B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1070/2012
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-1070/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) wur-
de vom Führungsstab der Armee mit der Durchführung einer Personensi-
cherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______ beauf-
tragt. Aus dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und
Verwaltungssystem (IPAS) ging am 27. Oktober 2011 hervor, dass
A._______ am 16. Februar 2009 durch die Kantonspolizei Wallis wegen
Gefährdung des Lebens erkennungsdienstlich behandelt worden war.
B.
Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 31. Oktober 2011 legte
das Jugendgericht des Kantons Wallis mit Schreiben vom 3. November
2011 betreffend A._______ folgende strafrechtlich relevanten Vorfälle dar:
1. Dezember 2006: Mit Strafbefehl wegen Tätlichkeit, Beschimpfung
und Sachbeschädigung verurteilt und mit einer
Arbeitsleistung von zwei Tagen bestraft.
16. Mai 2007: Mit Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz verurteilt und mit einer
Arbeitsleistung von vier Tagen bestraft.
28. August 2008: Strafverfahren wegen einfacher Körperverlet-
zung nach erfolgreicher Mediation eingestellt.
Ein weiteres Verfahren wegen eines Körperverletzungsdelikts (Ereignis
vom Februar 2009) sei vor dem Jugendgericht des Kantons Wallis hän-
gig. Es werde aber voraussichtlich eingestellt.
C.
Am 15. November 2011 wurde A._______ im Rekrutierungszentrum Su-
miswald das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichti-
ge" vorgelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei je-
dem Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung
nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10)
durchgeführt werde. Zudem stimmte A._______ auf dem Formular sowohl
einer Grundsicherheitsprüfung als auch einer erweiterten Sicherheitsprü-
fung zu. Noch am gleichen Tag führte die Fachstelle eine persönliche Be-
fragung mit A._______ durch. Dieser führte u.a. aus, anlässlich der Fast-
A-1070/2012
Seite 3
nachteröffnung im Jahr 2009 nach einer Rempelei mit einem Polizisten,
der privat unterwegs gewesen sei, diesen mit einem geöffneten Sack-
messer bedroht zu haben. Im Weiteren legte er dar, als Fan des FC Sion
bereits mehrmals in Schlägereien mit anderen Fangruppen verwickelt
gewesen zu sein. Dabei habe er auch schon jemanden leicht verletzt.
Von der Polizei sei er diesbezüglich aber nie belangt worden. Im An-
schluss an die Befragung teilte ihm die Fachstelle mit, sie erwäge eine
Sicherheitserklärung mit Auflagen oder eine Risikoerklärung zu erlassen.
A._______ nahm zu den Vorbringen der Fachstelle nicht schriftlich Stel-
lung und verzichtete auf eine nachträgliche Stellungnahme.
Noch am gleichen Tag fällte das Eidgenössische Departement für Vertei-
digung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, A._______
mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung zu entlassen. Im
Weiteren wurde er mit einem Aufgebotsstopp belegt. Zur Begründung leg-
te das VBS dar, die Beurteilung als Sicherheitsrisiko lasse eine Rekrutie-
rung zur Zeit nicht zu.
D.
Am 22. Februar 2012 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie hielt
im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinn des
Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), des MG und der Verordnung vom
4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4)
erachtet (Ziff. 1), das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu
empfehlen (Ziff. 2), ebenso wenig die Verwendung in der Schweizer Ar-
mee (Ziff. 3). Zur Begründung legte die Fachstelle insbesondere dar, das
Gewaltpotential des Beschwerdeführers sei erhöht. Zudem sei seine In-
tegrität als mangelhaft zu beurteilen. Im Übrigen weise er ebenfalls eine
erhöhte Gefahr der Erpressbarkeit auf.
E.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 24. Februar 2012
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung.
Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung. Im Weiteren ver-
langt er die Einstufung als dienstuntauglich aus medizinischen Gründen,
da er an Epilepsie leide. Zur Begründung legte der Beschwerdeführer
insbesondere dar, mit Verfügung vom 25. November 2011 habe das Ju-
gendgericht des Kantons Wallis das Verfahren im Zusammenhang mit der
Auseinandersetzung mit dem Polizisten eingestellt. Gemäss den Ausfüh-
rungen in der Einstellungsverfügung habe er sich seit mehr als drei Jah-
A-1070/2012
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ren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im Übrigen stellten sämtli-
che Straftaten bloss Bagatellfälle dar. Es sei nie etwas Tragisches pas-
siert. Er stamme aus einem vorbildlichen Elternhaus und seine Arbeitge-
ber hätten ihn immer als sehr angenehm und anständig bezeichnet. Er
stelle für niemanden eine Gefahr dar.
F.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung
vom 30. März 2012 an ihrer bisherigen Beurteilung fest und schliesst auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 4. September 2012 leitete das Bundesverwaltungsge-
richt das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis an die Vorin-
stanz weiter und forderte diese auf, Stellung zu nehmen, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund der im Arztzeugnis genannten Krankheit (zere-
brales Krampfleiden; vgl. Beschwerdebeilage Nr. 2) dienstuntauglich sei.
Am 24. September 2012 antwortete die Vorinstanz, die Beurteilung, ob
eine Person aus medizinischen Gründen dienstuntauglich sei, liege nicht
in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie könne die Frage deshalb nicht be-
antworten.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten
befindlichen Unterlagen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie
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HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommen-
tar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit wei-
teren Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3
BWIS).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden
und kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte
reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzlich
verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht
beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der ersten In-
stanz eingegriffen würde (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.7 ff.; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-667/2010
vom 1. März 2012 E. 1.4; vgl. auch BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2
und 131 V 164 E. 2.1).
Was die geltend gemachte Militärdienstuntauglichkeit aus medizinischen
Gründen (Epilepsie) betrifft, so war dies nicht Gegenstand der vorinstanz-
lichen Verfügung und kann demnach im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren auch nicht behandelt werden. Auf den entsprechenden Antrag ist da-
her nicht einzutreten.
1.4 Unter diesem Vorbehalt (E. 1.3) ist auf die ansonsten frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) einzu-
treten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
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Seite 6
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochte-
nen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb bei
der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die
Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist nicht in de-
ren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.2, A-3037/2011 vom
27. März 2012 E. 2 und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 2).
1.6 Im Rahmen der am 16. Juli 2012 in Kraft getretenen Teilrevision des
BWIS und jener des MG, die am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, wur-
de unter anderem Art. 19 Abs. 3 BWIS geändert (AS 2012 3745, 2010
6015). Diese Revisionen wie auch jene als Folge der am 1. Januar 2012
in Kraft getretenen Teilrevision vom 17. Juni 2011 des Bevölkerungs- und
Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR 520.1; vgl. Art. 19
Abs. 1 Einleitungssatz und Art. 19 Abs. 1 Bst. c BWIS, AS 2011 5899) be-
ziehen sich auf Regelungen, welche im vorliegenden Fall nicht zur An-
wendung gelangen. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob vorliegend die
alte oder neue Fassung der fraglichen Bestimmungen anzuwenden wäre
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6210/2011 vom 5. September
2012 E. 3). Anders verhält es sich hinsichtlich der PSPV, die am 1. April
2011 in Kraft getreten, jedoch mit der Verordnung vom 30. November
2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012, partiell bereits wieder revidiert
worden ist. Gemäss Art. 32 Abs. 3 PSPV unterstehen Personensicher-
heitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet
wurden, dem bisherigen Recht. Auf das vorliegende Verfahren, das im
November 2011 eingeleitet wurde, findet somit die PSPV in der bis zum
31. Dezember 2011 geltenden Fassung (aPSPV, AS 2011 1032) Anwen-
dung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August
2012 E. 3).
A-1070/2012
Seite 7
2.
Die Armee hat den Beschwerdeführer auf den 15. November 2011 in das
Rekrutierungszentrum Sumiswald aufgeboten, um seine Diensttauglich-
keit zu prüfen. Welche Funktion er dereinst innerhalb der Armee ausüben
sollte, steht nicht fest. Die Vorinstanz legte zwar in ihrer Vernehmlassung
vom 30. März 2012 dar, der Beschwerdeführer sei für eine Funktion nach
Anhang 2 aPSPV vorgesehen gewesen. Die Akten enthalten indessen
keine Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen. Gemäss den vor-
handenen Unterlagen war der Beschwerdeführer (noch) nicht für eine
konkrete Funktion vorgesehen.
2.1 Mit Bezug auf diese Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil A-5391/2011 vom 5. April 2012 entschieden, Art. 19 BWIS
erlaube eine Personensicherheitsprüfung ausdrücklich nur unter be-
stimmten Umständen; er biete keine Grundlage für die Prüfung aller Stel-
lungspflichtigen. Die Bestimmungen der aPSPV seien daher so auszule-
gen, dass eine Sicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS nur zuläs-
sig sei, wenn geplant sei, dem Stellungspflichtigen eine bestimmte si-
cherheitsempfindliche Funktion zuzuweisen bzw. eine solche Funktion
zumindest eine von mehreren in Betracht gezogenen Varianten sei. Die
Zustimmung zu einer Personensicherheitsprüfung nach BWIS pauschal
einzuholen und eine solche Prüfung bei allen Stellungspflichtigen durch-
zuführen, gestatte Art. 19 BWIS nicht (E. 3 und 4 des erwähnten Urteils).
Diesen Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl am 31. Mai
2012 als auch am 4. August 2012 mit ausführlicher Begründung bestätigt
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai
2012 E. 3 f., A-6294/2011 vom 4. August 2012 E. 3 f.). Hinsichtlich des
vorliegenden Falls hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass die Vorin-
stanz den nur zur Aushebung aufgebotenen, aber noch nicht für eine si-
cherheitsempfindliche Funktion rekrutierten oder in anderer Weise hierfür
vorgesehenen Beschwerdeführer zu Unrecht einer Sicherheitsprüfung im
Sinn von Art. 19 BWIS unterzogen hat. Insoweit sich die vorliegende Be-
schwerde gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, der Beschwerde-
führer stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 19 BWIS dar, und die
auf dieser Grundlage ausgesprochene Empfehlung, den Beschwerdefüh-
rer nicht in die Armee aufzunehmen, ist sie gutzuheissen und die ent-
sprechenden Anordnungen der Vorinstanz sind aufzuheben (vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom
16. August 2012 E. 4.1).
A-1070/2012
Seite 8
2.2 Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer einer Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG unterzogen hat. Laut dieser Bestimmung kann der Führungs-
stab der Armee zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung
der persönlichen Waffe ohne Zustimmung der zu prüfenden Personen die
Beurteilung ihres Gewaltpotentials durch eine Personensicherheitsprü-
fung beantragen. Diese Form der Personensicherheitsprüfung ist nicht
auf bestimmte Angehörige der Armee beschränkt und muss nach Art. 5
Abs. 2 aPSPV bei allen Stellungspflichtigen durchgeführt werden (vgl.
dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011
vom 31. Mai 2012 E. 3.2.1 und E. 4.3, A-5392/2011 vom 5. April 2012
E. 3.2.1 und E. 4.3; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Militär-
gesetzes vom 19. August 2009, BBl 2009 5919). Die von der Vorinstanz
im Rahmen dieses Verfahrens getätigten Sachverhaltserhebungen und
die gestützt darauf in der angefochtenen Verfügung getroffenen Anord-
nungen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
3.
Zu prüfen bleibt, ob die in Anwendung von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG ver-
fügte Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer
abzusehen, rechtmässig ist.
3.1 Die Vorinstanz hat diese Anordnung insbesondere mit dem Aggres-
sions- und Gewaltpotential sowie der mangelhaften Integrität des Be-
schwerdeführers begründet. Die Überlassung einer Waffe sowie den Zu-
gang zu Munition oder Explosionsstoffen stuft sie im Fall des Beschwer-
deführers als eine potentielle Gefahr für die Armee und die öffentliche Si-
cherheit ein. Dem Beschwerdeführer sei deshalb keine Waffe auszuhän-
digen.
3.2 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat
eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit
der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit
abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Ge-
waltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.1, A-5319/2011
vom 5. April 2012 E. 5.1). Ob sich eine Person zu einer solchen Tat hin-
reissen lassen könnte, kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschie-
den werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.2.2). Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzuneh-
men, welche aufgrund von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei
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Seite 9
den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um
Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache,
da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse
künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft
werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige
Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend
korrekt gewürdigt worden sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.3.1, A-5319/2011 vom 5. April 2012
E. 5.3.1). Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmasssta-
bes verlangt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene
Gefahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen,
denen von der Armee eine Waffe ausgehändigt wird, sich durch eine be-
sondere Zuverlässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tole-
rierbare Unregelmässigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012
E. 5.2, A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.3.2, A-5319/2011 vom 5. April
2012 E. 5.3.2).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits mehrere
Straftaten begangen, bei denen er auch verurteilt worden ist. So wurde er
im Dezember 2006 wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Sachbeschädi-
gung und im Mai 2007 wegen Wiederhandlung gegen das Betäubungs-
mittelgesetz verurteilt (vgl. E. B). Zudem hat der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung durch die Vorinstanz zugegeben, mehrfach bei
Schlägereien im Zusammenhang mit Fussballspielen des FC Sion teilge-
nommen zu haben, ohne von der Polizei belangt worden zu sein (vgl.
amtl. Akten Nr. 6, CD der Sicherheitsbefragung [nachfolgend: CD], 8:55).
Im Weiteren wurden zwei Strafverfahren wegen Körperverletzung einge-
stellt: Am 28. August 2008 eines wegen einfacher Körperverletzung (ge-
mäss Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem-
ber 1937 [StGB, SR 3011]; Vorfall vom August 2008) nach erfolgreicher
Mediation sowie am 25. November 2011 ein anderes wegen versuchter
schwerer Körperverletzung (gemäss Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 StGB;
Vorfall vom Februar 2009) aufgrund einer Vereinbarung mit der Privatklä-
gerschaft (vgl. Beschwerdebeilage Nr. 1a und 1b). Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers sind diese Verfahrenseinstellungen nicht mit
Freisprüchen gleichzusetzen. Für die vorliegenden Zwecke nicht ent-
scheidend ist, ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafre-
gister geführt haben. Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die
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Seite 10
Vorinstanz insbesondere auch Einsicht in eingestellte Strafverfahren
nehmen und diese bei ihrer Risikobeurteilung berücksichtigen.
3.3.2 Beim ersten eingestellten Strafverfahren (Vorfall im August 2008)
hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jemandem "die Lippe
eingeschlagen" (CD 14:20), nachdem diese Person ihn zuvor mit einem
Stein beworfen habe. Er habe sich nur rächen wollen. Hinsichtlich des
zweiten eingestellten Strafverfahrens (Vorfall im Februar 2009) legte der
Beschwerdeführer bei seiner Befragung dar, nach einer Rempelei mit ei-
nem Polizisten, der privat unterwegs gewesen sei, habe er diesen mit ei-
nem geöffneten Sackmesser bedroht, da er sich ebenfalls von jenem be-
droht gefühlt habe. Indessen ist auch nach den Aussagen des Beschwer-
deführers nicht von einem Rechtfertigungsgrund im Sinn einer Notwehrsi-
tuation (vgl. Art. 15 StGB) auszugehen. Selbst wenn der Polizist den Be-
schwerdeführer zuerst angerempelt haben sollte und ihn danach "an-
springen" wollte (vgl. CD 11:10), wie der Beschwerdeführer in der Befra-
gung behauptet, war dessen Reaktion, die Drohung mit einem geöffneten
Schweizer Sackmesser, nicht nur äusserst gefährlich, sondern ebenso
völlig unverhältnismässig. Dies muss umso mehr deshalb gelten, weil er
nach seinen eigenen Angaben nicht alleine, sondern zusammen mit ei-
nem Kollegen unterwegs war, der dazwischen gegangen sei.
Im Übrigen legte der Beschwerdeführer bei seiner Befragung dar, am
Freitag und Samstag trinke er gewöhnlich jeweils rund 20 Bier (CD 3:44).
Sowohl beim Vorfall im August 2008 als auch bei demjenigen im Februar
2009 sei er betrunken gewesen.
3.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Straftaten seien Bagatell-
fälle, weil nie etwas Tragisches passiert sei. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist indessen bei einer einfachen und insbesondere
bei einer versuchten schweren Körperverletzung nicht von einem Baga-
telldelikt auszugehen. Diese Argumentation zeugt von wenig Einsicht
bzw. Reue und damit auch von wenig Bereitschaft, sich zu ändern. Im
Weiteren fand der letzte aktenkundige Vorfall, die Bedrohung eines Poli-
zisten in zivil mit einem Messer (Februar 2009), weniger als drei Jahre
vor der Sicherheitsüberprüfung statt. Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers handelt es sich bei einer solchen relativ kurzen Zeitdau-
er nicht um eine "überholte Geschichte", die nicht mehr zu berücksichti-
gen wäre.
A-1070/2012
Seite 11
3.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer in der Vergangenheit bei Provokationen – insbesondere nach
übermässigem Alkoholkonsum – wiederholt mit unnötiger bzw. unverhält-
nismässiger Gewalt reagiert hat. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer
im Verlauf der Zeit auch das Mass der Gewalteinwirkung kontinuierlich
gesteigert. Der Tätlichkeit (2006) folgte eine einfache Körperverletzung
(2008) und schliesslich eine versuchte schwere Körperverletzung (2009).
Sein Gewaltpotential war im Verhältnis zu demjenigen anderer Männer im
gleichen Alter überdurchschnittlich hoch und ist es möglicherweise nach
wie vor. Anhaltspunkte für eine Änderung seines Umgangs mit Alkohol
bestehen jedenfalls keine. Ebenfalls kann nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer weiterhin an Schlägereien im Zusammen-
hang mit Fussballspielen teilnimmt.
Die Vorinstanz liess sich bei der Beurteilung des Gewaltpotentials von
sachgerechten Überlegungen leiten. Indem sie die Empfehlung aus-
spricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe sei abzusehen,
setzt sie zu Recht einen strengen Massstab an. In ihrer Vernehmlassung
verweist sie darauf, es gelte Vorfälle wie den Fall Höngg oder den Vorfall
von Ende 2011, als ein junger Mann in St. Léonard seine Freundin mit der
Armeewaffe erschossen hat, zu vermeiden. Eine vorsichtige Praxis ist
damit angebracht. Dass die Vorinstanz in einem Fall wie dem vorliegen-
den Bedenken anmeldet, entspricht einer solchen vorsichtigen Praxis und
ist sachlich vertretbar. Somit besteht für das Bundesverwaltungsgericht
kein Grund, von der Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012
E. 5.3.5).
3.5 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anord-
nungen.
3.5.1 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Schweizeri-
schen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfü-
gung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse ange-
strebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich
geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausrei-
chen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti-
gen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer
auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai
2012 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom
A-1070/2012
Seite 12
31. Mai 2012 E. 5.4.1). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander
gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig ge-
geneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewich-
tig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zu-
gunsten des erheblichen Interesses aus (BGE 135 I 402 E. 4.6.1, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1).
3.5.2 Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten
mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwerde-
führers gegenüber. Seine Rekrutierung ist zwar faktisch ausgeschlossen,
wenn der Führungsstab der Armee der Empfehlung der Vorinstanz folgt,
von einer Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen (vgl. dazu aus-
führlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai
2012 E. 5.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2). Es ist indessen zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ohnehin keine Rekrutierung
beabsichtigt, sondern die Erklärung seiner Dienstuntauglichkeit aus ande-
ren (medizinischen) Gründen anstrebt (vgl. E. 1.3). Da nicht nur für den
Fall der Nichtrekrutierung infolge einer Risikoerklärung, sondern auch bei
einer solchen aufgrund von medizinischen Gründen die Wehrpflichter-
satzabgabe geschuldet ist, sind vorliegend keine ernsthaften Nachteile für
den Beschwerdeführer erkennbar. Im Weiteren ist entgegen seiner An-
sicht nicht davon auszugehen, die Risikoerklärung schade seiner künfti-
gen beruflichen Laufbahn. Der Beschwerdeführer hat diese Behauptung
denn auch weder näher begründet noch in irgendeiner Weise belegt. Es
gelang ihm damit nicht begründet darzulegen, ihm würden durch eine Ri-
sikoerklärung ernsthafte Nachteile entstehen. Im Übrigen ist mit der Vor-
instanz einig zu gehen, vorliegend seien keine Auflagen erkennbar, die
das Risiko eines Waffenmissbrauchs verringern könnten. Die Verhältnis-
mässigkeit der Risikoerklärung (aufgrund von Art. 113 MG) und der damit
verbundenen Empfehlung, dem Beschwerdeführer keine persönliche
Waffe abzugeben, ist damit zu bejahen. In der Folge erübrigt es sich, auf
die weiteren von der Vorinstanz geltend gemachten Gründe für die ent-
sprechenden Anordnungen einzugehen.
3.6 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie sich gegen die
Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinn
von Art. 113 MG vor, bzw. gegen die Empfehlung, vom Überlassen der
persönlichen Waffe sei abzusehen.
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4.
4.1
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstan-
zen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt
vorliegend mit seiner Beschwerde – soweit darauf eingetreten werden
kann – insofern durch, als die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 BWIS getroffe-
nen Anordnungen aufzuheben sind. Im Übrigen erweist sich seine Be-
schwerde jedoch als unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang ist der
Beschwerdeführer als teilweise obsiegend einzustufen und die Kosten
wären ihm demnach grundsätzlich teilweise aufzuerlegen. Er hat jedoch
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, über das noch zu
entscheiden ist. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht aussichts-
los erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten be-
freit werden.
4.1.1 Gemäss den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers erzielt
er zur Zeit kein Einkommen und verfügt auch nicht über Vermögen. Er sei
mit der IV-Stelle in Abklärung, ob er eine neue Ausbildung machen könne.
Aufgrund der dargelegten Sachlage ist davon auszugehen, der Be-
schwerdeführer verfüge weder über Einkünfte noch über Vermögen, um
die Verfahrenskosten zu tragen.
4.1.2 Die Prozesschancen des Beschwerdeführers waren nicht aussichts-
los, was sich bereits daraus ergibt, dass er mit seinen Begehren teilweise
obsiegt.
4.1.3 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind demnach
insgesamt erfüllt. Diese ist dem Beschwerdeführer somit zu gewähren
und ihm sind in der Folge keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4.2 Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und ihm sind
durch die Beschwerdeführung auch keine nennenswerten Kosten ent-
standen. Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Be-
schwerdeführer damit nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
die Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung der Fachstelle vom 22. Febru-
ar 2012 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwer-
deführer ein Sicherheitsrisiko im Sinn von Art. 113 MG darstellt. Im Übri-
gen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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