B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1063/2014
Ur t e i l vom 2 5 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik, Sozialpolitik und
Arbeitsrecht, Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags.
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als Handwerkmeisterin im Bereich … [für die]
Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1. Juli 2011 trat
der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011)
in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im
Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde A._______
Ende Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mitgeteilt, ihre
Funktion werde von der alten Funktionsstufe 7 in das neue
Anforderungsniveau D der Funktionskette … überführt. In der Folge
verlangte sie mit Schreiben vom 13. September 2011 die Zuordnung ihrer
Stelle zum Anforderungsniveau E und eine anfechtbare Verfügung. Sie
brachte vor, die Stellenbeschreibungen würden weder ihrem Arbeitsalltag
noch dem Anforderungsniveau D entsprechen.
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2012 bestätigte die SBB die Zuordnung der
Stelle von A._______ ins Anforderungsniveau D der Funktionskette …
Zudem wurde rückwirkend auf den 1. Juli 2011 die Anpassung des
Arbeitsvertrags verfügt und ein aktueller Stellenbeschrieb beigelegt.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 15. Mai 2012 Beschwerde
beim Konzernrechtsdienst der SBB. Sie beantragte die Aufhebung der
Verfügung und die rückwirkende Zuordnung zum Anforderungsniveau E
der Funktionskette … sowie die Korrektur des Arbeitsvertrages.
D.
Die Arbeitgeberin hielt in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2012 an der
Zuordnung zum Anforderungsniveau D fest, stellte aber zugleich fest, dass
A._______ zunehmend mit unterschiedlichen Projekten betraut werde,
weshalb geprüft werde, ihr eine Stelle als Handwerkmeisterin des
Anforderungsniveaus E zuzuordnen. In der Folge wurde ihr ein neuer
Arbeitsvertrag als Handwerkmeisterin des Anforderungsniveaus E ab
1. Januar 2013 unterbreitet.
E.
Mit Entscheid vom 28. Januar 2014 wies der Konzernrechtsdienst der SBB
die Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, die
Einstufung sei gestützt auf den Stellenbeschrieb Nr. … erfolgt. Hinsichtlich
der geltend gemachten Führungskompetenz handle es sich um fachliche
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Führung und nicht um die Führung eines Fachbereichs; erstere sei
berücksichtigt worden. Der Stellenbeschrieb entspreche nach Auffassung
der HR-Berater der Funktion von A._______ und gebe ihre Tätigkeit korrekt
wieder. Auch ohne Augenschein oder Anhörung des Linienvorgesetzten sei
der Sachverhalt erstellt, überdies beruhe der Entscheid auf sachlichen
Gründen und sei nachvollziehbar.
F.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (Vorinstanz)
erhebt A._______ (Beschwerdeführerin) am 28. Februar 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und ihre Stelle dem Anforderungsniveau E in der
Funktionskette … zuzuweisen. Die Beschwerdeführerin macht in formeller
Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt, namentlich gehörig angebotene
Beweise nicht abgenommen und ihr Ermessen unterschritten. Die
Stellenbeschreibung "Handwerkmeisterin im Anforderungsniveau D"
entspreche nicht ihrem tatsächlichen Arbeitsalltag respektive ihren
tatsächlichen Funktionen. Im Übrigen stellten die von der Arbeitgeberin
genannten Projekte, die Grund für den neuen Arbeitsvertrag im
Anforderungsniveau E seien, keine wirkliche Aufgabenerweiterung dar.
Zudem habe sich im Rahmen eines separat erhobenen
Diskriminierungsvorwurfs gezeigt, dass mehrere Teammitglieder, die
dieselben oder vergleichbare Arbeiten ausführten, bereits seit dem 1. Juli
2011 dem Anforderungsniveau E zugeordnet worden seien. Dies verletze
den Grundsatz der Gleichbehandlung.
G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 am
angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung
in das Anforderungsniveau D in der Funktionskette … sei korrekt gewesen,
was im Übrigen auch der Korrespondenz mit dem zuständigen HR-Berater
zu entnehmen sei. Sie habe damals im … gearbeitet und vorwiegend
…arbeiten … ausgeführt. Der Neueinstufung auf Anfang 2013 liege eine
Erweiterung der Aufgaben zugrunde; das Team der Beschwerdeführerin
sei ab März 2012 zunehmend mit unterschiedlichen Projekten betraut
worden, insbesondere mit … Es habe bei der Zuordnung per 1. Juli 2011
auch keine Ungleichbehandlung gegeben; die Stellenbeschriebe und
Arbeiten einzelner Mitarbeiter hätten sich von den ihren unterschieden,
weshalb deren Zuordnung ins Anforderungsniveau E gerechtfertigt
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gewesen sei. Schliesslich habe sie den Sachverhalt für erstellt erachtet und
daher auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten dürfen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit
das VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundes-
personalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erst-
instanz kam demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage
Verfügungsbefugnis zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV
SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des
Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage
zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten
(vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906]
und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei
Inkrafttreten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb
gestützt auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach
hängige Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht
weiterzuführen sind, trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des
Instanzenzugs (neu direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers
beim Bundesverwaltungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum
angefochtenen Entscheid befugt (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/
ARNOLD, Intertemporales Recht, Zeitschrift für Schweizerisches Recht
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[ZSR] 2005 I, S. 137; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 132).
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005
[AS 2006 2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin hat sich am
vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihrem Anliegen, der
Zuordnung ihrer Stelle ab Juli 2011 ins Anforderungsniveau E, nicht
durchgedrungen. Sie ist demnach durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie und des ihr mit
Wirkung ab Januar 2013 angebotenen Vertrages im beantragten
Anforderungsniveau E ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids und der
Nachzahlung einer allfälligen Lohndifferenz (vgl. zum Bestehen eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen
Einreihungsentscheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang
zum neuen Funktionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014
E. 1.2.2). Ihre Legitimation ist somit zu bejahen.
1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet – gleich wie die verwaltungs-
interne Beschwerdeinstanz – grundsätzlich mit uneingeschränkter Kog-
nition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt
sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung
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allerdings eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen
auf die Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und
wird insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel
weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an
deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht umfassend
festgestellt und von ihr angebotene Beweise – eine Anhörung des
Teamleiters und ein Augenschein – nicht abgenommen, obwohl die
Voraussetzungen für einen Verzicht nicht gegeben gewesen seien. Sie
habe nämlich auf eine Befragung des direkten Vorgesetzten verzichtet,
obwohl die die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten umstritten und der
Vorgesetzte sogar eine höhere Einreihung beantragt hatte und über die
ausgeübten Tätigkeiten besser Bescheid wisse als ein HR-Berater. Auf den
1. Januar 2013 sei ihr dann ein neuer Vertrag im Anforderungsniveau E
angeboten worden, wobei die hierfür genannten Projekte keine wirkliche
Aufgabenerweiterung darstellten und sie gewisse, als Begründung
vorgebrachte Tätigkeiten noch nie ausgeführt habe, wie etwa … Es hätten
somit Zweifel an der Korrektheit der Sachverhaltsfeststellungen der
Arbeitgeberin bestanden. Zugleich verletze dies den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG.
3.1 Die Vorinstanz bestreitet, das rechtliche Gehör oder den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt zu haben. Vielmehr habe sie die vorhandenen
Beweismittel geprüft und festgestellt, dass diese eine zuverlässige
Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts ermöglichten. Sie erachte
es nach wie vor als korrekt, auf die Angaben der HR-Berater abzustellen;
bei Bedarf könnten diese Rücksprache mit den Linienvorgesetzten
nehmen. Die zuständige HR-Beraterin habe bestätigt, dass nach ihrer
Auffassung der Stellenbeschrieb Handwerkmeisterin Nr. … und die darauf
beruhende Einreihung der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2011 zutreffend
sei. Bei Bedarf hätte diese Rücksprache mit den Linienvorgesetzten
nehmen können. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der
Beschwerdeführerin sei damit genügend abgeklärt und die vorhandenen
Beweismittel liessen eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhaltes zu.
Zudem stelle das gewählte Bewertungssystem auf die Hauptaufgaben ab,
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daher seien nur diese in den Stellenbeschrieb aufzunehmen. Am
Bewertungsprozess seien auch Linienverantwortliche involviert gewesen.
3.2 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl.
Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; TSCHANNEN,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung kommt
demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz, wie erwähnt
(vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vorinstanz
kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneingeschränkt auf
eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts
hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der
angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht
geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie,
wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde
oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht
gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-
5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar
2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils
m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Intro-
duction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43).
Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei
unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör
bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271
E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153).
Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die
Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138
V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch
relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der
Sachverhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II
113 E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 460, CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
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Nach Art. 33 Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz die von den Parteien
angebotenen Beweise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Bei der
Beurteilung dieser Frage kommt ihr allerdings ein gewisser Ermessens-
spielraum zu. Sie kann insbesondere dann von der Abnahme eines
Beweises absehen, wenn sie aufgrund bereits erhobener Beweise oder
aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend
geklärt hält und überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweis-
würdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 536 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.123c und 3.144).
Nimmt sie rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise zu
rechtserheblichen Tatsachen nicht ab, ohne dass die Voraussetzungen
dafür erfüllt sind, verletzt sie das rechtliche Gehör der betroffenen Partei
und ihre Untersuchungspflicht; ausserdem ermittelt sie den Sachverhalt
fehlerhaft im Sinne von Art. 49 Bst. b VwVG (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E.2.2.4 und
A-5524/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 5.2.1).
3.3 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Danach
haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu
prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266
E. 3.2). Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweis-
würdigung, wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner
Weise die Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel
zum Nachweis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine
rechtserhebliche Tatsache der volle Beweis zu erbringen (Regelbeweis-
mass), darf die entscheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten,
wenn sie gestützt auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie
habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit kann dabei allerdings nicht
verlangt werden. Es genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine
ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht
erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140a f.).
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3.4 Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass im Rahmen des
Verfahrens vor der Arbeitgeberin wie auch der Vorinstanz neben dem
Stellenbeschrieb auch Stellungnahmen und Bestätigungen bei den
zuständigen HR-Beratern eingeholt und den Entscheiden vom 11. April
2012 bzw. 28. Januar 2014 zu Grunde gelegt wurden. Indessen wird weder
vorgebracht noch ergibt sich aus den Akten ein Hinweis, dass die
Vorinstanz den direkten Vorgesetzen der Beschwerdeführerin angehört
hätte oder dass sich je ein HR-Berater beim Teamleiter nach den konkret
ausgeübten Tätigkeiten erkundigt hätte. Umstritten sind jedoch die 2011
und 2013 tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, ob der Stellenbeschrieb
diese korrekt wiedergibt und ob sich die Tätigkeiten in diesem Zeitraum
verändert haben. Ebenso ist nicht dargelegt, worauf die HR-Berater ihre
Auffassung zum Arbeitsalltag stützen, weshalb sich diese nicht nachprüfen
lässt. Es leuchtet ohne Weiteres ein, dass der oder die direkte Vorgesetzte
zu diesen Punkten am besten Auskunft geben kann, soweit diese – wie
vorliegend – umstritten sind. Zu berücksichtigen ist überdies, dass es einen
personellen Wechsel bei der HR-Beratung von B._______ zu C._______
gegeben hat, weshalb sich die Auskunft über die Arbeit im Jahr 2011 und
die Veränderungen im Jahr 2012 an die Vorinstanz kaum auf eigene
Feststellungen stützen liess.
In anderen Stellenzuordnungsfällen mit vergleichbar umstrittenen Sach-
verhalten, die das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen hatte, konnte
festgestellt werden, dass die Vorinstanz oder bereits die Arbeitgeberin
regelmässig Stellungnahmen der direkten Vorgesetzten oder des
Abteilungsleiters einholte bzw. einholen liess oder dass dieser bereits bei
der Ausarbeitung des Stellenbeschriebs involviert gewesen war, wodurch
der entsprechende Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt war (vgl.
beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7004/2013
vom 13. Juni 2014 E. 3.4 f., A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 3.4.3
und A-3091/2014 vom 13. November 2014 E. 3.3.2). Anders verhält es sich
im vorliegenden Fall: Angesichts der sachverhaltsbezogenen Unklarheiten
bzw. Bestreitungen wäre eine Anhörung bzw. die Einholung einer
Stellungnahme des Teamleiters oder Rückfragen an ihn geboten gewesen
um den Sachverhalt zu überprüfen. Ebenso waren die Voraussetzungen
für einen Verzicht auf diese zusätzliche Beweiserhebung nicht gegeben.
Die Vorinstanz hat auf ein von der Beschwerdeführerin gehörig
angebotenes Beweismittel, das für die Klärung eines umstrittenen,
rechtserheblichen Sachverhalts geeignet erscheint und ohne grossen
Aufwand zu erheben wäre, verzichtet und dadurch das rechtliche Gehör
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Seite 10
und die Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
verletzt.
3.5 Nicht zu beanstanden ist jedoch, dass die Vorinstanz auf einen
Augenschein verzichtet hat: Strittig ist insbesondere die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin ab Juli 2011 bis Ende 2012. Es ist nicht zu erkennen,
inwiefern ein Augenschein zu einem späteren Zeitpunkt neue Erkenntnisse
hierzu liefern könnte. Zudem ist ein Augenschein eine Momentaufnahme.
Im Stellenbeschrieb Nr. … sind diverse Aufgaben aufgeführt und im
Stellenziel wird ein polyvalenter Einsatz erwähnt. Den im Zeitpunkt eines
Augenscheins ausgeführten Arbeiten haftet somit etwas Zufälliges an.
Massgebend für die Zuordnung zu einem Anforderungsniveau sind jedoch
– wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – die Haupttätigkeiten und eine
Gesamtbewertung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3091/2014 vom 13. November 2014 E. 4.4). Ein Augenschein erscheint
daher nicht geeignet, relevante Erkenntnisse zu den Hauptaufgaben zu
gewinnen, weshalb darauf verzichtet werden durfte.
3.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbind-
lichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den
beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum
zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Prinzip eines einfachen und
raschen Verfahrens vereinbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-770/2013 vom 8. Januar 2014 E. 1.3). Zur
Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sach-
verhalts durch die Vorinstanz, die ohne eine aufwändigere Beweis-
erhebung nicht behoben werden kann. Ebenso ist eine Rückweisung
angezeigt, wenn der Vorinstanz ein Ermessen zukommt, bei dessen
Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 2.2; BVGE 2012/21
E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1305/2012 vom 10. Ok-
tober 2012 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194).
Aufgrund der ungeklärten Fragen betreffend die vorliegend durch die
Beschwerdeführerin ab Juli 2011 effektiv ausgeübten Tätigkeiten und
deren Veränderungen ab etwa März 2012 hat eine Befragung des direkten
Vorgesetzten stattzufinden. Es rechtfertigt sich deshalb, den Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen
sowie zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Dies gilt umso mehr, als die
A-1063/2014
Seite 11
Vorinstanzen mit den Verhältnissen nicht nur besser vertraut, sondern auch
besser in der Lage sind, diese Abklärungen durchzuführen.
3.7 Mit der Personalrechtsrevision vom 12. Dezember 2012, die am 1. Juli
2013 in Kraft getreten ist, wurden die internen Beschwerdeinstanzen
aufgehoben (vgl. E. 1.2). Der Vorinstanz kommt demzufolge nach neuem
Recht und mittlerweile schon seit einiger Zeit keine Entscheidzuständigkeit
in personalrechtlichen Streitigkeiten mehr zu. Es erscheint daher
angezeigt, die Angelegenheit an die Arbeitgeberin, die nach neuem Recht
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, zurückzuweisen
(Art. 36 Abs. 1 BPG).
4.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG in der Fassung vom 24. März
2000 [AS 2001 906] und Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
5.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung
umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der
Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Stundenansatz für die nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung beträgt mindestens Fr. 100.— und höchstens
Fr. 300.— (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht,
setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid
(mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der
Beschwerde führenden Partei (vgl. BGE 137 V 2010 E. 7.1 und BGE 132
V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1251/2012 vom
15. Januar 2014 E. 48.1). Die vom SEV vertretene Beschwerdeführerin gilt
demnach als obsiegend und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Diese ist in Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für
das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 800.— (inkl. Auslagen und
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Seite 12
Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Vorinstanz zur Zahlung
aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Vorinstanz vom
28. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Klärung des
Sachverhalts im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 3.4) sowie zu neuem
Entscheid an die Arbeitgeberin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 800.— (inkl. Auslagen und allfällige Mehr-
wertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Bernhard Keller
A-1063/2014
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie
innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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