B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1103/2019
Ur t e i l vom 5 . Mä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Language Proficiency Check.
A-1103/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ legte am 13. Dezember 2018 den durch das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) durchgeführten English Language Proficiency Check
(im Folgenden auch LPC) ab und erreichte dabei gemäss Beurteilung der
Experten Level 4 von 6. Nach Kenntnisnahme der Bewertung im Zusam-
menhang mit der Zustellung seiner erneuerten Fluglizenz verlangte
A._______ eine anfechtbare Verfügung betreffend die Beurteilung seines
English Language Proficiency Check.
A.b Das BAZL erliess am 6. Februar 2019 die gewünschte Verfügung unter
Beilage des Prüfungsformulars sowie der Notizen der Language Assesso-
ren vom 13. Dezember 2018 und erkannte, dass die Standardphraseologie
den Ansprüchen der Radiotelefonie genüge und dass die Sprachkompe-
tenzen insgesamt Level 4 entsprächen.
Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus einem Bereich «Listening
Comprehension», bewertet mit Level 6, und einem Bereich «Speaking
Ability», bewertet mit Level 4. Der Bereich «Speaking Ability» besteht wie-
derum aus sechs verschiedenen Bewertungskriterien (Pronunciation,
Fluency, Vocabulary, Structure, Comprehension und Interaction), welche
separat gewertet werden, wobei die Gesamtbewertung der «Speaking
Ability» der tiefsten Teilbewertung der einzelnen Bewertungskriterien ent-
spricht. Die Gesamtbewertung der Prüfung entspricht ebenfalls der tieferen
Bewertung der beiden Bereiche «Listening Comprehension» und «Spea-
king Ability».
B.
B.a Mit Eingabe vom 5. März 2019 (Eingang Bundesverwaltungsgericht)
erhebt A._______ (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht und beantragt, Ziff. 1b des Dispositivs der Verfügung
des BAZL (fortan: Vorinstanz) vom 6. Februar 2019 sei aufzuheben und es
sei ihm ein LPC Level 6 oder eventualiter ein Level 5 zu attestieren; even-
tualiter sei eine Neubeurteilung des am 13. Dezember 2018 durchgeführ-
ten Language Proficiency Check durch das BAZL vorzunehmen.
B.b Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine nicht nachvollzieh-
bare und inkonsequente Begründung seiner Herabstufung von seinem bis-
herigen Level 5 auf Level 4. Er beanstandet insbesondere die Bewertung
in den Bereichen Pronunciation, Vocabulary und Interaction. Zur Begrün-
dung greift der Beschwerdeführer mehrere Beispiele aus dem Protokoll der
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Seite 3
Language Assessoren auf und legt dar, weshalb ihm Letztere aus seiner
Sicht zu Unrecht Fehler attestiert hätten. Zudem beanstandet der Be-
schwerdeführer die Durchführung der Prüfung, namentlich, dass er nicht
korrekt auf den Umfang des mündlichen Teils der Prüfung aufmerksam ge-
macht worden sei. Die mangelhafte Durchführung der Prüfung habe sich
negativ auf die Bewertung in den Bereichen Structure und Fluency ausge-
wirkt.
C.
C.a Mit Eingabe vom 12. April 2019 beantragt die Vorinstanz, das Verfah-
ren sei zu sistieren, da sie aufgrund verschiedentlich geäusserter Kritik an
den zu hohen Anforderungen betreffend die Sprachbefähigungsstufen be-
schlossen habe, in den wichtigsten umliegenden EASA-Staaten ein Bench-
marking durchzuführen und den Level der Anforderungen im internationa-
len Bereich zu validieren sowie notwendigenfalls gestützt auf diese Er-
kenntnisse anzupassen.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 sistiert das Bundesverwal-
tungsgericht das Verfahren bis zum 31. Dezember 2019.
D.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 widerruft die Vorinstanz die Verfü-
gung vom 6. Februar 2019, da eine Praxisänderung im Sinne einer Anpas-
sung der Bewertungsmassstäbe an die internationalen Standards stattge-
funden habe. Neu erkennt die Vorinstanz die Sprachkompetenzen des Be-
schwerdeführers insgesamt auf Level 5.
E.
In seiner Stellungnahme vom 19. November 2019 verlangt der Beschwer-
deführer, bevor er sich zur Sache äussern könne, eine neuerliche detail-
lierte Bewertung seiner Prüfungsleistung vom 13. Dezember 2018 nach er-
folgter Anpassung der Bewertungsmassstäbe, eine Stellungnahme des
BAZL zu seiner ursprünglichen Beschwerde und die detaillierten Resultate
des Benchmarkings.
F.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz die Abwei-
sung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie erläutert das Verfahren und
die Resultate des Benchmarkings, was dazu geführt habe, dass das Be-
wertungssystem neu festgelegt worden sei. Zudem legt die Vorinstanz dar,
dass sie im Rahmen des Benchmarking-Prozesses die Prüfungsleistung
A-1103/2019
Seite 4
des Beschwerdeführers in anonymisierter Form durch die anderen Staaten
habe bewerten lassen und es in Anbetracht dieser Resultate als geboten
ansehe, dem Beschwerdeführer Level 5 einzuräumen. Die Prüfung des Be-
schwerdeführers sei ausserdem regelkonform durchgeführt worden und
die Bewertung nach Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung kor-
rekt.
G.
Der Beschwerdeführer lässt sich letztmals mit Eingabe vom 9. Januar 2020
vernehmen und bekräftigt, an seinem Hauptantrag, ihm sei per richterlicher
Verfügung ein Language Proficiency Level 6 auszustellen, festzuhalten.
Eventualiter beantragt er, dass das Gericht eine «substantiierte und im De-
tail begründete Stellungnahme» der Vorinstanz betreffend das Resultat der
Prüfung vom 13. Dezember 2018 und seine Beschwerde vom 4. März
2019 einfordere.
H.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Un-
terlagen wird – sofern sie für den Entscheid relevant sind – in den folgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen
verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Beim BAZL handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.3 der Regierungs- und Verwaltungs-
organisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]).
Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt
dar. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist nicht ersichtlich, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG).
A-1103/2019
Seite 5
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
1.2.2 Erreicht ein Kandidat im English Language Proficiency Check ein Le-
vel 5, muss die Prüfung nach sechs Jahren erneut abgelegt werden. Eine
Bewertung mit Level 6 ist demgegenüber zeitlich unbeschränkt gültig; Wie-
derholungsprüfungen entfallen (BAZL, Handbook for English Language As-
sessors, S. 67, Q7). Im Falle einer besseren Bewertung seiner Prüfungs-
leistung wäre der Beschwerdeführer folglich von weiteren English Langu-
age Proficiency Checks entbunden. Der Beschwerdeführer ist als formeller
Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese also auch materiell be-
schwert und zur Beschwerdeführung ohne Weiteres legitimiert.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Ver-
nehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die
Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit
diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge-
worden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die
Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine
Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Ver-
fügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngli-
che Verfügung als mitangefochten (ANDREA PLEIDERER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 58 Rz. 44 und 46 m.w.H.; Ur-
teile des BVGer A-4044/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2.1;
A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.1).
1.3.2 Im Laufe des Verfahrens widerrief die Vorinstanz ihre Verfügung vom
6. Februar 2019 und verfügte betreffend die Sprachkompetenzen des Be-
schwerdeführers neu insgesamt Level 5 (Sachverhalt Bst. D), was einer
teilweisen Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung gleichkommt
A-1103/2019
Seite 6
(Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist im Umfang des Eventualbegeh-
rens auf Anerkennung eines LPC Level 5 zufolge Gegenstandslosigkeit ab-
zuschreiben.
1.3.3 Soweit die Beschwerde infolge Wiedererwägung nicht gegenstands-
los geworden ist, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt; über die in
der neuen Verfügung materiell ungelöst gebliebenen Streitfragen ist ein
Entscheid in der Sache zu fällen (Art. 58 Abs. 3 VwVG; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 3.46 mit Hinweisen). Vorliegend ist darüber zu entschei-
den, ob dem Beschwerdeführer ein LPC Level 6 zu attestieren ist, eventu-
aliter, ob eine Neubeurteilung der Prüfungsleistung vom 13. Dezember
2018 vorzunehmen ist.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Im Streit liegt die
Verfügung vom 6. Februar 2019, soweit die dagegen erhobene Be-
schwerde durch den Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Okto-
ber 2019 nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL,
in: Praxiskommentar VwVG, Art. 61 Rz. 4).
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochte-
nen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).
2.2
2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergeb-
nisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition
(Art. 49 VwVG; vgl. auch ZIBUNG/HOFSTETTER, in: Praxiskommentar
VwVG, Art. 49 Rz. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum
Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine
eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht
möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen
einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu
machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung
würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber
den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Auf-
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Seite 7
gabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen ge-
wissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In
ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen,
die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurück-
haltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prü-
fungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerde-
führende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechen-
den Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar
ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen
offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kri-
tisch dazu PATRICIA EGLI, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen:
Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).
2.2.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Examinatoren in der
Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen.
In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der
Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und voll-
ständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den
Examinatoren ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbe-
sondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine kon-
krete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das
Ermessen der Examinatoren ist nur dann eingeschränkt, wenn die Prü-
fungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in
dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert
ist. In einem solchen Fall hat jeder Kandidat entsprechend dem Grundsatz
der Gleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte
erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine korrekte Teilleistung zu-
stehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsge-
richt geht davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher
Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen
(Urteil des BVGer B-5616/2017 vom 12. März 2018 E. 3.3).
2.3
2.3.1 Diese Zurückhaltung gilt indes nur für die materielle Bewertung der
Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvor-
schriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt,
so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit
umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hier-
bei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusse-
ren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der
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Seite 8
Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2;
Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Be-
weislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden
Partei (vgl. Urteil des BVGer B-1985/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.3
m.w.H.).
2.3.2 Verfahrensmängel im Prüfungsablauf müssen, sofern dies nicht un-
zumutbar erscheint, grundsätzlich sofort gegenüber der Prüfungsaufsicht
vorgebracht werden. Rügen wegen derartiger Mängel trotz zumutbarer so-
fortiger Geltendmachung erst nach Ergehen des negativen Prüfungsbe-
scheids im Rechtsmittelverfahren zu erheben, widerspricht dem Grundsatz
von Treu und Glauben (Urteile des BVGer A-7042/2018 vom 16. Juli 2019
E. 4.10; A-3274/2012 vom 25. März 2012 E. 1.5.1 m.w.H.; vgl. auch die
Rechtsprechung zur Geltendmachung von gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen erst nach Mitteilung der Prüfungsresultate: Urteile des BVGer
A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.4.3; A-2226/2013 vom 12. Juni 2013
E. 4.1 f.; A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, dass die Vorinstanz
die Bewertung der Prüfungsleistung vom 13. Dezember 2018 und damit
ihre Verfügung nicht ausreichend begründet habe.
3.1.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde die
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Ent-
scheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusam-
men, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfü-
gungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Be-
rücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; statt
vieler BGE 135 V 65 E. 2.4; Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli
2019 E. 2.3). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfü-
gende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll den Be-
troffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann mög-
lich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein
Bild über deren Tragweite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall
kurz die wesentlichen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die
zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt.
Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk-
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Seite 9
ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück-
lich widerlegt (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180
E. 1a; Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 2.3;
A-625/2018 vom 12. November 2018 E. 2.2.1).
3.1.3 Die Vorinstanz hat sowohl der ursprünglichen Verfügung vom 6. Feb-
ruar 2019 als auch der Verfügung vom 28. Oktober 2019 jeweils das Pro-
tokoll bzw. Bewertungsschema der Prüfung vom 13. Dezember 2018 bei-
gelegt. Darauf basierend konnte der Beschwerdeführer – insbesondere im
Bereich Vocabulary – detailliert zu einzelnen von den Language Assesso-
ren beanstandeten Fehlern Stellung nehmen. Auch in sämtlichen anderen
Bereichen begründen die Language Assessoren ihre Bewertung. Eine Ver-
letzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz liegt deshalb nicht
vor.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf Verfahrensmängel im Prü-
fungsablauf weiter vor, er sei nicht korrekt über den Umfang der Prüfungs-
leistung informiert worden. Der Language Assessor habe es versäumt, ihn
auf die Rückseite der A4-Seite aufmerksam zu machen, obwohl Ersterem
bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer dies nicht erkannt habe.
3.2.2 Der Beschwerdeführer hat der Prüfungsaufsicht einen formellen
Mangel im Prüfungsablauf – sofern zumutbar – sofort anzuzeigen. Wartet
er damit bis nach Erteilung des aus seiner Sicht ungünstigen Prüfungser-
gebnisses, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl.
E. 2.3.2).
3.2.3 Im vorliegenden Fall konnte dem Beschwerdeführer zugemutet wer-
den, darauf hinzuweisen, dass er während der Vorbereitung der Prüfung
die Rückseite des Dokumentes nicht bemerkt habe. Die Language Asses-
soren hätten dadurch die Möglichkeit gehabt, geeignet darauf zu reagieren.
Indem der Beschwerdeführer den behaupteten Verfahrensmangel nun erst
in der Beschwerde betreffend das aus seiner Sicht nicht zufriedenstellende
Prüfungsresultat rügt, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und
Glauben. Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich nicht gefolgt werden
und er kann aus dem behaupteten Verfahrensmangel nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
A-1103/2019
Seite 10
3.3
3.3.1 In Bezug auf die Beurteilung seiner Prüfungsleistung macht der Be-
schwerdeführer sinngemäss geltend, sämtliche Teilbereiche – mit Aus-
nahme desjenigen, der mit der Höchstnote versehen wurde – seien zu tief
bewertet. In allgemeiner Art und Weise begründet er seine Sprachkompe-
tenzen mit mehreren Sprachaufenthalten in England, einem Sprachdiplom
(Cambridge English Level 3 Certificate in ESOL International [Proficiency],
Grade C), einer auf Englisch verfassten Maturaarbeit, seiner aktuellen Ar-
beitstätigkeit in Schottland sowie den Bezeugungen seines schottischen
Vorgesetzten. Betreffend den Teilbereich Vocabulary nimmt der Beschwer-
deführer unter Verweis auf verschiedene Wörterbücher detailliert Stellung
zu 20 protokollierten Korrekturen. Betreffend die Teilbereiche Structure und
Fluency verweist der Beschwerdeführer auf den oben erwähnten Verfah-
rensmangel (vgl. E. 3.2.1 ff.), der diese beiden Teilbewertungen negativ be-
einflusst habe.
3.3.2 Wie vorne erwähnt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsergebnis-
sen. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Gerichtes, gewissermassen
eine Neubewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen. Auf die Rüge einer
unangemessenen Bewertung geht das Gericht nur ein, wenn der Be-
schwerdeführer selbst substantiierte Anhaltspunkte dafür liefert, dass das
Ergebnis materiell nicht vertretbar ist (vgl. E. 2.2.1 f.).
3.3.3 Vorweg vermag der Beschwerdeführer mit Verweisen auf anderwei-
tige Prüfungsresultate, Sprachaufenthalte oder Aussagen von Drittperso-
nen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der strittigen Bewertung der Lan-
guage Assessoren kann bzw. muss einzig die am 13. Dezember 2018 er-
folgte Prüfungsleistung zugrunde liegen.
3.3.4 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde detailliert mit
einzelnen Punkten des Prüfungsprotokolls betreffend Vocabulary ausei-
nander. Dabei vermag er in vereinzelten Fällen nachvollziehbar darzule-
gen, dass auch eine andere Ausdrucksform, als jene der Language Asses-
soren, denkbar wäre.
Indes beschränkt sich der Beschwerdeführer auf rund die Hälfte der im
Protokoll erwähnten Korrekturen (20 von insgesamt 44 Korrekturen).
Selbst wenn der Beschwerdeführer betreffend sämtliche Begriffe, deren
Fehlerhaftigkeit er bestreitet, mit seinen Vorbringen durchdringen würde,
bliebe trotzdem eine beträchtliche Anzahl an Fehlern bestehen. Aufgrund
A-1103/2019
Seite 11
dieser (unbestrittenen) Fehler (z.B. «trolley with maintenance articles»
[statt bspw. «maintenance equipment»]; «do their first pilot licence» [statt
bspw. «get their first pilot licence»]; «beginning of a flight career» [statt
bspw. «beginning of a flying career»]; «end up in a problem» [statt bspw.
«end up with a problem»]; «imagine these are plastic windows they will
wear off»; «when the machine is still hot» [statt bspw. «when the engine is
still hot»]; «catch your eyes» [statt bspw. «get in your eyes»]) ist die Be-
wertung der Prüfungsleistung im Teilbereich Vocabulary nicht offensichtlich
falsch oder unangemessen. Eine Anpassung der Bewertung auf Level 6
drängt sich angesichts der dargelegten Fehler und der Voraussetzung na-
hezu muttersprachlicher Fähigkeiten nicht auf. Das Erreichen eines Level
6 kann denn von den meisten fremdsprachigen Kandidaten realistischer-
weise auch nicht erwartet werden (vgl. Manual on the Implementation of
ICAO Language Proficiency Requirements [fortan: ICAO Manual],
Ziff. 4.5.9: «Attainment of Level 6 should be considered as being beyond
the realistic expectations of most second- or foreign-language learners.»).
3.3.5 In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer bezüglich Gel-
tendmachung eines Verfahrensfehlers nicht gefolgt werden kann (vgl.
E. 3.2.1 ff.), stösst auch die Rüge der unangemessenen Bewertung der
Teilbereiche Fluency und Structure ins Leere, begründet der Beschwerde-
führer diese doch mit ebendiesem vermeintlichen Verfahrensfehler. Im Üb-
rigen lassen auch einzelne Fehler im Bereich Structure (z.B. «obstacle right
on my way to the Holding Bay» [statt bspw. «obstacle in my way to the
Holding Bay»]; «the surroundings is on an open field» [statt bspw. «I have
landed in an open field»]; «caught into heavy rains» [statt bspw. «caught in
heavy rain»]; «I see just several advantages» [statt bspw. «I see several
advantages»]; «most people would not like calling up» [statt bspw. «most
people would not want to call»]) den Schluss zu, dass nicht zwingend ein
Level 6 zu attestieren ist (vgl. E. 3.3.4 zur Bewertung des Teilbereichs
Vocabulary).
Die Bewertung der genannten Bereiche erfolgte mithin rechtmässig und im
zulässigen Ermessensspielraum der Language Assessoren.
3.3.6 Für die Angemessenheit dieser Beurteilung spricht im Übrigen auch
das Resultat des Benchmarking-Prozesses, in dessen Rahmen die zustän-
digen Stellen sechs verschiedener Staaten die Leistung des Beschwerde-
führers auf Anfrage der Vorinstanz in anonymisierter Form bewerteten. Da-
bei erzielte der Beschwerdeführer im Durchschnitt im Bereich Structure
eine 5.1 sowie in den Bereichen Vocabulary und Fluency jeweils eine 5.05.
A-1103/2019
Seite 12
3.3.7 Gemäss dem Handbook for English Language Assessors des BAZL
entspricht die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung der tiefsten erreich-
ten Bewertung in den einzelnen Teilbereichen (S. 77; identisch mit den An-
forderungen gemäss ICAO Manual, Ziff. 4.5.11). Für eine Gesamtbeurtei-
lung mit Level 6 wird folglich vorausgesetzt, dass sämtliche Teilbereiche
mit Level 6 bewertet werden.
Aus obigen Ausführungen folgt, dass die Bewertungen in den Teilbereichen
Vocabulary, Fluency und Structure (jeweils Level 5; gemäss angepasstem
Prüfungsprotokoll im Zusammenhang mit der Verfügung vom 28. Oktober
2019) nicht zu beanstanden sind. Unter diesen Umständen ist eine Ge-
samtbeurteilung von Level 6 ausgeschlossen. Von einer Überprüfung der
übrigen Bewertungen kann deshalb abgesehen werden.
3.4 Da die Bewertung durch die Language Assessoren zumindest in den
besagten Bereichen nicht zu beanstanden ist, besteht auch keine Grund-
lage, um eine beantragte Neubeurteilung der Prüfungsleistung vom
13. Dezember 2018 durchzuführen.
3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht
zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen, bei nur teilweisem Unterliegen werden die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan-
zen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos,
werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Ver-
halten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zur Evaluation ihrer Anfor-
derungen an die Sprachkompetenzen in Wiedererwägung gezogen, wes-
halb sie die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu
vertreten hat. Insofern unterliegt der Beschwerdeführer nur teilweise und
die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind zu reduzieren. Die redu-
zierten Verfahrenskosten sind auf CHF 750.- festzulegen und dem Kosten-
vorschuss in der Höhe von CHF 1'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von
CHF 750.- ist zurückzuerstatten.
A-1103/2019
Seite 13
4.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzuspre-
chen, wobei bei teilweisem Obsiegen die Parteientschädigung zu kürzen
ist und bei verhältnismässig geringen Kosten von einer Parteientschädi-
gung abgesehen werden kann (Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 VGKE). Bundesbe-
hörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führer für das vorliegende Verfahren Kosten entstanden sind, die die Ge-
ringfügigkeit überschreiten würden. Es ist daher keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er
ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstands-
losigkeit abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 750.- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden dem Kostenvorschuss von
CHF 1'500.- entnommen. Der Überschuss von CHF 750.- wird dem Be-
schwerdeführer zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
A-1103/2019
Seite 14
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. .....; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Rahel Gresch
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