B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1124/2019
Ur t e i l vom 3 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen
im Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung nach MG.
A-1124/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Eidgenössischen De-
partement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle
PSP VBS; nachfolgend: Fachstelle) unterzog den Stellungspflichtigen
A._______ einer Personensicherheitsprüfung. Im Rahmen der Datenerhe-
bung nahm die Fachstelle Einsicht in dessen Strafregister sowie die Straf-
akten und stellte Folgendes fest:
Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 18. April 2018
25.09.2017 Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau
Einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0), begangen am 04.02.2017;
Beschimpfung (Mehrfache Begehung) gemäss
Art. 177 StGB, begangen im Zeitraum von 12.01.2017
bis 04.02.2017;
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG, SR 741.01);
Strafe: Freiheitsentzug von 10 Tagen, bedingt vollzieh-
bar, Probezeit 1 Jahr; Busse Fr. 150.–.
25.09.2017 Einstellung des Verfahrens betreffend Drohung.
B.
Am 6. Februar 2019 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie beur-
teilte das Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit
der Abgabe der persönlichen Waffe bei A._______ als erhöht. Es würden
ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit res-
pektive einen Missbrauch der persönlichen Waffe vorliegen. Die Abgabe
der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen.
C.
Gegen diese Risikoerklärung der Fachstelle erhebt A._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführer) am 28. Februar 2019 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Zudem ersucht er um Abgabe der persönlichen Waffe.
A-1124/2019
Seite 3
D.
Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 schliesst die Fachstelle (nachfol-
gend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemerkungen ein.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG ent-
schieden hat. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt (vgl. Urteil des
BVGer A-2154/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.1). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei nach dem Widerruf der Risi-
koerklärung die persönliche Waffe abzugeben.
1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Dabei kann die Beschwerdeinstanz Streitfra-
gen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, nicht beurteilen, da sie
ansonsten in die funktionale Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde
(Urteil des BVGer A-5075/2018 vom 22. März 2019 E. 2.4.1).
1.2.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz fest, dass der
Beschwerdeführer ein erhöhtes Gefährdungs- und Missbrauchspotential
im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe aufweise. Zu-
dem gab sie zu Handen der Schweizer Armee lediglich die Empfehlung ab,
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von einer Überlassung der persönlichen Waffe abzusehen. Über die Ab-
gabe der persönlichen Waffe hat sie hingegen zu Recht nicht entschieden.
Das Begehren des Beschwerdeführers um Abgabe der persönlichen Waffe
bewegt sich demnach ausserhalb des Streitgegenstandes. Darauf ist nicht
einzutreten.
1.3 Weder die Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG) noch die wei-
teren formellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) geben Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist auf die Be-
schwerde – vorbehältlich der obigen Ausführungen (E. 1.2) – einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
2.2 Bei der Beurteilung, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko
darstellt, gesteht das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz, die dies-
bezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen gewissen
Beurteilungsspielraum zu. Soweit ihre Überlegungen als sachgerecht er-
scheinen, greift es nicht in ihr Ermessen ein. Ebenso wenig definiert es den
Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selbst (Urteil des BGer
8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2; A-2154/2018 E. 2.2).
3.
3.1 Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 51.10) re-
gelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönli-
chen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gefährdungs- oder Miss-
brauchspotential einer Person durch eine bundesinterne Prüfbehörde be-
urteilen zu lassen, ohne dass es dazu deren Zustimmung bedarf (Art. 113
Abs. 4 Bst. d MG). Diese Personensicherheitsprüfung dient ausschliesslich
dazu, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern. Gemäss Art. 5
Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom
4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) werden alle Stellungspflichtigen anlässlich
ihrer Rekrutierung geprüft. Die Prüfbehörde erlässt eine Risikoerklärung,
wenn sie die zu prüfende Person als Sicherheitsrisiko beurteilt (Art. 22
Abs. 1 Bst. c PSPV).
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Seite 5
3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur aufgrund
«harter» Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur der Sa-
che, dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schluss-
folgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Gerichtlich
überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zu-
lässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob die erho-
benen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Hinsichtlich
des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vor-
instanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu
Recht, dass sich die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Armee
eine Waffe aushändigt, durch eine besondere Zuverlässigkeit auszeich-
nen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten in der
Lebensführung eingeschränkt (zum Ganzen: A-2154/2018 E. 3.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die im Strafregister verzeichneten
Straftaten habe er während einer vorübergehenden, persönlichen Krise be-
gangen. Weder davor noch danach habe er eine Anzeige wegen eines Ge-
setzesverstosses erhalten. Er habe seine Lehren aus seiner Verurteilung
gezogen und könne heute ausschliessen, dass er in einer erneuten Krisen-
situation mit weiteren Gesetzesverstössen reagieren würde.
4.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass aufgrund der begangenen Taten von
einem erhöhten Gewalt- und Missbrauchspotential des Beschwerdeführers
auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe seinem Opfer mehrfach ins
Gesicht geschlagen, nachdem er diesem zuvor geschrieben habe, dass er
es totschlagen werde. Die Attacke sei heftig gewesen und es habe sich
nicht um eine Affekttat gehandelt. Sodann sei unerheblich, ob der Be-
schwerdeführer die Tat während einer persönlichen Krise begangen habe,
da sich solche jederzeit wiederholen könnten.
4.3 Nicht jede Verurteilung wegen krimineller Handlungen oder jeder Ein-
trag im Strafregister macht eine Person zu einem Sicherheitsrisiko. Auszu-
gehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen der Tat und den
Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Um-
stände Rückschlüsse auf Charakterzüge der überprüften Person zulassen,
die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein
einmaliges Vergehen handelt oder ob der Betroffene mehrmals delinquiert
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hat und ob von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist (Urteil des
BVGer A-4379/2017 vom 22. März 2018 E. 4.3).
4.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Risikoerklärung der Vorinstanz – un-
ter Berücksichtigung ihres Ermessensspielraums – auf einer korrekten
Würdigung der erhobenen Daten basiert (vgl. oben E. 3.2).
Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich zunächst aus, die Vorinstanz
habe ausschliesslich auf den Strafbefehl der Jugendanwaltschaft des Kan-
tons Aargau vom 25. September 2017 abgestellt und auf eine persönliche
Befragung verzichtet. Soweit er damit sinngemäss geltend macht, die Da-
tenerhebung sei weder rechtskonform noch vollständig, kann ihm nicht ge-
folgt werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ist der Sachverhalt auf-
grund der Verurteilung des Beschwerdeführers bereits hinreichend erstellt.
Die Vorinstanz durfte somit von weiteren Sachverhaltsabklärungen (z.B.
persönliche Befragung) absehen.
4.4.1 Die Vorinstanz schloss aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen
des Beschwerdeführers auf ein überdurchschnittliches Gefährdungs- und
Missbrauchspotential im Falle der Abgabe der persönlichen Waffe. Im Fol-
genden ist auf die diesbezügliche Würdigung näher einzugehen.
4.4.2
4.4.2.1 Über den Beschwerdeführer ist die nachstehende Verurteilung be-
treffend einfacher Körperverletzung aktenkundig:
Gemäss Strafbefehl vom 25. September 2017 beschimpften sich der Be-
schwerdeführer und ein Dritter massiv in einem WhatsApp-Chat, nachdem
Letzterer die Freundin des Beschwerdeführers über Facebook angeschrie-
ben hatte. Der Beschwerdeführer schrieb unter anderem «Kolleg ich figge
dini ganz familie und dech zue», «no einish shribsh ihre oder luegshsi nur
ah» und «ich schlah dich z tod». Anschliessend vereinbarten die beiden
ein Treffen am 4. Februar 2017 in (…), um sich gegenseitig zu schlagen.
Als sich die beiden um ca. 22:15 Uhr auf dem Schulhausplatz trafen, schlug
der Beschwerdeführer den Dritten mit der Faust vier bis fünf Mal gegen das
Gesicht. Das Opfer erlitt diverse Verletzungen im Gesichtsbereich (unter
anderem eine Totalluxation des Zahnes 21 [vollständige Herauslösung ei-
nes Schneidezahns aus dem Zahnfach], eine Kronenfraktur des Zahnes 12
[Schneidezahn], eine Subluxation des Zahnes 11 [teilweise Herauslösung
eines Schneidezahns aus dem Zahnfach], eine palatinale Disloka-
tion/Extrusion des Zahnes 22 [gaumenseitige Verschiebung/Herauslösung
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eines Schneidezahns] mit Verdacht auf eine Wurzelfraktur, Kontusionen
mehrere Zähne). Zudem wurde die Brille des Opfers beschädigt und
musste ersetzt werden.
4.4.2.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen Delikte ge-
gen Leib und Leben beispielsweise ein Kopfstoss mit der Stirn gegen das
Gesicht eines Anderen oder Faustschläge ins Gesicht auf eine besondere
Aggressivität und damit auf ein erhöhtes Gewaltpotential schliessen. Ent-
scheidend ist dabei, dass bei derartigen Handlungen, auch wenn sie kei-
nen direkten Bezug zu einer Waffe aufweisen, unter Umständen eine
schwere Verletzung von Personen in Kauf genommen wird (Urteile des
BVGer A-4379/2017 E. 4.4.1 und A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 4.1.4).
4.4.2.3 Im vorliegenden Fall schlug der Beschwerdeführer vier bis fünf Mal
gegen das Gesicht des Opfers. Die Heftigkeit der Attacke zeigt sich an den
erheblichen Verletzungen, die er seinem Opfer im Gesicht bzw. an dessen
Gebiss zufügte. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich nicht um eine Af-
fekttat handelte. Der Beschwerdeführer drohte seinem Opfer im Vorfeld der
Tat an, ihn zu Tode zu schlagen und verabredete sich mit diesem Anfang
Februar 2017. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Aussagen der
Vorinstanz hätte er jedoch genug Zeit gehabt, sein Vorhaben zu hinterfra-
gen und davon Abstand zu nehmen. Dass er sich dabei nur aus dem un-
bedeutenden Grund, dass das Opfer zuvor zu seiner Freundin schriftlich
Kontakt aufgenommen hatte, zur Tat veranlasst sah, lässt diese umso
schwerwiegender erscheinen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der
soeben dargelegten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht zu be-
anstanden, dass die Vorinstanz auf ein erhöhtes Gefährdungs- und Miss-
brauchspotential geschlossen hat.
4.4.2.4 Daran vermag im Übrigen der Umstand nichts zu ändern, dass sich
der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt angeblich in einer «vorübergehen-
den persönlichen Krise» befunden habe. Es ist damit gerade nicht erstellt,
dass es nie mehr zu einer vergleichbaren Gewalttat des Beschwerdefüh-
rers kommen kann, da sich «persönliche Krisen» – wie die Vorinstanz zu
Recht anmerkt – jederzeit im Leben wiederholen können.
4.4.3 Weiter ist zu prüfen, wie lange ein Delikt bzw. eine Verurteilung zu-
rückliegen. Praxisgemäss fallen Straftaten in der Regel erst nach mehr als
vier bis fünf Jahren für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos nicht mehr
ins Gewicht (Urteil des BVGer A-5246/2017 vom 14. März 2018 E. 5.3). Die
Körperverletzung beging der Beschwerdeführer Anfang Februar 2017 und
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damit vor knapp 2.5 Jahren. Somit liegt die Straftat nicht weit genug zurück,
als dass sie nicht mehr entscheidrelevant wäre.
4.4.4
4.4.4.1 Sodann stellt sich die Frage, ob seither Umstände hinzugetreten
sind, welche die Verurteilung – unabhängig vom Zeitablauf – in den Hinter-
grund treten oder anders beurteilen lassen und sich die Risikobeurteilung
zugunsten der beurteilten Person geändert hat. Relevant sind etwa die Per-
sönlichkeit, das persönliche Umfeld und die Lebensumstände des Betroffe-
nen (A-5246/2017 E. 5.3).
4.4.4.2 Der Beschwerdeführer legte einerseits das Schreiben des FC (…)
vom 20. Februar 2019 ins Recht. Darin bescheinigt der Fussballtrainer dem
Beschwerdeführer eine positive Veränderung über die letzten drei Jahre.
Er sei pünktlich, zuverlässig und ein «sehr angenehmer Zeitgenosse».
Sein Umgang mit Mitspielern, Trainern wie auch Vereinsmitgliedern sei vor-
bildlich. Andererseits attestiert ihm sein Arbeitgeber, dass er aus seinen
Fehlern gelernt und sich sehr positiv verändert habe; er sei reifer geworden
(Schreiben der […] GmbH vom 22. März 2019). Was Pünktlichkeit, Zuver-
lässigkeit und den Umgang sowie den Respekt gegenüber Mitarbeitern be-
treffe, verhalte er sich stets vorbildlich. Schliesslich bringt der Beschwer-
deführer vor, dass er seit dem 7. November 2017 im Besitz des Führer-
scheins der Kategorie B sei, seither jährlich zwischen 15’000–20'000 km
zurücklege und keine einzige Widerhandlung gegen das Strassenver-
kehrsgesetz begangen habe. Insgesamt habe er eine positive persönliche
Entwicklung vollzogen und sei ein integrer Mensch geworden.
4.4.4.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Ar-
beitszeugnisse und andere Beurteilungen der überprüften Person dann zu
berücksichtigen, um etwa bei länger zurückliegenden Vorfällen die Persön-
lichkeit zu erfassen und die seitherige Entwicklung angemessen zu würdi-
gen (Urteil des BVGer A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.2).
4.4.4.4 Beim Beschwerdeführer ist wie erwähnt von einem sehr hohen Ag-
gressionspotential auszugehen (vgl. oben E. 4.4.2.3). Die begangene Tat
gegen Leib und Leben von Anfang Februar 2017 liegt aber noch nicht hin-
reichend lange zurück. Auch wenn sich der Beschwerdeführer sowohl in
der von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau auferlegten Probezeit
als auch seit deren Ablauf wohlverhalten hat, sämtliche Probezeitgesprä-
che zuverlässig wahrgenommen hat, ihm von seinem Arbeitgeber sowie
von seinem Fussballtrainer eine positive Entwicklung attestiert wird und er
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Seite 9
im Strassenverkehr offenbar nicht mehr straffällig geworden ist, kann – je-
denfalls im heutigen Zeitpunkt – noch nicht auf eine längerfristige Bewäh-
rung geschlossen werden. Dafür war das Geschehene zu gravierend. Die
Überlegungen der Vorinstanz erweisen sich demnach als sachgerecht und
sind nicht zu beanstanden.
4.4.5
4.4.5.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei unterdes-
sen ein erwachsener, verantwortungsbewusster und gesetzeskonformer
Mann geworden. Aufgrund seines einwandfreien, automobilistischen Leu-
munds würden die ihm in der Risikoerklärung vorgeworfenen problemati-
schen Verhaltensweisen im Strassenverkehr (mangelndes Gefahrenbe-
wusstsein, unverantwortliches Verhalten, Vernachlässigung von Pflichten,
Nichtbefolgen von Regel und Vorschriften und mangelnde Selbstbeherr-
schung) nicht mehr zutreffen. Sinngemäss macht er geltend, dass aufgrund
seiner strassenverkehrsrechtlichen Verfehlung im heutigen Zeitpunkt nicht
mehr auf ein erhöhtes Sicherheitsrisiko geschlossen werden könne.
4.4.5.2 Die Vorinstanz hält dagegen, dass der Leumund des Beschwerde-
führers als Fahrzeuglenker für die Beurteilung des Gefährdungs- und Miss-
brauchspotentials von untergeordneter Bedeutung sei. Sie hätte auch dann
eine Risikoerklärung gegen den Beschwerdeführer erlassen, wenn er
keine Vorstrafen auf dem Gebiet des Strassenverkehrsrechts gehabt hätte.
4.4.5.3 Aus der angefochtenen Verfügung folgt, dass die Vorinstanz die Ri-
sikoerklärung mit dem erhöhten Gefährdungs- und Missbrauchspotential
(aufgrund der Körperverletzung) und der eingeschränkten Integrität, Ver-
trauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers begründete
(vgl. Verweisungen in Ziff. 4.3 der angefochtenen Verfügung). Die Vor-
instanz stellte damit gerade nicht auf das Strassenverkehrsdelikt des Be-
schwerdeführers ab. Entsprechend ist der Vorinstanz ohne Weiteres bei-
zupflichten, dass dem automobilistischen Leumund im konkreten Fall bloss
eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Vor diesem Hintergrund vermag
der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen für die Risikobeurteilung –
selbst wenn er sich seither tadellos im Strassenverkehr verhalten hat – von
vornherein nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.4.6 Zusammengefasst sind die Feststellungen der Vorinstanz bezüglich
des erhöhten Gefährdungs- und Missbrauchspotentials des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit der persönlichen Waffe nicht zu beanstan-
den.
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Seite 10
4.5 Es bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung zu prüfen.
4.5.1 Die Verfügung muss mit Blick auf das im öffentlichen Interesse ange-
strebte Ziel geeignet und erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn
eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme ausreichen würde. Aus-
serdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu
den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Bei
der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden öf-
fentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
A-5246/2017 E. 5.5.1).
4.5.2 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete
Massnahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Fer-
ner sind anderweitige (mildere) oder flankierende Massnahmen, die das
Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern
könnten, im konkreten Fall nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Interessenabwägung ist seitens des Beschwerdeführers
zu beachten, dass eine Rekrutierung im Falle einer Risikoerklärung fak-
tisch ausgeschlossen ist, da das Kommando Ausbildung (früher: Führungs-
stab der Armee) den Empfehlungen der Vorinstanz in der Regel folgt
(A-5246/2017 E. 5.5.3). Damit erfüllt sich der Wunsch des Beschwerdefüh-
rers, ohne Einschränkung der Wehrpflicht nachkommen zu können, beim
Weiterbestand der Risikoerklärung nicht. Mit Ausnahme der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen,
sind jedoch für den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaf-
ten Nachteile für ihn erkennbar und wurden auch nicht vorgebracht. Dem-
gegenüber fallen die mit der Risikoerklärung verfolgten, öffentlichen Inte-
ressen an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen erheblich
ins Gewicht. Diese überwiegen die entgegenstehenden Interessen des Be-
schwerdeführers deutlich. Die angefochtene Risikoerklärung ist diesem da-
her zuzumuten und somit verhältnismässig.
4.6 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie
ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer voll-
ständig. Er hat deshalb die auf Fr. 800.– festgesetzten Verfahrenskosten
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Seite 11
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG)
noch die Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) haben Anspruch auf eine Partei-
entschädigung.
6.
Das vorliegende Urteil ist endgültig. Es kann nicht mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); Urteil des Bundesgerichts
1C_590/2018 vom 26. November 2018 E.3).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Ivo Hartmann
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