B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1046/2016
Ur t e i l vom 1 5 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
vertreten durch lic. iur. Simone Emmel, Advokatin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss.
A-1046/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ GmbH mit Sitz in (…) (nachfolgend: Arbeitgeberin) be-
zweckt gemäss aktuellem Handelsregisterauszug unter anderem den Be-
trieb eines Architekturbüros für Hoch- und Tiefbau und die Beratung ent-
sprechender Architekturbüros.
A.b Mit Verfügung vom 1. Februar 2016 ordnete die Stiftung Auffangein-
richtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) den rückwirkenden
zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Mai 2012 an (Ziff. I des
Dispositivs). Dabei wurden der Arbeitgeberin die Kosten in der Höhe von
Fr. 450.– für die Verfügung sowie in der Höhe von Fr. 375.– für die Durch-
führung des Zwangsanschlusses in Rechnung gestellt (Ziff. II des Disposi-
tivs). In Ziff. III des Dispositivs der Verfügung wurde sodann festgehalten,
dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im
Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben, welche integrie-
rende Bestandteile der Verfügung sind. Begründet wurde der Zwangsan-
schluss damit, dass die Arbeitgeberin gemäss Meldung der zuständigen
Ausgleichskasse seit dem 1. Mai 2012 der obligatorischen Vorsorge unter-
stellte Personen beschäftige, wobei kein Ausnahmetatbestand im Sinne
von Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) ersichtlich
sei. Die Arbeitgeberin habe innert der gesetzten Frist keinen Nachweis er-
bracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig
hätte erscheinen lassen.
B.
Mit einer bei der Auffangeinrichtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) einge-
reichten, von dieser in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leiteten Eingabe vom 15. Februar 2016 erhob die Arbeitgeberin (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die genannte Verfügung
vom 1. Februar 2016. Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie
habe mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 (recte: 2014) darauf hinge-
wiesen, dass die Lohnbezüge der Ehefrau ihres Geschäftsführers als ein-
zige AHV-pflichtige Angestellte unter der Eintrittsschwelle von Fr. 21'060.–
A-1046/2016
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liegen würden. Die von der Vorinstanz geforderten Anpassungen der Lohn-
bescheinigungen habe sie vorgenommen. Sie habe die Auffangeinrichtung
über die Anpassungen orientiert.
C.
Innert erstreckter Frist liess die Vorinstanz am 9. Mai 2016 ihre Vernehm-
lassung einreichen. Die Vorinstanz beantragt darin die Abweisung der Be-
schwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
schwerdeführerin. Im Wesentlichen führt die Vorinstanz aus, der Lohn der
Ehefrau des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin habe im Jahr 2012
die Eintrittsschwelle überschritten. Trotz mehrfacher Aufforderung habe die
Beschwerdeführerin den verlangten Nachweis eines anderweitigen An-
schlusses an eine Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht. Infolgedessen sei
sie – nach vorgängiger Androhung – mit Verfügung vom 1. Februar 2016
rückwirkend zwangsweise angeschlossen worden.
D.
Mit Stellungnahme vom 9. Juni 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin
zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Sie bekräftigt erneut ihre Auffassung,
es habe keine Anschlusspflicht bestanden, und erklärt, dass sie seit dem
1. Januar 2015 einer anderen Vorsorgestiftung namens X._______ ange-
schlossen sei. Diese prüfe, ob eine rückwirkende BVG-Versicherung der
Ehefrau möglich sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Be-
schwerdeführerin, ihr bzw. ihrem Geschäftsführer sei "die Möglichkeit zu
eröffnen [, sich] […] mit der Stiftung in einer adäquaten Form zu unterhal-
ten".
Überdies bemängelt die Beschwerdeführerin, die Grundlagen für die Auf-
rechnung des Einkommens der Ehefrau durch die Auffangeinrichtung seien
"nicht nachvollziehbar".
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin bzw. ihr Geschäftsführer gel-
tend, sie könne sich aus finanziellen Gründen keine anwaltliche Vertretung
leisten und dass sie sich ihren ʺEinwandʺ wohl überlegt hätte, wenn sie
realisiert hätte, welche ʺDimensionenʺ die Angelegenheit annehmen
würde.
A-1046/2016
Seite 4
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden
Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im
vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne
von Art. 33 VGG, zumal sie öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes er-
füllt (vgl. Art. 33 Bst. h VGG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist so-
mit gegeben (anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 1.1).
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen
des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet
einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom 1. Feb-
ruar 2016). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den mög-
lichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Letzterer darf im
Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert
werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; BVGE 2010/19 E. 2.1; 2010/12 E. 1.2.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8).
Wie im Folgenden aufgezeigt wird (hinten E. 3.4), geht die vorliegende Be-
schwerde in Bezug auf die darin aufgeworfene Frage der Beitragspflicht im
Jahr 2013 über den durch den Streitgegenstand gesetzten Rahmen hin-
aus. Diesbezüglich ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
A-1046/2016
Seite 5
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) ist – unter dem erwähnten Vorbehalt (hiervor E. 1.2 und
nachfolgend E. 3.4) – einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ferner Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.149).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54).
1.6 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; 130 V 329 E. 2.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 2.1;
siehe E. 2.1 und 3.1.5 zum massgebenden gesetzlichen Jahresmindest-
lohn).
1.7
1.7.1 Was die Beschwerdeführerin mit ihrem ʺAntragʺ, ihr ʺdie Möglichkeit
zu eröffnen [, sich] […] mit der Stiftung in einer adäquaten Form zu unter-
haltenʺ (vgl. Sachverhalt, Ziff. D), in verfahrensrechtlicher Hinsicht ver-
langt, erscheint unklar. Das entsprechende Begehren kann zunächst unter
der Annahme, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang
A-1046/2016
Seite 6
das Wort ʺStiftungʺ zur Bezeichnung der Vorinstanz verwendet, sinnge-
mäss als Antrag verstanden werden, das Verfahren sei zwecks Durchfüh-
rung einer Mediation mit der Auffangeinrichtung zu sistieren.
Eine vor dem Bundesverwaltungsgericht hängige Streitsache kann ge-
mäss Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 33b VwVG grundsätzlich einer
Mediation zugänglich sein. Die Durchführung eines Mediationsverfahrens
setzt jedoch unter anderem voraus, dass mindestens zwei Parteien im
Sinne von Art. 6 VwVG vom Sachverhalt betroffen sind, der durch eine Ver-
fügung zu entscheiden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.2; KARINE SIEGWART, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 33b N. 28). Die verfügende
Behörde – vorliegend also die Auffangeinrichtung – gilt dabei nicht als Par-
tei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6085/2009 vom 22. Ja-
nuar 2010 E. 3.2). Weil damit nicht mindestens zwei Parteien betroffen
sind, ist die hier in Frage stehende Streitsache einer Mediation nicht zu-
gänglich und es besteht dementsprechend auch kein Grund für eine Ver-
fahrenssistierung im Hinblick auf eine Mediation.
1.7.2 Des Weiteren könnte der erwähnte Antrag auch dahingehend ver-
standen werden, das Verfahren sei zu sistieren, damit die Beschwerdefüh-
rerin bzw. ihr Geschäftsführer die Frage einer rückwirkenden Versicherung
der Ehefrau des Geschäftsführers bei der Vorsorgestiftung X._______ klä-
ren könne.
Für die behauptete Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und
der Vorsorgeeinrichtung X._______ hat die Beschwerdeführerin keine Be-
weismittel genannt. Auch sind den Akten keine Anhaltspunkte für eine sol-
che Kommunikation zu entnehmen. Die Behauptung, die Möglichkeit einer
rückwirkenden BVG-Versicherung für die Ehefrau des Geschäftsführers
werde mit der Vorsorgeeinrichtung X._______ besprochen, ist folglich nicht
substantiiert oder aktenkundig. Es besteht somit auch bei dieser Interpre-
tation des Antrags kein Grund für eine Sistierung des Verfahrens.
1.8
1.8.1 Mit dem Vorbringen, es sei ʺnicht nachvollziehbarʺ, auf welchen
Grundlagen die Aufrechnung des Einkommens der Ehefrau des Geschäfts-
führers für das Jahr 2012 beruhe, wirft die Beschwerdeführerin der Vor-
instanz sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine Ver-
letzung der behördlichen Begründungspflicht vor.
A-1046/2016
Seite 7
1.8.2 Aus der Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und Art. 29 ff. VwVG wird der Anspruch abgeleitet, dass
die Behörde die Vorbringen der in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfäl-
tig und ernsthaft prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser Prü-
fungspflicht ist insbesondere die behördliche Begründungspflicht (vgl. dazu
auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Verwaltungsakts oder
eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gege-
benenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sich
sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanzen über die Trag-
weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE
134 I 83 E. 4.1 m.H.; BERNHARD WALDMANN/JÖRG BICKEL, in: Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 29 N. 102 f. sowie Art. 32 N. 21; FELIX UHLMANN/ALE-
XANDRA SCHWANK-SCHILLING, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 N. 10 ff.;
PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 32 N. 2 ff.). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind umso strengere Anforderun-
gen an die Begründung zu stellen, je grösser der Ermessensspielraum der
Behörde ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die
bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 129
I 232 E. 3.3 [S. 239] m.H.; SUTTER, a.a.O., Art. 32 N. 3 m.H.).
1.8.3 In der angefochtenen Verfügung nannte die Vorinstanz die zentralen
Rechtsnormen, die ihrer Auffassung nach zum Zwangsanschluss der Be-
schwerdeführerin verpflichten. Die Vorinstanz führte aus, dass gemäss
Art. 11 Abs. 1 BVG ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Ar-
beitnehmer beschäftigt, sich einer in das Register für die berufliche Vor-
sorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen müsse. Es gehe
aus der Meldung der zuständigen Ausgleichskasse hervor, dass die Be-
schwerdeführerin seit dem 1. Mai 2012 der obligatorischen Versicherung
unterstellte Personen beschäftige. Ein Ausnahmetatbestand bestehe nicht.
Somit hat die Vorinstanz zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht nach die
Beschwerdeführerin obligatorisch zu versichernde Personen beschäftigt.
1.8.4 Angesichts der mangelnden Sachverhaltskomplexität und des feh-
lenden behördlichen Ermessensspielraums (vgl. dazu hinten E. 2.7) ge-
nügt die genannte Begründung dieser Verfügung den sich aus dem Ge-
hörsanspruch ergebenden Anforderungen. Eine Verletzung des rechtlichen
A-1046/2016
Seite 8
Gehörs bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht ist folglich zu vernei-
nen. Eine Gehörsverletzung durch unterlassene vorgängige Anhörung der
Beschwerdeführerin ist im Übrigen weder hinreichend substantiiert noch
aktenkundig.
2.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV).
Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind
die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das
17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den
gesetzlichen Jahresmindestlohn (nachfolgend: Grenzbetrag) gemäss
Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. anstelle vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2015 vom 27. April 2016
E. 2.1.2). Der Grenzbetrag wurde bisher verschiedene Male angepasst
(vgl. Art. 9 BVG und anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 3.1). Im Jahr 2012 belief sich der
Grenzbetrag auf Fr. 20'880.– (damaliger Art. 5 BVV 2, AS 2010 4587). Ist
eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitge-
ber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger
Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
2.2 Für die Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG) ist – wie für
die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge (vgl. Art. 7 Abs. 2
Satz 1 BVG) – der massgebende Lohn nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.1) heranzuziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-6221/2014 vom 17. August 2015 E. 4.3). Die Vorinstanz ist demnach
grundsätzlich an die Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden
und hat darauf abzustellen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 2.5; C-5191/2013 vom 14. De-
zember 2015 E. 6.1).
2.3 Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnis-
ses (Art. 10 Abs. 1 BVG) und endet – unter Vorbehalt von Art. 8 Abs. 3 BVG
– insbesondere, wenn das ordentliche Rentenalter im Sinne von Art. 13
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Seite 9
BVG erreicht wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a BVG). Das ordentliche Rentenalter
ergibt sich – soweit hier interessierend – aus Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1997/2015 vom 12. Mai 2016
E. 2.1.2), wonach Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, An-
spruch auf Altersleistungen haben (zum allfälligen abweichenden regle-
mentarischen Rentenalter vgl. Art. 13 Abs. 2 BVG sowie BGE 133 V 575
E. 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2009 vom 4. Februar 2010 E. 4.2).
2.4 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitneh-
menden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung
unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nach-
gekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitneh-
menden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind (vgl.
dazu detailliert das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7023/2013
vom 2. Juli 2015 E. 3.4). Unter anderem nicht der obligatorischen Versi-
cherung unterstellt sind grundsätzlich Arbeitnehmer mit einem befristeten
Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2;
vgl. jedoch Art. 1k BVV 2; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
7102/2014 vom 11. Mai 2016 E. 2.3.1-2.3.2).
2.5 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 1 BVG).
2.6 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die
von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11
Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten ei-
ner registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG).
Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht
fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend
zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.7 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet,
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
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Seite 10
nicht nachkommen, rückwirkend anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2
Bst. a, Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die
Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgabe Verfügungen erlassen. Ein
befristeter Anschluss wird in der Praxis dann verfügt, wenn sich ein Arbeit-
nehmer zwar einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, für eine be-
stimmte Zeitspanne aber eine Lücke besteht (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-532/2016 vom 7. Oktober 2016 E. 2.2.2; A-7102/2014
vom 11. Mai 2016 E. 2.4.3; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.2).
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit-
tels der angefochtenen Verfügung rückwirkend ab dem 1. Mai 2012 – zeit-
lich unbefristet – zwangsweise angeschlossen. Fraglich ist, ob die Voraus-
setzungen für einen rückwirkenden Zwangsanschluss per 1. Mai 2012 vor-
lagen.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie die
von der Vorinstanz verlangte korrigierte Lohnbescheinigung vorgelegt
habe, und verweist auf ihr Schreiben vom 6. Februar 2015 betreffend die
Anpassung der Lohnbescheinigung 2012/2013 (act. 1, Beilage 3, S. 2) so-
wie die Nachtragsabrechnung der SVA Aargau vom 26. Februar 2015
(act. 1, Beilage 4). Sie bzw. ihr Geschäftsführer habe "nach diesem Schrif-
tenverkehr und ohne Rückmeldung seitens der Stiftung" davon ausgehen
dürfen, dass die Sache "nun in geregelten Bahnen" verlaufe.
3.1.3 Der Auszug aus dem individuellen Konto (act. 8, Sammelbeilage,
S. 44) weist Lohnzahlungen an die Ehefrau des Geschäftsführers während
der ersten vier Monate des Jahres 2012 durch die Unternehmung
B._______ AG nach. Vom fünften bis und mit dem zwölften Monat des Jah-
res 2012 erhielt die Ehefrau des Geschäftsführers gemäss dem Auszug
aus dem individuellen Konto Lohnzahlungen von der Beschwerdeführerin.
Aufgrund dieser Angaben ist mit der Vorinstanz davon ausgehen, dass die
Ehefrau des Geschäftsführers spätestens ab Mai 2012 bei der Beschwer-
deführerin angestellt war.
Das erwähnte Anstellungsverhältnis fiel unbestrittenermassen nicht unter
einen Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung
mit Art. 1j BVV 2.
A-1046/2016
Seite 11
3.1.4 Der Auszug aus dem individuellen Konto der Ehefrau des Geschäfts-
führers (act. 8, Sammelbeilage, S. 44) zeigt, dass die von der Beschwer-
deführerin veranlasste Lohnanpassung durch die SVA Aargau vorgenom-
men wurde. Im Auszug aus dem individuellen Konto der Ehefrau des Ge-
schäftsführers ist nämlich für das Jahr 2012 eine Korrekturbuchung von
Fr. 25'000.– auf Fr. 21'000.– ausgewiesen. Die Informationen auf dem Aus-
zug aus dem individuellen Konto entsprechen somit den Angaben der Be-
schwerdeführerin im Schreiben vom 6. Februar 2015 (act. 1, Beilage 3,
S. 2). Im Folgenden ist demnach von einem der Ehefrau des Geschäfts-
führers im Jahr 2012 für eine Anstellung ab Mai dieses Jahres bezahlten
Lohn von Fr. 21'000.– auszugehen.
3.1.5 Bereits der Betrag von Fr. 21'000.–, der aufgrund des nicht auf Jah-
resbeginn erfolgten Stellenantritts der Ehefrau des Geschäftsführers ohne-
hin noch auf einen höheren Betrag umzurechnen wäre, übertrifft den
Grenzbetrag von Fr. 20'880.–, der im Jahr 2012 galt (vgl. E. 2.1). Aus der
von der Beschwerdeführerin angerufenen Lohnanpassung, für die sie sich
richtigerweise an die SVA Aargau wandte, kann somit nichts zu Gunsten
der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Nicht gefolgt werden kann der
Beschwerdeführerin im Übrigen, soweit sie geltend macht, die Eintritts-
schwelle für das Jahre 2012 liege bei Fr. 21'060.–.
Da die Ehefrau des Geschäftsführers nach den massgeblichen Informatio-
nen der SVA Aargau (jedenfalls) ab Mai 2012 bei der Beschwerdeführerin
angestellt war, kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG
in Verbindung mit Art. 1j BVV 2 vorlag und der bezahlte Lohn den im Jahr
2012 geltenden Grenzbetrag überschritt, waren die Voraussetzungen für
einen Zwangsanschluss der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2012 gege-
ben.
3.2
3.2.1 Zu prüfen ist, ob bereits für einen Zeitraum vor dem 1. Mai 2012 ein
Zwangsanschluss hätte erfolgen müssen.
3.2.2 Aus den von der Ausgleichskasse der SVA Aargau an die Auffangein-
richtung gesandten Aktenkopien ist zunächst ersichtlich, dass für den Ge-
schäftsführer der Beschwerdeführerin aus der Periode vom 1. April 2012
bis zum 31. Dezember 2012 ein Einkommen von Fr. 32'000.– resultierte
(act. 8, Sammelbeilage, S. 12 ff., 15). Dieser Lohn wurde von der Be-
schwerdeführerin selbst deklariert, und zwar auf dem Formular Lohnbe-
scheinigung für das Jahr 2012 (act. 8, Sammelbeilage, S. 13, 15). Gemäss
A-1046/2016
Seite 12
den Akten wurde der Beschwerdeführer am (…) April 1947 geboren (act. 8,
Sammelbeilage, S. 42). Er erreichte folglich am (…) April 2012 das ordent-
liche Rentenalter (vgl. E. 2.3). BVG-pflichtiges Personal in der Person des
Geschäftsführers könnte folglich vom 1. April 2012 bis und mit dem
(…) April 2012 beschäftigt worden sein, zumal der auf eine ganzjährige
Beschäftigung umgerechnete Lohn des Geschäftsführers aus dieser Zeit-
spanne den im Jahr 2012 geltenden Grenzbetrag von Fr. 20'080.- übertrifft.
Es kann vorliegend aber dahingestellt bleiben, wie der Geschäftsführer
BVG-rechtlich zu qualifizieren ist und ob aufgrund eines möglichen AHV-
pflichtigen Einkommens des Geschäftsführers zusätzlich ein befristeter
Zwangsanschluss vom 1. April 2012 bis und mit dem (…) April 2012 hätte
verfügt werden müssen. Ebenso kann offen gelassen werden, ob in einem
solchen Fall das Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor Ablauf von
drei Monaten nach Antritt der Arbeitsstelle aufgrund einer analogen Anwen-
dung von Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 dazu führen würde, dass der Ge-
schäftsführer von vornherein nicht der obligatorischen Versicherung zu un-
terstellen wäre. Denn wie soeben gezeigt (vgl. E. 3.1.3-3.1.5), lagen die
Voraussetzungen für einen Zwangsanschluss jedenfalls per 1. Mai 2012
vor. Von einer Änderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin in der Weise, dass sie (zudem) rückwirkend zwangs-
weise angeschlossen werde vom 1. April 2012 bis und mit dem (…) April
2012, ist aber von vornherein abzusehen. Eine derartige reformatio in peius
ist nämlich nach der Praxis nur vorzunehmen, wenn der betreffende Ent-
scheid offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung
ist (BGE 119 V 241 E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 1.3.1; A-667/2015 vom 15. September
2015 E. 1.7; A-2657/2014 vom 1. Juni 2015 E. 2.2 m.H.; A-687/2011 vom
20. August 2012 E. 1.3). Weder ist der Entscheid der Vorinstanz, nur auf
das Einkommen der Ehefrau des Geschäftsführers und deren Arbeitsbe-
ginn abzustellen, offensichtlich unrichtig, noch wäre die Korrektur von er-
heblicher Bedeutung, da erstens der Gesetzgeber darauf verzichtet hat,
eine BVG-Pflicht bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen vorzusehen
(vgl. E. 2.4; ferner Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
[heute Bundesgericht] B 105/05 und B 108/05 vom 21. April 2006 E. 5.2)
und zweitens der Zwangsanschluss im vorliegenden Fall bloss einen Teil
des Monats April 2012 zusätzlich umfassen würde, während welchem nur
eine Person – der Geschäftsführer – für die Beschwerdeführerin tätig war.
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3.3 Zu klären bleibt, ob für die Zeit nach dem 1. Mai 2012 eine Befristung
des Zwangsanschlusses hätte erfolgen müssen.
Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe sich zwischenzeitlich einer ande-
ren Vorsorgestiftung angeschlossen. Sie benennt jedoch keine Beweismit-
tel, um dies zu belegen. Auch sind den Akten keine Hinweise auf ein ent-
sprechendes Versicherungsverhältnis zu entnehmen. Es handelt sich so-
mit um eine nicht belegte Behauptung. Es ist daher davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einer Vorsorgeeinrich-
tung angeschlossen war. Folglich war es rechtmässig, den rückwirkenden
Zwangsanschluss per 1. Mai 2012 unbefristet anzuordnen.
3.4 Die aufgrund von Ziff. III des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
geltenden Anschlussbedingungen sehen vor, dass der Anschluss an die
Auffangeinrichtung beidseitig unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kün-
digungsfrist jeweils per Jahresende gekündigt werden kann (wobei weitere
Voraussetzungen erfüllt sein müssen). Dies bedeutet, dass der Anschluss
(ohne Kündigung) auch dann weiter besteht, wenn vorübergehend kein ob-
ligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt wird. Allerdings sind in
einem solchen Fall während dieser Zeit keine Beiträge zu entrichten
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7102/2014 vom 11. Mai
2016 E. 3.2.2; C-3291/2011 vom 2. Mai 2013 E. 5.9.4.3).
Macht die Beschwerdeführerin nun im vorliegenden Fall geltend, eine
BVG-Pflicht fehle unter anderem im Jahr 2013, äussert sie damit die An-
sicht, für diesen Zeitraum keine Beiträge zu schulden. Wie es sich damit
verhält, ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, weil die
Frage, für welche Zeiträume und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin
tatsächlich Beiträge schuldet, nicht Streitgegenstand bilden kann, zumal
sie vom Anfechtungsobjekt nicht erfasst wird (vgl. E. 1.2; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-181/2016 vom 1. November 2016 E. 3.4.1;
A-7102 vom 11. Mai 2016 E. 3.2.2). Eine allfällige auf den Zwangsan-
schluss gestützte – und eigenständig anfechtbare – Beitragsverfügung ist
hingegen, soweit ersichtlich, zum jetzigen Zeitpunkt noch ausstehend.
3.5 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die AHV-
Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten
Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Ver-
ordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeitgeber
der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in
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Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind
die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffangein-
richtung (gültig ab dem 1. Januar 2016). Dieses Reglement bildet (auch im
vorliegenden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung
(zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5081/2014 vom
16. Februar 2016 E. 2.2.2; C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1) und er-
weist sich – soweit hier interessierend – als rechtskonform (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5081/2014 vom 16. Februar 2016
E. 3.3.1 m.H.).
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem
erwähnten Reglement Kosten von insgesamt Fr. 825.- auferlegt. Der ange-
fochtene Entscheid erweist sich damit nicht nur in Bezug auf den Zwangs-
anschluss als solchem, sondern auch hinsichtlich des Kostenpunktes als
rechtskonform.
3.6 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist (vgl. E. 1.2, E. 3.4).
4.1 Mit ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2016 beantragt die Beschwerde-
führerin sinngemäss, ihr sei die unentgeltliche Prozessführung und unent-
geltliche Verbeiständung zu gewähren (vgl. Sachverhalt, Ziff. D am Ende).
Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Ver-
beiständung (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV sowie Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) setzt
bei einer juristischen Person praxisgemäss insbesondere voraus, dass ers-
tens ihr einziges Aktivum im Streit liegt und zweitens neben ihr auch die
wirtschaftlich Berechtigten mittellos sind (BGE 131 II 306 E. 5.2.2; BGE 119
Ia 337 E. 4c und e; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 65
N. 7, 37). Im vorliegenden Fall ist die erste Voraussetzung offensichtlich
nicht erfüllt, so dass dem Begehren um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Verbeiständung nicht stattgegeben werden kann.
4.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten für
das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
sowie Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Beschwerdeführerin
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steht angesichts ihres Unterliegens keine Parteientschädigung zu
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Die Vorinstanz verlangt zwar eine Parteientschädigung, jedoch hat sie auf
eine solche nach Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Ver-
beiständung wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde);
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Beat König
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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