B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1087/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlages.
A-1087/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 4. August 2014 schloss die Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die A._______ AG (nachfol-
gend: Arbeitgeberin) rückwirkend per 1. Januar 2013 zwangsweise an.
A.b Am 1. Januar 2015 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin
Beiträge in der Höhe von Fr. 28'092.35 in Rechnung.
Da die Rechnung in der Folge nicht beglichen wurde, sandte die Auffan-
geinrichtung der Arbeitgeberin am 2. Februar 2015 eine Zahlungserinne-
rung unter Androhung der Auferlegung von Mahnkosten von Fr. 50.- im
Falle nicht fristgerechter Zahlung.
Mit Mahnung vom 16. Februar 2015 drohte die Auffangeinrichtung der Ar-
beitgeberin an, bei nicht rechtzeitiger Zahlung den nach wie vor ausste-
henden Betrag von Fr. 28'092.35 und Mahnspesen von Fr. 50.- mittels Be-
treibung geltend zu machen.
A.c Am 4. März 2015 stellte die Auffangeinrichtung beim Betreibungsamt
B._______ ein Betreibungsbegehren für den Betrag von Fr. 28'092.35
nebst Zins zu 5 % seit dem 4. März 2015, zuzüglich Mahn- und Inkasso-
kosten von Fr. 150.-. Am 28. März 2015 stellte das Betreibungsamt
B._______ der Arbeitgeberin (in der Betreibung Nr. […]) den Zahlungsbe-
fehl zu, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob.
Mit Schreiben vom 2. April 2015 gewährte die Auffangeinrichtung der Ar-
beitgeberin das rechtliche Gehör, indem sie ihr insbesondere Gelegenheit
gab, den Rechtsvorschlag zu begründen. Die dabei der Arbeitgeberin an-
gesetzte Frist verstrich ungenutzt.
B.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2016 verpflichtete die Auffangeinrichtung
(nachfolgend auch: Vorinstanz) die Arbeitgeberin zur Zahlung von
a) Fr. 27'681.80 zuzüglich 5 % Zins seit dem 4. März 2015,
b) Gebühren für die Mahnung vom 16. Februar 2015 von Fr. 50.-,
c) Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- und
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d) Fr. 696.65 als Verzugszins bis zum 4. März 2015 (vgl. zum Ganzen
Dispositiv-Ziff. I der Verfügung).
Mit der genannten Verfügung hob die Vorinstanz ferner den Rechtsvor-
schlag im Betrag von Fr. 27'831.80 auf (Dispositiv-Ziff. II der Verfügung).
Sodann auferlegte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin Verfügungs-
kosten von Fr. 450.- (Dispositiv-Ziff. III der Verfügung). Schliesslich wurde
in der Verfügung festgehalten, dass sie nach unbenutztem Ablauf der
Rechtmittelfrist als vollstreckbare Anordnung die Vorinstanz dazu berech-
tige, das Fortsetzungsbegehren zu stellen (Dispositiv-Ziff. IV der Verfü-
gung).
C.
Hiergegen liess die Arbeitgeberin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin)
am 22. Februar 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Zustellung der «Akten, in de-
nen die Akteneinsicht verweigert wurde» bzw. um Zustellung der «Akten in
vorliegender Angelegenheit» und um Einräumung einer anschliessenden
Gelegenheit «zur Ergänzung der Beschwerde» (Beschwerde, S. 2 und 4).
Ferner fordert die Beschwerdeführerin, die Originale von Lohnbescheini-
gungen für die Jahre 2014 und 2015 betreffend ihren Angestellten
D._______ seien bei der Ausgleichskasse/IV-Stelle C._______ zu edieren.
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. April 2016 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin teil-
weise gutzuheissen. Ferner verlangt die Vorinstanz, Dispositiv-Ziff. I der
angefochtenen Verfügung sei dahingehend zu ändern, dass die Beschwer-
deführerin der Vorinstanz folgende Beträge zu bezahlen habe (Vernehm-
lassung, S. 2):
a) neu Fr. 25'753.28 (statt Fr. 27'681.80) zuzüglich 5 % Zins seit dem
4. März 2015,
b) Gebühren für die Mahnung vom 16. Februar 2015 von Fr. 50.-,
c) Gebühren für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- und
d) neu Fr. 654.01 (statt Fr. 696.65) als Verzugszins bis zum 4. März
2015.
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Seite 4
Die Vorinstanz beantragt weiter, in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II ihrer
Verfügung sei der Rechtsvorschlag in der gegen die Beschwerdeführerin
eingeleiteten Betreibung im Betrag von Fr. 25'903.28 aufzuheben.
E.
Die Vernehmlassung der Auffangeinrichtung wurde in der Folge mitsamt
einem Doppel der damit eingereichten vorinstanzlichen Akten der Be-
schwerdeführerin zugestellt (vgl. Zwischenverfügung vom 19. April 2016).
Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur freigestellten Stellung-
nahme angesetzt (Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016).
F.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 11. Mai 2016 eine
Kostennote ein und erklärte, die Kostennote werde «vorsorglich» vorgelegt
für den Fall, dass das Verfahren bald abgeschlossen werde. Sinngemäss
behielt sich der Rechtsvertreter zudem vor, die Kostennote bei weiteren
anwaltlichen Bemühungen zu ergänzen.
G.
Am 15. Juni 2016 reichte die Beschwerdeführerin innert der ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 11. Mai 2016 angesetzten und in der Folge erstreck-
ten Frist eine Stellungnahme ein. Damit stellt sie folgende Anträge (Stel-
lungnahme, S. 2):
«1. Die Beschwerdeführerin habe der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Fr. 25'753.28 zu entrichten.
2. Der Beschwerdegegnerin [recte: Vorinstanz] seien kein Verzugszins,
keine Mahngebühren und keine Betreibungskosten zu erstatten.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes
B._______ sei nicht aufzuheben.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
gegnerin [recte: Vorinstanz].»
In der Stellungnahme erklärte die Beschwerdeführerin sodann im Sinne ei-
nes weiteren Antrages, die Vorinstanz habe aufgrund ihres unkooperativen
Verhaltens auf jeden Fall zumindest teilweise die Verfahrenskosten zu
übernehmen (S. 6 der Stellungnahme).
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Seite 5
H.
Mit einem am 22. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegange-
nen, auf den 15. Juni 2016 datierenden Schreiben reichte der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin eine überarbeitete Kostennote ein, welche
die Kostennote vom 11. Mai 2016 ersetzt.
I.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird –
soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese
im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG,
SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs-
gerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1 Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nichtige Teile eines
Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen Anfechtungsob-
jektes nicht einzutreten (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer et
al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Art. 44 N. 1). Gegebenenfalls ist die Nichtigkeit der Verfü-
gung im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485 E. 2.3, 127 II 32 E. 3g;
BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014
E. 5.3, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2.3).
Nichtig ist eine Verfügung nach der sog. Evidenztheorie nur dann, wenn
sie einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und die Annahme der Nichtigkeit die
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Seite 6
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 138 II 501 E. 3.1; Urteil
des BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.3; Urteil des
BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.1). Als Nichtigkeitsgründe
fallen namentlich schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwie-
gende Verfahrens- und Formfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2).
1.2.2 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangein-
richtung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Scha-
denersatz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) grund-
sätzlich nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer
Forderungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die voll-
streckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. Ap-
ril 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichge-
stellt sind (vgl. Art. 60 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVG; vgl. auch Art. 54
Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG). Als Rechtsöff-
nungsinstanz kann die Vorinstanz grundsätzlich auch die Aufhebung eines
Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung ge-
setzte Forderung geht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-5234/2012
vom 5. Dezember 2013 E. 3.1, mit Hinweisen).
Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über eine
öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie nicht nachträglich
den Rechtsvorschlag beseitigen. Stattdessen muss sie den Rechtsvor-
schlag im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung beseitigen lassen
(vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steu-
erforderung, 2012, S. 118 f.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ/HANS ULRICH
WALDER, SchKG Kommentar, 18. Aufl. 2012, Art. 79 N. 10). Ebenso wenig
ist sie, wenn sie vor Einleitung der Betreibung rechtskräftig in der Sache
entschieden hat, befugt, ihre materielle Verfügung nach erhobenem
Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen beseitigen zu können
(vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Urteil des BVGer A-3230/2011 vom 8. No-
vember 2011 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
1.2.3 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin mit dem ange-
fochtenen Entscheid nicht nur zur Bezahlung von BVG-Beiträgen, sondern
auch zur Zahlung von Gebühren von Fr. 825.- für die Positionen «Durch-
führung Zwangsanschluss» (Fr. 375.-) und «Reglementarische Kosten
[Zwangsanschluss-]Verfügung» (Fr. 450.-) verpflichtet (vgl. insbesondere
Beilagen 1 und 2 der angefochtenen Verfügung).
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Allerdings hat die Vorinstanz bereits vor Einleitung der Betreibung mit ihrer
Zwangsanschlussverfügung vom 4. August 2014 rechtskräftig angeordnet,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnten Gebühren von insgesamt
Fr. 825.- zu bezahlen hat (Dispositiv-Ziff. 4 der Zwangsanschlussverfügung
vom 4. August 2015). Folglich war die Vorinstanz nicht befugt, mit dem an-
gefochtenen Entscheid diesbezüglich den Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Ebenso wenig durfte die Vorinstanz mit diesem Entscheid – wie sie es im
Ergebnis mit der Festsetzung des von der Beschwerdeführerin geschulde-
ten Betrages getan hat – die entsprechende Anordnung gemäss ihrer
rechtskräftig gewordenen Zwangsanschlussverfügung bestätigen, um den
Rechtsvorschlag bezüglich der genannten Gebühren zu beseitigen
(vgl. E. 1.2.2).
Insoweit, als die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in unzulässi-
ger Weise über die erwähnte, bereits rechtskräftig feststehende Gebühren-
forderung von insgesamt Fr. 825.- erneut verfügt hat und sie diesbezüglich
als unzuständige Behörde in der Betreibung den Rechtsvorschlag aufge-
hoben hat, leidet die angefochtene Verfügung an einem schwerwiegenden
und offensichtlichen Rechtsfehler. In diesem Punkt ist sie folglich als nichtig
zu qualifizieren und auf die Beschwerde ist insoweit unter Feststellung der
Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten (vgl. auch
Urteil des BVGer C-1520/2012 vom 27. Juni 2014 E. 5.2 f.).
1.3
1.3.1 Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben
(vgl. Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 50 VwVG und Art. 52 VwVG).
1.3.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung. Damit ist ihre Be-
schwerdelegitimation prinzipiell zu bejahen. Soweit die Beschwerdeführe-
rin die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. IV der angefochtenen Verfügung ver-
langt und an diesem Beschwerdeantrag trotz der mit der Stellungnahme
vom 15. Juni 2016 gestellten Begehren festhalten sollte, ist sie freilich nicht
beschwert und kann damit mangels Beschwerdeberechtigung nicht auf ihr
A-1087/2016
Seite 8
Rechtsmittel eingetreten werden. Denn die entsprechende Anordnung be-
trifft einzig den vorliegend nicht eingetretenen Fall, dass die in der ange-
fochtenen Verfügung genannte Beschwerdefrist unbenutzt abgelaufen ist
(vgl. zur Beschwerdefrist hiervor E. 1.3.1).
1.4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entschei-
den hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die
zweite Instanz nicht zu beurteilen (BVGE 2010/12 E. 1.2.1; Urteil des
BVGer A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin rügt vorliegend insbesondere, die Vorinstanz
habe die Beitragsforderungen 2015 bereits am 14. März 2015 in Betrei-
bung gesetzt, ohne dass sie zu diesem Zeitpunkt über die entsprechenden
Grundlagen zur Beitragsfestsetzung verfügt habe. Insoweit, als die Be-
schwerdeführerin mit diesem Vorbringen sinngemäss die Festsetzung und
Durchsetzung der Beiträge 2015 bestreitet, sprengt ihre Beschwerde den
durch das Anfechtungsobjekt gesetzten Rahmen und ist auf ihr Rechtsmit-
tel nicht einzutreten. Die angefochtene Verfügung betrifft nämlich einzig die
Beiträge für die Jahre 2013 und 2014; zudem kann der Vorinstanz auch
nicht vorgeworfen werden, sie hätte in dieser Verfügung auch über die Bei-
träge des Jahres 2015 befinden müssen. Letzteres scheint die Beschwer-
deführerin mit ihrer im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten
Stellungnahme vom 15. Juni 2016 nunmehr anzuerkennen, erklärt sie doch
darin, sie nehme zur Kenntnis, «dass die Beschwerdegegnerin [recte: die
Vorinstanz] die Beiträge für das Jahr 2015 nicht geltend macht» (S. 5 der
Stellungnahme).
1.5 Auf die Beschwerde ist mit den vorgenannten Einschränkungen
(E. 1.2.3, 1.3.2 und 1.4) einzutreten.
1.6 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
A-1087/2016
Seite 9
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, 127 II 264
E. 1b).
1.7
1.7.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und verleiht den von einem zu fällenden Entscheid Be-
troffenen verschiedene Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst
diverse Teilgehalte, so namentlich das Recht auf Akteneinsicht (Urteile des
BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.4, A-5078/2012 vom
15. Januar 2014 E. 2.2). In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr
Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Die
Akteneinsicht ist auf Gesuch der Partei zu gewähren, sofern nicht wesent-
liche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern
(vgl. Art. 27 VwVG). Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, die Parteien
von Amtes wegen zur Akteneinsicht einzuladen (BERNHARD WALD-
MANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016,
Art. 26 N. 71).
1.7.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin in verfahrensrechtlicher
Hinsicht geltend, ihr rechtliches Gehör bzw. Akteneinsichtsrecht sei verletzt
worden, indem sie trotz des seinerzeitigen Fehlens einer Rechtsvertretung
seitens der Vorinstanz nicht auf die Möglichkeit eine Antrages auf Akten-
einsicht aufmerksam gemacht worden sei (Stellungnahme der Beschwer-
deführerin vom 15. Juni 2016, S. 4). Diese Rüge ist jedoch unbegründet.
Denn entsprechend dem Ausgeführten war die Vorinstanz nicht verpflich-
tet, die Beschwerdeführerin von Amtes wegen zur Akteneinsicht einzula-
den (vgl. E. 1.7.1).
Im Übrigen wurde dem mit der Beschwerde sinngemäss gestellten Akten-
einsichtsgesuch betreffend die Dokumente, bezüglich welcher die Auffan-
geinrichtung das Einsichtsrecht nach Auffassung der Beschwerdeführerin
missachtet haben soll, bereits entsprochen (vgl. Zwischenverfügung des
BVGer vom 11. Mai 2016).
A-1087/2016
Seite 10
1.8 Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhe-
bungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; statt vieler:
BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BVGer A-1072/2014 vom 8. März 2016
E. 2.1).
2.
2.1
2.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG).
Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für
die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).
2.1.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unter-
stehen – soweit hier interessierend – für die Jahre 2013 und 2014 bei Er-
reichen eines Jahreslohnes von Fr. 21'060.- der obligatorischen Versiche-
rung (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 BVG in Verbindung mit Art. 5
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlasse-
nen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der in dieser Zeitspanne gültig ge-
wesenen Fassung [AS 2012 6347]).
Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist – analog
zur Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) – der massge-
bende Lohn nach AHVG heranzuziehen. Die Vorinstanz ist demnach an die
Lohnbescheinigungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf ab-
zustellen (Urteil des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.2.3).
2.2 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn be-
zeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohns, nämlich in den Jahren 2013 und
2014 der Teil von Fr. 24'570.- bis und mit Fr. 84'240.- (Art. 8 Abs. 1 BVG in
Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in der vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember
2014 gültig gewesenen Fassung dieser Bestimmungen). Beträgt der koor-
dinierte Lohn 2013 oder 2014 weniger als Fr. 3'510.-, muss er auf diesen
Betrag aufgerundet werden (Art. 8 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5
BVV 2 in der erwähnten Fassung).
2.3 Nach Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die An-
sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434,
A-1087/2016
Seite 11
nachfolgend: VO Auffangeinrichtung) hat der Arbeitgeber der Auffangein-
richtung BVG alle Aufwendungen zu ersetzen, die dieser in Zusammen-
hang mit seinem Anschluss entstehen. Gemäss Kostenreglement der Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen admi-
nistrativen Umtrieben (nachfolgend: Kostenreglement) können für eine ein-
geschriebene Mahnung Fr. 50.- und für eine Betreibung Fr. 100.- eingefor-
dert werden. Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenfor-
derungen ist praxisgemäss, dass die Mahn- und Inkassokosten für effektiv
und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen eingefordert wer-
den (vgl. dazu Urteile des BVGer C-7868/2009 vom 19. März 2012 E. 6.2,
C-7758/2010 vom 17. August 2012 E. 3.3.6).
2.4 Die Gebühren für die Aufhebung des Rechtsvorschlages sind nicht
nach dem Kostenreglement der Auffangeinrichtung, sondern nach der Ge-
bührenverordnung zum SchKG vom 23. September 1996 (GebV SchKG,
SR 281.35) zu bemessen (vgl. Urteile des BVGer C-398/2014 vom 8. Feb-
ruar 2016 E. 3.7, C-6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3). Gemäss
Art. 48 GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr nach dem Streitwert;
bei einem Streitwert von über Fr. 10'000.- und bis Fr. 100'000.- hat sich die
Spruchgebühr zwischen Fr. 60.- und Fr. 500.- zu bewegen.
2.5 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG schuldet der Arbeitgeber der Vor-
sorgeeinrichtung die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Bei-
träge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66
Abs. 2 Satz 2 BVG). Der Arbeitgeber überweist der Vorsorgeeinrichtung die
gesamten Beiträge bis spätestens zum Ende des ersten Monats nach dem
Kalender- oder Versicherungsjahr, für das die Beiträge geschuldet sind
(Art. 66 Abs. 4 BVG).
Gemäss Ziff. 4 Abs. 6 der vorliegend geltenden Anschlussbedingungen der
Vorinstanz werden die Beiträge vierteljährlich nachschüssig in Rechnung
gestellt und sind diese jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und
1. Dezember fällig sowie innert 30 Tagen nach Fälligkeit zahlbar. Ziff. 4
Abs. 6 der Anschlussbedingungen legt ferner das Vorgehen der Vorinstanz
bei nicht bzw. nicht rechtzeitiger Bezahlung durch den angeschlossenen
Arbeitgeber fest. Die Stiftung kann danach bei verspäteter Zahlung Zinsen
auf den ausstehenden Beiträgen erheben. Ausstehende Beiträge werden
gemahnt. Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die
Stiftung die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zin-
sen werden mit den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und
ab Fälligkeit der Beiträge berechnet.
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Seite 12
Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich berechtigt, auf einer rechtmässig
in Betreibung gesetzten Forderung Verzugszinsen zu erheben. Die Höhe
des Zinssatzes entspricht nach Art. 3 Abs. 2 VO Auffangeinrichtung dem
jeweils von der Auffangeinrichtung für geschuldete Beiträge geforderten
Zinssatz. Soweit kein solcher Zinssatz festgelegt wurde, ist ersatzweise
Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220)
anzuwenden, wonach der Schuldner, der mit der Zahlung einer Geldschuld
in Verzug ist, einen Verzugszins von 5 % pro Jahr zu bezahlen hat (vgl. Ur-
teile des BVGer C-1899/2011 vom 15. Oktober 2013 E. 5.5.1, C-2381/2006
vom 27. Juli 2007 E. 7.4, mit weiteren Hinweisen).
2.6 Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes hat nach dem
Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 12 VwVG).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt und fin-
det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 13 VwVG;
BGE 110 V 52 E. 4a; Urteil des BVGer C-1419/2013 vom 31. Oktober 2014
E. 3.3.2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin – wie eingangs
dargelegt (vorn Bst. A) – für die Zeit ab 1. Januar 2013 durch die Vorinstanz
zwangsweise angeschlossen. Während den Jahren 2013 und 2014 hat die
Beschwerdeführerin dabei unbestrittenermassen einen obligatorisch zu
versichernden Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. zu den Voraussetzungen für
die obligatorische Versicherung vorn E. 2.1 f.). Ebenso wenig wird in Ab-
rede gestellt, dass die Beschwerdeführerin deshalb grundsätzlich (noch
ausstehende) BVG-Beiträge schuldet.
Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, die Vorinstanz habe die
Höhe der geschuldeten BVG-Beiträge in der angefochtenen Verfügung
falsch und auf nicht nachvollziehbare Weise berechnet. In substantiierter
Weise bringt sie in diesem Kontext allerdings einzig vor, die Vorinstanz
habe bei Erlass ihrer Verfügung eine dem obligatorisch zu versichernden
Arbeitnehmer für das Jahr 2014 ausgestellte Lohnbescheinigung nicht be-
rücksichtigt. Nach dieser Lohnbescheinigung habe sich die AHV-pflichtige
Lohnsumme im Jahre 2014 auf nur Fr. 74'500.- statt wie im Vorjahr auf
Fr. 106'848.- belaufen.
3.2 Dem angefochtenen Entscheid legte die Vorinstanz im Rahmen ihrer
Beitragsberechnung für die Jahre 2013 und 2014 in Bezug auf den obliga-
torisch zu versichernden Arbeitnehmer einen Jahreslohn von jeweils
A-1087/2016
Seite 13
Fr. 94'848.- zugrunde. Dabei stützte sich die Vorinstanz auf eine Lohnbe-
scheinigung der Ausgleichskasse IV-Stelle C._______, welche für das Jahr
2013 einen entsprechenden Lohn für diesen Arbeitnehmer sowie für eine
(nach dem BVG nicht obligatorisch zu versichernde) Arbeitnehmerin der
Beschwerdeführerin einen Lohn von Fr. 12'000.- (also insgesamt eine
Lohnsumme von Fr. 106'848.-) ausweist. Die Vorinstanz erklärt dazu in der
Vernehmlassung, sie sei bei Erlass der angefochtenen Verfügung hinsicht-
lich des Jahres 2014 vom gleichen Lohn wie demjenigen des Jahres 2013
ausgegangen, weil die Beschwerdeführerin keine diesbezügliche Ände-
rung mitgeteilt habe.
Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin als Beilage zu
ihrer Beschwerde (in Kopie) eine Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse
IV-Stelle C._______ vorgelegt hat, wonach sie ihrem obligatorisch zu ver-
sichernden Arbeitnehmer im Jahr 2014 einen Lohn von Fr. 74'500.- ausge-
richtet hat, hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht eine Neu-
berechnung des für dieses Jahr geschuldeten Beitrages unter Zugrundele-
gung dieses (tieferen) Lohnes vorgenommen.
Nach dem Gesagten geht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bei der
Ermittlung der vorliegend streitbetroffenen Beiträge für den BVG-pflichti-
gen Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin richtigerweise von einem Jah-
reslohn 2013 von Fr. 94'848.- und von einem Jahreslohn 2014 von
Fr. 74'500.- aus. Da diese Löhne mit aktenkundigen Kopien ausgewiesen
und unbestritten sind, ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.8) auf
die im Sinne einer Beweisofferte beantragte Edition von Originallohnbe-
scheinigungen bei der Ausgleichskasse IV-Stelle C._______ zu verzichten.
Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegte Berechnung des
BVG-Beitrages für das Jahr 2013 wurde vorliegend nicht substantiiert be-
stritten (vgl. auch E. 3.1 Abs. 2). Auch die von der Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung vorgenommene Neuberechnung des für das Jahr 2014 ge-
schuldeten Beitrages wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bean-
standet. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass diese – in der Ver-
nehmlassungsbeilage 14 zusammengefassten – Berechnungen nicht zu-
treffen würden. Folglich schuldet die Beschwerdeführerin entsprechend
den Angaben in der genannten Vernehmlassungsbeilage für die Jahre
2013 und 2014 Beiträge von (gerundet) insgesamt Fr. 24'928.30. Jeden-
falls in diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der gegen die Be-
schwerdeführerin eingeleiteten Betreibung dementsprechend zu Recht be-
seitigt.
A-1087/2016
Seite 14
Lediglich ergänzend ist in diesem Kontext anzumerken, dass die Be-
schwerdeführerin ins Leere stösst, soweit sie in ihrer Stellungnahme vom
15. Juni 2016 eine ganze oder teilweise Aufhebung des Rechtsvorschlages
mit Blick auf eine drohende Konkurseröffnung als unverhältnismässig da-
zustellen sucht und in diesem Zusammenhang ihre Bereitschaft zur Bezah-
lung des geschuldeten Betrages bekundet (vgl. S. 4 der Stellungnahme).
Denn soweit die Beschwerdeführerin in der Lage ist, den geschuldeten Be-
trag zu bezahlen, kann sie eine Konkurseröffnung im Umfang der Beseiti-
gung des Rechtsvorschlages durch rechtzeitige Begleichung der Schuld
ohne weiteres abwenden.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die vorinstanzlichen Anordnungen betreffend den Ver-
zugszins, die Mahngebühr, die Gebühr für die Einleitung der Betreibung
und die Kosten der angefochtenen Verfügung rechtmässig sind.
Vorauszuschicken ist dazu, dass die Beschwerdeführerin ins Leere
greift, soweit sie in der Beschwerde unter Verweisung auf die Festsetzung
und Eintreibung der Beiträge für das Jahr 2015 den in Frage stehenden
Verzugszins, die streitbetroffene Mahngebühr und die von der Vorinstanz
in Rechnung gestellten Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Ein-
leitung der Betreibung sinngemäss als unrechtmässig bezeichnet. Denn
die angefochtene Verfügung betrifft – wie die Beschwerdeführerin nunmehr
selbst konzediert (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni
2016, S. 5) – nur die Beiträge der Jahre 2013 und 2014 (vgl. E. 1.4) und
die Kosten sowie den Verzugszins im Zusammenhang mit der Erhebung
dieser Beiträge.
4.1 Nach den vorn in E. 2.5 genannten Vorschriften schuldet die Beschwer-
deführerin grundsätzlich einen Verzugszins auf den ausstehenden BVG-
Beiträgen. Ein Beschluss des Stiftungsrates betreffend die Höhe des Ver-
zugszinses ist vorliegend nicht aktenkundig. Folglich gilt ein Verzugszins-
satz von 5 % (vgl. E. 2.5).
Mit ihrer zutreffenden Neuberechnung der für die Jahre 2013 und 2014 ge-
schuldeten Beiträge hat die Vorinstanz auch eine darauf basierende, zu
Recht unbestritten gebliebene Neuberechnung der bis zum Zeitpunkt der
Betreibung aufgelaufenen Verzugszinsen von 5 % vorgelegt. Danach be-
trägt der entsprechende Verzugszins Fr. 654.01 (vgl. Vernehmlassungsbei-
lage 15). Der Verzugszins bis zum 4. März 2015 ist somit neu auf Fr. 654.-
festzusetzen.
A-1087/2016
Seite 15
Der Betrag, auf welchem nach Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfü-
gung ein Verzugszins von 5 % seit dem 4. März 2015 (Datum der Anhe-
bung der Betreibung) geschuldet ist, ist infolge der erwähnten Teilnichtig-
keit des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 1.2.3) sowie aufgrund der ge-
botenen Neufestlegung des Beitrages für das Jahr 2014 (vgl. E. 3.2) neu
auf die Höhe der für die Jahre 2013 und 2014 geschuldeten BVG-Beiträge,
also auf Fr. 24'928.30 festzusetzen. Über allfällige Verzugszinsen auf dem
Betrag von Fr. 825.- gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der rechtskräftig gewordenen
Zwangsanschlussverfügung hat die Vorinstanz nötigenfalls separat zu ver-
fügen.
4.2 Die Vorinstanz auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gebühr für eine
Mahnung vom 16. Februar 2015 in der Höhe von Fr. 50.- und hob in diesem
Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung auf.
Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin
einmal mit eingeschriebener Mahnung zur Bezahlung ausstehender BVG-
Beiträge aufgefordert hat (Akten Vorinstanz, act. 7). Diese Mahnung er-
folgte mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin die BVG-Beiträge der
Jahre 2013 und 2014 nicht rechtzeitig zahlte, zu Recht. Entgegen der Auf-
fassung der Beschwerdeführerin spielt in diesem Zusammenhang
keine Rolle, dass in der Mahnung statt auf die aktenkundige Rechnung der
Vorinstanz vom 1. Januar 2015 auf eine angeblich nicht existierende Rech-
nung vom 30. Dezember 2014 Bezug genommen wurde (vgl. dazu Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 3). Denn der
Beschwerdeführerin musste aufgrund der Umstände klar sein, dass die
Mahnung die erfolglos in Rechnung gestellten BVG-Beiträge der Jahre
2013 und 2014 betrifft.
Vor diesem Hintergrund ist die Mahngebühr von Fr. 50.- in Übereinstim-
mung mit dem Kostenreglement erhoben worden und ebenso rechtens wie
die diesbezügliche Beseitigung des Rechtsvorschlages (vgl. E. 2.3).
4.3 Die Vorinstanz hat in Anwendung des Kostenreglements von der Be-
schwerdeführerin Fr. 100.- für die Einleitung der Betreibung verlangt.
Rechtmässig ist eine solche Gebührenforderung dann, wenn die Inkasso-
kosten für effektiv und zu Recht erfolgte Verwaltungsmassnahmen einge-
fordert werden (vgl. E. 2.3). Vorliegend wurde jedenfalls für einen weit
überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz geltend gemachten Betra-
ges zu Recht eine Betreibung eingeleitet. Es ist deshalb nicht zu beanstan-
A-1087/2016
Seite 16
den, dass die Vorinstanz für die Einleitung der Betreibung eine Inkassoge-
bühr von Fr. 100.- gefordert und den Rechtsvorschlag im entsprechenden
Umfang aufgehoben hat.
4.4 Die vorliegend der Beschwerdeführerin für die angefochtene Verfügung
auferlegte Gebühr von Fr. 450.- ist ebenfalls rechtskonform. Zum einen
sprengt diese Gebühr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mit
dieser Verfügung der Rechtsvorschlag in der Betreibung jedenfalls in der
Höhe von Fr. 25'078.30 (Fr. 24'928.30 + Fr. 50.- + Fr. 100.-) zu Recht be-
seitigt wird (vgl. E. 3.2 und 4.2 f.), den Gebührenrahmen der
GebV SchKG nicht (vgl. E. 2.4). Zum anderen lässt die vorinstanzliche Ge-
bührenfestsetzung innerhalb dieses Rahmens entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin nicht auf Unangemessenheit schliessen. Es ist
aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich und ohne weiteres nachvollzieh-
bar, dass bei der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren ein Verwaltungs-
aufwand angefallen ist, für welchen eine Gebühr von Fr. 450.- angemessen
ist. Diese Gebühr entspricht im Übrigen auch den Vorgaben des Kosten-
deckungs- und des Äquivalenzprinzips.
5.
Zusammenfassend ist zum einen festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit erneut über die bereits
rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Verfügung vom 4. August 2014
sowie die ebenfalls rechtskräftig festgesetzte Gebühr für die Durchführung
des Zwangsanschlusses entschieden und in der gegen die Beschwerde-
führerin eingeleiteten Betreibung den Rechtsvorschlag im entsprechenden
Betrag von Fr. 825.- aufgehoben hat. Zum anderen ist in teilweiser Gut-
heissung der Beschwerde Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung
dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
Fr. 24'928.30 zuzüglich a) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag seit dem
4. März 2015, b) einen Verzugszins bis zum 4. März 2015 von Fr. 654.-,
c) eine Mahngebühr von Fr. 50.- für die Mahnung vom 16. Februar 2015
und d) eine Gebühr für die Einleitung der Betreibung von Fr. 100.- zu be-
zahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist ferner dahin-
gehend zu modifizieren, als danach der Rechtsvorschlag in der Betreibung
(nur) im Betrag von Fr. 25'078.30 aufgehoben wird.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
A-1087/2016
Seite 17
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren
und eine allfällige Parteientschädigung.
6.1
6.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorinstanzen werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, aufer-
legt es regelmässig dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die
Verfahrenskosten. Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil
sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Bun-
desverwaltungsgericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. etwa
Urteile des BVGer A-916/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 2.1, A-5837/2010
vom 4. April 2011 E. 5 und 6, A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4,
A-1219/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 5; siehe zum Ganzen Urteil des
BVGer A-2335/2015 vom 19. November 2015 E. 7.1).
Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden,
die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63
Abs. 3 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Als unnötigerweise verursacht gelten die
Kosten für ein Verfahren insbesondere dann, wenn ein Beschwerdeführer
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und Beweismittel ver-
schuldetermassen verspätet eingereicht hat (vgl. Urteil des BVGer
A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 6.1, B-173/2014 vom 9. Dezem-
ber 2014 E. 7, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2, mit Hinweisen).
6.1.2 Insoweit der vorliegend angefochtene Entscheid nichtig ist, hatte die
Beschwerdeführerin begründeten Anlass, Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht zu erheben. Die Beschwerdeführerin hatte zudem ein In-
teresse an der ausdrücklichen Feststellung der Teilnichtigkeit durch das
Bundesverwaltungsgericht. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde-
führerin, soweit auf die Beschwerde infolge Teilnichtigkeit der angefochte-
nen Verfügung nicht einzutreten ist, nicht als unterliegend im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Insoweit sind ihr folglich keine Kosten
aufzuerlegen. Insoweit sind auch der Vorinstanz keine Kosten aufzuerle-
gen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG; vorn E. 6.1.1).
A-1087/2016
Seite 18
Im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen zwar insoweit
durch, als der geschuldete Beitrag für das Jahr 2014 und der damit zusam-
menhängende Verzugszins gestützt auf die aktenkundige Lohnbescheini-
gung gegenüber dem angefochtenen Entscheid zu reduzieren sind und der
Rechtsvorschlag in diesem Umfang nicht zu beseitigen ist. Freilich hat die
Beschwerdeführerin die entscheidende Lohnbescheinigung erst mit der
Beschwerde eingereicht, obschon sie zur unverzüglichen Meldung der
im Jahr 2014 eingetretenen Lohnänderung verpflichtet gewesen wäre.
Letzteres ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Regelung der Mitwir-
kungspflicht der Partei (vgl. E. 2.6), sondern auch aus Ziff. 4 Abs. 3 der
vorliegend massgebenden Anschlussbedingungen, wonach der Vorinstanz
per 1. Januar eintretende Lohnänderungen unverzüglich zu melden sind.
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihr Verwaltungsrat habe an
«gewissen Gesundheitsproblemen» gelitten und deshalb namentlich die
von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wahrnehmung des rechtlichen Ge-
hörs ungenutzt verstreichen lassen (Beschwerde, S. 4; Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 4 ff.). Da dieses Vorbringen
aber nicht näher substantiiert ist, wird damit der hier erhobene Vorwurf,
dass die Beschwerdeführerin die Lohnbescheinigung 2014 verschuldeter-
massen nicht rechtzeitig vorgelegt hat, nicht entkräftet. Ebenso wenig er-
geben sich aus der gleichermassen nicht hinreichend substantiierten Be-
hauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Vorinstanz Mitte Februar
2016, vor Einreichung der Beschwerde, über die im Jahr 2014 eingetretene
Lohnmutation informiert, Konsequenzen in Bezug auf die Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen des vorliegenden Urteils. Selbst wenn diese Behaup-
tung den Tatsachen entsprechen sollte, wäre es abwegig, gestützt auf
eine erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2016
erfolgte Mitteilung der Beschwerdeführerin über die Lohnverhältnisse der
Vorinstanz zu unterstellen, sie habe das vorliegende Verfahren durch un-
kooperatives Verhalten verursacht (so jedoch Stellungnahme der Be-
schwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 6).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin, soweit sie – in einem
gesamthaft betrachtet ohnehin nur geringen Umfang – obsiegt, die Kosten
des vorliegenden Verfahrens unnötigerweise verursacht, so dass ihr inso-
weit trotz ihres Obsiegens Kosten aufzuerlegen sind (nicht stichhaltig ist
deshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es bestehe «kein Anlass
für die Erhebung von Kosten und Gebühren für die [aufgrund der genann-
ten Lohnbescheinigung 2014 vorzunehmenden] Mutationen» [vgl. Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016, S. 5]).
A-1087/2016
Seite 19
Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die auf Fr. 3'500.- festzuset-
zenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 3'100.- der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem einbezahlten Kostenvor-
schuss von Fr. 3'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.- ist der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
6.2
6.2.1 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist vorlie-
gend aus den gleichen Gründen, wie sie für die Kostenverlegung aus-
schlaggebend sind (vgl. E. 6.1), grundsätzlich nicht zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE; Urteile des
BVGer A-6099/2014 vom 27. November 2015 E. 6.2, B-173/2014 vom
9. Dezember 2014 E. 8). Da aufgrund der Beschwerde die teilweise Nich-
tigkeit der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, erscheint es jedoch
als gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine (re-
duzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteil des BVGer
A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.4).
6.2.2 Die Parteienschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur
den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1
VGKE). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur
sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozess-
lage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung
darbot (Urteile des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 11.2.4,
A-3290/2013 vom 3. Juni 2014 E. 10.4, A-4556/2011 vom 27. März 2012
E. 2.2.2).
Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschä-
digung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, so-
wie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung (Urteil des
BVGer A-5065/2015 vom 9. Mai 2016 E. 4.2).
6.2.3 Mit der vorliegend massgebenden Kostennote vom 15. Juni 2016
macht die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'980.80
geltend, welche sich aus einem Honorar von Fr. 2'700.-, Auslagen von
Fr. 60.- und der Mehrwertsteuer von Fr. 220.80 zusammensetzt. Die bean-
A-1087/2016
Seite 20
tragte Entschädigung erscheint für den Fall einer vollumfänglichen Gut-
heissung der Beschwerde angemessen. Vor diesem Hintergrund ist die re-
duzierte Parteientschädigung der Beschwerdeführerin für die ihr erwach-
senen notwendigen Auslagen zur Geltendmachung der Teilnichtigkeit des
angefochtenen Entscheids auf Fr. 340.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1087/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 18. Januar
2016 nichtig ist, soweit die Vorinstanz damit erneut über die rechtskräftig
festgesetzte Gebühr von Fr. 450.- für die Verfügung vom 4. August 2014
sowie die Gebühr für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der
Höhe von Fr. 375.- verfügt und in der Betreibung Nr. […] des Betreibungs-
amtes B._______ den Rechtsvorschlag im Umfang dieser Beträge aufge-
hoben hat.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. I der Verfü-
gung der Vorinstanz vom 18. Januar 2016 dahingehend abgeändert, dass
die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Fr. 24'928.30 zuzüglich a) Verzugs-
zins von 5 % auf diesem Betrag seit dem 4. März 2015, b) einen Verzugs-
zins bis zum 4. März 2015 von Fr. 654.-, c) eine Mahngebühr von Fr. 50.-
für die Mahnung vom 16. Februar 2015 und d) eine Gebühr für die Einlei-
tung der Betreibung von Fr. 100.- zu bezahlen hat. Dispositiv-Ziff. II der
angefochtenen Verfügung wird dahingehend geändert, dass der Rechts-
vorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes B._______ im
Betrag von Fr. 25'078.30 aufgehoben wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin im Umfang von Fr. 3'100.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 3'100.-
wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von
Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung für das Be-
schwerdeverfahren von Fr. 340.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular);
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Seite 22
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde);
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben);
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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