B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1104/2013
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Führungsstab der Armee FST A, Rodtmattstrasse 110,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtrekrutierung.
A-1104/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde im Jahr 2012 für folgende Delikte strafrechtlich verur-
teilt:
- 22. Oktober 2012 Kreisgericht (…): Verurteilung wegen mehrfacher Sach-
beschädigung am 14. März 2012, Brandstiftung am 8. November 2009, ver-
suchter Brandstiftung am 17. März 2012, mehrfacher Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) in der
Zeitspanne vom 1. April 2010 bis 30. Juni 2011, mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes in der Zeitspanne vom 4. Oktober 2010 bis 30.
Juni 2011 sowie mehrfacher Übertretung nach dem Betäubungsmittelgesetz
vom 1. Juli 2011 bis 29. Februar 2012 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-
ren und einer Busse von Fr. 300.-- (Aufschub des Vollzugs, stationäre Mass-
nahme für junge Erwachsene)
- 20. November 2012 Untersuchungsamt (…): Verurteilung wegen Sachbe-
schädigung am 15. August 2012, Hausfriedensbruch am 15. August 2012,
Schändung in der Zeitspanne vom 19. Juli 2011 bis 20. Juli 2011 sowie
Übertretung nach dem Betäubungsmittelgesetz am 15. August 2012 zu einer
Freiheitsstrafe von 180 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- (Aufschub
des Vollzugs, stationäre Massnahme für junge Erwachsene)
B.
Der Führungsstab der Armee (FST A) teilte A._______ mit Schreiben vom
1. Februar 2013 mit, gemäss Art. 21 des Militärgesetzes vom
3. Februar 1995 (MG; SR 510.10) werde nicht für die Armee rekrutiert,
wer für die Armee untragbar geworden sei. Gemäss den Eintragungen im
Zentralstrafregister sei er in einem solchen Masse rechtskräftig verurteilt
worden, dass er für die Armee untragbar geworden sei. Der FST A setzte
ihm eine Frist an, um Einwendungen gegen seine Nichtrekrutierung gel-
tend zu machen. A._______ machte von dieser Gelegenheit keinen
Gebrauch.
C.
Der FST A verfügte am 28. Februar 2013 gestützt auf Art. 21 Abs. 1 MG
und Art. 113 MG als Folge der Nichterfüllung des Anforderungsprofils die
Nichtrekrutierung von A._______.
D.
A._______ (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 1. März 2013
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss
die Aufhebung der Nichtrekrutierungsverfügung des FST A (Vorinstanz)
vom 28. Februar 2013.
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Als Begründung führt er aus, er absolviere zwar wegen begangener De-
likte zurzeit eine Massnahme nach Art. 61 des Schweizerischen Strafge-
setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), strebe aber ein
normales und geregeltes Leben an, wozu auch die Rekrutierung gehöre.
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2013
wurde dem Beschwerdeführer die mit Zwischenverfügung vom
7. März 2013 angesetzte Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von
Fr. 500.-- abgenommen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet.
G.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 auf Ab-
weisung der Beschwerde.
Sie führt dazu aus, die Untragbarkeit des Beschwerdeführers sei bereits
schon entscheidend durch das Urteil des Kreisgerichts (…) vom
22. Oktober 2012 (Freiheitsstrafe von 2 Jahren und Busse von Fr. 300.--)
bestimmt. Für die Frage der Untragbarkeit bzw. für die Eröffnung eines
Entscheids im Sinne einer Nichtrekrutierung seien ferner auch die Art der
begangenen Delikte und Verurteilungen ins Gewicht gefallen. Die Nicht-
rekrutierung diene dem Schutz der Dienstkameraden und dem Ansehen
und der Glaubwürdigkeit der Armee in der Gesellschaft. In ähnlich gela-
gerten Fällen der Vergangenheit sei die Untragbarkeit für die Armee im
Sinne von Art. 21 MG klar und diskussionslos als erstellt erachtet worden.
H.
Der Beschwerdeführer reicht mit Eingabe vom 17. Mai 2013 eine Stel-
lungnahme sowie ein Schreiben des Massnahmezentrums (…) vom
17. Mai 2013 ein.
I.
Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2013 bleibt der Beschwerdeführer bei
seinen in der Beschwerde gemachten Anträgen.
J.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
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befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen
der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die angefochtene Verfü-
gung stützt sich auf Art. 21 Abs. 1 MG und stellt ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und der
FST A ist eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig ist. Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der angefochte-
nen Verfügung, durch diese auch materiell beschwert und deshalb zur
Beschwerde befugt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie grundsätzlich auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
Die Rechtsfrage, ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimm-
ten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann im Verwaltungsjustiz-
verfahren des Bundes überprüft werden. Das Bundesverwaltungsgericht
ist hierbei indes zurückhaltend und billigt den Verwaltungsbehörden einen
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gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid besonderes
Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraus-
setzt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155). Auch
nach der Praxis des Bundesgerichts hat die Auslegung von unbestimmten
Rechtsbegriffen zwar grundsätzlich einheitlich zu erfolgen, den Verwal-
tungsbehörden ist aber unter Umständen ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum einzuräumen (BGE 132 II 257 E. 3.2).
3.
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung an die
Begründung der Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.
Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf
Art. 21 Abs. 1 MG die Nichtrekrutierung verfügt hat.
4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 MG in der am 1. Januar 2011 in Kraft getrete-
nen Fassung werden Stellungspflichtige nicht rekrutiert, wenn sie infolge
eines Strafurteils – wegen eines Verbrechens oder Vergehens (Bst. a)
oder infolge eines Strafurteils, das eine freiheitsentziehende Massnahme
anordnet (Bst. b) – für die Armee untragbar geworden sind. Nach frühe-
rem Recht mussten sie zuerst rekrutiert werden, damit sie als Angehörige
der Armee gleich wieder aus der Armee ausgeschlossen werden konnten
(vgl. dazu Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Militärgesetzes
vom 19. August 2009, BBl 2009 5917 ff., 5920 mit Verweis auf Botschaft
des Bundesrats zur Änderung der Militärgesetzgebung [Militärgesetz und
Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme] vom
7. März 2008, BBl 2008 3213 ff., 3228).
4.2 Die Nichtrekrutierung nach Art. 21 Abs. 1 MG erfolgt dabei unter den-
selben Voraussetzungen wie der Ausschluss aus der Armee nach
Art. 22 Abs. 1 MG. In der Botschaft zu Art. 21 MG wird denn auch ent-
sprechend auf den Kommentar zu Art. 22 MG verwiesen. Zum Begriff der
Untragbarkeit verweist die Botschaft zu Art. 22 MG ausdrücklich auf die
bisherige Praxis, wonach folgende Kriterien für die Annahme von Untrag-
barkeit bedeutsam sind: Unvereinbarkeit des Delikts mit der Funktion;
Vorbildfunktion als Kader; Gefährdung anderer Armeeangehöriger; Zu-
mutbarkeit der Zwangsgemeinschaft für die anderen Armeeangehörigen;
Ansehen der Armee; Schutz des Betroffenen selbst (vgl. BBl 2008
3213 ff., 3228 f.; vgl. auch betreffend Ausschluss aus der Armee nach der
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neuen Fassung des Militärgesetzes eingehend Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.1). Der Kommentar zu
Art. 22 MG hält weiter fest, dass zusätzlich der Vollständigkeit halber
auch die freiheitsentziehenden Massnahmen (beispielsweise Verwah-
rung) erwähnt werden, da diese ebenso wie eine Freiheitsstrafe zur Un-
tragbarkeit für die Armee führen können (BBl 2008 3213 ff., 3228).
4.3 Art. 21 Abs. 1 MG wird wie Art. 22 Abs. 1 MG durch Art. 69 Abs. 1 der
Verordnung über die Militärdienstpflicht vom 19. November 2003 (in der
seit 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Fassung) (MDV, SR 512.21) kon-
kretisiert. In Übereinstimmung mit den Kriterien der bisherigen Praxis, wie
sie auch in der Botschaft zu Art. 21 und 22 MG festgehalten sind, berück-
sichtigt der Führungsstab der Armee beim Entscheid über die Nichtrekru-
tierung nach Art. 69 Abs. 1 MDV insbesondere: Tat, Leumund, Grad und
Funktion der betroffenen Person (Bst. a); Rechte Dritter (Bst. b); die Zu-
mutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person
Dienst zu leisten (Bst. c); das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit
(Bst. d); wobei diese Aufzählung nicht abschliessend ist und die Kriterien
nicht kumulativ erfüllt sein müssen. Vielmehr dient die Auflistung dazu, für
die Beurteilung der jeweiligen Einzelfälle mögliche Kriterien aufzuzeigen.
Es ist hierbei naheliegend, je nach Konstellation unterschiedlichen Krite-
rien besonderes Gewicht zuzumessen (vgl. dazu eingehend Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.1).
4.4 Beim Element der "Untragbarkeit" handelt es sich um eine offene, un-
bestimmte Umschreibung einer tatbeständlichen Voraussetzung, die einer
wertenden Konkretisierung bedarf. Es liegt somit ein unbestimmter
Rechtsbegriff vor, der als solcher der Auslegung zugänglich ist (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 445 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 26 Rz. 25). In seiner Praxis räumt das Bundesverwaltungsgericht
der Vorinstanz bezüglich des Ausschlusses aus der Armee jedoch einen
relativ grossen Beurteilungsspielraum ein. Diese Zurückhaltung des Bun-
desverwaltungsgerichts ist angezeigt, da die Vorinstanz eine grosse Ver-
trautheit mit den Bedürfnissen der Armee aufweist und besser als eine
Rechtsmittelinstanz dazu geeignet ist, deren Bedürfnisse umzusetzen
(vgl. dazu vorne E. 2 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.2 und A-3298/2010 vom
24. November 2010 E. 3.1). Hierbei fordert Art. 69 Abs. 3 MDV die Vorin-
stanz ausdrücklich zu einer einheitlichen Entscheidpraxis auf.
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4.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass das Delikt, das
Strafmass, aber auch geringfügige, zahlreiche Widerhandlungen einen
Ausschluss gebieten können (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3 und A-3298/2010 vom
24. November 2010 E. 3.2).
Die Vorinstanz führt im vorliegenden Verfahren zwar keine Beispiele ihrer
Praxis an, jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht bereits Ausführun-
gen zu deren Praxis gemacht und deren Konkretisierung des Beurtei-
lungsspielraums als zulässig erachtet: Demnach geht die Vorinstanz un-
ter anderem zu Recht davon aus, es sei zwar jeder Fall individuell zu be-
urteilen, aber grundsätzlich sei ein Ausschluss bei verhängten Freiheits-
strafen von sechs oder mehr Monaten bzw. 180 oder mehr Tagessätzen
(bedingt, teilbedingt oder unbedingt) vorzunehmen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 4.3 sowie
A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3.1).
5.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Vorinstanz, welche nach Art. 113
Abs. 1 Bst. b MG Einsicht ins Strafregister nehmen kann, die Ausschluss-
kriterien nach Art. 21 Abs. 1 MG korrekt angewandt hat.
5.1 Gemäss der Einordnung der vom Beschwerdeführer begangenen Ta-
ten in die Kategorien Übertretung, Vergehen oder Verbrechen (vgl. dazu
Art. 10 und Art. 103 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.1) hat der Beschwerdeführer
mit den Sachbeschädigungen (Art. 144 StGB), der Brandstiftung (Art. 221
– 222 StGB), den Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, dem
Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie der Schändung (Art. 191 StGB)
mehrfach Vergehen und Verbrechen begangen. Der Vollzug der deswe-
gen verhängten Freiheitsstrafe wurde für eine stationäre Massnahme für
junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aufgeschoben, weswegen
die formalen Kriterien sowohl des Verbrechens oder Vergehens nach
Art. 21 Abs. 1 Bst. a MG wie auch der freiheitsentziehenden Massnahme
nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b MG erfüllt sind. Es stellt sich weiter die Frage,
ob der Beschwerdeführer deswegen für die Armee untragbar geworden
ist.
5.2 Die Vorinstanz beruft sich für die Untragbarkeit mit Verweis auf das
Urteil des Kreisgerichts (…) vom 22. Oktober 2012 sowohl auf die De-
liktsart wie auch auf das Strafmass. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass
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bereits die Art der begangenen Delikte (z.B. gemeingefährliche Verbre-
chen und Vergehen, Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit, straf-
bare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) für schwere Delinquenz
des Beschwerdeführers spricht (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3298/2010 vom 24. November 2010 E. 3.3.1 mit weiteren Hin-
weisen). Was das Strafmass betrifft, so erfüllen sogar beide ausgefällten
Strafen mit zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Frei-
heitsstrafe von 180 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- den von der
Vorinstanz verwendeten Ausschlussgrund von mindestens sechs Mona-
ten. Weiter fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer einige Delikte
wiederholt begangen hat. Es sind schon die einzelnen Taten nicht als ge-
ring einzustufen, geschweige denn in ihrer Gesamtheit. Im Gegenteil ist
unter Berücksichtigung all des soeben Ausgeführten von einer sehr
schweren Delinquenz auszugehen.
5.3 Sodann ist zu prüfen, ob die Nichtrekrutierung in diesem Fall mit dem
Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist. Die Rechtsgleichheit als Gebot
sachlicher Differenzierung verbietet der rechtsanwendenden Behörde,
zwei tatsächlich gleiche Situationen ohne sachlichen Grund unterschied-
lich und zwei tatsächlich verschiedene Situationen ohne sachlichen
Grund gleich zu behandeln. Dabei ist entscheidend, dass die zu behan-
delnden Sachverhalte in Bezug auf die relevanten Tatsachen gleich bzw.
ungleich sind. Daher wird der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung
insbesondere dann verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentli-
chen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Ver-
hältnisse hätten getroffen werden müssen (Art. 8 Abs. 1 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; statt vieler BGE 135 V 361 E. 5.4.1).
Da vorliegend kein Anhaltspunkt für eine Praxisänderung der Vorinstanz
besteht und der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2012 mit einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 300.-- und am
20. November 2012 mit einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen und einer
Busse von Fr. 100.-- bestraft wurde, erfüllt er den von der Vorinstanz pra-
xisgemäss angewandten Ausschlussgrund von sechs oder mehr Mona-
ten. Es liegt daher keine Missachtung des Rechtsgleichheitsgebots vor
(vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012
vom 7. März 2013 E. 5.3).
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5.4 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Nichtrekrutierung:
5.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er strebe ein geregeltes und
normales Leben an, wozu auch die Rekrutierung gehöre. Unter Hinweis
auf den Bericht des Massnahmezentrums vom 17. Mai 2013 führt er wei-
ter aus, nach Absolvierung der Massnahme nach Art. 61 StGB werde er
keine Gefährdung mehr für andere Personen darstellen. Da er ohnehin
Zivildienst/waffenlosen Dienst leisten wolle, werde er auch keinen Zugang
zu Waffen haben.
5.4.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) umfasst
drei Elemente, die kumulativ gegeben sein müssen: Eine staatliche
Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie zur Verwirklichung der im öf-
fentlichen Interesse liegenden Ziele geeignet, erforderlich und zumutbar
ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestrebten Ziele erreicht
werden können oder sie zu deren Erreichung einen nicht zu vernachläs-
sigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglichkeit). Die Erforderlich-
keit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen geeigneten, aber für den
Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme der angestrebte Erfolg
ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich nur dann gerechtfertigt,
wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation (sog. Zumutbarkeit) be-
steht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die Rechtstellung des Betrof-
fenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen
nicht unvertretbar schwerer wiegt (vgl. BGE 136 I 29 E. 4.2; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff.).
5.4.3 Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Armee ihr An-
sehen und ihre Glaubwürdigkeit wahrt und stärkt sowie die Rechte Dritter
gewahrt werden. Die Nichtrekrutierung des Beschwerdeführers ist geeig-
net, dieses Ziel zu erreichen, wird dadurch doch ein klares Signal gesetzt
und die Gefährdung anderer Armeeangehöriger bzw. die Zwangsgemein-
schaft für die anderen Armeeangehörigen vermieden.
Die Massnahme ist zudem erforderlich, da die Signalwirkung nicht zum
Tragen kommt, wenn die betreffende Person zwar rekrutiert, aber bloss
nicht aufgeboten wird (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4854/2012 vom 7. März 2013 E. 5.4 und 5.5). Insofern sind auch
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Zivildienst oder waffenlo-
sem Dienst und der Nichtgefährdung anderer Personen unmassgeblich.
Es geht nämlich vorliegend um die Nichtrekrutierung und zwar neben der
Nichtgefährdung anderer Armeeangehöriger insbesondere auch darum,
A-1104/2013
Seite 10
dass mit der Nichtrekrutierung angesichts der Schwere der Delinquenz
des Beschwerdeführers ein Signal gesetzt und die Glaubwürdigkeit der
Armee erhalten werden soll.
Was die Zumutbarkeit der Massnahme betrifft, so steht dem Interesse der
Armee das private Interesse des Beschwerdeführers entgegen, rekrutiert
zu werden. Da er gemäss eigenen Angaben ein normales und geregeltes
Leben anstrebt, empfindet er die Nichtrekrutierung als Nachteil. Allerdings
sind in diesem Fall die öffentlichen Interessen schwerer zu gewichten als
die Interessen des Beschwerdeführers. Das Interesse an der Wahrung
und Förderung des Ansehens und der Glaubwürdigkeit der Armee über-
wiegt in diesem Fall das private Interesse an der Rekrutierung bei wei-
tem. Die Massnahme wahrt vorliegend deshalb ein vernünftiges Verhält-
nis zwischen Eingriffszweck und dessen Wirkung.
6.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit der angefochtenen Nichtrekru-
tierungsverfügung den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum korrekt
genutzt und sich mit ihrem Entscheid an das Rechtsgleichheitsgebot und
das Prinzip der Verhältnismässigkeit gehalten. Die Beschwerde ist daher
als unbegründet abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2013 die angesetzte
Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 500.-- abgenommen
und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Da
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege erfüllt, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Angesichts seines Unterliegens steht dem
Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr….; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Beatrix Schibli
Versand: