B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1080/2014
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch ABT Treuhandgesellschaft AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erlassgesuch MWST (1. Januar 2010 bis
30. September 2013).
A-1080/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige) führt ein Einzelunternehmen
mit einer Praxis für medizinische Massagen. Sie ist nicht im Handelsre-
gister eingetragen.
B.
Mit zwei Schreiben vom 13. März und 26. April 2013 teilte die Eidgenös-
sische Steuerverwaltung (ESTV) der Steuerpflichtigen – auf deren Nach-
fragen hin – mit, dass ihr Einzelunternehmen subjektiv mehrwertsteuer-
pflichtig sei und die von ihr erbrachten Leistungen nicht von der Steuer
ausgenommen seien.
C.
Die Steuerpflichtige meldete sich hierauf mit entsprechendem "Fragebo-
gen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht" vom 30. Mai 2013 bei der
ESTV an und wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 als mehr-
wertsteuerpflichtige Person in das Register der ESTV eingetragen.
D.
Mit Schreiben vom 30. Mai und 12. Juli 2013 beantragte die Steuerpflich-
tige bei der ESTV den Erlass der Mehrwertsteuerforderung für die Jahre
2008 bis 2012 inklusive Verzugszinsen. Gleichzeitig wurde die ESTV er-
sucht, die Eintragung der Gesuchstellerin als mehrwertsteuerpflichtige
Person zu überprüfen, da im Jahr 2012 die Umsatzgrenze von
Fr. 100'000.- nicht mehr überschritten worden sei.
Nach verschiedenen Schreiben zwischen den Parteien betreffend die Hö-
he der Steuerforderung und deren Rechtskraft verlangte die Steuerpflich-
tige am 22. November 2013 schliesslich die Durchführung eines formellen
Erlassverfahrens betreffend die Mehrwertsteuerforderung (Zeitraum vom
1. Januar 2010 bis zum 30. September 2013). Sie brachte dabei vor, sie
sei überzeugt gewesen, dass ihre Tätigkeit als medizinische Masseurin
eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistung darstellen würde.
Sie habe ihr Einzelunternehmen deshalb nicht als mehrwertsteuerpflichti-
ge Person angemeldet. Es sei ihr zudem nicht möglich bzw. nicht zumut-
bar, die Mehrwertsteuer ihren Kunden nachträglich in Rechnung zu stel-
len.
E.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2014 teilte die Gesuchstellerin der ESTV
A-1080/2014
Seite 3
mit, dass sie in den Jahren 2012 und 2013 die Umsatzgrenze von
Fr. 100'000.- nicht überschritten habe und deshalb seit dem 1. Januar
2014 nicht mehr mehrwertsteuerpflichtig sei. Die ESTV löschte das Ein-
zelunternehmen hierauf mit Wirkung auf den 31. Dezember 2013 im Re-
gister der Steuerpflichtigen.
F.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2014 wies die ESTV das Erlassgesuch der
Steuerpflichtigen ab. Sie begründete dies unter anderem damit, dass kein
entschuldbarer Grund vorliegen würde; ob die übrigen Voraussetzungen
für einen Erlass erfüllt seien, könne somit offen bleiben.
G.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend
auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Ja-
nuar 2014 sowie die Gutheissung ihres Erlassgesuchs unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Beschwerdeführerin
bringt vor, dass ein entschuldbarer Grund für die Unterlassung der Rech-
nungsstellung vorliege, die Unzumutbarkeit der nachträglichen Überwäl-
zung der Mehrwertsteuer gegeben sei sowie die Bezahlung der Steuer für
sie eine grosse Härte bedeuten würde. Somit seien die Voraussetzungen
für einen Erlass gegeben.
H.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2014 beantragt die Vorinstanz die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde.
I.
Nach entsprechendem Hinweis durch das Gericht nahmen die Be-
schwerdeführerin (Eingabe vom 2. Mai 2014) und die Vorinstanz (Einga-
be vom 15. Mai 2014) Stellung zur Frage der Rechtskraft der streitbetrof-
fenen Mehrwertsteuerforderung.
J.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen näher einzuge-
hen.
A-1080/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die
ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit
gegeben. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.,
Basel 2013, Rz. 2.149). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der
Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt
von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der
Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Viel-
mehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen er-
mittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu
ergänzen ([statt vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.2, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5,
A-310/2009 vom 7. Mai 2010 E. 1.4).
1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter Ver-
weis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes
wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62
Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begrün-
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Seite 5
dung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen).
1.4 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Mehrwertsteuergesetz (MWSTG;
SR 641.20) in Kraft getreten. Das vorliegende Erlassgesuch betrifft die
Periode vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2013, womit einzig
das MWSTG zur Anwendung kommt. Vor dem 1. Januar 2010 war ein
Steuererlass nur ausnahmsweise im Rahmen eines gerichtlichen Nach-
lassverfahrens möglich (vgl. Art. 51 des Mehrwertsteuergesetzes vom
2. September 1999 [aMWSTG, AS 2000 1300] in Kraft ab 1. Januar
2001).
2.
Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet; Art. 1 Abs. 1 MWSTG; Art. 130 BV). Die
Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Ent-
gelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistungen
von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfänge-
rinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen
(Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG).
2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 MWSTG kann die ESTV rechtskräftig festge-
setzte Steuern ganz oder teilweise erlassen, wenn die steuerpflichtige
Person:
a. die Steuer aus einem entschuldbaren Grund nicht in Rechnung gestellt
und eingezogen hat, eine nachträgliche Überwälzung nicht möglich oder
nicht zumutbar ist und die Bezahlung der Steuer eine grosse Härte be-
deuten würde;
b. die Steuer einzig aufgrund der Nichteinhaltung von formellen Vorschrif-
ten oder aufgrund von Abwicklungsfehlern schuldet und erkennbar ist
oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein
Steuerausfall entstanden ist; oder
c. aus einem entschuldbaren Grund ihren Veranlagungspflichten nicht
nachkommen konnte, nachträglich aber nachweisen oder glaubhaft ma-
chen kann, dass die durch die ESTV vorgenommene Ermessensein-
schätzung zu hoch ausgefallen ist; in diesem Falle ist ein Steuererlass
nur bis zur Höhe des zu viel veranlagten Betrages möglich.
Es ist unbestritten, dass vorliegend die Erlassgründe von Art. 92 Abs. 1
Bst. b und c MWSTG nicht zur Anwendung gelangen. Ebenfalls wurde
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Seite 6
das Gesuch nicht im Rahmen eines gerichtlichen Nachlassverfahrens ge-
stellt, und es liegt somit kein Fall von Art. 92 Abs. 2 MWSTG vor. Nach-
folgend beschränken sich die Ausführungen daher auf die Variante von
Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG.
Gemäss Art. 92 Abs. 6 MWSTG regelt der Bundesrat die Voraussetzun-
gen und das Verfahren für den Steuererlass näher. Von dieser Kompe-
tenz hat er jedoch bis jetzt noch keinen Gebrauch gemacht (GUIDO MÜL-
LER, in: MWST Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwe-
sen, Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], Zürich 2012 [nachfolgend:
MWSTG Kommentar], Art. 92 N. 24).
2.2
2.2.1 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffent-
liche Vermögen vermindert wird (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der
Steuerforderung, Zürich 2012, S. 188).
2.2.2 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum
Steuerbezug. Art. 92 Abs. 1 MWSTG sieht daher als allgemeine Voraus-
setzung vor, dass nur eine rechtskräftig festgesetzte Steuer erlassen
werden kann. Im Erlassverfahren wird dann ausschliesslich geprüft, ob
die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Revisi-
on der Steuerforderung selbst ist in einem solchen Verfahren nicht mög-
lich. Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen
(BVGE 2009/45 E. 2.3 [betrifft den Erlass der direkten Bundessteuer]; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-6523/2012 vom 18. Juni 2013
E. 3.3.1 mit Hinweisen; BEUSCH, a.a.O., S. 209). Die Rechtskraft einer
Mehrwertsteuerforderung beurteilt sich nach Art. 43 Abs. 1 MWSTG.
Demnach wird die Steuerforderung rechtskräftig durch; (a) eine in
Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen
Einspracheentscheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil; (b) die
schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Ein-
schätzungsmitteilung durch die steuerpflichtige Person; oder (c) den Ein-
tritt der Festsetzungsverjährung.
2.3 Die Gründe für einen Erlass liegen stets in der "Person" des Steuer-
schuldners (BEUSCH, a.a.O, S. 202). Neben der allgemeinen Vorausset-
zung der Rechtskraft der Steuerforderung müssen – soweit hier interes-
sierend – folgende Voraussetzungen für einen Erlass der Steuer kumula-
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tiv erfüllt sein (Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG; MÜLLER, MWSTG Kommen-
tar, Art. 92 N. 13):
- Die steuerpflichtige Person befindet sich in Bezug auf ihre Steuerpflicht
(Art. 10 MWSTG) oder ihre steuerbare Leistung im Irrtum und stellt des-
halb keine Mehrwertsteuer in Rechnung:
- dieser Irrtum entstand aus einem entschuldbaren Grund;
- die Korrektur des Irrtums, d.h. die nachträgliche Überwälzung, ist nicht
möglich oder kann der steuerpflichtigen Person nicht zugemutet werden;
sowie
- die Bezahlung der Steuer würde eine grosse Härte bedeuten.
Die unbestimmten Rechtsbegriffe ("entschuldbarer Grund", "nachträgliche
Überwälzung nicht zumutbar" sowie "grosse Härte") lassen der ESTV ei-
nen relativ grossen Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Erlass-
gesuche (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6523/2012 vom
18. Juni 2013 E. 3.3.2; MÜLLER; MWSTG Kommentar, Art. 92 N. 14).
Die Entschuldbarkeit eines Irrtums kann gemäss Botschaft daran gemes-
sen werden, ob eine andere Person unter den gleichen Voraussetzungen
ebenso gehandelt hätte (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung
der Mehrwertsteuer, BBl 2008 6885, 7013; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEON L. PROBST,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012,
N. 2377). Zudem wird in der Lehre vorgebracht, dass auch die von der
Rechtsprechung und Lehre entwickelten Kriterien zur unverschuldeten
Nichteinhaltung von Fristen im Rahmen des prozessrechtlichen Instituts
der Fristwiederherstellung hilfsweise herangezogen werden könnten
(BEUSCH, a.a.O., S. 218).
Ein möglicher Fall von Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG könnte ein Grundla-
genirrtum über die objektive Steuerpflicht sein. Dies wäre etwa dann der
Fall, wenn die steuerpflichtige Person aus ebenso unzutreffenden wie
entschuldbaren Gründen davon ausgegangen ist, ihre Leistung sei nicht
mehrwertsteuerpflichtig, wobei eine spätere Überwälzung scheitert (vgl.
BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 10 N. 153).
2.4 Gemäss den Ausführungen des Bundesrats in der Botschaft zum
MWSTG hat die steuerpflichtige Person keinen Anspruch auf einen Erlass
der Steuer (BBl 2008 6885, 7014). Entsprechend ist in Art. 92 Abs. 1
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Seite 8
MWSTG auch nur eine "Kann-Formulierung" zu finden. Dies wird in der
Lehre kritisiert (vgl. BEUSCH, a.a.O., S. 231 ff., BAUMGART-
NER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 10 N. 156). So oder so und ob-
wohl aus den Materialien hervorgeht, dass ursprünglich keine Anfech-
tungsmöglichkeit vorgesehen war, besteht gemäss Art. 92 Abs. 3
MWSTG – wie ganz allgemein auch bereits aufgrund von Art. 29a BV
(Rechtsweggarantie) – die Möglichkeit der Beschwerdeführung an das
Bundesverwaltungsgericht. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Ver-
fügung der ESTV muss jedoch deren grosser Ermessensspielraum bei
der Beurteilung der Voraussetzungen für einen Steuererlass beachtet
werden. Überprüft wird aber die Einhaltung der Grenzen der Ermes-
sensausübung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6523/2012 vom
18. Juni 2013 E. 3.4; BEUSCH, a.a.O., S. 232 f.; CAMENZIND/HO-
NAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N. 2377.).
3.
Im vorliegenden Fall gilt es nun zu untersuchen, ob die Voraussetzungen
für einen Steuererlass nach Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG erfüllt sind.
3.1 Die Beschwerdeführerin befand sich unstreitig in einem Irrtum über
die objektive Steuerpflicht der von ihr erbrachten Leistungen. Nachfol-
gend zu klären gilt es nun, ob dieser Irrtum entschuldbar gewesen ist.
3.2 Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG sieht vor, dass gewisse Heilbehandlun-
gen von Angehörigen der Heil- und Pflegeberufe von der Steuerpflicht
ausgenommen sind, soweit der Leistungserbringer über eine Berufsaus-
übungsbewilligung verfügt. Art. 35 Abs. 1 MWSTV (SR 641.201) präzisiert
hierzu, dass ein Leistungserbringer oder eine Leistungserbringerin über
eine Berufsausübungsbewilligung im Sinn von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3
MWSTG verfügt, wenn er oder sie: a) im Besitz der nach kantonalem
Recht erforderlichen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist;
oder b) zur Ausübung der Heilbehandlung nach der kantonalen Gesetz-
gebung zugelassen ist.
In der MWST-Branchen-Info 21 (Gesundheitswesen) der ESTV wird in
Ziff. 2.11 zuerst der Wortlaut von Art. 35 MWSTV wiederholt und danach
ausgeführt, eine Bestätigung des Kantons, dass die betreffende Person
zur Ausübung von Heilbehandlungen an kranken oder verletzten Perso-
nen berechtigt und zur Berufsausübung zugelassen ist, ist einer kantona-
len Berufsausübungsbewilligung gleichgestellt. Ein Dokument, das bestä-
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Seite 9
tigt, dass der Beruf ohne Bewilligung ausgeübt werden kann, gilt nicht als
Bestätigung im vorgenannten Sinn.
3.3 Die Beschwerdeführerin ist bis zur entsprechenden Mitteilung der
ESTV davon ausgegangen, dass die von ihr erbrachten Leistungen von
der Mehrwertsteuer ausgenommen seien. Erst nach der Mitteilung der
ESTV deklarierte sie die geschuldete Mehrwertsteuer. Die Steuerforde-
rung als solche wird nicht mehr bestritten.
Die Beschwerdeführerin bringt zur Entschuldbarkeit des Irrtums vor, es
sei ihr durchaus bewusst gewesen, dass das Gesundheitsgesetz des
Kantons Zürich für medizinische Masseure keine Berufsausübungsbewil-
ligung gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a MWSTV vorsehe. Sie habe jedoch
Art. 35 Abs. 1 Bst. b MWSTV dahingehend interpretiert, dass sie aufgrund
ihres anerkannten Diploms als medizinische Masseurin im Kanton Zürich
zur Berufsausübung zugelassen sei. Wäre dies nicht der Fall, könnte sie
nicht schon seit Jahren eine medizinische Massagepraxis führen. Die
kantonalen Behörden hätten dies ansonsten unterbunden. Der Kanton
Zürich habe absichtlich keine Bewilligungspflicht in sein Gesundheitsge-
setz aufgenommen und lasse folglich bewusst ohne Bewilligung die Aus-
übung der Heilbehandlung zu. Da weiter medizinische Masseure in
Art. 35 Abs. 2 Bst. k MWSTV namentlich erwähnt seien, habe sie von ei-
ner Mehrwertsteuerregistrierung abgesehen. Es sei nicht einzusehen,
weshalb sie – die Beschwerdeführerin – als Laie hätte erkennen müssen,
dass sie trotz offizieller Zulassung gemäss Diplom "Berufsausübung zur
Med. Masseurin" nicht als zur Heilbehandlung Zugelassene entsprechend
der kantonalen Gesetzgebung im Sinne von Art. 35 Abs. 1 MWSTV gelten
sollte. Dies könne sie weder wissen noch hätte sie dies wissen müssen.
Auch aus der MWST-Branchen-Info Nr. 21 könne nicht hergeleitet wer-
den, dass im Kanton Zürich mangels Bewilligungspflicht sämtliche medi-
zinischen Masseure bei Überschreiten der Umsatzgrenze mehrwertsteu-
erpflichtig würden. Dort stehe zwar, eine Bestätigung des Kantons, dass
die betreffende Person zur Ausübung von Heilbehandlungen berechtigt
und zur Berufsausübung zugelassen sei, sei einer Bewilligung gleichge-
stellt, da jedoch im Kanton Zürich keine solchen Bewilligungen ausgestellt
würden, sei die Beschwerdeführerin folgedessen davon ausgegangen,
dass der Kanton Zürich Personen mit entsprechendem Diplom ohne jegli-
che Bestätigung zur Berufsausübung zulasse. Selbst eine Steuerfachper-
son hätte nicht eindeutig erkennen können, dass medizinische Masseure
im Kanton Zürich per se keine ausgenommenen Leistungen nach Art. 21
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Seite 10
MWSTG erbringen könnten. Noch weniger könne dies eine steuerlich
nicht ausgebildete Person erkennen.
3.4 Die Entschuldbarkeit eines Irrtums beurteilt sich daran, ob eine ande-
re Person unter den gleichen Voraussetzungen ebenso gehandelt hätte
(E. 2.3).
Die Praxis der ESTV betreffend die objektive Steuerpflicht der von der
Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen ergibt sich aus den Regelun-
gen des MWSTG, der MWSTV und der MWST-Branchen-Info 21. Zudem
sind auch die einschlägigen kantonalen Normen zu beachten. Für einen
Laien sind solche Fälle, in welchen sich die richtige Gesetzesanwendung
erst aus dem Zusammenspiel verschiedener Normen ergibt, nicht immer
leicht zu verstehen. Ohne materiell auf die Regelung im Gesetz, der Ver-
ordnung sowie in der MWST-Branchen-Info Nr. 21 einzugehen, kann je-
doch festgestellt werden, dass es sich im Falle der Beschwerdeführerin
um einen ganz "normalen" Anwendungsfall dieser Regelungen handelt.
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Massage-Praxis im Kanton Zürich.
Entgegen ihren Vorbringen verfügt sie aber über keine "offizielle Zulas-
sung". Das von ihr eingereichte Diplom enthält keinerlei Hinweise, dass
es von einer staatlichen bzw. einer staatlich anerkannten Schule ausge-
stellt worden wäre ([…]). Vielmehr handelt es sich beim Aussteller des
Diploms um eine private Aktiengesellschaft, welche gemäss Handelsre-
gistereintrag neben dem Verkauf von kosmetisch-medizinischen Produk-
ten auch Kurse und Seminare durchführt ([…]). Dieser Umstand muss der
Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein. Die Beschwerdeführerin hat
sich sodann in das "[…] Register […]" eintragen lassen. Auch dieses wird
von einer privaten Aktiengesellschaft geführt und es bestehen keinerlei
Hinweise, dass dieses Register staatlich anerkannt wäre. Da die Be-
schwerdeführerin somit über keine irgendwie geartete "kantonale" Aner-
kennung bzw. Bestätigung verfügte, wie dies die MWSTV verlangt, hätte
sie nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihre Leistungen von der Steuer-
pflicht ausgenommen seien. Vielmehr hätte sie sich im Zweifelsfall bei der
zuständigen Behörde oder einer Fachperson informieren müssen, welche
ihr – ohne grossen Aufwand – die richtige Auskunft hätten erteilen kön-
nen. Da die streitbetroffene Regelung in dieser Form bereits unter dem al-
ten Mehrwertsteuergesetz (Art. 18 Ziff. 3 aMWSTG) galt und sich auch
das Bundesgericht damit auseinandergesetzt hat (Urteil des Bundesge-
richts 2A.331/2005 vom 9. Mai 2005), kann im Übrigen nicht davon die
Rede sein, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergeset-
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Seite 11
zes eine Rechtsunsicherheit über die Anwendung von Art. 21 Abs. 2
Ziff. 3 MWSTG bestanden habe.
Die Situation bei der Beschwerdeführerin ist also nicht als Spezialfall zu
bezeichnen, sondern es handelt sich um einen "normalen" Anwendungs-
fall der gesetzlichen Regelung und der Praxis der ESTV. Im Kanton Zü-
rich wird es unzählige Steuerpflichtige geben, welche die streitbetroffenen
Leistungen korrekt abrechnen. Zudem liegen auch keine sonstigen be-
sonderen Umstände vor. In einem solchen Fall kann ein – ohne Weiteres
vermeidbarer – Irrtum über die Steuerpflicht der streitbetroffenen Leistun-
gen nicht als entschuldbar bezeichnet werden (vgl. zur gleichen Proble-
matik Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6523/2012 vom 18. Juni
2013 E. 4.3).
3.5 Ein entschuldbarer Irrtum im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Bst. a MWSTG
liegt somit nicht vor. Bereits aus diesem Grund ist der Erlass der Mehr-
wertsteuer nicht möglich und die weiteren Voraussetzungen müssen nicht
mehr geprüft werden. Somit kann auch offen bleiben, ob – wie die Partei-
en übereinstimmend vorbringen – die Steuerforderung der Beschwerde-
führerin überhaupt rechtskräftig festgesetzt wurde, obwohl offensichtlich
keiner der in Art. 43 MWSTG genannten Fälle gegeben ist. Ob eine Steu-
erforderung rechtskräftig werden kann, wenn die ESTV – ohne Ausstellen
einer Verfügung oder einer Einschätzungsmitteilung – und die steuer-
pflichtige Person sich über den Steuerbetrag "einig" sind und die steuer-
pflichtige Person auf ein Rechtsmittel verzichtet, braucht nicht entschie-
den zu werden.
4.
Es gilt nun noch über eine allfällige Kostenauferlegung zu entscheiden.
Nach Art. 92 Abs. 5 MWSTG ist das Steuererlassverfahren kostenfrei.
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat, betrifft dieser
Artikel nur das Verfahren vor der ESTV. Das bundesverwaltungsgerichtli-
che Verfahren richtet sich demgegenüber nach den Bestimmungen des
des VwVG (E. 1.1). Dieses sieht die Auferlegung der Kosten an die unter-
liegende Partei vor (Art. 37 VGG, Art. 63 VwVG; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6523/2012 vom 18. Juni 2013 E. 5.1).
Ausgangsgemäss hat daher die Beschwerdeführerin die Verfahrenskos-
ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 1'500.- festzuset-
zen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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Seite 12
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss
(Fr. 3'000.-) entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird zurücker-
stattet. Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss (Fr. 3'000.-) entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird zurückerstattet.
3.
Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Stefano Bernasconi
Versand: