B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1129/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______ AG, …,
vertreten durch SwissVAT AG, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009).
A-1129/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (bis 2008: […]; bzw. bis 2007: […]; im Folgenden: Steu-
erpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag u.a. […]. In der
Schweiz vermietet die Steuerpflichtige – soweit hier interessierend – möb-
lierte Wohnungen in eigens hierfür erworbenen und renovierten Liegen-
schaften und erbringt zugehörige Dienstleistungen wie z.B. Zimmerreini-
gung und Wäscheservice. Sie wurde im Jahr 2006 rückwirkend per 1. Ja-
nuar 2001 in das Register der steuerpflichtigen Personen bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
An mehreren Tagen in den Jahren 2007 und 2008 führte die ESTV bei der
Steuerpflichtigen eine externe Kontrolle durch, nachdem diese für die Steu-
erjahre 2001 bis 2007 keine Abrechnungsformulare eingereicht hatte. Die
ESTV stellte fest, dass die Steuerpflichtige im überprüften Zeitraum hohe
Investitionen im Zusammenhang mit Wohnungserneuerungen getätigt
hatte und entsprechend hohe Vorsteuern aufwies. Für die Steuerjahre
2001 bis 2007 ermittelte die ESTV folglich einen Vorsteuerüberhang von
insgesamt Fr. 922‘977.--. Diese Summe wurde der Steuerpflichtigen mit-
tels fünf Gutschriften zwischen Juni 2006 und Juni 2008 ausbezahlt.
C.
In den Jahren 2008 bis 2009 rechnete die Steuerpflichtige die Mehrwert-
steuer nach der effektiven Methode quartalsweise ab. Aus den Deklaratio-
nen ergab sich, dass ein überwiegender Anteil der erzielten Umsätze auf
steuerausgenommene Leistungen entfiel. Am 8. Juli 2009 und 3. März
2010 nahm die ESTV bei der Steuerpflichtigen weitere Abklärungen vor.
D.
Im Hinblick auf die zu erwartende Steuernachforderung leistete die Steu-
erpflichtige zwischen dem 4. Februar 2010 und dem 10. Juni 2010 drei
Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 226‘373.65.
E.
Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 323‘727 vom 22. Juni 2010 forderte
die ESTV für die Zeit vom 1. Quartal 2008 bis zum 4. Quartal 2009 Mehr-
wertsteuern in der Höhe von total Fr. 1‘063‘851.-- zuzüglich Verzugszins
nach. Diese Nachforderung begründete sie mit folgenden Korrekturen:
Eigenverbrauchssteuer (Nutzungsänderung per 01.01.2008): Fr. 1‘022‘242.--
A-1129/2016
Seite 3
Vorsteuerabzugskürzung wg. gemischter Verwendung im Jahr 2008:
Fr. 311‘376.--
Einlageentsteuerung (Nutzungsänderung per 01.01.2009): Fr. -269‘767.--
Am 30. August 2010 liess die Steuerpflichtige diese Nachforderung vollum-
fänglich bestreiten.
F.
Im Rahmen des weiteren Austauschs und Schriftenwechsels ersuchte die
ESTV die Steuerpflichtige um Zustellung aller Verträge betreffend Woh-
nungsmiete oder Beherbergung der Jahre 2008 und 2009 und allfälliger
weiterer Dokumente bis spätestens am 22. März 2011.
G.
Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige mit Schreiben bzw. E-Mail
vom 22. März 2011 insoweit nach, als sie zwei Musterverträge einreichte.
Weiter liess sie der ESTV eine „kalkulatorische MWST-Historie aufgrund
ihrer Jahresrechnungen seit Beginn der Unternehmenstätigkeit“ als Excel-
Datei zugehen. Aus dieser Tabelle ergebe sich, dass das tatsächliche Ver-
hältnis der steuerbaren Umsätze zum Gesamtumsatz gemäss Erfolgsrech-
nung im Jahr 2008 25.4% (statt 21.7% gemäss EA) und im Jahr 2009
44.1% (statt 42.2%) betrage. Zudem bestünden erhebliche Differenzen bei
der Berechnungsbasis für die Nutzungsänderungen. So seien in der be-
strittenen EA Nr. 323‘727 die Vorsteuern auf wertvermehrenden Ausgaben
in den Jahren 2005, 2008 und 2009 nicht berücksichtigt worden. Weiter
seien Differenzen bei den Vorsteuern auf Liegenschafts- und Betriebsauf-
wendungen in den Jahren 2005 bis 2009 entdeckt worden. Die Bereinigung
der Unstimmigkeiten führe zu einer Reduktion der offenen Steuerschulden
per 31. Dezember 2009 um Fr. 549‘455.35.
Sie stehe in Kontakt mit einem Mitarbeiter der Abteilung „Externe Prüfung“
und sei mit ihm verblieben, die Zahlendetails der vorsteuerbelasteten Auf-
wände der Jahre 2005 bis 2009 zu erklären, um zu einer für beide Parteien
sachgerechten Mehrwertsteuer-Gesamtdeklaration zu gelangen. Sobald
die Berechnungsdetails der Differenzen mit dem Mitarbeiter der Abteilung
„Externe Prüfung“ geklärt seien, erachte sie ihre Vergangenheit als mehr-
wertsteuerlich aufgearbeitet.
H.
Mit Schreiben vom 12. April 2011 unterbreitete die Steuerpflichtige der
ESTV einen Vorschlag der MWST-Korrekturabrechnung für die Jahre 2005
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Seite 4
bis 2009 und beantragte die offene Ergänzungsabrechnung bis 31. Dezem-
ber 2009 über Fr. 837‘477.-- gemäss der beiliegenden Dokumentation um
Fr. 476‘941.-- auf Fr. 360‘536.-- zu reduzieren.
I.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 stellte die ESTV fest, dass für das 1. Quar-
tal 2008 bis 4. Quartal 2009 (Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember
2009) die Mehrwertsteuerforderung gemäss EA Nr. 323‘727 in Folge Aner-
kennung durch die Steuerpflichtige im Teilbetrag von Fr. 514‘396.-- in
Rechtskraft erwachsen sei (Dispositiv Ziff. 1). Im Betrag von Fr. 1‘117.--
wurde die Bestreitung gegen die EA Nr. 232‘727 infolge eines Versehens
der ESTV gutgeheissen, betreffend den Restbetrag von Fr. 548‘338.--
(zzgl. Verzugszins) abgewiesen (Dispositiv Ziff. 2).
J.
Am 4. Juni 2013 liess die Steuerpflichtige Einsprache gegen die Verfügung
vom 6. Mai 2013 erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
in Bezug auf die darin geltend gemachten Steuerforderungen gemäss EA
Nr. 323‘727 im Betrag von total Fr. 1‘063‘851.-- für die Steuerperioden 2008
und 2009 (zzgl. Verzugszins) nach der in dieser Verfügung bereits erfolgten
Gutheissung des Betrags von Fr. 1‘117.-- um den weiteren Betrag von
Fr. 475‘824.-- (unter Vorbehalt von aus einer Bereinigung gegebenenfalls
resultierenden Korrekturen) aufzuheben.
K.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 und 5. September 2013 ersuchte die ESTV
die Steuerpflichtige, weitere Fragen zur Klärung der Differenzen zu beant-
worten und Belege, insbesondere in Bezug auf die geltend gemachte
Falschberücksichtigung von Nichtumsätzen (Schadenersatz und Abgren-
zungsbuchungen), einzureichen. Am 26. März 2015 teilte die ESTV der
Steuerpflichtigen mit, dass zwischen den in den Jahren 2007 und 2008 bei
der Steuerpflichtigen vor Ort gewonnen Erkenntnissen der ESTV einerseits
und den als Beweismittel eingereichten drei Excel-Tabellen und zwei Ord-
nern mit Buchhaltungsauszügen anderseits erhebliche Abweichungen be-
stünden und die Klärung derselben eine vertiefte Prüfung erforderten. Zu
diesem Zweck werde sich der zuständige Steuerinspektor erneut mit der
Steuerpflichtigen in Verbindung setzen. Die Kontrolle betreffe die Jahre
2008 und 2009, welche in zeitlicher Hinsicht Gegenstand des hängigen
Steuerjustizverfahrens bildeten.
A-1129/2016
Seite 5
L.
Mit Schreiben vom 20. August 2015 teilte die Steuerpflichtige der ESTV
mit, der Steuerinspektor habe in der Zwischenzeit seine Prüfung durchge-
führt und ihr gegenüber keine weiteren offenen Unklarheiten erwähnt. Sie
schliesse daraus, dass er seine Prüfung abgeschlossen habe und mit ihrer
Sichtweise der Abrechnung einverstanden sei. Das Einspracheverfahren
sei abzuschliessen und es seien ihr Fr. 476‘941.-- zu erstatten.
M.
Am 18. Dezember 2015 unterbrach die ESTV die Verjährung für die Mehr-
wertsteuerforderungen betreffend die Steuerjahre 2008 und 2009.
N.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2016 erkannte die ESTV, dass
sich gemäss angefochtener Verfügung die mit EA Nr. 323‘727 für das
1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 festgesetzte Nachforderung von
Fr. 1‘063‘851.-- um Fr. 1‘117.-- auf Fr. 1‘062‘734.-- reduziert habe (Dispo-
sitiv Ziff. 1), und dass von dieser reduzierten Steuernachforderung durch
Anerkennung seitens der Steuerpflichtigen Fr. 586‘910.-- in Rechtskraft er-
wachsen seien (Dispositiv Ziff. 2). In Dispositiv Ziff. 3 wies die ESTV die
Einsprache der Steuerpflichtigen ab. Demzufolge habe die Steuerpflichtige
auch den bestrittenen Teilbetrag von Fr. 475‘824.-- zu Recht bezahlt.
O.
Dagegen liess die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 23. Februar 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt erheben. Sie beantragt, der Fall sei zur Durchführung einer MWST-
Kontrolle der Jahre 2008 und 2009 an die Abteilung Externe Prüfung der
MWST-Verwaltung zurückzuweisen; eventuell sei die EA Nr. 323‘727 vom
22. Juni 2010 der MWST-Verwaltung neben der vorgenommenen Gut-
schrift von Fr. 1‘117.-- um den weiteren Betrag von Fr. 475‘824.--, somit
insgesamt um Fr. 476‘941.-- zu reduzieren; alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zulasten der ESTV.
Ihren (Haupt)-Antrag auf Rückweisung der Beschwerdesache an die Vo-
rinstanz zur Durchführung einer externen Kontrolle begründet die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass der Erlass der Verfügung
vom 6. Mai 2013 in einer gänzlich entscheidunreifen Situation erfolgt sei.
Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Nament-
lich sei ihr die Möglichkeit entzogen worden, im Rahmen einer MWST-Kon-
trolle die im vorliegenden Fall zahlreichen Differenzen in der Buchhaltung
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Seite 6
mit dem Inspektor der ESTV zu besprechen, diesem die eigenen Überle-
gungen darzulegen und so konstruktiv zu einer korrekten MWST-Erhebung
beizutragen. Wiederholt aber vergeblich habe sie bei der ESTV eine um-
fassende Abklärung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf ihre Steuersi-
tuation verlangt.
Ihren Eventualantrag auf Reduktion der EA Nr. 323‘727 um den Betrag von
Fr. 475‘824.-- begründet die Beschwerdeführerin zusammengefasst damit,
dass der zuständige Steuerinspektor der ESTV offenbar von der Korrekt-
heit ihrer Berechnungen gemäss Excel-Tabelle überzeugt war und diese
Überzeugung zu Unrecht im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt
worden sei. Dieser erweise sich in verschiedenen Punkten als fehlerhaft,
weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 schliesst die ESTV auf kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde.
Q.
Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 9. Mai 2016 bekräftigt die Be-
schwerdeführerin ihre bisherigen Standpunkte.
Auf die detaillierten Vorbringen und Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid der ESTV sach-
lich und funktionell zuständig (Art. 31 bis 33 VGG). Die Beschwerdeführerin
ist zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist
– unter Vorbehalt des unter E. 1.2. Ausgeführten – einzutreten.
A-1129/2016
Seite 7
1.2
1.2.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach
dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35
E. 2; Urteil des BVGer A-5099/2015 vom 20. Januar 2016 E. 1.2.1).
1.2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid der ESTV
vom 21. Januar 2016, mit dem die ESTV Mehrwertsteuern betreffend die
Steuerjahre 2008 und 2009 nachfordert. Streitgegenstand bilden demnach
ausschliesslich die Steuerjahre 2008 und 2009, nicht jedoch allfällige Steu-
erkorrekturen der Vorjahre (s. Sachverhalt Bst. B). Vorliegend hat die Be-
schwerdeführerin die Steuernachforderung für die Steuerjahre 2008 und
2009 von total Fr. 1‘062‘734.-- im Teilbetrag von Fr. 586‘940.-- anerkannt.
Strittig ist demnach vor Bundesverwaltungsgericht noch eine Steuernach-
forderung im Teilbetrag von Fr. 475‘824.-- (zzgl. Verzugszins). Aus der Be-
schwerdebegründung und der beigelegten „Übersicht MWST-Abrechnun-
gen 1998 bis 2009 per Datum 31.03.2011“ ([…]) lässt sich entnehmen,
dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Steuerkorrektur offenbar
nicht nur die vom Streitgegenstand erfassten Steuerjahre 2008 und 2009
betrifft. Soweit also die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualbegehren
eine Korrektur der Steuerforderungen der Steuerjahre 2005 bis 2007 ver-
langt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen ge-
setzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwend-
bar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Im Streit liegen Steuernachforderungen, wel-
che die Jahre 2008 und 2009 betreffen, weshalb in materieller Hinsicht
noch das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300) anwendbar ist.
Unter Vorbehalt der hier nicht relevanten Bestimmungen über die Be-
zugsverjährung ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von
Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hän-
gigen – und damit auch auf das vorliegende – Verfahren anwendbar. Aller-
dings ist diese Bestimmung insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss
höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen so-
fort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
A-1129/2016
Seite 8
Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (Urteil des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012
E. 1.4.3). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen u.a. die The-
men wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die
Korrektur von Mängeln in der Abrechnung dar (vgl. statt vieler: Urteil des
BVGer A-4876/2012 vom 11. März 2013 E. 1.2; Urteil des BGer
2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.4.3). Hingegen kann namentlich
Art. 81 Abs. 1 MWSTG, der die Vorschriften des VwVG auch im Mehrwert-
steuerverfahren ohne Einschränkung gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG für an-
wendbar erklärt, unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfah-
rensbestimmungen subsumiert werden (Urteile des BVGer A-3409/2010
vom 4. April 2011 E. 1.4, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 1.2 und
A-5078/2008 vom 26. Mai 2010 E. 2.1).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdefüh-
rerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).
1.5
1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime
beherrscht (Art. 12 VwVG; vgl. auch E. 1.3). Demnach muss die entschei-
dende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Be-
weisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersu-
chungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relati-
viert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwir-
kungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60
E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende
Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer
2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April
2013 E. 4.1).
1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung
endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche
Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
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gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat.
Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastre-
geln zur Anwendung. Dabei ist – in analoger Anwendung von Art. 8 ZGB –
im Fall der Beweislosigkeit zuungunsten jener Partei zu urteilen, welche
die Beweislast trägt. Im Steuerrecht gilt, dass die Steuerbehörde die Be-
weislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt,
während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -min-
dernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5;
Urteil des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3; Urteil des
BVGer A-4308/2015 vom 18. Februar 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
1.6 Art. 29 Abs. 2 BV statuiert den Grundsatz der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs, der in den Art. 26 bis 33 VwVG konkretisiert wird. Demge-
mäss haben Parteien das Recht, in einem vor einer Verwaltungs- oder
Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu wer-
den, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung we-
sentlichen Punkten Stellung zu nehmen (BGE 135 II 286 E. 5.1, BGE 132
II 485 E. 3.2, BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des BGer 8C_414/2015 vom
29. März 2016 E. 2.2; BVGE 2009/36 E. 7.1).
2.
Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der
Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 1 Abs. 1
aMWSTG).
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere durch steuerpflichtige
Personen getätigte Umsätze, sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer
ausgenommen sind, aus im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG)
sowie aus Eigenverbrauch im Inland (Art. 5 Bst. c aMWSTG).
2.1.1 Von der Steuer ausgenommen ist namentlich. die Überlassung von
Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung
(Art. 18 Ziff. 21 aMWSTG).
2.1.2 Als Gegenausnahme bleibt jedoch die Vermietung von Wohn- und
Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen steuerbar (vgl. Art. 18 Ziff. 21
Bst. a aMWSTG). Beherbergungsleistungen unterliegen dem Sondersteu-
ersatz von 3.6 % (Art. 36 Abs. 2 aMWSTG [in der ab 1. Januar 2007 gel-
tenden Fassung]). Gemäss der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember
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Seite 10
2009 gültigen Praxis der ESTV setzt die Annahme einer steuerbaren Be-
herbergungsleistung voraus, dass die vermieteten Räumlichkeiten nicht
zur Begründung eines Wohnsitzes oder Wochenaufenthaltssitzes dienen
und das Vertragsverhältnis nicht den zivilrechtlichen Mietbestimmungen
unterliegt (vgl. Branchenbroschüre Nr. 16, „Liegenschaftsverwaltung / Ver-
mietung und Verkauf von Immobilien“, Ziff. 5.1.1; herausgegeben im De-
zember 2007).
2.2
2.2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG). Dieses Prinzip be-
sagt insbesondere, dass die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht
selbst festzustellen hat (vgl. Art. 56 aMWSTG) und allein für die vollstän-
dige, richtige und rechtzeitige Deklaration ihrer steuerbaren Umsätze und
abziehbaren Vorsteuern verantwortlich ist (statt vieler: BGE 137 II 136
E. 6.2; Urteil des BVGer A-279/2014 vom 17. November 2014 E. 2.6).
Die steuerpflichtige Person ist an ihre Abrechnung gebunden, wenn sie in
Bezug auf Steuerpflicht, Steuerbetrag, Abzüge usw. keinen Vorbehalt an-
bringt. Sie kann deshalb auf die Abrechnung bzw. Selbstveranlagung
– ausser in den gesetzlich vorgesehenen Fällen – nicht mehr zurückkom-
men (Urteile des BGer 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.3,
2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in: ASA 74 S. 672 E. 3.4.3.3;
Urteile des BVGer A-5105/2011 vom 19. Juli 2012 E. 2.4.4, A-7712/2009
vom 21. Februar 2011 E. 3.2.1).
Weiter hat die steuerpflichtige Person gemäss Art. 58 aMWSTG ihre Ge-
schäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich
aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berech-
nung der Mehrwertsteuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden
Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen.
2.2.2 Als Korrelat zum Selbstveranlagungsprinzip sieht Art. 62 aMWSTG
vor, dass die ESTV Steuerpflicht, Steuerabrechnungen und -ablieferungen
überprüft, wobei ihr der Zugang zu den relevanten Unterlagen und die Ein-
sicht in dieselben zu gewähren sind (vgl. STEPHAN NEIDHARDT, ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2000, [nachfol-
gend: ], Art. 62 N. 1 ff.). Die Kontrolle bezieht sich auf die zu zah-
lende Steuer und auf die Vorsteuerabzüge. Sie schliesst mit einer Ergän-
zungsabrechnung, wenn der bezahlte Mehrwertsteuerbetrag zu niedrig o-
der mit einer Gutschrift, wenn der bezahlte Mehrwertsteuerbetrag zu hoch
A-1129/2016
Seite 11
war (ISABELLE HOMBERGER GUT, in: , Art. 46 N. 5). Die ESTV er-
mittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an-
stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt
(BGE 137 II 136 E. 6.3).
Während es der ESTV grundsätzlich jederzeit gestattet ist, eine Kontrolle
vorzunehmen, sieht das aMWSTG keinen Anspruch der steuerpflichtigen
Person auf Durchführung einer Kontrolle vor (Urteil des BVGer
A-7570/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.5; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/
KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 10 Rz. 79).
Dies hat sich mit dem neuen Recht geändert. Gemäss Art. 78 Abs. 4
MWSTG, der (erst) am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist (Art. 116 Abs. 2
MWSTG i.V.m. dem Inkraftsetzungsbeschluss des Bundesrates [AS 2011
4737]) kann die steuerpflichtige Person mittels begründeten Gesuchs die
Durchführung einer Kontrolle verlangen. Die Kontrolle ist innerhalb von
zwei Jahren durchzuführen. Ist alsdann die Kontrolle mit der vom Gesetz
vorgesehenen Einschätzungsmitteilung abgeschlossen (Art. 78 Abs. 5
MWSTG), ist für die kontrollierte Periode keine neuerliche Kontrolle mehr
vorgesehen (Urteil des BVGer A-7570/2009 vom 22. Juni 2011 E. 2.5).
Auch kann die steuerpflichtige Person aus Art. 78 Abs. 4 MWSTG keinen
Anspruch auf eine zweite Kontrolle ableiten, etwa weil sie mit dem Ergebnis
der ersten durch die ESTV durchgeführten Kontrolle nicht zufrieden ist (Ur-
teil des BVGer A-7647/2010 vom 7. Februar 2012 E. 2.1.3).
2.3 Zentrales Element des Mehrwertsteuersystems, welches als Netto-All-
phasensystem ausgestaltet ist (E. 2), stellt der Vorsteuerabzug dar. Der
Vorsteuerabzug bewirkt, dass die steuerpflichtige Person nur ihren Netto-
umsatz zu versteuern hat, obgleich die Bemessungsgrundlage das Ge-
samtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl. Urteil des BGer 2C_653/2008 vom
24. Februar 2009 E. 6.3; Urteil des BVGer A-2606/2015 vom 19. Oktober
2015 E. 3.4).
2.3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 aMWSTG kann eine steuerpflichtige Person
in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen
in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen als Vor-
steuer in Abzug bringen, wenn sie Gegenstände oder Dienstleistungen für
einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich begründeten
Zweck verwendet. Die Vorsteuern müssen nachgewiesen werden.
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Nach Art. 38 Abs. 2 aMWSTG berechtigt namentlich die Verwendung von
Gegenständen und Dienstleistungen für steuerbare Lieferungen oder steu-
erbare Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug. Verwendet die steuerpflich-
tige Person in diesem Sinn die Eingangsleistung für eine steuerbare Aus-
gangsleistung kann sie die auf der Eingangsleistung lastende Steuer als
Vorsteuer in Abzug bringen. Gemäss konstanter Rechtsprechung bedarf
es eines "objektiv wirtschaftlichen Zusammenhangs" zwischen vorsteuer-
belasteter Eingangs- und steuerbarer Ausgangsleistung (statt vieler:
BGE 132 II 353 E. 8, 10; Urteil des BGer 2C_814/2010 vom 23. September
2011 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.5.1 mit
Hinweisen). Mangels Steuerbarkeit der Ausgangsumsätze berechtigen von
der Steuer ausgenommene Umsätze, für welche nicht optiert wurde, nicht
zum Vorsteuerabzug (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG).
2.3.2 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangs-
leistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als
auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteu-
erabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1
aMWSTG). Das aMWSTG enthält keine detaillierte Regelung zum Vorge-
hen bei der Kürzung. Nach der Rechtsprechung muss die Kürzung jeden-
falls "sachgerecht" sein und "den tatsächlichen Verhältnissen des Einzel-
falls soweit als möglich entsprechen" (Urteile des BVGer A-6898/2014 vom
21. Mai 2015 E. 2.7.1, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7). Gemäss der
von der ESTV als gesetzlich bezeichneten Methode erfolgt die Kürzung
primär nach dem Verhältnis der effektiven Verwendung. Dabei sind zuerst
sämtliche Aufwendungen und Investitionen aufgrund ihrer Verwendung
entweder den steuerbaren oder den von der Mehrwertsteuer ausgenom-
menen Tätigkeiten zuzuordnen. Erweist sich die gesetzliche Methode in
einem konkreten Fall als nicht praktikabel bzw. verursacht sie der steuer-
pflichtigen Person einen unverhältnismässig hohen Aufwand, lässt die
ESTV im Sinne des Art. 58 Abs. 3 aMWSTG auch Pauschalmethoden zur
Ermittlung der Vorsteuerabzugskürzung zu (ausführlich: Urteil des BVGer
A-3527/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4.3).
Hat die steuerpflichtige Person zu Unrecht die Kürzung des Vorsteuerab-
zugs unterlassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen, ist
die ESTV verpflichtet, eine solche Kürzung selbst vorzunehmen. Nach der
Rechtsprechung steht der ESTV bei der Wahl der anzuwendenden Kür-
zungsmethode ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesverwal-
tungsgericht prüft eine zulässigerweise durch die ESTV vorgenommene
Kürzung nur mit Zurückhaltung daraufhin, ob die von der ESTV gewählte
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Methode sachgerecht ist bzw. ob sie sich bei der betreffenden Kürzung
innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat. Insbesondere setzt das
Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der
ESTV (vgl. Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2. f.; Urteil
des BVGer A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.4). Ist eine Vorsteuerab-
zugskürzung durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht
bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebo-
tenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es
der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorge-
nommene Kürzung offensichtlich nicht sachgerecht ist (statt vieler: Urteil
des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b aMWSTG liegt Eigenverbrauch vor, wenn
die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd
oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen
oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die sie für eine von
der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet. Werden unbewegliche
Gegenstände (Immobilien) dauernd zum Eigenverbrauch in diesem Sinn
entnommen, ist die Steuer bei in Gebrauch genommenen Immobilien vom
Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme (ohne den Wert des Bodens), höchs-
tens jedoch vom Wert der Aufwendungen für diese Gegenstände zu be-
rechnen, der seinerzeit zum Vorsteuerabzug berechtigte. Dabei wird zur
Ermittlung des Zeitwerts für jedes abgelaufene Jahr linear ein Zwanzigstel
abgeschrieben (vgl. Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. b aMWSTG).
2.4.2 Gegenstück der Eigenverbrauchsbesteuerung ist die Einlageentsteu-
erung. Waren die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt
des Leistungsempfangs nicht gegeben, treten sie jedoch später ein, so
kann der Vorsteuerabzug gemäss Art. 42 Abs. 1 aMWSTG bei Eintritt der
Voraussetzungen nachgeholt werden. Wurde der Gegenstand in der Zeit
zwischen dem Empfang der Lieferung und dem Eintritt der Voraussetzun-
gen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so vermindert sich
die abziehbare Vorsteuer für jedes in dieser Zeitspanne abgelaufene Jahr
bei unbeweglichen Gegenständen linear um einen Zwanzigstel (vgl. Art. 42
Abs. 3 aMWSTG).
3.
Im vorliegenden Fall ist zunächst strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat.
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Seite 14
3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt mit ihrem Hauptbegehren die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer Kontrolle
durch die ESTV. Zur Begründung verweist sie auf die von ihr bereits der
Vorinstanz eingereichte Excel-Datei, namentlich die darin enthaltene Ar-
beitsmappe „MWST Historie ESTV-DETAILLIERT“. Daraus seien sämtli-
che Differenzen ersichtlich, welche zu einer Korrektur der angefochtenen
Verfügung führten. Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die von
ihr mit der Excel-Datei aufgezeigten Differenzen zu bereinigen. Namentlich
habe die ESTV die von ihr wiederholt verlangte umfassende Abklärung der
Sach- und Rechtslage in Bezug auf ihre Steuersituation nicht vorgenom-
men. Der Erlass einer Verfügung sei in einer gänzlich entscheidunreifen
Situation erfolgt, wodurch die ESTV den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, sie habe das
ihr Zumutbare zur Abklärung der Steuersituation unternommen.
3.2 Vorab ist zu prüfen, ob die ESTV einen allfälligen Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf eine Kontrolle verletzt hat.
3.2.1 Während das aMWSTG der steuerpflichtigen Person keinen An-
spruch auf eine Kontrolle durch die ESTV einräumte, besteht ein solcher
Anspruch auf eine „grundsätzlich einmalige“ Kontrolle neurechtlich erst seit
dem 1. Januar 2012 und setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person die
Kontrolle ausdrücklich mittels eines begründeten Gesuchs verlangt
(E. 2.2.2).
3.2.2 Selbst wenn vorliegend das in dieser Frage für die Steuerpflichtige
günstigere MWSTG zum Zug käme, was mit Blick auf das unter E. 1.3 Aus-
geführte fraglich ist, aber offen bleiben kann, waren die Voraussetzungen
für eine MWST-Kontrolle auf Verlangen nicht erfüllt. Die ESTV hat betref-
fend die hier strittigen Steuerjahre nach Erhalt der MWST-Deklarationen
von sich aus bereits eine Überprüfung bei der Steuerpflichtigen durchge-
führt (Sachverhalt Bst. C), weshalb ein Anspruch auf eine nochmalige Kon-
trolle nach Erlass der EA vom 22. Juni 2010 auch neurechtlich nicht mehr
bestanden hätte.
3.3 Ein Anspruch auf umfassende Abklärung der Sach- und Rechtslage
ergibt sich indessen auch aus dem Untersuchungsgrundsatz, der aber im
Bereich der Mehrwertsteuer durch die Mitwirkungspflichten der Steuer-
pflichtigen, namentlich das Selbstveranlagungsprinzip, eine gewichtige
Einschränkung erfährt (E. 1.5.1). Im Folgenden ist zu prüfen, ob im vo-
rinstanzlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde.
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Seite 15
3.3.1 Gemäss dem Selbstveranlagungsprinzip ist die steuerpflichtige Per-
son allein für die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration ihrer
steuerbaren Umsätze und abziehbaren Vorsteuern verantwortlich. Sie ist
an ihre Abrechnung bzw. Selbstveranlagung grundsätzlich gebunden
(E. 2.2.1). Die ESTV kann die Deklarationen der Steuerpflichtigen jederzeit
überprüfen. Stellt sie dabei fest, dass die steuerpflichtige Person ihren
Pflichten nicht nachgekommen ist, etwa indem sie eine fehlerhafte Dekla-
ration eingereicht hat, ermittelt sie den geschuldeten Mehrwertsteuerbe-
trag anstelle der steuerpflichtigen Person. Ist der bezahlte bzw. deklarierte
Mehrwertsteuerbetrag zu niedrig ausgefallen, fordert sie mit einer Ergän-
zungsabrechnung die geschuldete Steuer nach (E. 2.2.2).
3.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über die
Steuerjahre 2008 und 2009 nach der effektiven Methode abgerechnet und
der ESTV Quartalsabrechnungen eingereicht hat. Gemäss ihren eigenen
Deklarationen hat sie sowohl steuerbare als auch von der Steuer ausge-
nommene Umsätze erzielt. Dennoch hat sie – zu Unrecht – keine Vorsteu-
erabzugskürzung vorgenommen und zudem trotz Nutzungsänderungen
weder den Eigenverbrauch versteuert noch eine Einlageentsteuerung vor-
genommen. Insofern hat sie die ihr aus dem Selbstveranlagungsprinzip ob-
liegenden Pflichten verletzt. Bei dieser Ausgangslage war die ESTV be-
rechtigt und verpflichtet, die Kürzung des Vorsteuerabzugs sowie die Ei-
genverbrauchsbesteuerung und Einlageentsteuerung von Amtes wegen
vorzunehmen.
3.3.3 Wichtiger Parameter für die Ermittlung des Eigenverbrauchs, einer
Vorsteuerabzugskürzung und der Einlageentsteuerung bildet das Verhält-
nis der steuerbaren Umsätze zum Gesamtumsatz. Für die Bestimmung
dieses Verhältnisses in den Jahren 2008 und 2009 stützte sich die ESTV
auf die entsprechenden MWST-Deklarationen der Beschwerdeführerin.
D.h. sie ermittelte daraus lediglich das Verhältnis der steuerbaren Umsätze
zu den Gesamtumsätzen. Eine Korrektur der deklarierten Umsatzzahlen
für die beiden Jahre fand dabei nicht statt. Die ESTV kam zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 im Umfang von 21,7% steuer-
bare Umsätze und folglich im Umfang von 78,3% von der Steuer ausge-
nommene Umsätze erzielt hatte. Für das Jahr 2009 ermittelte sie einen
Anteil von 57,8 %, entfallend auf steuerbare Umsätze, und einen solchen
von 42,2%, entfallend auf steuerausgenommene Umsätze. Damit hat die
ESTV für die Kürzung des Vorsteuerabzugs die gesetzliche Methode an-
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Seite 16
gewandt (E. 2.3.2), was in der vorliegenden Konstellation, in der die Steu-
erpflichtige selbst die Aufteilung in steuerbare und steuerausgenommene
Umsätze vorgenommen hat, ohne Weiteres als sachgerecht erscheint.
Nicht zu beanstanden ist zudem, dass die ESTV die so ermittelten Verhält-
niszahlen bei der Berechnung des Eigenverbrauchs und der Einlageent-
steuerung berücksichtigt hat und in Bezug auf die Zeitwertberechnungen
bei den Nutzungsänderungen offenbar auf die Buchhaltung bzw. auf die
bereits in den Vorjahren zu Grunde gelegten Zahlen abgestellt hat.
3.3.4 Nach dem Gesagten ist im Zusammenhang mit der Überprüfung der
MWST-Deklaration und deren Korrektur kein pflichtwidriges Vorgehen der
ESTV erkennbar. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch
die Vorinstanz ist nicht gegeben und damit die Sachlage pflichtgemäss ab-
geklärt.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör rügt, scheint sie zu verkennen, dass dieser
Anspruch rein formeller Natur ist (E. 1.6). Daraus lässt sich in keinem Fall
ableiten, dass sich die Vorinstanz einer Parteiauffassung inhaltlich anzu-
schliessen hat, namentlich indem sie von der Steuerpflichtigen gewünschte
Änderungen in der Abrechnung akzeptiert. Die Vorinstanz hat die Be-
schwerdeführerin mehrfach aufgefordert, die mit der ins Recht gelegten
Excel-Datei geltend gemachten Differenzen zur Selbstdeklaration bzw.
dem Kontrollergebnis schriftlich näher zu begründen und die Abweichun-
gen zu belegen. Sodann hat sie vor Erlass des angefochtenen Einsprache-
entscheids, nämlich am 12. Mai 2015, nochmals einen Steuerinspektor zur
Klärung der Differenzen zur Steuerpflichtigen geschickt und sich im Rah-
men der Begründung des Einspracheentscheids sowohl mit den Ergebnis-
sen des Besuchs des Inspektors als auch mit der Excel-Datei auseinander
gesetzt. Insofern hat die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren und dem
eingereichten Beweismittel hinreichend Gehör gefunden. Weiter hatte die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach die Möglich-
keit, sich zu den für die Entscheidfindung wesentlichen Punkten zu äussern
und Einsicht in die Akten zu nehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs, die eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Folge hätte, ist vorliegend nicht erkennbar.
A-1129/2016
Seite 17
3.5 Zusammengefasst kann dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin, die
Sache sei zur Durchführung einer Kontrolle mithin zur weiteren, vollständi-
gen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nicht ent-
sprochen werden.
4.
Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz die Nachforderung – wie von der
Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemacht – bundesrechtswidrig
festgesetzt hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrem Eventualbegehren, die
Steuernachforderung sei um den Betrag von Fr. 475‘824.-- zu reduzieren.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass der zuständige Steu-
erinspektor der ESTV offenbar von der Korrektheit ihrer Berechnungen ge-
mäss Excel-Tabelle überzeugt gewesen sei und diese Überzeugung zu Un-
recht im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden sei. Weil die
ESTV die Korrekturen gemäss Excel-Tabelle insofern als korrekt anerkannt
habe, könne das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne des
Eventualbegehrens direkt gutheissen. Aber auch ansonsten sei die Be-
schwerde im Sinne des Eventualbegehrens aufgrund der Fehlerhaftigkeit
der angefochtenen Verfügung in verschiedenen Punkten gutzuheissen. Die
Vorinstanz vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Steuernachforde-
rung sei rechtmässig festgesetzt. Der Beschwerdeführerin sei es nicht ge-
lungen, die Unrichtigkeit der von der ESTV vorgenommenen Steuerkorrek-
tur nachzuweisen.
4.2 Wie bereits dargelegt (E. 1.2) kann auf das Eventualbegehren nur in-
soweit eingetreten werden, als es sich auf den Streitgegenstand, nament-
lich Steuerkorrekturen der Steuerjahre 2008 und 2009 bezieht.
4.3 Dem Argument der Beschwerdeführerin, die ESTV habe die Korrektheit
der Excel-Tabelle anerkannt, kann nicht gefolgt werden. Zwar ist aufgrund
der Aktenlage anzunehmen, dass der Steuerinspektor der Steuerpflichti-
gen nach seinem Besuch vom 12. Mai 2015 weder einen Kontrollbericht
noch eine sonstige Mitteilung über die von ihm gewonnenen Erkenntnisse
hat zukommen lassen. Dies ist aber vor dem Hintergrund, dass es sich bei
diesem Besuch nicht um eine der EA vorgelagerte Kontrolle im Sinne des
Art. 62 aMWSTG, sondern um eine Untersuchungshandlung im Rechtsmit-
telverfahren handelte, nicht zu beanstanden.
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Seite 18
Aus dem Umstand, dass sich der Steuerinspektor nach seinem Besuch
nicht mehr hat vernehmen lassen, eine „stillschweigende Anerkennung der
Korrektheit der Excel-Tabelle durch die ESTV“ abzuleiten mit der Folge,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne des Even-
tualbegehrens direkt gutheissen könne, entbehrt jeglicher Grundlage. Das
mehrwertsteuerliche Einspracheverfahren wird – wie andere auf Verwal-
tungsrecht basierende Rechtsmittelverfahren – mit einer Verfügung und
nicht durch stillschweigende Anerkennungen eines, zudem mit der Fallfüh-
rung nicht (mehr) betrauten, Mitarbeiters abgeschlossen. So geschah es
auch im vorliegenden Fall, hat doch die Vorinstanz nach dem Besuch des
Steuerinspektors ihren Einspracheentscheid erlassen, worin sie zum Be-
such des Steuerinspektors überdies explizit ausführt:„ […] Demgegenüber
beharrte die Rechtsvertreterin der Einsprecherin anlässlich des Besuchs
des Steuerinspektors vom 12. Mai 2015 auf der Neuaufrollung der gesam-
ten Steuerzeit einschliesslich der rechtskräftig abgeschlossenen Steuer-
jahre. Die Argumentation der Rechtsvertreterin erschöpfte sich darin, er-
neut auf die Excel-Tabellen und Buchhaltungsordner zu verweisen.“ Wie
sich der Begründung des Einspracheentscheids weiter entnehmen lässt,
vermochte die Beschwerdeführerin im gesamten Einspracheverfahren ihre
Forderungen weder zu konkretisieren noch zu belegen. Von einer still-
schweigenden Anerkennung der Korrektheit der Excel-Tabelle durch die
ESTV kann damit keine Rede sein.
4.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die angefochtene Verfügung
erweise sich in verschiedenen Punkten als fehlerhaft, beschränkt sie sich
grösstenteils darauf, die hohe Qualität ihrer Excel-Datei und Korrektheit ih-
rer Berechnungen hervorzuheben.
4.4.1 Ein vertiefter Blick in die Excel-Tabelle zeigt, dass die von der Be-
schwerdeführerin verlangten Steuerkorrekturen für die hier strittigen Steu-
erjahre nicht auf einer Falschberechnung der Steuerforderung durch die
ESTV im Sinne von begangenen Rechnungsfehlern beruhen. Vielmehr
sind die aufgeführten Differenzen darauf zurückzuführen, dass die Be-
schwerdeführerin nachträglich und entgegen ihrer Selbstdeklaration zu-
sätzliche Vorsteuerabzüge in erheblichem Ausmass geltend macht, auf-
grund einer Neuaufteilung der steuerbaren und der steuerausgenomme-
nen Umsätzen zu einer von der Selbstdeklaration abweichenden Verhält-
niszahl kommt und der Ermittlung des Eigenverbrauchs teilweise von der
ESTV-Berechnung abweichende Zeitwerte zugrunde legt (so auch die Be-
schwerdeführerin selbst in der Replik, S. 2).
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Seite 19
4.4.2 Mit Blick auf die sich aus dem Selbstveranlagungsprinzip ergeben-
den Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.5.1) und der
sie treffenden Beweislast für steuermindernde Tatsachen (E. 1.5.2), obliegt
es vorliegend allein der Beschwerdeführerin die nachträglichen Abwei-
chungen zu ihrer Selbstdeklaration bzw. zur gestützt darauf erlassenen EA
zu begründen und zu belegen.
Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren begnügt sich die Beschwerde-
führerin indessen auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit, eine
Excel-Datei einzureichen, die sämtliche Steuerjahre umfasst, ohne die
konkreten anbegehrten Steuerkorrekturen der hier strittigen Steuerjahre
auch nur ansatzweise zu benennen. Mit diesem Pauschalverweis auf die
Excel-Tabelle verkennt die Beschwerdeführerin ganz grundsätzlich, dass
es weder Aufgabe des Gerichts noch der ESTV ist, selbst die Begründung
für die Steuerkorrekturen aus einer Excel-Datei, welche aus mehreren Ar-
beitsmappen besteht, herauszufiltern und die Differenzen anhand der in
den einzelnen Tabellen eingegebenen Formeln über mehrere Berech-
nungsstufen nachzuvollziehen. Zu Recht hat die ESTV von der Beschwer-
deführerin verlangt, die Differenzen gemäss Excel-Datei konkret zu benen-
nen, zu begründen und zu belegen. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass
die ESTV die nachträglich erstellte Excel-Datei als nicht geeignet erachtet,
einen rechtsgenüglichen Nachweis für die geltend gemachten Steuerkor-
rekturen zu erbringen, zumal es sich dabei unbestrittenermassen nicht um
einen originären, unmittelbar den konkreten Geschäftsvorgängen entsprin-
genden Beleg handelt.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Aufforderung, die von ihr beantrag-
ten Korrekturen im Einzelnen zu begründen und zu belegen, ein schikanö-
ses Vorgehen der Vorinstanz erblicken will, kann ihr nicht gefolgt werden.
Es ergibt sich aus Art. 58 aMWSTG, dass die steuerpflichtige Person die
alleinige Verantwortung dafür trägt, ihre Geschäftsbücher so einzurichten,
dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die
Berechnung der Mehrwertsteuer und der abziehbaren Vorsteuern massge-
benden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (E. 2.2). Hat die
steuerpflichtige Person in diesem Sinn ihre Buchführungspflichten verletzt,
kann sie daraus resultierende Nachteile nicht der ESTV anlasten. Ebenfalls
nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin mit der Rüge, die
ESTV habe sie in Bezug auf die Abgrenzung Miete/Beherbergungsleistun-
gen im Ungewissen gelassen, was nachträgliche Korrekturen erfordert
habe. Die entsprechende Praxis der ESTV war ab 1. Januar 2008 publiziert
(E. 2.1.2) und wurde der Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom
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Seite 20
13. Dezember 2007 detailliert erläutert ([…]). Sie hätte ihr also bei der Ab-
rechnung der Steuerjahre 2008 und 2009 hinreichend bekannt sein müs-
sen.
4.5 Nach dem Gesagten lässt sich mit der eingereichten Excel-Datei, mag
sie womöglich ein nützliches Arbeitsinstrument darstellen, die Unrichtigkeit
des angefochtenen Einspracheentscheids nicht nachweisen. Die Be-
schwerdeführerin hat sich auf steuermindernde Tatsachen berufen, na-
mentlich die Nichtberücksichtigung von Vorsteuerabzügen bzw. eine Fal-
schermittlung von Nutzungsänderungen zu ihren Lasten. Sie ist in dieser
Konstellation beweisbelastet und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tra-
gen (E. 1.5.2). Entsprechend ist vorliegend die Beschwerde auch hinsicht-
lich des Eventualbegehrens abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als
rechtmässig. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
6.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. […] festzusetzen
sind, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädi-
gung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. […] werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: