B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 03.02.2017 (2C_364/2015)
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 03.02.2017 (2C_425/2015)
Abteilung I
A-1083/2014
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch Dr. iur. Franz Schenker, Rechtsanwalt, und
Dr. iur. Petra Hauser, Rechtsanwältin,
Baker & McKenzie Zürich, Holbeinstrasse 30,
Postfach, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV,
Länggassstrasse 35, 3000 Bern 9,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alkohol; Einstufung der Produkte (…) und (...).
A-1083/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 ersuchte die A._______ die Eidgenössi-
sche Alkoholverwaltung (EAV) um Korrektur der Einfuhrzollveranlagungs-
verfügung Nr. (…) vom 17. Mai 2015 und machte in diesem Zusammen-
hang geltend, die Produkte (...) und (...) unterlägen nicht der Monopolge-
bühr gemäss Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680). In der
Folge analysierte das eidgenössische Alkoholprüflabor des Bundesamts
für Metrologie (LA Metas) die von der Importeurin eingereichten Muster-
flaschen à 100 cl der vorgenannten Produkte und stellte mit Prüfbericht
vom 22. Oktober 2013 einen Alkoholgehalt von je 14,3 Volumenprozent
sowie einen Zuckergehalt von 149 g/l (…) bzw. 165 g/l (…) fest.
B.
Die EAV teilte der A._______ mit Schreiben vom 27. Oktober 2013 die
Ergebnisse der Analyse mit und erklärte, dass es sich bei den beiden
Produkten nicht um herkömmliche aromatisierte Weine handle, da sie
gemäss Produktzertifikat, -zusammensetzung und Produktionsprozess
sowie den Analysen des LA Metas gefrierkonzentrierten Wein enthielten.
Daher müssten diese Getränke als gebrannte Wasser i.S. des Alkoholge-
setzes eingestuft werden und unterlägen bei der Einfuhr der vollen Mo-
nopolgebühr von CHF 29 pro Liter reinen Alkohols.
Mit Antwortschreiben vom 5. November 2013 erklärte die A._______, mit
diesem Ergebnis nicht einverstanden zu sein und verwies auf die Verfü-
gung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) vom 18. April 2013, wonach
die strittigen Produkte als "aromatisierte weinhaltige Getränke" gemäss
Art. 17 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern
(EDI) vom 23. November 2005 über alkoholische Getränke
(AS 2005 6097) bzw. Art. 19 der heute geltenden Verordnung des EDI
vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke (SR 817.022.110)
definiert würden. Ausserdem sei die Gefrierkonzentration von der Gene-
ralversammlung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein
(OIV), zu deren Mitgliedern auch die Schweiz zähle, am 22. Juni 2012 als
zulässiges önologisches Verfahren für aromatisierte weinhaltige Getränke
anerkannt worden.
Die EAV wiederholt mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 ihre bereits am
27. Oktober 2013 schriftlich geäusserte Ansicht, wonach die strittigen, ge-
frierkonzentrierten Wein enthaltenden Produkte als gebrannte Wasser
i.S. der Alkoholgesetzgebung gelten und bei der Einfuhr der vollen Mono-
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Seite 3
polgebühr von CHF 29 pro Liter reinen Alkohols unterliegen würden. De-
ren lebensmittelrechtliche Einstufung sei für die fiskalische Belastung irre-
levant.
C.
Schliesslich ersuchte die A._______ mit Schreiben vom 16. Dezember
2013 um Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids. Mit entsprechen-
der Verfügung vom 30. Januar 2014 stellte die EAV fest, die Produkte (...)
und (...) unterlägen dem AlkG und würden fiskalisch belastet (Dispositiv-
Ziffer 1). Bei der Einfuhr unterlägen sie der Monopolgebühr zum Ansatz
von CHF 29 pro Liter reinen Alkohols (Dispositiv-Ziffer 2).
D.
Mit Eingabe vom 3. März 2014 erhob die A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt, die Verfügung der EAV (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. Januar
2014 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Produkte (...) und
(...) mit einem Alkoholgehalt von je 14,4 Volumenprozent pro 100 cl, wel-
che mittels Gefrierkonzentration behandelten Wein enthielten, von der
Besteuerung gemäss Alkoholgesetz befreit seien. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass die vor-
genannten Produkte mit der um die Hälfte reduzierten Alkoholsteuer zum
Ansatz von CHF 14.50 pro Liter reinen Alkohols zu besteuern seien. In
formeller Hinsicht macht sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gel-
tend: Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, weshalb sie im vorliegenden
Fall den vollen Steuersatz von CHF 29 pro Liter reinen Alkohols ange-
wendet habe.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Auferlegung der Verfahrenskosten an
die Beschwerdeführerin.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2014 entsprach das Bundesverwal-
tungsgericht dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin gröss-
tenteils und gewährte ihr Einsicht in die Beilagen zur Vernehmlassung, in
die vorinstanzliche Zusammenstellung betreffend Einstufung von Sangrìa
und Glühweinen jedoch nur in geschwärzter Form.
A-1083/2014
Seite 4
G.
Die Beschwerdeführerin reichte am 16. Juni 2014 eine Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. April 2014 ein.
H.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 beantragt die Vorinstanz erneut, die Be-
schwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen.
I.
Zur Eingabe der Vorinstanz vom 30. Juli 2014 nahm die Beschwerdefüh-
rerin mit Schreiben vom 12. September 2014 Stellung.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 33 Bst. e VGG unterliegen Verfügungen der EAV als einer
selbständigen Anstalt des Bundes (Art. 71 AlkG; Liste der Verwaltungs-
einheiten der Bundesverwaltung, Anhang 1 Ziff. 2.2.1 zur Regierungs-
und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998
[RVOV, SR 172.010.1]) der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Entscheids der
EAV vom 30. Januar 2014 und die Feststellung, dass die Produkte (...)
und (...) von der Besteuerung gemäss Alkoholgesetz befreit bzw. even-
tualiter zum reduzierten Ansatz zu besteuern seien.
Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss Art. 25
Abs. 2 VwVG, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse
nachweist. Schutzwürdig ist das Interesse dann, wenn glaubhaft ein
rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnis-
ses besteht, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen
entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem
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Seite 5
Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung nur zu entsprechen,
wenn der Gesuchsteller an der Beseitigung einer Unklarheit betreffend öf-
fentlichrechtliche Rechte und Pflichten interessiert ist, weil er sonst Ge-
fahr laufen würde, zu seinem Nachteil Massnahmen zu treffen oder zu
unterlassen. Dies trifft namentlich dann nicht zu, wenn er seine Interessen
ebenso gut mit dem Begehren um Erlass einer Leistungs- oder Gestal-
tungsverfügung wahren kann (Subsidiarität der Feststellungsverfügung,
vgl. statt vieler BGE 132 V 259 E. 1; BVGE 2007/50 E. 1.2.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.29 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorlie-
genden Fall gegeben. Die Beschwerdeführerin hat ein tatsächliches, ak-
tuelles Interesse an der verbindlichen Feststellung, ob ihre Produkte bei
der Einfuhr der Monopolgebühr gemäss Alkoholgesetz unterstehen und
falls ja, zu welchem Steuersatz sie zu besteuern sind. Ohne diese Fest-
stellung steht die Steuerbelastung und damit faktisch der von den Kon-
sumenten zu entrichtende Preis nicht fest; die Beschwerdeführerin kann
nämlich keine Kalkulation vornehmen und ihre voraussichtlichen Einnah-
men nicht abschätzen. Diese Fakten sind für ihre Entscheidung, ob sie
letztlich die fraglichen Produkte in der Schweiz überhaupt vertreiben will,
erforderlich. Das Feststellungsinteresse ist damit zu bejahen. Auf die an-
sonsten form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach ein-
zutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann ne-
ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.149).
2.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV.
Er umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfah-
rensgarantien (vgl. zum Ganzen auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1672 ff.). Zunächst gehört
dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den
Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachver-
halts sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen Person
grundsätzlich der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anord-
nung zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechts-
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Seite 6
erheblichen Sachverhalts betreffen, zu äussern und von der betreffenden
Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten. Des Weiteren
leitet sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Be-
hörden ab, alle vorgebrachten rechtserheblichen Anträge zu prüfen (Urteil
des Bundesgerichts 5A.15/2002 vom 27. September 2002 E. 3.2) und ih-
re Entscheide zu begründen (vgl. statt vieler BGE 123 I 31 E. 2c; BVGE
2007/21 E. 10.2; vgl. ferner Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die be-
troffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich,
wenn sowohl diese wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag-
weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Sie kann
sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Die Gerichtspraxis verlangt nicht, dass sich eine verfügende
Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Erforderlich ist aber stets eine
Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Er-
wägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall genügen
nicht (vgl. statt vieler BGE 135 III 513 E. 3.6.5; BVGE 2010/35 E. 4.1.2;
vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1706 und LORENZ KNEU-
BÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). Die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt eine formelle Rechtsverweigerung
dar (BGE 135 I 6 E. 2.1, 132 I 249 E. 5). Der Gehörsanspruch ist nach
feststehender Rechtsprechung formeller Natur, mit der Folge, dass seine
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätz-
lich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids
führt (vgl. statt vieler BGE 126 I 19 E. 2d/bb).
2.2 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs folgt im Wei-
teren der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei angebotenen Be-
weise, soweit diese rechtserhebliche Tatsachen betreffen und nicht offen-
sichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Kei-
ne Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach vor, wenn eine Be-
hörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil die anti-
zipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht er-
hebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil
ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache
aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden
kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern
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Seite 7
wird (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_712/2011 vom 19. Ja-
nuar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen; BVGE 2012/15 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
3.
Ein Verstoss gegen das in 8 BV verankerte Gebot der rechtsgleichen Be-
handlung liegt dann vor, wenn die Behörde bei vergleichbaren Sachver-
halten das Recht ungleich anwendet und dafür keine sachlichen Gründe
vorliegen (RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar zur schweize-
rischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, Art. 8 Rz. 19 ff.). Dies ist nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann der Fall,
wenn Unterscheidungen nicht getroffen werden, die sich aufgrund der
Verhältnisse aufdrängen oder wenn zwei gleiche tatsächliche Situationen
ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden (BGE 125 I 166
E. 2a, 125 II 326 E. 10b, je mit Hinweisen; BGE 129 I 1 E. 3). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung räumt über diesen allgemeinen
Gleichheitssatz hinaus die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) den direkten
Konkurrenten einen spezifischen verfassungsmässigen Anspruch auf
Gleichbehandlung durch den Staat ein, welcher strenger ist als das all-
gemeine Rechtsgleichheitsgebot. Der tragende Gedanke dieses beson-
deren Anspruchs liegt darin, dass das Gemeinwesen sich gegenüber den
am freien Markt direkt Konkurrenzierenden neutral (Wettbewerbsneutrali-
tät) zu verhalten hat (BGE 121 I 129 E. 3b-d [leading case], 131 II 271
E. 9.2.2; vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.
2008, S. 1056). Das Rechtsgleichheitsgebot und die Wirtschaftsfreiheit
verlangen eine möglichst wettbewerbsneutrale fiskalische Belastung von
Konkurrenten (vgl. Urteil des Bundesgerichts A.352/1987 vom 3. Juni
1988 E. 5a). Gemäss der Rechtsprechung können zwei Wirtschaftszwei-
ge oder Branchen, die nicht in einem direkten Konkurrenzverhältnis im
Sinne der Wirtschaftsfreiheit stehen, aus Art. 8 BV nicht ableiten, gleich
behandelt zu werden (vgl. BGE 124 II 193 E. 8d/bb; Urteil des Bundesge-
richts 2A.81/2005 vom 7. Februar 2006 E. 6.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6213/2007 vom 24. August 2009 E. 6.1, vgl. zum Ganzen
auch BVGE 2012/15 E. 4 mit Hinweisen).
4.
Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne Lebenssachver-
halte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch Auslegung. Deren
Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt
jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundesrechts
die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind (zur Gleich-
wertigkeit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
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Seite 8
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsge-
setz, PublG; SR 170.512]; BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut kann jedoch
nicht allein massgebend sein. Das Bundesgericht lässt sich von einem
Methodenpluralismus leiten, welcher neben der grammatikalischen auch
die systematische, historische und teleologische Auslegung von Erlassen
beinhaltet (vgl. statt vieler BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31 mit Hinweisen;
vgl. auch [allgemein] THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentli-
chen Recht, Zürich etc. 2005, 69 ff., 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] PE-
TER LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten
Steuern der Schweiz, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 75 S. 682 ff.). Bei der systematischen Auslegung wird der
Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu andern Rechts-
normen und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich
in einem Gesetz präsentiert. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn
und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine
historisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend. An-
derseits vermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers –
die sich insbesondere aus den Materialien ergibt – aufzuzeigen, welche
wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertent-
scheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt, auch wenn es
das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder Rechtsfortbildung ver-
änderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen anpasst
oder es ergänzt. Gefordert ist stets die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ra-
tio legis. Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den
konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis
am meisten Überzeugungskraft haben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 217). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die
der Verfassung entspricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts
2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.5 mit Hinweisen; BGE 134 II 249
E. 2.3; BVGE 2012/15 E. 3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf
gebrannter Wasser ist Sache des Bundes; der Bund soll insbesondere
den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung tragen
(Art. 105 BV und Art. 32bis der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV, AS 1996 1490]). Nach
Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV (Art. 32bis Abs. 5 aBV) kann der Bund besondere
Verbrauchssteuern auf gebrannten Wassern erheben. Hauptzweck der
Alkoholgesetzgebung ist damit vor allem die Verringerung des Alkohol-
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Seite 9
konsums und dadurch der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Bereits
nach der alten Bundesverfassung wurde dieses Ziel verfolgt. Dort war in
Art. 32bis Abs. 2 Satz 1 aBV ausdrücklich festgeschrieben, dass die Ge-
setzgebung so zu gestalten sei, dass sie den Verbrauch von Trinkbrannt-
wein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindere.
In Nachachtung dieses Verfassungsauftrages hat der Bundesgesetzgeber
grundsätzlich jeglichen Alkohol, der zum Konsum bestimmt ist, fiskalisch
belastet, wozu er durch die Verfassung ermächtigt worden ist. Es ist all-
gemein anerkannt, dass die Verteuerung des Branntweins mittels Be-
steuerung eines der Hauptmittel darstellt, um den Verbrauch zu verrin-
gern bzw. um zu verhindern, dass alkoholhaltige Getränke in übermässi-
gem Umfang eingenommen werden (vgl. statt vieler Urteile des Bundes-
gerichts 2C_712/2011 vom 19. Januar 2012 E. 3.1; BVGE 2012/15 E. 2.1
mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrates vom 29. Januar 1926 betref-
fend die Revision der Art. 31 und 32bis der [alten] Bundesverfassung,
BBl 1926 I 278, 284 ff.; URS R. BEHNISCH in: St. Galler Kommentar zur
schweizerischen Bundesverfassung, a.a.O., Art. 131 Rz. 4 und 14; KLAUS
A. VALLENDER, in: Schweizerisches Steuer-Lexikon, Bd. I, Bundessteuern,
2. Aufl. 2006, S. 381 f.). Mit der Alkoholgesetzgebung wird ebenfalls ein
Fiskalzweck verfolgt: Die erhobenen, zweckgebundenen Steuern dienen
der Mitfinanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung (Art. 112 Abs. 5 BV; BGE 125 II 192 E. 2a/bb, MICHAEL BEUSCH,
"Massnahmen zur Verminderung des Verbrauchs gebrannter Wasser zu
Trinkzwecken" – eine Auslegeordnung, in: Jusletter vom 28. Januar 2013,
S. 4 mit Hinweisen).
5.2 Art. 2 AlkG umschreibt den Begriff der "gebrannten Wasser". Als sol-
ches gilt der Äthylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art
seiner Herstellung (Art. 2 Abs. 1 AlkG). Die Bestimmungen des Alkohol-
gesetzes werden weiter auch auf Erzeugnisse entsprechend angewen-
det, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten (Art. 2 Abs. 3
AlkG). Nur die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholi-
schen Erzeugnisse, wie z.B. Naturwein oder Bier, sind nicht dem Alkohol-
gesetz unterstellt, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozent, bei Na-
turweinen 18 Volumenprozent nicht übersteigt (Art. 2 Abs. 2 AlkG;
VEIT/LEHNE/POLEDNA, in: St. Galler Kommentar zur schweizerischen
Bundesverfassung, a.a.O., Art. 105 Rz. 2 und URS R. BEHNISCH in:
St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, a.a.O.,
Art. 131 Rz. 11). Als Gegenausnahme zu erwähnen ist der sogenannte
Wermutwein: Er gilt zumindest unter fiskalischen Aspekten auch als Alko-
hol und wird dementsprechend besteuert, und zwar auch dann, wenn die
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Seite 10
Flüssigkeit einen Alkoholgehalt von weniger als 15 Volumenprozenten
aufweist (Art. 23bis Abs. 1 Bst. c AlkG, BEUSCH, a.a.O., S. 2; vgl. auch Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.568/2006 vom 30. Januar 2007 E. 5, wonach
Art. 23bis AlkG als lex specialis zu Art. 2 Abs. 2 AlkG zu qualifizieren ist).
5.3 Nach Art. 28 AlkG ist bei der Einfuhr gebrannter Wasser zu Trink- und
Genusszwecken eine Monopolgebühr zu entrichten. Diese Gebühr ent-
spricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. Sie beträgt nach Art. 23 der Al-
koholverordnung vom 12. Mai 1999 (AlkV; SR 680.11) CHF 29 je Liter
reinen Alkohols. Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen u.a.
wie erwähnt auch Wermutweine und andere Weine aus frischen Wein-
trauben, die mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert sind (Art. 23bis
Abs. 1 Bst. c AlkG). Gemäss Art. 23bis Abs. 2 Bst. c AlkG wird die Steuer
für die vorgenannten Weine um 50 Prozent ermässigt, wenn sie einen Al-
koholgehalt von höchstens 22 Volumenprozenten aufweisen.
5.4 Alkoholische Getränke werden in Art. 3 Abs. 3 des Lebensmittelge-
setzes vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0) als Lebensmittel – Unter-
kategorie Genussmittel – definiert und in der gestützt auf die Lebensmit-
tel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005
(LGV, SR 817.02) erlassenen Verordnung des EDI über alkoholische Ge-
tränke geregelt. Dabei befasst sich das 4. Kapitel (Art. 19 ff.) mit den
weinhaltigen Getränken. Es wird unterschieden zwischen aromatisierten
weinhaltigen Getränken (Art. 19), aromatisierten wein- oder traubenmost-
haltigen Cocktails (Art. 20) und aromatisierten Weinen (Art. 21).
Aromatisierte weinhaltige Getränke werden gemäss Verordnung des EDI
über alkoholische Getränke aus Wein gewonnen und mit natürlichen
Aromastoffen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen ge-
schmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert, dürfen gesüsst werden
und weitere Zutaten enthalten (Art. 19 Abs. 1 und 2). Mit Ausnahme von
Zurra dürfen sie jedoch mit keinerlei Art Alkohol versetzt werden (Art. 19
Abs. 3). Der Gehalt an Wein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Mas-
senprozent betragen (Art. 19 Abs. 4), während der Alkoholgehalt mindes-
tens 7 und weniger als 14,5 Volumenprozent betragen muss (Art. 19
Abs. 5). Ergänzend zur Sachbezeichnung "aromatisiertes weinhaltiges
Getränk" kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 4 wie z.B. Sangrìa
oder Glühwein verwendet werden. (Art. 19 Abs. 6 i.V.m. Anhang 4 Bst. a
und Bst. f).
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Seite 11
Aromatisierte Weine werden in der Verordnung des EDI über alkoholische
Getränke als Getränke definiert, die aus Wein oder aus mit Alkohol ver-
setztem Traubenmost hergestellt wurden, mit Ethylalkohol landwirtschaft-
lichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, Branntwein,
Weinbrand oder Tresterbrand versetzt und mit natürlichen Aromastoffen,
Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgeben-
den Lebensmitteln aromatisiert wurden (Art. 21 Abs. 1). Sie können ge-
süsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten (Art. 21 Abs. 2). Der
Gehalt an Wein oder an mit Alkohol versetztem Traubenmost im Ender-
zeugnis muss mindestens 75 Massenprozent betragen (Art. 21 Abs. 3),
während der Alkoholgehalt mindestens 14,5 und weniger als 22 Volu-
menprozent betragen muss (Art. 21 Abs. 4). Anstelle der Sachbezeich-
nung "aromatisierter Wein" kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 6
verwendet werden, z.B. Wermut oder Wermutwein für einen aromatisier-
ten Wein, dessen charakteristisches Aroma auch durch die Verwendung
von Stoffen, die aus Artemisia-Arten gewonnen wurden, erzielt wurde
(Art. 21 i.V.m. Anhang 6 Bst. b).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz ha-
be ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrer Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen sei. Eine nachvollziehbare Begrün-
dung bestimmter Entscheidelemente fehle. So werde in der angefochte-
nen Verfügung nicht näher dargelegt, weshalb die volle Monopolgebühr
von CHF 29 pro Liter reinen Alkohols und nicht der reduzierte Steuersatz
von CHF 14.50 pro Liter reinen Alkohols zur Anwendung gelange.
6.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
27. Oktober 2013 und 3. Dezember 2013 erläutert, nach welchen Krite-
rien und gesetzlichen Grundlagen sie die fraglichen Produkte betreffend
deren Besteuerung einstufe. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen,
dass das Alkoholgesetz und die Verordnung des EDI über alkoholische
Getränke unterschiedliche Ziele verfolgten und es daher nicht wider-
sprüchlich sei, wenn die beiden Erlasse dieselben Produkte unterschied-
lich einstuften. Im Rahmen der Alkoholgesetzgebung sei massgebend,
dass (...) und (...) keine reinen Gärprodukte darstellen würden. Folglich
seien sie als gebrannte Wasser einzustufen und dementsprechend fiska-
lisch zum Ansatz von CHF 29 pro reinem Liter Alkohol zu belasten. In den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung stützt sich die Vorinstanz auf
dieselbe Begründung und hält erneut fest, dass der für die Herstellung
der strittigen Produkte verwendete Traubenwein, dessen Alkoholgehalt
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Seite 12
mittels Gefrierkonzentration angereichert werde, nicht als ausschliesslich
durch Vergärung gewonnenes Produkt gemäss Art. 2 Abs. 2 AlkG be-
trachtet werden könne, sondern vielmehr gebranntes Wasser i.S.v. Art. 2
Abs. 1 AlkG darstelle.
6.3 Die vorinstanzliche Begründung in der angefochtenen Verfügung ist
zwar relativ kurz gefasst, jedoch werden die Überlegungen genannt, von
welchen sich die Vorinstanz hat leiten lassen und auf welche sie ihren
Entscheid stützt. Auch in Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz ihren
Standpunkt im Vorfeld des Erlasses der angefochtenen Verfügung mehr-
mals dargelegt hat, war es der Beschwerdeführerin möglich, diesen Ent-
scheid sachgerecht anzufechten. Demnach ist die Vorinstanz ihrer Be-
gründungspflicht hinreichend nachgekommen und die formelle Rüge der
Gehörsverletzung unbegründet.
7.
Streitig ist vorliegend die Qualifizierung der auf der Basis von gefrierkon-
zentriertem Wein hergestellten Produkte (...) und (...) i.S. der Alkoholge-
setzgebung und ihre daraus resultierende steuerliche Belastung. Fraglich
ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die vorgenannten Pro-
dukte als Wermutweine i.S.v. Art. 23bis AlkG zu betrachten sind.
7.1 Die Vorinstanz qualifiziert den für die Fabrikation der strittigen (…)-
Produkte verwendeten gefrierkonzentrierten Wein als gebranntes Wasser
i.S.v. Art. 2 Abs. 1 AlkG und unterstellt diese Erzeugnisse in der Folge un-
ter Hinweis auf Art. 2 Abs. 3 AlkG und die bundesgerichtliche Rechtspre-
chung der Alkoholgesetzgebung und zwar zum (vollen) Steuersatz von
CHF 29 pro Liter reinen Alkohols (Art. 23 AlkV). Auch wenn man davon
ausginge, dass der ausgefrorene Wein ein reines Gärprodukt darstellte,
würde dies an der steuerrechtlichen Einstufung der beiden Produkte
nichts ändern. Der Alkoholgehalt der Weissweinkomponente werde mit-
tels Gefrierkonzentration auf 25 Volumenprozent angereichert. Ein Na-
turwein mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozent sei
gemäss Art. 2 Abs. 2 AlkG als gebranntes Wasser zu qualifizieren und
auch bei dieser Betrachtungsweise gemäss Art. 23bis Abs. 1 Bst. a AlkG
zum vollen Ansatz zu besteuern.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 2 AlkG
und Art. 23bis AlkG falsch angewendet und ziehe die lebensmittelrechtli-
chen Definitionen von Erzeugnissen zur Auslegung der Begriffe gemäss
Alkoholgesetzgebung willkürlich bei. Die strittigen Produkte stellten keine
A-1083/2014
Seite 13
gebrannten Wasser i.S. des Alkoholgesetzes dar, sondern seien vielmehr
ausschliesslich durch Vergärung gewonnene Erzeugnisse, welche ge-
mäss Art. 2 Abs. 2 AlkG von der Besteuerung ausgenommen seien. Unter
Art. 23bis Abs. 1 und 2 Bst. c AlkG würden nur aromatisierte Weine i.S.v.
Art. 21 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke fallen, also
nur Getränke, denen gebranntes Wasser zugefügt worden sei. Die streit-
gegenständlichen Produkte seien als aromatisierte weinhaltige Getränke
i.S.v. Art. 19 der Verordnung des EDI über alkoholische Getränke nicht
von der lex specialis von Art. 23bis Abs. 1 und 2 Bst. c AlkG erfasst. Even-
tualiter seien sie als Wermutweine oder andere Weine aus frischen Wein-
trauben, die mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert seien, der re-
duzierten Besteuerung gemäss Art. 23bis Abs. 2 Bst. c AlkG zu unterwer-
fen.
7.2 Ausgangspunkt jeder Gesetzesauslegung ist der Wortlaut einer Norm
in den Fassungen der drei Amtssprachen (vgl. vorne E. 4).
Art. 23bis Abs. 1 und 2 Bst. c AlkG betreffen "Wermutweine oder andere
Weine aus frischen Weintrauben, die mit Pflanzen oder anderen Stoffen
aromatisiert" sind. Die französische und italienische Fassung stimmen mit
dem Wortlaut des deutschen Texts überein ("les vermouths et autres vins
de raisins frais préparés avec des plantes ou des substances aroma-
tiques" und " i vermut e gli altri vini di uve fresche, aromatizzati con piante
od altre sostanze").
Weder das Alkoholgesetz noch die Alkoholverordnung oder die entspre-
chenden Materialien definieren, was unter Wermutweinen exakt zu ver-
stehen ist. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff des Wermut-
weins für einen mit Wermut und anderen Kräutern aromatisierten Wein
verwendet (, Stichwort "Wermut", besucht am 18. März
2015). Dementsprechend ist die Beimischung von Wermutkraut bzw. Ar-
temisia-Arten, welche dem Wein sein charakteristisches Aroma verleihen,
als entscheidendes Kriterium für dessen Einstufung als Wermutwein im
Sinne der Alkoholgesetzgebung zu erachten.
Gemäss Wortlaut von Art. 23bis AlkG ist für die Qualifizierung eines Pro-
dukts als Wermutwein i.S. des Alkoholgesetzes entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin kein minimaler Alkoholgehalt vorgeschrieben. Auf-
grund dieses klaren Wortlauts ist Wermutwein somit unabhängig vom Al-
koholgehalt bzw. bei einem Alkoholgehalt von unter 22 Volumenprozent
zum um 50 Prozent ermässigten Steuersatz nach Abs. 2 zu besteuern
A-1083/2014
Seite 14
(vgl. auch die vom Bundesgericht in Urteil 2A.568/2006 vom 30. Januar
2007 in E. 5.3 mittels Vergleich der unter Art. 23bis AlkG fallenden Pro-
duktekategorien vorgenommene systematische Auslegung, wonach nur
bei Erzeugnissen gemäss Art. 23bis Abs. 1 Bst. b AlkG explizit ein Min-
destalkoholgehalt vermerkt ist und e contrario bei den übrigen in Art. 23bis
AlkG erwähnten Erzeugnissen die Besteuerung unabhängig vom Alko-
holgehalt erfolgt; vgl. auch vorne E. 5.2 in fine).
7.3 Im Rahmen der systematischen Auslegung wird der Sinn einer
Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und
durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Ge-
setz präsentiert. Neben dem systematischen Aufbau im Gesetz selbst
kann auch das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen
Erlass berücksichtigt werden (HÄFELIN/HALLER/KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl. 2012, Rz. 97 f.).
Vorliegend stellt sich die Frage nach dem Verhältnis der Alkohol- zur Le-
bensmittelgesetzgebung. Diese verschiedenen Rechtsgebiete verfolgen
unterschiedliche gesetzgeberische Ziele: Das Alkoholgesetz dient primär
dem gesundheitspolitischen Zweck der Mässigung des Alkoholkonsums
und regelt dessen Herstellung, Import und Besteuerung (vgl. auch vorne
E. 5.1), während die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke,
welche sich auf die LGV abstützt, primär den Schutz der Konsumenten im
Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen alkoholischer Getränke zum
Ziel hat (vgl. Art. 1 Bst. a LMG und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 2.3.5 betreffend Schutz der Ge-
samtheit der Konsumenten als primärer Zweck des Lebensmittelrechts).
Die beiden Erlasse betreffen zwar teilweise dieselben Produkte, die Kate-
gorien gemäss Art. 19 ff. der Verordnung des EDI über alkoholische Ge-
tränke stimmen jedoch nicht mit denjenigen nach Art. 23bis AlkG überein
und finden nur insofern Anwendung, als die Alkoholgesetzgebung nicht
davon abweichende Bestimmungen aufstellt (vgl. Art. 1 AlkG). Unter die-
sen Umständen ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die beiden Er-
lasse dieselben Produkte unterschiedlich beurteilen können (vgl. in die-
sem Zusammenhang auch den Entscheid der Alkoholrekurskommission
vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 64.115 E. 3b, 5 und 6d, wonach
der Begriff der Getränke, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung
gewonnen werden, wie er von der Lebensmittelgesetzgebung definiert
wird, nicht mit demjenigen der "ausschliesslich durch Vergärung gewon-
nenen alkoholischen Erzeugnisse" im Sinne der Alkoholgesetzgebung
übereinstimmt). Die teilweise abweichenden Begriffsbestimmungen der
A-1083/2014
Seite 15
Verordnung des EDI über die alkoholischen Getränke können daher zur
Auslegung der Produktekategorien gemäss Art. 23bis AlkG nicht herange-
zogen werden. Vielmehr ist Art. 23bis AlkG unabhängig von der Begriffs-
umschreibung im Lebensmittelrecht auszulegen (vgl. zum Ganzen: Urteil
2A.568/2006 vom 30. Januar 2007 E. 5.3 mit Hinweis, wo das Bundesge-
richt im Zusammenhang mit der Beurteilung der dannzumals strittigen
Martini-Produkte zum Schluss kam, dass die Kategorien der Verordnung
des EDI über alkoholische Getränke zwar teilweise dieselben Produkte
betreffen, aber dennoch nicht denjenigen gemäss Art. 23bis AlkG entspre-
chen und unter Verweis auf Art. 1 AlkG demnach nur ergänzend Anwen-
dung finden würden).
Die Verfügung des BAG vom 18. April 2013, auf welche sich die Be-
schwerdeführerin beruft, behandelt die lebensmittelrechtliche Qualifikati-
on der strittigen Produkte, die auf den Entscheid betreffend deren Einstu-
fung und Besteuerung gemäss Alkoholgesetzgebung keinen Einfluss hat.
Die Erzeugnisse (...) und (...) können als Wermutweine gemäss Art. 23bis
AlkG eingestuft und entsprechend besteuert werden, auch wenn sie ge-
mäss Verordnung des EDI über alkoholische Getränke unter die Definiti-
on von Art. 19 (aArt. 17) fallen und demgemäss als "aromatisierte wein-
haltige Getränke" und nicht als "aromatisierte Weine" nach Art. 21 gelten
(sollten).
7.4 Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammen-
hang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden. Da-
bei ist aber nicht allein der Zweck, den der historische Gesetzgeber einer
Norm gegeben hat, massgeblich. Vielmehr kann sich der Zweck einer
Norm in gewissem Rahmen wandeln und von zeitgebundenen histori-
schen Vorstellungen abheben. Die teleologische Auslegung kann sich al-
so sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung
verbinden (HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 121).
7.4.1 Anhand der Botschaft zur Totalrevision des Alkoholgesetzes vom
25. Januar 2012 ist ersichtlich, dass der Bund auf Wein nur vorüberge-
hend – in den Jahren um den zweiten Weltkrieg – aus finanzpolitischen
Gründen eine Verbrauchssteuer erhob. Davon sollten die einheimischen
Weinproduzenten gemäss damaliger Aussage des Bundesrats "weder
unmittelbar noch mittelbar" belastet werden. In den 1950er-Jahren schei-
terte der Bund in zwei Volksabstimmungen, mit denen er u.a. eine defini-
tive Besteuerung von Wein einführen wollte. In den 1960er-Jahren lehnte
A-1083/2014
Seite 16
das Volk mehrheitlich eine weitere Volksinitiative mit entsprechender Ziel-
setzung ab (BBl 2012 1344 f.).
Art. 23bis AlkG wurde anlässlich der Teilrevision des Alkoholgesetzes ein-
geführt und regelt die Besteuerung von Erzeugnissen mit Zusatz von ge-
brannten Wassern, Naturweinen mit mehr als 15 Volumenprozenten Al-
kohol sowie Wermut, Weinspezialitäten und Süssweinen. Bereits die nicht
mehr in Kraft stehende Verordnung vom 1. April 1970 über die Erhebung
von Monopolgebühren auf Weinspezialitäten, Süssweinen, Wermut und
hochgradigen Naturweinen (SR 682.212, AS 1970 467) sah vor, dass die
genannten Erzeugnisse zu einer um 50 Prozent reduzierten Monopolge-
bühr importiert werden konnten. Mit der Einführung von Art. 23bis Abs. 2
AlkG wurde den Bestrebungen der EU, bestimmte Weine aus frischen
Weintrauben bis zu einem Alkoholgehalt von 22 Volumenprozent einer
ermässigten Besteuerung zu unterwerfen, Rechnung getragen. Zur Ver-
hinderung einer Ungleichbehandlung wurde die Abgabenermässigung für
inländische und eingeführte Erzeugnisse vorgesehen (vgl. zum Ganzen
Botschaft zur Teilrevision des Alkoholgesetzes vom 22. November 1995,
BBl 1996 I 380; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.568/2006 vom
30. Januar 2007 E. 5.2).
Aus den Materialien ergibt sich somit, dass der ermässigte Steuersatz für
die Produkte gemäss Art. 23bis Abs. 2 AlkG aus handelspolitischen Grün-
den eingeführt wurde.
7.4.2 Bereits mit Urteil A.352/1987 vom 3. Juni 1988 (E. 4c mit Hinwei-
sen) hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 2 AlkG
insofern eindeutig sei, als dem Geltungsbereich des Alkoholgesetzes in
umfassender Weise der Äthylalkohol in jeder Form und ausdrücklich ohne
Rücksicht auf die Art seiner Herstellung unterstellt werde. Diesem Zweck
entsprechend wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, jede
andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann, dem Alkoholgesetz
ebenfalls zu unterstellen, wobei insbesondere an die Möglichkeit der syn-
thetischen Herstellung von Alkohol gedacht wurde. Unter Verweis auf die
Materialien und die parlamentarischen Beratungen hielt das Bundesge-
richt weiter fest, dass eine solch umfassende Unterstellung auch Sinn
und Zweck der Alkoholgesetzgebung entspreche, sei doch eines der
Hauptziele des Alkoholgesetzes die Verminderung des Alkoholkonsums
im Interesse der Volksgesundheit (vgl. auch Entscheid der ARK vom
8. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 64.115 E. 5a). Seinen gesundheitspoli-
tischen Auftrag erfüllt der Bund insbesondere durch Reduktion der Nach-
A-1083/2014
Seite 17
frage nach gebrannten Wassern mittels fiskalischer Belastung
(vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV; Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2004
vom 14. Juni 2005 E. 3.4; vgl. auch BLUMENSTEIN/LOCHER, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 210; vgl. zum Ganzen
auch BVGE 2012/15 E. 2.2 f. mit Hinweisen und vorne E. 5.1).
Die Auslegung von Art. 23bis AlkG hat sich an diesem Hauptzweck der Al-
koholgesetzgebung zu orientieren.
7.4.3 Im dem bundesgerichtlichen Urteil A.352/1987 vom 3. Juni 1988
zugrunde liegenden Fall ging es um die Wermutherstellung mittels einer
Wein-Ausfrieranlage: Dem Naturwein mit 15 Volumenprozent Alkohol
wurde Wasser entzogen, was den Alkoholgehalt auf 22 Volumenprozent
erhöhte. Durch Vermischung des mittels Gefrierkonzentration hergestell-
ten hochprozentigen Weins mit Naturwein wurde der für die Wermutpro-
duktion erforderliche Basiswein mit einem Alkoholgehalt von 16,25 Volu-
menprozent gewonnen (Sachverhalt A). Die Vorinstanz stellte in jenem
Fall wie vorliegend das Ausfrieren von Naturweinen der Erzeugung von
gebranntem Wasser i.S.v. Art. 2 AlkG mittels Destillation gleich (Sachver-
halt B). Die damalige Beschwerdeführerin machte ebenfalls geltend, dem
Naturwein durch die Ausfriermethode nur Wasser zu entziehen, wodurch
kein Branntwein entstehe (Sachverhalt D). Sie stellte sich auf den Stand-
punkt, ausgefrorene Naturweine seien keine gebrannten Wasser i.S.v.
Art. 32bis aBV und Art. 2 AlkG, da sie nicht mittels Destillation hergestellt
würden (E. 4). Das Bundesgericht hielt in Erwägung 4d fest, das Ausfrie-
ren des durch Vergärung gewonnenen Naturweins mache den derart
konzentrierten Wein zu einem Produkt, welches nicht "ausschliesslich"
durch Vergärung gewonnen, sondern zusätzlich mittels Ausfrieren herge-
stellt werde. Weiter habe das Bundesgericht bereits unter der Herrschaft
der alten, enger gefassten Verfassungsbestimmung erkannt, dass
Art. 32bis aBV mit "Branntwein" nicht nur das Produkt bezeichne, welches
als Destillat von in der Regel geringerem Alkoholgehalt unmittelbar für
den Verbrauch als Getränk bestimmt sei, sondern dass nach Sinn und
Zweck etwa auch Sprit unter diesen Begriff zu subsumieren sei (E. 4e mit
Verweis auf BGE 51 I 453 E. 4). Den von der damaligen Beschwerdefüh-
rerin hergestellten konzentrierten Naturwein qualifizierte das Bundesge-
richt als gebranntes Wasser i.S.v. Art. 32bis aBV und Art. 2 Abs. 1 AlkG.
Daran ändere im Übrigen auch nichts, dass die von der Beschwerdefüh-
rerin angerufene Verordnung den Begriff "Branntwein" möglicherweise
anders definiere als denjenigen der "gebrannten Wasser" gemäss Alko-
holgesetzgebung (E. 4e; vgl. diesbezüglich auch vorne E. 7.3).
A-1083/2014
Seite 18
Unbestrittenermassen wird den Produkten (...) und (...) bei der Herstel-
lung ein Teil gefrierkonzentrierter Wein beigemischt, was den Alkohol-
gehalt erhöht. Die Vorinstanz betrachtet die vorgenannten Getränke da-
her wie erwähnt unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung als
nicht ausschliesslich durch Vergärung gewonnene Produkte, welche
demzufolge zu CHF 29 pro Liter reinen Alkohols zu besteuern seien. In
diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten, dass Art. 23bis AlkG
als lex specialis zu Art. 2 AlkG im Zeitpunkt des Erlasses des vorgenann-
ten bundesgerichtlichen Urteils noch nicht in Kraft getreten war. So hat
das Bundesgericht denn auch mit Urteil 2A.568/2006 vom 30. Januar
2007 die Anwendung des reduzierten Steuersatzes gemäss Art. 23bis
Abs. 2 Bst. c AlkG für die Produkte "Martini Rosso und Bianco" mit 14 Vo-
lumenprozent pro 100 cl, welche anstelle des bisherigen Verfahrens der
Gefrierkonzentration auf der Basis von stark alkoholhaltigen Weissweinen
hergestellt werden, bestätigt (vgl. E. 5 und Sachverhalt A).
7.5 Die Zusammensetzung der strittigen Produkte und demzufolge eben-
so ihre geschmacklichen Charakteristika differieren jedenfalls nicht ent-
scheidwesentlich von den sich unter der Bezeichnung "Martini Rosso
bzw. Bianco Vermouth" auf dem Markt befindlichen Produkte mit 15 Vo-
lumenprozent pro 100 cl oder anderen, vom Bundesgericht bereits zu be-
urteilenden Wermutweinprodukten. So basieren all diese Produktekatego-
rien auf stark alkoholhaltigem Wein, werden mit Zucker gesüsst und mit-
tels Kräuterextrakten, v.a. Artemisia-Arten sowie weiteren natürlichen
Kräuter- und Gewürzaromen versetzt. Charakteristisch ist somit in allen
Fällen die Aromatisierung mit Artemisia-Arten. Die Erzeugnisse (...) und
(...) sind daher gestützt auf die Überlegungen in den vorangehenden Er-
wägungen ungeachtet ihrer lebensmittelrechtlichen Bezeichnung eben-
falls als Wermutweine i.S.v. Art. 23bis AlkG zu qualifizieren und aufgrund
ihres Alkoholgehalts von unter 22 Volumenprozent dem reduzierten Steu-
ersatz von Art. 23bis Abs. 2 Bst. c AlkG i.V.m. Art. 23 AlkV zu unterstellen.
Ob die fraglichen Produkte als ausschliesslich durch Vergärung gewon-
nene Erzeugnisse zu qualifizieren sind, kann somit offen gelassen wer-
den: Art. 23bis AlkG geht Art. 2 Abs. 2 AlkG als lex specialis vor (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.568/2006 vom 30. Januar 2007 E. 5 und allge-
mein vorne E. 5.2). Die Besteuerung der strittigen Produkte findet ihre
gesetzliche Grundlage demnach in Art. 23bis AlkG, dessen Anwendungs-
bereich durch die allgemeinere Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 AlkG nicht
eingeschränkt wird. Es wäre im Übrigen mit dem mit der Alkoholgesetz-
gebung verfolgten primären Zweck des Gesundheitsschutzes in der Tat
A-1083/2014
Seite 19
schwierig vereinbar, ein Produkt mit vergleichsweise geringerem Alkohol-
gehalt höher zu besteuern als ein solches mit mehr Volumenprozenten
pro 100 cl.
7.6 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Herstellverfah-
ren der strittigen Produkte sowie dazu, dass die Gefrierkonzentration eine
önologisch zulässige Behandlungsmethode sei, sind ebenso wenig rele-
vant für die steuerrechtliche Behandlung der strittigen Produkte wie deren
lebensmittelrechtliche Einstufung bzw. Bezeichnung. Dasselbe gilt für die
Frage, ob die Beschwerdeführerin die Methode der Gefrierkonzentration
zur Stabilisierung oder Anreicherung des Weins verwendet hat.
Unter diesen Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. diesbezüglich vorne E. 2.2) auf die Einholung des beantragten
Sachverständigengutachtens zum Einsatz der Gefrierkonzentration bei
der Herstellung von Wein und Bier im frühen 20. Jahrhundert sowie zuvor
und betreffend die Verbreitung dieser Methode in der Schweiz ebenso
verzichtet werden wie auf die Einholung aller weiteren im Zusammenhang
mit dem Verfahren der Gefrierkonzentration und betreffend die gesund-
heitsfördernden Inhaltsstoffe von Wein beantragten Gutachten.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des allgemei-
nen Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 8 BV sowie des aus dem
Grundprinzip der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV abgeleiteten Ge-
bots der Gleichbehandlung direkter Konkurrenten geltend. Sie erklärt, auf
anderen Weinen aus frischen Weintrauben, die mit Pflanzen oder ande-
ren Stoffen aromatisiert worden seien, wie Sangrìa oder Glühwein, werde
keine Verbrauchssteuer erhoben, wenn deren Alkoholgehalt unter 15 Vo-
lumenprozent läge. Deshalb könnten diese Produkte auch zu vergleichs-
weise niedrigeren Preisen im Einzelhandel verkauft werden. Da kein
sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung bestehe, seien ihre strit-
tigen Produkte ebenso wenig zu besteuern bzw. habe sie eventualiter An-
spruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.
Betreffend die steuerrechtliche Einstufung von Sangrìa und Glühweinen
weist die Vorinstanz auf die besondere Relevanz der Aromenzugabe hin.
Führe diese bei einem Produkt zu einer Alkoholanreicherung von mehr
als 0,5 Volumenprozent, so falle es nach konstanter Praxis als Erzeugnis
mit Zusatz von gebrannten Wassern unter den Anwendungsbereich des
Alkoholgesetzes. Für die rechtliche Qualifizierung spiele es keine Rolle,
A-1083/2014
Seite 20
ob die Ethanolzugabe mittels Gefrierkonzentration wie bei den streitge-
genständlichen Produkten oder durch Beigabe hochprozentiger Aromen
wie im Fall von Sangrìa und Glühwein erfolge. Letztere fielen weder unter
den Begriff der Wermutweine noch unter denjenigen anderer aromatisier-
ter Weine, weshalb eine Besteuerung zum ermässigten Steuersatz nach
Art. 23bis Abs. 2 Bst. c AlkG nicht in Betracht komme.
8.2 Aus der tabellarischen Auflistung der Vorinstanz betreffend ihre Ein-
stufungspraxis in Bezug auf Sangrìa- und Glühweinprodukte geht hervor,
dass deren steuerrechtliche Klassifizierung unter einheitlicher Anwendung
gleicher Kriterien erfolgt. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich in der Tat auf
den Alkoholgehalt der einzelnen Produkte bzw. auf die Beigabe von meist
in hochprozentigem Ethylalkohol gelösten Aromen zu einem Erzeugnis
ab. Erhöhen Letztere den Alkoholgehalt des Endprodukts um mehr als
0,5 Volumenprozent, unterstellt sie das entsprechende Produkt in Anleh-
nung an Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des EDI über alkoholische Geträn-
ke als Erzeugnis mit Zusatz von gebranntem Wasser dem Anwendungs-
bereich des Alkoholgesetzes. Ob das angewendete Kriterium sachge-
recht ist, kann vorliegend offen gelassen werden. Jedenfalls werden ge-
wisse Glühweine (mit vergleichsweise hohem Alkoholgehalt) fiskalisch
belastet.
Die Erzeugnisse (...) und (...) sind im Übrigen nicht mit Sangrìa oder
Glühwein vergleichbar. Erstere sind zwar ebenfalls auf der Basis von
Wein hergestellt, aber im Unterschied dazu (auch) mit Artemisia-Arten
aromatisiert und nicht wie Sangrìa rein mit Zitrusfruchtaromen oder -
extrakten bzw. wie Glühwein mit Zimt und Gewürznelken, was ihnen ei-
nen gänzlich anderen (eher bitteren und nicht fruchtigen oder würzigen)
Geschmack verleiht. In der Regel weisen Glühwein und insbesondere
Sangrìa zudem einen geringeren Alkoholgehalt auf als Wermutweine.
Dass alle vorgenannten Getränke in lebensmittelrechtlicher Hinsicht als
aromatisierte weinhaltige Getränke gemäss Art. 19 der Verordnung des
EDI über alkoholische Getränke zu definieren sind, spielt in diesem Zu-
sammenhang keine Rolle, da die lebensmittelrechtliche Qualifizierung der
einzelnen Produkte – wie erwähnt – keinen Einfluss auf die Auslegung
der Begriffe gemäss Alkoholgesetzgebung und insbesondere gemäss Art.
23bis AlkG hat (vgl. vorne E. 7.3 und auch Urteil des Bundesgerichts
2A.568/2006 vom 30. Januar 2007 E. 6).
Aber auch wenn die strittigen Produkte tatsächlich mit Sangrìa und Glüh-
wein vergleichbar wären, hat die Vorinstanz ohnehin nicht zu verstehen
A-1083/2014
Seite 21
gegeben, an ihrer bisherigen Praxis festhalten zu wollen, sofern diese als
rechtswidrig zu qualifizieren wäre. Eine Verletzung von Art. 27 BV oder
Art. 8 BV ist daher nicht auszumachen. Demnach kann in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Abnahme der in diesem Zusammenhang offe-
rierten Beweismittel – Amtsauskünfte der EAV betreffend die Erhebung
der Monopolgebühr auf Sangrìa und Glühwein, Augenschein im Detail-
handel, Konsultation der Webseite von LeShop – verzichtet werden
(vgl. vorne E. 2.2).
9.
Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten: Die Beschwerde ist im
Hauptantrag abzuweisen. Die Produkte (...) und (...) sind als Wermutwei-
ne i.S.v. Art. 23bis AlkG zu qualifizieren und unterstehen demzufolge der
Alkoholgesetzgebung. Da sie jedoch einen Alkoholgehalt von unter
22 Volumenprozent aufweisen, ist dem Eventualantrag stattzugeben und
festzustellen, dass die reduzierte Monopolgebühr von CHF 14.50 pro Li-
ter reinen Alkohols gemäss Art. 23bis Abs. 2 Bst. c AlkG i.V.m. Art. 23 AlkV
zur Anwendung gelangt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Gleichbehandlungsgebots ist nicht auszumachen.
10.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan-
zen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse CHF 100 bis
CHF 50'000 (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vor-
liegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen,
wobei der genaue Streitwert nicht exakt bezifferbar ist. Unter Berücksich-
tigung der erwähnten Kriterien wird die Spruchgebühr auf CHF 7'500
festgesetzt.
10.2 Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterlie-
gens hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbe-
gehren ab (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Die Be-
schwerdeführerin ist mit ihren Anträgen betreffend Verletzung des rechtli-
A-1083/2014
Seite 22
chen Gehörs und des Gleichbehandlungsgebots sowie im materiellen
Hauptpunkt unterlegen. Mit Bezug auf den materiellen Eventualantrag
obsiegt sie jedoch. Insgesamt hat sie demnach im Ausmass von rund ei-
nem Drittel obsiegt und ist somit zu rund zwei Dritteln unterlegen. Es sind
ihr daher Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'000 aufzuerlegen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden. Die restlichen Verfahrenskosten sind
auf die Staatskasse zu nehmen.
11.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung ent-
sprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote einge-
reicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest
(Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und
Anwälte mindestens CHF 200 und höchstens CHF 400 beträgt (Art. 10
Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der diversen einzureichenden
Rechtsschriften, aber auch der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
nur teilweise obsiegt hat, wird ihre Parteientschädigung auf CHF 3'750
inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Die Vorinstanz hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE), sondern ist im
Gegenteil in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG zur Entrichtung der
vorgenannten Entschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die vorinstanzliche Ver-
fügung vom 30. Januar 2014 dementsprechend aufgehoben. Es wird
festgestellt, dass die Produkte (...) und (...) mit dem reduzierten Steuer-
satz gemäss Art. 23bis Abs. 2 Bst. c AlkG i.V.m. Art. 23 AlkV zu veranlagen
sind.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 7'500 werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von CHF 5'000 auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Die verbleibenden Ver-
A-1083/2014
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fahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500 werden auf die Staatskasse
genommen.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
CHF 3'750 zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 20130821-961-962; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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