B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1112/2012
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
Schweizer Heimatschutz (SHS), Seefeldstrasse 5a, Post-
fach, 8032 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lukas Pfisterer und
lic. iur. Christian Munz, Voser Rechtsanwälte, Stadtturm-
strasse 19, 5401 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
Seilbahn Weissenstein AG, Hauptgasse 69, 4500 Solo-
thurn,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich und
Rechtsanwältin Anita Buri, Kellerhals Anwälte, Effingerstras-
se 1, Postfach 6916, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr (BAV), Abteilung Infrastruktur,
Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung (Bau der Kabinenbahn Oberdorf – Nes-
selboden – Weissenstein Bahn-Nr. 72.115).
A-1112/2012
Seite 3
Sachverhalt:
A.
A.a Die Seilbahn Weissenstein AG wurde im Mai 2001 gegründet, nach-
dem über die vormalige Eigentümerin der Sesselbahn Oberdorf – Nes-
selboden und Nesselboden – Weissenstein (nachfolgend: Sesselbahn
Weissenstein) der Konkurs eröffnet worden war. In der Folge ergaben
Abklärungen beim Bundesamt für Verkehr (BAV), dass angesichts der
Lebensdauer des Seilbahnsystems und im Hinblick auf die letztmals im
Jahr 1994 erneuerte Betriebsbewilligung eine Lösung gefunden werden
müsse.
A.b Am 7. August 2009 reichte die Seilbahn Weissenstein AG dem BAV
das Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch für den Bau und Be-
trieb einer 6er-Kabinenbahn Oberdorf – Nesselboden – Weissenstein mit
einer Förderleistung von 1'200 P/h (Endausbau) ein (Planvorlage Teil 1).
Die geplante Anlage soll die bestehende 2er-Sesselbahn Weissenstein
mit einer Förderleistung von 450 P/h ersetzen und in einer ersten Phase
mit einer Förderleistung von 900 P/h (Anfangsausbau) betrieben werden.
Zusammen mit dem Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch wurde
die Abbruchbewilligung für die Sesselbahn beantragt. Nach erfolgter Vor-
prüfung leitete das BAV das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ein
und lud die betroffenen Behörden und Kommissionen zur Vernehmlas-
sung ein.
A.c Am 1. November 2009 stellte die Seilbahn Weissenstein AG den Be-
trieb der Sesselbahn, deren Betriebsbewilligung am 23. September 1994
letztmals bis zum 31. Dezember 2009 verlängert worden war, ein.
A.d Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2010 wies das BAV das
Gesuch der Seilbahn Weissenstein AG um Entfernung der Fahrbetriebs-
mittel bei der stillgesetzten Sesselbahn Weissenstein ab.
A.e Infolge abschlägiger Stellungnahmen drängte sich eine Projektopti-
mierung auf. Die Planunterlagen über diese Projektänderung vom
14. April 2011 sowie vom 15. April 2011 (Teil 2, Technischer Teil) wurde
den Behörden und Kommissionen am 20. April 2011 übermittelt.
B.
Mit Plangenehmigungsentscheid vom 25. Januar 2012 erteilte das BAV
der Seilbahn Weissenstein AG die Konzession Nr. 3885 für den Bau und
A-1112/2012
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den Betrieb einer 6er-Kabinenbahn für die regelmässige und gewerbs-
mässige Personenbeförderung von Oberdorf über Nesselboden nach
Weissenstein für eine Dauer von 25 Jahren. Die stündliche Förderleistung
beträgt 1'200 Personen (Dispositiv Ziff. 1). Es genehmigte die Planvorla-
ge für den Bau der Kabinenbahn, Bahn-Nr. 72.115 (Dispositiv Ziff. 2) und
verfügte diverse Auflagen (Dispositiv Ziff. 3). Des Weiteren erteilte es die
Rodungsbewilligung für eine Rodungsfläche von insgesamt 4'979 m2 (de-
finitive Rodungsfläche 3'140 m2, temporäre Rodungsfläche 1'839 m2;
Dispositiv Ziff. 4) und für die nachteilige Nutzung des Waldes in Form von
Niederhaltungen eine Ausnahmebewilligung (Dispositiv Ziff. 5). Schliess-
lich sprach das BAV, unter Auflagen, eine Abbruchbewilligung für den
Rückbau der bestehenden Sesselbahn Weissenstein aus (Dispositiv
Ziff. 6) und wies die gegen das Projekt erhobenen Einsprachen ab, soweit
es darauf eingetreten war und diese nicht als erledigt oder gegenstands-
los geworden abgeschrieben worden waren und sofern es sie nicht aus-
drücklich guthiess (Dispositiv Ziff. 7).
C.
Gegen diese Verfügung hat der Schweizer Heimatschutz (Beschwerde-
führer) am 29. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erhoben und deren Aufhebung beantragt. Eventualiter beantragt er
die Ergänzung der Plangenehmigung mit einer Auflage, wonach die be-
stehende 2er-Sesselbahn Oberdorf – Nesselboden – Weissenstein derart
zu dokumentieren, rückzubauen und einzulagern sei, dass ein späterer
ganzer oder teilweiser Wiederaufbau an einem anderen Ort möglich blei-
be. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Einleitung eines Verfahrens
zur gütlichen Einigung und Mediation ersucht. Das Bundesverwaltungs-
gericht werde eingeladen, zwischen den Parteien zu schlichten, eventuell
einen Mediator oder eine Mediatorin einzusetzen, auf dass sie sich über
den Inhalt der Verfügung bzw. des Beschwerdeentscheides einigen.
Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Beschwerde zunächst, das BAV
habe die Tragweite des Richtplanentscheids verkannt. Insbesondere sei
dieser, soweit er die Erstellung einer neuen Bahn präjudizieren solle,
nicht (behörden-) verbindlich und beruhe im Übrigen auf einer fehlerhaft
vorgenommen Interessenabwägung. Mit Bezug auf die Frage des Ab-
bruchs oder der Erneuerung der Sesselbahn habe das BAV den Sach-
verhalt betreffend die Grundlagen der Infrastruktur und des Betriebs der
bestehenden Sesselbahn ungenügend abgeklärt und sich einseitig mit
dem Expertengutachten von Hili Manz vom 2. März 2009 (nachfolgend:
Gutachten Manz) auseinandergesetzt. Die Eidgenössische Natur- und
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Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission
für Denkmalpflege (EKD) seien zum Schluss gelangt, das vorliegende
Plangenehmigungsgesuch führe zu einer schwerwiegenden Beeinträchti-
gung des Objekts Nr. 1010 "Weissenstein" des Bundesinventars der
Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (nachfol-
gend: BLN). Schwere Eingriffe seien aber nur zulässig, wenn sie durch
ein mindestens gleichwertiges Interesse gerechtfertigt würden, das von
nationaler Bedeutung sei. Da ein solches vorliegend nicht bestehe, er-
weise sich der geplante Eingriff als unzulässig. Die Sesselbahn müsse
deshalb saniert und erhalten werden. Des Weiteren habe das BAV eine
ungenügende Sachverhaltsabklärung und eine unzutreffende Interessen-
abwägung hinsichtlich des Biotopschutzes vorgenommen. Auch das Kur-
haus – ein Denkmal von nationaler Bedeutung – werde durch die geplan-
te Bergstation erheblich beeinträchtigt. Die vom BAV angeführten Interes-
sen vermöchten auch diesbezüglich die Beeinträchtigung nicht zu über-
wiegen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende Sach-
verhaltsabklärung betreffend die Personenbeförderungskonzession, wes-
halb das Verfahren auch in dieser Hinsicht an das BAV zurückzuweisen
sei.
D.
D.a Mit Schreiben vom 4. April 2012 verzichteten die ENHK und die EKD
mit Verweis auf ihre früheren Gutachten und Stellungnahmen darauf, sich
erneut vernehmen zu lassen.
D.b Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtete mit Schrei-
ben vom 26. April 2012 auf eine Stellungnahme, da aus seiner Sicht kei-
ne grundsätzlichen planerischen oder planungsrechtlichen Fragen betrof-
fen seien.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin, einen ergänzenden Fachbe-
richt einzureichen, übermittelte das ARE am 28. Juni 2012 seinen Vorprü-
fungsbericht vom 16. Juni 2008 zum Richtplan Kanton Solothurn, Anpas-
sung Gesamtprojekt Weissenstein, sowie die Akten zu jenem Verfahren.
D.c Das BAV (Vorinstanz) liess sich mit Eingaben vom 11. April und
21. Mai 2012 vernehmen und beantragte nebst der Abweisung der Be-
schwerde, inklusive des Antrags auf Durchführung einer Mediation, den
Einbezug verschiedener kantonaler und kommunaler Stellen in das Be-
schwerdeverfahren.
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D.d In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2012 hielt das Bundesamt für
Kultur (BAK) an der Meinung fest, dass die historische Seilbahn am Weis-
senstein aufgrund ihrer nationalen Bedeutung als technisches Denkmal
erhalten werden müsse.
D.e Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) führte in seiner Stellungnahme
vom 25. Mai 2012 aus, das modifizierte Projekt als konform mit der Um-
weltschutzgesetzgebung zu erachten und die Beeinträchtigung des BLN-
Objekts als lediglich geringfügig zu qualifizieren.
D.f In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2012 beantragte die Seil-
bahn Weissenstein AG (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be-
schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorin-
stanz die Tragweite des Richtplans verkannt haben soll. Auch habe sie
den Sachverhalt formell wie materiell rechtsgenüglich ermittelt und eine
umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Um die Sesselbahn als
Denkmal zu bewahren, sei es ausreichend, die repräsentativen Bauteile
zu erhalten, was auch ihr, der Beschwerdegegnerin, ein grosses Anliegen
sei. Sie plane deshalb eine umfassende Dokumentation der Sesselbahn
und eine Ausstellung von Bahnteilen in der neuen Talstation. Zudem wolle
sie die Bahn an Interessierte (Museen oder Vereine wie den Beschwerde-
führer) verkaufen, weshalb sie insofern bereit sei, mit dem Beschwerde-
führer aussergerichtlich eine gütliche Einigung anzustreben. Dagegen
könne aber dessen Hauptbegehren, der Erhalt der Sesselbahn, aus si-
cherheitstechnischen Gründen nicht Bestandteil einer Mediation bilden.
Hinsichtlich des BLN-Objekts sei dessen Beeinträchtigung unter Berück-
sichtigung aller Umstände nicht schwerwiegender Natur. Aber selbst bei
Bejahung eines schweren Eingriffs läge ein gleich- oder höherwertiges In-
teresse von nationaler Bedeutung vor. Schliesslich habe die Vorinstanz in
Bezug auf den Denkmalschutz des Kurhauses das Vorhaben in Überein-
stimmung mit dem BAFU als konform mit der Umweltschutzgesetzgebung
erachtet und auch hier die Interessenabwägung korrekt vorgenommen
und die Interessen, die für die Erstellung der geplanten Bergstation spre-
chen, als überwiegend angesehen.
E.
E.a Mit Gesuch vom 14. Juni 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
Einbezug der technischen Dokumentation der Sesselbahn Weissenstein
in das vorliegende Beschwerdeverfahren und um Einsicht in diese. Zu-
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dem beantragte er, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm so-
wie von ihm beigezogenen Fachleuten den Zugang zur Sesselbahn zu
gewähren.
E.b Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz sprachen sich ge-
gen die Anträge des Beschwerdeführers aus.
E.c Die Instruktionsrichterin entsprach dem Akteneinsichtsgesuch des
Beschwerdeführers mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2012 insofern,
als ihm Gelegenheit gegeben wurde, die Verfahrensakten am Sitz des
Bundesverwaltungsgerichts einzusehen. Das Gesuch um Zugang zur
Sesselbahn Weissenstein wurde im Rahmen des gerichtlich durchzufüh-
renden Augenscheins bewilligt.
F.
Am 21. August 2012 wurde ein Augenschein unter Teilnahme sämtlicher
Verfahrensbeteiligten sowie einer Delegation des Bundesverwaltungsge-
richts durchgeführt. Das Protokoll des Augenscheins wurde den Beteilig-
ten mit Verfügung vom 28. August 2012 zugestellt. Die Stellungnahmen
der Verfahrensbeteiligten zum Protokoll sowie weitere eingereichte Unter-
lagen wurden diesen je wechselseitig übermittelt.
G.
G.a Mit Gesuch vom 4. September 2012 beantragte der Beschwerdefüh-
rer erneut, es sei ihm und den von ihm beigezogenen Fachleuten Zugang
zur Sesselbahn zu gewähren und eine Klemme der bisherigen Bahn zur
Durchführung der notwendigen Materialprüfungen auszuleihen.
G.b Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin beantragten
die Abweisung des Gesuchs.
G.c Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2012 wies die Instrukti-
onsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Zugang zur gesam-
ten Sesselbahn Weissenstein sowie um Ausleihe einer Klemme der bis-
herigen Bahn ab.
G.d Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit
Urteil 1C_453/2012 vom 26. September 2012 mangels eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils nicht ein.
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Seite 8
H.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. November 2012 seine Replik ein
und stellt darin neu lediglich den Antrag auf Aufhebung der Plangenehmi-
gungsverfügung. Am Antrag auf Durchführung einer Mediation hält er
mangels Interesses der Beschwerdegegnerin nicht mehr fest. Mit der
Replik reichte er zudem eine Sicherheitsanalyse der bestehenden Ses-
selbahn durch den Experten Millner sowie ein Gutachten von Prof. Fors-
ter zum Potential eines natur- und kulturnahen Tourismus am Weissen-
stein ein.
I.
I.a In ihrer Duplik vom 12. Dezember 2012 äusserte sich die Vorinstanz
im Sinne ihrer bisherigen Ausführungen. Insbesondere erachtete sie eine
schlichte Instandhaltung im Sinne einer Sanierung der Originalsubstanz
der bestehenden Sesselbahn aufgrund der systemimmanenten Mängel
als nicht möglich. Zur Eliminierung der Mängel seien derart einschnei-
dende Massnahmen erforderlich, dass die Sesselbahn ihrer Authentizität
beraubt würde. Sie würde in ihren Dimensionen ausserdem der bereits
projektierten Kabinenbahn praktisch entsprechen und es könne ihr man-
gels Zweckmässigkeit und Sicherheit resp. Authentizität bei der Interes-
senabwägung weder eine Konzession noch eine Betriebsbewilligung er-
teilt werden.
I.b Die EKD und die ENHK hielten an ihrer gemeinsamen Stellungnahme
vom 18. Dezember 2012 daran fest, dass die geplante Bahn auch mit den
Projektoptimierungen zu einer schweren Beeinträchtigung des BLN-
Objekts Nr. 1010 "Weissenstein" führe. Die Sesselbahn Weissenstein
stelle zudem einen einzigartigen Zeugen schweizerischer Bahntechnik-
und Fremdenverkehrsgeschichte dar und sei als Gesamtanlage zu erhal-
ten. Es sei eine Lösung zu suchen, welche die aus Sicherheitsgründen
notwendigen Anpassungen denkmalgerecht umsetze, ohne dass der
Zeugniswert der Anlage geschmälert werde.
I.c Das BAK gelangte in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2012
zum Schluss, die nötigen Anpassungen und Veränderungen der Elemen-
te der Sesselbahn Weissenstein würden den Umfang der ursprünglichen
Komponenten der Anlage zwar reduzieren, die Authentizität der Gesamt-
anlage aber nur leicht beeinträchtigen und deren nationalen Wert nicht
mindern. Diese Massnahmen würden den möglichen denkmalpflegeri-
schen Eingriffen an einem technischen Denkmal entsprechen und die
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Seite 9
Vorgaben gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den
Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) erfüllen.
I.d Mit Fachbericht vom 19. Dezember 2012 führte das BAFU – wie
schon zuvor – aus, die Vorinstanz habe eine vollständige Interessenab-
wägung im Sinne des NHG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vorgenommen. Sie habe zudem die vom BAFU geforderten Auflagen in
die Plangenehmigung aufgenommen.
I.e Am 20. Dezember 2012 reichte das ARE seine Stellungnahme aus
raumplanungsrechtlicher Sicht ein. Es korrigierte die Aussagen des Be-
schwerdeführers insofern, als es sich im Richtplanverfahren nicht um eine
Nichtgenehmigung der Freizeiteinrichtungen auf dem Weissenstein ge-
handelt habe. Der Kanton habe – nicht zuletzt aufgrund der negativen
Beurteilung der geplanten Freizeitanlagen (Rodelbahn, Tubinganlage) im
Rahmen des Vorprüfungsberichtes des ARE – auf deren Festsetzung im
Richtplan verzichtet. Neu sei im Richtplan festgehalten worden, dass
neue Freizeitanlagen zwar grundsätzlich möglich seien, jedoch ein Kon-
zept zuerst aufzeigen solle, welche Freizeitanlagen im BLN-Gebiet über-
haupt möglich seien. Der Bund habe dies positiv gewürdigt und einzig er-
gänzt, dass zukünftige konkrete Projekte wiederum einer Festlegung im
Richtplan und damit einer Genehmigung bedürften. Der Richtplanbe-
schluss sei sodann schon deshalb nicht bundesrechtswidrig, weil die
Rechtmässigkeit einzelner Vorhaben im Richtplan und bei der Richtplan-
genehmigung bloss summarisch geprüft werde und dem Beschwerdefüh-
rer im Plangenehmigungsverfahren sämtliche Rechtsschutzmöglichkeiten
verblieben.
I.f Die Beschwerdegegnerin machte in ihrer Duplik vom 21. Dezember
2012 insbesondere geltend, dass die vom Beschwerdeführer vorgeschla-
genen Sanierungsmassnahmen allesamt massive Eingriffe in die bisheri-
ge Anlage zur Folge hätten. Eine Sanierung unter Wahrung des System-
typischen der Sesselbahn, das den kulturhistorischen Wert dieses In-
dustriedenkmals ausmache, sei unter sicherheitstechnischen Aspekten
nicht möglich.
J.
J.a Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 nahm die Vorinstanz zur Frage
der Korrektur der Profilierung bzw. der Korrektheit der der Plangenehmi-
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gung zugrunde liegenden Pläne für die Bergstation im Fachbericht des
BAFU Stellung.
J.b Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu ebenfalls mit Stellung-
nahme vom 16. Januar 2013.
K.
Mit Eingaben vom 4., 6. und 15. Februar 2013 haben die Vorinstanz, die
Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer ihre Schlussbemerkun-
gen eingereicht.
L.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Ak-
ten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese
von einer Behörde nach Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Plangenehmigungs-
entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die von ei-
ner Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde berechtigt sind unter anderem Personen, Organi-
sationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht
einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. b NHG steht
gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden
das Beschwerderecht den Organisationen, die sich dem Naturschutz,
dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen,
zu, falls sie gesamtschweizerisch tätig sind und rein ideelle Zwecke ver-
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Seite 11
folgen; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der
ideellen Zwecke dienen. Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde
berechtigten Organisationen (Art. 12 Abs. 3 NHG). Der Beschwerdeführer
ist im Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung
der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschut-
zes beschwerdeberechtigten Organisationen (VBO, SR 814.076) unter
Ziff. 5 als beschwerdeberechtigte Organisation aufgeführt. Er ist deshalb
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.
1.2.2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in
Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres
statutarischen Zwecks bilden (Art. 12 Abs. 2 NHG). Nach Art. 2 Ziff. 1 der
Statuten des Beschwerdeführers vom 21. April 1979 (nachfolgend: Statu-
ten SHS) will er unter anderem das heimatliche Landschafts- und Orts-
bild, geschichtliche Stätten sowie Kultur- und Naturdenkmäler vor Beein-
trächtigung, Entstellung und Zerstörung bewahren. Der Beschwerdefüh-
rer bringt im Wesentlichen vor, mit dem Rückbau der Sesselbahn Weis-
senstein und der Genehmigung des neuen Seilbahnprojekts würde in un-
zulässiger Weise ein Kulturdenkmal im Sinne des NHG zerstört, ein BLN-
Objekt schwer beeinträchtigt sowie der Biotopschutz missachtet. Die Rü-
gen liegen damit in einem Rechtsbereich, der seinem statutarischen
Zweck dient und sind folglich zulässig.
1.2.3 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivor-
gan der Organisation (Art. 12 Abs. 4 NHG). Gemäss Art. 22 der Statuten
SHS ist der Geschäftsausschuss das ausführende und geschäftsleitende
Organ des Beschwerdeführers. Vorliegend ist die Beschwerde durch zwei
für den Beschwerdeführer zeichnungsberechtigte Personen eingereicht
worden. Dem Erfordernis von Art. 12 Abs. 4 NHG ist damit Genüge getan.
1.3 Die Beschwerdegegnerin stellt in Bezug auf die raumplanerischen
Rügen des Beschwerdeführers in Frage, inwieweit dieser mit Blick auf
Art. 12c Abs. 3 NHG überhaupt legitimiert sei, im jetzigen Zeitpunkt eine
akzessorische Überprüfung des Richtplans zu verlangen.
Gemäss Art. 12c Abs. 3 NHG darf eine Organisation, wenn sie gegen ei-
nen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erho-
ben hat oder die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden sind, diese Rügen
in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen. Der Beschwer-
deführer hatte im Rahmen des kantonalen Nutzungsplanungsverfahrens
Einsprache erhoben. Da die Einwände zum Ersatz der alten Sesselbahn
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Seite 12
durch eine neue Seilbahnanlage sowie gegen das dafür erforderliche Ro-
dungsgesuch gerichtet waren, schrieb sie der Regierungsrat des Kantons
Solothurn mit rechtskräftigem Entscheid über die Nutzungsplanung vom
27. April 2010 aufgrund des bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfah-
rens als gegenstandslos ab und verwies den Beschwerdeführer auf die-
ses, bereits bei der Vorinstanz hängige, Konzessions- und Plangenehmi-
gungsverfahren. In diesem hatte der Beschwerdeführer ebenfalls bereits
Einsprache erhoben und im Wesentlichen dieselben Rügen wie im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren vorgebracht. Es ist somit von einer grund-
sätzlichen Legitimation des Beschwerdeführers auch zur Erhebung pla-
nungsrechtlicher Rügen auszugehen. Da die Beschwerde des Beschwer-
deführers – wie noch zu sehen sein wird – abgewiesen wird, braucht die
Frage an dieser Stelle jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden.
1.4 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Replik mangels Interesse
der Beschwerdegegnerin selber nicht mehr am Antrag auf eine gütliche
Einigung und Mediation festhielt, ist dieser Antrag als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit, so-
weit sie nicht gegenstandslos geworden ist (E. 1.4 soeben), einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt – insbesondere bei technischen Fragen und wenn die Vorinstanz ih-
ren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat – je-
doch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). In diesen Fällen hat es primär
zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die
möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berück-
sichtigt worden sind. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz
von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne
Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist
A-1112/2012
Seite 13
allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon
ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; BGE
125 II 591 E. 8a; s.a. CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinati-
onsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwä-
gung, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001, S. 511 ff., Ziff. 6.2
S. 549).
Dabei darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vorinstanz
auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen
sachkundigen Instanzen abstellen, wenn sich eine solche in einem Fach-
bericht mit fallrelevanten naturwissenschaftlichen oder technischen Fra-
gen auseinandergesetzt hat (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom
12. April 2006 E. 5). Fachbehörden sind beispielsweise das BAFU, das
sich für landschafts- und naturschutzrechtliche Fragen durch besonderen
Sachverstand und Fachwissen auszeichnet (vgl. Art. 3 Abs. 4 NHG und
Art. 23 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Na-
tur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1], Art. 42 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz,
USG, SR 814.01]), das ARE, die Fachstelle des Bundes für raumwirksa-
me Themen (vgl. Art. 32 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700] und Art. 48 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]), das BAK
(Art. 23 Abs. 1 Bst. b NHV) sowie die beratenden Fachkommissionen des
Bundes für Angelegenheiten des Natur- und Heimatschutzes und der
Denkmalpflege ENHK und EKD (vgl. Art. 23 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 1 und
2 NHV; zum Ganzen statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4157/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2 und A-7872/2010 vom 17. Oktober
2011 E. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1 Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige
und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die eine
Bundeskonzession notwendig ist, benötigt eine Plangenehmigung und ei-
ne Betriebsbewilligung der Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1 des Seilbahngeset-
zes vom 23. Juni 2006 [SebG, SR 743.01], vgl. auch Art. 1 sowie Art. 6
Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [PBG, SR
745.1]). Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, eine Seilbahn zu
A-1112/2012
Seite 14
bauen. Sie umfasst gleichzeitig die entsprechende Personenbeförde-
rungskonzession nach den Bestimmungen des PBG und mit ihr werden
sämtliche für den Bau der Seilbahn erforderlichen Bewilligungen erteilt
(Art. 9 Abs. 1 und 2 SebG). Wird der Betrieb einer Seilbahn definitiv ein-
gestellt, sind die Anlagen zu entfernen und die Vorinstanz entscheidet,
inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist (Art. 19
SebG).
Gestützt auf diese Bestimmungen hat die Vorinstanz das Plangenehmi-
gungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2009 beurteilt und
dieser die Konzession für den Bau und den Betrieb einer 6er-Kabinen-
bahn erteilt und die Planvorlage einschliesslich der Projektänderungen
vom 14. und 15. April 2011 unter Auflagen genehmigt. Gleichzeitig erteilte
sie die erforderliche Rodungsbewilligung und die Abbruchbewilligung für
den Rückbau der alten Sesselbahn Weissenstein.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie den Abbruch der Sesselbahn
und beantragt stattdessen deren Erhalt. Es stellt sich vorliegend somit
zunächst die Frage, ob die Vorinstanz den Abbruch der bisherigen Ses-
selbahn zu Recht verfügt hat oder ob sich diese – wie der Beschwerde-
führer geltend macht – sanieren und damit erhalten liesse.
3.2 Bereits von Verfassungs wegen hat der Bund bei der Erfüllung seiner
Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes zu
nehmen und namentlich Landschaften sowie Natur- und Kulturdenkmäler
zu schonen (Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Art. 2 Abs. 1 Bst. b
NHG erklärt insbesondere "die Erteilung von Konzessionen und Bewilli-
gungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transport-
anstalten" zu einer Bundesaufgabe.
Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben Bund und Kantone
dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, ge-
schichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden
und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert er-
halten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG sieht vor,
dass diese Pflicht zu erfüllen ist, indem etwa Konzessionen und Bewilli-
gungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder aber verweigert
werden. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt
von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird
(Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten
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Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo ein über-
wiegendes allgemeines Interesse dies erfordert. Zur Beurteilung dieser
Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und gegen das
Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzuneh-
men (ständige Rechtsprechung; vgl. BGE 137 II 266 E. 4 mit Hinweisen;
ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 4, 12 und
13 zu Art. 3 NHG).
Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein In-
ventar des Bundes im Sinne von Art. 5 NHG wird dargetan, dass es in
besonderem Mass die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter
Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnah-
men die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). In Art. 6
Abs. 2 NHG wird diese klar erhöhte Schutzwürdigkeit inventarisierter Ob-
jekte nochmals verstärkt, indem gemäss dieser Bestimmung ein Abwei-
chen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare bei Er-
füllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden darf,
wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls
nationaler Bedeutung entgegenstehen (BGE 127 II 273 E. 4c).
3.3 Die Sesselbahn Weissenstein ist im Schweizer Seilbahninventar als
Seilbahn von nationaler Bedeutung aufgenommen (Objektblätter 73.016
und 73.017). Bei diesem Inventar handelt es sich indessen nicht um ein
solches nach Art. 5 NHG, das den weitergehenden Schutz von Art. 6
NHG zur Folge hätte; als solche gelten einzig das BLN, das Bundesin-
ventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung (ISOS)
sowie das Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS; vgl.
ANDREAS SEITZ, Gewichtung des öffentlichen Interesses bei Eingriffen in
NHG-Schutzobjekte, in: Umwelt und Gesellschaft im Einklang?, Fest-
schrift für Willi Zimmermann, S. 49 f.; siehe auch die entsprechenden
Schutzverordnungen). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur
ehemaligen Sesselbahn Kandersteg-Oeschinen feststellte, ist aber auch
die hier fragliche Sesselbahn, bei der es sich nebst der früheren Sessel-
bahn Kandersteg-Oeschinen um die letzte noch betriebene Einseil-
Umlaufsesselbahn nach dem System Von Roll VR 101 handelt, als Kul-
turdenkmal zu qualifizieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5971/2007 vom 17. Januar 2008 E. 4.6 ff.). Die Tatsache, dass die Ses-
selbahn Weissenstein nicht in einem (Bundes-)Inventar aufgenommen ist,
hat somit lediglich die Konsequenz, dass sie nicht unter den Schutz von
Art. 6 NHG fällt. Sie geniesst aber immerhin den Schutz von Art. 3 Abs. 1
NHG. Es ist daher zu prüfen, ob in Anwendung dieser Bestimmung das
A-1112/2012
Seite 16
allgemeine Interesse am ungeschmälerten Erhalt der Sesselbahn das In-
teresse am Bau einer neuen Gondelbahn überwiegt.
4.
Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung sind – anders
als nach Art. 6 Abs. 2 NHG – sämtliche Interessen, und nicht nur solche
von nationaler Bedeutung, zu berücksichtigen (soeben E. 3.2).
4.1 In Bezug auf den Denkmalschutz ist zunächst der kulturhistorische
Wert der Sesselbahn Weissenstein hervorzuheben. Das gemeinsame
Gutachten der EKD und der ENHK vom 10. Juni 2007 führt dazu aus:
"Die südlichste Jurakette Weissenstein ist aufgrund ihrer landschaftlichen,
verkehrs-, siedlungs- und wirtschaftshistorischen Bedeutung ein sehr sensib-
les Gebiet, an deren Fuss, oberhalb der Siedlung Oberdorf, sich mehrere
Verkehrswege und -systeme zu einem interessanten Knotenpunkt vereinen
und deren Kuppe vom geschichtsträchtigen Kurhaus bekrönt wird.
Die Sesselbahn Oberdorf-Weissenstein, die in Abhängigkeit von der spezifi-
schen Verkehrs- und Tourismussituation erstellt wurde, ist ein komplexes
Ensemble bestehend aus Hochbauten und technischer Einrichtung. Entspre-
chend ihres Charakters als technische Anlage sind ihre Hochbauten von ei-
ner zurückhaltenden, geschlossenen Zweckarchitektur geprägt, die sich viel-
mehr an den Güterschuppen und Remisenbauten als an den repräsentativen
Aufnahmegebäuden von Eisenbahnanlagen orientiert. Sowohl Technik als
auch Architektur sind charakteristischer Ausdruck ihrer Entstehungszeit. Sie
sind aufeinander bezogen und bilden hinsichtlich System und Proportion eine
harmonische Einheit.
Obwohl im Zug von Nachrüstungen und Generalüberholung in Einzelheiten
verändert, ist die Bahnanlage in einem repräsentativen Umfang und vom
System her historisch überliefert. Die Sesselbahn Oberdorf-Weissenstein
gehört zusammen mit der Beförderungsanlage Kandersteg-Oeschinensee zu
den Sesselbahnen der ersten Generation. Beide Bahnen sind zudem die
letzten noch betriebenen Einseil-Umlaufsesselbahnen nach dem System Von
Roll VR 101. Als Repräsentantin einer zentralen bahntechnischen Erneue-
rung bzw. eines erfolgreichen Produktionszweiges des Berner Giesserei-
Werks und aufgrund ihres Alters sowie ihrer Konzeption als Zweisektionen-
Bahn handelt es sich bei der kuppelbaren Einseil-Umlaufbahn VR 101 von
Oberdorf um einen einzigartigen Zeugen schweizerischer Bahntechnik- und
Fremdenverkehrsgeschichte und somit um ein Denkmal von nationaler Be-
deutung. Zur Eigenart des Denkmals gehören materielle und emotionale
Werte, die technische Leistung ebenso wie die einprägsame, unverwechsel-
bare Erinnerung an ein besonderes Schwebeerlebnis, das Geräusche, ge-
mächliche Fahrgeschwindigkeit und den rudimentären Sitzkomfort ein-
schliesst.
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Aufgrund ihrer Einzigartigkeit ist die Sesselbahn Oberdorf-Weissenstein als
Gesamtanlage zu erhalten. Besonders schutzwürdige, den Typus der kup-
pelbaren Einseil-Umlaufbahn VR 101 repräsentierende Elemente sind auch
die Stahl-Fachwerkmasten, die Zweiersessel und die zugehörigen Stations-
bauten."
Die Kommissionen halten in ihrer Beurteilung fest, der kulturhistorischen
Bedeutung der Anlage sei kaum Gewicht beigemessen worden, als man
sich für die Variante des Ersatzes der bestehenden Bahn durch eine neue
Gondelbahn entschlossen habe. Obwohl im Bereich der Fördertechnik
und Steuerung kontinuierlich technisch nachgerüstet und 1994 general-
überholt, sei die historische Bahnanlage in einem repräsentativen Um-
fang erhalten und vom System her historisch überliefert. Aufgrund der Un-
terlagen und aufgrund der Auskunft des beigezogenen Experten für
Technikgeschichte kämen sie daher zum Schluss, dass Lösungen gefun-
den werden könnten, um diese Anpassungen denkmalgerecht zu entwi-
ckeln und dass somit den heutigen Sicherheitsvorschriften Genüge getan
werden könne, ohne den Zeugniswert der Anlage zu schmälern. In ihrer
Stellungnahme vom 20. August 2009 zuhanden des ARE, im Gutachten
vom 30. Oktober 2009 sowie der Stellungnahme vom 31. Mai 2011 bestä-
tigen sie diese Auffassung: Nach eingehender Analyse des Gutachtens
Manz erachten sie es als möglich, die bestehende Sesselbahn so zu sa-
nieren und zu restaurieren, dass sie den geltenden gesetzlichen Konzes-
sions- und Sicherheitsansprüchen genüge. Der Abbruch der Bahn sei
nicht mit den Bestimmungen des NHG vereinbar. Weder betriebswirt-
schaftliche Argumente noch zeitliche Aspekte würden gegenüber dem na-
tionalen Interesse an der Erhaltung der Sesselbahn überwiegen.
4.2 Auch das BAK vertritt die Meinung, die Sesselbahn Weissenstein
müsse erhalten bleiben. Die nationale Bedeutung der Bahn als techni-
sches Denkmal sei unbestritten und werde im Schweizer Seilbahninven-
tar nachgewiesen. Wie das Gutachten Manz feststelle, sei eine Sanierung
unter gewissen Bedingungen technisch möglich. Insbesondere würden
gewisse betriebliche Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Erhalt
eines Denkmals von nationaler Bedeutung verhältnismässig erscheinen.
Eine verminderte Fahrgeschwindigkeit, ein Einstellen des Betriebs bei
starkem Wind oder Komforteinbussen durch Witterungseinflüsse könnten
nicht als überwiegende Gründe für einen Abbruch gelten.
Die Methodik und Bewertungsmatrix des Seilbahninventars führten sie-
ben Aspekte auf, die den Wert der Seilbahnen konstituierten. Dabei
komme den Kriterien Seilbahntechnik und Authentizität das grösste Ge-
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Seite 18
wicht zu. Die Authentizität eines Denkmals sei nicht limitiert auf die
sprichwörtliche Originalität seiner historischen Substanz, sondern konsti-
tuiere sich auch aus der Konzeption und der Form, dem Gebrauch und
der Funktion, der Situation und räumlichen Stellung sowie dem transpor-
tierten ideellen Wert und dem vermittelten Eindruck, immer bezogen auf
den Originalzustand und die später dazugekommenen Zeitgeschichten,
das heisst den Objektveränderungen. Es gehöre zum Wesen eines tech-
nischen Denkmals, dass es langfristig nur erhalten werden könne, wenn
es kontinuierlich betrieben werde, und dies sei ohne Anpassungen nicht
möglich. Zu beachten sei dabei nicht ausschliesslich die Nachrüstung an
sich, sondern auch deren Qualität. Die Anpassungen und Veränderungen
im vorliegenden Fall würden zwar den Umfang der ursprünglichen Kom-
ponenten der Anlage reduzieren, die Authentizität der Gesamtanlage aber
nur leicht beeinträchtigen und ihren nationalen Wert nicht mindern. Die
Massnahmen entsprächen den möglichen denkmalpflegerischen Eingrif-
fen an einem technischen Denkmal und erfüllten die Vorgaben gemäss
Art. 3 NHG.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt einerseits formelle Mängel in der Sach-
verhaltsfeststellung der Vorinstanz. So habe diese den Sachverhalt be-
züglich der Grundlagen der Infrastruktur und des Betriebs der Sesselbahn
nicht genügend festgestellt. Sie habe jeweils eine Detailbetrachtung ein-
zelner Elemente vorgenommen, ohne die Gesamtsicherheit zu beurteilen.
Die notwendigen Abklärungen in diesem Zusammenhang seien nicht er-
folgt. Im Einzelnen beanstandet er den von der Vorinstanz geltend ge-
machten "Ansturm von Fahrgästen" sowie die angeblich langen War-
tungsarbeiten. Ebenso sei es eine Mutmassung davon auszugehen, dass
sich keine Versicherungsanstalt finden lasse, die eine Haftpflichtversiche-
rung für den Betrieb der Sesselbahn ausstelle. Ausserdem hätte die Vor-
instanz das Gutachten Manz als bindend ansehen müssen und hätte
nicht von diesem abweichen dürfen.
Andererseits moniert der Beschwerdeführer materielle Mängel in der
Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz würdige das Gutachten Manz in
Bezug auf die langen Revisionszeiten einseitig und habe keine Abklärun-
gen betreffend die Windhäufigkeit und -stärke vorgenommen. Zudem ha-
be sie hinsichtlich Infrastruktur und Betrieb jeweils nur einzelne Kompo-
nenten der Gesamtanlage kritisiert. Die Auseinandersetzung mit dem
Gutachten Manz sei somit insgesamt einseitig erfolgt und die Vorinstanz
habe nur die negativen Aspekte der Sesselbahn gesucht und aufgelistet.
Der Beschwerdeführer stellt folglich in Frage, ob die Vorinstanz ange-
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Seite 19
sichts der Gutachten und Stellungnahmen der ENHK und der EKD, der
Ausführungen des BAK sowie des Gutachtens Manz überhaupt einen von
den Fachbehörden abweichenden Schluss hatte ziehen dürfen. Er wirft
ihr vor, die Interessenabwägung einseitig vorgenommen und wesentliche
Aspekte nicht berücksichtigt zu haben, etwa das touristische Potential der
Sesselbahn und deren im Vergleich zur Kabinenbahn geringere Investiti-
onskosten. Sie habe nicht aufgezeigt, inwiefern triftige und unüberwind-
bare Gründe vorlägen, um von den eindeutigen Stellungnahmen der
Fachstellen abzuweichen; sie habe insofern ihr Ermessen missbraucht.
Im Rahmen der Replik reichte der Beschwerdeführer zudem eine Sicher-
heitsanalyse vom 30. Oktober 2012 des Experten Dipl. Ing. Millner (nach-
folgend: Sicherheitsanalyse Millner) ein. Mangels Zugangs zur Anlage
habe keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden können,
doch gehe aus der Analyse hervor, dass mit bestimmten Massnahmen
ein Weiterbetrieb der Anlage möglich sei. Die grössten Probleme würden
bei den mechanischen Einrichtungen auf der Strecke bestehen, wo meh-
rere Normabweichungen vorlägen. Problematisch sei die Rollenbatterie;
ein Entgleisen des Förderseils müsse zuverlässig verhindert werden. Ei-
ne mögliche Ersatzmassnahme hierfür sei eine Seillageüberwachung. Ein
solches System sei auf dem Markt erhältlich, es müssten aber noch tech-
nische Abklärungen getätigt werden. Der Sachverhalt sei noch immer
nicht genügend abgeklärt, um eine Sanierung ausschliessen zu können.
Falls, wie von der Vorinstanz behauptet, elektronische Seillageüberwa-
chungssysteme tatsächlich nicht tauglich seien, bestehe die Alternative
darin, die Rollenbatterien und Klemmen durch Bauteile heutigen Stan-
dards auszuwechseln.
4.4 Die Beschwerdegegnerin bestreitet demgegenüber eine formell wie
materiell ungenügende Sachverhaltsermittlung durch die Vorinstanz. Die
Interessenabwägung sei zufolge überwiegender Interessen, namentlich
Sicherheits- und Zweckmässigkeitsinteressen, ökologischen und touristi-
schen Interessen sowie dem Interesse an einer Erschliessung des Weis-
sensteins durch eine Seilbahn, zulasten des Schutzes der bestehenden
Sesselbahn ausgefallen.
Im Zusammenhang mit Seilüberwachungssystemen führt sie mit Verweis
auf ein Schreiben der Herstellerin und Vertreiberin eines solchen, der
Doppelmayr/Garaventa-Gruppe, an, dieses System würde an der Sessel-
bahn Weissenstein nicht funktionieren. Aufgrund der teilweise massiven
Abweichung der Stützen von der Achse, aber auch der Untauglichkeit der
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bestehenden Rollenbatterien für den Umbau sowie der nicht passenden
Geometrie der Seilrollen, wäre die Wirksamkeit des Systems stark einge-
schränkt, die Funktionstauglichkeit mithin nicht gegeben. Ausserdem sei-
en die heutigen Stützen den Anforderungen des Systems auch aus stati-
schen Gründen nicht gewachsen. Insgesamt hätten die vom Beschwerde-
führer vorgeschlagenen Sanierungsmassnahmen allesamt massive Ein-
griffe in die bisherige Anlage zur Folge. Nur noch sehr wenige Teile der
heutigen Anlage wären überhaupt noch im Originalzustand vorhanden
und modifiziert nachzubauende Teile hätten mit dem System VR 101
nichts mehr gemein. Nur eine Replika-Anlage würde die geforderten Si-
cherheitsanforderungen erfüllen, wobei eine solche hinsichtlich der Di-
mensionen praktisch identisch mit der projektierten Bahn ausfallen würde.
Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Si-
cherheitsanalyse kein Thema sei, da die Sesselbahn derart grosse Si-
cherheitsdefizite aufweise, mithin auch in technischer Hinsicht an ihr Le-
bensende gelangt sei und keine Sanierung unter Erhalt des Systemtypi-
schen der Bahn denkbar sei. Sie sei auch unter keinen Umständen mehr
zweckmässig und wirtschaftlich zu betreiben, womit die Voraussetzungen
von Art. 9 und 11 PBG nicht erfüllt wären, weshalb sie daher nie mehr ein
Gesuch auf Weiterbetrieb der alten Sesselbahn stellen werde. Im Übrigen
sei die Vorinstanz die Fachbehörde für die zu beurteilenden technischen
Fragen zur Sanierbarkeit der Sesselbahn und es liege mit dem Gutachten
Manz bereits ein Gutachten zu dieser Fragestellung vor. Dieses sei expli-
zit nicht von der Vorinstanz bestellt worden, sondern von der Beschwer-
degegnerin, dem BAK und dem Beschwerdeführer, wobei sich Letzterer
ausdrücklich für den gewählten Experten ausgesprochen habe. Die Vor-
instanz habe sich ausführlich mit dem Gutachten auseinandergesetzt; ein
Privatgutachten des Beschwerdeführers würde keinen weiteren Erkennt-
nisgewinn bringen.
4.5 Die Vorinstanz anerkennt in der angefochtenen Plangenehmigungs-
verfügung durchaus die technische Errungenschaft der kuppelbaren
Klemme des Systems VR 101 und deren kulturhistorischen Wert. Dem In-
teresse am Erhalt der bestehenden Anlage – als Interesse des Denkmal-
schutzes am kulturhistorischen Wert der Anlage – setzte sie in ihrer Inte-
ressenabwägung insbesondere die Sicherheitsinteressen und das Inte-
resse an einer wirtschaftlich tragbaren, leistungsfähigen und komfortablen
Anlage gegenüber.
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Seite 21
Mit Bezug auf die Sicherheit führte sie aus, das Gutachten Manz eigne
sich weitgehend nicht als Beweismittel für die Sanierbarkeit der Anlage,
da es sich nicht auf die technisch anwendbaren Vorschriften als mass-
geblicher Massstab abstütze und (deswegen) auf wichtige Fragen zur Si-
cherheit keine Antwort gebe. Unter Verwendung der bisherigen techni-
schen Bestandteile könne die Anlage infolge systemimmanenter Sicher-
heitsmängel nicht in der heutigen Substanz saniert und somit nicht mehr
betrieben werden. Anhand von zwei Beispielen werde deutlich, welche
nicht akzeptierbaren Risiken selbst nach einer etwaigen Sanierung ver-
bleiben würden, sofern die Sesselbahn in ihrer Originalsubstanz (als Kul-
tur- und Industriedenkmal) erhalten werden solle: So müssten die Abzieh-
kraft der Klemme am Seil oder die Klemmkraft bei jeder Ausfahrt automa-
tisch überprüft werden, was beim vorhandenen System nicht möglich sei
(Ziff. 709.2 der Verordnung des UVEK vom 11. April 1986 über die Si-
cherheitsanforderungen an Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen [SR
743.121.1, Umlaufbahnverordnung, UbVO]; Ziff. 17.8.1 der SN EN-Norm
13223). Die Klemmkraft werde massgeblich durch die Feder bestimmt.
Ein Bruch der Feder dürfe höchstens zu einer Reduktion der Klemmkraft
um 50% führen (Ziff. 708.2.6 UbVO), was nach heutiger Konstruktions-
weise und aus Gründen der Redundanz die Verwendung von mindestens
zwei gleichwertigen Federn erfordere. Dieser Nachweis könne somit auch
nicht erbracht werden. Ausserdem müsse der Bruch der Feder bei der
nächsten Ausfahrt mit der Klemmkraftprüfung erkannt werden, was sys-
tembedingt nicht möglich sei. Schliesslich müsse die Klemme in ge-
schlossenem Zustand gegen unbeabsichtigtes Öffnen verriegelt werden
(Ziff. 707.5 UbVO). Dies werde mit dem Arretierhebel seitlich der Klemme
sichergestellt, der wiederum mittels Torsionsfeder in der Schliessstellung
gehalten werde. Ein Versagen dieser Torsionsfeder (auch hier wären aus
Gründen der Redundanz mindestens zwei Torsionsfedern erforderlich) sei
nicht überwacht und könne dazu führen, dass die Klemme im Betrieb
nicht verriegle. Zudem sei im Betrieb festgestellt worden, dass dieser He-
bel aus unbekannter Ursache häufig verbogen werde. Bei einer Nach-
rechnung der Klemme nach heutigen Methoden könnten die vorschrifts-
konformen Sicherheitsfaktoren wohl nicht erreicht werden.
Als weiteres Beispiel nennt die Vorinstanz die Überfahrt der Fahrzeuge
über die Stützen. Die Führung des Förderseils – und damit die Überfahrt
der Fahrzeuge über die Stützen – sei eines der wesentlichsten Sicher-
heitselemente einer Umlaufbahn. Wegen der teilweise geringen oder un-
genügenden Auflagekräfte des Seils auf den Seilrollen werde eine Seil-
entgleisung begünstigt. Zudem werde das Fahrzeug unmittelbar oben am
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Gehänge bei der Klemme geführt, und nicht wie heutzutage vorgeschrie-
ben unten am Fahrzeug selber. Dies führe im Fall eines Anschlagens des
Gehänges zu zusätzlichen und schlagartigen Querkräften auf die Klemme
sowie auf das Seil, was wiederum dessen Entgleisung begünstige (sog.
Aushebelungseffekt). Weiter erschwerend komme hinzu, dass die erfor-
derliche Querpendelfreiheit der Fahrzeuge gemäss den heutigen Vor-
schriften weder für die Klemme gegenüber der Rollenbatterie noch für
das Fahrzeug gegenüber der Stütze eingehalten werde. Dadurch bestehe
gegenüber neuzeitlichen Konstruktionen eine erheblich grössere Gefahr
einer Seilentgleisung unmittelbar vor oder während der Stützenüberfahrt.
Die an der Sesselbahn Weissenstein nachträglich angebrachten Seilfän-
ger würden nicht über eine optimale Geometrie verfügen und den heuti-
gen Vorschriften nicht genügen. Somit sei nicht gewährleistet, dass die
Seilfänger im Ereignisfall ihre Funktion auch bestimmungsgemäss erfül-
len könnten. Ausserdem könne die Klemme die Stütze nicht passieren,
wenn das Seil im Seilfänger liege, weil aus geometrischen Gründen die
Klemme mit der Rollenbatterie kollidiere. Im Falle einer Entgleisung kön-
ne es daher zu einer grossen Verdrehung der Stützen und praktisch si-
cher zu einem Seilabwurf kommen.
In der Folge schliesst die Vorinstanz aus sicherheitstechnischer Sicht,
dass die Abweichungen zum aktuellen Stand der Technik grundsätzlicher
Art, das heisst systembedingter Natur, seien. Massnahmen, welche zur
Folge hätten, dass gemäss Art. 9 SebV trotz dieser Abweichung die Risi-
ken insgesamt nicht erhöht würden, gäbe es keine. Das Gutachten Manz
zeige zwar die komplexen technischen Zusammenhänge deutlich auf, sei
aber mit Blick auf das Pflichtenheft unvollständig. Die Sicherheitsanaly-
sen, soweit sie in den besonders relevanten Fachbereichen Bau- und
Maschinentechnik überhaupt durchgeführt worden seien, basierten teil-
weise nicht auf den technischen Vorgaben der UbVO. Das Gutachten
vermöge demnach in weiten Teilen die technisch daran gestellten Vorga-
ben nicht oder überhaupt nicht zu erfüllen.
Da die Einhaltung und Gewährleistung der Sicherheit oberste Priorität
habe, lägen triftige Gründe vor, um vom Gutachten Manz sowie den Aus-
führungen der Kommissionen abzuweichen, welche den Erhalt der Ses-
selbahn forderten. Dies umso mehr, als sich dieser Schutz nur durch Ver-
änderungen der zu schützenden Anlageteile vornehmen lasse. Daneben
bilde aber auch das Interesse der Beschwerdegegnerin an einer für sie
wirtschaftlich tragbaren Anlage einen zentralen Punkt. Dieser könne unter
Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zugemutet wer-
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den, eine "Dauerbaustelle" unterhalten zu müssen, mit der – aufgrund
von Ereignissen an der Anlage (Betriebsunterbrüche) und der bereits
heute sehr langen Revisionsphasen – in finanzieller Hinsicht ein unter-
nehmerisches Risiko bis hin zur Einstellung des Betriebs mangels Renta-
bilität bestehen würde. Selbst nach einer über die Originalsubstanz hin-
ausgehenden Sanierung – unabhängig von der Frage, ob diese über-
haupt ökonomisch sinnvoll wäre – vermöge die Anlage die Anforderungen
an eine moderne Tourismusanlage nicht zu genügen, denn einerseits
bleibe die Förderleistung unverändert und andererseits fehle es am Kom-
fort für die Fahrgäste (die Passagiere sind mehr oder weniger unge-
schützt der Witterung ausgesetzt) und der Möglichkeit, mobilitätsbehin-
derte Personen (inkl. Personen/Familien mit Kindern und Kinderwagen
etc.) sowie Personen mit Hunden oder Sportutensilien zu transportieren.
Somit sei auch das Interesse an einer touristischen Erschliessung des
Weissenstein mit einer modernen und leistungsfähigen Anlage höher zu
gewichten. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz auch das Interesse
der Bürgergemeinden Stadt Solothurn und Oberdorf als Grundeigentüme-
rinnen am Rückbau der Sesselbahn, soweit diese deren Grundeigentum
betreffe und die für sie abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge abliefen.
Beide hätten dem Bau und Betrieb der Ersatzanlage zugestimmt und hät-
ten demnach ein Interesse am raschen Rückbau der alten Anlage, damit
die freigewordenen Flächen wieder bewirtschaftet werden könnten. Im
Ergebnis liege daher kein überwiegendes, allgemeines Interesse im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 1 NHG am Erhalt der bestehenden Sesselbahn vor.
In ihrer Duplik nimmt die Vorinstanz sodann Stellung zur vom Beschwer-
deführer eingereichten Sicherheitsanalyse Millner. Sie kommt zum
Schluss, dass die fachliche Einschätzung darin – soweit diese vorgenom-
men worden sei – plausibel erscheine. Die erwähnten Massnahmen wür-
den dazu führen, die bestehende Sesselbahn sicherer zu machen. Wenn
diese Massnahmen jedoch konsequent aufgrund der gesetzlichen Vorga-
ben umgesetzt würden, entstehe aufgrund der kaskadenhaften und zwin-
genden weiteren Anpassungen an der Anlage zwangsläufig eine Replika-
Anlage, die hinsichtlich der Dimension praktisch identisch sei mit der pro-
jektierten Kabinenbahn. Die aus der Sicht eines Industriedenkmals schüt-
zenswerten Eigenschaften der Sesselbahn würden unweigerlich ver-
schwinden. Einzig die Sitzposition quer zur Fahrtrichtung könne allenfalls
erhalten bleiben. Es sei indes völlig verfehlt, wenn aus der Sicherheits-
analyse und deren Zusammenfassung eine Sanierbarkeit der bestehen-
den Anlage abgeleitet werde. Des Weiteren könne in Anbetracht des vom
Experten Millner vorgeschlagenen Ersatzes ganzer Teilsysteme (Klem-
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men, Rollenbatterien sowie alle unerwähnten aus Plausibilitätsgründen
zusätzlichen Erfordernisse) keinesfalls mehr von einer "Sanierung" ge-
sprochen werden. Eine Auflistung zeige, dass gemäss der Analyse Millner
direkt oder indirekt sieben von insgesamt neun Teilsystemen neu erstellt
werden müssten. Ohnehin stelle die Analyse lediglich ein Parteigutachten
dar, sei zwar im Ansatz korrekt aber inhaltlich weder schlüssig noch ab-
schliessend und zeige in keiner Weise die kaskadenhaften Auswirkungen
an der Anlage sowie den damit einhergehenden Verlust des Schutzge-
dankens nach Art. 3 NHG auf.
4.6 Anlässlich des am 21. August 2012 durchgeführten Augenscheins ga-
ben der anwesende Bau- sowie der Maschineningenieur des BAV Erläu-
terungen zur Sanierbarkeit der bestehenden Sesselbahn. Zunächst führ-
ten sie aus, dass es sich bei der "Sanierbarkeit" um einen schwierigen
Begriff handle, da darunter Unterschiedliches verstanden werde; es kön-
ne darum gehen, gewisse Bauteile einer Seilbahn zu prüfen und wieder
zu montieren oder 1:1 mit einem Nachbau identischer Teile zu ersetzen
oder in einem weiteren Schritt auch um einen gänzlichen Ersatz mit Tei-
len, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen. In der Technik
werde eher von "Instandhaltung" gesprochen. Das Problem am Gutach-
ten Manz liege darin, dass es nicht im Einzelnen darlege, was als sanier-
bar gelte und mit welchem der erwähnten Vorgehen die Sanierbarkeit
mangelhafter Teile bewerkstelligt werden soll. Bei einer Replika-Anlage
gehe es darum, Systemkomponenten, die den heutigen Vorschriften nicht
mehr genügen, durch neue zu ersetzen. Das bedeute im vorliegenden
Fall, dass die Komponenten des Typs VR 101 (Klemme, Kuppelstellen,
Stützen und Stützenausrüstungen etc.) verschwinden würden.
Am Beispiel der Klemmen erklärte der Maschineningenieur, wo sich we-
sentliche, systembedingte Sicherheitsbedenken bei der Sesselbahn stel-
len; die Ausführungen würden aber auch für die weiteren Komponenten
gelten. Das Seil werde zwischen zwei Backen eingeklemmt. Durch eine
Feder auf der einen Seite und die Gewichtskraft über einen Mechanismus
auf der anderen Seite werde die Klemmkraft erzeugt. Diese müsse in ei-
nem bestimmten Bereich liegen und dürfe, für unterschiedlich dicke Stel-
len des Seils, weder zu stark noch zu schwach sein. Bei der vorliegenden
Anlage müsse davon ausgegangen werden, dass die Feder jederzeit bre-
chen könne, ohne dass dies systembedingt rechtzeitig erkannt werden
könne. Ausserdem könne sich der Hebel, der ein unbeabsichtigtes Öffnen
verhindern soll, etwa durch einen Schlag öffnen. Dieser Riegel habe be-
reits in der Vergangenheit zu Problemen geführt und sei nicht überwacht.
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Bezüglich des Grenzprofils sei festzuhalten, dass die Klemmen bei der
Sesselbahn Weissenstein auf beide Seiten des Seils bauten. Moderne
Klemmen bauten dagegen nur auf eine Seite des Seils, mit der Konse-
quenz, dass insbesondere auf Stützen die Pendelfreiheit wesentlich grös-
ser sei. Dasselbe gelte bei den Niederhaltestützen. Für den Fall einer
Seilentgleisung bestünden Seilfänger. Bei modernen Anlagen könnten
diese mit den Klemmen überfahren werden, jedoch nicht bei der vorlie-
genden, wo die Klemme mit der Rollenbatterie blockiere. Im Falle einer
Seilentgleisung käme es daher zu einem Totalschaden mit Abwurf des
Seils, des Sessels und allfälliger Personen sowie einer Verdrehung der
Stütze. Die Klemmen erfüllten somit mehrere Anforderungen nicht, was
grundsätzlich nicht aussergewöhnlich sei, denn Abweichungen gebe es
auch bei anderen Anlagen. Doch sei jeweils nachzuweisen, dass andere
Massnahmen das Sicherheitsniveau sicherstellten, was vorliegend weder
durch das Aufzeigen von Massnahmen noch durch einen Sicherheits-
nachweis belegt werden könne. Insgesamt erscheine es unrealistisch,
diese teilweise massiven, technischen und vor allem systembedingten
Abweichungen zu kompensieren. Es lasse sich auch nicht sagen, wel-
ches Einzelteil ersetzt werden müsse, vielmehr sei das ganze System
nicht auf dem erforderlichen Sicherheitsniveau.
Zur Rollenbatterie führte er weiter aus, dass die Seilfänger falsch positio-
niert und von der Geometrie her zu klein seien. Im Übrigen entspreche
die ganze Batterie nicht der Norm. Wegen der falschen Position der Seil-
fänger würde im Fall einer Seilentgleisung die Klemme in die Stütze fah-
ren und zum erwähnten Totalschaden führen. Eine Verbesserung sei sys-
tembedingt nicht möglich.
In Bezug auf die Bautechnik wies der Bauingenieur des BAV darauf hin,
dass einerseits die Führungsschiene der Bahn direkt an der Rollenbatte-
rie heute nicht mehr vorschriftskonform sei, andererseits die Überschlags-
sicherungen zu schwach dimensioniert seien, so dass die Rollenbatterien
grosse Bewegungen machen könnten, was zu Seilentgleisungen führen
könne. Die bestehende Drehbegrenzung sei untauglich, die Zapfen wür-
den brechen. Sie liessen sich zwar nachrüsten, jedoch müsste dafür al-
les, auch die Stütze und deren Fundament, angepasst und verstärkt wer-
den. Des Weiteren seien die Steuerseile sehr dünn dimensioniert, so
dass sie bei einer Vereisung reissen könnten. Ausserdem gehe man heu-
te von höheren Windeinwirkungen aus. Nach dem Unfall am Sessellift
Fallboden (Berner Oberland) seien vergleichbare, ältere Anlagen von der
Vorinstanz angeschrieben und die zulässigen Windgrenzwerte zurückge-
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schraubt worden, das heisst bei starkem Wind müsse der Betrieb auch
bei der vorliegenden Anlage bereits bei kleineren Windgeschwindigkeiten
eingestellt werden.
Schliesslich führt er zur Problematik der Replika-Anlage aus, das Äussere
der Bahn könne zwar mehr oder weniger beibehalten werden. Aber das
Systemtypische, das Industriedenkmal (zum Beispiel das Klemmsystem),
müsse verschwinden, damit die Vorschriften hinsichtlich der wichtigsten
Sicherheitsbelange nur annähernd erfüllt würden.
4.7 Im Folgenden sind die Interessen, die für den Erhalt der Sesselbahn
Weissenstein sprechen, denjenigen an deren Ersetzung durch eine neue
Seilbahn gegenüber zu stellen.
4.7.1 Die Vorinstanz hat als wesentliches Argument gegen den Erhalt der
Sesselbahn eingehend vorgebracht, inwiefern diese nicht mehr sicher be-
trieben werden könne. Insbesondere legte sie in der Plangenehmigungs-
verfügung, aber auch in den schriftlichen Eingaben im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren sowie anlässlich des Augenscheins ausführlich dar,
dass diejenigen Komponenten, die gerade das schützenswerte am In-
dustriedenkmal dieser kuppelbaren Einseil-Umlaufbahn ausmachen, den
Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügen. Zu diesen Komponenten
gehören vor allem die Klemmen, die Rollenbatterien, das Kuppelsystem,
die Stahl-Fachwerkmasten, die Zweiersessel und die zugehörigen Stati-
onsbauten (vorstehend E. 4.1, 4.5 und 4.6). Dies wird auch in der vom
Beschwerdeführer eingereichten Sicherheitsanalyse Millner festgestellt:
Danach bestehen die grössten Probleme bei den mechanischen Einrich-
tungen auf der Strecke, wo mehrere Normabweichungen vorliegen. So
sind keine Seilfänger möglich; die Überfahrt der Klemme bei blockierter
oder verlorener Rolle ist nicht möglich; die Überfahrt einer Klemme bei
entgleistem Seil ist ebenfalls nicht möglich; es besteht die Gefahr des
Verhängens einer Klemme und Zug des Förderseils an den Stützen und
damit die Gefahr des Niederziehens oder Ausdrehens; schliesslich liegen
teilweise ungefütterte Seilrollen aus Gusseisen oder Stahl vor. Als mögli-
che Ersatzmassnahme wird deshalb ein System vorgeschlagen, das die
Seillage überwacht und sicherstellt, dass die Zeitspanne zwischen Er-
kennen eines Verlaufens des Seils und dem Stillsetzen der Bahn kürzer
ist als die Zeit, die ein möglicher Entgleisungsvorgang in Anspruch nimmt.
Der Beschwerdeführer schlägt dazu ein System der Doppelmayr/Gara-
venta Gruppe vor. Alternativ dazu wird in der Sicherheitsanalyse vorge-
schlagen, die Rollenbatterien und die Klemmen gegen solche zu tau-
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Seite 27
schen, für die ein Konformitätsnachweis nach EU-Seilbahnrichtlinie vor-
liege. Für neue Rollenbatterien seien die Stützenköpfe anzupassen, für
eine neue Klemme die Kuppelstelle zu adaptieren.
4.7.2 Die Vorinstanz unterzog die Sicherheitsanalyse Millner einer detail-
lierten Untersuchung und gelangte zum Schluss, dass der Experte – wie
auch schon das Gutachten Manz – einzelne Mängel der Anlage zwar kor-
rekt erkannt habe. In beiden Gutachten werde aber – abgesehen von der
unvollständigen Auflistung der Mängel – nicht untersucht, welche Konse-
quenzen die vorgeschlagenen Massnahmen auf die Anlage hätten, ob-
wohl dies auch ohne Besichtigung der Anlagen, das heisst lediglich an-
hand eines Studiums der Unterlagen sowie allenfalls einer Besichtigung
der frei zugänglichen Bauwerke möglich gewesen sei. Die Vorinstanz leg-
te daher in ihrer Duplik selber im Einzelnen dar, welche Folgen die Mass-
nahmen und Änderungen der Sesselbahn hätten und wie diese im Ver-
gleich zur projektierten Kabinenbahn ausfielen.
Beim "Erstellen einer Seillinienberechnung anhand der aufgeführten Nor-
men" handle es sich um einen iterativen Prozess, der mehrmals ausge-
führt und weiter ergänzt werden müsse. Die Resultate seien, je nach den
Systemdaten bzw. dem Sesselgewicht und dem Sesselabstand, ver-
gleichbar mit der projektierten Anlage. Betreffend die "Einhaltung des
Grenzprofils, des Lichtraumprofils, der Bodenabstände sowie der Abstän-
de in den Kreuzungsbereichen der Bahn und der Strassen auf Grund der
aufgeführten Normen" würde eine Überprüfung des Längenprofils mit al-
len zu berücksichtigenden Faktoren und Parametern auf eine Seillinien-
führung hinauslaufen, die mit grösster Voraussicht sehr nahe an diejenige
des aktuellen Neubauprojekts herankomme. Damit widerspreche aber die
vom Beschwerdeführer hervorgehobene tiefe Seilführung und Feinglied-
rigkeit der bestehenden Sesselbahn den Vorschriften und wäre nicht be-
willigungsfähig resp. würden mit anderen Worten die Seilführung und
Feingliedrigkeit verschwinden. Hinsichtlich des Punkts "das Förderseil
[werde] ... auf Grundlage des neuberechneten Längenprofils gewählt..."
würde basierend auf den anzunehmenden Einwirkungen auf die Anlage
der Durchmesser des Förderseils markant grösser werden und somit ver-
gleichbar sein mit demjenigen der projektierten Anlage.
Bezüglich der "mechanischen Einwirkungen auf der Strecke" sei darauf
hinzuweisen, dass eine Seilüberwachung zwar sowohl von der Firma Ga-
raventa/Doppelmayr als auch der Leitner AG zur Verfügung stehe, der
Einbau des Systems indes lediglich zusätzlich erfolge und in keiner Weise
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Seite 28
die übrigen technischen Vorgaben zu kompensieren vermöge. Der Her-
stellerindustrie zufolge sei dieses System aus Platzgründen in älteren An-
lagen nicht einsetzbar. Ohnehin bezweifle die Vorinstanz, ob die beste-
henden konisch geformten Seilrollen überhaupt für den vorgeschriebenen
zweistufigen Abschaltvorgang geeignet seien und das elektronische Seil-
überwachungssystem RPD für die vorhandenen Niederhaltestützen ein-
gesetzt werden könne. Aber selbst mit Einbau einer Seillageüberwachung
könnten folgende Sicherheitsmankos gleichwohl nicht eliminiert werden:
Die mangelnde Querpendelfähigkeit der Sessel resp. der Klemme bei der
Stützenüberfahrt, die vorhandene Seilführung des Gehänges an der Un-
terkante der Rollenbatterie, was einen Aushebelungseffekt des Seils zur
Folge habe, ungenügend dimensionierte Rollenbatterien, ungenügend
dimensionierte Drehbegrenzungen für die Rollenbatterien, die bei Seil-
entgleisung ein Überschlagen derselben verhindern müssten, keine Seil-
abweiser auf der Innenseite, die Unmöglichkeit eines Einbaus von den
vorgeschriebenen Seilfängern, die Unmöglichkeit der Überfahrt der Klem-
me bei blockierter oder verlorener Seilrolle, die Unmöglichkeit der Über-
fahrt einer Klemme bei entgleistem Seil, die Gefahr des Verhängens einer
Klemme und Zug des Förderseils an den Stützen – Gefahr des Nieder-
ziehens oder Ausdrehens – sowie teilweise ungefütterte Seilrollen aus
Gusseisen oder Stahl. Eine Seillagenüberwachung könnte also allenfalls
lediglich ein Hochsteigen des Seils am Rollenbord der Seilrolle feststel-
len. Bei allen anderen Szenarien bringe das System keinen zusätzlichen
Sicherheitsgewinn.
Angesichts dieser Problematik sei nur der vom Beschwerdeführer vorge-
schlagene Austausch der Rollenbatterien und Klemmen durch normen-
konforme Komponenten realistisch. Durch den Austausch der Rollenbat-
terien seien Rückwirkungen zu berücksichtigen, nämlich einerseits die
Auflagekräfte und andererseits die Freigängigkeit. Dies habe unweigerlich
zur Folge, dass die umgebaute Anlage höher und breiter ausfallen müsse
und damit auch die Stützen massiver konstruiert werden müssten. Die
Replika-Anlage benötige somit Stützen, die vergleichbar seien mit denje-
nigen der projektierten Kabinenbahn. Folglich müssten auch sämtliche
Stützenfundamente neu erstellt werden. Würden die Rollenbatterien und
Klemmen ersetzt, wäre gemäss Sicherheitsanalyse Millner schliesslich
auch die "Kuppelstelle zu adaptieren". Das bedeute, die vorhandenen
Stationseinrichtungen müssten durch neue (Standard-)Komponenten er-
setzt werden. Somit werde bei der Replika-Anlage der technische Teil der
Stationseinrichtungen gegenüber der bestehenden Sesselbahn wesent-
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Seite 29
lich grösser und vergleichbar oder praktisch identisch mit der projektierten
Bahn. Als Folge würden auch die Stationsgebäude grösser.
Zusammengefasst würden die erwähnten Massnahmen zwar dazu füh-
ren, die bestehende Sesselbahn sicherer zu machen. Jedoch entstehe
aufgrund der kaskadenhaften und zwingenden weiteren Anpassungen an
der Anlage zwangsläufig eine Replika-Anlage, die hinsichtlich der Dimen-
sion praktisch identisch ausfalle wie die projektierte Kabinenbahn. Die
aus der Sicht eines Industriedenkmals schützenswerten Eigenschaften
der Sesselbahn würden unweigerlich verschwinden. Einzig die Sitzpositi-
on quer zur Fahrtrichtung könne allenfalls erhalten bleiben. Die Vorin-
stanz listet des Weiteren alternativ bzw. zusammenfassend die gleichen
Resultate anhand der technischen Einteilung aus der Seilbahnrichtlinie,
das heisst bezüglich der einzelnen Teilsysteme, auf. Dabei wird ersicht-
lich, welche sieben von insgesamt neun Teilsystemen neu erstellt werden
müssten.
4.7.3 Die umfassende Analyse und differenzierten Ausführungen der Vor-
instanz zeigen anschaulich auf, dass die Sicherheit der bestehenden An-
lage nicht mehr gewährleistet ist und diese demnach in der heutigen
Form auch nicht mehr bewilligungsfähig ist. Dies wird denn auch vom Be-
schwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Wie gesehen, sind gemäss
der von ihm eingereichten Sicherheitsanalyse Millner verschiedenste
Massnahmen erforderlich, damit die Sesselbahn die geltenden Sicher-
heitsvorschriften wieder einhalten würde. Diese führten allerdings nicht
lediglich zu einer Sanierung der bestehenden Sesselbahn, sondern viel-
mehr zu deren Erneuerung durch eine neue Anlage, die einerseits höchs-
tens noch als Replika-Anlage bezeichnet werden könnte, andererseits in
ihren Dimensionen denjenigen des vorliegend umstrittenen Projekts – al-
lenfalls mit anderen Fahrzeugen – entsprechen würde. Wesentlich er-
scheint dabei, dass die entscheidenden Komponenten, welche die Ses-
selbahn Weissenstein zu einem Industriedenkmal seiner Zeit gemacht
haben, vor allem das System der Einseil-Umlaufbahn mit kuppelbaren
Sesseln, verschwinden würden. Die nebst den Klemmen hervorzuheben-
den Rollenbatterien, die filigranen Stützen der Sesselbahn sowie die da-
zugehörigen Stationsgebäude würden ebenfalls nicht in der heutigen
Form erhalten bleiben, sondern müssten neuen technischen Entwicklun-
gen weichen. Vom ursprünglichen, erhaltenswerten Denkmal blieben so-
mit die ausschlaggebenden Merkmale gerade nicht mehr erhalten.
A-1112/2012
Seite 30
Was das elektronische Seilüberwachungssystem RPD anbelangt, bringt
zudem die Beschwerdegegnerin ein Schreiben der Garaventa AG vom
19. Dezember 2012 vor, wonach die Doppelmayr/Garaventa-Gruppe der-
zeit die einzige Seilbahnherstellerin sei, die ein funktionierendes, fehlersi-
cheres RPD anbieten könne. Für den konkreten Fall werde jedoch, ins-
besondere aufgrund der hier vorhandenen Rollenbatterien, vom Einbau
eines RPD abgeraten. Zudem würden auch die heutigen Stützen und
Stützenfundationen für die zusätzlichen Lasten nicht genügen und müss-
ten neu erstellt werden. Insofern ist festzustellen, dass selbst für die Her-
stellerindustrie ein Seilüberwachungssystem als Massnahme für den si-
cheren Betrieb der bisherigen Sesselbahn Weissenstein nicht in Frage
kommt.
4.7.4 Dagegen bringen die ENHK und EKD in ihrem Gutachten vom
10. Juni 2007 vor, aufgrund der Unterlagen und der Auskunft des beige-
zogenen Experten für Technikgeschichte zum Schluss zu kommen, dass
Lösungen gefunden werden könnten, um die erforderlichen Anpassungen
denkmalgerecht zu entwickeln und den heutigen Sicherheitsvorschriften
Genüge zu tun, ohne den Zeugniswert der Anlage zu schmälern. Der
Massstab der bestehenden Sesselbahn stehe in einem adäquaten, aus-
gewogenen Verhältnis zu seiner natürlich-topografischen Umgebung so-
wie zu seiner aktuellen wirtschaftlichen und touristischen Nutzung. Eine
Neuanlage hätte hingegen voluminösere Stationsgebäude, höhere Mas-
ten, grosse Gondeln und eine breitere Waldschneise zur Folge. Mit einer
Sanierung liessen sich dagegen weitere Beeinträchtigungen des Land-
schaftsbildes vermeiden. Im Gutachten vom 30. Oktober 2009 führen die
Kommissionen des Weiteren aus, das Gutachten Manz gelange eindeutig
zum Ergebnis, dass es mit geeigneten Massnahmen durchaus möglich
sei, die bestehende Sesselbahn so zu sanieren und zu restaurieren, dass
sie den geltenden gesetzlichen Sicherheitsansprüchen genüge (so auch
schon in der Stellungnahme der Kommissionen vom 20. August 2009 im
Rahmen des Prüfungs- und Genehmigungsverfahren der Richtplanvorla-
ge).
In ihrer letzten Stellungnahme zuhanden des Bundesverwaltungsgericht
zitieren die Kommissionen auf Nachfrage im Wesentlichen lediglich Aus-
schnitte aus ihren bisherigen Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren und
bestehen auf der Sanierbarkeit der heutigen Sesselbahn. Sie sehen indes
davon ab, im Einzelnen aufzuzeigen, worin diese Massnahmen bestehen
sollen; selbst auf die konkreten Vorbringen der Vorinstanz gehen sie nicht
näher ein.
A-1112/2012
Seite 31
4.7.5 Auch das BAK, ebenfalls Fachstelle im Bereich Denkmalpflege
(Art. 23 Abs. 1 Bst. b NHV, vorne E. 2), hält, insbesondere gestützt auf
das Gutachten Manz, eine Sanierung der Sesselbahn unter gewissen
Bedingungen für technisch möglich. Mit Verweis auf die Methodik des
Seilbahninventars führt es aus, dass verschiedene Aspekte den Wert der
Seilbahnen konstituierten und die Authentizität eines von sieben dieser
Bewertungskriterien darstelle. Es gehöre zum Wesen eines technischen
Denkmals, dass es langfristig nur erhalten werden könne, wenn es konti-
nuierlich betrieben werde, und dies sei ohne Anpassungen nicht möglich.
Die Anpassungen und Veränderungen der Elemente der bestehenden
Bahn reduzierten zwar den Umfang der ursprünglichen Komponenten der
Anlage, beeinträchtigten aber die Authentizität der Gesamtanlage nur
leicht und minderten den nationalen Wert der Anlage nicht. Die erwähnten
Massnahmen würden den möglichen denkmalpflegerischen Eingriffen an
einem technischen Denkmal entsprechen und die Vorgaben gemäss
Art. 3 NHG erfüllen. Im Übrigen geht aber auch das BAK im Einzelnen
nicht weiter auf die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der konkret
erforderlichen Änderungen ein, sondern begnügt sich im Wesentlichen
damit, den Wert der Sesselbahn aus denkmalschützerischer Sicht zu be-
tonen.
4.7.6 Die ENHK und EKD sowie das BAK erachten demnach die Sessel-
bahn als sanierbar, ohne dass dadurch deren Denkmaleigenschaft ge-
schmälert werde. Sie führen jedoch nicht näher aus, wie dies möglich
sein soll. Dagegen hat die Vorinstanz ausführlich dargestellt, weshalb
sich – nur schon – aus Sicherheitsgründen eine Sanierung als problema-
tisch erweist. Dabei hat sie sich auch eingehend mit den Vorbringen der
Kommissionen auseinandergesetzt und ist nach Abwägung sämtlicher In-
teressen zum Schluss gelangt, dass eine den Sicherheitsvorschriften ge-
nügende Sanierung der Sesselbahn nicht möglich sein wird bzw. dabei
unweigerlich die Komponenten ersetzt werden müssten, welche die Anla-
ge aus denkmalschützerischer Sicht erhaltenswert machen.
Grundsätzlich kommt dem Gutachten der Fachkommissionen ENHK und
EKD grosses Gewicht zu. Vom Ergebnis ihrer Begutachtung darf deshalb
nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entschei-
denden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht (vgl. BGE 127 II 273
E. 4b, BGE 125 II 591 E. 7a). Wie gesehen, lagen im vorliegenden Fall
triftige Gründe vor, weshalb die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis
gelangte als die beiden Kommissionen und das BAK. Sie hat die beste-
henden Gutachten (Gutachten Manz, Sicherheitsanalyse Millner) grund-
A-1112/2012
Seite 32
legend analysiert und eigene Abklärungen getätigt. Im Bereich der Seil-
bahnen kommt der Vorinstanz zudem ein ausgeprägtes Fachwissen in
technischen Fragen zu (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-523/2010 vom 19. Oktober 2010 E. 4 mit Hinweisen). Das Bundesver-
waltungsgericht kann auf kein vergleichbares Fachwissen zurückgreifen.
Es auferlegt sich daher – bei grundsätzlich uneingeschränkter Kognition
(vorne E. 2) – dort eine gewisse Zurückhaltung, wo der Vorinstanz ange-
sichts der sich stellenden Fachfragen ein erheblicher Handlungsspiel-
raum belassen wurde, so auch in den an dieser Stelle auftretenden Fra-
gestellungen in Bezug auf Sicherheitsvorschriften und die erforderlichen
technischen Massnahmen.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz überzeugend dargelegt, dass
nicht bloss einzelne Komponenten (Klemme, Rollenbatterien) ausge-
wechselt oder eine Seilüberwachungsanlage eingebaut werden können,
sondern viel weitreichendere Erneuerungen erforderlich sind und diese
wiederum weitere Änderungen nach sich ziehen (grössere Stationsge-
bäude, massivere Stützen, höhere Linienführung). Letztlich kämen die
Anpassungen den Dimensionen der projektierten Bahn gleich, ohne dass
dabei die erhaltenswerten Elemente des als Zeitzeugen geltenden Sys-
tems VR 101 beibehalten werden könnten. Die Vorinstanz hat demnach
die Sicherheit der Fahrgäste zu Recht in den Vordergrund gestellt (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5971/2007 vom 17. Januar 2008
E. 6.4; siehe auch Art. 3 Abs. 1 SebG). Daneben hat sie aber auch weite-
re Interessen in ihre Abwägung mit einbezogen (siehe nachstehende
E. 4.7.7).
4.7.7 Einerseits entspricht eine Kabinenbahn den heutigen Transportbe-
dürfnissen besser als eine Sesselbahn, zumal diese weniger von der Wit-
terung abhängt, behinderten Personen, einschliesslich Personen mit Kin-
dern, Hund und Gepäck oder Sportgeräten, zugänglich ist und den Wa-
rentransport ganz allgemein, im vorliegenden Fall im Besonderen auch im
Interesse des Kurhauses Weissenstein und den übrigen Gastronomiebe-
trieben auf dem Weissenstein, erleichtert und gleichzeitig mehr Komfort
und Sicherheit bietet. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass mit der
projektierten Bahn das Gebiet des Weissenstein mit einer Seilbahn er-
schlossen wird und dies zu einer massiven Entlastung der Strasse führen
wird. Die Beschwerdegegnerin hat klar zu verstehen gegeben, die Ses-
selbahn im Falle einer Verweigerung ihres Gesuchs nicht weiter zu
betreiben und entsprechend kein neues Gesuch einreichen zu wollen. Im
Übrigen wäre ein solches, wie gesehen, gemäss Vorinstanz nicht geneh-
A-1112/2012
Seite 33
migungsfähig. Damit wären die Besucher des Weissenstein – im Som-
merhalbjahr – wie derzeit auf das Postauto sowie hauptsächlich auf moto-
risierten Individualverkehr angewiesen, im Winterhalbjahr bestünde gar
keine Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Vorinstanz hat
somit diese weiteren Interessen der allgemeinen Öffentlichkeit, aber auch
der Beschwerdegegnerin als Betreiberin der Seilbahn an einer für sie
wirtschaftlich tragbaren Anlage, zu Recht in ihre Überlegungen mit einge-
schlossen und diese im Ergebnis höher als das denkmalschützerische In-
teresse am Erhalt der alten Sesselbahn gewertet.
4.7.8 Demnach erweist sich der Sachverhalt insgesamt als genügend ab-
geklärt. Insbesondere ist ein Gutachten zur Frage der Sanierbarkeit der
Sesselbahn Weissenstein, wie es vom Beschwerdeführer beantragt wird,
nicht erforderlich, der entsprechende Antrag ist mithin abzuweisen. Damit
erübrigt sich auch sein Antrag auf weiteren Zugang zur bestehenden
Sesselbahnanlage, weshalb auch dieser abzuweisen ist.
Was sodann den Antrag der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz
betrifft, mit Blick auf den Denkmalschutz die kantonalen Stellen in das
vorliegende Beschwerdeverfahren einzuladen, ist auch dieser abzuwei-
sen. Vorliegend handelt es sich um ein Plangenehmigungsverfahren nach
dem anwendbaren Bundesrecht. Wie gesehen, haben die zuständigen
Bundesfachstellen im bisherigen Verfahren mehrfach Gelegenheit erhal-
ten, sich zu den in ihren Bereich liegenden Fragestellungen zu äussern.
Ein weiterer Beizug kantonaler Behörden ins bundesrechtliche Verfahren
ist weder gesetzlich vorgesehen noch notwendig und erübrigt sich damit.
4.8 Zusammengefasst ist demnach festzuhalten, dass die Sesselbahn
Weissenstein aus Sicherheitsgründen nicht mehr wie bis anhin betrieben
werden kann und keine anderen überwiegenden Interessen vorliegen, die
für ihren Erhalt sprechen würden. Insbesondere hätte eine Sanierung, wie
vom Beschwerdeführer beantragt, zur Folge, dass die aus denkmalschüt-
zerischen Gründen erhaltenswerten Bestandteile, welche gerade den
Zeugniswert der Sesselbahn ausmachen, verschwinden würden. Die Vor-
instanz hat den Sachverhalt grundlegend und sorgfältig ermittelt und eine
umfassende Interessenabwägung vorgenommen. Sie ist dabei zu Recht
zum Ergebnis gekommen, dass die bisherige Sesselbahn Weissenstein
nicht saniert werden kann und daher abzubrechen ist.
4.9 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die (heutige)
Beschwerdegegnerin sehe vor, ein Sachbuch sowie einen Dokumentar-
A-1112/2012
Seite 34
film zur Sesselbahn zu erstellen, weshalb sich keine weiteren dokumenta-
rischen Massnahmen für die Nachwelt aufdrängen würden. Sie empfahl
der Beschwerdegegnerin, vor der Entsorgung der Anlage mit dem BAK,
dem Beschwerdeführer sowie allenfalls anderen interessierten Kreisen
die Möglichkeit einer Übernahme von Anlageteilen abzuklären, dies in Er-
gänzung zum von ihr bei der Talstation in Aussicht gestellten Ausstel-
lungsraum für Teile der alten Bahn. Im Dispositiv der Plangenehmigungs-
verfügung erteilte sie daher – unter Auflagen aufgrund von Anträgen des
BAFU – die Abbruchbewilligung für den Rückbau der Sesselbahn.
4.9.1 Der Beschwerdeführer stellt nun im vorliegenden Verfahren explizit
den Eventualantrag, die Plangenehmigung mit einer Auflage zu ergänzen,
wonach die bestehende Sesselbahn derart zu dokumentieren, rückzu-
bauen und einzulagern sei, dass ein späterer ganzer oder teilweiser Wie-
deraufbau an einem anderen Ort möglich bleibe. Er bestätigt sein Inte-
resse am Kauf der Sesselbahn zu einem fairen Preis und würde diese
umfassend restaurieren und im Interesse von Mensch und Natur an ei-
nem geeigneten Standort wieder in Betrieb nehmen.
4.9.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet demgegenüber eine Einlagerung
der gesamten Bahnanlage als unverhältnismässig, zumal dies mit hohen
Kosten für sie verbunden sei. Ein Wiederaufbau der Anlage komme aus
Sicherheitsaspekten von vorneherein nicht in Frage. Sie hält jedoch fest,
zusammen mit dem historischen Museum der Stadt Solothurn die profes-
sionelle Aufbereitung und die öffentliche Zugänglichkeit der wichtigsten
Teile des Zeitzeugen sicherzustellen.
4.9.3 Auflagen sind die mit einer Verfügung verbundenen zusätzlichen
Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Sie bedürfen ei-
ner gesetzlichen Grundlage und müssen mit dem Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit vereinbar sein (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 913 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin bereits im vorinstanzli-
chen Verfahren die Bereitschaft zeigte, ein Sachbuch sowie einen Doku-
mentarfilm zu erstellen und Teile der alten Bahn auszustellen und dies
nun im vorliegenden Verfahren noch einmal bekräftigt und offenbar dies-
bezüglich auch schon mit dem historischen Museum der Stadt Solothurn
in Kontakt getreten ist, erscheinen weitere konkrete Vorgaben nicht erfor-
derlich. Insbesondere wäre die Einlagerung der gesamten Anlage für die
Beschwerdegegnerin mit hohen Kosten verbunden, die ihr zu übertragen
sich als nicht zumutbar erwiese. Die vom Beschwerdeführer verlangte
A-1112/2012
Seite 35
Auflage erweist sich deshalb als unverhältnismässig, weshalb sein Even-
tualantrag im Zusammenhang mit der Abbruchbewilligung ebenfalls ab-
zuweisen ist. Es bleibt indessen den Parteien unbenommen, sich ausser-
gerichtlich über einen allfälligen Kauf der Anlage zu einigen. So hatte die
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem – vom Beschwerdefüh-
rer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zurückgezogenen Antrags auf
Durchführung einer gütlichen Einigung und Mediation – die Bereitschaft
erklärt, in Bezug auf einen Kauf der Sesselbahn in Gespräche mit dem
Beschwerdeführer zu treten.
5.
Damit stellt sich als nächstes die Frage, ob dem von der Beschwerde-
gegnerin eingereichten Projekt für eine Kabinenbahn zu Recht die Kon-
zession und die erforderlichen Bewilligungen erteilt worden sind. Vom Be-
schwerdeführer wird zunächst bestritten, dass die Anforderungen des Na-
tur- und Heimatschutzrechts des Bundes erfüllt seien.
5.1 Das geplante Projekt kommt ab etwa Stütze Nr. 3 ins BLN-Objekt
Nr. 1010 "Weissenstein" zu liegen. Der gesamte obere Teil, und damit ins-
gesamt 14 Stützen mit einer Höhe von mindestens 9 m bis höchstens
22 m (Schafthöhe) sowie die Mittel- und die Bergstation fallen in das ge-
schützte Gebiet.
5.2 Die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein Bundes-
inventar im Sinne von Art. 5 NHG führt, wie gesehen (vorstehend E. 3.2),
dazu, dass es die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG).
Nach Art. 6 Abs. 2 NHG darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Er-
haltung im Sinne der Inventare bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in
Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwerti-
ge Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (BGE
127 II 273 E. 4c). Der Begriff der ungeschmälerten Erhaltung ist so zu
verstehen, dass der im Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur
Geltung gelangen und allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die
Aufnahme eines Objektes in ein Verzeichnis bedeutet aber nicht, dass
sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der
Zustand des Objektes soll vielmehr gesamthaft betrachtet unter dem Ge-
sichtspunkt des Natur- und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden.
Allfällige geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch ander-
weitige Vorteile mindestens ausgeglichen werden (Botschaft des Bundes-
rates vom 12. November 1965 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über
A-1112/2012
Seite 36
den Natur- und Heimatschutz [BBl 1965 III 89, 103], nachfolgend: Bot-
schaft zum NHG).
Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die
Objekte so einzigartig oder typisch macht (BGE 115 Ib 131 E. 5ha; Urteil
des Bundesgerichts 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.6). Zur Beurtei-
lung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLN-Objekts
ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen, das
heisst die möglichen Beeinträchtigungen sind an den verschiedenen
Schutzzielen zu messen, die in den gesondert veröffentlichten Beschrei-
bungen zu den Gebieten des Inventars dargestellt werden (BGE 127 II
273 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts 1A.185/2006 vom 5. März 2007
E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-8386/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 6.2 mit Hinweisen). Es müssen
somit alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im
Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden (JÖRG LEIMBA-
CHER, Kommentar NHG, Rz. 22 f. zu Art. 6 NHG).
5.3 Das BLN-Objekt Nr. 1010 "Weissenstein" wird wie folgt beschrieben:
"Gipfelkette des Jurarandes mit umfassender Fernsicht auf Mittelland, Jura
und Alpen vom Mont Blanc bis zum Säntis. Modellartig sichtbare Struktur der
Weissenstein-Antiklinale mit Mantel aus Kalken des Oberen Malm ("Weis-
senstein"). Tiefgreifende Halbklus; letztes Auftreten in Richtung Südwesten
der Schichtglieder Trias und Lias. Hervorragende geologische Aufschlüsse.
Einmalige Einsicht in den Faltenbau. Überschiebungen. Übergang zum Berg-
sturzgebiet des Bipperamtes. Reiche landschaftliche Gliederung im Wechsel
von Wald, Weide, Felspartien und Geröllhängen.
In der Verteilung des Waldes beispielhafte Abhängigkeit der Vegetation vom
geologischen Untergrund. Typische Höhenstufenfolge der Buchenwaldge-
sellschaften am Nordhang des Schitterwaldes. Gebiet von hervorragender
biogeographischer Bedeutung: östlichster Verbreitungsort für den Jura von
rund 30 Pflanzenarten und zahlreichen Faunenelementen vorwiegend der
subalpinen und alpinen Stufe."
Gestützt auf diese Umschreibung haben die ENHK und EKD in ihrem
gemeinsamen Gutachten vom 10. Juni 2007 folgende Schutzziele für das
vom Vorhaben betroffene Gebiet des BLN-Objekts festgelegt:
- Ungeschmälerte Erhaltung der reich gegliederten und vielfältigen Natur-
und Kulturlandschaft mit ihren geomorphologischen, biologischen und kul-
turhistorischen Elementen.
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Seite 37
- Ungeschmälerte Erhaltung der einzigartigen Silhouette und der bewalde-
ten Flanken des Weissensteins.
- Ungeschmälerte Erhaltung der grossflächigen, eng verzahnten und weit-
gehend ungestörten natürlichen und naturnahen Lebensräume mit ihren
charakteristischen Tier- und Pflanzenarten.
5.4 Die Schutzzielrelevanz ist vorliegend angesichts dieser Ziele für das
betroffene BLN-Objekt unbestrittenermassen gegeben. So ging auch die
Vorinstanz davon aus, dass insbesondere in die Flanken (im Bereich der
Masten 7 und 8), die Silhouette (durch die Linienführung und die Platzie-
rung der Stationsgebäude der Mittel- und Bergstation) und in vom Objekt
umfasste Lebensräume eingegriffen werde, weshalb eine Beeinträchti-
gung des BLN-Objekts gegeben sei. Fraglich und umstritten ist, wie diese
Beeinträchtigung zu qualifizieren ist und welche Konsequenzen diese
Beurteilung nach sich zieht.
5.5 Die Rechtsprechung unterscheidet gestützt auf die Botschaft zum
NHG (BBl 1965 III 103) schwere Eingriffe, das heisst umfangreiche, nicht
rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchti-
gungen, von leichten Eingriffen, die nur mit einem geringfügigen Nachteil
für das Schutzziel verbunden sind. Schwere Eingriffe sind nur zulässig,
wenn sie durch ein mindestens gleichwertiges Interesse gerechtfertigt
werden; dieses Interesse muss von nationaler Bedeutung sein. Leichte
Eingriffe sind zulässig, wenn sie im Rahmen der Interessenabwägung ge-
rechtfertigt erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom
22. Januar 2003 E. 4.1). Das bedeutet, dass immer dann, wenn das zu
einem Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vorgebrachte Inte-
resse nicht von nationaler Bedeutung ist, der Eingriff unzulässig ist und
von der Entscheidbehörde keine Interessenabwägung mehr durchgeführt
werden darf, denn in diesen Fällen hat der Gesetzgeber bereits zu Guns-
ten der ungeschmälerten Erhaltung entschieden (LEIMBACHER, a.a.O.,
Rz. 20 zu Art. 6 NHG). Ist ein Eingriff in ein Schutzziel bloss mit einem ge-
ringfügigeren Nachteil verbunden, ist er grundsätzlich bei der Interessen-
abwägung bezüglich der grösstmöglichen Schonung mit entsprechenden
(qualitativ gleichwertigen) Ersatzmassnahmen auszugleichen (zum Gan-
zen BGE 127 II 273 E. 4c).
5.6 Die ENHK und die EKD führen in ihrem Gutachten vom 10. Juni 2007
aus, eine Neuanlage habe voluminösere Stationsgebäude, höhere Mas-
ten, grosse Gondeln und eine breitere Waldschneise zur Folge. Die wohl
als Stahlrohrkonstruktionen ausgeführten Masten würden in ihrer Anzahl
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reduziert und in der Folge erhöht, so dass die neue Bahn teilweise über
dem Wald geführt werde. Dies würde das Landschaftsbild des stark ex-
ponierten Jurasüdhangs massgeblich verändern und erheblich beein-
trächtigen. Auch aus der Nähe betrachtet würden die Stationsgebäude
aufgrund ihrer grossen Volumetrie stark in Erscheinung treten. Die Berg-
station drohe zudem, je nach Lage und Abmessung, den die Bergkrete
auszeichnenden Kurhauskomplex in seiner Wirkung zu schmälern. Auf-
grund dieser Überlegungen sei die geplante 6er-Gondelbahn nicht mit
den Schutzzielen für das BLN-Objekt Weissenstein vereinbar und müsse
als schwere Beeinträchtigung dieses BLN-Objekts gewertet werden. Auch
die geplante Rodelbahn und die Tubinganlage im Sommerbetrieb seien
nicht mit den Schutzzielen vereinbar. Zudem sei bei Ausbau der Trans-
portkapazitäten eine erhebliche Zunahme des Erholungsdrucks auf die
Natur- und Kulturlandschaft zu erwarten. Die Kommissionen gelangen
daher zum Schluss, dass das Entwicklungskonzept "Weissenstein Plus"
insgesamt zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des BLN-Objekts
und zur Zerstörung eines Denkmals von nationaler Bedeutung führe. Sie
empfehlen, das vorliegende Gesamtkonzept grundlegend zu überarbei-
ten, wobei sie die Haltung vertreten, dass ein neues Entwicklungskonzept
von der Erhaltung der Sesselbahnanlage ausgehen solle, da deren sys-
temkompatible Sanierung und sorgfältige Nachrüstung einerseits die für
die Eingriffe in das BLN-Objekt geforderte grösstmögliche Schonung am
besten sicherstellen könne und andererseits ein wichtiges technisches
Denkmal für die nachfolgenden Generationen sichern würde.
Im Gutachten vom 30. Oktober 2009 bestätigen sie diese Haltung. Die mit
weniger Stützen geplante neue Gondelbahn liege höher in der Luft und
überrage den Wald. Verschiedene Masten stünden exponiert auf Kuppen,
damit die gegenüber heute längeren Seilabschnitte zwischen den Masten
trotz grösserem Durchhang einen genügend grossen Bodenabstand auf-
weisen würden. Sehr gross und gut sichtbar werde der Eingriff bei den
Masten 7 und 8 sein (9 m und 12 m hoch), weil diese auf der Krete stün-
den – Mast 7 auf einer Felsformation, die durch die notwendige Rodung
für das Trassee viel besser sichtbar werde und extrem exponiert liege.
Auch im obersten Abschnitt würden die Masten höher ausfallen als heute.
Mast 16 stehe exponiert auf der Wiese und sei weitherum gut sichtbar.
Zudem müsse die Seilbahnschneise neu auf ca. 15 m ausgedehnt wer-
den. Die Ersatzanlage habe ausserdem aufgrund der umfangreicheren
Technik, der grösseren Beförderungsmittel und der aktuellen technischen
Rahmenbedingungen voluminösere Stationsgebäude zur Folge, die im
Vergleich zu den kleinmassstäblichen, im Verhältnis zur gebauten und na-
A-1112/2012
Seite 39
türlichen Umgebung adäquaten und ausgewogenen Infrastrukturen auf-
dringlich in Erscheinung treten würden. Sowohl die Mittel- als auch die
Bergstation würden grösser und dominanter. Zwar werde die Suche nach
architektonisch überzeugenden Lösungen für technische Zweckbauten
begrüsst, im vorliegenden Fall besitze die Gestaltung durch die Tonnen-
form jedoch einen zu massiven Charakter. Die Bauten würden sich unge-
nügend in die kleinstrukturierte Landschaft einordnen. Insbesondere bei
der Endstation trete das neue Bauwerk zu dem die Bergkrete auszeich-
nenden Kurhauskomplex in Konkurrenz. Aufgrund seiner Volumetrie und
seiner formalen Ausbildung werde die Wirkung des Denkmals Kurhaus
Weissenstein beeinträchtigt und dessen Wert geschmälert. Zwar könne
mit dem geplanten Kapazitätsausbau der Weissensteinbahn ein Teil des
Individualverkehrs an Spitzentagen aufgefangen werden, gleichzeitig
würde aber aus wirtschaftlichen Gründen eine noch höhere Besucherzahl
generiert. Die damit verbundene intensivere Nutzung führe zwangsläufig
zu einem noch grösseren Druck auf die empfindliche Landschaft.
Nachdem die Projektanpassungen des ursprünglichen Genehmigungsge-
suchs eingereicht worden waren, betrachtete die ENHK in ihren Stellung-
nahmen vom 9. Dezember 2010 und 1. Juni 2011 die Beeinträchtigung
des BLN-Objekts zwar als leicht reduziert, sah indes trotz der Optimie-
rungen nach wie vor keinen Grund, um von ihren früheren Beurteilungen
abzuweichen.
5.7 Auch das BAFU kam in seinem Schreiben vom 31. August 2010 im
Rahmen der Beurteilung der Umweltverträglichkeit der Anlage anfänglich
zum Schluss, dass das Projekt als schwerwiegende Beeinträchtigung des
BLN-Objekts Nr. 1010 "Weissenstein" zu qualifizieren sei. Nachdem in
der Folge die Beschwerdegegenerin Projektoptimierungen vorgenommen
hatte, gelangte das BAFU in seinen Stellungnahmen vom 20. Dezember
2010 und 31. Oktober 2011 – anders als die ENHK – jedoch zur Ansicht,
das Vorhaben aufgrund der diversen Projektänderungen und -verbes-
serungen nun als mit der Umweltschutzgesetzgebung konform anzuse-
hen, was es auch in seinen Eingaben im vorliegenden Beschwerdever-
fahren bestätigte: So sei für die Bergstation nach Durchführung eines Ar-
chitektenwettbewerbs eine runde Form gewählt worden, die zu einem mi-
nimal grösseren Volumen des Baukörpers im Vergleich zum heutigen füh-
re. Das Gewölbe der neuen Bergstation sei an seiner höchsten Stelle
knapp 1 m höher als der Giebel der alten Station, die Perronhöhe sei
0.5 m höher als heute. Dadurch werde die Beeinträchtigung der Land-
schaft nicht vergrössert. Durch die Änderung des Antriebskonzepts und
A-1112/2012
Seite 40
eine Anpassung des Standorts könne die Mittelstation um 11 m verkürzt
werden. Damit werde die Schneisenbreite der unteren Sektion minim ver-
kleinert und die Überquerung der Felskuppe durch die Masten 7 bis 9
könne an einer eher weniger exponierten Lage erfolgen. Dies führe ge-
genüber heute nicht zu einer schwerwiegenderen Beeinträchtigung der
Landschaft im Gebiet Nesselboden. Die Vergrösserung der Schneisen-
breite von 10 auf 15 m führe insgesamt nicht zu einer wesentlichen Ver-
schlechterung gegenüber der aktuellen Situation. Die Beeinträchtigung
des BLN-Objekts sei somit insgesamt lediglich als geringfügig zu betrach-
ten.
5.8 Die Vorinstanz berücksichtigte in ihrem Entscheid, dass die Sessel-
bahn Weissenstein bereits viele Jahre bestand, bevor der Weissenstein
1977 ins BLN aufgenommen wurde. Sie ging daher insofern von einer
Vorbelastung aus und bewertete das Gesuchsprojekt als Ersatzanlage für
die bereits bestehende Sesselbahn.
5.8.1 Der Bundesrat hatte den Richtplanbeschluss des Regierungsrates
des Kantons Solothurn vom 9. Juni 2009 am 12. März 2010 genehmigt
(BBl 2010 2666). Als Vorbehalt hielt er fest, dass der abschliessende Ent-
scheid über die Ausgestaltung der Seilbahn im Rahmen des Plangeneh-
migungsverfahrens gemäss der Seilbahngesetzgebung zu erfolgen habe.
Während auf die Frage des Richtplanverfahrens nachstehend noch näher
einzugehen sein wird (vgl. E. 7 ff.), ist an dieser Stelle lediglich festzuhal-
ten, dass die Erschliessung des Weissensteins mittels Seilbahn somit be-
reits auf Ebene der Richtplanung festgelegt wurde. Zudem ist, wie die
Vorinstanz schloss, davon auszugehen, dass bei der Unterschutzstellung
des Weissensteins die bestehende Seilbahnanlage mit einbezogen wur-
de, zumal diese zu jenem Zeitpunkt bereits seit über 25 Jahren bestand.
Dass an der, bereits zu jenem Zeitpunkt nicht mehr neuen Bahn, früher
oder später Anpassungen an geänderte betriebliche Vorschriften und sol-
che der Sicherheit notwendig sein werden und zu weitgehenden Sanie-
rungen führen können, war damals bereits vorhersehbar. Die Auffassung
der Vorinstanz, es handle sich vorliegend um eine Ersatzanlage für die
bestehende Sesselbahn und damit entsprechend um einen bereits vorbe-
lasteten Gebietsperimeter, ist somit nicht zu beanstanden. Entsprechend
ist dieser Umstand bei der Einschätzung der Beeinträchtigung durch die
neu geplante Anlage mit einzubeziehen. Es ist von einer gewissen, be-
reits bestehenden Vorbelastung auszugehen. Selbst ohne den Bau der
hier umstrittenen Gondelbahn würde eine Beeinträchtigung des BLN-
A-1112/2012
Seite 41
Objekts vorliegen, was bei der Einschätzung der Schwere der Beeinträch-
tigung den Beurteilungsmassstab beeinflussen muss.
5.8.2 Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang sodann, dass die
Beschwerdegegnerin nach der ersten kritischen Einschätzung durch das
BAFU das ursprüngliche Vorhaben entscheidend überarbeitete, damit
dieses aus Sicht der Umweltschutzgesetzgebung genehmigungsfähig
werde, und am 14. April 2011 die Unterlagen für das optimierte Projekt
einreichte. Im Wesentlichen sieht dieses eine Redimensionierung der Sta-
tionsgebäude der Mittel- und Bergstation, eine Verkürzung der Mittelstati-
on aufgrund Umstellung zu einem zentralen statt zwei Antrieben, eine
Verschiebung des Kreuzungspunktes der beiden Bahnachsen, so dass
die Linienführung in der unteren Sektion optimiert wird, sowie eine Ver-
schiebung und mit einhergehend Verkleinerung der Bergstation resp. de-
ren Ost- und Nordfassaden vor. Die Vorinstanz berücksichtigte somit ei-
nerseits die Tatsache, dass mit dem neuen Projekt eine Ersatzanlage er-
stellt werden soll, und andererseits das ursprüngliche Gesuch in ver-
schiedener Hinsicht verbessert wurde (ausführlich auch unter E. 6.3.1).
5.8.3 Wie auch anlässlich des gerichtlich durchgeführten Augenscheins
sichtbar wurde, fallen die neuen Masten grösser und vor allem höher aus
als die bisherigen und überragen mit maximal 22 m teilweise auch die
gegen 20 m hohen Bäume. Gleichzeitig wird aber deren Anzahl von 31
auf 17 reduziert. Höhere Masten bedingen zwar eine höhere Seilführung,
ermöglichen auf der anderen Seite aber auch, das Trassee zu bepflan-
zen. Würde demgegenüber die Masthöhe reduziert, wären in der Folge
mehr Masten notwendig und eine Bepflanzung und damit Begrünung des
Trassees würde verhindert. Zudem käme es zu weiteren Problemen in
den Bereichen, wo die Seilbahn die Kantonsstrasse überquert (drei Über-
führungen).
Bei den kritischen Masten handelt es sich um die Masten Nrn. 7, 8 und
16. Mast Nr. 7 steht, weil seilbahntechnisch erforderlich, auf einer Kante.
Im Rahmen der Projektanpassungen wurde der Standort des Masten wei-
ter in Richtung der ursprünglichen Schneise versetzt, was sich sowohl in
Bezug auf seine Höhe als auch aus bautechnischer Sicht als günstiger
erweist. Anlässlich des Augenscheins bestätigte auch ein Vertreter der
ENHK, dass die Einsehbarkeit mit der Projektoptimierung eine gewisse
Verbesserung erfahren habe, wenn dies im Ergebnis auch nicht zu einem
lediglich leichten Eingriff ins BLN-Objekt führe. Der Wunsch der ENHK sei
es, die bestehende Bahn auf dem jetzigen Trassee zu behalten. Sollte
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Seite 42
dies nicht möglich sein, sei die Linienführung möglichst nah zum bisheri-
gen Trassee und möglichst tief gehalten werden. Die Vertreterin des BA-
FU erachtete die Verbesserung bei Mast Nr. 7 zwar ebenfalls lediglich als
minime Verbesserung, mit Blick auf das gesamte Projekt jedoch trotz al-
lem als Optimierung.
Bei Mast Nr. 8 bestand die Problematik, wie die Beschwerdegegnerin dar-
legte, darin, mit zwei Stützen über die Krete zu kommen, damit die Gon-
deln waagrecht, und nicht aufwärts in die Station einfahren können. Zwar
sei es möglich, nur eine Stütze aufzustellen, doch würde eine solche auf
die Krete zu stehen kommen und wäre damit noch exponierter. An ihrem
jetzigen Standort sei sie 12 m hoch, so dass die Seilführung unter den
Baumkronen erfolgen könne.
In Bezug auf Mast Nr. 16 beurteilte auch die ENHK den Eingriff ins BLN-
Objekt nicht als grösser wie bis anhin. So komme dieser lediglich 2 m hö-
her zu stehen als der bisherige, womit auch die Seilführung in etwa gleich
hoch bleibe. Da es sich hier um nicht bewaldetes Gebiet handle, komme
einer Differenz von 1 bis 2 m eine geringere Relevanz zu.
5.8.4 Was die Stationsgebäude betrifft, bleibt die geplante Bergstation
nach wie vor von der Talseite (das heisst von Süden) her nicht sichtbar.
Das ursprünglich geplante Gebäude wurde im Rahmen der Projektopti-
mierungen verkleinert und weist nun nur noch die Grösse "M", die kleinst-
mögliche für Gondelbahnen, auf. Die ENHK-Vertreter anerkannten an-
lässlich des Augenscheins zwar eine gewisse Verbesserung durch das
überarbeitete Projekt, bezeichneten die Grössenordnung indes nach wie
vor als massiv und in starker Konkurrenz zum Kurhaus stehend. Ge-
wünscht werde eine Tieferlegung des Gebäudes und architektonisch eine
andere Form und somit insgesamt eine stärkere Anbindung an die heuti-
ge Situation.
Schliesslich sind sich die Verfahrensbeteiligten einig, dass auch das Sta-
tionsgebäude der Mittelstation Nesselboden möglichst klein ausfallen soll-
te. Dies ist insbesondere dadurch erreicht worden, dass mit der Projekt-
optimierung aus zwei Bahnen eine gemacht wurde und damit nur noch
eine Umlenkrolle sowie ein Antrieb erforderlich sind. Ausserdem wurde
das Gebäude nach links hin zum Hang verschoben. Dennoch ist es von
oben gesehen, mit Blick Richtung Geländekammer, gut sichtbar und stellt
als Einzelelement für die ENHK die schwerste Beeinträchtigung der ge-
samten Anlage dar.
A-1112/2012
Seite 43
5.9 Nach dem Gesagten werden Höhe und Standort der Masten, insbe-
sondere der umstrittenen Masten Nrn. 7, 8 und 16, von der ENHK be-
mängelt. Doch gesteht auch sie ein, dass durch die Projektoptimierungen
Verbesserungen erzielt werden konnten und etwa in Bezug auf Mast
Nr. 16 keine grössere Beeinträchtigung entsteht, als sie bereits vorliegt.
Auch hinsichtlich der Stationsgebäude konnten Optimierungen realisiert
werden. Nachdem die Bergstation verkleinert wurde, stören sich die Kom-
missionen im Wesentlichen noch an der Tonnenform des Gebäudes. Dem
ist indessen entgegen zu halten, dass gerade die tonnenartige Form das
Gebäudevolumen verringert. Um den Bedürfnissen des Betriebs, aber
auch der Fahrgäste (bspw. hinsichtlich Rollstuhlgängigkeit, Zugang mit
Material und Gepäck, Witterungsschutz etc.) zu genügen, ist eine gewis-
se Grösse erforderlich. Dies scheint mit der abgerundeten Form bestmög-
lich erreicht zu werden. Im Übrigen zeichnet sich der Weissenstein, auch
gemäss der ENHK, durch ein Gemisch von Natur- und Kulturlandschaft
aus. Dass die Tonnenform der Stationsgebäude sich derart störend aus-
wirken sollte, ist nicht augenfällig. Nebenbei bleibt zu erwähnen, dass
nebst dem Kurhaus auch Militäranlagen, der Planetenweg und Landwirt-
schaftsbetriebe das Landschaftsbild auf dem Weissenstein mit prägen.
Mit Blick auf die Mittelstation Nesselboden ist zudem dem Umstand Be-
achtung zu schenken, dass diese von unten, das heisst vom Tal, nicht
einsehbar sein wird. Wie von der Beschwerdegegnerin, aber auch der
Vorinstanz glaubhaft dargestellt, wurde das Mögliche getan, um mit der
neuen Seilbahn, soweit aus betrieblicher Sicht realisierbar, dem Natur-,
Landschafts- und Umweltschutz gerecht zu werden. Des Weiteren ist im
Sinne einer Gesamtbeurteilung weiter zu berücksichtigen, dass mit der
neuen Bahn, gerade was die höhere Kapazität mit sich bringt, durchaus
auch Vorteile erzielt werden können. So ist insofern mit positiven Auswir-
kungen auf die Verkehrslage zu rechnen, da andernfalls, ohne Seilbahn,
mit einer starken Zunahme des Individualverkehrs zu rechnen wäre, zu-
mal die bestehende Sesselbahn, wie gesehen (vorne E. 4 ff.), nicht sa-
nierbar ist resp. von der Vorinstanz keine weitere Betriebsbewilligung
mehr erhalten würde.
Unter Berücksichtigung dieser Aspekte, insbesondere den mit den Pro-
jektoptimierungen erreichten Verbesserungen, und in gesamthafter Be-
trachtung der Auswirkungen der neuen Seilbahn erscheint daher das Ab-
weichen der Vorinstanz von den Gutachten der ENHK und EKD gerecht-
fertigt. Die Vorinstanz hat dabei sämtliche Interessen mit berücksichtigt
und in ihre Überlegungen mit einbezogen. Demgegenüber stellen die
Fachkommissionen besonders den Erhalt der bisherigen Sesselbahn in
A-1112/2012
Seite 44
den Vordergrund, den sie als mit den Vorgaben des NHG vereinbar er-
achten. Sie gehen indes nicht näher darauf ein, dass bereits eine Vorbe-
lastung des BLN-Objekts durch die bisherige Sesselbahn besteht und ge-
samthaft betrachtet die neue Bahn auch Vorteile mit sich bringt, oder oh-
ne eine solche ebenfalls schwerwiegende Nachteile zu gewärtigen wären.
Eine solche umfassende Interessenabwägung haben die Kommissionen
in ihren Gutachten und Stellungnahmen nicht durchgeführt, was ihre Aus-
einandersetzung mit dem vorliegenden Fall – selbst unter Berücksichti-
gung, dass es Sache der ENHK ist, sich primär mit den Fragen des Na-
tur- und Heimatschutzes auseinanderzusetzen – insofern einseitig er-
scheinen lässt und deren Aussagekraft abschwächt. Des Weiteren ist ei-
ne vertiefte Auseinandersetzung mit den diversen vorgenommen Projekt-
optimierungen, die das Vorhaben aus Sicht des BAFU wesentlich be-
günstigt bzw. zur Einschätzung des Eingriffs in das BLN-Objekt als weni-
ger schwerwiegend geführt haben, ausgeblieben. Im Ergebnis ist somit
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von der Einschätzung der
ENHK, als beratender Fachkommission, abgewichen ist und – wie auch
das BAFU – nicht von einer schweren Beeinträchtigung des BLN-Objekts
ausging.
6.
Da somit kein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung vorliegt,
kommt der verstärkte Schutz nach Art. 6 Abs. 2 NHG nicht zum Zug.
Vielmehr lässt sich ein leichter Eingriff auch durch andere öffentliche Inte-
ressen, nicht zwingend von nationaler Bedeutung, rechtfertigen. Im Fol-
genden ist somit zu prüfen, ob sich die von der Vorinstanz in diesem Zu-
sammenhang vorgenommene Interessenabwägung als rechtmässig er-
weist (vgl. E. 5.5).
6.1 Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die projektierte Seilbahn
nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile für den Landschaftsschutz
bringt, indem etwa durch strassenbezogene Verbote massive Entlastun-
gen für das BLN-Objekt resultierten. Des Weiteren wirke sich die vermin-
derte Anzahl an Stützen positiv aus, selbst wenn durch diese die Seilfüh-
rung höher ausfalle. Die gewählte Linienführung ermögliche es zudem, in
der Schneise Wald aufzuziehen. Mangels entsprechender Vorgaben der
Kommissionen gehe sie davon aus, dass sich die Stationsbauten mit der
gewählten Ausgestaltung in einem verträglichen Mass genügend in die
Landschaft einordnen würden. Gesamthaft gesehen lägen somit mehrere
Interessen vor, welche dem Erhaltungsinteresse des BLN-Objekts min-
destens gleichwertig gegenüberstünden.
A-1112/2012
Seite 45
6.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, es lägen offensichtlich kei-
ne nationalen Interessen vor. Aber auch die regionalen Interessen an der
Gondelbahn seien wegen der lediglich geringen Verkehrsabnahme und
der Sanierbarkeit der Anlage nicht gewichtig. Schliesslich würden auch
die Projektoptimierungen nicht wesentlich an der Situation ändern. Viel-
mehr sei dem Gebot der grösstmöglichen Schonung gemäss Art. 6 NHG
durch eine Sanierung der bestehenden Sesselbahn nachzukommen.
6.3
6.3.1 Die projektierte Gondelbahn führt einerseits zu einer höheren Kapa-
zität, dies durch die Ausgestaltung als 6er-Kabinenbahn und schnellere
Beförderungskapazitäten als die alte Sesselbahn. Dies bedingt grössere
Stationsgebäude, eine breitere Schneise (von 15 m statt 10 m), eine hö-
here Seilführung sowie höhere und massivere Stützen. Zudem muss im
Bereich der unteren Sektion von der bisherigen Linienführung abgewi-
chen werden. Auf der anderen Seite bedarf die neue Anlage statt bisher
31 lediglich 17 Stützen. Durch die höhere Seilführung ist ein Baum- und
Sträucheraufwuchs in der Schneise möglich und trotz höherer Stützen
werden die Gondeln aufgrund des Seildurchhangs über weite Strecken
teilweise knapp unter oder nur wenig oberhalb der Baumgrenze geführt.
Mit den Projektanpassungen (bereits vorne E. 5.8.2) wurden die Stati-
onsgebäude redimensioniert und verkleinert. Dabei nimmt die Beschwer-
degegnerin gewisse betriebliche Nachteile in Kauf, indem sie die zwei An-
triebe für die Bahn, je einen pro Abschnitt, auf einen Antrieb reduziert und
somit auf einen voneinander unabhängigen Betrieb der beiden Sektionen
verzichtet. Was die Ausgestaltung der Stationsgebäude betrifft, wird von
den Kommissionen deren Form bemängelt. Zwar liegt es nicht an den
Kommissionen, Projektalternativen aufzuzeigen. Sie sollen aber mit Blick
auf die Schutzziele namentlich darlegen, ob das Ausmass und das Ge-
wicht der Beeinträchtigung minimiert werden könnten, und für den Fall
der Realisierung, soweit nötig, Auflagen vorschlagen (BGE 125 II 591
E. 7b). Vorliegend haben die Kommissionen einzig geltend gemacht, eine
architektonisch andere Form und insgesamt eine stärkere Anbindung an
die heutige Situation zu bevorzugen (vgl. schon E. 5.6). Weitergehend
setzten sie sich aber nicht mit den Projektvorlagen auseinander. Über die
Form und Ausgestaltung der Stationen kann man unterschiedlicher An-
sicht sein. Jedenfalls führt die vorgeschlagene Tonnenform – die im Übri-
gen von einer Fachjury in einem Architekturwettbewerb ausgewählt wur-
de – durch die Abrundungen grössenmässig zu einem geringeren Volu-
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men. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, was offensichtlich gegen diese
rücksichtsvolle, möglichst einfache und wenig störende Form sprechen
könnte, und es wird diesbezüglich auch von den Fachkommissionen
nichts Konkretes vorgebracht (siehe bereits vorne E. 5.9). Schliesslich
konnte die Linienführung im unteren Bereich der Strecke optimiert wer-
den, um bei den Stützen Nrn. 7 und 8 die Einsehbarkeit zu verringern. Es
kann damit insgesamt von deutlichen Verbesserungen durch die Projekt-
anpassungen gesprochen werden.
Hinzu kommen weitere Vorteile, welche das Konzept "Weissenstein Plus"
mit sich bringt. Dieses sieht eine Teilsperrung der Kantonsstrasse (an
Wochenenden und Feiertagen), ein Parkierungsverbot im Bereich der Mit-
telstation Nesselboden, ein begrenztes Parkplatzangebot auf dem Weis-
senstein sowie ein Parkierungsverbot entlang der Strasse ausserhalb der
markierten Parkierungszonen vor. Insofern soll eine Verlagerung zur Seil-
bahn erfolgen, was die Immissionen, die der Individualverkehr verursacht,
reduzieren wird. Als weiteres Interesse ist schliesslich auch anzuführen,
dass das Kurhaus Weissenstein sowohl von den Gästen als auch für die
Belieferung erreichbar sein muss.
6.3.2 Auf der anderen Seite verbleiben unbestreitbar gewisse Beeinträch-
tigungen des BLN-Objekts. So bleibt die Mittelstation Nesselboden (von
oben) einsehbar, einzelne Masten, insbesondere Mast Nr. 7 auf der Kre-
te, sind exponiert und die neue Linienführung im unteren Streckenab-
schnitt bedingt eine breitere und damit, jedenfalls bis die Ersatzauffors-
tungen aufgewachsen sind, eine sichtbarere Schneise. Die ENHK und
EKD stören sich deshalb in erster Linie an der Grösse und der Dimension
der neuen Bahn, daneben aber auch an der Kapazitätssteigerung, welche
diese mit sich bringen wird.
6.3.3 Die dargelegten Interessen lassen den Schluss der Vorinstanz zu,
dass die Beeinträchtigung durch die projektierte neue Seilbahnanlage
nicht zu einem Abweichen vom Grundsatz der ungeschmälerten Erhal-
tung führt. Ob im Ergebnis ein konkretes Eingriffsinteresse von nationaler
Bedeutung gegeben ist, wie dies die Vorinstanz vorbringt, mag dahinge-
stellt bleiben. Jedenfalls liegen aber verschiedene Interessen vor, welche
dem Erhaltungsinteresse des BLN-Objekts mindestens gleichwertig ge-
genüberstehen: Vorweg ist festzuhalten, dass es ohne das vorliegende
Projekt keine Seilbahn auf den Weissenstein gäbe. Die Vorinstanz hat
deutlich gemacht, der bestehenden Sesselbahn keine Betriebsbewilligung
mehr erteilen zu können. Aber auch die Beschwerdegegnerin hält klar
A-1112/2012
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fest, an deren Betrieb nicht weiter interessiert zu sein. Eine Erschliessung
des Weissenstein mit einer Seilbahn käme demnach in absehbarer Zeit
lediglich im Rahmen des vorliegenden Projekts in Frage. Ohne eine Seil-
bahn würde die Zahl der Gäste auf dem Weissenstein stark abnehmen,
was auch Konsequenzen für die dortigen Gastronomiebetriebe, allen vor-
an das Kurhaus Weissenstein, hätte. Gleichzeitig würde der motorisierte
Individualverkehr zunehmen und – wie bereits in den vergangenen Jah-
ren seit der Betriebseinstellung der Sesselbahn – gerade an Spitzentagen
zu einer Überlastung der Strasse, mit rollendem und parkierten Verkehr,
führen. Im Winter wäre der Weissenstein nur noch zu Fuss erreichbar und
selbst im Sommerhalbjahr mit öffentlichen Verkehrsmitteln lediglich zeit-
weise zugänglich.
Um den Eingriff in das BLN-Objekt möglichst zu vermindern, wurden mit-
tels der Projektoptimierungen verschiedentlich Verbesserungen erreicht
(vorstehend E. 6.3.1, 2. Absatz). Zwar sind die teils höheren Masten und
die grösseren Stationsgebäude aus der Ferne sichtbar. Indes wurde das
Mögliche getan, um die Dimensionen kleinstmöglich zu halten. Das Tras-
see der neuen Bahn wird zwar an Stellen breiter, doch lässt sich diese
aufgrund der höheren Seilführung immerhin begrünen. Eine gewisse Zu-
nahme von Gästen auf dem Weissenstein ist, wie der Beschwerdeführer
befürchtet, anzunehmen. Dies soll denn auch durch die Kapazitätssteige-
rung ermöglicht werden. Davon, dass nun der Weissenstein von Men-
schen überrannt werden soll, ist aber nicht auszugehen. Selbst bei einer
Förderleistung von maximal 1'200 P/h ist zu berücksichtigen, dass diese
allenfalls an wenigen Spitzentagen und zu wenigen Spitzenzeiten nötig
sein dürfte. Die Bedenken des Beschwerdeführers sind somit zu relativie-
ren. Die von der Vorinstanz erlassene Plangenehmigungsverfügung be-
rücksichtigt somit insgesamt das Schonungsgebot im Sinne von Art. 6
Abs. 1 NHG, weshalb die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
abzuweisen ist.
7.
Ebenfalls abzuweisen sind die vom Beschwerdeführer gegen den Richt-
plan vorgebrachten Rügen.
7.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Tragweite des
Richtplans verkannt zu haben. Nur dessen Inhalt sei verbindlich, nicht je-
doch die Grundlagen dazu, das heisst nicht das dem Richtplanentscheid
zugrundeliegende Konzept. Mit dem Richtplanentscheid seien nur die
raumwirksamen Grundlagen für die Errichtung der neuen Gondelbahn
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gesetzt worden. Die Vorinstanz hätte die im Richtplan beurteilten Fragen
selbständig entscheiden müssen, eingeschlossen der BLN-Konformität
der neuen Bahn. Soweit der Richtplan gemäss Vorinstanz die Erstellung
einer neuen Bahn präjudizieren solle, sei er nicht (behörden-)verbindlich.
Da der Genehmigungsentscheid des Bundesrates endgültig sei, müsse
der Richtplan bei der Erfüllung raumwirksamer Tätigkeiten auf seine Bun-
desrechtsmässigkeit überprüft werden können. Im vorliegenden Fall sei
daher der Richtplanbeschluss des Regierungsrates vom 9. Juni 2009,
genehmigt vom Bundesrat am 12. März 2010 (BBl 2010 2666), akzesso-
risch auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen.
7.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet dem, dass das ARE basierend
auf den Stellungnahmen der Fachbehörden eine umfassende Interessen-
abwägung vorgenommen habe. Zudem habe dieses das Gutachten Manz
eingeholt. Nebst dem ARE könne aber auch der Kanton Solothurn Aus-
kunft zum Richtplanverfahren geben, weshalb dieser zu einer Stellung-
nahme aufzufordern sei. Der Beschwerdeführer bringe vor, eine Interes-
senabwägung führe nicht zum Ersatz der alten Sesselbahn. Die Rügen,
die er gegen den Richtplan vorbringe, würden demzufolge seinen Vor-
bringen gegen das Gesuch der Beschwerdegegnerin entsprechen. Diese
Rügen habe die Vorinstanz geprüft und als nicht stichhaltig erachtet. Auch
das Bundesamt für Justiz (BJ) habe in seinem Gutachten vom 31. August
2010 ausgeführt, die Interessenabwägung, auf der die Richtplananpas-
sung beruhe, sei aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Vor diesem
Hintergrund sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen der Beschwerdeführer
sich von einer akzessorischen Überprüfung des Richtplans verspreche.
7.3 Das ARE führt aus, es stelle sich die Frage, was stufengerecht im
Richtplan geregelt werden könne und müsse und was erst auf der nach-
folgenden Planungsstufe entschieden und beurteilt werden könne. Der
Richtplan enthalte als strategisches Instrument des Kantons Aussagen
zur grundsätzlichen Machbarkeit eines Vorhabens, zur Standortwahl und
zu Grundsatzentscheiden. Er zeige an, in welcher Weise von den Hand-
lungsspielräumen Gebrauch gemacht werden soll, die das anwendbare
Recht eröffne; seine Verbindlichkeit könne sich also von vornherein nur
im Rahmen, nicht aber gegen das anwendbare Recht entfalten. Dies gel-
te, wie für alle anderen Rechtsfragen, auch für die Vereinbarkeit mit dem
BLN. Der Bundesrat habe im Rahmen der Richtplangenehmigung stufen-
gerecht die vom Kanton vorgenommene Interessenabwägung überprüft
und sei zum Schluss gekommen, dass der Grundsatz einer neuen Bahn,
wie er im Richtplan festgeschrieben sei, grundsätzlich mit dem BLN ver-
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einbar sei. Jedoch habe er die für die nachfolgende Planung zuständigen
Behörden explizit beauftragt, bei der Gestaltung der Bahn dem BLN gros-
se Bedeutung zuzumessen und die Bahn landschaftsverträglich zu ge-
stalten. Er habe damit eine Selbstverständlichkeit speziell hervorgeho-
ben, nämlich, dass der Richtplan die Interessenabwägung nicht ab-
schliessend vornehme, sondern dass die Ergebnisse der detaillierten Ab-
stimmung auf der nachfolgenden Planungsstufe vorbehalten bleiben
müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer –
mangels Rechtsschutzmöglichkeit im Richtplanverfahren – eine behaup-
tete Rechtsverletzung noch im Plangenehmigungsverfahren müsse gel-
tend machen können. Der Richtplanbeschluss sei schon deshalb nicht
bundesrechtswidrig, weil die Rechtmässigkeit einzelner Vorhaben im
Richtplan und bei der Richtplangenehmigung bloss summarisch geprüft
werde und dem Beschwerdeführer im Plangenehmigungsverfahren sämt-
liche Rechtsschutzmöglichkeiten verblieben.
Im Rahmen der Prüfung und Genehmigung durch den Bund sei in Zu-
sammenarbeit mit den betroffenen Bundesstellen, insbesondere mit dem
BAFU, dem BAK und BAV, die im Richtplan stufengerecht vorgenomme-
ne Interessenabwägung auf ihre Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und
Ausgewogenheit hin überprüft worden. Dem Bundesrat sei ein entspre-
chender Antrag auf Genehmigung gestellt worden, wobei die Differenz mit
dem BAK offengelegt worden sei.
7.4 Art. 9 Abs. 1 RPG zufolge sind Richtpläne für Behörden verbindlich.
Hingegen bleiben Richtpläne für Private, sofern diesen nicht die Erfüllung
raumwirksamer Aufgaben übertragen worden ist, ohne Rechtsverbind-
lichkeit. Dies hat zur Folge, dass Richtpläne als solche durch Private nicht
angefochten werden können. Immerhin lassen sie sich unter Umständen
in einem Beschwerdeverfahren vorfrageweise überprüfen (PIERRE
TSCHANNEN, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar
RPG, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 11 zu Art. 9; BERNHARD WALD-
MANN/PETER HÄNNI, Handkommentar RPG, Bern 2006, N. 11 zu Art. 9).
Die Verbindlichkeit des Richtplans entfaltet sich einzig im Rahmen des
Rechts. Der Richtplan ändert allgemein verbindliches Recht nicht aus ei-
gener Kraft ab, sondern zeigt an, in welcher Weise von ihm Gebrauch
gemacht werden soll. Mit anderen Worten haben die rechtsanwendenden
Behörden im Bereich des freien Ermessens die sich aus dem Richtplan
ergebenden Aussagen und Gesichtspunkte zu berücksichtigen. In sachli-
cher Hinsicht äussert sich der Richtplan nur über räumliche Belange aus
der Sicht des Gemeinwesens. Die im Einzelfall notwendige Abwägung
A-1112/2012
Seite 50
dieser Interessen mit entgegenstehenden privaten und (nicht-räumlichen)
öffentlichen Interessen bleibt vorbehalten (TSCHANNEN, Kommentar RPG,
Rz. 25 zu Art. 9; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar RPG, N. 16 und 23
zu Art. 9).
7.5 Gemäss Beschluss des Bundesrates hat der abschliessende Ent-
scheid über die Ausgestaltung der Seilbahn im Rahmen des Plangeneh-
migungsverfahrens zu erfolgen (BBl 2010 2666, Ziff. 3). Die Vorinstanz
hat diesen Entscheid in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung
nach ausführlicher und umfassender Darlegung und Abwägung der ge-
genüberstehenden Interessen vorgenommen und sich im Ergebnis für
das vorgelegte Gesuch entschieden. Sie hat dabei gerade auch die vom
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Richtplan vorgebrachten
Argumente geprüft. Denn, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt,
trägt dieser gegen den Richtplan dieselben Vorbringen vor wie gegen das
im Plangenehmigungsverfahren umstrittene Projekt der Beschwerdegeg-
nerin.
Es ist somit festzuhalten, dass in Bezug auf die Fragestellungen im Zu-
sammenhang mit dem Richtplan dieselben Interessen zu berücksichtigen
sind wie im Rahmen der Überprüfung des Plangenehmigungsentscheids.
Da dort, wie gesehen, eine umfassende und korrekte Interessenabwä-
gung stattgefunden hat, braucht die Frage der Anfechtbarkeit des Richt-
planbeschlusses an dieser Stelle nicht abschliessend behandelt zu wer-
den, zumal sich damit an der Interessenabwägung nichts ändern würde.
Es erübrigt sich demnach auch, wie von der Beschwerdegegnerin und
Vorinstanz vorgebracht, die kantonalen Behörden in das vorliegende Ver-
fahren zu involvieren. Wie gesehen, wurden die entsprechenden Interes-
sen vorliegend durch die hier zuständigen Bundesbehörden, einerseits
das ARE, andererseits auch das BAFU, das BAK, die ENHK sowie die
EKD geprüft. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des Biotop-
schutzes. Er wirft der Vorinstanz vor, den schutzwürdigen Charakter des
betreffenden Gebietes und seine mögliche Beeinträchtigung durch das
geplante Projekt nicht untersucht und in das Verfahren einfliessen gelas-
sen zu haben. Die Kabinenbahn betreffe Lebensräume sowie Tier- und
Pflanzenarten, die nach dem NHG und der NHV schützenswert seien.
Der Sachverhalt sei somit ungenügend abgeklärt worden. Zudem seien
A-1112/2012
Seite 51
die nationalen Interessen am Erhalt der Artenvielfalt nicht berücksichtigt
und somit die Interessenabwägung unzureichend vorgenommen worden.
8.2 Das BAFU beantragte im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Stel-
lungnahme vom 20. Dezember 2010 einerseits ein detailliertes Konzept
der erforderlichen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen
sowie andererseits im Zusammenhang mit der vorgesehenen Umwelt-
baubegleitung, dass die Detailplanung und Bauausführung unter Beizug
einer im Bereich Natur- und Landschafts- sowie Umweltschutz ausgewie-
senen Fachperson, im Einvernehmen mit den kantonalen Fachstellen, zu
erfolgen habe. In seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 beurteilte
es die nach Art. 18 NHG vorgeschlagenen Massnahmen mit Ausnahme
der Pflanzung einer Hecke in einem Bereich, wo eine bestehende Tro-
ckenmauer erhalten werden solle, als angemessen. Damit der ausgewie-
sene Verlust an schützenswerten Waldgesellschaften ausgeglichen wer-
den könne, forderte es allerdings weitere Massnahmen zur Förderung der
Reptilien im Gebiet Spitzflühli.
8.3 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die
Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeig-
nete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist
schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu
tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind Uferbereiche,
Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehöl-
ze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion
im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für
Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Lässt sich eine
Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe
unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher
für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wieder-
herstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (Art. 18
Abs. 1ter NHG). Weitere Ausführungen finden sich in Art. 14 NHV.
8.4 Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid auf den Umweltverträg-
lichkeitsbericht der Tensor Consulting AG vom 29. Februar 2008, die Er-
gänzung des Berichts durch die Nateco AG vom 12. September 2011, auf
die Stellungnahmen des Kantons Solothurn und insbesondere diejenigen
des BAFU. Gestützt darauf erliess es die vom BAFU geforderten – vor-
stehend aufgeführten – Massnahmen als Auflagen in der Plangenehmi-
gungsverfügung (Dispositiv Ziff. 3.2.3 und 3.2.24). Die Vorinstanz befolgte
somit die vom BAFU als umweltrechtliche Fachstelle beantragten Mass-
A-1112/2012
Seite 52
nahmen, um dem Biotopschutz gemäss Art. 18 NHG nachzukommen.
Demgegenüber legt der Beschwerdeführer nicht näher dar, wo im Kon-
kreten das vorliegende Projekt geschützte Lebensräume tangiert, die von
diesen Auflagen nicht ausreichend umfasst werden. Entgegen seinen
Ausführungen beantragte das BAFU zwar zunächst die Nichterteilung der
Plangenehmigung, nachdem aber die dargelegten Massnahmen aufge-
nommen wurden, bezeichnete es das Projekt in seiner Stellungnahme
vom 31. Oktober 2011 als genehmigungsfähig.
Wie der Beschwerdeführer ausführt, stehen die in Art. 18 Abs. 1ter NHG
vorgesehenen (Ersatz-) Massnahmen nicht wahlweise, sondern in einer
festgelegten Reihenfolge zur Verfügung. Wenn das betroffene Objekt
nicht geschützt werden kann, muss es nach Möglichkeit wiederhergestellt
werden. Anderer Ersatz ist nur und erst zulässig, wenn auch Wiederher-
stellungsmassnahmen nicht in Frage kommen oder sich als unzweck-
mässig erweisen (vgl. ANDREAS SEITZ/WILLI ZIMMERMANN, Bundesgesetz
über den Natur- und Heimatschutz NHG: Bundesgerichtliche Rechtspre-
chung 1997-2007, in: URP 2008 S. 162 f.; KARL LUDWIG FAHRLÄNDER,
Kommentar NHG, Rz. 34 zu Art. 18 NHG). Der Beschwerdeführer
schliesst daraus für den vorliegenden Fall, dass für zerstörte Biotope,
wenn sie sich nicht erhalten oder wiederherstellen lassen, ein möglichst
gleichwertiger Ersatz geschaffen werde. Ein solcher gleichwertiger Ersatz
sei nicht vorhanden, da die Ersatzmassnahmen nicht ähnliche ökologi-
sche Funktionen übernehmen könnten wie das zerstörte Objekt (Urteil
des Bundesgerichts 1A.104/2001 vom 15. März 2002 E. 5.2).
Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen
kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem
überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 14 Abs. 6 NHV). Es ist folglich
eine Verhältnismässigkeitsprüfung und eine Gewichtung der betroffenen,
unterschiedlichen öffentlichen Interessen erforderlich (FAHRLÄNDER, Kom-
mentar NHG, Rz. 12 zu Art. 18 NHG). Zu den Schutzmassnahmen im
Sinne von Art. 18 NHG gehören einerseits die Einschränkung oder das
Verbot schädlicher Einwirkungen oder Eingriffe, andererseits aber auch
zielgerichtete Handlungen zur Verbesserung von Lebensräumen, etwa
das Pflanzen von Hecken (FAHRLÄNDER, Kommentar NHG, Rz. 2 zu Vor-
bemerkungen Art. 18 – 23 NHG). Das BAFU als für diese Fragen zustän-
dige und kompetente Fachbehörde ist dabei zum Ergebnis gelangt, die
vorgesehenen Massnahmen würden genügen. Inwiefern und an welcher
Stelle im Einzelnen der Biotopschutz dennoch verletzt sein sollte, wird
vom Beschwerdeführer nicht näher substantiiert. Demnach ist vielmehr
A-1112/2012
Seite 53
davon auszugehen, dass mit den vom BAFU beantragten und von der
Vorinstanz zu Recht in die Plangenehmigungsverfügung aufgenommenen
Massnahmen die Auswirkungen auf die betroffenen schutzwürdigen Le-
bensräume soweit als möglich minimiert werden. Die entsprechende Rü-
ge des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen.
9.
9.1 In Bezug auf das Kurhaus Weissenstein macht der Beschwerdeführer
geltend, es handle sich um ein Denkmal von nationaler Bedeutung. Wie
die ENHK und die EKD ausführten, stelle das Kurhaus ein wertvolles ge-
schütztes Kulturdenkmal dar. Dieses werde durch die geplante Bergstati-
on beeinträchtigt. Die von der Vorinstanz angeführten Interessen – Be-
dürfnis, Erschliessungszweck, schonendste Setzung, notwendige Min-
destgrösse und befriedigende Einordnung ins Landschaftsbild – vermöch-
ten in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 NHG das Interesse an einer unge-
schmälerten Erhaltung nicht zu überwiegen, was zum Verzicht auf die
Bergstation in der geplanten Bauweise führen müsse.
9.2 Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass aus Sicht der kanto-
nalen Denkmalpflege keine Beeinträchtigung des Kurhauses vorliege,
sondern einzig aus Sicht der ENHK, der EKD und des BAK. Diese gingen
indessen auch von der unzutreffenden Prämisse aus, die alte Sesselbahn
könne wieder aufgebaut werden, ohne dass bauliche Veränderungen an
der Bergstation vorgenommen werden müssten. So oder so wäre aber
eine Beeinträchtigung des Kurhauses dann gerechtfertigt, wenn das Inte-
resse am Bau der Seilbahn überwiege. Mithin seien die Interessen des
Denkmalschutzes gegenüber jenen an der Seilbahn abzuwägen, was die
Vorinstanz korrekt vorgenommen habe. Es bestehe ein erhebliches Inte-
resse an einer Erschliessung des Weissensteins mittels Seilbahn, wobei
dies sogar im ureigenen Interesse des Kurhauses liege, zumal die derzei-
tige fehlende Seilbahnerschliessung teilweise eine Betriebseinschrän-
kung des Kurhauses zur Folge habe. Im Übrigen werde durch die Er-
schliessung mittels Seilbahn dem Umgebungsschutz des Kurhauses bes-
ser gewahrt als eine "Blechlawine" von parkierten Autos.
9.3 Die Vorinstanz prüfte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob durch
die projektierte Bergstation überhaupt eine Beeinträchtigung des Umge-
bungsschutzes des Kurhauses vorliege und kam wie die ENHK und die
EKD sowie das BAK zum Schluss, dass der Umgebungsschutz tangiert
sei. Bei der Interessenabwägung ging sie von einem überwiegenden Inte-
A-1112/2012
Seite 54
resse an der Erschliessung des Weissensteins durch eine neue Seilbahn
aus. Eine Konkurrenzierung aus der Ferne sei zwar nicht erkennbar, da
das Kurhaus mit seiner länglichen Ausrichtung auf dem Weissenstein die
klar dominantere Silhouette gegenüber der Seilbahnstation darstelle, zu-
mal Letztere dezent zurückgezogen seitlich platziert werde. Hingegen be-
stehe aus der Nähe im Ensemble eine gewisse Konkurrenzierung, insbe-
sondere aus nordwestlicher und westlicher Richtung, die im Volumen der
Station sowie an dieser Stelle aufgrund der Form des Gebäudes gegen-
über der seitlichen Ausrichtung und der Hinteransicht des Kurhauses als
auffällig wahrgenommen werden könne. Indes sei mit der gewählten Pro-
jektvariante, insbesondere dank der Projektanpassungen, insgesamt die
beste und verträglichste Lösung gewählt worden. In die Interessenabwä-
gung bezog sie vor allem mit ein, dass vor dem Hintergrund, dass kleinst-
mögliche Eingriffe vorzunehmen seien, kein anderer Standort für die
Bergstation als der gewählte in Frage komme. Das architektonische Kon-
zept mit der rundlichen, und damit volumensparenden Form sowie der
Verwendung von naturbelassenem Holz füge sich befriedigend in die
Landschaft ein. Dagegen würde ein Sattel- oder Flachdach die BLN-
Konformität wohl beeinträchtigen. Sie wertete daher die Interessen des
Schutzes des BLN-Objekts sowie an der Erschliessung des Weissen-
steins mittels Seilbahn als höher. Zudem sei das Kurhaus als betriebs-
wirtschaftlich geführte Gastronomie auf eine ganzjährige Erschliessung
angewiesen. Insofern sei die Beeinträchtigung des Kurhauses durch die
geplante Stationsgestaltung als weniger wichtig einzuordnen, zumal auch
dieses von der Seilbahnerschliessung unbestritten profitieren werde. Die
Seilbahn lasse sich daher entsprechend der eingereichten Variante auch
gestützt auf Art. 3 NHG erstellen.
9.4 Das BAK führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, die projektierte
neue Bergstation versuche, dem besonderen Situationswert mit einer
ebenso besonderen architektonischen Gestaltung gerecht zu werden.
Trotz der Verkleinerung des Volumens im Rahmen der Projektüberarbei-
tung würden die formale Gestaltung und der immer noch bedeutend mas-
siver in Erscheinung tretende Gebäudekörper sich nach wie vor im En-
semble nicht dem Kurhaus unterordnen. Die Bergstation bleibe ein um
Aufmerksamkeit ringendes Einzelelement, so dass die Beeinträchtigung
des Kurhauses durch die Projektüberarbeitung zwar leicht vermindert
werde, jedoch bestehen bleibe. Die Visualisierung von Norden zeige die-
se befremdliche Situation und die ungelösten Grössenverhältnisse deut-
lich auf.
A-1112/2012
Seite 55
9.5 Den Gutachten der ENHK und EKD zufolge präsentiert sich die Anla-
ge Kurhaus Weissenstein, die mit ihrer markanten, nahezu symmetri-
schen Silhouette die Bergkuppe des Vorderen Weissensteins präge, als
wohlgestalteter und organisch gewachsener Baukomplex, an dem die
entscheidenden Phasen der wirtschaftlich-touristischen Entwicklung ab-
gelesen werden könnten. Der Komplex sei zusammen mit dem südlich
daran anschliessenden nicht bewaldeten Bereich von weitem erkennbar
und stelle ein prägendes Element der Landschaft dar. Das Kurhaus sei
ein wertvolles geschütztes Kulturdenkmal und stehe in einem engen Zu-
sammenhang mit der Sesselbahn. Die projektierte Bergstation werde er-
heblich grösser und dominanter. Die Rodung für die Bergstation bedränge
ein kleines Waldstück, das heute die Bergstation visuell abschirme und
einen wichtigen Beitrag zur Gliederung der wertvollen und abwechslungs-
reichen Landschaft auf dem Weissenstein leiste. Zudem trete sie in Kon-
kurrenz zum Kurhauskomplex. Während das bestehende Stationsgebäu-
de aufgrund seiner rudimentären Ausbildung eindeutig als sekundäre, der
Erschliessung dienendes Dependenzgebäude lesbar sei, schwäche das
Neubauprojekt die im Kurhaus gipfelnde Hierarchie. Obwohl der neue
Stationsbau gegenüber dem Berghotel tiefer situiert und soweit wie mög-
lich nach Norden zurück versetzt worden sei, beeinträchtige er aufgrund
seiner Volumetrie und seiner formalen Ausbildung die Wirkung des
Denkmals und schmälere dessen Wert.
9.6 Das Kurhaus Weissenstein wurde in den Jahren 1826/27 erbaut. Es
steht markant auf der Bergkuppe des Weissenstein und ist von weitherum
gut sichtbar. Unbestrittenermassen steht es unter dem Schutz von Art. 3
NHG. Die Bergstation der bisherigen Sesselbahn, aber auch der projek-
tierten neuen Bahn, liegt direkt daneben, von Süden aus betrachtet auf
der linken Seite des Kurhauses. Anlässlich des Augenscheins bemängel-
ten die Kommissionen insbesondere die Tonnenform des Neubauprojekts,
die eine grosse Präsenz markiere und damit in Konkurrenz zum Kurhaus
und der Kulturlandschaft stehe. Die Tonne erinnere in ihrer Form an einen
Hangar, der als Bergstation merkwürdig anmute, weil man sich nicht in
einer Ebene befinde, wie dies für Hangars die Regel sei. Sie wünschten
im Wesentlichen eine Redimensionierung des Gebäudes, beispielsweise
indem eine Sesselbahn erstellt werde resp. die vorhandene erhalten blei-
be, sowie eine bessere Integration in die bestehende Umgebung und eine
weniger auffällige Gestaltung des Gebäudes, so dass die Station im Er-
gebnis dem Kurhaus untergeordnet wäre.
A-1112/2012
Seite 56
Den Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zufolge waren mehrere Pro-
jektvorschläge ausgearbeitet worden, die jedoch, teilweise bereits aus be-
trieblichen Gründen, teilweise wegen der Grösse, ausschieden. Auch das
zweitplatzierte Projekt fiel in seiner Höhe etwa gleich hoch aus wie das
genehmigte. Bei Letzterem waren zudem offenbar Studien erhoben wor-
den zur Prüfung, ob eine Versenkung im Boden möglich ist, was jedoch
aus Anbindungsgründen zum Kurhaus nicht hätte realisiert werden kön-
nen und im Übrigen zu tiefen Abgrabungen geführt hätte, die das Funda-
ment des Kurhauses betroffen hätten.
Was die Höhe der Bergstation anbelangt, muss davon ausgegangen wer-
den, dass deren Profilierung anlässlich des Augenscheins falsch erfolgte.
Wie sowohl der Stellungnahme der Vorinstanz vom 15. Januar 2013 als
auch der Eingabe des BAFU vom 19. Dezember 2012 zu entnehmen ist,
beträgt die Höhendifferenz zur alten Station entsprechend den genehmig-
ten Plänen etwa einen Meter. Nichtsdestotrotz wurde deutlich, dass die
Bergstation durch ihre Hanglage und den Schutz durch die Bäume von
Süden nicht sichtbar ist und trotz des etwa einen Meter höheren Neubaus
auch nicht sein wird. Einzig von Norden betrachtet wird die Bergstation
deutlich sichtbar sein und deren Tonnenform in Erscheinung treten. Über
diese lässt sich denn auch streiten (siehe bereits vorne E. 5.9 und 6.3.1),
doch bleibt zu berücksichtigen, dass damit – anders als bei einem Sattel-
dach – Volumen eingespart werden kann. Gleichzeitig ist unumgänglich,
dass etwa ein behindertengerechter Zugang oder die aus Witterungs-
gründen geschlossene Station, eine gewisse Grösse bedingen. Wie im
Übrigen sowohl von der Vorinstanz als auch der Beschwerdegegnerin
dargelegt wurde, liesse sich die Bergstation selbst bei einer 4er-
Gondelbahn oder einem solchen Sessellift nicht kleiner gestalten. Einzig
bei einem 2er-Sessellift, der aber den vorliegenden Bedürfnissen nicht
genügen würde, wäre dies möglich.
Hinzu kommt, dass die Aussicht auf den Weissenstein und das Kurhaus
besonders von Süden aus auffällt und von zahlreichen Personen wahrge-
nommen wird. Dagegen ist der Blick von Norden einer relativ geringen
Anzahl Personen vorbehalten, die sich gerade auf dem Weissenstein
aufhalten. Insofern würde von Süden, das heisst der typische Anblick des
Solothurner Hausbergs vom Mittelland aus betrachtet, der Eingriff viel
massiver erscheinen. Jedoch ist die Bergstation von hier gerade nicht er-
kennbar. Was den Anblick von Norden betrifft, ist zudem nicht ausser Acht
zu lassen, dass nebst dem Kurhaus auch militärische Anlagen (Masten /
A-1112/2012
Seite 57
Antenne) und der Planetenweg die Umgebung auf dem Weissenstein mit
prägen.
9.7 Die Vorinstanz hat folglich auch in Bezug auf den Denkmalschutz des
Kurhauses eine vollständige Interessenabwägung vorgenommen und die
Beschwerdegegnerin, auch anlässlich des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens, ausführlich zu Projektvarianten Stellung bezogen. Demgegen-
über begnügten sich die ENHK und EKD, aber auch das BAK, in pau-
schaler Weise damit, die Bergstation zu kritisieren. Als einzige gangbare
Option wird die bisherige Bergstation genannt, dagegen jedoch nicht dar-
gelegt, inwiefern am projektierten Bau Anpassungen vorgenommen wer-
den könnten, die ihren Interessen entgegenkämen. Insgesamt ist indes
durch die projektierte und genehmigte Gondelbahn keine Verletzung von
Art. 3 NHG auszumachen.
10.
Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Personenbeförde-
rungskonzession zu Recht erteilt hat.
10.1 Die Konzessionsvoraussetzungen richten sich nach den Bestim-
mungen von Art. 9 und 11 PBG. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen der
wirtschaftlichen Voraussetzungen und erteilte der Beschwerdegegnerin
die Konzession für die Dauer von 25 Jahren ab Rechtskraft.
10.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte die Beschwerde-
gegnerin hinsichtlich Wirtschaftlichkeits- und Planerfolgsrechnung zur
Einreichung aktualisierter und realistischer Unterlagen auffordern müs-
sen. Die Personenbeförderungskonzession beruhe daher auf einer unge-
nügend vorgenommenen Sachverhaltsabklärung. Des Weiteren bestehe
das Bedürfnis an der Erstellung einer neuen Seilbahn nicht im geschilder-
ten Mass und Umfang und es bestehe Grund zur Annahme, dass ein
wirtschaftlicher Betrieb nicht möglich sein werde. Der Beschwerdeführer
reichte sodann im Rahmen der Replik ein Gutachten von Prof. Stefan
Forster ein, wonach es fraglich sei, ob mit der Steigerung der Transport-
kapazitäten tatsächlich mehr Gäste und Besucher auf den Weissenstein
gebracht werden könnten. Die angestrebten höheren Kapazitätsmöglich-
keiten beim Bau einer neuen Gondelbahn würden gezwungenermassen
dazu führen, dass auf dem Berg mehr Erlebnisangebote geschaffen wer-
den müssten. Demgegenüber führe eine Sanierung der bestehenden
Sesselbahn mit seiner gemächlichen Fahrweise in tiefer Höhe dazu, dass
A-1112/2012
Seite 58
Authentizität geschaffen werden könne, mit der sich ein touristisches An-
gebot von der Konkurrenz abhebe.
10.3 Die Beschwerdegegnerin macht dagegen, wie die Vorinstanz, gel-
tend, dass ein entsprechendes Bedürfnis vorliege und sie die geforderten
wirtschaftlichen Voraussetzungen zum Erhalt einer Konzession erfülle.
10.4 Gemäss Art. 6 Abs. 1 PBG kann der Bund Unternehmen Personen-
beförderungskonzessionen erteilen. Ein Unternehmen muss dazu nach
Art. 9 Abs. 2 PBG nachweisen, dass das im Konzessions- oder Bewilli-
gungsgesuch beantragte Verkehrsangebot im Binnenverkehr zweckmäs-
sig und wirtschaftlich erbracht werden kann (Bst. a), zum bestehenden
Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirt-
schaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder eine
wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird (Bst. b) und es die
arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der
Branche gewährleistet (Bst. c). Für Angebote ohne Erschliessungsfunkti-
on sind des Weiteren folgende zusätzliche Anforderungen erforderlich
(Art. 11 PBG): a. Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des
vorgesehenen Angebots sind zweckmässig. b. Der Ausgangspunkt für die
geplanten Fahrten ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. c.
Das neue Angebot gefährdet die wirtschaftliche Existenz bestehender
bedürfnisgerechter Angebote nicht. d. Die bestehende oder vorgesehene
touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für
einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage erwarten. e. Die
Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut und
wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert. f. Die vorge-
sehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg las-
sen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen
und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhal-
ten und genügend abgeschrieben werden können. Die SebV führt weiter
aus, dass dem BAV mit dem Konzessionsgesuch eine Wirtschaftlichkeits-
rechnung mit Investitionsplan und Finanzierungsplan einschliesslich Fi-
nanzierungsnachweisen (Art. 20 Abs. 1 Bst. a SebV) sowie eine Planer-
folgsrechnung (Art. 20 Abs. 1 Bst. b SebV) einzureichen sind. Im "Merk-
blatt 1: Ordentliches Plangenehmigungsverfahren nach SebG" des BAV
vom 1. Dezember 2008 werden diese Vorgaben näher umschrieben.
Der Beschwerdeführer rügt namentlich, der Nachweis der wirtschaftlichen
Erbringung des Verkehrsangebots sei nicht erbracht (Art. 9 Abs. 2 Bst. a
PBG), es fehle das nötige Bedürfnis für einen kostendeckenden Betrieb
A-1112/2012
Seite 59
(Art. 11 Bst. d PBG) und die vorgesehene Finanzierung und der voraus-
sichtliche wirtschaftliche Erfolg liessen keinen genügenden Betrieb erwar-
ten (Art. 11 Bst. f PBG).
10.4.1 Im angefochtenen Entscheid prüfte die Vorinstanz zunächst das
Bedürfnis nach einer neuen Seilbahn auf den Weissenstein. Die von ihr
aufgeführten und bereits im Zusammenhang mit der Frage der Sanier-
barkeit erörterten Argumente leuchten ein; insbesondere ist ein überwie-
gendes touristisches Interesse an der Erschliessung des Weissenstein
mit einer sicheren Seilbahn auszumachen (siehe bereits vorstehend
E. 4.5, 4.7.7, 6.3.3, 9.6). Der Weissenstein ist unbestreitbar ein bedeu-
tendes und attraktives Ausflugsziel für Wanderer und Spaziergänger. Das
Einzugsgebiet reicht im Süden von der Region Bern bis im Norden die
Region Basel und beschränkt sich nicht einzig auf die Bevölkerung von
Solothurn. Die Aussicht vom Berg reicht über den gesamten Schweizer
Alpenkamm vom Mont Blanc bis zum Säntis. Wie gesehen, führt der neue
Richtplan dazu, dass die Strasse auf den Weissenstein an Sonn- und
Feiertagen für den Individualverkehr gesperrt wird. Zudem wird ein stren-
geres Parkierungsregime eingeführt, so dass der Zugang für den motori-
sierten Individualverkehr nur noch eingeschränkt bestehen wird. Ausser-
dem ist die Strasse während des Winters nicht befahrbar, da keine
Schneeräumung stattfindet. Somit besteht ein umso grösseres Bedürfnis
nach einer alternativen Erschliessung des Weissenstein. Das vorliegende
Projekt ermöglicht dies, indem Familien mit Kindern, Personen mit Sport-
geräten, ältere und behinderte Personen, aber auch Material und Gepäck
sicher und komfortabel auf den Weissenstein transportiert werden kön-
nen.
Für die Anfangsphase ist eine Förderleistung von 900 P/h vorgesehen, im
Endausbau soll die Anlage mit einer Förderleistung von 1'200 P/h betrie-
ben werden. Dieser Kapazitätsausbau im Vergleich zur bisherigen Bahn
(bisher 450 P/h) scheint insofern gerechtfertigt, als bis anhin zu Spitzen-
zeiten mit erheblichen Wartezeiten zu rechnen war und die Anzahl Pas-
sagiere – gerade vor dem Hintergrund der mit dem Richtplan vorgesehe-
nen Erschliessung des Weissenstein mit einer Seilbahn – weiter zuneh-
men dürfte. Vom Wechsel der Sesselbahn zur Gondelbahn entstehen des
Weiteren Vorteile wie ein besserer Witterungsschutz bei schlechtem Wet-
ter, die Möglichkeit der Durchführung von Nachtfahrten und indirekt auch
höhere Umsätze der Gastronomiebetriebe auf dem Weissenstein. Eine
solche Förderleistung und damit auch Bedarfsabdeckung könnte demge-
genüber – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – mit der
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Seite 60
bestehenden Sesselbahn nicht gewährleistet werden, nicht zu schweigen
vom Transport von Material, Sportgeräten und Gepäck, aber unter Um-
ständen auch von körperlich behinderten Personen. Schliesslich ist ange-
sichts des bereits bestehenden breiten Angebots, von der Gastronomie
über Wander- und Spaziermöglichkeiten, dem Planetenweg, dem Seil-
park in der Nähe, dem Schlittelweg im Winter sowie der Mountainbike-
Downhillstrecke, für deren Betrieb die Beschwerdegegnerin bereits über
eine kantonale Bewilligung verfügt, mit der Vorinstanz und der Beschwer-
degegnerin von einem genügenden Bedürfnis im Sinne des PBG auszu-
gehen.
10.4.2 Mit Bezug auf die Frage der Wirtschaftlichkeitsrechnung ist festzu-
halten, dass die zu tätigenden Investitionen auf total Fr. 15.05 Mio. zu
stehen kommen sollen. Für die Finanzierung sind ein Eigenkapital der
Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 12.55 Mio. sowie Fremdmittel
(Bankdarlehen) von Fr. 2.5 Mio. vorgesehen. Die Investitionskosten sind
somit mit einem Eigenkapitalanteil von über 80 % sichergestellt. Wie die
Vorinstanz anführt, ist ein solch hoher Deckungsgrad der Kosten durch
Eigenmittel im Bereich von Seilbahnen äusserst selten. Auch die geldge-
bende Bank analysierte die Planbilanz sowie die Planerfolgsrechnung
und schloss, dass die pessimistische Variante (Steigerung der Verkehrs-
erträge um 30%) ein Rating 4 ergebe: niedriges Risiko, mittelfristig stabil,
kurzfristig sehr stabil. Positiv zu werten sei der hohe Eigenfinanzierungs-
grad, die sehr gute Liquidität und die gute Rentabilität, negativ dagegen
der hohe Abschreibungsbedarf, der die Bildung von Reserven aus einbe-
haltenen Gewinnen verunmögliche. Bei der optimistischeren Variante
(Steigerung der Verkehrserträge um 50%) würde sich ein noch besseres
Rating ergeben. Beide Varianten zeigten auf, dass die Tragbarkeit der
Bankenfinanzierung gegeben sei. Die Fremdverschuldung könne ordent-
lich verzinst werden.
Bei der Konzessionsvoraussetzung der Wirtschaftlichkeit geht es um die
Frage, ob die Seilbahn voraussichtlich genügend Einnahmen erwirtschaf-
ten wird, um dauerhaft betrieben und nach den Erfordernissen der Be-
triebssicherheit unterhalten werden zu können (MARCEL HEPP/UELI STÜ-
CKELBERGER, in: Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht, Schweizerisches Bundes-
verwaltungsrecht Band IV, J Seilbahnrecht, Rz. 55). Somit geht es nicht
um den unternehmerischen Erfolg in Form von Gewinnausschüttung,
sondern um die Sicherstellung der Finanzierung eines sicheren Betriebs.
Wäre eine solche nicht gegeben, müssten Alternativen in Betracht gezo-
gen werden.
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Die Planbilanz und die Planerfolgsrechnung wurden für die Jahre 2011
bis 2015 erstellt, das heisst für fünf Jahre, wie dies im Merkblatt des BAV
vorgesehen ist (Ziff. 7, S. 10). Diese Dauer von fünf Jahren entspricht ei-
ner langjährigen und bewährten Praxis der Vorinstanz. Es ist nicht er-
sichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substantiiert,
inwiefern im vorliegenden Fall davon abzuweichen wäre, weshalb der
Vorinstanz auch diesbezüglich keine ungenügende Sachverhaltsermitt-
lung vorzuwerfen ist. Was die Überprüfung der Planerfolgsrechnung be-
trifft, prüfte die Vorinstanz, ob die von der Beschwerdegegnerin getroffe-
nen Annahmen plausibel erscheinen. Sie stellte fest, die Ertragsseite ent-
halte wegen der üblichen Nachfrageschwankungen naturgemäss Unsi-
cherheiten. Ob sich aus Freizeitangeboten auf dem Weissenstein ein (zu-
sätzlicher) wirtschaftlicher Erfolg erzielen lasse, möge aus unternehmeri-
scher Sicht bedeutsam sein, erweise sich für die Beurteilung der Ertrags-
entwicklung als Bestandteil der wirtschaftlichen Konzessionsvorausset-
zungen jedoch nicht als entscheidend. Insgesamt könne aufgrund der
Marktchance aber davon ausgegangen werden, dass ausreichende Er-
träge erzielbar seien. Die Kostenseite könne dagegen präziser kalkuliert
werden: Für die neue Bahn spreche dabei der Umstand, dass die Be-
triebskosten eindeutiger berechnet werden könnten und erfahrungsge-
mäss stabiler verliefen. Zudem wertete sie positiv, dass aus der Projektfi-
nanzierung keine wesentlichen Finanzierungsfolgekosten anfallen. Insge-
samt erachtete die Vorinstanz die Ertrags- und Kostenschätzungen des-
halb als sachgerecht und nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Abschreibungskosten allein müss-
ten 1 bis 1.2 Mio. Franken ausmachen, das heisst der Cash Flow vor Ab-
schreibung müsse im Durchschnitt mindestens Fr. 1.5 Mio. betragen. In
seinen Eingaben erläutert er diese Zahlen indes nicht näher. Dagegen
sind die fundiert begründeten Ausführungen der Vorinstanz, die im Be-
reich der Seilbahnen über ein besonderes Fachwissen verfügt (siehe E. 2
und 4.7.6), nachvollziehbar und erscheinen realistisch. Es kann daher auf
diese abgestellt werden. Insbesondere erweist sich, wie dies vom Be-
schwerdeführer gefordert wird, eine externe Überprüfung der Wirtschaft-
lichkeit nicht als notwendig. Der entsprechende Antrag ist daher abzuwei-
sen. Vielmehr kann zusammengefasst festgehalten werden, dass einer-
seits ein Transportbedürfnis mit der projektierten Seilbahn auszumachen
ist und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Konzessionserteilung
gemäss Art. 9 resp. 11 PBG erfüllt sind.
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10.5 Die Vorinstanz hat demnach die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Personenbeförderungskonzession gemäss Art. 9 und 11 PBG zu
Recht bejaht und diese der Beschwerdegegnerin entsprechend erteilt.
11.
Der Antrag auf Aufhebung der vom Beschwerdeführer ebenfalls pauschal
angefochtenen Rodungsbewilligung und Ausnahmebewilligung für die
nachteilige Nutzung des Waldes ist, da nicht weiter substantiiert, abzu-
weisen.
12.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass eine Sanierung der
bestehenden Sesselbahn auf den Weissenstein aus Sicherheitsgründen
nicht in Frage kommt, sondern diese vielmehr abzubrechen sein wird.
Das von der Beschwerdegegnerin vorgelegte Projekt erfüllt die Anforde-
rungen des Natur- und Heimatschutzes, insbesondere ist keine Verlet-
zung des BLN-Objekts Nr. 1010 "Weissenstein" auszumachen. Ebenso
werden durch den Plangenehmigungsentscheid der Vorinstanz weder der
Denkmalschutz noch der Biotopschutz verletzt. Da schliesslich auch die
Konzessionsvoraussetzungen gemäss PBG erfüllt sind, hat die Vorin-
stanz der Beschwerdegegnerin zu Recht die Konzession für die Kabinen-
bahn auf den Weissenstein erteilt. Die Beschwerde des Beschwerdefüh-
rers erweist sich deshalb als unbegründet und ist, soweit sie nicht als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben ist, abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer in der
Hauptsache, aber auch mit seinen Anträgen um Zugang zur bestehenden
Sesselbahn (vgl. Zwischenverfügungen vom 23. Juli 2012 und 13. Sep-
tember 2012), als unterliegende Partei und hat die entsprechenden Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unter Berücksichtigung
der erforderlichen Zwischenverfügungen und des durchgeführten Augen-
scheins sind diese auf Fr. 5'000.-- zu bemessen (Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
13.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Die im Wesentlichen obsiegende Beschwerdegegnerin hat eine Kosten-
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note über insgesamt Fr. 99'734.30 eingereicht, zusammengesetzt aus ei-
nem Anwaltshonorar von Fr. 90'544.00 bei einem Zeitaufwand von total
253.55 Stunden (221.30 Stunden zum Ansatz von Fr. 380.-- sowie 32.25
Stunden zum Ansatz von Fr. 200.--) und Auslagen in der Höhe von
Fr. 1'810.90 sowie der entsprechenden Mehrwertsteuer (Fr. 7'388.40).
Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Kostennote erscheint
übermässig hoch: Zwar bedurfte die Einarbeitung in die Thematik des
vorliegenden Verfahrens eines gewissen zeitlichen Aufwands und es
wurde ein umfassender Schriftenwechsel, teilweise verursacht durch die
zahlreichen Verfahrensanträge und Gesuche des Beschwerdeführers,
durchgeführt. Dennoch erfolgten wesentliche Abklärungen bereits im vo-
rinstanzlichen Gesuchs- und nicht erst im vorliegenden Beschwerdever-
fahren. Zudem ist die Beschwerdegegnerin durch zwei Anwälte vertreten,
was unweigerlich zu einem höheren zeitlichen, und damit auch finanziel-
len Aufwand führt. In Anbetracht dieser Gegebenheiten und unter Berück-
sichtigung des eintägigen Augenscheins erscheinen Parteikosten in der
Höhe von Fr. 50'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemes-
sen. Diese Entschädigung ist der Beschwerdegegnerin in Anwendung
von Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
durch den Beschwerdeführer zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung
von Fr. 50'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 344.1/2011-10-17/386; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das BAK
– das BAFU
– das ARE
– die ENHK
– die EKD
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Mia Fuchs
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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