B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1044/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien
Gemeinde Horw,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Beschwerdeführerin,
gegen
zb Zentralbahn AG,
vertreten durch Kanton Luzern,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr BAV,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausbau Zentralbahn, Spurwechsel Horw (Bahn-km 4.050 -
Bahn-km 4.670).
A-1044/2012
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Sachverhalt:
A.
Am 31. August 2010 ersuchte die zb Zentralbahn AG (zb) das Bundesamt
für Verkehr (BAV) um Genehmigung der Planvorlage "Ausbau Zentral-
bahn, Spurwechsel Horw (Bahn-km 4.050 - Bahn-km 4.670)". Das Projekt
sieht im Wesentlichen die Verschiebung der bestehenden und den Einbau
einer neuen Weichenverbindung zwischen Gleis 2 und 3 sowie Anpas-
sungen der Fahrleitungen und der Kabelanlage beim Bahnhof Horw vor.
Gemäss den Projektunterlagen soll mit dem doppelten Spurwechsel nörd-
lich des Bahnhofs Horw eine Reduzierung der negativen Auswirkungen
von Störungen oder Streckensperrungen auf den Bahnbetrieb zwischen
Luzern und Hergiswil bezweckt sowie ein Shuttlebetrieb zwischen dem
Bahnhof Luzern und der Haltestelle Allmend ermöglicht werden.
B.
Nach Durchführung des einfachen Plangenehmigungsverfahrens geneh-
migte das BAV am 13. Dezember 2011 die Planvorlage der zb unter ver-
schiedenen Auflagen und wies die von der Gemeinde Horw im Rahmen
der Vernehmlassung gestellten Anträge ab.
Am 23. Januar 2012 berichtigte das BAV die Erwägungen bezüglich der
Erschütterungen, wobei das Dispositiv unverändert blieb.
C.
Gegen diese Verfügung gelangt die Gemeinde Horw (Beschwerdeführe-
rin) mit Beschwerde vom 23. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragt, die Plangenehmigungsverfügung vom 13. Dezember
2011 bzw. 23. Januar 2012 sei in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe-
ben und eventualiter im Sinne der Ausführungen des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Neubeurteilung an das BAV zurückzuweisen.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie
habe im vorinstanzlichen Verfahren von verschiedenen Akten keine
Kenntnis erhalten, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wor-
den sei. Die Verfügung sei deshalb bereits aus formellen Gründen aufzu-
heben. In materieller Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin insbe-
sondere das Vorgehen bezüglich der Erschütterungsimmissionen. Ob-
schon diese um über 40 % zunehmen würden, sei eine exakte Ermittlung
und eine verbindliche Festlegung von konkreten Massnahmen im Sinne
des Vorsorgeprinzips und der Weisung des damaligen Bundesamtes für
Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute Bundesamt für Umwelt
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[BAFU]) vom 20. Dezember 1999 für die Beurteilung von Erschütterungen
und Körperschall bei Schienenverkehrsanlagen (BEKS) unterlassen wor-
den. Im Weiteren sei zu beachten, dass der geplante Spurwechsel dem
Bebauungsplan Zentrumszone Bahnhof entgegenstehe und damit die
Gemeindeautonomie verletze. Es sei mit Blick auf die Kosten, die behör-
denverbindlichen Richtplanvorgaben sowie die grundeigentümerverbindli-
chen Nutzungsplangrundlagen weder sinnvoll noch zweckmässig, den
projektierten Spurwechsel zu realisieren. Dies gelte umso mehr, als eine
Variante mit einer Verschiebung des Spurwechsels nach Norden erarbei-
tet worden sei, die den richt- und nutzungsplanerischen Anordnungen
entsprechen würde. Diese Alternative sei jedoch im Rahmen der erforder-
lichen Interessenabwägung nicht richtig geprüft worden.
D.
Die zb (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
10. April 2012 die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung macht sie geltend, dass eine allfällige Verweigerung des
rechtlichen Gehörs im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt wer-
den könne. Sodann seien die Erschütterungsimmissionen entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin abgeklärt worden und das BAV habe
gestützt darauf entsprechende Auflagen angeordnet. Da die Berechnun-
gen im Bereich der Erschütterungen mit erheblichen Unsicherheiten be-
haftet seien, sei es sinnvoll und zweckmässig, nach der Realisierung des
Spurwechsels Messungen der effektiven Belastungen durchzuführen und
gestützt darauf Massnahmen zu verfügen. Im Weiteren sei für das ge-
plante Projekt kein Land- und Rechtserwerb notwendig, womit erstellt sei,
dass der Perimeterbereich des Bebauungsplans Zentrumszone Bahnhof
nicht tangiert werde. Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Variante
mit einer Verschiebung des Spurwechsels nach Norden sei mit dem Auf-
lageprojekt verglichen, jedoch insbesondere aufgrund des notwendigen
Land- und Rechtserwerbs sowie der kritischen Umweltauswirkungen als
schlechtere Lösung beurteilt worden.
E.
Das BAV (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. April
2012 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung im
Wesentlichen auf die Erwägungen in der Plangenehmigungsverfügung.
A-1044/2012
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F.
Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2012 fest, dass dem
Bericht über die Umweltauswirkungen des Spurwechsels auf die Zent-
rumszone Bahnhof Horw vom 27. Juni 2011 (nachfolgend Bericht über die
Umweltauswirkungen) insbesondere Angaben über das eingesetzte
Prognosemodell, die Durchfahrtsgeschwindigkeiten der Züge, die Ver-
kehrszusammensetzung und die Gebäudetypen fehlen. Es könne des-
halb nicht abschliessend beurteilt werden, ob die im Bericht ausgewiese-
nen Prognosen für Erschütterungen und Körperschall plausibel seien und
ob allenfalls bereits im Rahmen der Plangenehmigung Massnahmen an-
zuordnen gewesen wären.
G.
In der Eingabe vom 20. Juni 2012 macht die Beschwerdegegnerin Aus-
führungen zum eingesetzten Prognosemodell, zu den Durchfahrtsge-
schwindigkeiten der Züge, zur Verkehrszusammensetzung und zu den
Gebäudetypen. Zudem bekräftigt sie die Zweck- und Verhältnismässigkeit
des verfügten Vorgehens bezüglich der Erschütterungsimmissionen.
H.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 16. August 2012 an den
beschwerdeweise gestellten Anträgen fest und weist insbesondere darauf
hin, dass der projektierte Spurwechsel massive Auswirkungen auf den in-
zwischen vom Regierungsrat genehmigten und somit rechtskräftigen Be-
bauungsplan Zentrumszone Bahnhof hätte. Einerseits könnten die Bau-
felder A und B aufgrund der Erschütterungsimmissionen nicht in der ge-
planten Form bzw. lediglich mit zusätzlichen baulichen Massnahmen rea-
lisiert werden. Andererseits hätte die von der Beschwerdegegnerin vorge-
schlagene Verschiebung des Hausperrons nach Süden aufgrund der en-
gen Platzverhältnisse beim Baufeld E1 zwingend eine Anpassung des
Bebauungsplans zur Folge. Die Vorinstanz habe diese Umstände, die fi-
nanziellen Konsequenzen und mögliche Alternativen nicht erfasst, wes-
halb ihre Interessenabwägung unvollständig und fehlerhaft sei. Die ange-
fochtene Verfügung erweise sich somit als rechtswidrig und sei aufzuhe-
ben, zumal sie auch hinsichtlich der Erschütterungs- und Körperschall-
prognosen auf einer ungenügenden Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts beruhe, was das BAFU in der Stellungnahme vom 22. Mai
2012 aufgezeigt habe. Schliesslich sei zu beachten, dass keine Erleichte-
rungen für lärmintensive Bauarbeiten während der Nachtzeit beantragt
und gewährt worden seien, weshalb solche Nachtarbeiten entgegen der
A-1044/2012
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von der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen
Auffassung unzulässig seien.
I.
In der Duplik vom 4. September 2012 hält die Beschwerdegegnerin an ih-
rem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest und führt insbesondere
aus, dass für den Baulärm keine Erleichterungen notwendig seien. Die
Plangenehmigung der Vorinstanz sei zu Recht erfolgt und die Einwände
der Beschwerdeführerin seien unbegründet.
J.
Die Beschwerdeführerin fasst in den Schlussbemerkungen vom
28. September 2012 ihre in den vorangegangenen Rechtsschriften ge-
machten Ausführungen zusammen und hält an den beschwerdeweise
gestellten Anträgen fest.
K.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist und ob die weiteren Ein-
tretensvoraussetzungen erfüllt sind.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungs-
gericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021). Die vorliegend angefochtene Plangenehmigung
nach Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG,
SR 742.101) stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das
BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
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ständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2
1.2.1 Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Be-
schwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müs-
sen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Ein Gemeinwesen kann gestützt auf die allgemeine Legitimationsbestim-
mung in Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht nur dann Beschwerde führen, wenn es
gleich oder ähnlich betroffen ist wie eine Privatperson, sondern auch,
wenn es durch die fragliche Verfügung in seinen hoheitlichen Befugnissen
betroffen ist (BGE 136 I 265 E. 1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-303/2012 vom 11. Juni 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen;
VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [nachfolgend: VwVG Praxiskommentar], Zürich 2009,
Rz. 21 zu Art. 48). Desgleichen bejaht die Praxis die Legitimation des
Gemeinwesens, wenn es diesem um spezifische öffentliche Anliegen wie
den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.1 mit Hinweisen;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.89).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen und wehrt sich mit ihrer Beschwerde als Trägerin der kommuna-
len Planungshoheit gegen die unerwünschten Auswirkungen, die sich ih-
rer Meinung nach aus der angefochtenen Plangenehmigung ergeben. Sie
ist durch die Verfügung der Vorinstanz in ihren schützenswerten Interes-
sen berührt und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung
A-1044/2012
Seite 7
des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es hat sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen
und greift in Gewichtungsfragen nicht leichthin in den Spielraum der Vor-
instanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeich-
net und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen
muss. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss
aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren sachgerechten Lösungen
überlassen (BGE 135 II 296 E. 4.4.3; BVGE 2010/19 E. 4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6542/2011 vom 22. August 2012 E. 2.2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154).
3.
In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im
vorinstanzlichen Verfahren von verschiedenen Akten – so u.a. der Ver-
nehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2011 und dem Bericht
über die Umweltauswirkungen des Spurwechsels auf die Zentrumszone
Bahnhof Horw vom 27. Juni 2011 – keine Kenntnis erhalten, womit ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
3.1
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den
von einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mitwir-
kungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so das
Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, das Recht auf Ak-
teneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bun-
desverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Auflage, Bern 2008,
S. 860 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.84 ff.). Der An-
spruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass des-
sen Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, unge-
achtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der
Praxis ist die Heilung einer Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn
die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fragen, in denen das rechtliche
Gehör verletzt worden ist, dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vor-
instanz und entsprechend das Versäumte nachholen kann (BGE 137 I
195 E. 2.3.2, BGE 132 V 387 E. 5.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2970/2010 vom 22. März 2012 E. 8.2).
3.1.2 Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist in
Art. 26 ff. VwVG geregelt und bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen
A-1044/2012
Seite 8
Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akten-
einsicht ist demnach auch zu gewährleisten, wenn die Ausübung des Ak-
teneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen ver-
mag (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-438/2009 vom 8. März
2011 E. 7.2.2 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, VwVG
Praxiskommentar, a.a.O., Rz. 94 f. zu Art. 29). Der Betroffene kann sich
nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder
bezeichnen, wenn er über allfällige Anträge der Gegenseite oder Stel-
lungnahmen Dritter orientiert wird, bzw. wenn ihm die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, worauf die Behörde in ihrer Ver-
fügung abzustellen gedenkt (BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch WALD-
MANN/BICKEL, VwVG Praxiskommentar, a.a.O., Rz. 94 zu Art. 29).
3.2 Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass sie der Beschwerdeführerin
die erwähnten Akten nicht zur Kenntnis gebracht hat. Da es sich dabei
um entscheidwesentliche Unterlagen handelt und keine Gründe für die
Verweigerung der Einsichtnahme ersichtlich sind, liegt eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese wiegt indessen nicht be-
sonders schwer, zumal die Beschwerdeführerin – wie sie in ihrer Replik
vom 16. August 2012 erwähnt – im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die fehlenden Akten erhalten hat und sich dazu äussern konnte. Da das
Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung mit derselben
Kognition überprüft wie die Vorinstanz und die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf führen würde, kann die Gehörsverletzung im vor-
liegenden Verfahren als geheilt gelten (vgl. zu den allgemeinen Voraus-
setzungen der Heilung einer Gehörsverletzung MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112 mit Hinweisen).
4.
4.1 In materieller Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin insbeson-
dere das Vorgehen bezüglich der Erschütterungsimmissionen. Obschon
diese gemäss dem Bericht über die Umweltauswirkungen um über 40 %
zunehmen würden, sei eine exakte Ermittlung im Sinne der BEKS unter-
lassen worden. Es stehe nicht fest, ob und in welchem Ausmass Erschüt-
terungsimmissionen resultieren und ob die massgebenden Richtwerte der
BEKS eingehalten würden. Das BAFU habe in seiner Stellungnahme vom
22. Mai 2012 denn auch festgestellt, dass im Bericht über die Umwelt-
auswirkungen verschiedene Angaben über das eingesetzte Prognosemo-
dell fehlen würden und deshalb nicht beurteilt werden könne, ob die auf-
geführten Werte bezüglich der Erschütterungen plausibel seien. Mit Blick
auf die Ausführungen des BAFU müsse der Vorinstanz somit vorgeworfen
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werden, den relevanten Sachverhalt hinsichtlich der Erschütterungsim-
missionen nicht vollständig festgestellt und es zudem unterlassen zu ha-
ben, die bei Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte zwingend zu tref-
fenden Massnahmen verbindlich festzulegen. Die Verschiebung der An-
ordnung von Massnahmen auf einen späteren Zeitpunkt sei gemäss den
Bestimmungen des Umweltrechts und der BEKS nicht zulässig. Gleiches
gelte auch mit Blick auf das Vorsorgeprinzip, welchem gemäss der BEKS
Rechnung zu tragen sei. Soweit die Vorinstanz die Versteifung des Bahn-
unterbaus kombiniert mit Unterschottermatten ablehne, sei dies mangels
ersichtlicher Beurteilungsgrundlagen nicht nachvollziehbar.
4.2
4.2.1 Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01)
bezweckt u.a. den Schutz des Menschen und seiner Umwelt vor schädli-
chen oder lästigen Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 USG). Hierzu sollen Luft-
verunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen in erster Linie
durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG).
Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der
Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1
USG). Diese sind nach Art. 15 USG so festzulegen, dass nach dem
Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser
Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
4.2.2 Hinsichtlich der Erschütterungen hat der Bundesrat bislang noch
keine Immissionsgrenzwerte festgelegt. Es existiert indessen die vom
damaligen BUWAL im Jahr 1999 in Zusammenarbeit mit der Vorinstanz
erlassene BEKS, die als Verwaltungsverordnung für das Bundesverwal-
tungsgericht nicht verbindlich, jedoch insoweit zu berücksichtigen ist, als
sie eine dem Einzelfall Rechnung tragende, rechtsgleiche Auslegung der
massgeblichen Bestimmungen des USG zulässt (Urteil des Bundesge-
richts 1C_343/2011 vom 15. März 2012 E. 6; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3930/2011 vom 29. Mai 2012 E. 5.5.3 und A-3713/2008
vom 15. Juni 2011 E. 15.4 f., je mit Hinweisen; PIERRE TSCHANNEN/
ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auf-
lage, Bern 2009, § 41 Rz. 11 ff.).
Die BEKS gilt insbesondere für bestehende Schienenverkehrsanlagen,
die baulich und/oder betrieblich derart geändert werden, dass um mindes-
tens 40 % verstärkte Erschütterungsimmissionen gegenüber der Vorbe-
lastung zu erwarten sind (Ziff. 1 Bst. b BEKS). Bei der Ermittlung der Im-
missionen ist u.a. zu beachten, dass die Prognose auf der Simulation der
A-1044/2012
Seite 10
Quelle mit Immissionsmessung oder auf dem Einsatz eines analytisch-
messtechnischen Prognoseverfahrens basiert, wobei Unsicherheiten der
Prognose, Übertragungsunsicherheiten speziell in inhomogenen Medien
und Streuungen der Eingabedaten auszuweisen sind (Ziff. 2.1 BEKS).
Werden aufgrund der Prognose die Anhaltswerte der Deutschen Industrie
Norm (DIN) 4150 "Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: Einwirkungen
auf Menschen in Gebäuden" nicht eingehalten, müssen Maßnahmen ge-
troffen werden (Ziff. 2.2 i.V.m. Ziff. 3.1 BEKS).
4.3
4.3.1 Das Projekt der Beschwerdegegnerin wurde durch die Vorinstanz
im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens geprüft und in der Folge
mit verschiedenen Auflagen genehmigt. Teil dieser Genehmigung war
auch die Prüfung des von der Beschwerdegegnerin veranlassten Berichts
über die Umweltauswirkungen vom 27. Juni 2011. Diesem Bericht ist u.a.
zu entnehmen, dass die Erschütterungen mit dem projektierten Spur-
wechsel um mehr als 40 % zunehmen würden und demzufolge nach der
BEKS zu beurteilen seien. Die Prognose zeige, dass die Anhaltswerte ab
einem Abstand von 15 m zur näheren Gleisachse eingehalten würden.
Gemäss Bebauungsplan Zentrumszone Bahnhof betrage der minimale
Abstand 11 bis 13 m (Baufeld A) bzw. 9 bis 13 m (Baufeld B), weshalb al-
lenfalls Massnahmen zum Erschütterungsschutz vorzusehen seien.
Im Bericht über die Umweltauswirkungen wird ferner dargelegt, Erschüt-
terungsschutz am Gleis sei auf offener Strecke technisch nicht möglich
und/oder wirtschaftlich nicht tragbar. Eine Schwellenbesohlung entspre-
che gemäss dem BAV nicht dem Stand der Technik und werde daher
nicht bewilligt. Der Austausch der Weichentypen sei ebenfalls nicht oppor-
tun, weil damit aufgrund des erhöhten Platzbedarfs der Perimeter des
Spurwechsels neu definiert werden müsste und auch in diesem Fall noch
mit einer Erschütterungszunahme von über 40 % zu rechnen wäre. Der
Einbau von Unterschottermatten schliesslich diene primär dem Schutz
vor Körperschall, reduziere die Erschütterungen kaum und gelte auf offe-
ner Strecke als problematisch. Eine denkbare Massnahme wäre die Ver-
steifung des Bahnunterbaus (kombiniert mit Unterschottermatten), ent-
weder durch eine Unterbau-Stabilisierung oder den Einbau einer massi-
ven Betonplatte. Eine solche Massnahme würde bauliche Mehraufwen-
dungen von ca. Fr. 500'000.-- verursachen. Als vielversprechender aller-
dings werde die Festlegung einer auf den Erschütterungsschutz abge-
stimmten Baulinie oder eine schwingungstechnische Entkoppelung der
bahnseitigen Aussenwände in den Baufeldern A und B erachtet. Eine sol-
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Seite 11
che Entkoppelung koste ca. Fr. 80'000.-- bis Fr. 120'000.--. Vorliegend
werde vorgeschlagen, die Erschütterungsprognosen nach Realisierung
des Spurwechsels mittels Erschütterungsmessungen zu überprüfen und
anschliessend – falls erforderlich – Massnahmen zum Erschütterungs-
schutz zu spezifizieren.
4.3.2 Die Vorinstanz kam in der Plangenehmigungsverfügung vom
13. Dezember 2011 bzw. in der Berichtigung vom 23. Januar 2012 zum
Schluss, dass die Erschütterungsimmissionen entsprechend dem Bericht
über die Umweltauswirkungen nach Realisierung des Spurwechsels zu
messen seien. Erst dann werde sich zeigen, ob und welche Massnahmen
zur Begrenzung von Einwirkungen zu treffen seien. Zur Verbindlichkeit
dieses Vorgehens werde eine entsprechende Auflage in die Verfügung
aufgenommen. Weitere Massnahmen zum Schutz vor Erschütterungen
seien im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nicht anzuordnen.
4.4
4.4.1 Mit Blick auf den im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens ge-
prüften Bericht über die Umweltauswirkungen kann der Vorinstanz – ent-
gegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – keine unvollständige
Feststellung des relevanten Sachverhalts hinsichtlich der Erschütterungs-
immissionen vorgeworfen werden. Diese wurden gestützt auf ein semi-
empirisches Prognoseverfahren ermittelt und zu den gemäss der BEKS
massgebenden Anhaltswerten in Bezug gesetzt. Soweit die Beschwerde-
führerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des BAFU vom 22. Mai
2012 bemängelt, dass im Bericht über die Umweltauswirkungen gewisse
Angaben fehlen, ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin am
20. Juni 2012 Ausführungen zum eingesetzten Prognosemodell, zu den
Durchfahrtsgeschwindigkeiten der Züge, zur Verkehrszusammensetzung
und zu den Gebäudetypen gemacht und damit die fehlenden Angaben
ergänzt hat. Zudem ist zu beachten, dass sich die angefochtene Verfü-
gung ohnehin nicht unmittelbar auf die ermittelten Prognosewerte stützt,
sondern eine Auflage zur Messung und Vornahme allfälliger Massnahmen
nach Realisierung des Spurwechsels enthält. Unter diesen Umständen ist
vorliegend nicht entscheidend und deshalb auch nicht abschliessend zu
beurteilen, ob bei der Ermittlung der Immissionswerte die Anforderungen
der BEKS in jeglicher Hinsicht erfüllt worden sind. Entscheidend wird
vielmehr sein, dass die nach der Realisierung des Spurwechsels vorzu-
nehmenden Messungen nach den Vorgaben der BEKS ermittelt und an-
schliessend gestützt darauf die notwendigen Massnahmen getroffen wer-
den.
A-1044/2012
Seite 12
4.4.2 Die mit der Plangenehmigung verfügte Auflage, wonach die Be-
schwerdegegnerin nach der Realisierung des Spurwechsels die Erschüt-
terungen vor Ort zu messen und danach gegebenenfalls Massnahmen
nach Anordnung der Vorinstanz zur Reduktion der Emissionen zu treffen
habe, ist mit der Umweltgesetzgebung des Bundes vereinbar und lässt
sich nicht beanstanden. Anders als die Beschwerdeführerin meint, stehen
die noch offengelassenen, indessen in einem späteren Verfahren zu prü-
fenden Punkte der Plangenehmigung nicht entgegen. Die Rechtspre-
chung hat es denn auch schon in anderen Fällen als zulässig erachtet, für
eine abschliessende Beurteilung der Erschütterungen und des Körper-
schalls auf zusätzliche Messungen und Simulationen am Rohbau zu war-
ten, um abschliessende Gewissheit über die mit Unsicherheiten behafte-
ten Prognosewerte zu erhalten (BGE 121 II 378 E. 16 c/cc; Urteil des
Bundesgerichts 1C_343/2011 vom 15. März 2012 E. 7; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3713/2008 vom 15. Juni 2011 E. 19). Ein sol-
ches Vorgehen erscheint auch im vorliegenden Fall als sachgerecht und
angezeigt. Wie sich aus dem Bericht über die Umweltauswirkungen und
den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt, ist die Ausbreitung
von Erschütterungen schwierig vorauszusagen und die Anfälligkeit für
Ungenauigkeiten relativ gross. Unsicherheiten bestehen insbesondere
hinsichtlich der Erschütterungsverstärkung infolge der neuen Weiche und
der geologischen Verhältnisse. Zudem besteht erst ein Bebauungsplan
und noch keine Baubewilligung, weshalb auch bezüglich der Gebäudety-
pen keine klaren Grundlagen vorliegen. Unter diesen Umständen er-
scheint das verfügte Vorgehen zweckmässig und für das Gericht besteht
vorliegend kein Anlass, in den der Vorinstanz zustehenden Ermessens-
spielraum (vgl. E. 2 hiervor) einzugreifen.
4.4.3 Aufgrund des klaren Wortlauts der – nach dem Gesagten zu
Recht – verfügten Auflage hat die Beschwerdegegnerin nach Realisie-
rung des Spurwechsels die Erschütterungen vor Ort zu messen und da-
nach gegebenenfalls Massnahmen nach Anordnung der Vorinstanz zur
Reduktion der Emissionen zu treffen. Im Rahmen dieses nachgelagerten
Verfahrens wird insbesondere die BEKS zu beachten und den betroffenen
Personen bzw. Grundeigentümern das rechtliche Gehör zu gewähren
sein, womit den diesbezüglichen Einwänden der Beschwerdeführerin
Rechnung getragen werden kann. Ferner werden die Erschütterungsim-
missionen und allfällige Schutzmassnahmen auch mit Blick auf das Vor-
sorgeprinzip zu beurteilen sein, nach welchem insbesondere Erschütte-
rungen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen
der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieb-
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Seite 13
lich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aber unter dem
Aspekt der Vorsorge nicht beanstanden, dass der Einbau von Unterschot-
termatten nicht bereits im Rahmen der vorliegend angefochtenen Plan-
genehmigung verfügt worden ist. Denn wie sich aus dem Bericht über die
Umweltauswirkungen ergibt, bestehen offenbar effektivere und günstigere
Alternativen, die den Einbau von Unterschottermatten – mindestens zum
jetzigen Zeitpunkt – als unverhältnismässig erscheinen lassen. In diesem
Sinne hat denn auch das BAFU in der Stellungnahme vom 22. Mai 2012
erwähnt, dass der Einbau von Unterschottermatten besonders für die Re-
duktion von Körperschall, weniger aber zum Schutz vor Erschütterungen
geeignet sei und in Kombination mit einer Versteifung des Bahnunterbaus
zu hohen Kosten führen könne.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass der projek-
tierte Spurwechsel massive Auswirkungen auf den inzwischen vom Re-
gierungsrat genehmigten und somit rechtskräftigen Bebauungsplan Zent-
rumszone Bahnhof hätte. Aufgrund der zu erwartenden Erschütterungs-
immissionen könnten die Baufelder A und B nicht in der geplanten Form
bzw. lediglich mit zusätzlichen baulichen Massnahmen (schwingungs-
technische Entkoppelung der Gebäude) realisiert werden. Zudem müsste
der geplante Hausperron nach Süden verschoben werden, was aufgrund
der engen Platzverhältnisse beim Baufeld E1 zwingend eine Anpassung
des Bebauungsplans zur Folge hätte. Es sei mit Blick auf die Kosten, die
behördenverbindlichen Richtplanvorgaben sowie die grundeigentümer-
verbindlichen Nutzungsplangrundlagen weder sinnvoll noch zweckmäs-
sig, den projektierten Spurwechsel zu realisieren. Dies gelte umso mehr,
als die Beschwerdegegnerin eine Variante mit einer Verschiebung des
Spurwechsels nach Norden erarbeitet habe, die den richt- und nutzungs-
planerischen Anordnungen entsprechen würde. Diese Alternative sei je-
doch im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung nicht richtig ge-
prüft worden. Ferner sei zu beachten, dass die bahnbetriebliche Notwen-
digkeit des Spurwechsels nicht ausgewiesen sei, zumal der Spurwechsel
lediglich bei äusserst selten vorkommenden Friktionen im Bahnhofbereich
zu einer geringfügigen Verbesserung führe. Insgesamt habe die Vorin-
stanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Auswirkungen
auf den rechtskräftigen Bebauungsplan Zentrumszone Bahnhof nicht hin-
reichend abgeklärt und zudem eine fehlerhafte Interessenabwägung vor-
genommen, indem sie den kommunalen Interessen zu wenig Rechnung
getragen habe.
A-1044/2012
Seite 14
5.2 Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die ganz oder
überwiegend dem Bahnbetrieb dienen, müssen im bundesrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden (Art. 18 Abs. 1 EBG). Mit
der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen
Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Kantonale Bewilligungen und
Pläne sind nicht erforderlich (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EBG), sodass das von
den Kantonen und Gemeinden kompetenzgemäss erlassene Recht sowie
deren (Bau-)Bewilligungsbefugnisse der Plangenehmigung grundsätzlich
nicht entgegenstehen können. Das kantonale Recht ist im Plangenehmi-
gungsverfahren nur insoweit zu berücksichtigen, als seine Anwendung
das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht un-
verhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 EBG). Bezüglich der
Plangenehmigung können kantonale bzw. kommunale Anträge alle ein-
schlägigen Anliegen zur Erhaltung und Gestaltung des Lebensraums, für
die nach der rechtlich massgebenden Aufgabenteilung die Kantone bzw.
Gemeinden allein oder zusammen mit dem Bund verantwortlich sind, um-
fassen. Insbesondere betrifft dies auch Anträge auf Vorschriften in Bezug
auf das Bau- und Planungsrecht. Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist
eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche die durch kantonale
oder kommunale Normen erfassten Interessen und die eisenbahnbetrieb-
lichen sowie übrigen öffentlichen Interessen berücksichtigt (vgl. zum
Ganzen BGE 115 Ib 166 E. 3b, 121 II 378 E. 9a und c, 133 II 130 E. 3.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1836/2011 vom 23. August 2011
E. 3.1.3 mit Hinweisen; BBl 1998 2618, 2633; ROGER BOSONNET, Das ei-
senbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren, Zürich 1999, S. 74 ff.).
5.3 Gemäss dem Richtplan "Entwicklungsschwerpunkt Eichhof – Schlund
– Bahnhof Horw" vom 26. Juni 2003 soll für eine attraktive Verknüpfung
der verschiedenen Linien des öffentlichen Verkehrs beim Bahnhof Horw
ein Umsteigeknoten realisiert werden. Die S-Bahn Haltestelle Horw soll
dabei nicht auf ein Zentrum ausgerichtet sein, sondern sich als lineare
Struktur über die gesamte Länge des Ausstiegsbereichs der Passagiere
entwickeln. Diese behördenverbindlichen richtplanerischen Vorgaben
wurden im vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 10. Januar 2012
genehmigten "Bebauungsplan Zentrumszone Bahnhof Horw" umgesetzt.
Darin ist auf der Seite des heute bestehenden Bahnhofgebäudes ein
Bahnhofplatz mit einem langen Hausperron vorgesehen, von welchem
ein direktes Ein- und Aussteigen zu den Zügen ermöglicht werden soll.
Südlich davon und etwas zurückversetzt ist ein Busbahnhof geplant, der
auf der Südseite an die Baufelder E1 und E2 grenzt. Am nördlichen Ende
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Seite 15
des Bahnhofplatzes sind entlang der Gleise die Baufelder A und B ausge-
schieden, die insbesondere der Wohnnutzung dienen sollen.
5.4 Obschon für den projektierten Spurwechsel unbestrittenermassen
kein Landerwerb notwendig ist, lässt sich daraus entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdegegnerin nicht ohne Weiteres ableiten, dass der
Bebauungsplan Zentrumszone Bahnhof und damit kommunales Recht
nicht tangiert wird. Angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin
wird nachfolgend deshalb zu prüfen sein, ob allfällige Unvereinbarkeiten
vorliegen und falls ja, ob die Plangenehmigung trotzdem zu Recht erging.
5.4.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stehen die mit
dem Spurwechsel allenfalls einhergehenden Erschütterungsimmissionen
der Realisierung der Baufelder A und B nicht entgegen. Wie bereits aus-
geführt (vgl. E. 4 hiervor), wird die Beschwerdegegnerin mit der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht dazu verpflichtet, im Rahmen eines nach-
gelagerten Verfahrens die Erschütterungen vor Ort zu messen und da-
nach entsprechende Schutzmassnahmen zu treffen. Diese werden insbe-
sondere auf den Bebauungsplan Zentrumszone Bahnhof abzustimmen
sein, sodass die Baufelder A und B wie geplant bebaut werden können.
Unter dem Aspekt der Erschütterungsimmissionen ist somit keine Unver-
einbarkeit des geplanten Spurwechsels mit dem Bebauungsplan Zent-
rumszone Bahnhof auszumachen.
5.4.2 Anders verhält es sich dagegen mit dem geplanten Hausperron.
Aufgrund der bahnhofsnahen Lage des projektierten Spurwechsels könn-
te die mit dem Bebauungsplan Zentrumszone Bahnhof verfolgte Absicht,
auf der gesamten Länge des Hausperrons einen direkten Zugang zum
Gleis 1 zu ermöglichen, nicht in der geplanten Form bzw. nicht ohne An-
passungen realisiert werden. In diesem Punkt liegt somit eine Inkompati-
bilität zwischen dem projektierten Spurwechsel und dem kommunalem
Planungsrecht vor, was seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht
in Abrede gestellt wird.
5.4.3 Ob die Plangenehmigung trotz dieser Unvereinbarkeit zu Recht er-
ging, ist mit Blick auf Art. 18 Abs. 4 EBG im Rahmen einer Interessenab-
wägung zu prüfen (vgl. E. 5.2 hiervor).
5.4.3.1 Wie sich aus den Projektunterlagen ergibt, bezweckt die Be-
schwerdegegnerin mit dem geplanten Spurwechsel einerseits die negati-
ven Auswirkungen von Störungen oder Streckensperrungen auf den
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Seite 16
Bahnbetrieb zwischen Luzern und Hergiswil zu reduzieren und anderer-
seits einen Shuttlebetrieb zwischen dem Bahnhof Luzern und der Halte-
stelle Allmend zu ermöglichen, der insbesondere anlässlich der regel-
mässig stattfindenden Fussballspiele eingesetzt werden soll. Die ange-
strebten Ziele – so etwa die Stabilität des Fahrplans, die Flexibilität bei
Störungen und die Erweiterung des Angebots – liegen im öffentlichen In-
teresse und lassen den Spurwechsel ohne Weiteres als notwendig er-
scheinen. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine
Zweifel zu begründen. Insbesondere aus dem Umstand, dass der Spur-
wechsel nicht bereits Bestandteil des Doppelspurausbauprojekts war,
lässt sich nichts gegen dessen Notwendigkeit ableiten. Zudem hat die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nachvollziehbar aufge-
zeigt, dass ohne den projektierten Spurwechsel bei gewissen Störungen
– und entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nur bei
solchen im Bereich des Bahnhofs Horw – eine Einspurstrecke zwischen
Luzern und Hergiswil bzw. Luzern und dem Südende des Bahnhofs Horw
entstehen würde, was weitreichende Auswirkungen auf den Bahnverkehr
hätte und zu Verspätungen sowie zusätzlichen Kosten führen würde. An-
gesichts dieser drohenden Nachteile ist das Interesse der Beschwerde-
gegnerin an der Realisierung des Projekts als gewichtig einzuschätzen.
Gleiches gilt auch bezüglich des vorgesehenen Standorts. Für die Reali-
sierung des Projekts am geplanten Ort ist unbestrittenermassen kein
Landerwerb notwendig, was sich nicht nur in finanzieller, sondern wegen
dem Wegfall einer allfälligen Verzögerung durch das Enteignungsverfah-
ren auch in zeitlicher Hinsicht im Interesse der Beschwerdegegnerin
auswirkt. Da mit dem Fahrplan 2014 das Angebot deutlich ausgebaut
werden soll, liegt eine zeitliche Dringlichkeit vor, der mit dem geplanten
Standort am besten Rechnung getragen werden kann. Zudem hat der Va-
riantenvergleich (vgl. dazu auch E. 5.4.4 hiernach) ergeben, dass der
Spurwechsel am geplanten Standort wesentlich kostengünstiger und oh-
ne erheblichere Umweltauswirkungen umgesetzt werden kann. Die Be-
schwerdegegnerin hat demnach sowohl in finanzieller als auch in zeitli-
cher Hinsicht ein erhöhtes Interesse daran, das Projekt am geplanten
Standort zu realisieren.
5.4.3.2 Was das entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin
betrifft, ist ohne Weiteres verständlich, dass diese den Bebauungsplan
Zentrumszone Bahnhof ohne Anpassungen umsetzen möchte. Die fest-
gestellte Unvereinbarkeit zwischen dem projektierten Spurwechsel und
dem kommunalem Planungsrecht ist indessen zu relativieren, weil der im
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Seite 17
Bebauungsplan vorgesehene Hausperron nicht auf die aktuelle Gleisan-
lage zugeschnitten ist und ohnehin einer Änderung (seitens der Gleise
oder des Hausperrons bzw. Bahnhofplatzes) bedürfte. Mit dem Spur-
wechsel wird sich somit im Vergleich zur aktuellen Situation keine Ver-
schlechterung hinsichtlich der vorgesehenen Nutzung des Hausperrons
ergeben. Zudem hat die Beschwerdegegnerin bereits im vorinstanzlichen
Verfahren wiederholt aufgezeigt, dass die von der Beschwerdeführerin
mit dem Bebauungsplan verfolgte Absicht eines 190 m langen, direkten
Zugangs zu Gleis 1 realisierbar wäre, indem der geplante Hausperron
leicht nach Süden verschoben würde. Wie der Machbarkeitsstudie der
Beschwerdegegnerin vom 4. April 2012 zu entnehmen ist, würde eine
solche Lösung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine
Anpassung des Baufelds E1 erfordern und hätte ferner den Vorteil, dass
das Zentrum des Hausperrons näher beim geplanten Busbahnhof zu lie-
gen käme. Unter diesen Umständen wiegt das dem geplanten Spurwech-
sel entgegenstehende Interesse der Beschwerdeführerin eher leicht.
5.4.3.3 Wägt man die erwähnten Interessen gegeneinander ab, so zeigt
sich, dass die mit der Realisierung des projektierten Spurwechsels zu er-
wartenden Vorteile für die Beschwerdegegnerin den damit verbundenen
Nachteil für die Beschwerdeführerin deutlich übertreffen. Die Interessen
der Beschwerdegegnerin wiegen – wie gezeigt (vgl. E. 5.4.3.1 hiervor) –
in verschiedener Hinsicht bereits je einzeln gewichtig und lassen ge-
samtheitlich betrachtet die Umsetzung des Spurwechsels am geplanten
Standort in erhöhtem Masse angezeigt erscheinen. Die Nachteile, die ein
Verzicht auf die Realisierung bzw. eine Änderung des Projekts nach sich
zögen, stünden in einem Missverhältnis zum Nutzen und würden die Be-
schwerdegegnerin demnach in unverhältnismässiger Weise belasten.
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die angefochtene Ver-
fügung dem kommunalen Planungsrecht in rechtsgenüglicher Weise
Rechnung trägt und nicht in Verletzung von Art. 18 Abs. 4 EBG erging.
5.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass eine Verschie-
bung des Spurwechsels nach Norden nicht richtig geprüft bzw. nicht in die
Interessenabwägung einbezogen worden sei, kann ihr mit Blick auf die
vorinstanzlichen Akten nicht gefolgt werden. Aus diesen ergibt sich näm-
lich, dass zwei weiter nördlich liegende Alternativstandorte mittels Plänen
ausgearbeitet (vgl. "Alternative 1" und "Variante neu") und im Rahmen ei-
ner Variantenbeurteilung geprüft wurden. Dabei hat sich gezeigt, dass
aufgrund des bei beiden Alternativen erforderlichen Landerwerbs insbe-
sondere mit Blick auf die zeitliche Dringlichkeit erhebliche Nachteile ent-
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Seite 18
stehen könnten. Zudem hat eine summarische Prüfung ergeben, dass be-
trächtliche Mehrkosten anfallen würden. Dass die Vorinstanz gestützt auf
diese aktenmässig erstellten Nachteile keine weiteren Detailabklärungen
zu den beiden Alternativstandorten veranlasste, lässt sich entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin nicht beanstanden. Denn gemäss
Rechtsprechung kann nicht verlangt werden, dass Varianten, die mit er-
heblichen Nachteilen belastet sind, im Detail zu projektieren sind (BVGE
2011/33 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 9.3.4 und A-594/2009 vom 10. November 2009
E. 4.3, je mit Hinweisen). Aufgrund des Gesagten und mit Blick auf den
der Vorinstanz zustehenden Ermessensspielraum (vgl. E. 2 hiervor sowie
bezüglich der Zurückhaltung der Rechtsmittelinstanz bei Entscheidungen
einer Planungsbehörde im Besonderen: Urteil des Bundesgerichts
1C_52/2008 E. 4.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3713/2008
vom 15. Juni 2011 E. 8.2) besteht vorliegend keine Veranlassung, den
gewählten Standort in Zweifel zu ziehen und die Alternativstandorte ein-
gehender zu prüfen.
6.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass keine Erleichte-
rungen für lärmintensive Bauarbeiten während der Nachtzeit beantragt
und gewährt worden seien, weshalb solche Nachtarbeiten unzulässig
seien.
6.1 Gestützt auf Art. 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
1986 (LSV, SR 814.41) hat das BAFU eine Richtlinie über bauliche und
betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms (nachfolgend:
Baulärm-Richtlinie) erlassen, die seit dem 2. Februar 2000 in Kraft ist.
Diese bezweckt einen einheitlichen und korrekten Vollzug der Lärm-
schutzvorschriften bei Baustellen (Ziff. 1.1 der Baulärm-Richtlinie). Die
Baulärm-Richtlinie enthält keine Grenzwerte, sondern fordert Massnah-
men, die verschiedenen Stufen mit unterschiedlichen Anforderungen zu-
geordnet werden. Diese Massnahmenstufen sind in A, B und C geglie-
dert, wobei die Stufe C die höchsten Anforderungen enthält (Ziff. 2.1 der
Baulärm-Richtlinie). Werden Bauarbeiten oder lärmintensive Bauarbeiten
von 12 bis 13 Uhr oder von 19 bis 7 Uhr oder an Sonn- und allgemeinen
Feiertagen durchgeführt, so werden gemäss Ziff. 2.2 der Baulärm-
Richtlinie die zu treffenden Massnahmen verschärft, indem die nächst
höhere Massnahmenstufe anzuwenden ist.
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Seite 19
6.2 Die Vorinstanz hat im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens die
von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben zum Baulärm bzw. zu
den Massnahmenstufen auf ihre Übereinstimmung mit der Baulärm-
Richtlinie überprüft und zur Verbindlichkeit der erforderlichen Massnah-
men entsprechende Auflagen verfügt. So hat sie insbesondere für die
Nachtarbeiten eine Höhereinstufung in die Massnahmenstufe C angeord-
net (Ziff. 2.1 des Dispositivs der Plangenehmigungsverfügung vom
13. Dezember 2011). Zudem hat sie die Beschwerdegegnerin dazu ver-
pflichtet, während Zeiten mit erhöhtem Ruhebedürfnis auf Rammarbeiten
zu verzichten, lärmige bzw. lärmintensive Arbeiten auf das betrieblich
Notwendige zu beschränken und solche Tätigkeiten in Rücksprache mit
Lärmfachleuten und mit Rücksicht auf das Bauprogramm sowie die An-
wohner in optimaler Weise zu regeln (Ziff. 2.2 des Dispositivs der Plange-
nehmigungsverfügung vom 13. Dezember 2011).
6.3 Das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der lärmintensiven Bauar-
beiten während der Nachtzeit und die in diesem Zusammenhang verfüg-
ten Auflagen ergingen in Berücksichtigung der massgebenden Baulärm-
Richtlinie und lassen sich nicht beanstanden. Die Beschwerdegegnerin
wird den Massnahmenkatalog entsprechend der verfügten Massnahmen-
stufe C sowie die übrigen Auflagen zwingend umsetzen und damit lärmi-
ge bzw. lärmintensive Bauarbeiten während der Nacht begrenzen müs-
sen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sind lärmige
Nachtarbeiten indessen nicht generell unzulässig, wenn keine Erleichte-
rungen für solche Bauarbeiten beantragt worden sind. Denn die Baulärm-
Richtlinie sieht nicht vor, dass (lärmige) Bauarbeiten in der Nacht verbo-
ten oder nur etwa mit einer Bewilligung zulässig sind (Urteil des Bundes-
gerichts 6B_87/2008 vom 31. Juli 2008 E. 3.3).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die massgebenden
gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtlinien der Umweltschutzge-
setzgebung eingehalten und die Planvorlage entgegen den Vorbringen
der Beschwerdeführerin zu Recht genehmigt hat. Die Beschwerde er-
weist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise aus
den Akten erschliesst, erübrigt sich die beantragte Einholung einer Exper-
tise sowie die Durchführung eines Augenscheins (antizipierte Beweiswür-
digung; BGE 136 I229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen).
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Seite 20
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Gemeinden, die Beschwerde füh-
ren und unterliegen, nur Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sich
der Streit um vermögensrechtliche Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, sind keine Kosten zu erhe-
ben.
8.2 Angesichts ihres Unterliegens ist der anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Daran ver-
mag auch die erfolgte Gehörsverletzung (vgl. E. 3 hiervor) nichts zu än-
dern, zumal die Beschwerdeführerin als Behörde in der Regel ohnehin
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte (Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Ebenfalls keine Parteientschädigung steht der obsiegenden
Beschwerdegegnerin zu. Diese liess sich nicht anwaltlich vertreten, wes-
halb ihr keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind.
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.255/2011-10-04/193; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Toni Steinmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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