B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1050/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2,
Postfach, 8050 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung.
A-1050/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ (nachfolgend: Arbeitgeberin) erbringt Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Immobilien.
B.
Nachdem sie die Arbeitgeberin am 10. April 2017 aufgefordert hatte, ihr bis
zum 9. Juni 2017 fehlende Unterlagen zum BVG-Anschluss vor dem Jahr
2014 zuzustellen, meldete die Ausgleichskasse des Kantons […] (nachfol-
gend: Ausgleichskasse) am 30. Juni 2017 der Stiftung Auffangeinrichtung
BVG (nachfolgend: Vorinstanz), die Arbeitgeberin habe zwar ab dem 1. Ja-
nuar 2014 den Anschluss an die Sammelstiftung Y._______ gemeldet. Für
die Zeit davor sei aber kein BVG-Anschluss bekannt, obschon die Arbeit-
geberin in der beruflichen Vorsorge obligatorisch zu versichernde Perso-
nen beschäftigt habe. Dem Schreiben legte die Ausgleichskasse diverse
Lohnbescheinigungen bei.
C.
Am 12. Juli 2017 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin auf, dem BVG
unterstellte Arbeitnehmende innerhalb von zwei Monaten einer Einrichtung
der beruflichen Vorsorge anzuschliessen und ihr (der Vorinstanz) eine Ko-
pie der rechtsgültig unterzeichneten und für diesen Zeitraum gültigen An-
schlussvereinbarung zukommen zu lassen oder eine Bestätigung der zu-
ständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen, wonach die Vorsorgepflicht
entfalle. Sie gewährte der Arbeitgeberin eine Frist bis zum 10. September
2017 und wies darauf hin, dass sie (die Vorinstanz) sonst ein kostenpflich-
tiges Anschlussverfahren durchführen werde.
D.
Am 20. September 2017 listete die Arbeitgeberin zuhanden der Vorinstanz
den AHV-pflichtigen Lohn von vier ihrer Angestellten im Zeitraum zwischen
dem 1. Dezember 2012 und dem 31. Dezember 2013 auf. Der Aufstellung
legte sie die Kopie eines Schreibens an die Ausgleichskasse bei, in wel-
chem die Arbeitgeberin in Bezug auf weitere Personen bestritt, diese ver-
sichern zu müssen.
E.
Am 23. Oktober 2017 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin ein weiteres
Mal auf, Unterlagen zur BVG-Pflicht einzureichen. Sie gewährte nunmehr
eine Frist bis zum 22. Dezember 2017. Am 29. November 2017 erklärte die
Arbeitgeberin, bereits ein Schreiben versandt zu haben. Am 4. Dezember
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Seite 3
2017 sandte die Arbeitgeberin der Vorinstanz eine Kopie des Schreibens
vom 20. September 2017.
F.
Am 14. Dezember 2017 teilte die Vorinstanz der Arbeitgeberin mit, bei der
Überprüfung der Anschlusspflicht sei sie verpflichtet, sich ausschliesslich
auf die Lohnbescheinigungen der jeweiligen Ausgleichskasse zu stützen.
Die Auflistung der Arbeitgeberin könne sie daher nicht berücksichtigen. Zu
beachten sei, dass ein unterjähriger Lohn auf ein ganzes Kalenderjahr
hochgerechnet werde. Die Beiträge würden jedoch nur für jene Monate
verrechnet, in welchen der Arbeitnehmer auch tatsächlich einen Lohn er-
halten habe. Sollten die bei der AHV gemeldeten Löhne und Beschäfti-
gungsperioden nicht korrekt deklariert sein, könnten diese bei der Aus-
gleichskasse bereinigt werden. Ihr (der Vorinstanz) sei ein Rektifikat zuzu-
stellen. Ohne Gegenbericht bis zum 29. Dezember 2017 werde sie (die
Vorinstanz) der Arbeitgeberin eine beschwerdefähige Verfügung zustellen.
G.
Am 22. Dezember 2017 bat die Arbeitgeberin um eine Fristerstreckung bis
zum 12. Januar 2018. Am 10. Januar 2018 reichte sie eine weitere Liste
mit den Löhnen der Arbeitnehmenden ein und legte Ein- und Austrittsmel-
dungen ebenfalls vom 10. Januar 2018 bei, die sie der Sammelstiftung
Y._______ für das Jahr 2013 geschickt habe.
H.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 stellte die Vorinstanz fest, dass die
Arbeitgeberin der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 zwangsweise angeschlossen war.
Sie begründete dies damit, dass aus der Meldung der Ausgleichskasse
hervorgehe, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2013 BVG-pflichti-
ges Personal beschäftige. Zudem sei den Unterlagen zu entnehmen, dass
zwischen dem 1. Januar 2013 und dem Datum der Verfügung ein oder
mehrere Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung er-
worben hätten.
I.
Am 15. Februar 2018 erhob die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) gegen die Verfügung vom 16. Januar 2018 Beschwerde, welche
sie bei der Vorinstanz einreichte. Letztere leitete die Beschwerde am
20. Februar 2018 dem Bundesverwaltungsgericht weiter.
A-1050/2018
Seite 4
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Sie macht geltend, sie habe die Anmeldungen für die
berufliche Vorsorge inzwischen nachgeholt. Mit Schreiben vom 20. Sep-
tember 2017 und 10. Januar 2018 habe sie die Anmeldungen bei der zu-
ständigen Kasse rückwirkend innert Frist vorgenommen und der Vorin-
stanz eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter seien diverse Mit-
arbeitende während der fraglichen Zeit bei ihr (der Beschwerdeführerin)
selbständig tätig gewesen, womit die Verpflichtung zur obligatorischen Vor-
sorge bei diesen Personen selbst liege.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2018 beantragt die Vorinstanz die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie
zusammengefasst vor, die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2013 obliga-
torisch bei der beruflichen Vorsorge zu versichernde Personen beschäftigt,
sei in diesem Jahr jedoch keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge an-
geschlossen gewesen. Sie (die Vorinstanz) sei an die Angaben der Lohn-
bescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden. Innert Frist habe die Be-
schwerdeführerin keinen Nachweis erbracht, dass diese Personen versi-
chert oder nicht versicherungspflichtig (gewesen) seien. Da zwischenzeit-
lich ein Arbeitnehmer, nämlich A._______ (per Ende 2013), aus dem Un-
ternehmen ausgeschieden sei, sei ein Leistungsfall eingetreten, weshalb
die Beschwerdeführerin ohnehin von Gesetzes wegen angeschlossen sei.
K.
In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2018 wies die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass sie am 10. Januar 2018 die Vorinstanz per Einschreiben
darüber informiert habe, dass sie die Anmeldungen zur Personalvorsorge
innert Frist getätigt habe. Am 5. Juli 2018 teilte sie mit, dass sie sich mitt-
lerweile bei der Vorinstanz angemeldet habe, da die Sammelstiftung
Y._______ die rückwirkenden Mutationen nicht vornehme.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit dies
entscheidwesentlich ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
A-1050/2018
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine
solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Vorinstanz kann zur Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenversicherung (BVG, SR 831.40) Verfügungen erlas-
sen (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Sie ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG,
zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h
VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit ge-
geben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildet, soweit es umstritten ist. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens darf der
Streitgegenstand weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er
kann sich höchstens um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und Rz. 2.213).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl.
Urteile des BVGer A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.3, A-2298/2018
vom 19. Oktober 2018 E. 1.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
A-1050/2018
Seite 6
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2,
127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-2298/2018 vom 19. Oktober 2018
E. 1.3.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54; PIERRE MOOR/
ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5).
2.
2.1
2.1.1 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Ba-
sis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim
Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen
mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101] und Art. 1 Abs. 1 BVG).
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (statt
vieler: Urteile des BVGer A-2298/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 2.1,
A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 2.1.2, A-6476/2017 vom 11. April
2018 E. 3.1.1). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der
Entwicklung in der AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und betrug im vorlie-
gend zu beurteilenden Jahr (2013) Fr. 21'060.-- (Art. 5 BVV 2 in der per
1. Januar 2013 gültigen Fassung [AS 2012 6347]).
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
A-1050/2018
Seite 7
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG; Urteil des BVGer A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.1).
Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die
von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11
Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten ei-
ner registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG).
Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht
fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rück-
wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung. Sie ist ver-
pflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeein-
richtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a
BVG). Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt (E. 2.2.1) – rückwirkend (vgl.
Art. 11 Abs. 3 BVG).
Die Auffangeinrichtung amtet auch als «gewöhnliche» Vorsorgeeinrich-
tung, indem sie Arbeitgeber auf deren Begehren anschliesst (Art. 60 Abs. 2
Bst. b BVG). Im Gegensatz zu allen anderen Vorsorgeeinrichtungen be-
steht für sie keine Vertragsfreiheit, das heisst sie kann sich ihre Vertrags-
partner nicht frei auswählen, sondern ist aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. b
BVG verpflichtet, einen Arbeitgeber, der sich ihr anschliessen will, anzu-
schliessen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute:
Bundesgericht] B 72/04 vom 31. Januar 2006 E. 5.1).
2.2.3 Eine spezielle Konstellation ist in Art. 12 Abs. 1 BVG und Art. 60
Abs. 2 Bst. d BVG angesprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die
Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leis-
tungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen hat. Diese Leistungen werden, wie auch in Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG festgehalten, von der Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht
der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder
Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch
keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von
Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der
Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der berufli-
chen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend: Verordnung Auffangeinrichtung];
A-1050/2018
Seite 8
Urteile des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.2,
A-6476/2017 vom 11. April 2018 E. 3.1.3).
Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeein-
richtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2
Bst. a BVG führt, erfolgt der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an eine
Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, von Gesetzes
wegen. Das Bundesgericht hat denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festge-
halten, dass es sich bei der Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um
eine Gestaltungsverfügung handle, durch welche dem Arbeitgeber neue
Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss im Fall von Art. 12 und Art. 60
Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes und die ent-
sprechende Verfügung der Vorinstanz habe deshalb bloss feststellenden
Charakter (Urteile des BVGer A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 2.3.2,
A-6476/2017 vom 11. April 2018 E. 3.1.3). Sind Leistungsansprüche ent-
standen, ist somit ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich (Urteil des
BVGer A-4677/2016 vom 21. Dezember 2017 E. 2.3.2 m.Hw.).
Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwil-
lige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss im Fall
von Art. 12 und Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt,
in welchem zu versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt
(E. 2.2.1).
Weist der Arbeitgeber – nach einem Anschluss im Fall von Art. 12 und
Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG – nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung
auch die bisherigen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so
wird der Anschluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den
Zeitpunkt der Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrich-
tung aufgehoben (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung).
2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem säu-
migen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrich-
tung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle
Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem
Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten
sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Regle-
ment (in der seit 1. Januar 2018 geltenden Fassung) bildet gemäss Dispo-
sitiv der Anschlussverfügung regelmässig (und auch im vorliegenden Fall)
integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung.
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Seite 9
3.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember
2013 von Gesetzes wegen an sie angeschlossen gewesen sei. Die Be-
schwerdeführerin hat in ihrer letzten Stellungnahme vom 5. Juli 2018 dem
Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, sich nunmehr für den besagten Zeit-
raum der Vorinstanz anschliessen zu wollen, da ihre Vorsorgeeinrichtung,
die Sammelstiftung Y._______, den Anschluss nicht rückwirkend für diesen
Zeitraum übernehme.
3.1.2 Damit bestätigt die Beschwerdeführerin letztlich selber, im Jahr 2013
Personen beschäftigt zu haben, die obligatorisch zu versichern gewesen
wären, für diese aber keine Versicherung abgeschlossen zu haben. Dieser
Sachverhalt ergibt sich auch aus den Akten, wobei hier nicht auf die ein-
zelnen Arbeitnehmenden eingegangen werden muss.
Wie nämlich vorangehend in Erwägung 2.2.1 dargelegt, muss ein Arbeit-
geber eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vor-
sorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen, sobald er
Arbeitnehmende beschäftigt, die obligatorisch zu versichern sind. Demge-
mäss reicht für eine Anschlusspflicht die Beschäftigung eines einzigen Ar-
beitnehmers bzw. einer einzigen Arbeitnehmerin, welche(r) die Vorausset-
zungen für die obligatorische Versicherung erfüllt (Urteile des BVGer
A-3935/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 3.1.3, A-5063/2017 vom 21. März
2018 E. 3.1.3).
Dies ist hier, wie dem Schreiben der Ausgleichskasse vom 30. Juni 2017
zu entnehmen ist, der Fall.
3.1.3 Die Vorinstanz geht zudem zu Recht davon aus, dass die Beschwer-
deführerin von Gesetzes wegen (im in E. 2.2.3 erläuterten Sinn) ange-
schlossen war. Nach den dem Gericht vorliegenden Akten (den Lohnbe-
scheinigungen der Ausgleichskasse) haben mehrere Arbeitnehmer einen
Anspruch auf Leistungen nach Art. 12 BVG erworben. So hat der von der
Vorinstanz erwähnte, dem BVG-Obligatorium unterstehende A._______
bereits im Jahr 2013 Anspruch auf eine Austrittsleistung gehabt. Zwar hat
die Beschwerdeführerin vorgebracht, A._______ sei über seine eigene
GmbH versichert gewesen, hat dies jedoch nie belegt. Damit bleibt auf die
Lohnbescheinigungen abzustellen. Auch B._______, für die sich die Be-
schwerdeführerin nunmehr bezogen auf das Jahr 2013 bei der Vorinstanz
A-1050/2018
Seite 10
anschliessen möchte, hat das Unternehmen der Beschwerdeführerin ver-
lassen, dies im Jahr 2015, und einen gesetzlichen Anspruch auf eine Frei-
zügigkeitsleistung erworben. Da bereits Leistungsfälle eingetreten sind,
bevor sich die Arbeitgeberin für das Jahr 2013 freiwillig einer Vorsorgeein-
richtung angeschlossen hat, hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Ver-
fügung also zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin per Januar
2013 (Datum, an welchem sie sich einer Einrichtung der beruflichen Vor-
sorge hätte anschliessen müssen) von Gesetzes wegen angeschlossen
war. Ein freiwilliger Anschluss ist daher nicht mehr möglich (E. 2.2.3).
3.2 Es bleibt darauf einzugehen, wie die Mitteilung der Beschwerdeführerin
vom 5. Juli 2018, dass sie mittlerweile selbst der Vorinstanz den Anschluss
beantragt habe, zu werten ist.
3.2.1 Diese Mitteilung der Beschwerdeführerin könnte als Rückzug der Be-
schwerde gesehen werden. Indessen hat sich die Beschwerdeführerin
nicht dahingehend geäussert, sondern nur darum gebeten, ihren Antrag an
die Vorinstanz auf Anschluss beim Entscheid zu berücksichtigen. Ein Rück-
zug der Beschwerde hätte hingegen ausdrücklich und vorbehaltlos zu er-
folgen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.212). Es kann daher
nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Be-
schwerde zurückgezogen hat. Dies hat in der vorliegenden Konstellation
im Übrigen keine nachteiligen Kostenfolgen für die Beschwerdeführerin
(unten E. 4.1).
3.2.2 Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführerin zu-
mindest implizit den entscheidrelevanten Sachverhalt inzwischen aner-
kennt. Sie konzediert, im Jahr 2013 der obligatorischen Versicherung un-
terstellte Personen beschäftigt zu haben, jedoch für diesen Zeitraum keiner
Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen gewesen zu sein.
Dies ändert, da von einem förmlichen Rückzug der Beschwerde, der das
Verfahren gegenstandslos hätte werden lassen, nicht ausgegangen wer-
den kann, nichts daran, dass die Beschwerde abzuweisen ist. In Bezug auf
die Kostenfolgen wird jedoch darauf zurückzukommen sein (E. 4.1).
4.
4.1 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Ihre Mitteilung, nunmehr den Anschluss an die Vorinstanz
beantragt zu haben, erfolgte zwar erst in einem späten Verfahrensstadium,
nämlich nach Durchführung des Schriftenwechsels und Einreichung einer
A-1050/2018
Seite 11
weiteren Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin. Da sie nun aber
den Sachverhalt, soweit er entscheidwesentlich ist, anerkennt, war darüber
nicht mehr im Detail zu befinden, sondern genügte eine diesbezüglich sum-
marische Prüfung der Akten. Dies ist bei der Festsetzung der Höhe der
Verfahrenskosten zu berücksichtigen.
Ergänzt sei Folgendes: Wäre von einem Beschwerderückzug ausgegan-
gen worden, wäre die Beschwerde zufolge Gegenstandlosigkeit abzu-
schreiben gewesen. Dann hätte geprüft werden müssen, wer diese zu ver-
antworten hatte, und dieser Partei wären die Kosten aufzuerlegen (Art. 5
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorlie-
gend wäre dies die Beschwerdeführerin gewesen, weshalb sie auch dann
die Kosten zu tragen hätte.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 VGKE). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu
entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung
auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE
e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 600.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird der Beschwer-
deführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-1050/2018
Seite 12
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: