Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1134/2011
U r t e i l v om 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und
Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Leistungspflicht im landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsverkehr.
A1134/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, Landwirt, war im Jahr 2007 Pächter des Grundstücks (…),
Gemarkung DSchwaningen. Er hinterlegte am 23. April 2007 bei der
Zollstelle Schleitheim den Ertragsausweis und deklarierte, er
beabsichtige, im Jahr 2007 auf dem Grundstück (…) Körnermais
anzubauen; er erhoffe einen Ernteertrag von 59 Tonnen. Am 27. Oktober
2007 meldete A._______ bei der Zollstelle Schleitheim an, er werde eine
Sendung von 30 Tonnen Körnermais einführen. Die Zollkreisdirektion
Schaffhausen stellte in der Folge fest, dass A._______ stattdessen
74'466 Kilogramm (kg) Körnermais eingeführt hatte. In den Einvernahmen
vom 5. und 8. November 2007 machte A._______ geltend, er habe sich
verschätzt und sei der Meinung gewesen, das Trockengewicht sei
massgeblich. Im Weiteren habe er eine Fuhre nicht berücksichtigt, die
sein Bruder für ihn gefahren habe.
B.
Gemäss dem Schlussprotokoll der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom
5. Dezember 2007 lasteten auf den nicht zur ordentlichen Zollbehandlung
angemeldeten Waren (Tarifnummer 1005.9029, Körnermais zur
menschlichen Ernährung) ein Zollbetrag von Fr. 20'613.70 und eine
Mehrwertsteuer von Fr. 852.70. Ebenfalls am 5. Dezember 2007 verfügte
die Zollkreisdirektion Schaffhausen deshalb über die Leistungspflicht von
A._______ im Umfang von insgesamt Fr. 21'466.40.
C.
Am 14. Januar 2008 erhob A.______ Beschwerde gegen die Verfügung
der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 5. Dezember 2007 bei der
Oberzolldirektion (OZD). Diese wies mit Entscheid vom 14. Januar 2011
die Beschwerde ab und auferlegte A._______ Verfahrenskosten von Fr.
2'100.. Zur Begründung führte die OZD insbesondere aus, die
Voraussetzungen für eine Zollbefreiung im Rahmen des
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs seien für die nicht
deklarierte Menge Mais nicht erfüllt. Im Weiteren unterscheide sich Mais
für Lebensmittelzwecke und solcher für Futterzwecke einzig durch die
Angabe des Verwendungszwecks in der Einfuhrzollanmeldung.
Vorliegend seien 44'466 kg Körnermais nicht zur Einfuhr angemeldet und
damit unkontrolliert in den freien Verkehr gesetzt worden. Daher sei für
diese Ware der höchste in Frage kommende Ansatz anwendbar, d.h.
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derjenige für Mais für Lebensmittelzwecke gemäss der Tarifnummer
1005.9029.
D.
Am 16. Februar 2011 reichte A._______ (Beschwerdeführer) gegen den
Entscheid der OZD vom 14. Januar 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein mit den folgenden Anträgen: "(1) Es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben. (2) Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführer am 27. Oktober 2007 74'466 kg Futtermais, geerntet
ab dem Feld (…), Gemarkung Schwaningen (Deutschland), in die
Schweiz eingeführt hat, und dass der im Ertragsausweis für das fragliche
Grundstück prognostizierte Ertrag mit 59'000 kg deklariert worden ist. (3)
Es sei mangels einer Zollverkürzung von einer Zollnacherhebung
abzusehen. (4) Eventuell sei eine allfällige Zollnacherhebung auf jene
Menge zu beschränken, die der Differenz zwischen den eingeführten
74'466 kg (Nassgewicht) und den im Ertragsausweis als erwarteten
Ertrag deklarierten 59'000 kg (Trockengewicht) entspricht und zwar zum
Zolltarif für Futtermais. (5) Unter Kosten und Entschädigungsfolge".
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bei
der Einfuhr des Körnermais am 27. Oktober 2007 habe er 30'000 kg
deklariert. Bei der Schätzung dieser Menge seien ihm zwei Fehler
unterlaufen. Zum einen habe er einen Kipper, den sein Bruder für ihn
gefahren habe, nicht mitgezählt und zum anderen habe er das Trocken
und nicht das Nassgewicht angegeben. Die Schweizerische
Eidgenossenschaft habe vorliegend keinen Schaden erlitten, da in jenem
Zeitraum die Einfuhr ohnehin für die gesamte Menge zollfrei habe
erfolgen können. Zudem sei seit 2006 die ordnungsgemässe Einfuhr von
landwirtschaftlichen Produkten über das Zollamt Schleitheim nicht mehr
gewährleistet. Im Übrigen habe er noch nie Körnermais zu
Lebensmittelzwecken, sondern ausschliesslich zu Futterzwecken
eingeführt. Es sei unbestritten, dass er auch die vorliegend eingeführte
Menge als Futtermais an den landwirtschaftlichen
Genossenschaftsverband Schaffhausen verkauft habe. Für eine
"ermessensweise Festlegung" der eingeführten Waren im Sinn des
höchsten Zollansatzes sei damit kein Platz mehr. Wenn überhaupt ein
Zolltarif herangezogen werden könne, so sei es derjenige für Futtermais
und nicht derjenige für Körnermais für die menschliche Ernährung. Im
Weiteren würde eine Zollnachforderung seinen Anspruch auf
rechtsgleiche Behandlung im Unrecht verletzen. Landwirte von anderen
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Gemeinden ohne Zollamt könnten ihre landwirtschaftlichen Produkte
völlig unkontrolliert über die grüne Grenze bringen.
E.
Die OZD beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Mai 2011, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie legt insbesondere
dar, der Beschwerdeführer sei seit vielen Jahren Bewirtschafter im
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr und wisse bestimmt, dass
nur die rohen Bodenerzeugnisse zollfrei in die Schweiz eingeführt werden
dürften; das Trocknen von Mais sei ein Vorgang, der dem Mais die
Eigenschaft eines rohen Erzeugnisses nehme. Er habe einfach ein
Gewicht von 30'000 kg angegeben, obwohl der landwirtschaftliche
Genossenschaftsverband Schaffhausen 74'466 kg festgestellt habe. Der
Beschwerdeführer habe lediglich die abgabefreie Zulassung von 30'000
kg Mais beantragt. Die zusätzlich eingeführte Menge könne deshalb nicht
von den Abgaben befreit werden.
F.
Am 25. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine
Replik zur Vernehmlassung der OZD vom 18. Mai 2011 ein. Darin legt er
insbesondere dar, von einer willentlichen Nichtbeachtung der formellen
Voraussetzungen könne keine Rede sein. Er habe sich bloss verschätzt
und – irrtümlicherweise – eine Nachmeldung unterlassen. Im Weiteren
habe er erst im Jahr 2007 den Hof von seinem Vater übernommen. Die
fraglichen Vorgänge hätten sich mithin praktisch im ersten Jahr seiner
Betätigung als selbständiger Landwirt abgespielt. Vor der Übernahme des
Hofes habe sich sein Vater um die zollrechtlichen Formalitäten
gekümmert.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
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Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und
die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden
Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007
vom 22. August 2007 E. 3.3; BVGE 2010/12 E. 2.3; RENÉ RHINOW/BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Dem Beschwerdeführer
fehlt bei seinem formellen Feststellungsbegehren, d.h. beim Antrag Nr. 2,
folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung, weil bereits das
negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Nachbelastung (durch Aufhebung des Entscheids der
OZD), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falls
entschieden werden, ob die fragliche Nachbelastung zu Recht besteht,
was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BVGE
2007/24 E. 1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7819/2008 vom
31. Januar 2011 E. 1.3, A3198/2009 vom 2. September 2010 E. 1.4.2).
Auf das Rechtsbegehren Nr. 2 ist somit nicht einzutreten. Mit dieser
Einschränkung ist auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.).
2.
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Seite 6
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetzes vom 18. März 2005
(ZG, SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986
(ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grundsatz der allgemeinen
Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art, Menge
und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle
angemeldet wird (Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG), und nach den Zollansätzen
und Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der
Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. b ZG). Ein und Ausfuhrzölle werden
nach dem Generaltarif festgesetzt (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. den Anhängen 1
und 2 des ZTG). Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des
Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Seine Veröffentlichung erfolgt
durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004
über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
[Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann mitsamt
seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet unter
bzw. abgerufen werden (statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7046/2010 vom 1. April 2011
E. 2.2.3, A3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.1). Ausnahmen vom
Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht müssen sich ergeben aus
Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie
Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen
(Art. 1 Abs. 2 ZTG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.1).
2.2. Art. 8 Abs. 2 Bst. j in Verbindung mit Art. 43 ZG erteilt dem Bundesrat
(unter anderem) die Kompetenz, Waren des Grenzzonenverkehrs für
zollfrei zu erklären, was dieser mit Erlass von Art. 23 der Zollverordnung
vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) auch getan hat. Damit eine
Tätigkeit als landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsverkehr qualifiziert wird
und folglich die entsprechenden Einfuhren zollbefreit sind, müssen
kumulativ grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. zum
Ganzen: Art. 8 Abs. 2 Bst. j und Art. 43 ZG in Verbindung mit Art. 23 ZV,
Art. 118 ZV; Urteil des Bundesgerichts 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E.
2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom
25. November 2010 E. 2.3; ROLF WÜTHRICH, in Kocher/Clavadetscher
[Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Stämpflis Handkommentar
Zollgesetz], Art. 43 N 8 ff.):
– diejenige Person, die Anspruch auf Zollbefreiung erhebt, muss ihren
Wohnsitz in der schweizerischen Grenzzone haben,
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– sie muss Eigentümerin, Nutzniesserin oder Pächterin des
betreffenden Grundstücks sein,
– sie muss dieses Grundstück selber bewirtschaften,
– bei den einzuführenden Ernteerträgen muss es sich um rohe
Bodenerzeugnisse handeln,
– das Grundstück, von welchem die einzuführenden Bodenerzeugnisse
stammen, muss in der ausländischen Grenzzone liegen; die
Grenzzone erstreckt sich auf beiden Seiten der Zollgrenze auf einen
Gebietsstreifen von 10 Kilometern,
– bis am 30. April jedes Jahres muss die bewirtschaftende Person der
Zollstelle eine Liste und die Verträge über die zu bewirtschaftenden
ausländischen Grundstücke und die mutmasslichen Erträge vorlegen,
– jede Einfuhr muss bei der Zollstelle korrekt angemeldet werden.
2.2.1. Damit ein Bodenerzeugnis noch als "roh" im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen gilt, ist eine Bearbeitung nur soweit erlaubt, als dies zur
Gewinnung oder zum Abtransport des Erzeugnisses notwendig ist (vgl.
Art. 23 Abs. 3 und 5 ZV). Mit "Abtransport" ist nur der Weg vom Feld zum
Hof erfasst. Die Regelung will lediglich die Nachteile beheben, die den
Landwirten aus der grenzüberschreitenden Felderbewirtschaftung
entstehen. Eine Bevorzugung der Landwirte in der Grenzregion ist jedoch
nicht beabsichtigt. So sollen sie gegenüber anderen keine
Wettbewerbsvorteile geniessen, indem sie gewisse Bearbeitungsschritte
im kostengünstigen Ausland vornehmen lassen und diese Produkte
danach abgabefrei in die Schweiz einführen (zum Ganzen vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.652/2004 vom 13. September 2005 E. 2 ff.; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom 25. November 2010 E.
2.3.3).
2.3.
2.3.1. Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG). Von den Zollmeldepflichtigen wird die
vollständige und richtige Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen gestellt (Art. 25 ZG;
BGE 112 IV 53 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom
12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1, 2A.457/2000
vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
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Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1,
A5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID, in: Stämpflis
Handkommentar Zollgesetz, a.a.O., Art. 18 N 2 ff.). Von den
Zollpflichtigen wird verlangt, dass sie sich vorweg über die Zollpflicht
sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren. Unterlassen sie
dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil
des Bundesgerichts 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA
74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010
vom 25. November 2010 E. 2.4, A2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1,
A1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.4).
2.3.2. Als Folge des Selbstdeklarationsprinzips bildet die Zollanmeldung
die Grundlage der Zollveranlagung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Die
Zollanmeldung nimmt im Zollwesen deshalb eine zentrale Stellung ein
(BARBARA SCHMID, a.a.O., Art. 18 N 1). Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat
derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie
danach übernimmt, diese unverzüglich und unverändert der
nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis
der sogenannt zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies – wie
die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt – insbesondere der
Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur,
der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV).
Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26
Bst. a ZG). In der Zollanmeldung müssen zusätzlich zu den sonstigen
vorgeschriebenen Angaben gegebenenfalls eine Zollermässigung,
Zollbefreiung, Zollerleichterung, Rückerstattung oder provisorische
Veranlagung beantragt werden (Art. 79 ZV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 2
ZG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6930/2009 vom 1.
September 2011 E. 2.5).
2.3.3. Wenn das ZTG dies vorsieht oder wenn das Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) die im ZTG festgesetzten Zollansätze
herabgesetzt hat, werden für bestimmte Verwendungen von Waren
tiefere Zollansätze angewendet (Art. 14 Abs. 1 ZG, "Zollerleichterungen
für Waren je nach Verwendungszweck"). Weitere Einzelheiten sind in der
ZV geregelt. Insbesondere hat, wer für eine bestimmte Verwendung von
Waren einen reduzierten Zollansatz in Anspruch nehmen will, vor der
ersten Zollanmeldung bei der OZD eine entsprechende schriftliche
Verwendungsverpflichtung zu hinterlegen (Art. 51 Abs. 1 ZV) und auf der
Zollanmeldung den reduzierten Satz zu beantragen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a
A1134/2011
Seite 9
ZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011
E. 2.1.4). Erfolgt die Zollanmeldung der Ware zum ermässigten
Zollansatz nicht rechtmässig, hat die Eidgenössische Zollverwaltung
(EZV) bereits nach dem Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht die
Verzollung zum Normalansatz vorzunehmen. Eine Veranlagung zum
ermässigten Zollansatz aufgrund einer Zollerleichterung für Waren wegen
ihres Verwendungszwecks im Rahmen von Art. 14 ZG kann diesfalls
nicht in Betracht kommen. Für den Fall, dass die Ware überhaupt nicht
angemeldet worden ist, sieht der Gesetzgeber folgerichtig ausdrücklich
vor, die Ware könne mit dem höchsten Zollansatz belegt werden, der
nach ihrer Art anwendbar ist (Art. 19 Abs. 2 Bst. b ZG; vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6930/2009 vom 1. September 2011
E. 2.5).
2.4.
2.4.1. Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen
zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes
vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). Am
1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen
Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Auf die
vorliegenden Einfuhren im Jahr 2007 gelangen somit Art. 72 ff. des
Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000
1300) zur Anwendung.
2.4.2. Das Objekt der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim
Zoll. Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über
die Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht
erforderlich (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1612/2006 vom
9. Juli 2009 E. 3.2, A1751/2006 vom 25. März 2009 E. 3.3.2 mit weiteren
Hinweisen). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und
erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen
oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen
ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 72 aMWSTG). Diese Ausnahmen sind
zahlreich. Auch dort, wo kein Zoll erhoben wird, unterliegt aber die
Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer, sofern die Einfuhr nicht
ausdrücklich von der Steuer befreit ist (Art. 73 Abs. 1 aMWSTG; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 1). Gemäss
Art. 74 Abs. 1 Ziff. 4 aMWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. j und
A1134/2011
Seite 10
Art. 43 Abs. 1 Bst. a ZG sind zollfreie Waren des landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsverkehrs auch von der Einfuhrsteuer befreit (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom 25. November 2010
E. 2.5).
2.5. Eine Zollhinterziehung begeht gemäss Art. 118 Abs. 1 ZG, wer die
Zollabgaben durch Nichtanmeldung, Verheimlichen oder unrichtige
Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder
teilweise hinterzieht (Bst. a) oder sich oder einer anderen Person sonst
wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft (Bst. b). Nach Art. 85
aMWSTG macht sich unter anderem strafbar, wer für sich eine
unrechtmässige Steuerbefreiung erwirkt. Gemäss Art. 128 ZG sowie Art.
88 Abs. 1 aMWSTG gelangt bei Zollwiderhandlungen und
Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz das Bundesgesetz
vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) zur
Anwendung. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR ist die infolge einer
Widerhandlung zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ohne Rücksicht auf
die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten. Art. 12 Abs. 2 VStrR
ergänzt, dass zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des
unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der
Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des
Beitrages. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 2 VStrR
ist eine objektive Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes (BGE 129 II 385 E. 3.4.3, 115 Ib 360 E. 3a; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6977/2009 vom 29. November 2010 E. 4.1,
A4812/2007 vom 17. Juni 2010 E. 2.2.1; KURT HAURI,
Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 36). Nicht verlangt ist insbesondere
eine strafrechtliche Verantwortlichkeit, ein Verschulden oder gar die
Einleitung eines Strafverfahrens; vielmehr genügt es, dass der durch die
Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen
Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn hat (BGE 129 II 160 E.
3.2, 106 Ib 221 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 2C_132/2009 vom 7.
Januar 2010 E. 4.1, 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6.2). Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der unrechtmässige Vorteil im
Vermögensvorteil zu liegen, der durch die Nichtleistung der Abgabe
entstanden ist, wobei ein Vermögensvorteil nicht nur in der Vermehrung
der Aktiven, sondern auch in einer Verminderung der Passiven bestehen
kann, indem der Leistungspflichtige insofern unrechtmässig bevorteilt ist,
als er die Leistung infolge der Widerhandlung nicht erbringen muss (BGE
114 Ib 94 E. 4a, 110 Ib 310 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 2A.199/2004
vom 15. November 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgericht A
A1134/2011
Seite 11
2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.6, A4812/2007 vom 17. Juni
2010 E. 2.2.1).
3.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in Schleitheim,
d.h. in der schweizerischen Grenzzone. Er ist Pächter des Grundstücks
(…) in Schwaningen, welches in der deutschen Grenzzone liegt, und
bewirtschaftet dieses selber. Er deklarierte in seinem Ertragsausweis für
das Jahr 2007, er werde auf diesem Grundstück Körnermais anbauen
und erhoffe einen Ernteertrag von 59'000 kg. Diesen Ertragsausweis
hinterlegte er am 23. April 2007 bei der Kontrollzollstelle Schleitheim. Am
27. Oktober 2007 meldete der Beschwerdeführer dort 30'000 kg
Körnermais zur abgabefreien Einfuhr im landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsverkehr vom genannten Grundstück an. Effektiv führte
er indessen an diesem Tag unbestrittenermassen 74'466 kg Körnermais
ein. Diese Ware verkaufte der Beschwerdeführer gleichentags dem
landwirtschaftlichen Genossenschaftsverband Schaffhausen als Mais für
Futterzwecke. Eine Nachmeldung der Mengendifferenz nahm der
Beschwerdeführer nicht vor.
3.1.
3.1.1. Der Beschwerdeführer brachte den Körnermais selber über die
Grenze oder liess diesen von seinem Bruder über die Grenze bringen. Er
war demnach für die eingeführte Ware anmeldepflichtig (Art. 26 Bst. a ZG
i.V.m. Art. 21 Abs. 1 ZG; E. 2.3.2). Für die angemeldeten 30'000 kg
Körnermais erfüllte er unbestrittenermassen die Voraussetzungen für die
abgabefreie Einfuhr im Rahmen des landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsverkehrs gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. j ZG in Verbindung
mit Art. 43 ZG (vgl. die Voraussetzungen in E. 2.2). Eine Menge von
44'466 kg Körnermais (Differenz zwischen 74'466 kg und 30'000 kg) hat
der Beschwerdeführer jedoch nicht rechtmässig zur
Einfuhrzollbehandlung angemeldet. Für diese Menge sind die
Voraussetzungen für eine Abgabebefreiung im Rahmen des
landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs damit nicht erfüllt (vgl.
E. 2.2, letzte Voraussetzung). In der Folge ist der nicht rechtmässig
angemeldete Körnermais im Umfang von 44'466 kg zum Normalansatz zu
verzollen.
3.1.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe das Gewicht falsch
geschätzt, da er vom handelsüblichen Trockengewicht ausgegangen sei
und eine Fuhre nicht berücksichtigt habe, die sein Bruder für ihn gefahren
A1134/2011
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habe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer ist auf
das Selbstdeklarationsprinzip hinzuweisen. Von ihm als
Zollmeldepflichtigem wird die vollständige und richtige Deklaration der
Ware gefordert (E. 2.3.1). Damit überbindet ihm das Zollgesetz die volle
Verantwortung und stellt hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht.
Es spielt deshalb grundsätzlich keine Rolle, weshalb er eine falsche
Mengenangabe gemacht hat. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG richtet
sich der Zollbetrag nach der Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im
Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle angemeldet wird (E. 2.1). Vorliegend
war der Körnermais bei der Anmeldung ungetrocknet. Aus diesem Grund
war für die Zollbemessung das Bruttogewicht im ungetrockneten Zustand
massgebend. Im Übrigen stellt das Trocknen von Mais eine
Bearbeitungsform dar, die zur Folge hätte, dass es sich nicht mehr um
ein rohes Erzeugnis im Sinn von Art. 23 Abs. 3 und 5 ZV handeln würde
(E. 2.2.1). Eine Abgabebefreiung im Rahmen des landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsverkehrs wäre bei der Einfuhr von getrocknetem
Körnermais demnach bereits aus diesem Grund ausgeschlossen.
3.1.3. Als anmeldepflichtige Person hat der Beschwerdeführer für die
nicht rechtmässig deklarierte Menge Körnermais eine Abgabebefreiung
erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären.
Damit hat er objektiv eine Zollhinterziehung begangen. In der Folge ist die
aufgrund der Widerhandlung nicht erhobene Abgabe gemäss Art. 12
Abs. 1 VStrR nachzuentrichten. Nicht verlangt wird eine strafrechtliche
Verantwortlichkeit, ein Verschulden oder gar die Einleitung eines
Strafverfahrens (E. 2.5). Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Menge
vorsätzlich nicht korrekt angegeben hat, muss deshalb im vorliegenden
Verfahren nicht beantwortet werden. Als Zollschuldner gemäss Art. 70
Abs. 2 Bst. a ZG ist der Beschwerdeführer in den Genuss eines
unrechtmässigen Vorteils gelangt und ist für die nicht erhobene Abgabe
gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig.
3.2. Hinsichtlich der Bemessung der Nachforderung legt der
Beschwerdeführer dar, der von ihm eingeführte Körnermais sei
nachweislich zu Futterzwecken verwendet worden. Es müsse deshalb
nicht der Zolltarif des Körnermais für die menschliche Ernährung, sondern
derjenige für Futtermais zur Anwendung kommen. Zu beachten ist, dass
sich die beiden Produkte (Futtermais und Körnermais für die menschliche
Ernährung) nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Vorinstanz
nicht durch ihre Art und Beschaffenheit, sondern sich lediglich durch ihre
unterschiedliche Verwendung unterscheiden. Hinsichtlich des Zolltarifs für
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Futtermais (Zolltarifnummer 1005.9030) von Fr. 0. handelt es sich im
Unterschied zum Zolltarif für Körnermais für den menschlichen Konsum
(Zolltarifnummer 1005.9029) von Fr. 45.90 pro 100 kg demnach um eine
Zollerleichterung aufgrund des Verwendungszwecks im Sinn von Art. 14
Abs. 1 Bst. a ZG (bezüglich der Tarife vgl. den im Zeitpunkt der Einfuhr
am 27. Oktober 2007 geltenden Generaltarif, E. 2.1). Da der
Beschwerdeführer für die in Frage stehende Einfuhr keine rechtmässige
Anmeldung zum ermässigten Zollansatz – unter Einhaltung der
diesbezüglichen formellen Anforderungen wie u.a. die Hinterlegung einer
Verwendungsverpflichtung (vgl. Art. 51 Abs. 1 ZV) – gestellt hat, kann der
Zollansatz für Futtermais von vornherein nicht zur Anwendung kommen
(E. 2.3.3). Der EZV steht bei der Beurteilung der Frage, welche
Rechtsfolge einzutreten hat, wenn keine rechtmässige Zollanmeldung
zum ermässigten Satz erfolgt, kein Ermessen zu (E. 2.3.3). Die EZV hat
demnach zu Recht den Zolltarif Nr. 1005.9029 angewendet. An diesem
Ergebnis vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu
ändern, er habe noch nie Körnermais zu Lebensmittelzwecken eingeführt.
Selbst wenn dies zutreffen sollte, vermag dies die rechtmässige
Anmeldung zum ermässigten Zollansatz nicht zu ersetzen.
Im Weiteren ist – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl.
seinen Eventualantrag) – für die Berechnung des Zollnachbezugs nicht
die Differenz zwischen der tatsächlich eingeführten Menge von 74'466 kg
und dem gemäss Ertragsausweis erwarteten Ernteertrag von 59'000 kg
relevant. Massgebend ist die Höhe der nicht rechtmässig deklarierten
Menge Körnermais. Diese beträgt unbestrittenermassen 44'466 kg (vgl.
E. 3.1.1). In der Folge hat der Beschwerdeführer für die nicht rechtmässig
angemeldeten 44'466 kg Körnermais Abgaben von Fr. 20'613.70 Zoll
(Fr. 45.90 mal 449.10 [inkl. 1% Tarazuschlag]) sowie Fr. 852.70
Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuern von 2,4% auf dem Warenwert inkl.
Zollabgaben von Fr. 35'529.) nachzuentrichten. Die konkrete
Berechnung wird im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In
diesem Umfang liegt demnach eine widerrechtliche Zollverkürzung vor,
welche die Nachleistungspflicht auslöst (E. 2.5).
3.3.
3.3.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Zollstelle
Schleitheim sei verschiedentlich unbesetzt gewesen oder das anwesende
Zollpersonal nicht bereit gewesen, seine Ladung zu wägen oder ihm das
Ausfüllen des Ertragsausweises zu ermöglichen. Im Übrigen könnten
Landwirte aus Gemeinden ohne Zollamt ihre landwirtschaftlichen
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Produkte aus dem Ausland völlig unkontrolliert über die grüne Grenze
bringen. Alle diese Ungereimtheiten hätten sowohl bei ihm als auch bei
anderen Landwirten im Grenzgebiet den Eindruck hinterlassen, seit der
Annäherung der Schweiz an Europa würden die Verfahrensvorschriften
von der EZV nicht mehr strikt, sondern mit Augenmass eingehalten. In
der Folge habe er seiner Nachmeldungspflicht der Mengendifferenz zu
geringe Beachtung geschenkt. Er verlange eine Gleichbehandlung im
Unrecht mit den anderen Landwirten aus Gemeinden ohne Zollamt.
3.3.2. Hinsichtlich der Einfuhrdeklaration ist der Beschwerdeführer
zunächst wiederum auf das Selbstdeklarationsprinzip hinzuweisen. Er ist
dafür verantwortlich, dass seine Einfuhren korrekt angemeldet werden.
Gemäss den Ausführungen der OZD wurde der Grenzübergang
Schleitheim per 1. April 2006 für den Handelswarenverkehr geschlossen.
Für die Entgegennahme der Einfuhrzollanmeldungen, das Abwägen der
Ernten oder die Erteilung von Auskünften sei neu die Zollstelle
Trasadingen oder das Zollinspektorat Schauffhausen zuständig gewesen.
Die Ertragsausweise hätten jedoch – entgegenkommenderweise – noch
beim Grenzübergang Schleitheim abgegeben werden können. Gemäss
den von der OZD mit der Vernehmlassung eingereichten Unterlagen
wurden insbesondere die landwirtschaftlichen Bewirtschafter über die
Schliessung der Zollstelle für den Handelswarenverkehr informiert (vgl.
amtl. Akten Nr. 1). Da der Grenzübergang Schleitheim im vorliegend
relevanten Zeitraum demnach für den Handelswarenverkehr bereits
geschlossen und der Beschwerdeführer darüber offenbar informiert
worden war, kann dieser aus seinen Ausführungen hinsichtlich der
mangelnden Verfügbarkeit und Bereitschaft des dortigen Zollpersonals
von vornherein nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.3.3. Im Weiteren ist der Einwand des Beschwerdeführers betreffend
andere Landwirte aus Gemeinden ohne Zollamt, die ihre Einfuhren völlig
unkontrolliert über die Grenze bringen könnten, und der in diesem
Zusammenhang von ihm geltend gemachte Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht, unbegründet. Ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6,
mit Hinweis); dann nämlich, wenn eine rechtsanwendende Behörde eine
gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, dass sie
davon auch in Zukunft nicht abweichen werde (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5751/2009 vom 17. März 2011 E. 2.5). Ein
solches Verhalten der Zollbehörden mit Bezug auf die von ihm
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behauptete fehlende Kontrolle anderer Landwirte hat der
Beschwerdeführer in keiner Art und Weise nachgewiesen. Es erübrigt
sich deshalb, auf diesen Einwand näher einzugehen.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. sind ausgangsgemäss dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000. verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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