B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1081/2014
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich ETH,
Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Susanne Raess, Rechtsanwältin,
Limmatquai 52, Postfach, 8022 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kündigung/aufschiebende Wirkung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (…) arbeitet seit (…) als (…) für die Eidgenössische Techni-
sche Hochschule Zürich (ETH Zürich) (…).
B.
Mit Verfügung vom 11. November 2013 sprach die ETH Zürich die ordent-
liche Kündigung aus und stellte A._______ bis zum Ablauf der Kündi-
gungsfrist frei. Als Kündigungsgrund gab die ETH Zürich an, infolge Um-
strukturierung (…) sei das bisherige Aufgabenfeld im Herbst 2012 aufge-
hoben worden und A._______ habe es abgelehnt, eine zumutbare andere
Stelle (…) anzutreten. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. d des Bundesper-
sonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) i.V.m. Art. 7
Abs. 1 Sozialplan für den ETH-Bereich (RSETH 121.4) werde daher das
Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2014 ordentlich aufgelöst.
C.
Gegen diese Verfügung liess A._______ am 10. Dezember 2013 Be-
schwerde bei der ETH-Beschwerdekommission einreichen mit dem An-
trag, die Verfügung vom 11. November 2013 sei aufzuheben (Ziff 1). Es
sei das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von sechs
Monaten bis Ende Mai 2014 zu erstrecken, ihr eine Entschädigung wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Höhe von einem Monatslohn
zuzusprechen sowie ihr eine andere zumutbare Arbeit zuzuweisen
(Ziff. 2-4). Eventualiter sei ihr eine Entschädigung wegen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses ohne sachlich hinreichenden Grund von einem Jah-
reslohn zuzusprechen (Ziff. 5).
In prozessualer Hinsicht beantragt A._______, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 hiess die ETH-
Beschwerdekommission das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gut und wies die ETH Zürich an, A._______ für
die Dauer des Beschwerdeverfahrens den Lohn fortzuzahlen. A._______
werde von ihrer Arbeitsleistung freigestellt.
Als Begründung legte die ETH-Beschwerdekommission dar, nach revi-
dierter Fassung des BPG sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
nur noch für Ausnahmefälle vorgesehen. Die vorliegenden Umstände sei-
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en unter Berücksichtigung der fehlenden Hauptsachenprognose, des An-
ordnungsgrundes und der persönlichen Situation von A._______ (hoch-
spezialisiert, vorgerücktes Alter, jahrzehntelange Tätigkeit für die ETH Zü-
rich, unterstützungspflichtig) derart, dass sie als Ausnahme betrachtet
werden könnten. Dem privaten Interesse von A._______ an der Aufrecht-
erhaltung des bisherigen Rechtszustandes komme demnach ein höheres
Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse der ETH Zürich an einer sofor-
tigen Wirksamkeit der Verfügung.
E.
Gegen diese Zwischenverfügung erhebt die ETH Zürich (Beschwerdefüh-
rerin) mit Eingabe vom 3. März 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt deren Aufhebung.
Die Beschwerdeführerin rügt, die ETH-Beschwerdekommission habe in
der angefochtenen Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung ge-
währt, ohne zu prüfen, ob eine offensichtlich unbegründete Beschwerde
vorliege. Die ETH-Beschwerdekommission habe sich bei ihrem Entscheid
nicht von der Rechtsprechungspraxis zur Gewährung der aufschiebenden
Wirkung nach revidiertem Bundespersonalrecht leiten lassen. So sehe
das neue Bundespersonalrecht eine Weiterbeschäftigung nur noch in den
genau bezeichneten Fällen vor, namentlich bei einer missbräuchlichen
Kündigung im Sinne von Art. 34c Abs. 1 Bst. b BPG i.V.m. Art. 336 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Dass eine miss-
bräuchliche Kündigung wegen des behaupteten Konflikts am Arbeitsplatz
vorliege, werde bestritten und sei nicht glaubhaft dargelegt worden. Viel-
mehr müsse sich A._______ vorhalten lassen, dass sie eine zumutbare
Stelle abgelehnt und damit die Arbeitslosigkeit nach Ablauf der Kündi-
gungsfrist bewusst in Kauf genommen habe. Bei der Verhältnismässig-
keitsprüfung habe sich die ETH-Beschwerdekommission schliesslich auf
blosse Behauptungen von A._______ hinsichtlich ihrer familiären Unter-
stützungspflichten gestützt. Diese müssten jedoch ebenfalls als bestritten
gelten, da A._______ für (…) nie Kinderzulagen beantragt habe. Die be-
sonderen Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung seien daher nicht gegeben und die Zwischenverfügung der ETH-
Beschwerdekommission vom 21. Februar 2014 sei aufzuheben.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2014 beantragt die ETH-
Beschwerdekommission (Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde und
verweist zur Begründung auf die Zwischenverfügung vom 21. Februar
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2014. Ergänzend führt sie aus, sie habe dem Umstand sehr wohl Rech-
nung getragen, dass nach revidiertem Bundespersonalrecht die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde nur noch ausnahmsweise gewährt wer-
de. Sie sei indes aufgrund der Abwägung der sich entgegenstehenden In-
teressen zum Schluss gekommen, dass in casu gerade eine solche Aus-
nahmesituation vorliege. An dieser Einschätzung halte sie fest. Im Rah-
men einer summarischen Prüfung, wie sie für die Anordnung des Sus-
pensiveffekts gelte, sei sie überdies nicht verpflichtet gewesen, ein Be-
weisverfahren zur Frage der Unterstützungspflicht von A._______ durch-
zuführen. Auf die glaubhaft gemachten und unbestritten gebliebenen Aus-
führungen von A._______ habe sie sich verlassen dürfen.
G.
In der Beschwerdeantwort vom 20. März 2014 schliesst A._______ (Be-
schwerdegegnerin) ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, ihrer Beschwer-
de sei zu Recht die aufschiebende Wirkung gewährt worden, denn bei ei-
ner missbräuchlich ergangenen Kündigung sehe auch das neue Bundes-
personalrecht einen Weiterbeschäftigungsanspruch vor. Vorliegend habe
die Beschwerdeführerin pflichtwidrig den zwischen der Arbeitnehmerin
und (…) bestehenden massiven Konflikt weder abgeklärt noch Mass-
nahmen zur Beilegung ergriffen. Da sich das Stellenangebot (…) als in-
haltlich klar unzumutbar erweise, ändere die geplante Versetzung nichts
an den Versäumnissen der Beschwerdeführerin. Zur Interessenabwägung
führt die Beschwerdegegnerin aus, sie habe (…) bereits im Sommer 2012
Vorschläge für eine weitere Beschäftigung vorgelegt. Die Beschwerdefüh-
rerin habe nicht nur eine Stelle (…) ausgeschrieben, sondern auch (…)
eine neue Stelle geschaffen, die ihr zumindest vorübergehend hätte an-
geboten werden können. Zudem habe der Schweizerische Nationalfonds
zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) einen For-
schungsbeitrag für das Projekt (…) zugesprochen (…). Aus den genann-
ten Gründen erweise sich die Beschwerde als unbegründet und sei ab-
zuweisen.
H.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit ent-
scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
A-1081/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH-
Beschwerdekommission gehört zu den eidgenössischen Kommissionen
nach Art. 33 Bst. f VGG (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2008, Rz. 1.34 mit Hinweisen) und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist deshalb für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 der Verordnung des ETH-Rates vom
15. März 2001 über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Tech-
nischen Hochschulen [PVO-ETH, SR 172.220.113]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Techni-
schen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) oder des VGG (vgl.
Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG).
1.3 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der Lohnfortzahlung
unter Freistellung der Beschwerdegegnerin während des hängigen Be-
schwerdeverfahrens, nicht aber die Hauptstreitfrage betreffend die
Rechtmässigkeit der Kündigung. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist
eine solche Verfügung nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dieser Nachteil muss nicht
rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein; die Beeinträchti-
gung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere auch wirtschaftli-
chen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.2.3 mit
Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.45 ff.). Bewirkt ei-
ne Zwischenverfügung dagegen keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil, so kann sie erst mit Beschwerde gegen die Endverfügung ange-
fochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG).
A-1081/2014
Seite 6
Mit der Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 wurde die Beschwer-
deführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin den Lohn unter deren
Freistellung während des hängigen Beschwerdeverfahrens auszurichten.
Die Beschwerdeführerin hätte gemäss bisheriger Rechtsprechung für die
während dieser Zeit geleisteten Lohnzahlungen keinen Anspruch auf
Rückerstattung, selbst wenn sie im Hauptverfahren betreffend die Recht-
mässigkeit der Kündigung allenfalls obsiegen würde (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-7496/2010 vom 7. März 2011 E. 6.2 und
A-4006/2010 vom 23. November 2010 E. 4.3; SUSANNE KUSTER ZÜR-
CHER, Aktuelle Probleme des provisorischen Rechtsschutzes bei Kündi-
gungen nach Bundespersonalrecht, in: Jahrbuch 2007 der Schweizeri-
schen Vereinigung für Verwaltungsorganisationsrecht, Bern 2008,
S. 160 ff.; HARRY NÖTZLI, Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im
Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 330; WOLFGANG PORTMANN, Über-
legungen zum bundespersonalrechtlichen Kündigungsschutz, in LeGes
Gesetzgebung und Evaluation 2002/2, N. 8). In diesem Sinn könnte die
vorliegend angefochtene Zwischenverfügung für die Beschwerdeführerin
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil tatsächlicher Natur bewir-
ken. Die Voraussetzungen von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG sind demnach
erfüllt, was denn auch von keiner Seite in Abrede gestellt wird.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat als erste Instanz verfügt und ist daher
nach Art. 37 Abs. 2 ETH-Gesetz in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 VwVG
beschwerdeberechtigt.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um verwal-
tungsorganisatorische Fragen, die Leistungsbeurteilung von Bediensteten
oder um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Ver-
trauensverhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von
der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eige-
nes Ermessen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2999/2012 vom
A-1081/2014
Seite 7
5. Oktober 2012 E. 4, A-3834/2011 vom 28. Dezember 2011 E. 4 und
A-1352/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.160).
3.
3.1 Die auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzte Revision des Bundesperso-
nalrechts brachte für den einstweiligen Rechtschutz einige grundlegende
Veränderungen mit sich. Während vor der Revision des Bundespersonal-
rechts der Beschwerde aufgrund der allgemeinen Regel von Art. 55
Abs. 1 VwVG automatisch aufschiebende Wirkung zukam, verfügt die
Beschwerde nach dem neuen Bundespersonalgesetz nur noch dann über
aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerdeinstanz dies von Amtes
wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet (Art. 34a BPG).
3.2 Dieser Paradigmenwechsel bezüglich der aufschiebenden Wirkung
wirkt sich auf die Beurteilung von Gesuchen um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung aus. Fortan ist grundsätzlich ein strenger Massstab an-
zuwenden. Es hat eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtungsweise
zu erfolgen und für die Gutheissung des Gesuchs müssen besonders
gewichtige Gründe auf dem Spiel stehen. Wird eine Kündigung angefoch-
ten, ist die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht zu zie-
hen, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft vorbringt, die angefochtene
Kündigung falle in eine der Kategorien von Art. 34c Abs. 1 Bst. a–d BPG
und diese Rüge nicht als von vornherein als aussichtslos erscheint. Mit
anderen Worten wird vorausgesetzt, dass eine missbräuchliche, diskrimi-
nierende, in den Sperrfristen oder wegen "Whistleblowing" erfolgte Kün-
digung glaubhaft gemacht wird. Andernfalls besteht von vornherein keine
Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da nach
der genannten Revision des BPG auch bei einer Gutheissung der Be-
schwerde kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung besteht (Art. 34b und
34c BPG; eingehend Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
A-5218/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 3.5 ff.). Für die Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung fallen demnach nur besonders gewichtige Gründe
in Betracht, welche die ihnen entgegenstehenden Interessen an der so-
fortigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung eindeutig über-
wiegen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung steht der Beschwerdein-
stanz ein gewisser Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zu. Sodann
ist die beantragte Massnahme auch auf ihre Verhältnismässigkeit zu prü-
fen.
A-1081/2014
Seite 8
3.3 Im Allgemeinen wird die Beschwerdeinstanz ihren Entscheid auf den
Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne
zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen (sog. "Prima-facie"-
Entscheid; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.27). Herabge-
setzt sind neben den Untersuchungspflichten auch die Beweisanforde-
rungen; das Glaubhaftmachen von Anliegen genügt in der Regel. Der
durch den Endentscheid zu regelnde Zustand soll jedoch weder präjudi-
ziert noch verunmöglicht werden (vgl. zur diesbezüglich weiterhin bedeut-
samen Praxis zu Art. 55 VwVG BGE 130 II 149 E. 2.2 mit Hinweisen;
HANSJÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2009, Art. 55 Rz. 95).
3.4 Demnach ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das
Vorliegen einer qualifiziert rechtswidrigen Kündigung im Sinne von
Art. 34c Abs. 1 Bst. a–d BPG geltend macht. Ist dies der Fall, ist im Sinne
einer Erfolgsprognose zu klären, ob die Beschwerde in der Hauptsache
hinsichtlich der geltend gemachten, qualifiziert rechtswidrigen Kündigung
nicht von vornherein als aussichtslos erscheint und ob die Gründe für das
Vorliegen einer solchen Kündigung zumindest glaubhaft gemacht werden.
Ist Ersteres zu verneinen und Letzteres zu bejahen, ist zu prüfen, ob ein
ausreichender Anordnungsgrund vorliegt. Trifft dies zu, ist in einem letz-
ten Schritt zu untersuchen, ob die durch die Vorinstanz angeordnete
Massnahme verhältnismässig ist.
4.
Vorliegend beruft sich die Beschwerdegegnerin auf das Vorliegen einer
missbräuchlichen Kündigung und damit auf Art. 34c Bst. b BPG i.V.m.
Art. 336 OR. Sollte die Vorinstanz die Beschwerde im Endentscheid dies-
bezüglich gutheissen, würde grundsätzlich ein Anspruch auf Weiterbe-
schäftigung bestehen. Im Sinne einer Erfolgsprognose ist deshalb zu prü-
fen, ob die geltend gemachte Rüge der qualifiziert rechtswidrigen Kündi-
gung nicht von vornherein als aussichtslos erscheint und ob die Gründe
für das Vorliegen einer solchen Kündigung zumindest glaubhaft gemacht
werden.
Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann eine Kündigung namentlich
dann missbräuchlich im Sinn von Art. 336 OR sein, wenn sie sich als Fol-
ge einer Fürsorgepflichtverletzung des Arbeitgebers erweist (HARRY
NÖTZLI, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Handkommentar Bundesperso-
nalgesetz [BPG], Bern 2013, Art. 14 N. 40 mit Hinweisen). Mit der Vorin-
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Seite 9
stanz ist einig zu gehen, dass es genauerer Abklärungen und einer ein-
gehenden Prüfung der einschlägigen Akten bedarf, um über eine allfällige
Missbräuchlichkeit der Kündigung zu befinden. Von einem offensichtlich
unbegründeten Rechtsstandpunkt der Beschwerdegegnerin kann nach
einer prima-facie-Beurteilung namentlich aus folgenden Gründen nicht
ausgegangen werden: Einerseits lässt der aktenkundige Umstand, dass
der SNF am (…) einen Forschungsbeitrag (…) für das Projekt (…) zuge-
sprochen hat, Zweifel aufkommen, ob das bisherige Aufgabengebiet der
Beschwerdegegnerin infolge der Umstrukturierungsmassnahmen tatsäch-
lich dahingefallen ist. Andererseits stützt die schriftlich ausgesprochene
Ermahnung vom 6. September 2012, in der ein massiv gestörtes Vertrau-
ensverhältnis konstatiert wird, die Behauptung der Beschwerdegegnerin,
dass das Arbeitsverhältnis im Vorfeld der Kündigung konfliktbelastet war.
Die Hintergründe, die zur Kündigungsverfügung vom 11. November 2013
geführt haben, werden daher im Hauptverfahren zu klären sein. Insbe-
sondere wird es Aufgabe der Vorinstanz sein, zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin ihrer Fürsorgepflicht hinreichend nachgekommen ist,
sollte sich herausstellen, dass nicht die Umstrukturierungsmassnahmen
(…) bzw. das daraufhin abgelehnte Stellenangebot (…), sondern ein Kon-
flikt am Arbeitsplatz der tatsächliche Grund für die Auflösung des Arbeits-
verhältnisses war.
Beim derzeitigen Verfahrensstand lässt sich somit – wie in der angefoch-
tenen Zwischenverfügung zu Recht festgehalten wird – eine verlässliche
Entscheidprognose in der Hauptsache über das vor der Vorinstanz hän-
gige Verfahren nicht treffen. Mit ihren Vorbringen macht die Beschwerde-
gegenerin aber zumindest glaubhaft, dass die Rechtsgrundlage von
Art. 34c Bst. b BPG i.V.m. Art. 336 OR durch die Vorinstanz näher zu prü-
fen sein wird. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur offensichtlich
negativen Entscheidprognose erweisen sich damit als nicht stichhaltig.
5.
Weiter ist zu prüfen, ob vorliegend ein Anordnungsgrund gegeben ist. Ein
Anordnungsgrund für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung liegt nur
vor, wenn zumindest überzeugende, d.h. besonders gewichtige Interes-
sen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Sodann
muss ein Verzicht auf die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für den
betroffenen Gesuchsteller einen nicht leicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches Interesse genügt (eingehend
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-5218/2013 vom
10. Oktober 2013 E. 5.3).
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Seite 10
Angesichts des vom Gesetzgeber getroffenen Entscheids, grundsätzlich
keine aufschiebende Wirkung zuzugestehen, ist der Beschwerdeführerin
dahingehend zuzustimmen, dass das Interesse des Arbeitnehmers an der
Lohnfortzahlung alleine grundsätzlich noch nicht genügt, um ein beson-
ders gewichtiges Interesse darzutun. Wenn das finanzielle Interesse an
der Lohnfortzahlung allein genügen würde, würde damit dieser
Grundsatzentscheid des Gesetzgebers unterlaufen. Vorliegend hat die
Vorinstanz jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestützt
auf die besonderen Umstände des Einzelfalls angeordnet. Sie hat die ho-
he Spezialisierung, das vorgerückte Alter, das langjährige Arbeitsverhält-
nis sowie die Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin als massge-
bend erachtet, um ausnahmsweise den Suspensiveffekt zu gewähren.
Diese Beurteilung der Gesamtumstände durch die Vorinstanz liegt in ih-
rem Ermessensspielraum und ist nicht zu beanstanden. Vor allem fällt
vorliegend der hohe Spezialisierungsgrad der Beschwerdegegnerin ver-
bunden mit dem langjährigen Arbeitsverhältnis ins Gewicht, der – ähnlich
wie bei Angestellten in einem Monopolberuf – eine erhöhte Abhängigkeit
gegenüber der bisherigen Arbeitgeberin zu begründen vermag. Ferner
kann im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht gänzlich ausge-
schlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei einer sofortigen
Wirksamkeit der Kündigung einem allfälligen Anspruch auf Frühpensio-
nierung verlustig geht, wie dies von ihr behauptet wird. Es liegt somit ein
ausreichender Anordnungsgrund für die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung vor.
Was die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung vorbringt, vermag hingegen nicht zu überzeugen. Soweit sie dar-
legt, die Beschwerdegegnerin habe die drohende Arbeitslosigkeit selbst
zu verantworten, da diese die angebotene zumutbare Stelle (…) ausge-
schlagen habe, beruft sie sich auf den gleichen Grund wie für die Zuläs-
sigkeit der ordentlichen Kündigung. Die Argumentation setzt somit die
Richtigkeit ihres Standpunkts in der Hauptsache voraus. Ob dies zutrifft,
d.h. ob die angebotene Stelle der Beschwerdegegnerin zuzumuten war,
ist eine der strittigen Fragen im Hauptverfahren und kann ohne eindeutige
Entscheidprognose die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfü-
gung nicht rechtfertigen. Des Weiteren kann der Vorinstanz nicht vor-
gehalten werden, sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Im
Rahmen der summarischen Prüfung war die Vorinstanz nicht verpflichtet,
vertiefte Abklärungen zu den familiären Unterstützungspflichten der Be-
schwerdegegnerin zu treffen.
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Seite 11
6.
Abschliessend ist über die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu ent-
scheiden. Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie im Hin-
blick auf das angestrebte Ziel geeignet und erforderlich ist und ein ver-
nünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff,
den sie für die betroffene Partei (vorliegend die Beschwerdeführerin) be-
wirkt, wahrt (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 581 ff. mit
Hinweisen).
Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist geeignet, die Beschwerde-
gegnerin die nachteiligen Wirkungen, die mit der Kündigungsverfügung
verbunden sind, solange nicht spüren zu lassen, als über deren Recht-
mässigkeit entschieden ist. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Den in
E. 5 ausgeführten besonders gewichtigen Interessen der Beschwerde-
gegnerin an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung steht das Inte-
resse der Beschwerdeführerin an einem haushälterischen Umgang ihrer
finanziellen Ressourcen gegenüber (vgl. auch vorstehend E. 1.3). Dar-
über hinaus hat die Beschwerdeführerin durch die Zwischenverfügung
vom 21. Februar 2014 keine Nachteile zu gewärtigen, da die angeordnete
Freistellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbestritten geblieben
ist. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, in die Interessenabwägung
der Vorinstanz korrigierend einzugreifen. Die Lohnfortzahlung während
des laufenden Verfahrens ist für die Beschwerdeführerin als zumutbar zu
erachten.
7.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom
Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos. Vorliegend sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin ist
für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da keine Kostennote eingereicht worden ist,
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Seite 12
setzt das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigung auf Grund der Ak-
ten fest (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitauf-
wands wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin
zur Zahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, welche ihr von der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zu vergüten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Verfahrens-Nr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
A-1081/2014
Seite 13
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Zwischenverfü-
gungen sind in all diesen Fällen unter den Voraussetzungen von Art. 93
BGG anfechtbar. Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Ent-
scheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben
werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdefüh-
rende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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