B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 21.12.2018 (2C_1010/2018)
Abteilung I
A-1133/2018
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richterin Sonja Bossart Meier,
Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.
Parteien
A._______,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Ermessenseinschätzung (2010 - 2013).
A-1133/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a
A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtiger) betreibt in der Rechtsform der
Einzelunternehmung ein Taxiunternehmen in der Stadt Basel und Umge-
bung.
A.b Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 wurde der Steuerpflichtige von
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) aufgefordert,
Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Ertragskonti, Fahrten-
schreiber- und Arbeitszeitkontrollkarten sowie Service- und Reperaturrech-
nungen sämtlicher Geschäftsfahrzeuge für die Zeit ab 1. Januar 2009 bzw.
ab Aufnahme der selbständigen Geschäftstätigkeit einzureichen, um eine
allfällige Mehrwertsteuerpflicht überprüfen zu können.
Nach Sichtung der eingereichten Unterlagen teilte die ESTV dem Steuer-
pflichtigen mit Schreiben vom 25. September 2014 mit, er werde aufgrund
der Resultate der durchgeführten Kontrolle rückwirkend per 1. Januar 2009
in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Die Auswer-
tung der eingereichten Fahrtenschreiber- und Arbeitszeitkontrollkarten für
die Jahre 2012 und 2013 hätte Abweichungen zur Erfolgsrechnung erge-
ben. Aufgrund dieser Feststellungen seien die Umsätze anhand der ge-
schäftlich gefahrenen Kilometer neu berechnet worden. Für die Jahre
2009 - 2011 habe man die Korrektur aufgrund der durchschnittlichen Ab-
weichung der Jahre 2012 und 2013 vorgenommen.
Dem Schreiben beigelegt war auch die Einschätzungsmitteilung (nachfol-
gend: EM) Nr. 117‘664 betreffend die Steuerperioden 1. Januar 2010 bis
31. Dezember 2013. Mit dieser wurde gegenüber dem Steuerpflichtigen
eine Steuerkorrektur zu Gunsten der ESTV in Höhe von insgesamt
Fr. 25‘654.-- (2010: Fr. 6‘102.--; 2011: Fr. 6‘547.--; 2012: Fr. 6‘467.--; 2013:
Fr. 6‘539.--) zuzüglich Zins geltend gemacht.
A.c Mit Schreiben („Einsprache“) vom 13. Oktober 2014 gegen die EM
Nr. 117‘664 machte der Steuerpflichtige namentlich geltend, die Kilometer-
berechnung der ESTV sei falsch und die Anrechnung des Arbeitswegs
nicht angemessen. Ausserdem habe die ESTV in vergleichbaren Fällen
den Erfahrungswert von Fr. 2.15 statt wie bei ihm Fr. 2.40 pro geschäftlich
gefahrenen Kilometer angewendet.
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A.d Daraufhin forderte die ESTV den Steuerpflichtigen mit Schreiben vom
11. Dezember 2014 auf, die gesamte Buchhaltung einschliesslich Kas-
sabücher, Tagesrapporte und Monatszusammenstellungen über sämtliche
Einnahmen des Taxibetriebes einzureichen. Ausserdem seien Fahrten-
schreiber- und Kontrollkarten sowie Servicerechnungen nachzureichen, in-
sofern dies noch nicht geschehen sei. Betreffend die Rüge des Steuer-
pflichtigen, Privatkilometer seien nicht genügend berücksichtigt worden,
wies die ESTV darauf hin, dass gemäss ständiger Praxis sämtlichen Taxi-
fahrern eine Pauschale von 100 km pro Arbeitswoche gewährt werde. Mehr
Privatkilometer müssten seinerseits konkret begründet und belegt werden.
Bisher würden jedoch keine Unterlagen vorliegen, aus welchen hervor-
gehe, dass die „100 km-Pauschale“ im vorliegenden Fall nicht angemes-
sen sei. Zur weiteren Behandlung der Eingabe vom 13. Oktober 2014 sei
zwingend notwendig, dass die Anträge mittels geeigneter Mittel belegt so-
wie die einverlangten Geschäftsbücher bis spätestens am 12. Januar 2014
eingereicht würden. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 wurde eine
Fristverlängerung bis zum 20. Januar 2015 gewährt.
A.e Mit einem Schreiben, welches am 20. Januar 2015 bei der ESTV ein-
ging, wies der Steuerpflichtige auf folgende Punkte hin:
1. Die Berechnung des Arbeitsweges sei nicht vollständig, da nur bis zur Kantons-
grenze gerechnet worden sei. Von seinem Wohnort in Binningen bis zum
Standort am Bahnhof SBB seien es rund 3.1 km Weg und nicht wie angegeben
1.1 km. Dies resultiere in 6.2 km pro Arbeitstag. Für seinen Angestellten seien
es vom Wohnort bis zum Standplatz gar 5.8 km bzw. 11.6 km pro Arbeitstag.
Allein diese Korrektur ergebe eine Differenz von ca. 4‘800 km pro Jahr.
2. Der Tarif von Fr. 2.40 pro gefahrenen Kilometer für die Berechnung des Um-
satzes sei zu hoch angesetzt. Mehrwertsteuerpflichtigen Taxihaltern würden im
Kanton Basel-Stadt ein Tarif von Fr. 2.05 - Fr. 2.15 verrechnet.
3. Wie den Unterlagen entnommen werden könne, sei sein Arbeitnehmer im Jahr
2011 für fünf Monate krankgeschrieben gewesen. Während dieser Zeit sei das
Fahrzeug nicht gewerblich genutzt worden, sodass die Schätzung des Umsat-
zes die realen Einnahmen deutlich übersteige.
Mit einem weiteren Schreiben, eingegangen bei der ESTV am 20. März
2015, ersuchte der Steuerpflichtige um einen zusätzlichen Abzug von
5‘000 km pro Jahr für Privatfahrten.
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A.f Mit Verfügung vom 19. August 2016 hielt die ESTV fest, dass zu Recht
eine Ermessenseinschätzung vorgenommen worden sei. Die Umsatz-
schätzung an sich wurde gegenüber der EM Nr. 117‘664 jedoch zum einen
dahingehend angepasst, dass mehr Privatkilometer berücksichtigt wurden,
zum anderen dahingehend, dass ein höherer Erfahrungswert „Umsatz pro
geschäftlich gefahrenem Kilometer“ zur Anwendung kam (Fr. 2.45). Insge-
samt wurde die Steuerforderung für die Steuerperioden 2010 - 2013 von
Fr. 25‘654.-- zzgl. Verzugszins auf Fr. 24‘328.-- zzgl. Verzugszins herabge-
setzt.
A.g Gegen die genannte Verfügung erhob der Steuerpflichtige mit Eingabe
vom 10. September 2016 Einsprache. Er machte insbesondere geltend,
die geschäftlich gefahrenen Kilometer seien zu reduzieren und für die Um-
satzberechnung sei der Wert von Fr. 2.15 pro Kilometer heranzuziehen.
A.h Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018
abgewiesen.
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Steuerpflichtige (nach-
folgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. Februar 2018 – verbes-
sert am 3. April 2018 – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Be-
antragt wird die Herabsetzung des Kilometerumsatzes auf einen Mittelwert
von Fr. 2.15 bis Fr. 2.20 sowie der zusätzliche Abzug von 4‘800 Privatkilo-
metern; dies unter Kostenfolge.
B.b Mit Eingabe vom 30. April 2018 beantragt die ESTV (nachfolgend: Vor-
instanz) die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers.
Auf die konkreten Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt der an-
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gefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2018 eine solche Verfü-
gung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor und die Vor-
instanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmun-
gen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Einsprache-
entscheides zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
im Übrigen frist- und – nach entsprechender Verbesserung auch – formge-
recht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist nach dem Dargelegten einzutreten.
1.4
1.4.1 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1
E. 3.2); dies unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmun-
gen. In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2; zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 1.3.1).
1.4.2 Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2010 bis
2013. Damit kommt einzig das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene neue
MWSTG zur Anwendung. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung
zum früheren Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG,
AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese auch für
das MWSTG übernommen werden kann.
1.5
1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die
richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den
es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben,
von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2013, Rz. 1.54). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen
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Seite 6
folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an
die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestäti-
gen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E.2 mit Hinweisen).
1.5.2 Gemäss der Untersuchungsmaxime trägt die Behörde die Beweis-
führungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Gelangt der Rich-
ter aufgrund der (freien) Beweiswürdigung (vgl. Art. 81 Abs. 3 MWSTG,
wonach es unzulässig ist, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen be-
stimmter Beweismittel abhängig zu machen) nicht zur Überzeugung, eine
rechtserhebliche Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage,
ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu ent-
scheiden ist, mit anderen Worten, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen hat (sog. materielle Beweislast).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbe-
gründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während
der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche
die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: Urteil des BGer
2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5 und Urteil des BVGer A-7088/2016
vom 11. Dezember 2017 E. 1.4).
1.5.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist, oder wenn die
entscheidende Behörde ihre Überzeugung bereits gebildet hat und anneh-
men kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde (sog. antizipierte Beweiswürdigung, statt vieler: BGE 141
I 60 E. 3.3; BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil des BGer 6B_353/2017 vom
24. November 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-5347/2017 vom 5. Juni
2018 E. 4.4 m.w.H.).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann ne-
ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich-
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Seite 7
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen
(Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland von steuerpflichtigen
Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer; Art. 18
Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen
wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts
(Art. 3 Bst. c MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lie-
ferung ist (Art. 3 Bst. e MWSTG).
2.2 Mehrwertsteuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck
und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuer-
pflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige
Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder
gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach
aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG). Befreit ist ein Steuer-
pflichtiger unter anderem, wenn er im Inland innerhalb eines Jahres weni-
ger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er
nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a
MWSTG).
2.3 Die Mehrwertsteuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berech-
net (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 MWSTG).
2.4
2.4.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig
fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und
66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG)
und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs-
periode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet
somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehr-
wertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. Urteil des BGer
2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.3.1.). Allerdings kann
die ESTV bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen (Art. 78
MWSTG).
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Seite 8
2.4.2 Zu den Pflichten der mehrwertsteuerpflichtigen Person gehört insbe-
sondere auch die ordentliche Buchführung. Der Mehrwertsteuerpflichtige
hat seine Geschäftsbücher und Aufzeichnungen nach den handelsrechtli-
chen Grundsätzen zu führen (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Die Buchführung ist
das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle
einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in
den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl.
Urteile des BVGer A-4580/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.4.2 und A-6198/
2012 vom 3. September 2013 E. 2.7.2; BEATRICE BLUM, in: Felix Gei-
ger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012 [nachfolgend:
MWSTG Kommentar], Rz. 3 ff. zu Art. 70 MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteil
des BVGer A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.3.2.).
2.4.3 Nach der Rechtsprechung ist die steuerpflichtige Person selbst bei
geringem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuches verpflichtet. Weiter sind die erzielten Umsätze lückenlos zu
erfassen und die entsprechenden Belege aufzubewahren. Die detaillierte
und chronologische Führung eines Kassabuches muss besonders hohen
Anforderungen genügen. Soll ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfass-
ten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem
die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah auf-
gezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig – in bargeldinten-
siven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist ge-
währleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst
den effektiven Bareinnahmen entsprechen. Die zentrale Bedeutung eines
korrekt geführten Kassabuchs ist allen Steuerarten gleichermassen eigen
(Urteil des BVGer A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.3.3; ausführ-
lich: Urteil des BVGer A-5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.2.2 und E. 3.3).
2.5
2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss
gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge-
wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt
die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein
(Art. 79 Abs. 1 MWSTG) und die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt
mit einer Einschätzungsmitteilung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG).
2.5.2 Art. 79 MWSTG unterscheidet zwei voneinander unabhängige Kons-
tellationen, welche zu einer Ermessensveranlagung führen:
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Seite 9
Die «Konstellation 1» ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung. In
diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere zu erfolgen, wenn die
Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravie-
rend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhal-
tungsergebnisse in Frage stellen.
Die «Konstellation 2» ist hingegen dann gegeben, wenn zwar eine formell
einwandfreie Buchführung vorliegt, die ausgewiesenen Ergebnisse aber
mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Dies
ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn die in den Büchern ent-
haltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobe-
nen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen und
die kontrollierte Person nicht in der Lage ist, allfällige besondere Um-
stände, auf Grund welcher diese Abweichungen erklärt werden können,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (statt vieler: Urteile
des BVGer A-4580/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.5.2 und A-6198/2012 vom
3. September 2013 E. 2.8.2, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.4.2).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die ESTV hat dabei alle Um-
stände zu beachten, von denen sie Kenntnis hat. Wohl hat die Steuerbe-
hörde eine vorsichtige Schätzung anzustellen, doch ist sie nicht verpflich-
tet, im Zweifelsfall die für die steuerpflichtige Person günstigste Annahme
zu treffen. Im Gegenteil, es soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige,
die ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, am Ende besser gestellt
werden als solche, die es tun. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf
sich nicht lohnen bzw. dürfen Fälle, in denen die Steuerpflichtigen ihre Mit-
wirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvollständige oder un-
genügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hinsichtlich der Fest-
stellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, keine Steuerausfälle
zur Folge haben (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_1077/2012 vom
24. Mai 2014 E. 2.3 m.w.H.; Urteile des BVGer A-874/2017 vom 23. August
2017 E. 2.6.3 und A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.5.1).
2.6.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor-
zunehmen, hat sie diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den indi-
viduellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als
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Seite 10
möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Er-
gebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vieler: Urteil
des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5). In Betracht kommen
Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der un-
genügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen
aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Er-
fahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vor-
handene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksich-
tigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungie-
ren (statt vieler: Urteil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September 2015
E. 2.8.5 m.w.H.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-7088/2016 vom 11. De-
zember 2017 E. 2.5.2).
2.6.3 Sodann ist es gemäss Rechtsprechung im Rahmen einer
Ermessenstaxation auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Ver-
hältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der
Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt
bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren). Voraussetzung dafür ist, dass
die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt
ähnlich sind wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des BGer
2C_309/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2 und 2A.437/2005 vom 3. Mai
2006 E. 4.3.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-874/2017 vom 23. August
2017 E. 2.6.5).
2.7 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es
im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Ermessensveranla-
gung, sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung
ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstanden
(statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2.8).
2.7.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal-
tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta-
tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine Be-
weismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutachten er-
wiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MARTIN
ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei
der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel
des Drittvergleichs [«dealing at arm's length»], veröffentlicht in: ASA
77 S. 658 ff., S. 665, S. 679 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-7215/2014
vom 2. September 2015 E. 2.9.1).
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Seite 11
2.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienstver-
hältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber nur
dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (ZWEIFEL/HUNZI-
KER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnitt-
liche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein und sollten
nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten auch die Be-
triebsgrösse berücksichtigen (PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par esti-
mation, veröffentlicht in: ASA 69 S. 512, 553). Mit anderen Worten müssen
sie aufgrund umfassender, repräsentativer, homogener und aktueller Stich-
proben gewonnen werden. Das verlangt, dass sie aufgrund einer genügen-
den Anzahl von Fällen ermittelt werden. Der Stichprobenumfang lässt sich
nicht in einer absoluten Zahl bestimmen, welche für alle Branchen gültig
wäre. Die Wahl der Stichproben darf nicht einseitig nur günstige oder un-
günstige Verhältnisse betreffen. Sie muss alle Verhältnisse in angemesse-
ner Anzahl umfassen, um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können
(BVGE 2009/60 E. 2.8.2; Urteil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September
2015 E. 2.9.2).
2.7.3 Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Steuerbehörde der steu-
erpflichtigen Person die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben
hat (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 682 f.). Insbesondere hat die Behörde
der steuerpflichtigen Person die Art und Weise, wie die Ermessensveran-
lagung zustande gekommen ist – umfassend auch die Zahlen und Erfah-
rungswerte – bekannt zu geben. Sodann hat sie zu erläutern, dass die zum
Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der gleichen Branche ent-
stammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steuerpflichtige Unter-
nehmen, sondern auch in anderer Hinsicht vergleichbar sind, wie z.B. be-
treffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. Nur so ist es der steu-
erpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzufechten
(Urteil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.9.3).
2.7.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte
handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise an-
gewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss bei
der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite (zwi-
schen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den indivi-
duellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll. Inwiefern
die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheidbegründung
darzulegen (BVGE 2009/60 E. 2.8.4; Urteil des BVGer A-7215/2014 vom
2. September 2015 E. 2.9.4).
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Seite 12
2.8
2.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus-
setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation uneingeschränkt.
Als ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie ste-
hendes, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsge-
richt auferlegt es sich jedoch, trotz des möglichen Rügegrundes der Unan-
gemessenheit (vgl. vorangehend E. 1.6), bei der Überprüfung von zulässi-
gerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung.
Es reduziert dergestalt seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bun-
desverwaltungsgericht nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle des-
jenigen der Vorinstanz, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermes-
sensfehler unterlaufen sind. Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestä-
tigt (vgl. Urteil des BGer 2C_950/2015 vom 11. März 2016 E. 4.5; Urteil des
BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 3.1 m.w.H.).
2.8.2 Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenseinschät-
zung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweisbelastet
(E. 1.5.2). Sind die Voraussetzungen erfüllt («erste Stufe») und erscheint
die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bun-
desverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung (E. 2.8.1) vorzu-
nehmenden Prüfung als pflichtwidrig («zweite Stufe»), obliegt es – in Um-
kehr der allgemeinen Beweislast – der steuerpflichtigen Person, den Nach-
weis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen («dritte Stufe»).
Weil das Ergebnis der Ermessensveranlagung selbst auf einer Schätzung
beruht, kann sich die steuerpflichtige Person gegen eine zulässigerweise
durchgeführte Ermessenseinschätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur
Wehr setzen. Namentlich kann sie sich nicht darauf beschränken, die Kal-
kulationsgrundlagen der Ermessenseinschätzung pauschal zu kritisieren.
Vielmehr hat sie anhand von Belegen nachzuweisen, dass die von der
ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch ist (statt vieler: Ur-
teile des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.5; vgl. zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-7088/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 2.6.3 m.w.H.).
Gelingt es der steuerpflichtigen Person nicht, zu beweisen, dass das Er-
gebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit den tatsächli-
chen Gegebenheiten übereinstimmt, hat sie die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen und es bleibt bei der bisherigen Schätzung. Dies ist das Resultat
einer Situation, die sie letztlich selber zu vertreten hat. Die steuerpflichtige
Person muss somit die Ungewissheit tragen, die eine Schätzung zwangs-
läufig mit sich bringt (vgl. Urteil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September
2015 E. 2.8.3).
A-1133/2018
Seite 13
3.
3.1 Im vorliegenden Fall war die Vorinstanz verpflichtet, den massgeben-
den Umsatz des Beschwerdeführers in den strittigen Steuerperioden auf-
grund formeller Mängel in der Buchführung ermessensweise zu ermitteln.
Dies ergibt sich aus den Akten und wird im Rahmen der zu beurteilenden
Beschwerde auch nicht bestritten. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen
sich damit.
3.2
3.2.1 Da die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessenseinschät-
zung unbestrittenerweise gegeben waren bzw. sind («erste Stufe»; vgl.
E. 2.8.2), ist im Folgenden zu prüfen, ob die Schätzung selbst – also ma-
teriell – nicht zu beanstanden ist bzw. ob die Vorinstanz ihr Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt hat («zweite Stufe»). Dabei setzt das Bundesver-
waltungsgericht – wie bereits in Erwägung 2.8.1 dargelegt – grundsätzlich
nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz,
wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen
sind.
3.2.2 Bei einer Ermessenseinschätzung ist keine konkrete Berechnungsart
vorgegeben. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzel-
falls ist die jeweils adäquate Schätzungsmethode zu wählen (vgl. E. 2.6.2).
Der Ermessensveranlagung haftet stets eine gewisse Unsicherheit an, die
der Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu ver-
treten hat (vgl. Urteil des BGer 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit
Hinweisen; Urteil des BVGer A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.3).
3.2.3 Die vorliegende Ermessenseinschätzung lässt sich in zwei Teile glie-
dern und ebenso überprüfen: Die Schätzung der «geschäftlich gefahrenen
Kilometer» einerseits (vgl. nachfolgend E. 3.2.3.1) und der «Umsatz pro
Kilometer» andererseits (vgl. v.a. nachfolgend E. 3.2.3.2).
3.2.3.1 Im vorliegenden Fall waren Fahrtenschreiber- und Kontrollkarten
nur für das Jahr 2012 vollständig und für das Jahr 2013 teilweise vorhan-
den. Für die übrigen Jahre lagen keine Unterlagen vor. In der Folge hat die
Vorinstanz die Umsatzkalkulation für die Jahre 2012 und 2013 anhand der
Daten auf den eingereichten Fahrtenschreiberkarten vorgenommen. Mit
diesen Unterlagen konnten die total gefahrenen Kilometer pro Fahrzeug
berechnet werden. Von diesen total gefahrenen Kilometern zog die Vor-
instanz die anhand der Fahrtenschreiber ermittelbaren Ferienkilometer,
A-1133/2018
Seite 14
eine geschätzte Anzahl Kilometer für den Arbeitsweg und weitere Privat-
fahrten ab (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3.2 f.). Die so berechneten, «ge-
schäftlich gefahrenen Kilometer» wurden schliesslich mit dem Erfahrungs-
wert der Vorinstanz für den Umsatz pro geschäftlich gefahrenen Kilometer
für Taxichauffeure in der Stadt Basel, welche nur während des Tages ar-
beiten, multipliziert (zu diesem Erfahrungswert vgl. nachfolgend
E. 3.2.3.2). Diese Methodik der Ermittlung der geschäftlich gefahrenen Ki-
lometer und die Multiplikation mit einem durchschnittlichen Verrechnungs-
preis (Erfahrungszahl) wurde vom Bundesverwaltungsgericht und dem
Bundesgericht bereits mehrfach als sachgerecht beurteilt (vgl. z.B. Urteile
des BGer 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 4.3 sowie 2C_835/2011 vom
4. Juni 2012 E. 4.5; Urteil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September 2015
E. 3.5) und ist auch vorliegend nicht zu beanstanden.
Zur Festlegung der «geschäftlich gefahrenen Kilometer» hat die Vorinstanz
im vorliegenden Fall in erster Linie die Fahrtenschreiberscheiben herange-
zogen. Auf Grund der darin enthaltenen Informationen gewährte die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer insgesamt 16‘330 Ferienkilometer (2012:
9‘520 km; 2013: 6‘810 km). Für den Angestellten lagen nur für das Jahr
2012 Fahrtenschreiberscheiben mit 4‘278 nachgewiesenen Ferienkilome-
tern vor. Die Berücksichtigung weiterer Ferienkilometer erachtete die Vor-
instanz mangels Nachweis als nicht gerechtfertigt. Dies ist – wie auch noch
weiter ausgeführt werden wird (vgl. nachfolgend E. 3.3.2) – nicht zu bean-
standen. Die Vorinstanz hat ihre Berechnungen auf die vorhandenen ob-
jektiven Beweismittel gestützt und ist insofern pflichtgemäss vorgegangen.
Sodann hat die Vorinstanz betreffend die sonstigen privat gefahrenen Kilo-
meter schlüssig dargelegt, weshalb sie auch im vorliegenden Fall die je-
weils bzw. praxisgemäss pauschal gewährten 100 km pro Arbeitswoche
(zuzüglich aus den Fahrtenschreiberscheiben ersichtliche Privatkilometer
an drei Ruhetagen im Jahr 2012) als gerechtfertigt bzw. nicht als zu tief
angesetzt qualifiziert (vgl. dazu auch nachfolgend E. 3.3.3).
Ebenso nichts einzuwenden ist gegen die Praxis der Vorinstanz, im Rah-
men einer konkreten Ermessenseinschätzung für den Arbeitsweg nicht
die gesamten zurückgelegten Kilometer als Privatkilometer anzurechnen,
sondern lediglich die Strecke «Wohnort bis Stadtgrenze». Der Grund für
diese – auch vom Bundesgericht gutgeheissene – Praxis liegt gemäss der
Vorinstanz darin, dass bei den Kilometerangaben der Chauffeure, welche
den Erfahrungszahlen der Vorinstanz (betreffend den Umsatz pro geschäft-
lich gefahrenen Kilometer) zu Grunde liegen, folgende Fahrten «für den
A-1133/2018
Seite 15
Arbeitsweg» enthalten sind: a) Fahrten am Anfang der Schicht vom Stand-
ort, an dem die Übergabe des Fahrzeugs vom vorgängigen Fahrer stattfin-
det, zum nächsten Standplatz oder Fahrgast, b) Fahrten am Ende einer
Schicht zum Standort, an dem die Übergabe des Fahrzeugs an den nächs-
ten Fahrer stattfindet und c) Fahrten zum Ort, an welchem eine (Mittags-)
Pause verbracht wird. Diese Fahrten seien deshalb mit der Anwendung
des Erfahrungswerts bereits abgegolten und es seien nur jene Kilometer
zusätzlich in Abzug zu bringen, welche über dieses Mass hinausreichen
(gemäss Praxis der Vorinstanz die Kilometer vom Wohnort bis zur Stadt-
grenze; vgl. Urteil des BGer 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 4.4).
3.2.3.2 Hinsichtlich der Erfahrungszahl von Fr. 2.45 pro geschäftlich gefah-
renen Kilometer hat die Vorinstanz dargelegt, dass der vom Beschwerde-
führer genannte Durchschnittswert von Fr. 2.15 auf Erhebungen der ESTV
aus dem Jahr 2001 basiere. Seither seien die vom Justiz- und Sicherheits-
departement des Kantons Basel-Stadt erlassenen Höchsttarife für Taxi-
fahrten mehrmals erhöht worden, weshalb die Vorinstanz im Jahr 2012
eine neue Erhebung – betreffend die Tarifperiode 1. März 2009 bis zum
Zeitpunkt der Erhebung – durchgeführt habe. Dabei seien die Daten von
27 Chauffeuren aus mehreren Taxibetrieben der Stadt Basel, welche – wie
der Beschwerdeführer – ausschliesslich tagsüber arbeiteten, ausgewertet
worden. Ergeben habe sich ein Minimalwert von Fr. 1.84 sowie ein Maxi-
malwert von Fr. 2.89. Der Durchschnitt liege bei Fr. 2.38. Zu berücksichti-
gen sei, dass es sich bei den Taxifahrern, deren Zahlen in die Erhebung
eingeflossen seien, um Angestellte und nicht um Selbstständigerwerbende
gehandelt habe. Da letztere die Trinkgelder nicht abzuliefern hätten, sei der
ermittelte Umsatz pro geschäftlich gefahrenen Kilometer bei Selbstständi-
gerwerbenden auf Fr. 2.45 aufzurunden. Dies entspreche in etwa einem
geschätzten Trinkgeld von 5%, welches – gemäss Rechtsprechung (vgl.
Urteil des BGer 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.5 und Urteil des BVGer
A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.4.5) – plausibel sei. Damit hat
die Vorinstanz rechtsgenüglich aufgezeigt, wie sie die hier Anwendung fin-
dende Erfahrungszahl ermittelt hat und auch, inwiefern der Beschwerde-
führer mit den davon erfassten Betrieben vergleichbar ist. Im Übrigen sieht
das Gericht keinen Anlass, an der Richtigkeit der einzelnen Datensätze zu
zweifeln.
3.2.4 Ebenfalls als bundesrechtskonform erweist sich das Vorgehen der
Vorinstanz in Bezug auf die Schätzung des Umsatzes für die Jahre 2010
und 2011 anhand der für die Jahre 2012 und 2013 ermittelten Zahlen (zum
sog. Umlageverfahren vgl. E. 2.6.3). Dies wird zu Recht nicht bestritten.
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Seite 16
3.2.5 Nach dem Dargelegten kann das Vorgehen der Vorinstanz bei der
Schätzung insgesamt nicht als offensichtlich pflichtwidrig gelten. Ebenso
wenig sind Berechnungsfehler erkennbar.
3.3
3.3.1 Die bisherigen Ausführungen ergeben, dass die Vorinstanz zur Vor-
nahme einer Ermessenseinschätzung berechtigt war (E. 3.1) und dabei
pflichtgemäss vorgegangen ist (E. 3.2.). Unter diesen Umständen ist nun
auf «dritter Stufe» zu untersuchen, ob es dem Beschwerdeführer gelingt,
nachzuweisen, dass die Schätzung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig
ist (vgl. E. 2.8.2).
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend, er fahre zwei bis
dreimal jährlich an seinen 1‘140 km entfernten Geburtsort in die Ferien.
Dies ergebe bei zwei Fahrten 4‘560 km, bei drei gar 6‘840 km. Berücksich-
tige man die Privatkilometer, die jeweils (zusätzlich zur An- bzw. Rückfahrt)
während der Ferien gefahren würden, komme man auf deutlich über 7‘700
Ferienkilometer. Aus diesen Vorbringen kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten, zumal seine Ausführungen unbelegt bleiben.
Der Beschwerdeführer erklärt zwar, seine Frau habe bei ihrem Arbeitgeber
„Ferienabwesenheiten bestellt“, anhand welcher die behaupteten Ferien
bestätigt werden könnten. Jedoch hat er die entsprechenden Belege nicht
nachgereicht. Da allerdings ohnehin nicht ersichtlich ist, wie mit einer sol-
chen Bestätigung des Arbeitgebers die jeweilige Feriendestination des Be-
schwerdeführers oder das genutzte Fortbewegungsmittel nachgewiesen
werden könnte, kann darauf verzichtet werden, den Beschwerdeführer ein-
zuladen, die in Aussicht gestellten Belege nachzureichen (vgl. E. 1.5.3).
Das Gesagte gilt auch für behauptete zusätzliche Ferienkilometer des Mit-
arbeiters.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die Fe-
rienkilometer nachweislich nicht „präzise ermittelt“, ist ihm sodann entge-
genzuhalten, dass einer Schätzung naturgemäss eine gewisse Ungenau-
igkeit anhaftet. Diese ist zu akzeptieren, solange sich die Schätzung nicht
als offensichtlich falsch erweist. Dass die Steuerschuld aufgrund einer
Schätzung und nicht anhand seinen genauen Geschäftszahlen festgesetzt
werden muss, ist letztendlich das Resultat einer Situation, die der Be-
schwerdeführer selber zu vertreten hat. Er muss somit die Ungewissheit
tragen, die eine Schätzung zwangsläufig mit sich bringt (vgl. E. 2.8.2).
A-1133/2018
Seite 17
3.3.3 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Pauschale von 100 Pri-
vatkilometer pro Woche werde seiner persönlichen Situation nicht gerecht,
da seine Frau chronisch krank sei und er sie regelmässig zum Arzt fahre.
Wie in Erwägung 2.8.2 festgehalten, reicht eine solche Behauptung jedoch
nicht aus, um die Annahmen der Vorinstanz umzustossen. Vielmehr
müsste der beweisbelastete Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Schät-
zung der Vorinstanz nachweisen. Dasselbe gilt auch für den Einwand des
Beschwerdeführers, der Umsatz von Fr. 2.45 pro geschäftlich gefahrenen
Kilometer treffe auf ihn nicht zu. Es gelingt ihm auch in diesem Punkt nicht,
anhand geeigneter Beweismittel wie Belegen den Nachweis zu erbringen,
dass der von der Vorinstanz geschätzte und einlässlich begründete Betrag
(vgl. E. 3.2.3.2) offensichtlich nicht stimmt.
3.3.4 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch mit seiner – unsubstan-
tiiert gebliebenen – Rüge, die Vorinstanz habe in seinem Fall zu Unrecht
nur die Distanz von seinem Wohnort bis zur Stadtgrenze berücksichtigt,
nicht durchzudringen. Zum einen hat die Vorinstanz in rechtsgenügender
Weise dargelegt, weshalb bei der Berechnung der Privatkilometer für den
Arbeitsweg grundsätzlich nur die Strecke vom Wohnort bis zur Stadtgrenze
berücksichtigt wird (vgl. E. 3.2.3.1), zum anderen reicht ein pauschaler Ver-
weis auf die Fahrtenschreiberscheiben (welche im vorliegenden Fall ge-
rade nicht vollständig vorhanden sind) nicht aus, um nachzuweisen, dass
im konkreten Fall eine Abweichung von der Praxis der Vorinstanz angezeigt
wäre.
3.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Pauschalvorwurf, die
Zahlen würden nicht stimmen, nicht ausreicht (vgl. E. 2.8.2). Der Be-
schwerdeführer bringt nichts substantiiert vor, woraus sich eine offensicht-
liche Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung der Vorinstanz ergeben
würde. Im Ergebnis misslingt dem Beschwerdeführer der Nachweis der of-
fensichtlichen Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Schätzung. Damit erweist
sich der angefochtene Einspracheentscheid – nach der vorgenommenen,
dreistufigen Prüfung – als rechtmässig.
3.4 Entsprechend dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
A-1133/2018
Seite 18
4.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die
Verfahrenskosten zu tragen – wobei auch keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements von 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.
A-1133/2018
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2‘500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Zulema Rickenbacher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: