B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1118/2012
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______, (…),
vertreten durch Rosemarie Jung, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungen der Invalidenversicherung, Verfügung IVSTA
vom 16. Januar 2012.
A-1118/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. September 2005 stellte der am (…) 1958 geborene und in seiner
Heimat Spanien wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter) bei der
spanischen Verbindungsstelle zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von
Rentenleistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Er
machte geltend, infolge Krankheit vom 12. Mai 2004 bis am 8. Februar
2005 arbeitsunfähig gewesen zu sein (IV1-act. 1 und 9). Dieses Leis-
tungsgesuch wies die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom
16. Oktober 2006 (IV1-act. 23) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung
vom 24. Januar 2007 ab. Sinngemäss führte sie damals aus, angesichts
des auf 18.85 % zu bemessenden Invaliditätsgrads (IV1-act. 22) liege
beim Versicherten keine rentenanspruchsbegründende Invalidität vor
(IV1-act. 40). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
B.
Am 10. Juni 2008 stellte der Versicherte erneut ein Leistungsgesuch
(IV1-act. 41), auf welches die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid vom
22. Juli 2008 (IV1-act. 46) im Wesentlichen bestätigenden Verfügung vom
29. September 2008 nicht eintrat. Zur Begründung führte sie sinngemäss
aus, aufgrund der vom Versicherten vorgelegten Berichte vom 22. August
2002 von Dr. med. B._______ (IV1-act. 27), vom 2. Juni 2008 von Dr.
med. C._______ (IV1-act. 42) und vom 28. August 2008 von Dr. med.
D._______ (IV1-act. 50) sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich
sein Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise
geändert habe. Demzufolge könne das neue Leistungsgesuch nicht ge-
prüft werden (IV1-act. 53).
C.
Hiergegen erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
21. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, dem er
sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Sep-
tember 2008 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Leis-
tungsgesuch vom 10. Juni 2008 einzutreten und es materiell zu prüfen.
Die Berichte der Dres. med. C._______ und D._______ sowie die nach-
gereichten Berichte von in der Schweiz auf den Gebieten der Radiologie
und Neurologie praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 17. August
1982 bis zum 4. Dezember 1991 belegten, dass sich sein Gesundheits-
zustand verschlechtert und er Anspruch auf eine Rente habe (zum Gan-
A-1118/2012
Seite 3
zen IV1-act. 55). Mit Urteil C-6839/2008 vom 28. September 2010 hiess
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und hob die Verfü-
gung vom 29. September 2008 auf. Die Sache wurde zur materiellen Prü-
fung des Leistungsgesuchs vom 10. Juni 2008 an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
D.
Die Vorinstanz wies daraufhin im Rahmen einer materiellen Prüfung das
Leistungsgesuch 10. Juni 2008 mit der ihren Vorbescheid vom
15. Dezember 2011 (IV1-act. 110) im Wesentlichen bestätigenden Verfü-
gung vom 16. Januar 2012 (IV1-act. 114) ab. Zur Begründung gab sie im
Wesentlichen zu bedenken, aus den nun ergänzten Akten gehe hervor,
dass infolge der Gesundheitsbeeinträchtigung in der zuletzt ausgeübten
Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestehe. Die Ausübung einer
leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbrin-
genden Tätigkeit sei jedoch noch zu 100 % zumutbar, dies mit einer Er-
werbseinbusse von 19 %. Dieser Invaliditätsgrad gebe kein Recht auf ei-
ne Rente, wobei es unerheblich sei, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsäch-
lich ausgeübt werde. Die Vorinstanz stützte sich hierbei hauptsächlich auf
das – im X._______ in Y._______ erstellte – umfassende interdisziplinäre
ärztliche Gutachten vom 28. Oktober 2011 (nachfolgend: Gutachten X;
IV1-act. 98) und die Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom
24. November 2011 (IV1-act. 108).
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
(BVGer-act. 1). Er beantragt im Wesentlichen, die Verfügung der Vorin-
stanz vom 16. Januar 2012 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, zumindest eine vierzigprozentige Invalidenrente zuzusprechen. Zur
Begründung bringt er zusammengefasst vor, die genannten leichteren,
dem Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätig-
keiten – die angeblich noch zu 100 % zumutbar seien – seien für ihn alle-
samt ungeeignet.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. Mai 2012 (BVGer-act. 8) beantragt die
Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und die Bestäti-
gung der Verfügung vom 16. Januar 2012. Sie hält insbesondere entge-
gen, gemäss Gutachten X seien leichtere Verweisungstätigkeiten unter
schonender Wechselbelastung weiterhin zumutbar, wobei eine wesentli-
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Seite 4
che Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Arbeitsaufgabe
im Jahre 2005 nicht eruierbar sei. Auch Dr. med. E._______ (nachfol-
gend: RAD-Ärztin oder Dr. med. E._______) habe sich in ihrer Stellung-
nahme vom 24. November 2011 dem Gutachten X vorbehaltlos ange-
schlossen; der Begutachtung komme somit volle Beweiskraft zu. Letztlich
obliege es der RAD-Ärztin zu bestimmen, in welchem Ausmass der Versi-
cherte seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit noch
verwerten könne. Vorliegend sei die RAD-Ärztin zum Schluss gekommen,
dass die exemplarisch und nicht abschliessend erwähnten Tätigkeiten
gänzlich ausübbar seien, wobei es nur darauf ankomme, inwiefern sich
das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in
Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten
lasse. Nicht relevant sei dabei, ob ein Invalider unter den konkreten Ar-
beitsmarktverhältnissen vermittelt werden könne.
G.
Mit Replik vom 22. August 2012 (BVGer-act. 11) und Duplik vom
29. Januar 2013 (BVGer-act. 25) bestätigen der Beschwerdeführer und
die Vorinstanz sinngemäss die gestellten Anträge sowie deren bisherige
Begründung.
H.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die IVSTA gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
A-1118/2012
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-1118/2012 wurde daher auf A-1118/2012 geändert.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). In-
des findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Verfügung
der IVSTA vom 16. Januar 2012 (IV1-act. 114). Der Beschwerdeführer ist
als Adressat durch diese Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG).
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann angefochtene Entscheide
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschrei-
tung oder des Missbrauchs des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
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Seite 6
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen
(Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. THOMAS
HÄBERLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62 Rz. 40; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.197).
3.
Zunächst ist festzuhalten, welche Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze
im vorliegenden Verfahren in materieller Hinsicht zur Anwendung gelan-
gen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Spanien und hat
dort seinen Wohnsitz, weshalb vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA,
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit in der bis Ende März 2012 gül-
tig gewesenen Fassung (vgl. BGE 138 V 533 E. 2.2), anzuwenden ist
(Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 (AS 2004 121, in Kraft gestanden bis Ende
März 2012) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönli-
chen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitglied-
staat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA bzw. die auf dieser
Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine ab-
weichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens – unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit
sowie der Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatli-
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Seite 7
chen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Entsprechend bestimmt
sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht;
insbesondere nach dem IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201), dem ATSG sowie der Ver-
ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Noch keine Anwendung finden
vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen neuen EU-
Verordnungen (Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG]
Nr. 987/2009; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C-601/2011 vom 5. Dezember 2013 E. 3.1 f. und C-662/2010 vom 19. De-
zember 2012 E. 4.1).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S. 179; ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus-
land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute:
BGer] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweis-
würdigung BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-662/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 4.1).
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215
E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2011 vom 13. Januar 2012
E. 3.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach
den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V
445 E. 1.2.1 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-601/2011 vom
5. Dezember 2013 E. 3.3).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt das Sozialversiche-
rungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den
bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Vorliegend sind demnach die
Verhältnisse bis zum 16. Januar 2012 (Datum der angefochtenen Verfü-
gung) zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachver-
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Seite 8
halt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-601/2011 vom 5. Dezember 2013
E. 4).
3.3 Die zur Diskussion stehende Anmeldung erfolgte am 10. Juni 2008,
wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der re-
vidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen
hat. Da diese Revision hinsichtlich des Begriffs und der Bemessung der
Invalidität keine substantiellen Änderungen gegenüber der bis Ende 2007
gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, werden nachfolgend bei den
materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV die Fassung gemäss
den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision;
AS 2007 5129 und AS 2007 5155) wiedergegeben. Soweit ein Rentenan-
spruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit dem ers-
ten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November
2011 [AS 2011 5679]; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-4614/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.7). Nachfolgend wird also auf die ab
1. Januar 2008 gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser diese hätten
mit der IV-Revision 6a eine Änderung erfahren.
3.4 Bezüglich der vorliegend aufgrund von Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1
IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des
Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bundesgericht (vor-
mals EVG) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen
Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor
In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Ände-
rung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen
und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1-3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 3.3).
4.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung des Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
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Seite 9
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG; vgl. E. 4.3) und
beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6839/2008 vom 28. September 2010 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als ei-
nem Jahrzehnt Beiträge an die AHV/IV geleistet (vgl. IV1-act. 54), so
dass die Voraussetzung der Mindestbetragsdauer für den Anspruch auf
eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
4.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung der für den Invaliditätsgrad
erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungs-
verfahren analog zur Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Der
Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des letzten eröffneten und rechts-
kräftigen Entscheides, der auf einer materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für
eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
standes) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4, mit Hinweisen), ist mit demjeni-
gen zur Zeit des streitigen neuen Entscheides zu vergleichen. Nach
Art. 88a Abs. 2 IVV (in der Fassung vom 16. November 2011) ist die an-
spruchsbeeinflussende Änderung im Falle einer Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unter-
brechung drei Monate gedauert hat. In derartigen Konstellationen ist
Art. 29 Abs. 1 IVG nicht anwendbar (BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3159/2006 vom
18. August 2008 E. 4.1).
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invali-
dität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizini-
A-1118/2012
Seite 10
sches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.1 und C-4208/2012 vom 17. Mai 2013
E. 2.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss
Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung
des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG
werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entspre-
chen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht
völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehöri-
gen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie – wie der
Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE
130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-4614/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.8).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
A-1118/2012
Seite 11
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
4.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Für
den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns
des allfälligen Rentenanspruchs (hier: Dezember 2008 [vgl. E. 4.4])
massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind
(BGE 129 V 222 E. 4.3.1 ff.). Der Einkommensvergleich hat dabei in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er-
werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkom-
men nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen An-
näherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b;
ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt,
die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch Ar-
beit Geld verdienen zu können (GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER,
Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Basel 2012, § 13 Rz. 16).
4.6 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der
gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus fol-
genden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273
E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betä-
tigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im an-
gestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erfor-
derlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verwei-
sungstätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich
nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu er-
A-1118/2012
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mitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und
allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behin-
derung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem von Arzt oder Ärztin
festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müs-
sen (BGE 110 V 273 E. 4a; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwal-
tung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewie-
sen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfü-
gung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Ge-
sundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE
115 V 133 E. 2, BGE 114 V 310 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbeson-
dere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, ob-
liegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht (zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli
2013 E. 4.4).
4.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist ent-
scheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti-
gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerun-
gen der Expertin oder des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Be-
weismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge-
gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1, BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3515/2012 vom 22. April 2014 E. 2.4; zur grundsätzlichen Zulässigkeit
von MEDAS-Gutachten vgl. BGE 137 V 210).
4.6.2 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zu-
verlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
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parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 135 II 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/ee, mit Hinweisen; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-194/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.5.2).
4.6.3 Auf Stellungnahmen der regionalen ärztlichen Dienste (RAD) resp.
der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gut-
achtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den all-
gemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht
genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die
RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifi-
kation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine
erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gut-
achtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse
des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes
als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entspre-
chender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den
Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts C-5894/2011 vom 20. Februar 2014 E. 9.1 und B-194/2013
vom 22. Juli 2013 E. 4.5.3, je mit weiteren Hinweisen).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person persönlich
untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung
der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei
Bedarf" selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen
stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Grundlagen.
Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich vermag daher einen
RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbeson-
dere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines bereits
feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, folglich die direkte ärzt-
liche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Ur-
teil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1; vgl.
auch BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/ee; Urteil des EVG I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
5.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann sich der ge-
sundheitliche Zustand des Beschwerdeführers seit dem rechtskräftigen
Entscheid vom 24. Januar 2007 und bis zum Erlass der vorliegend streiti-
gen Verfügung vom 16. Januar 2012 insoweit verändert hat, dass nun-
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mehr eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist (BGE 117 V 198
E. 3a, BGE 133 V 108 E. 5.2 und BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
5.1 Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerde-
führers hat die Vorinstanz geprüft, ob sich der gesundheitliche Zustand im
erwähnten Zeitraum in relevanter Weise verschlechtert hat. Die Verfü-
gung der IVSTA vom 24. Januar 2007 beruht im Wesentlichen auf einer
Stellungnahme des RAD (Dr. med. F._______) vom 20. Januar 2007
(IV1-act. 39) bzw. vom 15. September 2006 (IV1-act. 21). Dieser attestier-
te dem Beschwerdeführer damals eine Polyarthrose im Bereich der Knie-
gelenke, der Ellenbogengelenke und des Achsenskelets und schloss auf
eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % im angestammten Beruf.
5.2 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 16. Januar 2012 stützt
sich dabei insbesondere auf das interdisziplinäre Gutachten X vom
28. Oktober 2011 (vgl. Sachverhalt Bst. D; IV1-act. 98), das von den
Dres. med. G._______ und H._______ erstellt wurde. Diese Fachärzte
für Neurologie und Rheumatologie attestierten dem Beschwerdeführer ei-
ne Epilepsie vom Typ "Grand Mal", eine Polyarthrose mit einer linksbeton-
ten Gonarthrose, eine rechtsbetonten Arthrose beider Ellenbogengelenke
mit Einschränkung der Bewegung und eine Zervikal- und Lumbalarthrose
mit Diskopathie L4-L5 und L5-S1 (diese wurde bei früheren Beurteilungen
noch als unwahrscheinlich angesehen). Des Weiteren diagnostizierten sie
beim Beschwerdeführer ein Diabetes Typ II, eine Hypercholesterinämie
und Adipositas (IV1-act. 98, S. 11 f. und 14).
5.3 Nach Einsicht in die vorliegenden medizinischen Unterlagen hat
Dr. med. E._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle in ihrer Stellung-
nahme vom 24. November 2011 (IV1-act. 108, S. 2) die Epilepsie vom
Typ "Grand Mal" als Hauptdiagnose sowie die Polyarthrose mit einer
linksbetonten Gonarthrose, einer rechtsbetonten Arthrose beider Ellenbo-
gengelenke mit Einschränkung der Bewegung und degenerative Störun-
gen der Wirbelsäule (genauer: eine Zervikal- und Lumbalarthrose mit
Diskopathie L4-L5 und L5-S1; vgl. IV1-act. 108, S. 1 bzw. IV1-act. 98,
S. 12) als Nebendiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit be-
zeichnet. Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde der Diabetes Typ II, die Hypercholesterinämie und die Adipositas
eingestuft. Bei ihrer Einschätzung hat Dr. med. E._______ das Gutachten
X sowie die persönliche Situation des Beschwerdeführers entsprechend
gewürdigt und festgestellt, dass aufgrund der diagnostizierten Epilepsie
mit monatlich auftretenden Krampfanfällen und der Polyarthrose eine
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vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
als Bauarbeiter und in körperlich schweren Verweisungstätigkeiten resul-
tiere. Sodann habe aber bereits die Stellungnahme vom 15. September
2006 des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle eine Arbeitsunfähigkeit von
70 % seit dem 30. Mai 2002 im angestammten Beruf attestiert. Dr. med.
E._______ fährt fort, das Gutachten X zeige jedoch insgesamt auf, dass
sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Jahre 2005 hin-
sichtlich Knochen und Gelenke sowie bzgl. der Epilepsie nicht signifikant
geändert habe. Sie schliesst daher, dass der Versicherte in seiner zuletzt
ausgeübten Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter weiterhin zu 70 % arbeitsun-
fähig sei; und dies seit dem 30. Mai 2002. Dr. med. E._______ zeigt wei-
ter auf, das Gutachten X komme in neurologischer und rheumatologi-
scher Hinsicht zum Ergebnis, dass dem Versicherten eine Verweisungstä-
tigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Die weiteren Gesundheitsbeein-
trächtigungen wie der Diabetes, die Hypercholesterinämie und die Adipo-
sitas hätten dabei keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus diesem
Grund hält Dr. med. E._______ letztlich eine leichtere, dem Gesundheits-
zustand besser angepasste gewinnbringende Tätigkeit wie beispielsweise
leichte Tätigkeiten in trockener, warmer Umgebung, ohne Unfallgefahr, in
wechselnden Positionen, ohne Heben von Lasten über 10 kg, ohne län-
geres Gehen weiterhin für 100 % zumutbar (vgl. IV1-act. 108, S. 1-3).
Das Gutachten X nennt als qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähig-
keit, dass folgende Tätigkeiten zu vermeiden seien: Das Arbeiten in un-
ebenen Gelände, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, das Arbeiten mit
häufigem Bücken oder Drehen und solche mit beruflichem Autofahren
(IV1-act. 98, S. 12). Als Beispiele für angepasste Tätigkeiten mit erwähn-
ten Einschränkungen nennt Dr. med. E._______ den Hilfsarbeiter in einer
Fabrik, einen Aufseher, einen Magaziner, einen Versandverkäufer, das
Reparieren von kleinen Haushalts-Apparaten, einen Kassier, den Kiosk-
verkäufer oder einen Telefonisten (vgl. IV1-act. 108, Annex II, S. 6).
5.4 Das Gutachten X berücksichtigt die geklagten Beschwerden sowie die
Vorakten. Hierbei stimmt der Gesundheitszustand bzw. der Befund und
die Diagnose im Wesentlichen mit dem Gutachten von Dr. med.
D._______ überein, wobei sich dasjenige von Dr. med. D._______ auf die
hier nicht massgebende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im ange-
stammten Beruf beschränkt. Die Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin sind
hinreichend begründet und die Beurteilung der gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
durchaus einleuchtend und nachvollziehbar. Zwar spricht das Gutach-
ten X von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit "incapacité de travail
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complète" bzw. fehlenden Arbeitsfähigkeit "la capacité de travail est nulle"
im angestammten Beruf und nicht – wie von Dr. med. E._______ behaup-
tet – von einer Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass das Gutachten X sowie die sich darauf abstützende Stel-
lungnahme von Dr. med. E._______ weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit
für leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste gewinnbrin-
gende Tätigkeiten attestieren. Die Vorinstanz beruft sich auf ihre damalige
Berechnung des Invaliditätsgrads von gerundet 19 % (18.85 %). Der Ge-
sundheitszustand des Versicherten hat sich nicht signifikant geändert
(vgl. E. 5.3), weshalb weiterhin von einer zumutbaren Verweisungstätig-
keit von 100 % auszugehen ist. Ein gleich gebliebener Gesundheitszu-
stand könnte doch zu einem relevanten Invaliditätsgrad führen, dies aber
nur, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die hypothetische erwerbli-
che Situation bzw. die zu vergleichenden Einkommen des Beschwerde-
führer geändert hätten (vgl. E. 4.2). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
Diesfalls kann sich der Invaliditätsgrad von 19 % auch nicht wesentlich
verändert haben (zumindest ergibt sich kein rentenrelevanter Invaliditäts-
grad von 40 %). Dass die Vorinstanz daher weiterhin von einer Er-
werbseinbusse von 19 % ausgegangen ist und somit das Leistungsbe-
gehren abgewiesen hat, ist nicht zu beanstanden.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht veranlasst, die
vorinstanzlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, wonach der Be-
schwerdeführer in einer leichteren, dem Gesundheitszustand besser an-
gepassten gewinnbringenden Tätigkeit noch zu 100 % arbeitsfähig ist. Auf
dieser medizinischen Grundlage und vor dem Hintergrund, dass sich
auch die erwerbliche Situation im Wesentlichen nicht geändert hat, ergibt
sich ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 19 %. Zusammenfas-
send ist somit festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung der Vorin-
stanz vom 16. Januar 2012 im Ergebnis rechtmässig ist, weshalb sich die
Beschwerde vom 17. Februar 2012 als unbegründet erweist und demzu-
folge abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwer-
deverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Die
Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tra-
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gen, hier also vom Beschwerdeführer (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
6.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor-
instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. 400.-- auferlegt. Der in derselben Höhe einbezahlte Kostenvorschuss
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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