Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1128/2011
U r t e i l v om 3 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
H.
Das Dossier betreffend A._______ übermittelte die UBS AG der ESTV
am 8. Dezember 2009. In ihrer Schlussverfügung vom 20. April 2010
verfügte die ESTV, bezüglich A._______ werde Amtshilfe geleistet.
Dagegen erhob A._______ Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Mit Urteil A4584/2010 vom 4. November 2010 hob dieses die
Schlussverfügung der ESTV vom 20. April 2010 wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör auf und wies die Sache zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs sowie zum allfälligen Erlass eines neuen
Entscheids an die ESTV zurück. Mit Schlussverfügung vom 17. Januar
2011 gelangte die ESTV erneut zum Ergebnis, im konkreten Fall seien
sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 erfüllt, weshalb dem IRS Amtshilfe zu leisten sei.
I.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2011 liess A._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Schlussverfügung der ESTV vom 17. Januar 2011
sei aufzuheben und die Erteilung von Amtshilfe an den IRS zu
verweigern; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz.
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J.
Mit Vernehmlassung vom 21. März 2011 schloss die Vorinstanz auf
Beschwerdeabweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.
1.2. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ist nach Art. 48 VwVG
zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
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Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1, BVGE 2010/40 E. 6.2.2).
Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5
[auszugsweise zur Publikation vorgesehen]).
2.2. In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
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Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64 E.
1.4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar
2011 E. 1.5).
3.
Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwischen 2001
und 2008 einen "undisclosed (nonW9) custody account" oder einen
"banking deposit account" bei der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, auf welchem zu einem beliebigen
Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Million Franken lagen (vgl.
Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A). Des Weiteren muss ein
begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinne
des Staatsvertrags 10 bestehen. Dieser ergibt sich für die Kategorie 2/A/b
daraus, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) ihre Steuerdeklarationspflicht
verletzte, indem sie kein Formular W9 einreichte. Zudem muss das
fragliche UBSKonto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche
mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.— erzielt haben.
Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung der
Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden)
und die Kapitalgewinne (die als 50 % der Bruttoverkaufserlöse berechnet
werden) herangezogen. Der Anhang zum Staatsvertrag 10 legt fest, wie
die Kapitalgewinne für den Zweck der Kontoanalyse berechnet werden.
Es besteht damit kein Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne
bzw. Verluste (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 9.1 und A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3). Der
Betroffene kann sich diesbezüglich demnach nur gegen die Gewährung
von Amtshilfe wehren, wenn er belegen kann, dass die Kriterien in
seinem Fall falsch angewendet wurden oder dass die zahlenmässigen
Ergebnisse der ESTV auf Rechenfehlern basieren. Zur Berechnung der
Kapitalgewinne kann die ESTV unterschiedliche Sätze anwenden, soweit
sich dies zugunsten der betroffenen Person auswirkt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3).
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4.
Laut angefochtener Verfügung ist den Bankunterlagen zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen Zeitraums in
den USA seinen Wohnsitz gehabt habe. An der Bankbeziehung mit
Stammnummer ***, die auf seinen Namen gelautet habe, sei er
wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass
während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W9 eingereicht
worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am 31. Dezember 2001
die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.— überstiegen. Im Jahr 2001
seien Erträge von Fr. xxx'xxx.—, im Jahr 2002 Erträge von Fr. xx'xxx.—
und im Jahr 2003 Erträge von Fr. xx'xxx.— erzielt worden. Hinzu kämen
die in den Jahren 2001 und 2002 erzielten Kapitalgewinne von
mindestens Fr. xxx'xxx.—. Damit seien während einer Dreijahresperiode
durchschnittliche Einkünfte von mehr als Fr. 100'000.— pro Jahr erzielt
worden. Sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b seien somit
erfüllt.
5.
5.1. Zum einen bringt der Beschwerdeführer vor, ihm könnte nur unter der
Voraussetzung, dass ihn die UBS AG auf die Pflicht zur Einreichung
eines Formulars W9 aufmerksam gemacht hätte, vorgeworfen werden,
kein solches Formular eingereicht zu haben. Den Akten sei jedoch kein
Anhaltspunkt zu entnehmen, dass er von sich aus hätte wissen müssen,
dass er das besagte Formular einzureichen gehabt habe. Ausserdem
könne er nachweisen, dass er sich stets gesetzeskonform habe verhalten
wollen. Zum andern macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund einer
schweren psychischen Erkrankung sei er nicht in der Lage gewesen, sich
ohne Unterstützung der UBS AG um seine steuerlichen Belange zu
kümmern. Deshalb könne ihm ein allfälliger Verstoss gegen das US
amerikanische Steuerrecht nicht vorgeworfen werden. Zum Nachweis
seiner Erkrankung reicht der Beschwerdeführer diverse, aus der Zeit von
1997 bis 2005 datierende ärztliche Berichte ins Recht.
5.2. Im Staatsvertrag 10 vereinbarten die Parteien, dass dem IRS
Informationen über Kunden der UBS AG übermittelt werden, welche die
Kriterien gemäss Anhang zum Staatsvertag 10 erfüllen. Dabei handelt es
sich um objektive Kriterien. Nach der Rechtsprechung spielt es im
Rahmen des Amtshilfeverfahrens daher keine Rolle, ob der Betroffene
das ihm zur Last gelegte Steuerdelikt vorsätzlich oder fahrlässig
begangen haben könnte. Die Prüfung der subjektiven Seite des
Steuerdelikts ist keine im Amtshilfeverfahren zu prüfende Frage, sondern
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Seite 9
eine solche des nachfolgenden Verfahrens vor den USamerikanischen
Gerichten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6869/2010 vom 17.
Januar 2011 E. 3.2.3; A6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 8.5.1). Nichts
anderes kann in Bezug auf die Frage der Schuld, das heisst der
persönlichen Vorwerfbarkeit des mutmasslich begangenen Steuerdelikts
gelten. Weder der Wortlaut der Ziff. 2 Bst. A/b/(i) des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 ("has failed to provide") noch eine andere Bestimmung
oder Ziel und Zweck des Staatsvertrags bieten Anhaltspunkte dafür, dass
das Amtshilfegericht Schuldfragen prüfen müsste, wozu auch die Frage
der Urteilsfähigkeit im Tatzeitpunkt gehören würde.
5.3. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sind somit die
Frage der subjektiven Seite des mutmasslich begangenen Steuerdelikts,
das heisst die Frage, ob das Steuerdelikt aus Vorsatz oder aus
Fahrlässigkeit begangen sein könnte, sowie die Frage der persönlichen
Vorwerfbarkeit des verpönten Verhaltens keine im Amtshilfeverfahren zu
prüfende Fragen. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich auf das
Verfahren vor den USamerikanischen Gerichten zu verweisen. Der
Antrag auf Anordnung eines medizinischen Gutachtens durch das
Bundesverwaltungsgericht ist abzuweisen.
6.
6.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die
Berechnung der Durchschnittseinkünfte während der Dreijahresperiode
2001 bis 2003. Seiner Ansicht nach sei nicht nachvollziehbar, wie im Jahr
2001 ein Ertrag von Fr. xxx'xxx.— und in den Jahren 2001 und 2002
Kapitalgewinne von Fr. xxx'xxx.— hätten erzielt werden können. Das zur
Amtshilfeerteilung erforderliche Kriterium, dass das fragliche UBSKonto
in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte
von mehr als Fr. 100'000.— erzielt haben müsse, sei nicht erfüllt.
6.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die in den Akten angegebenen
Beträge (…) Beträge in US Dollar sind und von der Vorinstanz in
Schweizer Franken umgerechnet werden mussten. Dies erklärt die
Differenz dieser Beträge zu den in der Dossieranalyse aufgeführten
Beträgen in Schweizer Franken. Wie dargetan (vgl. E. 3 hiervor), durfte
die Vorinstanz zur Ermittlung der Kapitalgewinne entgegen dem Wortlaut
des Staatsvertrags 10, der von einem Gewinnsatz von 50% ausgeht,
einen Gewinnsatz von unter 50% zugrundelegen. Deshalb resultiert nicht
ein Kapitalgewinn von USD 501'458 (vgl. die Summe der in … [Angabe
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der Aktenstelle] angegebenen Beträge, dividiert durch 2), sondern von Fr.
xxx'xxx.. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich
dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene Verfügung,
wonach das streitbetroffene UBSKonto in den Jahren 2001 bis 2003
Durchschnittseinkünfte von jährlich Fr. 100'000. erreichte, zu
beanstanden wäre. Der Antrag auf Beizug der Bankenauszüge zwischen
1999 bis 2008 ist abzuweisen, da dem Bundesverwaltungsgericht die
Bankakten vorliegen.
7.
Die übrigen Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b sind ebenfalls erfüllt.
Der Beschwerdeführer war im abkommensrelevanten Zeitraum
unbestrittenermassen in den USA wohnhaft und am streitbetroffenen
UBSKonto wirtschaftlich berechtigt. Gemäss der Dossieranalyse der
Vorinstanz überstieg der Gesamtwert des Kontos am 31. Dezember 2001
die massgebliche Schwelle von Fr. 1'000'000.. Der Beschwerdeführer
unterliess es, das Konto mittels eines Formulars W9 gegenüber den US
amerikanischen Steuerbehörden zu deklarieren. Die Schlussverfügung ist
somit insgesamt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.— festzulegen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
20'000.— zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.— wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.— werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.— verrechnet. Der
Überschuss von Fr. 5'000.— wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Charlotte Schoder Alexander Misic
Versand: