B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1074/2019
Ur t e i l vom 2 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Pronovo AG,
Dammstrasse 3, 5070 Frick,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einspracheentscheid (kostendeckende Einspeisevergütung).
A-1074/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ nahm am 4. Oktober 2005 die Biomasseanlage «…» in der
Form einer Wärme-Kraftkopplungsanlage mit einer Leistung von 110 kW in
Betrieb. Die Anlage wurde ab jenem Zeitpunkt durch die Mehrkostenfinan-
zierung (MKF) – dem Vorgängermodell der Kostendeckenden Einspeise-
vergütung (KEV) – gefördert.
B.
Am 2. Mai 2008 meldete A._______ seine Anlage für den Erhalt der KEV
bei der Swissgrid AG an. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2008 teilte ihm die
Swissgrid AG mit, dass die Voraussetzungen für die KEV gemäss Art. 7a
des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (aEnG, AS 1999 197, in Kraft vom
1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2017) erfüllt seien. Zudem wies sie ihn
darauf hin, dass ihr innert Frist der Projektfortschritt und schliesslich die
Inbetriebnahme der Anlage unter Zugrundelegung der beglaubigten Anla-
gedaten zu melden seien.
C.
Im Juli 2010 liess A._______ die Anlagedaten seiner Biomasseanlage
durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle beglaubigen. Mit E-
Mail vom 5. Juli 2010 sandte er die beglaubigten Anlagedaten zwecks
Wechsel in die KEV an die Swissgrid AG. Der zuständige Sachbearbeiter
bei der Swissgrid AG bemerkte mit E-Mail vom 13. Juli 2010, dass unter-
schiedliche Inbetriebnahmedaten angegeben worden seien. So sei in der
Beglaubigung der 4. Oktober 2005, in der KEV-Anmeldung hingegen der
1. Februar 2006 vermerkt. Er frage deshalb nach, weil bei einer Inbetrieb-
nahme der Anlage vor dem 1. Januar 2006 kein Anspruch auf die KEV be-
stünde, sofern die Anlage nach diesem Datum nicht erheblich erneuert
oder erweitert worden sei. Nach einem Telefonat mit A._______ notierte
der Sachbearbeiter auf einem Ausdruck seines E-Mails vom 13. Juli 2010,
dass der 4. Oktober 2005 das korrekte Inbetriebnahmedatum sei sowie
den Vermerk «dennoch aufschalten für KEV». In der Folge wurde die An-
lage am 1. Januar 2011 für die KEV «aufgeschaltet».
D.
A._______ erweiterte seine Anlage per 1. Mai 2014 um 75 kW und per
13. Juni 2018 um 150 kW auf eine Gesamtleistung von 260 kW. Die Pro-
novo AG, welche seit 1. Januar 2018 die zuständige Vollzugstelle ist, setzte
aufgrund der letzten Erweiterung den provisorischen Vergütungssatz ab
Juni 2018 mit Verfügung vom 14. September 2018 auf 41.2 Rp./kWh fest.
A-1074/2019
Seite 3
In ihren Erwägungen dazu bemerkte die Pronovo AG, dass die Vergütungs-
dauer durch die nachträgliche Erweiterung nicht verlängert werde und
diese bis Ende Dezember 2025 laufe.
E.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 erhob A._______ Einsprache gegen
die Verfügung vom 14. September 2018 der Pronovo AG. Darin verlangte
er die Festsetzung des Enddatums der Vergütungsdauer auf den 31. De-
zember 2030. Zur Begründung führte er an, dass seine Anlage gestützt auf
Art. 3a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999
207, in Kraft vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2017) in die KEV auf-
genommen worden sei und er mit der Bilanzgruppe für Erneuerbare Ener-
gien einen Vertrag über die Energieübernahme und deren Vergütung ge-
schlossen habe, in welchem eine Amortisationsdauer von 20 Jahren ver-
einbart worden sei.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 wies die Pronovo AG die
Einsprache ab. Im Wesentlichen führte sie dazu aus, dass die Vergütungs-
dauer in jedem Fall mit der Inbetriebnahme der Anlage und somit unabhän-
gig vom Zeitpunkt der Aufnahme in die Einspeisevergütung zu laufen be-
ginne. Daran ändere auch der erwähnte Vertrag nichts.
G.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 der
Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Darin beantragt er wiederum die Festsetzung des Enddatums
der Vergütungsdauer auf den 31. Dezember 2030. Die Vorinstanz bean-
tragt mit Vernehmlassung vom 25. April 2019 die Abweisung der Be-
schwerde. In seinen Schlussbemerkungen vom 1. Juli 2019 hält der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen fest.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-1074/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021).
Beim Einspracheentscheid vom 4. Februar 2019 handelt es sich um eine
solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine Vorinstanz nach Art. 33
Bst. h VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 66
Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730) beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer] A-5278/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.1). Da keine Aus-
nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids sowohl for-
mell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist einzig strittig, an welchem Datum die Förderung der Anlage
des Beschwerdeführers durch die KEV enden wird.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich im Wesentlichen vor, dass
seine Anlage nur über eine erhebliche Erweiterung oder Erneuerung als
Neuanlage ins Einspeisevergütungssystem habe aufgenommen werden
können, da er diese ursprünglich vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb ge-
nommen habe. Die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung seiner Anlage
A-1074/2019
Seite 5
sei in der Produktion von 601'399 kWh im Jahr 2009 zu sehen, was eine
Mehrproduktion von über 25% darstelle. Ansonsten sei die Aufnahme sei-
ner Anlage in die KEV nicht erklärbar. So sei das Erweiterungsprojekt for-
mell am 1. Januar 2010 in Betrieb genommen, am 26. Juli 2010 im System
der Herkunftsnachweise erfasst und am 1. Januar 2011 in die KEV aufge-
nommen worden. Weiter beginne die Vergütungsfrist bei erheblich erwei-
terten oder erneuerten Anlagen nicht mit der Inbetriebnahme der ursprüng-
lichen Anlage, sondern mit dem Nachweis der Erweiterung oder Erneue-
rung. Dieser Nachweis sei unter anderem mit dem beglaubigten Auditbe-
richt erbracht worden. Die Mehrproduktion, welche die Anlage zu einer
Neuanlage im Sinne des Gesetzes gemacht habe, sei im Jahr 2009 erfolgt,
weshalb die Vergütungsdauer am 1. Januar 2010 beginne und am 31. De-
zember 2030 ende. Das Datum der ursprünglichen Inbetriebnahme vom
4. Oktober 2005 habe hingegen keine Relevanz. Ferner sei seine Anlage
ab der ursprünglichen Inbetriebnahme durch die MKF gefördert worden.
Die Einführung der KEV im Jahr 2009 habe zu Unklarheiten geführt. Das
Bundesamt für Energie habe deshalb ein Merkblatt verfasst. Gemäss des-
sen Ziff. 1 sei ein Wechsel von der MKF in die KEV grundsätzlich nicht
möglich, es sei denn, es handle sich um einen ab Ziff. 3 beschriebenen
Spezialfall. Vorliegend müsse es sich deshalb um einen Spezialfall, mithin
um eine erheblich erneuerte oder erweiterte Anlage gehandelt haben.
3.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, dass sich die Anmeldung,
der Auditbericht sowie die Beglaubigung auf eine Erstinbetriebnahme einer
Anlage und nicht auf eine Erweiterung oder Erneuerung bezogen habe.
Zudem könnte die erwähnte Produktionssteigerung im Jahr 2009 aufgrund
einer Veränderung der zugeführten Biomasse erfolgt sein. Jedenfalls gehe
daraus nicht hervor, dass eine Erweiterung oder Erneuerung und damit
eine Veränderung der bestehenden Anlage stattgefunden habe. Vielmehr
sei eine Erweiterung erst per 1. Mai 2014 erfolgt, was auch dementspre-
chend beglaubigt worden sei. Entgegen den Ausführungen des Beschwer-
deführers sei die Anlage damit nicht als erheblich erweiterte oder erneuerte
Anlage i.S.v. Art. 3a aEnV aufgenommen worden. Die Vergütungsdauer
beginne demnach im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Grundanlage zu
laufen.
3.3
3.3.1 Mit Inkrafttreten des EnG und der Energieverordnung vom 1. Novem-
ber 2017 (EnV, SR 730.01) per 1. Januar 2018 wurde das bisher geltende
System der kostendeckenden Einspeisevergütung in ein kostenorientiertes
A-1074/2019
Seite 6
Einspeisevergütungssystem mit Direktvermarktung umgewandelt. Die
Rechtmässigkeit des Einsprachentscheids vom 4. Februar 2019 ist des-
halb grundsätzlich nach den Bestimmungen des geltenden EnG zu beur-
teilen (vgl. BGE 139 II 263 E. 6 und 127 II 306 E. 7c; Urteil des Bundesge-
richts [BGer] 1A.214/2005 vom 23. Januar 2006 E. 6.3.1; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 293;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.
Aufl. 2014, § 24 Rz. 20). Die Schlussbestimmungen des EnG sehen indes
vor, dass Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten des totalrevidier-
ten EnG bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten, diese wei-
terhin zusteht (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 1 EnG). Am Einspeisevergütungs-
anspruch dieser Betreiber sollte aus Gründen des Vertrauensschutzes
nicht gerüttelt werden, vor allem nicht hinsichtlich Vergütungshöhe
und -dauer (vgl. Botschaft zum ersten Massnahmepaket der Energiestra-
tegie 2050 und zu Volksinitiative «Für den geordneten Ausstieg aus der
Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]» vom 4. September 2013, BBl 2013
7561 ff., 7696). Für den laufenden Betrieb gilt grundsätzlich das neue
Recht (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 EnG). Die Frage der Vergütungsdauer der
gewährten KEV betrifft das bisherige System, weshalb im Folgenden auch
die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen, namentlich das aEnG sowie
die aEnV anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall meldete der Beschwer-
deführer seine Anlage im Mai 2008 im Hinblick auf die Einführung der KEV
per 1. Januar 2009 an. Dementsprechend ist das aEnG und die aEnV in
der jeweiligen Fassung vom 1. Januar 2009 heranzuziehen (vgl. dazu Ur-
teil BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.1)
3.3.2 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) setzen
sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine
umweltverträgliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 aEnG statuiert als
Ziel die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Be-
reitstellung und Verteilung der Energie, die sparsame und rationelle Ener-
gienutzung und die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerba-
ren Energien. Nach Art. 1 Abs. 3 aEnG ist die durchschnittliche Jahreser-
zeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030
gegenüber dem Stand im Jahr 2000 um mindestens 5'400 GWh zu erhö-
hen. Das auf den 1. Januar 2009 mit Art. 7a aEnG neu eingeführte System
der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) ist eine Massnahme, wel-
che der Erreichung dieses Ziels dient (Urteil BVGer A-730/2018 vom
15. August 2018 E. 4.1 m.w.H.). Nach der erwähnten Bestimmung sind
Netzbetreiber unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, die gesamte
Elektrizität, die aus Neuanlagen unter anderem durch die Nutzung von Bio-
A-1074/2019
Seite 7
masse und Abfällen gewonnen wird, abzunehmen. Als Neuanlagen gelten
solche, die nach dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen, erheblich er-
weitert oder erneuert werden (Art. 7a Abs. 1 aEnG). Damit sich auch die
Erneuerung oder Erweiterung bereits früher in Betrieb genommener Anla-
gen lohnt und um deren Stilllegung zu vermeiden, sollen auch bestehende
Anlagen eine Vergütung erhalten, wenn sie nach dem 1. Januar 2006 we-
sentlich erweitert oder erneuert werden. Nur mit einer Alibi-Investition oder
gar ohne Mehrproduktion sollten bestehende Anlagen hingegen nicht in
den Genuss der Vergütung gelangen. Wenn eine Anlage mit geringeren
Investitionen eine Zusatzproduktion erreicht, trägt sie ebenfalls zum Ge-
samtziel (zusätzlich 5'400 GWh/a) bei und ist deshalb förderungswürdig
(Bundesamt für Energie, Änderungen der Energieverordnung, Erläuternder
Bericht zum Vernehmlassungsentwurf vom 27. Juni 2007, S. 6; Urteil
BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 6.3.4.2).
3.3.3 Art. 3a Abs. 1 und 2 aEnV konkretisieren die Anforderungen nach
Art. 7a Abs. 1 aEnG an eine erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage.
Um sicherzustellen, dass nur bestehende Anlagen, die langfristig weiter
produzieren und damit zur Erreichung der angestrebten Steigerung der
Produktion erneuerbarer Energien beitragen können, gefördert werden,
wurden das Investitions- und das Produktivitätskriterium eingeführt (vgl.
Urteil des BVGer A-2905/2017 vom 1. Februar 2018 E. 6.3.5). So schreibt
Art. 3a Bst. a aEnV gewisse Mindestanforderungen an die Höhe der Neu-
investitionen, die Energieproduktion sowie die abgelaufene Nutzungsdauer
vor (Investitionskriterium). Art. 3a Bst. b aEnV beschreibt das Produktivi-
tätskriterium, welches sodann in den Anhängen 1.1 – 1.5 aEnV für die ver-
schiedenen Technologien näher bestimmt wird. Demnach gilt eine Biomas-
seenergieanlage, wie sie der Beschwerdeführer betreibt, als erheblich er-
weitert oder erneuert, wenn sie ihre Elektrizitätsproduktion verglichen mit
dem Durchschnitt der zwei vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 bei
mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad um mindestens 25% stei-
gert (Art. 3a Bst. b i.V.m. Anhang 1.5 Ziff. 6.1 Bst. b aEnV). Das Erfüllen
eines der beiden erwähnten Kriterien ist notwendig, damit eine Anlage als
erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Art. 7a aEnG gilt und damit
Anspruch auf die KEV hat (vgl. auch DAVIDE PINELLI, Rechtliche Rahmen-
bedingungen erneuerbarer Energien im Lichte der Nachhaltigen Entwick-
lung, Diss. 2014, S. 127 f.).
3.3.4 Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen
Netzgesellschaft anzumelden. Die Anmeldung hat insbesondere die Unter-
lagen nach den Anhängen 1.1 – 1.5 (Art. 3g Abs. 1 Bst. a aEnV) und für
A-1074/2019
Seite 8
Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen die Angaben nach
Art. 3a aEnV zu enthalten (Art. 3g Abs. 1 Bst. b aEnV). Die nationale Netz-
gesellschaft prüft auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids mass-
gebenden Marktpreises nach Art. 3j Abs. 2 aEnV, ob das Projekt (für Pho-
tovoltaik) in der Zubaumenge nach Art. 7a Abs. 2 Bst. d aEnG oder in der
maximalen Summe der Zuschläge nach Art. 7a Abs. 4 aEnG (andere Tech-
nologien) Platz findet, und teilt das Resultat der Prüfung als Bescheid mit
(Art. 3g Abs. 3 aEnV; PINELLI, a.a.O., S. 145). Der Antragssteller hat inner-
halb der Fristen nach den Anhängen 1.1 – 1.5 der nationalen Netzgesell-
schaft den Projektfortschritt zu melden (Art. 3h Abs. 1 aEnV). Zudem hat
er die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1 – 1.5 in Betrieb
zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass er die
Anlage in Betrieb genommen und die Ausstellerin die Anlage erfasst hat
(Art. 3h Abs. 2 aEnV). Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Antragstel-
ler sodann den Vergütungssatz mit (Art. 3h Abs. 3 aEnV).
3.3.5 Die Vergütung richtet sich nach den im Erstellungsjahr geltenden Ge-
stehungskosten von Referenzanlagen, die der jeweils effizientesten Tech-
nologie entsprechen (vgl. Art. 7a Abs. 2 aEnG). Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten, unter anderem die Dauer der kostendeckenden Vergütung
unter Berücksichtigung der Amortisation (Art. 7a Abs. 2 Bst. c aEnG). Für
Biomasseenergieanlagen wie jene des Beschwerdeführers beträgt die
Amortisations- und Vergütungsdauer 20 Jahre. Die Vergütungsdauer be-
ginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach
Ablauf der Amortisationsdauer (Anhang 1.5 Ziff. 6.8 Bst. b aEnV). Mit der
Inbetriebnahme der Anlage sind Neuanlagen im Sinne von Art. 7a Abs. 1
aEnG gemeint. Demnach beginnt die Vergütungsdauer nach Inbetrieb-
nahme der neu gebauten (vgl. dazu auch Art. 3g Abs. 1 aEnV), erneuerten
oder erweiterten Anlage (vgl. oben E. 3.3.2). Nicht entscheidend ist dem-
nach der Zeitpunkt der Aufnahme in die KEV (so nun auch explizit in Art. 17
Abs. 2 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien [EnFV, SR 730.03]).
3.4
3.4.1 Auf dem Anmeldeformular konnte der Beschwerdeführer angeben,
ob es sich bei seiner Anlage um eine erweiterte oder erneuerte Anlage oder
um eine Neuanlage handelt. Dies ist insoweit irreführend, als dass erheb-
lich erweiterte oder erneuerte Anlagen ebenfalls als Neuanlagen gelten
(vgl. oben E. 3.3.2). Mit den auf dem Formular genannten Neuanlagen
A-1074/2019
Seite 9
konnten somit nur Anlagen gemeint sein, welche erstmals in Betrieb ge-
nommen werden/wurden. In diesem Sinne bezeichnete der Beschwerde-
führer seine Anlage ausdrücklich als am 1. Februar 2006 in Betrieb genom-
mene Neuanlage. Folglich liess er auch die separate Seite für die erweiter-
ten oder erneuerten Anlagen unausgefüllt, auf welcher die für die Auf-
nahme in die KEV relevanten Angaben (Baujahr der ursprünglich beste-
henden Anlage, Leistung der ursprünglich bestehenden Anlage, bisheriger
Wärmenutzungsgrad, Elektrizitätsproduktion der beiden letzten vollen Be-
triebsjahre vor 01.01.2006) hätten gemacht werden können. Mithin erfüllte
die Anlage des Beschwerdeführers aufgrund von dessen – in Bezug auf
das Inbetriebnahmedatum falschen – Angaben die Anforderungen für die
Aufnahme als Neuanlage in die KEV. Dementsprechend erliess die Swiss-
grid AG ihren Bescheid vom 15. Oktober 2008, wonach die Voraussetzun-
gen für die KEV gemäss Art. 7a EnG erfüllt seien.
3.4.2 Gestützt auf das beglaubigte Inbetriebnahmedatum hätte die Anlage
des Beschwerdeführers jedoch nicht als Neuanlage im Sinne einer nach
dem 1. Januar 2006 erstmals in Betrieb genommenen Anlage in die KEV
aufgenommen werden dürfen. Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer.
Entgegen dessen Ansicht lag aber auch keine im Jahr 2009 erheblich er-
weiterte oder erneuerte Anlage vor, welche die Gewährung der KEV den-
noch gerechtfertigt hätte: So bezieht sich die Beglaubigung sowie der Au-
ditbericht ausdrücklich auf die am 4. Oktober 2005 in Betrieb genommene
Grundanlage. Daran vermag die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte
Aufstellung der Produktionsmengen aus den Jahren 2005 – 2009 und sein
unsubstantiierter Verweis auf ein «Erweiterungsprojekt» nichts zu ändern.
Massgebend wäre die Produktionsmenge der zwei vollen Betriebsjahre vor
dem 1. Januar 2006 gewesen und nicht jene vor dem Jahr 2009 (vgl. oben
E. 3.3.3). Zudem würde es zwar zutreffen, dass die behauptete Jahrespro-
duktion im Jahre 2009 von 601'399 kWh die durchschnittliche Jahrespro-
duktion der beiden vorangegangenen Jahre von 456'740 kWh (437'723
kWh [2007] + 475'757 kWh [2008] / 2) um mehr als 25% übertroffen hätte.
Die Jahresproduktion von 601'399 kWh bewegt sich indes gemäss der Be-
glaubigung immer noch unter der durchschnittlich zu erwartenden von
750'000 kWh. Mit anderen Worten kann die gesteigerte Jahresproduktion
vernünftigerweise nur auf eine erhöhte Zufuhr von Biomasse zurückgeführt
werden und nicht auf eine physische Erweiterung oder Erneuerung der An-
lage, welche im Vergleich zu einer ursprünglichen Anlage eine erhöhte Pro-
duktion erst ermöglicht hätte. Eine erhöhte Stromproduktion allein ist je-
doch nicht ausreichend, um sich für den Erhalt der KEV zu qualifizieren.
A-1074/2019
Seite 10
Sinn und Zweck der KEV ist es, eine Anlage über einen bestimmten Zeit-
raum hinweg amortisieren zu können, um der fehlenden Konkurrenzfähig-
keit aus erneuerbaren Energien gegenüber konventionellen Anlagen Rech-
nung zu tragen (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Elektrizitäts-
gesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezember 2004, BBl
2005 1611, 1623; zum Ganzen HETTICH/WALTHER, Rechtsfragen um die
kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerba-
ren Energien, ZBl 112/2011 143, 143 f.). Ohne eine Investition in die phy-
sische Erweiterung oder Erneuerung einer bereits bestehenden Anlage,
gibt es nichts, was amortisiert werden könnte und folglich auch keinen
Grund für die Aufnahme in die KEV.
3.4.3 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch nichts aus den im er-
wähnten Merkblatt (Bundesamt für Energie, Mehrkostenfinanzierung
[MKF] oder kostendeckende Einspeisevergütung [KEV]), 20. Februar 2009
[nachfolgend: Merkblatt]) beschriebenen Spezialfällen zu seinen Gunsten
ableiten. Es sind darin keine aufgelistet, welche eine Aufnahme in die KEV
erklären könnten.
3.4.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die regulären Voraussetzungen für
die Aufnahme in die KEV nicht gegeben waren. Dafür spricht auch die Notiz
des Sachbearbeiters, wonach die Anlage trotz deren Inbetriebnahme im
Oktober 2015 «dennoch» in die KEV aufgenommen werden sollte. Zwar
hat die nationale Netzgesellschaft einen Bescheid zu widerrufen, wenn un-
ter anderem die Anlage im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nicht den Anga-
ben in der Anmeldung entsprach. Sie kann aber davon absehen, wenn
Gründe vorlagen, für die der Antragssteller nicht einzustehen hatte (vgl.
Art. 3h Abs. 4 aEnV). Ob solche Gründe vorlagen oder die Aufnahme ohne
Rechtsgrundlage erfolgte, kann offen bleiben, ist doch der Anspruch des
Beschwerdeführers auf die KEV als solcher nicht Streitgegenstand des vor-
liegenden Verfahrens. Entgegen dessen Ansicht macht jedoch allein die
Tatsache, dass seiner Anlage unter diesen Umständen die KEV gewährt
wurde, diese nicht zu einer erweiterten oder erneuerten Anlage. Eine sol-
che lag erwiesenermassen und für den Beschwerdeführer sowie die Swiss-
grid AG erkennbar nicht vor (vgl. oben E. 3.4.2).
3.4.5 Für den Beginn der zwanzigjährigen Vergütungsdauer ist auf das In-
betriebnahmedatum der neu gebauten, erneuerten oder erweiterten An-
lage abzustellen (vgl. oben E. 3.3.5). Die neu gebaute Anlage des Be-
schwerdeführers wurde am 4. Oktober 2005 in Betrieb genommen. Folg-
lich endet die Vergütungsdauer am 31. Dezember 2025 (vgl. ebenda). Die
A-1074/2019
Seite 11
Beurteilung der Vorinstanz erweist sich somit als korrekt, zumal es auch
zutrifft, dass die nachträglichen Erweiterungen aus den Jahren 2014 und
2018 die Vergütungsdauer nicht verlängern (vgl. Art. 28 Abs. 2 EnFV). Im
Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu entscheiden.
4.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht von Fr. 1’500.-- gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit seinem ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
4.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7
Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2). Auch der Vorinstanz
wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1074/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
A-1074/2019
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: