betreffend den Taxibetrieb sowie die Ermittlung
des Umsatzes, die der Beschwerdeführer mit Dienstleistungen im Zu-
sammenhang mit dem Sattelschlepper erbracht hat, erweisen sich als
bundesrechtskonform. Die Vorinstanz war aufgrund der Jahresumsätze
bzw. aufgrund der in Anwendung der Saldosteuersatzmethode ermittelten
Steuerzahllast berechtigt, auf die Steuerpflicht des Beschwerdeführers
per 1. Januar 2005 zu schliessen.
5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist –
betreffend die Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Sattelschlep-
per erbracht worden sind, im Umfang von Fr. 3'505.– gutzuheissen (vgl.
E. 4.4), im Übrigen jedoch abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind in der
A-104/2013
Seite 20
Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teil-
weise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dem Beschwerdeführer sind deshalb die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-
- anteilsmässig zu sechs Siebtel (6/7), also in der Höhe von Fr. 2'550.--,
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der vom Beschwerdeführer darüber
hinaus geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– ist ihm nach
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Unter Würdigung der einge-
reichten Rechtsschriften ist dem Beschwerdeführer sodann zu Lasten der
Vorinstanz für das teilweise Obsiegen eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen im Umfang von
Fr. 3'505.– gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von 3'000.– werden in der Höhe von
Fr. 2'550.– dem Beschwerdeführer auferlegt und in diesem Umfang mit
dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag
von Fr. 450.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 700.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
A-104/2013
Seite 21
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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