B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1099/2013
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Wendling, Advokatur
Wendling, Bahnhofplatz/Bahnhofstrasse 2, Postfach 95,
2501 Biel/Bienne,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS), Fachstelle PSP,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-1099/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Im Hinblick auf seine Weiterausbildung zum Unteroffizier ermächtigte
X._______ mit Unterschrift vom 26. November 2008 die Fachstelle für
Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsi-
cherheit (nachfolgend: Fachstelle), eine Grundsicherheitsprüfung betref-
fend seine Person durchzuführen. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009
ersuchte die Fachstelle X._______, für weitere Abklärungen diese Einwil-
ligung mittels Bestätigung seiner zu diesem Zweck erteilten Unterschrift
zu erstrecken. Ob X._______ diese Verlängerung verweigerte, ist strittig,
jedenfalls liegt keine Unterschrift vor.
A.b Am 6. Februar 2012 wurde eine Personensicherheitsprüfung des
mittlerweilen zum (Grad) der Schweizer Armee beförderten X._______ in
Bezug auf Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über die Armee und
die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG, SR 510.19)
ausgelöst.
A.c X._______ erteilte sodann eine Einwilligung in eine sog. erweiterte
Sicherheitsprüfung mit Unterschrift, welche am 19. April 2012 der unter-
suchenden Stelle vorlag. Zu diesem Zeitpunkt war X._______ Angestell-
ter der Schweizerischen Eidgenossenschaft (vertreten durch den Füh-
rungsstab der Armee, …) und dafür vorgesehen, die Schweiz (…) anläss-
lich eines Auslandeinsatzes hoheitlich zu vertreten.
B.
B.a Die Fachstelle führte eine Personensicherheitsprüfung gemäss dem
Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) und der Verordnung über die Perso-
nensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) sowie dem
Art. 113 MG durch.
Die Ermittlungen der Behörde ergaben, dass betreffend die finanzielle Si-
tuation auf den Namen von X._______ per 10. Juli 2012 weder Betrei-
bungen noch Verlustscheine registriert waren, dass hingegen ein Auszug
aus dem Schweizerischen Strafregister vom 15. Mai 2012 folgende straf-
rechtlichen Verurteilungen auswies:
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Urteil (…) vom (…) 2006: Verurteilung wegen Raubes (begangen […] 2003),
mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und
die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz,
BetmG, SR 812.121) begangen zwischen dem (…) 2003 und dem (…) 2005 zu
drei Wochen Einschliessung, bedingt vollziehbar, Probezeit 1 Jahr.
B.b Des weiteren lagen vor:
- Ein mit Vereinbarung vom (…) 2004 erledigtes und eingestelltes Verfahren
wegen Drohung am (…) 2004. Die Vereinbarung sah den Rückzug der
Strafanzeige gegen eine Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr.
(…) sowie die Übernahme der Gerichtskosten durch X._______ vor.
- Strafmandat (…) vom (…) 2006: Verurteilung wegen Überschreiten allge-
meiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit inne-
rorts um 18 km/h zu einer Busse von Fr. 400.--.
- Strafbefehl (…) vom (…) 2011: Verurteilung wegen Überschreiten allgemei-
ner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit ausserorts
um 21 km/h zu einer Busse von Fr. 400.--.
C.
Vom 24. Juli 2012 bis zum 3. Oktober 2012 absolvierte X._______ den
militärischen Einführungskurs für angehende Teilnehmer (Einsatzeinheit).
D.
Die Fachstelle führte mit X._______ am 3. August 2012 eine persönliche
Befragung durch und teilte ihm am 8. Oktober 2012 unter Zusendung ei-
nes Entwurfs der Risikoerklärung mit, sie beabsichtige, eine Sicherheits-
erklärung mit Auflagen oder eine Risikoerklärung zu erlassen, wozu er
Stellung nehmen und Beweismittel einreichen könne. X._______ nahm
nach mehrfacher Fristerstreckung mit Eingabe vom 29. November 2012
zum Entwurf für eine Risikoerklärung Stellung.
E.
Vom 4. Oktober 2012 bis zum 15. Januar 2013 leistete X._______ (…)
einen befristeten (militärischen Einsatz). Dabei bekleidete er den militäri-
schen Rang eines (…) und nahm die Funktion (…) wahr.
F.
Am 28. Januar 2013 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung und ver-
fügte, X._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS erachtet
und sie empfehle, X._______ keinen Zugang zu VERTRAULICH und
GEHEIM klassifizierten Informationen und ebenso klassifiziertem Material
zu gewähren. Im Weiteren empfahl die Fachstelle, X._______ zu keinem
Auslandeinsatz, in welchem er die Schweiz hoheitlich vertrete, zuzulas-
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sen und ihm im Rahmen von internationalen Abkommen keinen Zugang
zu GEHEIM klassifizierten Informationen zu gewähren. Ebenso verfügte
die Fachstelle, dass sie X._______ als Sicherheitsrisiko im Sinne des MG
erachte und deshalb empfehle, ihm die Armeewaffe/n nicht zu überlas-
sen. Die Fachstelle begründete diese Risikoeinschätzung hauptsächlich
mit den aktenkundigen strafrechtlich relevanten Vorfällen sowie mit dem
eingestellten Verfahren wegen Drohung und sah deshalb namentlich die
Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit von X._______ als
vermindert an. Ausserdem ging sie davon aus, es bestehe u.a. ein Ag-
gressions- und Gewaltpotential.
G.
Mit Eingabe vom 1. März 2013 erhebt X._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Risikoerklärung der Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragt
die Aufhebung der Verfügung und den Erlass einer Sicherheitserklärung,
eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Erstellung einer Si-
cherheitserklärung. Er macht im Wesentlichen geltend, die aufgeführten
Delikte seien schon lange her und es könne nicht sein, dass nach Jahren
der Dienstleistung in der Armee nun seine Karriere durch ein lange ver-
zögertes Verfahren abgebrochen werde. Im Übrigen habe er seine Ver-
trauenswürdigkeit unter Beweis gestellt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 29. April 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie hält an ihren Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung vollumfänglich fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevölke-
rungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahmen
von Art. 32 VGG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012
vom 25. März 2013). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen und ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung
beschwert. Ob er ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat, ist nachfol-
gend zu prüfen.
Bereits Ende 2008 wurde eine Personensicherheitsprüfung betreffend
den Beschwerdeführer angeordnet, jedoch nicht zu Ende geführt. Im Hin-
blick auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Auslandein-
satz (…) wurde im April 2012 gestützt auf das BWIS erneut eine Perso-
nensicherheitsprüfung ausgelöst, wobei die bereits hängigen Prüfungen
miterfasst wurden. Trotz diesem hängigen Verfahren trat der Beschwer-
deführer das Auslandengagement am 4. Oktober 2012 an und kehrte am
15. Januar 2013 in die Schweiz zurück, d.h. knapp zwei Wochen, bevor
die Risikoverfügung vom 28. Januar 2013 durch die Vorinstanz erlassen
wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob überhaupt noch
ein Rechtsschutzinteresse besteht, zumal das angestrebte Ziel, die Per-
son des Beschwerdeführers auf Sicherheitsrisiken zu überprüfen und ge-
gebenenfalls dessen Teilnahme am Auslandeinsatz zu verhindern, durch
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die Verfahrensdauer verfehlt wurde. Nicht ausgeschlossen ist indes, dass
der Beschwerdeführer zukünftig erneut an einem Auslandeinsatz teilneh-
men könnte, wobei ihm möglicherweise wiederum Zugang zu VERTRAU-
LICH und GEHEIM klassifizierten Informationen zu gewähren wäre. Fer-
ner hat der Entscheid betreffend Personensicherheit direkte Auswirkun-
gen auf den weiteren Verbleib resp. die weitere Verwendung des Be-
schwerdeführers in der Schweizer Armee, empfiehlt doch die Vorinstanz
in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Ein-
stufung als Sicherheitsrisiko ebenfalls keinen Zugang zu GEHEIM klassi-
fizierten Informationen zu gewähren sowie keine Armeewaffe/n zu über-
lassen. Der Beschwerdeführer besitzt demzufolge ein aktuelles Rechts-
schutzinteresse und ist zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann grundsätzlich also auch die Unangemessenheit ei-
ner angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz jedoch zum einen ein gewisser Beur-
teilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung
besonderer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)
Kenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den
Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hin-
weisen) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung
eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als
sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2).
A-1099/2013
Seite 7
3.
3.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee und Dritten, die eine
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrich-
ten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS
werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante
Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbe-
sondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Ver-
hältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivi-
täten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger
Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger
Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von
Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und
rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Frei-
heitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom
7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohun-
gen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen
Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat
selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern
wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar
seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht
zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des
BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst,
gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle
Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar
2012 E. 3 mit Hinweisen und A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 4).
3.2 Seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des MG
enthält auch dieses Gesetz Grundlagen für die Durchführung von Perso-
nensicherheitsprüfungen bei Angehörigen der Armee. Die entsprechen-
den Art. 23 Abs. 2, Art. 103 Abs. 3 und Art. 113 MG regeln zunächst je-
weils, welche Daten die zuständige Stelle in Armee oder Militärverwaltung
im Rahmen eines bestimmten Entscheids selber erheben kann. Dies in
Zusammenhang mit dem bereits am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über die militärischen Informations-
systeme (MIG, SR 510.91), das sodann die Bearbeitung der erhobenen
Daten regelt (vgl. dazu Botschaft vom 7. März 2008 zur Änderung der Mi-
litärgesetzgebung, BBl 2008 3213, 3230 f., 3241, 3244 und 3259 i.V.m.
Botschaft vom 19. August 2009 zur Änderung des Militärgesetzes,
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BBl 2009 5917, 5918 f.). Darüber hinaus sehen die Bestimmungen aber,
wie erwähnt, jeweils auch die Möglichkeit einer Personensicherheitsprü-
fung vor. Sie erweitern damit teilweise Anwendungsbereich und Zweck
der Personensicherheitsprüfung, wie sie sich aus dem BWIS ergeben.
3.2.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die
Überlassung der persönlichen Waffe an Angehörige der Armee und sieht
vor, dass das Gewaltpotential einer Person durch eine Personensicher-
heitsprüfung beurteilt werden kann (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Dies soll
gemäss den Ausführungen des Bundesrats sowohl die Ausrüstung mit
der Waffe während der Militärdienstpflicht als auch die Abgabe zu Eigen-
tum nach Vollendung der Militärdienstpflicht betreffen (BBl 2008 3259). In
Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prü-
fende Person der Durchführung dieser Sicherheitsprüfung nicht zustim-
men.
3.2.2 Nach Art. 21 ff. MG kann ein Angehöriger der Armee oder ein Stel-
lungspflichtiger, welcher infolge eines Strafurteils für die Armee untragbar
geworden ist, aus der Armee ausgeschlossen bzw. nicht rekrutiert wer-
den. Gemäss dem neuen Art. 23 Abs. 2 Bst. d MG kann auch in diesem
Zusammenhang eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden.
Ferner kann gemäss Art. 103 Abs. 3 Bst. d MG bei Beförderungen und
Ernennungen eine Personensicherheitsprüfung zur Abklärung der Eig-
nung eines Anwärters durchgeführt werden.
3.3 Grundsätzlich scheint der Gesetzgeber davon auszugehen, dass die
Bestimmungen des BWIS auch im Rahmen der Personensicherheitsprü-
fungen nach MG subsidiär anwendbar sind, zumal die einschlägigen Vor-
schriften jeweils bloss den Zweck der Personensicherheitsprüfung um-
schreiben bzw. auch im Fall von Art. 113 MG nur noch abweichende Be-
stimmungen zur Datenerhebung enthalten (vgl. auch den ausdrücklichen
Vorbehalt in Art. 19 Abs. 3 BWIS zugunsten einer abweichenden Rege-
lung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Bestimmungen des BWIS
sind also auch im Falle der Personensicherheitsprüfungen nach MG for-
mell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen ent-
hält.
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Seite 9
4.
Am 1. April 2011 ist die revidierte PSPV in Kraft getreten. Sie regelt so-
wohl die Personensicherheitsprüfung nach BWIS als auch diejenige nach
MG (vgl. Art. 1 PSPV).
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt indes
für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Die Vorinstanz
scheint davon auszugehen, dass die am 26. November 2008 eingeleitete
und danach abgebrochene Personensicherheitsprüfung am 6. Februar
bzw. 19. April 2012 wieder aufgenommen wurde, da sie in der angefoch-
tenen Verfügung nebst der geltenden auch auf die Verordnung über die
Personensicherheitsprüfungen vom 19. Dezember 2001 (aPSPV; AS
2002 377) verweist. Für die Behandlung der erhobenen materiellen Rü-
gen ist jedoch unerheblich, welche der beiden Versionen oder ob beide
Versionen Anwendung finden. Die Frage nach der anwendbaren Verord-
nung kann daher offen gelassen werden.
5.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob ein Grund gemäss BWIS vor-
liegt, welcher es rechtfertigt, dem Beschwerdeführer weder Zugang zu
VERTRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen und ebenso
klassifiziertem Material zu gewähren noch ihn zu einem Auslandeinsatz,
in welchem er die Schweiz hoheitlich vertritt, zuzulassen und ihm im Wei-
teren im Rahmen von internationalen Abkommen keinen Zugang zu GE-
HEIM klassifizierten Informationen zu gewähren. Zu prüfen ist ferner, ob
ein Hinderungsgrund besteht, dem Beschwerdeführer die Armeewaffe/n
zu überlassen.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sin-
ne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der
Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das
von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto
tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 7
und 8.3 mit Hinweis).
5.1 Wie oben (vgl. E. 3.1) ausgeführt, wird auch in kriminellen Handlun-
gen ein Sicherheitsrisiko i.S. des BWIS erkannt. Diesbezügliche Auskünf-
te werden im Zuge der Personensicherheitsprüfung bei den zuständigen
Strafverfolgungsorganen über laufende, abgeschlossene oder eingestell-
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Seite 10
te Strafverfahren sowie aus den sich darauf beziehenden Gerichts- und
Untersuchungsakten eingeholt, aber auch aus dem Strafregister erhoben
oder durch die Befragung der betroffenen Person gewonnen (vgl. Art. 20
Abs. 2 BWIS).
Im hier zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz die negative Sicherheits-
verfügung in erster Linie auf in solcher Weise gewonnene Informationen
gestützt und mit den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten be-
gründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
macht nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person
zum Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts,
den Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu
fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des
Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter
spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob
der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen
werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist
auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt.
Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das
Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief aus-
gefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht
sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheits-
risikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Um-
stände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund tre-
ten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zu-
gunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Um-
stände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 6.4 mit Hinweisen).
5.2 Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter"
Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht
wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen
Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann,
liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine
Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden
muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Er-
hebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobe-
nen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6, A-
8451/2010 vom 20. September 2011 E. 6.1 sowie A-7894/2009 vom
A-1099/2013
Seite 11
16. Juni 2010 E. 5.1). Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos
im Sinne des BWIS kann auch aufgrund der Summe mehrerer Risiko-
quellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genom-
men kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4582/2010 vom 20. Januar 2012 E. 6.2. f.
und A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 6.3 mit Hinweis).
5.3 Die Vorinstanz hat seit November 2008 anlässlich der ausgelösten
Personensicherheitsprüfungen wiederholt Straf- und Betreibungsregister-
auszüge konsultiert sowie weitere Auskünfte über den Beschwerdeführer
eingeholt. Aus diesen Auszügen sind die Beteiligung des Beschwerdefüh-
rers an einem Raub (begangen am […] 2003) sowie die mehrfache Über-
tretung des Betäubungsmittelgesetzes zwischen dem (…) 2003 und dem
(…) 2005 ersichtlich. Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer in den Jahren 2006 und 2011 je einmal einer Verlet-
zung des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gemacht hat, was jeweils
per Strafbefehl mit Busse geahndet wurde. Im Weiteren ist eine Drohung
des Beschwerdeführers gegen einen (…) aktenkundig. Dieses Strafver-
fahren wurde mittels Vereinbarung einer Genugtuungszahlung und Rück-
zug des Strafantrages erledigt. Die Vorinstanz stützt ihre Risikoerklärung
im Wesentlichen auf diese Ereignisse und macht geltend, dieses Verhal-
ten zeige auf, dass es dem Beschwerdeführer an Verantwortungsbe-
wusstsein, Zuverlässigkeit und Gefahrenbewusstsein mangle und dass er
es mit der Befolgung der Gesetze nicht so streng nehme. Es könne des-
halb nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch in
Bezug auf die Geheimhaltung sensitiver Informationen fahrlässig handeln
könnte. Daher sei zu bezweifeln, ob er in einer sicherheitsempfindlichen
Funktion den Anforderungen an Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zu-
verlässigkeit zu genügen vermöge.
5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sein Verhal-
ten werde auf beliebige Zeithorizonte projiziert und führe deshalb durch
falsche Gewichtung zu einem unverhältnismässigen Ergebnis. Das Ver-
fahren der Personensicherheitsprüfung ziehe sich nämlich bereits über
einen derart langen Zeitraum hin, in welchem er seine Beförderungs-
dienste bis zum (Grad) der Schweizer Armee absolviert, sich bestens
qualifiziert und eine Anstellung als (…) erlangt habe. Im Weiteren wider-
spreche es dem präventiven Charakter einer Personensicherheitsprü-
fung, wenn deren Resultat erst lange nach absolvierten Selektionen vor-
liege, mitten in eine berufliche Karriereplanung falle und auf diese Weise
unverhältnismässige Nachteile zur Folge habe. Im Übrigen weise sein
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Seite 12
Lebenslauf ab Volljährigkeit keinerlei Eintragungen in amtlichen Registern
oder belastende hängige Verfahren auf. Vielmehr habe er durch hervor-
ragende Leistungen eine vorbildliche (…) Karriere erreicht und mit guten
Qualifikationen als Vorbild im Truppeneinsatz sowie als Berufsmilitär-
Instruktor gedient. Aus diesen Gründen beantrage er, die Risikoverfügung
sei aufzuheben und es sei eine Sicherheitserklärung zu verfügen.
5.5 Zu beurteilen ist, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein er-
höhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt (vgl. E. 3.1 hiervor).
Hierbei ist die genaue Funktion bzw. Tätigkeit der betroffenen Person
bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit entscheidend. Je höher diese ist,
desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 6).
Da der eigentliche Grund für die Personensicherheitsprüfung nach BWIS
im vorliegend zu beurteilenden Fall bereits weggefallen ist, d.h. das Aus-
landengagement des Beschwerdeführers abgeschlossen ist, kann eine
Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit nicht mehr konkret erfolgen,
sondern wird im Hinblick auf allfällige weitere Auslandeinsätze des Be-
schwerdeführers vorgenommen.
Der Beschwerdeführer hat als (Grad) der Schweizer Armee ohne Zweifel
Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen. Zudem hat er
als die Schweiz im Auslandeinsatz hoheitlich vertretender Angehöriger
(…) sowie als (…) aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VER-
TRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen und ebenso klassi-
fiziertem Material. In Anbetracht dessen hat die Vorinstanz seine Funktion
zu Recht als sicherheitsempfindlich eingestuft. Dies wird vom Beschwer-
deführer denn auch nicht bestritten.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass in
die Beurteilung des Sicherheitsrisikos keine sozialen Überlegungen ein-
fliessen dürfen. Nicht relevant sei ferner die Qualität der Arbeitsleistung
der betroffenen Person. Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung
könnten hingegen – bei Angestellten des Bundes – vom Arbeitgeber beim
Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung mitberücksichtigt wer-
den, zumal dieser gemäss Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beur-
teilung der Fachstelle gebunden sei (vgl. anstatt vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 6.2 und
A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5). Zugleich hat das Bundesverwal-
tungsgericht in mehreren Entscheiden aber auch festgehalten, dass die
A-1099/2013
Seite 13
positive Arbeitsleistung einer Beschwerde führenden Person für die Beur-
teilung der Vertrauenswürdigkeit nicht bedeutungslos und gebührend mit-
zuberücksichtigen ist. Allerdings gebe dies nur Auskunft darüber, ob die
Person in Bezug auf die Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten zu-
verlässig sei. Für die im Hinblick auf die Personensicherheitsprüfung ent-
scheidende Frage, ob sie über die für die Verneinung eines Sicherheitsri-
sikos notwendige Integrität und Vertrauenswürdigkeit verfüge, sei dies
nicht von vorrangiger Bedeutung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 9.3 letzter Absatz, A-4673/2010
vom 7. April 2011 E. 6.5.4, A-527/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 6.3.4.3
und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 7.7).
5.6.1 An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten; zur Beur-
teilung der Frage, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, ist die
Qualität der Arbeitsleistung kein wesentliches Element, kann aber – bei
Angestellten des Bundes – vom Arbeitgeber im Hinblick auf eine allfällige
Weiterbeschäftigung trotz bestehender Sicherheitsrisiken berücksichtigt
werden. Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der überprüften
Person kommt aber insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein können,
deren Persönlichkeit besser zu erfassen. Gerade bei länger zurücklie-
genden Vorkommnissen können derartige Einschätzungen auch Hinweise
auf eine allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens dieser Per-
son liefern, oder aber, gegenteils, das Fortbestehen problematischer Ten-
denzen belegen.
Im vorliegenden Zusammenhang fragt sich namentlich, ob seit der Bege-
hung der Delikte Raub und Drohung – welche nunmehr beinahe zehn
Jahre zurückliegen – Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurtei-
lung resp. die Ereignisse in den Hintergrund treten oder anders beurteilen
lassen, d.h. ob sich die Persönlichkeit des Beschwerdeführers heute an-
ders beurteilen lässt. Zeichnen sich solche anhaltende Veränderungen
ab, so ist es angebracht, die in der Zwischenzeit erfolgte Persönlichkeits-
entwicklung in die Prüfung einzubeziehen.
5.6.2 Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerdeschrift ein (…) am
15. Januar 2013 ausgestelltes Arbeitszeugnis ein. Dieses charakterisiert
die Persönlichkeit des in der Funktion (…) eingesetzten Beschwerdefüh-
rers als gewissenhaft und fleissig. Auch lobt es seine pflichtbewusste Ar-
beitsweise sowie die konstante Arbeitsqualität. Im Weiteren attestiert ihm
das Zeugnis Führungsfähigkeiten, welche sich unter anderem in der Mo-
tivation der (…) Truppe zu bemerkenswerten Leistungen, im Fällen über-
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legter und klarer Entscheidungen sowie in der Übernahme von Verant-
wortung zeigten.
5.6.3 Die Behörden legen ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zu
Grunde, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Entspre-
chend sind selbst verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn
sie als ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies bedeu-
tet, dass die Parteien auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht noch neue Sachverhaltsumstände und Beweismittel vorbrin-
gen können (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204,
2.206 mit Hinweisen). Entsprechend ist auch das erwähnte Arbeitszeug-
nis für den vorliegenden Entscheid zu berücksichtigen
5.7 Die Beteiligung am Raub vom (…) 2003 sowie die Drohung vom (…)
2004 fallen in denselben Zeitraum der Tatbegehung. Der Täter war da-
mals 17 Jahre alt und stand somit an der Schwelle zum Erwachsenenal-
ter, eine Lebensphase also, in welcher sich eine Persönlichkeit noch in
der Entwicklung befindet. Nach einer – gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil A-3037/2011 vom 27. März 2012
E. 9.3) als erheblich zu bezeichnenden – Zeitspanne von nunmehr beina-
he zehn Jahren seit dem Raub ist zu erkennen, dass der Beschwerdefüh-
rer eine wesentliche Persönlichkeitsentwicklung durchgemacht und eine
Linie in seinem Leben gefunden hat: Seit dem Eintritt ins Erwachsenenal-
ter wurden keine weiteren vorsätzlich begangenen Delikte in amtlichen
Registern verzeichnet. Einzig zwei Übertretungen des SVG in den Jahren
2006 und 2011 sind seither aktenkundig. Als (…) der Schweizer Armee
leistet er seine Arbeit zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten und er hat ge-
lernt, Verantwortung für sich und seine Unterstellten zu übernehmen. Ei-
ne charakterliche Festigkeit und ein pflichtbewusster sowie disziplinierter
Umgang mit seinem Umfeld erscheinen offenkundig und es kann als
wahrscheinlich bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft
– wie bisher in seiner militärischen Laufbahn – Gewähr für Loyalität, In-
tegrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit bieten wird.
Deshalb ist auch im Hinblick auf allfällige künftige Arbeitsverhältnisse des
Beschwerdeführers im Rahmen von Auslandeinsätzen, welche eine be-
sondere Sicherheitsempfindlichkeit aufweisen, davon auszugehen, dass
es der Charakter des Beschwerdeführers zulässt, sicherheitsempfindliche
Funktionen wahrzunehmen und mit als VERTRAULICH oder GEHEIM
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klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material verant-
wortungsbewusst umzugehen.
6.
Die Vorinstanz zeigt aufgrund der erfolgten Straftaten auf, dass sich im
Verhalten des Beschwerdeführers Aggression und Gewaltpotential mani-
festiere, weshalb er insgesamt als Sicherheitsrisiko einzustufen und es
nicht zu empfehlen sei, ihm die Armeewaffe/n zu überlassen.
Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe während seiner
Militärdienstzeit als (…) Rekruten an Waffen, Sprengstoff und im Nah-
kampf ausgebildet. Er habe diese Tätigkeit mit besten Qualifikationen
während mehrerer Jahre vorbildlich, vertrauensvoll und sorgfältig ausge-
führt. Die Massnahme, ihm keine Armeewaffe/n mehr zu überlassen,
würde seine angegangene berufliche Laufbahn verhindern und ihm un-
verhältnismässige Nachteile auferlegen, welche aus heutiger Sicht in kei-
ner Weise motivierbar seien.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlas-
sung der Armeewaffe/n gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt und ob
die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer
sei abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
6.1.1 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat
die Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe, welche
grundsätzlich weiterhin zu Hause aufbewahrt wird, zum Ziel. Sie dient
damit konkret dem Schutz potentieller Opfer und hat daher eine andere,
beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der
ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit ab-
gewendet werden sollen (vgl. oben E. 3.1).
6.1.2 Empfiehlt die Vorinstanz, von einer Überlassung der Armeewaffe/n
sei abzusehen, kommt eine Verwendung des Beschwerdeführers in der
Armee praktisch nicht mehr in Frage: Gemäss Art. 66 der Verordnung
vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, SR 512.21)
können Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeord-
net sind, nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee einen
Grundausbildungsdienst leisten, eine neue Funktion übernehmen oder
befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es können zudem eine Umtei-
lung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche Massnahmen verfügt werden
(vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete persönliche Verhältnisse sind
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ausdrücklich auch dann gegeben, wenn ein Urteil wegen eines Verbre-
chens oder Vergehens, sofern eine Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe, ge-
meinnützige Arbeit oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausge-
sprochen wurde, aber auch wenn Hinderungsgründe für die Überlassung
der persönlichen Waffe bestehen (vgl. Art. 66 Abs. 3 Bst. b und dbis MDV).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit der Risikoerklärung der Vor-
instanz u.a. wegen Vorliegens eines solchen Urteils als Sicherheitsrisiko
im Sinne des MG eingestuft und es wurde empfohlen, dem Beschwerde-
führer die Armeewaffe/n nicht zu überlassen.
Zwar ist der Führungsstab der Armee nicht formell an die Einschätzung
der Vorinstanz gebunden (vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS und Art. 23
Abs. 1 PSPV), wird einer solchen Einschätzung und Empfehlung der Vor-
instanz in der Praxis aber folgen und entsprechende Massnahmen ergrei-
fen.
6.2 Aus den wiederholt begangenen Straftaten schliesst die Vorinstanz
auf eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und auch der
Angehörigen der Armee, sollten dem Beschwerdeführer die Armeewaffe/n
überlassen werden. Weiter hat sie darauf gestützt dessen Integrität, Ver-
trauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit als eingeschränkt beurteilt.
Der am (…) 2003 begangene Raub ist nicht zu verharmlosen, wurde er
doch detailliert geplant und mit Akribie ausgeführt, wenn auch das eine
scheinbare Opfer in die Tatplanung einbezogen war. Dennoch ist festzu-
halten, dass sich der Beschwerdeführer, obwohl die Täterschaft lange
nicht ermittelt werden konnte, aus eigenem Antrieb von der Delinquenz
abwandte und eine Beteiligung an weiteren Straftaten ablehnte, als ihm
zwei seiner Kumpanen – wie später bekannt wurde zwei notorische Straf-
täter, welche dutzende von Delikten verübten – zur Teilnahme an weiteren
Strafdelikten zu bewegen versuchten. Die begangene Straftat fiel sodann
in eine Lebensphase des Beschwerdeführers, in der er sich als jugendli-
cher Arbeitsloser mit einem strukturlosen und sinnentleerten Leben kon-
frontiert sah. Er wurde zudem von der urteilenden Gerichtsinstanz offen-
bar nicht als treibende Kraft hinter diesem Raub betrachtet, wurde er
doch lediglich zu einer bedingt vollziehbaren Einschliessung von drei Wo-
chen verurteilt. Dem Beschwerdeführer ist ein beträchtliches Mass an
krimineller Energie zur Tatzeit nicht abzusprechen, jedoch zeugt sie nicht
von einer sonderlich hohen Gewaltbereitschaft oder Skrupellosigkeit.
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Der weitere Vorfall mit der Bedrohung (…), vier Monate nach dem Raub,
zeugt von einer verbalen Aggression, selbst wenn die diesbezügliche
Strafanzeige aufgrund einer Vereinbarung zurückgezogen wurde. Die
weiteren von der Vorinstanz geschilderten Delikte, der vom Beschwerde-
führer zugestandene, aber nach dessen Angaben Ende 2005 eingestellte
regelmässige Kauf und Konsum von Cannabis über Jahre als Verstoss
gegen das BetmG und die Geschwindigkeitsüberschreitungen als Verlet-
zungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG,
SR 741.01]) sind hingegen nicht geeignet, dasselbe Ausmass an Gewalt-
bereitschaft und Aggression zu belegen und erscheinen deshalb unge-
eignet, eine anhaltende Gewaltbereitschaft und Gefährlichkeit des Be-
schwerdeführers zu begründen.
6.2.1 Der Beschwerdeführer leistet bereits seit sechs Jahren seinen Mili-
tärdienst in der Schweizer Armee, d.h. in einem Umfeld, wo die Gegen-
wart von Waffen und Munition zum Alltag gehört. Er leistete (…) Beförde-
rungsdienste und bekleidet heute den Rang eines (…). Es ist hinlänglich
bekannt, dass ein Armeeangehöriger auf diesem Werdegang den Unter-
stellten gegenüber ein verantwortungsvoller Umgang mit Munition, Waf-
fen und Armeematerial nicht nur ausgebildet, sondern auch vorgelebt
werden muss. Auch hätte sich dem Beschwerdeführer ohne Zweifel
mehrfach die Gelegenheit geboten, Unfug mit Waffen oder Armeematerial
zu betreiben, hätte er denn nicht über die notwendige Disziplin im Um-
gang damit verfügt. So sind denn auch den Akten weder aus seiner militä-
rischen Tätigkeit noch aus seinem zivilen Leben Berichte über weitere
Ereignisse zu entnehmen, welche ein aggressives oder gewalttätiges
Verhalten gegenüber seiner Umwelt belegen oder welche den Umgang
des Beschwerdeführers mit Waffen oder Munition aufgrund seines angeb-
lichen Aggressions- und Gewaltpotentials in Frage stellen würden. Die
persönliche Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der Personen-
sicherheitsprüfung, bei welcher er seine begangenen Delikte keineswegs
verharmloste, vermittelt den Eindruck einer gereiften und besonnenen
Persönlichkeit und bestätigt die Verhaltensbeurteilungen seiner militäri-
schen Vorgesetzten.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der zeit-
lichen Distanz zur Delinquenz die festgestellte positive Persönlichkeits-
entwicklung des Beschwerdeführers, welche durch Arbeitszeugnisse der
Schweizer Armee belegt ist, eine Nichtüberlassung der persönlichen Ar-
meewaffe als unverhältnismässig erscheinen lässt, würde sie doch eine
Massnahme darstellen, welche unweigerlich einen direkten Einfluss auf
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die Verwendung des Beschwerdeführers in der Armee hätte und seine
berufliche Laufbahn in der Schweizer Armee beenden würde. Die kon-
stante positive Entwicklung zu einer pflicht- und verantwortungsbewuss-
ten Persönlichkeit lässt den Beschwerdeführer nicht mehr als Sicherheits-
risiko erscheinen.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben und der Beschwerdeführer nicht als Sicherheitsrisiko
im Sinne des BWIS, des MG und der PSPV zu erachten.
7.
7.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstan-
zen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Vorliegend sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendi-
ge und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Hono-
rarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung auf Grund der Akten fest-
zusetzen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Ange-
sichts der für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) und
des aufgrund der Akten als angemessen erscheinenden zeitlichen Auf-
wands der anwaltlichen Vertretung erscheint eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als an-
gemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom
28. Januar 2013 aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird nicht als Si-
cherheitsrisiko im Sinne des BWIS, des MG und der PSPV erachtet.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bank-
verbindung mitzuteilen.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Stephan Metzger
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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