Abtei lung I
A-1087/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
B.______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erlass direkte Bundessteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1087/2010
Sachverhalt:
A.
Das Ehepaar A.______ und B._______ wurde für die direkte
Bundessteuer des Jahres 2003 aufgrund eines steuerbaren Ein-
kommens von Fr. 200'000.-- mit einem Steuerbetrag von Fr. 14'174.--
rechtskräftig nach Ermessen veranlagt. Nach einer Zahlung von
Fr. 1'155.-- standen noch Fr. 13'019.-- zuzüglich Verzugszins aus.
B.
Am 25. April 2006 stellte das Ehepaar dem Steueramt des Kantons
Zürich, Direkte Bundessteuer, unter anderem ein Gesuch um einen
vollumfänglichen Erlass der ausstehenden direkten Bundessteuer des
Jahres 2003. Der Kanton Zürich stellte am 28. November 2008 der
Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte Bundessteuer
(EEK) den Antrag, das Gesuch abzuweisen.
C.
Am 12. Mai 2009 stellte die EEK A._______ und B._______ den
kantonalen Antrag zur allfälligen Stellungnahme zu. Im Weiteren
forderte die EEK diese auf, Angaben zu ihren aktuellen finanziellen
Verhältnissen zu machen. Mit Eingabe vom 14. August 2009 reichten
A._______ und B._______ die verlangten Unterlagen ein. Sie machten
insbesondere geltend, A._______ sei immer noch arbeitslos und habe
wenig Chancen, eine Anstellung zu finden. Er helfe seiner Frau im
Laden als Verkäufer (Firma: "X._______"). Sie verkauften
Modeschmuck und Kleider.
D.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2009 wies die EEK das Gesuch um
einen vollumfänglichen Erlass der direkten Bundessteuer des Jahres
2003 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gestützt auf
die vorliegenden Angaben sei es den Gesuchstellenden mangels Ein-
nahmen zwar kaum möglich, die ausstehende Steuerschuld zu be-
gleichen. Im Weiteren seien sie hoch verschuldet. Weil das Gemein-
wesen bei festgestellter Überschuldung jedoch nicht alleine auf die
Zahlung der Schulden verzichten dürfe, könne die EEK dem Gesuch
um Erlass der direkten Bundessteuer nicht entsprechen. Es müsse
eine Gesamtsanierung unter Einbezug aller Gläubiger angestrebt
werden.
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E.
Gegen diesen Entscheid führten A._______ und B._______
(Beschwerdeführende) am 18. Februar 2010 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie legten insbesondere dar, sie hätten
nun endlich einen Nachmieter für ihren Laden gefunden. Sie würden
ihr Geschäft auf Ende Februar 2010 schliessen. Danach hätten sie
kein Einkommen mehr. A._______ sei 57 Jahre alt und könne keine
Arbeit finden. B._______ sei zwar Eigentümerin der X._______GmbH.
Diese Unternehmung sei jedoch inaktiv. Ihre Schulden hätten sich
unterdessen um Fr. 10'000.-- erhöht. Sie schuldeten verschiedenen
Gläubigern insgesamt Fr. 120'000.--. Die Wohnungsmiete und
Krankenkasse könnten sie nur mit grosser Verspätung bezahlen. Zur
Sicherstellung von verschiedenen Darlehen hätten sie die Mietkaution
von Fr. 20'104.-- und eine Lebensversicherungspolice mit einem
Steuerwert von Fr. 85'988.-- verpfändet. Im Weiteren hätten sie die
Steuererklärung für das Jahr 2003 krankheitsbedingt nicht rechtzeitig
abgeben können. In der Folge seien die fraglichen Steuern 2003 zu
hoch eingeschätzt worden.
F.
Nachdem die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht
am 17. März 2010 mitgeteilt hatten, sie könnten keinen Kosten-
vorschuss bezahlen, forderte das Bundesverwaltungsgericht diese mit
Zwischenverfügung vom 18. März 2010 auf, das Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweis-
mitteln versehen einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die
Beschwerdeführenden am 25. März 2010 nach. Mit Zwischen-
verfügung vom 12. April 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut.
G.
In seiner Stellungnahme vom 27. April 2010 hielt der Kanton Zürich
fest, die Beschwerde sei unbegründet. Im Weiteren teilte er mit, die
Beschwerdeführenden hätten am 31. März 2010 die Schweiz definitiv
verlassen, wahrscheinlich nach Malaysia. Die EEK schloss in ihrer
Vernehmlassung vom 12. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde.
Am 28. Mai 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer-
deführenden ein Doppel der Vernehmlassung der EEK an ihr Domizil
(...) zur Kenntnis zu. Diese eingeschriebene Mitteilung wurde offenbar
von einem Familienangehörigen der Beschwerdeführenden in
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Empfang genommen (die Unterschrift auf dem Rückschein lautet auf
"...").
Gemäss Auskunft des Personenmeldeamts des Kantons Zürich vom
15. September 2010 haben die Beschwerdeführenden am 31. März
2010 die Schweiz verlassen und leben nun in (...), Malaysia.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.2 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die
eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie
(Art. 166 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 [ZGB, SR 210]). Ehegatten, die in rechtlich und tatsäch-
lich ungetrennter Ehe leben, üben die ihnen nach dem Bundesgesetz
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG,
SR 642.11) zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten
gemeinsam aus. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als
rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 113
DBG). Handelt bloss ein Ehegatte, gilt die gesetzliche Vermutung,
dass der nichthandelnde Ehegatte durch den handelnden Gatten
vertreten wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7164/2007
vom 3. Juni 2010 E. 1.2.1; MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schwei-
zerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 17
Rz. 6 ff.; MARTIN ZWEIFEL in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008, Rz. 13
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zu Art. 113 DBG [nachfolgend: Kommentar DBG]). Im vorliegenden Fall
ist bei der bloss vom Ehegatten unterzeichneten Beschwerdeschrift
demnach von einer Vertretung der Ehefrau auszugehen. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Jedoch ist es grund-
sätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid
erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die
tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren
darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu
überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.2, A-
7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5, A-310/2009 vom 7. Mai 2010
E. 1.4).
1.4 Nach Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die im Ausland
wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei
denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mitteilungen im betreffen-
den Staat durch die Post zuzustellen. Dies gilt auch für Parteien, die
während eines hängigen Verfahrens ihren Sitz von der Schweiz
dauerhaft ins Ausland verlegen (vgl. zur analogen Regelung von
Art. 39 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [BGG, SR 173.110]: LAURENT MERZ, in Niggli/Uebersax/Wipräch-
tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, N. 36 zu
Art. 39). Eine Partei hat während des Prozessrechtsverhältnisses die
Pflicht, die Zustellung behördlicher Akten zu ermöglichen. Wer sich
während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von der bekannt
gegebenen Adresse entfernt oder diese ändert, hat daher für die
Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korres-
pondenz zu sorgen oder eine (neue) Zustelladresse mitzuteilen. Wird
nichts unternommen, gilt eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung
als erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 2P.155/2005 vom 21. Juni 2005
E. 2.2; BGE 123 III 492 E. 1; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in
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Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 15 zu
Art. 11b; JACQUES BÜHLER, in Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
a.a.O., N. 10 zu Art. 39).
2.
2.1 Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die
Bezahlung der direkten Bundessteuer, eines Zinses oder einer Busse
wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die
geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167
DBG). Diese Bestimmung wird in der Verordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994 über die
Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuer-
erlassverordnung, SR 642.121) konkretisiert.
2.2 Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das
öffentliche Vermögen vermindert wird (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 346 f.). Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristi-
gen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuer-
pflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er dem-
zufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern
zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). Die
Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der "Person" des
Steuerschuldners: Dieser soll aus sozialpolitischen oder volks-
wirtschaftlichen Gründen nicht in seiner wirtschaftlichen Existenz ge-
fährdet werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6466/2008 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 und A-3144/2007 vom 12. Mai
2009 E. 2.1; MICHAEL BEUSCH, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von
Art. 29a BV auf den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 725). Aus Gründen der
rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) muss der Steuererlass aber seltene Aus-
nahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen ge-
währt wird (BVGE 2009/45 E. 2.2 S. 640; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5975/2007 vom 28. Juni 2010 E. 2.2; MICHAEL
BEUSCH, in: Kommentar DBG, Rz. 6 zu Art. 167).
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2.3 Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern
zum Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann
demnach nur erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und
eine rechtskräftig festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt
worden ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 der Steuererlassverordnung; objektive
Voraussetzungen). Im Erlassverfahren zu prüfen ist somit aus-
schliesslich, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen
erfüllt sind. In einem solchen Verfahren kann es demnach nicht um die
Revision der Veranlagung und um die Begründetheit der Steuer-
forderung gehen (Art. 1 Abs. 2 der Steuererlassverordnung). Die
Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere nachzuprüfen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4478/2009 vom 13. Juli
2010 E. 2.3. A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; FELIX RICHNER/WALTER
FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG,
2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 3 zu Art. 167; BEUSCH, in: Kommentar DBG,
Rz. 7, 12 f. zu Art. 167).
2.4 Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die kumulativ
erfüllt sein müssen, um einen Erlass der geschuldeten Abgaben zu
rechtfertigen. Es sind dies das Vorliegen einer Notlage und die grosse
Härte (vgl. Art. 167 DBG). Wenngleich es zu deren Bestimmung
objektive Prüfpunkte gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem
Steuerpflichtigen anhand sämtlicher Umstände des konkreten
Einzelfalles abzuklären, wobei sich bei Ehepartnern eine jeweils
eigene Abklärung erübrigen kann (BEUSCH, in: Kommentar DBG, Rz. 13
zu Art. 167).
2.4.1 Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen
einer Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung
konkretisiert.
2.4.1.1 Eine solche liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in
einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer-
pflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missver-
hältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der
Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit
nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 der
Steuererlassverordnung).
2.4.1.2 Unter Vorbehalt von Art. 10 der Steuererlassverordnung ist es
unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die
geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 der Steuerer-
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lassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich – entgegen der zu
unpräzisen Nennung – nur auf Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassver-
ordnung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4478/2009 vom
13. Juli 2010 E. 2.6.2, vom 10. Dezember 2009 E. 2.7.2, veröffentlicht
in ASA 78 S. 658 ff.). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage
werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 der Steuererlassverordnung
genannt. Dazu gehört unter anderem eine wesentliche Verschlech-
terung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person
seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zufolge
längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unterhalts-
pflichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a der Steuererlassverordnung). Im
Weiteren wird als Ursache eine starke Überschuldung als Folge von
ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhält-
nissen begründet sind und für welche die steuerpflichtige Person nicht
einzustehen hat, genannt (Art. 10 Abs. 1 Bst. b der Steuerer-
lassverordnung). Schliesslich werden als Ursache ebenso erhebliche
Geschäfts- und Kapitalverluste bei Selbständigerwerbenden und
juristischen Personen anerkennt, wenn dadurch die wirtschaftliche
Existenz der Unternehmung sowie Arbeitsplätze gefährdet sind. Ein
Erlass soll jedoch in der Regel nur dann gewährt werden, wenn auch
die anderen gleichrangigen Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderung
verzichten (Art. 10 Abs. 1 Bst. c der Steuererlassverordnung).
2.4.1.3 Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es
auf die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 der
Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere
Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 der Steuererlassverordnung
genannten – insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grund-
pfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten
Lebensstandards usw., – so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten
anderer Gläubiger ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentua-
len Umfang möglich, wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre
Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2 der Steuererlassverordnung).
Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt im Übrigen nicht
voraus, dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf
Sozialhilfe haben oder sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen
(Art. 12 BV) berufen muss (BEUSCH, in: Kommentar DBG, Rz. 17 zu
Art. 167; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 21 zu Art. 167;
BVGE 2009/45 E. 2.6 S. 642).
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2.4.2 Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung
verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuer-
pflichtige Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen
sich nicht scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich
weitgehend. Während das Kriterium der Notlage ausschliesslich die
wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw. der Schuldnerin
berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen Härte auch
andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitserwägungen
(ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O, § 31 Rz. 13 und 19). Eine grosse Härte kann
etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der wirtschaftlichen
Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich aus den
besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu, wenn
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen
durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.7.1,
A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.8).
2.5 Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berück-
sichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeit-
punkt des Entscheids, daneben auch die Entwicklung seit der Veran-
lagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten
für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). Die
Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Einschrän-
kungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen
wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die
Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des be-
treibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundes-
gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten über-
steigen (Art. 3 Abs. 2 der Steuererlassverordnung); mit anderen
Worten werden nur die notwendigen Lebenshaltungskosten berück-
sichtigt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7164/2007 vom
3. Juni 2010 E. 2.7, A-699/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.8.1 und
A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.9).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall betrieb die Ehefrau, B._______, nach
eigenen Angaben bis Ende Februar 2010 die Einzelunternehmung "...".
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Der Ehemann, A._______, half ihr dabei als Verkäufer. Im Weiteren ist
B._______ Eigentümerin der X._______GmbH, die jedoch seit ihrer
Gründung 2002 inaktiv sei. Gemäss eigenen Angaben erzielten die
Beschwerdeführenden ab März 2010 kein Einkommen mehr, da sie ihr
Geschäft "..." in diesem Zeitpunkt geschlossen hätten. Für ihren
Lebensunterhalt kämen Bekannte und Verwandte auf. Der Umfang
dieser Unterstützung ist indessen nicht bekannt. Die monatlichen
Ausgaben der Beschwerdeführenden belaufen sich auf insgesamt
Fr. 3'507.70 (gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom
25. März 2010).
3.2 Das Vermögen der Beschwerdeführenden besteht aus einer
Lebensversicherung, deren Rückkaufswert sich auf Fr. 98'688.-- be-
läuft, Post und Bankkonti mit einem Saldo von insgesamt Fr. 11'949.--
sowie einem Mietkautionskonto von Fr. 2'294.--. Das Vermögen der
Beschwerdeführenden belief sich somit per Ende März 2010 auf
insgesamt Fr. 112'931.-- (Angaben gemäss Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vom 25. März 2010). Im Weiteren sei die Lebensver-
sicherungspolice den Darlehensgebern als Faustpfand ausgehändigt
worden.
Demgegenüber setzen sich die Schulden der Beschwerdeführenden
wie folgt zusammen: Darlehen von (...) Fr. 50'000.--, Darlehen von (...)
Fr. 70'000.--, AHV-Ausstände Fr. 16'600.-- sowie weitere Schulden von
Fr. 25'000.-- (gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom
25. März 2010). Unter Berücksichtigung der ausstehenden direkten
Bundessteuer 2003 von Fr. 13'019.-- betrugen die Schulden per Ende
März 2010 demnach insgesamt Fr. 174'619.--.
3.3 Zusammenfassend liegt ein Ausgabenüberschuss von monatlich
Fr. 3'508.-- und eine Überschuldung von Fr. 61'688.-- vor. Unter diesen
Umständen ist eine Notlage im Sinn von Art. 9 Abs. 1 der Steuerer-
lassverordnung ohne Weiteres gegeben. Die Steuerschuld kann trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in
absehbarer Zeit nicht beglichen werden (E. 2.4.1.1). Die Ursache für
die vorliegende Notlage liegt im Wesentlichen im geschäftlichen
Misserfolg der Einzelunternehmung "...", in dem beide Ehegatten tätig
waren. Es ist demnach eine Ursache nach Art. 10 Abs. 2 der
Steuererlassverordnung gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein
Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen
bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere
Seite 10
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Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten
(E. 2.4.1.3). Solche Verzichte anderer Gläubiger liegen indessen nicht
vor. Weil die finanziellen Mittel der Beschwerdeführenden nicht zur
Befriedigung aller Gläubiger ausreichen, würden nicht sie selbst von
einem Verzicht des Bundes auf die direkte Bundessteuer 2003
profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger. Nach Art. 10 Abs. 2
der Steuererlassverordnung können demnach die Steuern nicht
erlassen werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden als unterliegen-
de Partei grundsätzlich sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April
2010) werden indessen keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das Urteil kann an das ursprüngliche Domizil der Beschwerdeführen-
den (...) zugestellt werden, da diese dem Bundesverwaltungsgericht
kein anderes Zustellungsdomizil in der Schweiz angegeben haben
(vgl. E. 1.4). Im Weiteren ist an dieser Adresse offensichtlich ein
Verwandter der Beschwerdeführenden ermächtigt, für sie die
Korrespondenz in Empfang zu nehmen (vgl. E. G).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Seite 11
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3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
Versand:
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