B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1052/2019
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
MWST-Gruppe X._______,
vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,
St. Jakobs-Strasse 25, Postfach 3877, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung der Verfahrenskosten und
Parteientschädigung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit zwei separat erlas-
senen Verfügungen vom 9. September 2015 von der MWST-Gruppe
X._______ unter dem Titel „Kostenprämien/Führungsprovisionen Mitversi-
cherung“ Mehrwertsteuern von Fr. (…) (betreffend die Steuerperioden vom
1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009) und von Fr. (…) (betreffend
die Steuerperioden vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012) ge-
fordert hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die von der MWST-Gruppe
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen erhobenen Ein-
sprachen als Sprungbeschwerden behandelt hat; dass das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016
die zwei Verfahren vereinigt und die Beschwerden abgewiesen hat; dass
es der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss die Verfahrenskosten aufer-
legt und ihr keine Parteientschädigung ausgerichtet hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 die
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten teilweise gutgeheissen und das an-
gefochtene Urteil in Bezug auf die Steuerforderungen betreffend die Jahre
2010 bis 2012 infolge zwischenzeitlich eingetretener Verjährung aufgeho-
ben hat; dass es die Beschwerde jedoch in Bezug auf die Steuerforderun-
gen der Jahre 2008 und 2009 abgewiesen hat; dass das Bundesgericht die
Sache zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurück-
gewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Parteien in
der Regel gemäss ihrem Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG) und der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwen-
dige und verhältnismässig hohe Kosten zuspricht (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.65),
dass vorliegend das Bundesgericht die Steuerforderung der ESTV für die
Steuerjahre 2008 und 2009 als rechtmässig beurteilt und diesbezüglich
den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts materiell bestätigt hat; dass
die Beschwerdeführerin insofern (nach wie vor) als unterliegend zu be-
trachten ist und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG den entsprechen-
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den Verfahrenskostenanteil zu tragen hat; dass ihr im Rahmen ihres Un-
terliegens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario),
dass demgegenüber das Bundesgericht die Verjährung der Steuerforde-
rung der ESTV für die Steuerjahre 2010 bis 2012 festgestellt und insofern
die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts aufgehoben hat; dass demnach zu prüfen ist, ob diese teilweise
Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht eine Änderung der
vorinstanzlichen Kostenverlegung nach sich zieht,
dass das Bundesgericht in einer direktsteuerlichen Angelegenheit, bei der
die Verjährung durch das Bundesgericht verschuldet worden war, in Bezug
auf die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens erwog, dass die Veranla-
gungsverjährung vor der kantonalen Rekurskommission noch nicht einge-
treten war; dass es in der Folge eine summarische Prüfung der Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vornahm und zum
Schluss kam, bei materieller Beurteilung der streitigen Punkte hätte die Be-
schwerde ans Bundesgericht nicht gutgeheissen werden können, weshalb
es die vorinstanzlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte (Urteil
des BGer 2C_137/2011 vom 30. April 2012 [teilweise publiziert in: BGE 138
II 169] E. 5),
dass vorliegend der Eintritt der zweijährigen Festsetzungsverjährung vom
Bundesgericht zu verantworten ist; dass die Steuerforderung der ESTV für
die Steuerjahre 2010 bis 2012 im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
noch nicht verjährt war; dass sich das Bundesgericht im Urteil
2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 nicht zur vorinstanzlichen Kostenver-
legung geäussert, sondern die Sache diesbezüglich an das Bundesverwal-
tungsgericht zurückgewiesen hat; dass sich dem bundesgerichtlichen Ur-
teil nicht entnehmen lässt, ob das Bundesgericht die Steuerforderung der
ESTV für die Steuerjahre 2010 bis 2012 (vor Eintritt der Verjährung) für
materiell begründet hielt, sondern dass es diese Frage explizit offen gelas-
sen hat,
dass es dem Bundesverwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage nicht zu-
steht, die materielle Begründetheit der Beschwerde ans Bundesgericht und
damit die Rechtsbeständigkeit des eigenen Entscheids aus Sicht des Bun-
desgerichts summarisch zu prüfen; dass daher eine Abschätzung des mut-
masslichen Verfahrensausgangs (ohne Eintritt der Verjährung) und folglich
eine Kostenverlegung nach dem mutmasslichen Unterliegen bzw. Obsie-
gen nicht möglich ist,
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dass ferner keine Gründe – namentlich Verletzung von Verfahrenspflichten
oder eine andere anzulastende Verursachung von Kosten – ersichtlich
sind, welche eine Kostenauflage an die Parteien rechtfertigen könnten;
dass es daher sachgerecht erscheint, den Verfahrenskostenanteil, der auf
die Beurteilung der Steuerperioden 2010 bis 2012 (Gutheissung durch das
Bundesgericht aufgrund daselbst eingetretener Verjährung) entfällt, auf die
Gerichtskasse zu nehmen; dass sodann keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist,
dass die im Verfahren A-6671/2015 und A-6674/2015 auf insgesamt
Fr. 23‘500.-- festgesetzten Kosten ausgangsgemäss im Betrag von
Fr. 14‘100.-- auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Betrag von
Fr. 9‘400.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind; dass der auf die
Beschwerdeführerin entfallende Verfahrenskostenanteil von Fr. 9‘400.--
den Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 18‘500.-- zu entnehmen und
der Beschwerdeführerin der Restbetrag von Fr. 9‘100.-- nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Kostenentscheids zurückzuerstatten ist,
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen
sind und auch keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 6
Bst. b und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Kosten des Verfahrens A-6671/2015 und A-6674/2015 von insgesamt
Fr. 23‘500.-- werden im Betrag von Fr. 14’100.-- auf die Gerichtskasse ge-
nommen und im Betrag von Fr. 9‘400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Verfahrenskostenanteil
von Fr. 9‘400.-- wird den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von insge-
samt Fr. 18‘500.-- entnommen und der Restbetrag von Fr. 9‘100.-- wird ihr
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Kostenentscheids zurück erstattet.
2.
Im Verfahren A-6671/2015 und A-6674/2015 wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
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3.
Für den vorliegenden Kostenentscheid werden keine Kosten erhoben und
keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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