Abtei lung I
A-1118/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Lugano, via Pioda 10,
casella postale 5525, 6901 Lugano,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und, Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Passiver Veredelungsverkehr; Nichteintreten
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1118/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass am 30. Juli 2008 die A._______SA (Beschwerdeführerin) bei der
Zollstelle Chiasso Ferrovia eine Sendung Textilien zur Ausfuhr nach
Moldawien zur Veredelung mit dem Abfertigungscode 21 anmeldete;
am gleichen Tag die Zollanmeldung vom elektronischen System der
Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) angenommen, die Waren-
freigabe erteilt und am 4. August 2008 die Ausfuhrveranlagungs-
verfügung Nr. 1507653986 erstellt wurde,
dass am 16. März 2009 die A._______SA die veredelten Erzeugnisse
bei der Zollstelle Chiasso Ferrovia zur Verbringung ins Zollgebiet
anmeldete; diese Zollanmeldung vom elektronischen System der EZV
am 18. März 2009 angenommen und die Einfuhrveranlagungs-
verfügung gestützt auf die gemeldeten Daten erstellt wurde,
dass die A._______SA am 24. März 2009 bei der EZV die
Veredelungsverkehrsabrechnung einreichte,
dass die Zollstelle Chiasso Ferrovia am 25. März 2009 die Abrechnung
überprüfte und feststellte, die A._______SA habe bei der
Ausfuhrzollanmeldung nicht eine Ausfuhr mit Code 42 (passiver
Lohnveredelungsverkehr im Nichterhebungsverfahren) sondern mit
Code 21 (andere Waren ohne Rückerstattung) beantragt, worüber sie
die A._______SA gleichentags informierte,
dass die A._______SA mit Schreiben vom 31. März 2009 ersuchte, die
Zollveranlagung der Waren sei trotz der falschen Codierung im
Rahmen des Veredelungsverkehrs vorzunehmen; die A._______SA
zudem eine Berichtigung des Abfertigungscodes von 21 auf 42 in der
Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 verlangte,
dass am 3. April 2009 die Zollstelle Chiasso Ferrovia der
A._______SA telefonisch mitteilte, aufgrund des unrichtigen
Verzollungsantrags könne die Veranlagung nicht nach dem im
Veredelungsverkehr möglichen reduzierten Steuersatz erfolgen und
eine Veranlagungsverfügung erliess, worin sie Einfuhrabgaben von Fr.
16'480.55 Zoll und Fr. 3'825.90 MWST nachforderte,
dass die A._______SA am 4. Mai 2009 Beschwerde gegen die
Veranlagungsverfügung vom 3. April 2009 bei der Zollstelle Chiasso
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Ferrovia erhob; sie (erneut) um Berichtigung des Abfertigungscodes in
der Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 sowie um
Rückerstattung der mit Veranlagungsverfügung vom 3. April 2009
erhobenen Einfuhrabgaben ersuchte,
dass die Zollstelle die Beschwerde am 13. Mai 2009
zuständigkeitshalber an die Kreisdirektion Lugano überwies,
dass die Kreisdirektion Lugano der A._______SA am 7. Januar 2010
mitteilte, das Gesuch um Berichtigung des Abfertigungscodes in der
Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 sei eigenständig
zu behandeln, da der Antrag bereits mit Schreiben vom 31. März 2009
gestellt worden sei; die Frist zur Anfechtung der Ausfuhrveranlagungs-
verfügung vom 4. August 2008 jedoch nicht eingehalten worden sei;
die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügung vom 3. April 2009
(Schlussabrechnung) erst weitergeführt werden könne, wenn ein
rechtskräftiger Entscheid betreffend die Berichtigung des
Abfertigungscods vorliege,
dass die Kreisdirektion Lugano mit Entscheid vom 22. Januar 2010 auf
die Beschwerde betreffend die Berichtigung des Abfertigungscodes in
der Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 nicht eintrat,
dass die A._______SA am 23. Februar 2010 Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid der Kreisdirektion Lugano vom 22. Januar
2010 an das Bundesverwaltungsgericht führte; sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids verlangte; sie zudem beantragte, die
Vorinstanz sei anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Berichtigung des Verschriebs in der Ausfuhrdeklaration vom 4. August
2008 zusammen mit der Beschwerde gegen die Einfuhrabgaben-
erhebung gemäss der Veranlagung vom 3. April 2009 zu behandeln
sowie die abgabebefreite Einfuhr zuzulassen; soweit die EZV die
strittigen Einfuhrabgaben bereits in Anspruch genommen habe, diese
zurückzuvergüten seien; die A._______SA zur Begründung im
Wesentlichen vorbrachte, die Zollkreisdirektion habe ihre Beschwerde
gegen die Einfuhrabgabenerhebung und das Ersuchen um
Anerkennung des Vorliegens eines reinen Zahlenverschriebs bei der
Code-Angabe in der damaligen Ausfuhrdeklaration in zwei Verfahren
aufgeteilt; das erstgenannte Verfahren dann vorinstanzlich mit dem
hiermit zur Anfechtung gelangenden Nichteintretensentscheid geendet
habe; die von der Vorinstanz geltend gemachte 60-tägige Frist
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vorliegend nicht beachtlich sei, denn die Berufung darauf sei
überspitzt formalistisch,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2010 verfügte, das
Beschwerdeverfahren werde auf Deutsch geführt,
dass die Oberzolldirektion (OZD) am 25. Juni 2010 eine (verbesserte)
Vernehmlassung einreichte, in der sie auf Abweisung der Beschwerde
erkannte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in Art. 33
VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist; im Bereich des Zollrechts bei Entscheiden
der Zollkreisdirektionen keine Ausnahme vorliegt; im Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht die Zollkreisdirektion durch die OZD
vertreten wird (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG, SR 631.0]); sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG),
dass das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor
Bundesverwaltungsgericht der angefochtene vorinstanzliche Entscheid
vom 22. Januar 2010 bildet, worin die Zollkreisdirektion Lugano auf die
Beschwerde gegen die Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August
2008 (Antrag auf Berichtigung des Abfertigungscodes) nicht
eingetreten ist; mit Beschwerde gegen einen solchen
Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden kann, die Vor-
instanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht einge-
treten; die beschwerdeführende Partei entsprechend nur die
Anhandnahme beantragen kann, nicht aber die Änderung oder
Aufhebung der angefochtenen Verfügung; auf die materiellen
Begehren um Zulassung der abgabebefreiten Einfuhr sowie um
allfällige Rückerstattung bereits durch die EZV vereinnahmter Beträge
deshalb nicht eingetreten werden kann (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 1.4, A-1791/2009
vom 28. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen, ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.164),
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dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben an die Zollstelle
Chiasso Ferrovia vom 4. Mai 2009 (verwaltungsintern) Beschwerde
gegen die Veranlagungsverfügung vom 3. April 2009 erhoben und
(erneut) um Berichtigung des Abfertigungscodes in der
Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 ersucht hat,
dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Berichtigung des
Abfertigungscodes (42 statt 21) bereits am 31. März 2009 bei der
Zollstelle Chiasso Ferrovia gestellt und damit die Ausfuhrver-
anlagungsverfügung vom 4. August 2008 angefochten hatte; die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2009 ihre Beschwerde
vom 31. März 2009 gegen die Ausfuhrveranlagungsverfügung vom
4. August 2008 somit wiederholt hat,
dass die Zollkreisdirektion Lugano die frühere Beschwerde vom
31. März 2009 richtigerweise zuerst behandelt hat und es sich damit
vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht um
eine Aufteilung einer Beschwerde in zwei Verfahren handelt;
dass die Beschwerdeführerin (erstmals) am 31. März 2009
Beschwerde gegen die Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August
2008 geführt und damit unbestrittenerweise die 60-tägige
Beschwerdefrist nach Art. 116 Abs. 3 ZG nicht eingehalten hat,
dass es sich bei der genannten Beschwerdefrist um eine Verwirkungs-
frist handelt, deren Einhalten eine Prozessvoraussetzung darstellt; die
Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist ist, die nicht erstreckt werden
kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG); keine Gründe für eine Wiederherstellung
der Frist gegeben sind und auch nicht geltend gemacht werden; die
Ausfuhrveranlagungsverfügung vom 4. August 2008 demnach in
formelle Rechtskraft erwachsen ist und die Zollkreisdirektion Lugano
zu Recht auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist;
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kein Fall von
überspitztem Formalismus vorliegt; die Beschwerde somit abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als
unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG); die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.-- festgesetzt werden
(Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt
werden; eine Parteientschädigung nicht zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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