Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1135/2011
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien Claudia Schreiber, Journalistin, Postfach 324, 3000 Bern
14,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Sektion Recht und
Verfahren, Mattenhofstrasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip.
A1135/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Bundesrat beschloss am 14. März 2008, mit der Europäischen Union
(EU) Verhandlungen über die gegenseitige Öffnung der Agrar und
Lebensmittelmärkte zu führen. In der Folge beauftragte er das
Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), in Zusammenarbeit
mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und parallel zu den
Verhandlungen mit der EU unter Beizug einer Arbeitsgruppe konkrete
Begleitmassnahmen und die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
zu einem allfälligen Freihandelsabkommen auszuarbeiten. Das EVD
entschied, in einem ersten Schritt eine Arbeitsgruppe aus Vertretern aller
wichtiger Organisationen der Land und Ernährungswirtschaft sowie von
zwei Kantonen einzusetzen mit dem Auftrag, dem Departement einen
Bericht mit konkreten Vorschlägen für Begleitmassnahmen vorzulegen.
Mit der Leitung dieser Arbeitsgruppe (nachfolgend: AG
Begleitmassnahmen) wurde der Direktor des Bundesamtes für
Landwirtschaft (BLW) betraut und die Sekretariatsarbeiten wurden vom
BLW übernommen.
B.
Nachdem die Mitglieder der AG Begleitmassnahmen am 12. Juni 2008
beauftragt worden waren, konkrete Vorschläge einzureichen,
präsentierten sie diese anlässlich der zweiten Sitzung vom 8. Oktober
2008. Im Anschluss an eine erste Diskussion erarbeitete das Sekretariat
eine Liste mit rund 250 Vorschlägen mit dem Titel "AG
Begleitmassnahmen FHAL Synoptische Darstellung der Vorschläge"
(nachfolgend: Dokument Synopsis) und unterbreitete diese den
Mitgliedern zur Beurteilung. An der dritten Sitzung vom 14. Januar 2009
wurde das Dokument Synopsis bereinigt und auf rund 80 Massnahmen
gekürzt bzw. zusammengefasst.
C.
Mit Mail vom 9. Mai 2009 ersuchte die Journalistin Claudia Schreiber
(nachfolgend: Gesuchstellerin) das BLW um Einsicht in die von der AG
Begleitmassnahmen erstellte "Liste mit mehr als 100 Vorschlägen" sowie
die "reduzierte Liste mit ca. 80 Vorschlägen".
D.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2009 teilte das BLW der Gesuchstellerin mit,
dass es ihr den Zugang zu den von ihr angeforderten Dokumenten
verweigere. Zur Begründung führte es in erster Linie an, die AG
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Begleitmassnahmen unterstehe nicht dem Öffentlichkeitsgesetz vom
17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3).
E.
Am 2. Juni 2009 reichte die Gesuchstellerin beim Eidgenössischen
Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen
Schlichtungsantrag ein.
F.
Anlässlich ihrer vierten Sitzung vom 12. Juni 2009 diskutierte und
bereinigte die AG Begleitmassnahmen den zwischenzeitlich vom
Sekretariat erarbeiteten Entwurf des Schlussberichtes. Einstimmig wurde
beschlossen, der Öffentlichkeit keine Zwischenergebnisse zugänglich zu
machen. Am 8. Juli 2009 wurde schliesslich auf der Internetseite des
BLW der Schlussbericht der AG Begleitmassnahmen mit dem Titel
"Begleitmassnahmen zu einem Freihandelsabkommen im Agrar und
Lebensmittelbereich" inkl. Fact Sheets publiziert ( >
Themen > Agrarpolitik > Freihandel SchweizEU, besucht am 2.
Dezember 2011).
G.
In der Schlichtungsverhandlung vor dem EDÖB vom 25. November 2010
einigten sich die Gesuchstellerin und das BLW dahingehend, dass das
Gesuch um Einsicht in die 70 Fact Sheets durch deren Publikation vom
8. Juli 2009 gegenstandslos geworden sei. Hinsichtlich des Zugangs zu
der Liste mit den rund 250 Vorschlägen im Dokument Synopsis konnte
keine Einigung erzielt werden. Immerhin erklärte die Gesuchstellerin, sie
sei lediglich an den eingereichten Vorschlägen interessiert, nicht aber an
den Namen ihrer Urheber.
H.
Am 23. Dezember 2010 erliess der EDÖB gegenüber dem BLW die
Empfehlung, das Dokument Synopsis zu anonymisieren, indem es
dessen Spalte "Organisation" einschwärze, und der Gesuchstellerin
anschliessend den Zugang zu diesem Dokument zu gewähren.
I.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 verweigerte das BLW der
Gesuchstellerin den Zugang zum Dokument Synopsis. Die AG
Begleitmassnahmen sei nicht der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 2
Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen, so dass das von ihr erstellte Dokument
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Synopsis auch nicht in den Anwendungsbereich des BGÖ falle. Dessen
ungeachtet sei es gar kein amtliches Dokument, da es gemäss Art. 5
Abs. 3 BGÖ im Sinne eines Brainstormings und Arbeitshilfsmittels bloss
zum persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen bzw. noch gar nicht fertig
gestellt worden sei. Der Zugang sei aber auch zu verweigern, weil die
noch nicht abgeschlossenen politischen Diskussionen zu einem
Freihandelsabkommen mit der EU und zu den notwendigen
Begleitmassnahmen ansonsten wesentlich beeinträchtigt und die freie
Meinungs und Willensbildung des Bundesrates und der
Bundesverwaltung generell gefährdet werden könnten, Informationen
vermittelt würden, welche die Mitglieder der AG Begleitmassnahmen dem
BLW freiwillig mitgeteilt hätten und deren Geheimhaltung das BLW
zugesichert habe, bzw. die Verhandlungen zwischen der Schweiz und der
EU negativ beeinflusst werden könnten (Art. 7 Abs. 1 Bst. a, d und h
BGÖ). Schliesslich sei das Dokument Synopsis entgegen der Auffassung
des EDÖB auch nicht anonymisierbar, könnten doch die Vorschläge von
einzelnen Branchenkennern den Mitgliedern der AG Begleitmassnahmen
zugeordnet werden.
J.
Gegen diese Verfügung erhebt die Gesuchstellerin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 16. Februar 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt, gerichtlich festzustellen, dass
die AG Begleitmassnahmen in den sachlichen (recte: persönlichen)
Geltungsbereich des BGÖ falle und das Dokument Synopsis ein
amtliches Dokument im Sinne des BGÖ darstelle. Zudem sei das BLW
(nachfolgend: Vorinstanz) anzuweisen, ihr zum Dokument Synopsis –
nach erfolgter Einschwärzung der Spalte "Organisation" – Zugang zu
gewähren. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, die AG
Begleitmassnahmen sei als ausserparlamentarische Kommission bzw.
als Experten oder ad hocKommission Teil der Bundesverwaltung und
unterstehe demnach dem BGÖ. Das Dokument Synopsis sei ein
amtliches Dokument, sei es doch keinem eng begrenzten Personenkreis
vorbehalten worden und habe offenbar die von den Mitgliedern der AG
Begleitmassnahmen eingebrachten Vorschläge für Begleitmassnahmen
in Tabellenform geordnet, um diesen anschliessend als
Entscheidgrundlage zu dienen. Zudem habe es sowohl inhaltlich wie
auch formell als definitive Fassung vorgelegen. Es liege auch keine
Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip vor: Die Vorinstanz habe nämlich
weder den Beweis für die Zusicherung der Geheimhaltung erbracht noch
habe die Möglichkeit einer solchen überhaupt bestanden. Im Zeitpunkt
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des Erlasses der angefochtenen Verfügung habe die AG
Begleitmassnahmen ihre Meinung bereits gebildet gehabt und öffentlich
kundgetan, so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern ihre freie
Meinungsbildung durch die Veröffentlichung des Dokumentes Synopsis
noch beeinträchtigt werden könne. Trotz fehlender Kenntnis seines
Inhaltes sei für sie auch nicht erkennbar, dass das Dokument vertrauliche
Informationen über die Aussenpolitik der Schweiz bzw. über ihre
Positionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen mit der EU
enthalten könnte.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2011 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
L.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 hat die Beschwerdeführerin auf die
Einreichung von Schlussbemerkungen verzichtet.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Weil keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BLW eine Vorinstanz nach
Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 BGÖ).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
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Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin ist im
vorinstanzlichen Verfahren mit ihrem Antrag auf Einsichtnahme in das
Dokument Synopsis nicht durchgedrungen und durch die angefochtene
Verfügung auch materiell beschwert. Sie ist demnach ohne weiteres zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die
Begründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
3.
Das am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Öffentlichkeitsgesetz will die
Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der
Verwaltung fördern (Art. 1 BGÖ). Es stellt einen Paradigmenwechsel dar,
indem es den früheren Grundsatz der Geheimhaltung zum
Öffentlichkeitsprinzip kehrt, und es verankert ein subjektives und
durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, ohne dass
ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste. Das Prinzip soll
Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe
erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das
Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die
Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden. Das Gesetz gilt für die
gesamte Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Ein amtliches
Dokument ist jede Information, die auf einem beliebigen
Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde
befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist, und die
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1 Bst. ac BGÖ).
Das Öffentlichkeitsgesetz kennt keine Kategorie interner Dokumente, die
generell nicht zugänglich wären. Das Öffentlichkeitsprinzip gilt gemäss
Art. 6 Abs. 1 BGÖ umfassend für alle amtlichen Dokumente (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes A3443/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3.1
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sowie A3631/2009 vom 15. September 2009 E. 2.1, jeweils mit weiteren
Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre).
4.
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, die AG Begleitmassnahmen sei
vergleichbar mit einer beratenden Verwaltungskommission und als solche
gemäss den Gesetzesmaterialien nicht der Bundesverwaltung im Sinne
von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen; einzig ihr definitiver Bericht,
welcher dem EVD übermittelt worden sei, falle als ein von der
Bundesverwaltung empfangenes Dokument unter das
Öffentlichkeitsprinzip. Es sei zwar richtig, dass die Regierungs und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV,
SR 172.010.1) per 1. Januar 2009 eine Änderung erfahren und die
ausserparlamentarischen Kommissionen (und mit ihnen die
Verwaltungskommissionen) systematisch neu der Bundesverwaltung
zugeordnet habe. Diese Revision beträfe jedoch nur ständige
ausserparlamentarische Kommissionen, nicht aber ad hoc eingesetzte
Verwaltungskommissionen wie die AG Begleitmassnahmen. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sowohl das Bundesamt für Justiz
(BJ) wie auch der EDÖB seien zwischenzeitlich zum Schluss gelangt,
dass ausserparlamentarische Kommissionen der Bundesverwaltung
zuzuordnen seien und folglich in den Anwendungsbereich des BGÖ
fielen. Die Änderung der RVOV sei bereits vor Eingang ihres
Zugangsgesuches in Kraft getreten und die Vorinstanz hätte demnach
wissen müssen, dass ausserparlamentarische Kommissionen dem BGÖ
unterstünden. Dessen ungeachtet handle es sich bei der AG
Begleitmassnahmen (auch) um eine Experten oder ad hocKommission,
welche ohne weiteres unter das BGÖ falle.
4.1. Während die bis Ende 2008 gültige Kommissionenverordnung vom
3. Juni 1996 (aKoV, AS 1996 1651) sowohl auf bestimmte wie auch auf
unbestimmte Zeit bestellte ausserparlamentarische Kommissionen
vorsah (vgl. Art. 4 Bst. a und b), schränkte der Gesetzgeber mit dem auf
den 1. Januar 2009 neu in Kraft getretenen Art. 57a Abs. 1 des
Regierungs und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
(RVOG, SR 172.010) den Auftrag von ausserparlamentarischen
(Verwaltungs) Kommissionen auf die ständige Beratung von Bundesrat
und Bundesverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ein und
bezeichnete sie neu explizit als dezentrale Verwaltungseinheiten
(Botschaft des Bundesrates vom 12. September 2007 über die
Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen, BBl 2007 6641
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6651 f.; vgl. auch Art. 7a Abs. 1 Bst. a RVOV [in Kraft seit 1. August
2010] sowie die systematische Einordnung der Art. 8a ff. in der RVOV
[„2. Kapitel: Die Verwaltung“, „1a. Abschnitt: Ausserparlamentarische
Kommissionen“]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A3192/2010
vom 17. Juni 2011 E. 4.3). Die AG Begleitmassnahmen wurde in der
ersten Hälfte des Jahres 2008 einzig für die Erarbeitung von konkreten
Begleitmassnahmen im Hinblick auf ein allfälliges Freihandelsabkommen
mit der EU im Agrar und Lebensmittelbereich eingesetzt und beendete
ihre Tätigkeit mit der Publikation ihres Schlussberichtes am 8. Juli 2009.
Mangels formeller Einsetzungsverfügung (Art. 11 aKoV [neu: Art. 8e
RVOV]) war sie jedoch bereits im Jahre 2008 keine
ausserparlamentarische Verwaltungskommission mit beratender Funktion
(vgl. Art. 4 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 2 aKoV), sondern bloss ein auf Zeit
eingesetztes externes Fachgremium (vgl. Art. 57 Abs. 1 RVOG). Dies galt
– mangels Beständigkeit im Sinne des neuen Art. 57a Abs. 1 RVOG –
umso mehr ab anfangs 2009.
4.2. Art. 2 BGÖ beschreibt – entsprechend dem Grundsatz der
Öffentlichkeit der Verwaltung (vgl. E. 3 hiervor) und unter Einbezug der
ausserparlamentarischen Behörden und Verwaltungskommissionen (vgl.
E. 4.1 hiervor sowie E. 4.3 nachfolgend) – einen weiten
Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes (vgl. auch BGE 136 II
399 E. 2.1). Eine Experten bzw. ad hocKommission übernimmt – selbst
wenn sie mehrheitlich aus externen Mitgliedern besteht – öffentliche
Aufgaben, welche gewöhnlich von der Zentralverwaltung wahrgenommen
werden. Würde ein solches (Fach) Gremium nun dem Geltungsbereich
des BGÖ entzogen, stünde es im Belieben des Bundesrates bzw. seiner
Departemente, durch die einzelfallweise Auslagerung von
Verwaltungsaufgaben das Öffentlichkeitsprinzip auszuhebeln. Dies kann
aber nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein (vgl. BERTIL COTTIER,
in: medialex 2011, S. 104; vgl. auch STEPHAN C. BRUNNER, in: Stephan C.
Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008
[nachfolgend: Öffentlichkeitsgesetz], Art. 1 Rz. 9, welcher unter den
Begriff der "Organisation" der Verwaltung gemäss Art. 1 BGÖ auch die ad
hocOrganisationen subsumiert). Die AG Begleitmassnahmen ist
demnach – wie der EDÖB in seiner Empfehlung vom 23. Dezember 2010
und das BJ in seinem Dokument "Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips
in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen" (nachfolgend: FAQ),
Versionen vom 29. Juni 2006 und vom 25. Februar 2010, je Ziff. 2.4,
zutreffend festhalten – als ad hocKommission der Bundesverwaltung im
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Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ zuzurechnen, auch wenn sie dieser
nicht angehört (vgl. Art. 57 Abs. 1 RVOG).
4.3. Bei diesem Ergebnis kann grundsätzlich offengelassen werden, ob
auch vor Inkrafttreten von Art. 57a ff. RVOG bzw. Art. 8a ff. RVOV
ausserparlamentarische Kommissionen der Bundesverwaltung
zuzurechnen waren. Immerhin bleibt festzuhalten, dass der historische
Gesetzgeber zwar ursprünglich (ausserparlamentarische)
Verwaltungskommissionen mit beratender Funktion gegenüber Bundesrat
und Verwaltung vom Geltungsbereich des BGÖ ausnehmen wollte (vgl.
Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz
über die Öffentlichkeit der Verwaltung [nachfolgend: Botschaft zum BGÖ],
BBl 2003 1963 1986). Dennoch ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb
eine solche Kommission – selbst wenn sie keine Entscheidbefugnis hat –
als "verlängerter Arm" der zentralen Bundesverwaltung oder zumindest
als Teil der dezentralen Verwaltung nicht der Exekutivverwaltung
zugerechnet werden und als solche nicht dem BGÖ unterstehen sollte
(vgl. auch THOMAS SÄGESSER, Öffentlichkeitsgesetz, a.a.O., Art. 2 Rz. 24;
Botschaft des Bundesrates vom 22. September 2006 zur Änderung des
Parlamentsgesetzes, BBl 2006 8009 8012; anderer Auffassung: FAQ,
Version vom 29. Juni 2006, Ziff. 2.4).
5.
Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von
den Behörden Auskünfte über deren Inhalt zu erhalten (Art. 6 Abs. 1
BGÖ). Vorliegend steht ausser Frage, dass das Dokument Synopsis die
Anforderungen an ein amtliches Dokument gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. ac
BGÖ erfüllt (vgl. bereits E. 3 hiervor). Unter den Parteien strittig ist
jedoch, ob eine Ausnahme vom Begriff des "amtlichen Dokumentes"
vorliegt, d.h. ob das Dokument als nicht fertig gestellt (Art. 5 Abs. 3 Bst. b
BGÖ) oder als bloss zum persönlichen Gebrauch bestimmt (Art. 5 Abs. 3
Bst. c BGÖ) zu gelten hat.
5.1. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai
2006 (VBGÖ, SR 152.31) gilt ein Dokument als fertig gestellt, welches
von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder
welches vom Ersteller dem Adressaten definitiv übergeben wurde,
namentlich zur Kenntnis oder Stellungnahme oder als
Entscheidgrundlage (Bst. b). Die Vorinstanz vertritt den Standpunkt, das
von ihrem Sekretariat erstellte Dokument Synopsis sei ihr von der AG
Begleitmassnahmen nicht definitiv übergeben worden, habe es doch nicht
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deren Gesamtmeinung wiedergegeben, sondern dieser nur als
übergangsweises Arbeitshilfsmittel gedient. Dasselbe gelte auch für die
umgekehrte Übergabe des Dokumentes vom BLW an die AG
Begleitmassnahmen. Erst deren Schlussbericht sei dem EVD endgültig
übermittelt worden. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, das
Dokument Synopsis habe sowohl inhaltlich als auch formell definitiven
Charakter aufgewiesen. So habe es alle von den Mitgliedern der AG
Begleitmassnahmen eingebrachten Vorschläge enthalten, welche diesen
anschliessend zur Bewertung zugestellt worden seien, sei im
Dokumentenverwaltungssystem des BLW unter Vergabe einer
Registraturnummer erstellt worden und habe bloss in dieser einen
Version vorgelegen. Zudem könnten auch vorbereitende Dokumente, die
inhaltlich nicht vollständig seien, fertig gestellte Dokumente im Sinne des
BGÖ sein.
5.1.1. Bei der Bezeichnung „nicht fertig gestelltes Dokument“ handelt es
sich um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, welcher unter anderem
durch Art. 1 Abs. 2 VBGÖ weiter konkretisiert worden ist (KURT
NUSPLIGER, Öffentlichkeitsgesetz, a.a.O., Art. 5 Rz. 32 f.). „Definitiv“ im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. b VBGÖ ist die Übergabe an eine bestimmte
Person, Stelle oder Behörde, wenn es danach weitestgehend am
Empfänger liegt, wie er mit dem Dokument weiter verfahren will, nicht
aber, wenn das Dokument innerhalb eines Teams oder zwischen
Mitarbeitenden und Vorgesetzten zwecks Korrektur, Ergänzung oder
Finalisierung ausgetauscht wird (Erläuterungen des BJ vom 24. Mai 2006
zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
[nachfolgend: Erläuterungen zur VBGÖ], S. 2). Weitere gewichtige
Indizien für die Fertigstellung eines Dokumentes sind seine
Unterzeichnung oder Genehmigung, die Registrierung in einem
Klassifikations, Organisations oder Informationssystem der Verwaltung
sowie seine Bedeutung. Schliesslich können auch vorbereitende
Dokumente fertig gestellt sein, wenn sie definitiven Charakter aufweisen.
Als Beispiele für nicht fertig gestellte Dokumente sind namentlich zu
erwähnen: Ein handschriftlich oder elektronisch aufgezeichneter Text mit
Streichungen oder Anmerkungen vor seiner Schlusskorrektur, eine
zusammenfassende Übersicht in Bearbeitung, eine provisorische
Fassung eines Berichts, eine Projektskizze, Notizen aus einer Sitzung,
informelle Arbeitsnotizen, der Vorentwurf eines Textes oder
zusammenfassende Notizen für eine Versammlung (Botschaft zum BGÖ,
BBl 2003 1963 1997 ff.).
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Seite 11
5.1.2. Die Vorinstanz trug in ihrer Funktion als Sekretariat der AG
Begleitmassnahmen die von den einzelnen Mitgliedern eingebrachten
Vorschläge für Begleitmassnahmen zusammen und ordnete sie im
Dokument Synopsis verschiedenen Haupt („Landwirtschaft“, „Industrie
und Handel“, „Branchenübergreifend“) sowie Unterkategorien („finanzielle
Massnahmen“, „nichtfinanzielle Massnahmen“) zu. Den Adressaten
(sprich: den Mitgliedern der AG Begleitmassnahmen) oblag es
anschliessend, anhand der im Text vorbereiteten Rubriken ("+++" [breite
Unterstützung], "++" [mittlere Unterstützung] sowie "+" [geringe
Unterstützung]) je nach Gutdünken eine Bewertung der verschiedenen
Vorschläge vorzunehmen und sich zu positionieren. Mit anderen Worten:
Das Dokument Synopsis wurde den Empfängern nicht etwa zur
Überarbeitung übergeben, sondern diente ihnen einzig als
Entscheidgrundlage für das weitere Vorgehen. Zwar ist nicht von der
Hand zu weisen, dass die Evaluation bloss ein Zwischenschritt im
Rahmen des Gesamtprojektes "Begleitmassnahmen" der AG
Begleitmassnahmen darstellte und den Schlussbericht letztlich nur
vorbereitete. Dies ist jedoch für die nach objektiven Gesichtspunkten zu
erfolgende Qualifikation als "fertig gestelltes Dokument" unschädlich,
handelte es sich doch bei dieser Auflistung nicht einmal um einen Vor
oder Teilentwurf, sondern um ein in sich selber bereits abgeschlossenes
und nicht mehr in Bearbeitung stehendes Dokument. Bei diesem
Ergebnis kann auch offenbleiben, ob die Registrierung des Dokumentes
im elektronischen Datenverarbeitungssystem der Vorinstanz (für sich
allein oder allenfalls ergänzend) einen Hinweis auf seinen definitiven
Charakter liefert.
5.1.3. Dazu kommt noch ein Weiteres: Der Grund für den Ausschluss von
Dokumenten mit provisorischem Charakter gemäss Art. 5 Abs. 3 Bst. b
BGÖ liegt darin, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum
bewahren und ihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln können
muss, um sich möglichst ungestört und ohne Druckversuche von aussen
eine Meinung zu bilden (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963 1997). Die
AG Begleitmassnahmen, welche der Verwaltung zumindest zuzurechnen
ist (vgl. E. 4.2 hiervor), hat ihren Schlussbericht (inkl. Fact Sheets) am
8. Juli 2009 veröffentlicht, so dass ihre freie Meinungs und
Willensbildung durch eine Publikation des Dokumentes Synopsis gar
nicht mehr beeinflusst werden kann und ein allfälliger Aufschub des
Zugangs nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ von vornherein entfällt. Auch dies
spricht dafür, von einem fertig gestellten Dokument auszugehen.
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5.2. In die Kategorie der Dokumente, die zum persönlichen Gebrauch
bestimmt sind (Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ), fallen alle Informationen, die
dienstlichen Zwecken dienen, deren Benutzung aber ausschliesslich der
Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als
Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von
Dokumenten (Art. 1 Abs. 3 VBGÖ). Die Vorinstanz macht geltend, das
Dokument Synopsis sei lediglich ein Arbeitshilfsmittel bzw. eine
Arbeitsgrundlage gewesen, die innerhalb eines Teams ausgetauscht
worden sei. Vergleichbar mit einer Gedankenstütze bzw. Arbeitsnotiz
habe es sämtliche von den Mitgliedern der AG Begleitmassnahmen
eingebrachten Vorschläge aufgelistet, welche diese im Rahmen eines
Brainstormings zusammengetragen hätten und aus welchen sie
anschliessend in einem konsolidierten Bericht zuhanden des EVD eine
Auswahl treffen wollten. Zudem habe die AG Begleitmassnahmen mit
rund zwanzig Personen nur aus einem beschränkten Adressatenkreis
bestanden. Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, dass die
im Dokument Synopsis enthaltenen 250 Vorschläge von den Mitgliedern
der AG Begleitmassnahmen zwecks Überprüfung in ihre jeweilige
Institution getragen und folglich auf direktem oder indirektem Weg weit
mehr als zwanzig Personen zugänglich gemacht worden seien.
Mindestens drei Mitarbeiter der Vorinstanz hätten die Vorschläge für
Begleitmassnahmen im Dokument Synopsis sortiert und in Tabellenform
systematisiert, um diese anschliessend den Mitgliedern der AG
Begleitmassnahmen zur Bewertung zu übergeben. Von einer blossen
BrainstormingListe bzw. einem blossen Arbeitshilfsmittel könne daher
keine Rede sein.
5.2.1. Der Verordnungsgeber hat in Art. 1 Abs. 3 VBGÖ die
Umschreibung des Begriffs des zum persönlichen Gebrauch bestimmten
Dokumentes aus der Botschaft übernommen und dahingehend präzisiert,
dass darunter nicht nur Dokumente fallen, welche zwar dienstlichen
Zwecken dienen, deren Gebrauch aber ausschliesslich dem Verfasser
vorbehalten bleiben, sondern auch solche, die lediglich durch einen eng
begrenzten Personenkreis verwendet werden. Dies hat er etwa dann
bejaht, wenn Dokumente, die als Arbeitsgrundlage oder Arbeitshilfsmittel
dienen (bspw. Dispositionen, handschriftliche Notizen, Arbeitskopien von
Dokumenten, Korrekturvorschläge, Gedankenstützen oder
Begleitnotizen) innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeiterinnen
oder Mitarbeitern und Vorgesetzten ausgetauscht werden (Botschaft zum
BGÖ, BBl 2003 1963 2000; Erläuterungen zur VBGÖ, S. 3).
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5.2.2. Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.1.2), diente das Dokument
Synopsis den Mitgliedern der AG Begleitmassnahmen als
Entscheidgrundlage für das weitere Vorgehen und stellte ein in sich
selber abgeschlossener Zwischenschritt im Rahmen des
Gesamtprojektes „Begleitmassnahmen“ dar. Es handelte sich mithin –
wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet – nicht um eine den
Arbeitsprozess bloss unterstützende, lediglich behelfsmässig erstellte
„Brainstorming“Liste, sondern um ein fertig gestelltes und (durch die
Systematisierung und Sortierung der Vorschläge) gedanklich
weiterentwickeltes Dokument. Dies allein spricht grundsätzlich bereits
gegen die Annahme eines blossen "Arbeitshilfsmittels". Darüber hinaus
fehlt es aber auch an einem „eng begrenzten Personenkreis“: Zwar lässt
sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, ab wie vielen Personen
dieses (zweite) Kriterium nicht mehr als erfüllt zu gelten hat. Immerhin
deutet jedoch der Begriff „eng“ darauf hin, dass Art. 1 Abs. 3 VBGÖ –
ganz im Sinne des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Verwaltung (vgl.
E. 3) – restriktiv anzuwenden ist. Setzt sich – wie vorliegend – bereits der
unmittelbare Adressatenkreis aus rund zwanzig
Arbeitsgruppenmitgliedern zusammen, wird der Rahmen des
persönlichen Gebrauchs gesprengt. Dies gilt umso mehr, als der Kreis
der involvierten Personen durch den Einbezug der verschiedenen
Verbände, Interessengruppen und Kantone – als deren Vertreter die
Mitglieder in die AG Begleitmassnahmen Einsitz genommen haben und
die über den Inhalt des Dokumentes Synopsis in Kenntnis gesetzt worden
sein dürften – wohl noch erheblich ausgeweitet worden ist.
6.
In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Zugang
zum Dokument Synopsis wegen überwiegenden öffentlichen oder
privaten Interessen an der Geheimhaltung gemäss Art. 7 Abs. 1 BGÖ
verweigern durfte. Die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des
freien Zugangs, die durch das Öffentlichkeitsgesetz aufgestellt wird,
obliegt der Behörde, d.h. sie muss beweisen, dass die in Art. 7 BGÖ
aufgestellten Ausnahmeklauseln gegeben sind (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A3443/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3.1;
Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963 2002; PASCAL MAHON/OLIVIER GONIN,
Öffentlichkeitsgesetz, a.a.O., Art. 6 Rz. 11). Diese sind nur dann wirksam,
wenn die Beeinträchtigung im Falle einer Offenlegung von einer gewissen
Erheblichkeit ist und ein ernsthaftes Risiko ihres Eintretens besteht,
mithin der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge und mit hoher
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Wahrscheinlichkeit eintrifft (BERTIL COTTIER/RAINER J. SCHWEIZER/NINA
WIDMER, Öffentlichkeitsgesetz, a.a.O., Art. 7 Rz. 4).
6.1. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ wird der Zugang zu amtlichen
Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch
seine Gewährung die freie Meinungs und Willensbildung einer dem BGÖ
unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen
Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt
werden kann.
6.1.1. Die Vorinstanz macht geltend, die politischen Diskussionen zu
einem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie
den notwendigen Begleitmassnahmen seien noch nicht abgeschlossen
und könnten durch die Gewährung des Zugangs zum Dokument
Synopsis wesentlich beeinträchtigt werden. Garantiere man keine
Geheimhaltung, müsse damit gerechnet werden, dass die
"Ideensammlung" in der politischen Meinungsbildung kontraproduktiv
verwendet werde und letztlich eine konstruktive Lösungsfindung
erschwere oder sogar verhindere. Die Veröffentlichung eines solchen
Papieres könne dazu führen, dass sich Dritte fortan nicht mehr an
Arbeitsgruppen beteiligten bzw. sich im Rahmen eines Brainstormings
grosse Zurückhaltung auferlegten.
6.1.2. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sich die
Interessenvertreter auch nach einer Veröffentlichung des Dokumentes
Synopsis weiterhin darum bemühten, ihre Argumente in Arbeitsgruppen
einzubringen und politischen Einfluss zu nehmen. Dessen ungeachtet sei
nicht ersichtlich, inwiefern die freie Meinungsbildung in der in der
Zwischenzeit aufgelösten AG Begleitmassnahmen durch eine
Veröffentlichung des Dokumentes Synopsis noch gefährdet werden
könnte.
6.1.3. Der Schutz der freien Meinungs und Willensbildung soll
verhindern, dass die Verwaltung durch eine verfrühte Bekanntgabe von
Informationen während eines Entscheidungsprozesses unter allzu
starken Druck der Öffentlichkeit gerät, wodurch die Bildung einer eigenen
Meinung und eines eigenen Willens verhindert werden könnte. Ein
aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ im Rahmen eines
Entscheidungsprozesses als geheim deklariertes Dokument sollte
öffentlich zugänglich sein, sobald die Behörde ihren Entscheid einmal
getroffen hat (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963 2007 f.;
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COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7 Rz. 17). Die AG
Begleitmassnahmen hat mit der Veröffentlichung ihres Schlussberichtes
(inkl. Fact Sheets) am 8. Juli 2009 ihren Meinungsbildungsprozess
abgeschlossen. Dieser kann somit durch eine (nachträgliche) Publikation
des Dokumentes Synopsis gar nicht mehr beeinflusst werden (vgl. bereits
E. 5.1.3 hiervor).
6.1.4. In ganz besonderen Ausnahmefällen kann der Schutz, den Art. 7
Abs. 1 Bst. a BGÖ gewährt, über die Entscheidungsphase hinaus
verlängert werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine
Spezialbestimmung vorsieht, dass eine Behörde unter Ausschluss der
Öffentlichkeit ihren Beschluss fasst (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963
2008; vgl. auch COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7 Rz. 18,
welche als häufigsten Fall die Beschlüsse von Kollegialbehörden wie den
Verwaltungskommissionen anführen). Die AG Begleitmassnahmen ist
eine ad hocKommission, welche nicht von Gesetzes wegen hinter
verschlossenen Türen tagt (etwa im Gegensatz zum Bundesrat [vgl.
Art. 21 RVOG]). Da ihre Mitglieder im Dokument Synopsis bloss einzelne
Vorschläge, aber (noch) nicht eigentliche Forderungen formuliert haben,
leuchtet darüber hinaus nicht ein, weshalb sie mit der Veröffentlichung
auf die von ihnen eingenommenen Standpunkte – soweit diese ihnen
überhaupt einzeln zugeordnet werden können (vgl. E. 7.1 nachfolgend) –
zu behaften sein sollten. Dies gilt umso mehr, als die Fertigstellung des
Dokumentes Synopsis (bei welchem es sich entgegen der Auffassung der
Vorinstanz eben gerade nicht um ein blosses BrainstormingDokument
handelt [vgl. E. 5.2.2]) Ende 2008 erfolgt ist und damit schon längere Zeit
zurückliegt. Auch dies spricht gegen eine Ausnahme vom
Öffentlichkeitsprinzip gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ.
6.1.5. Schliesslich bleibt die Vorinstanz aber auch den Nachweis einer im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ "wesentlichen" Beeinträchtigung der
freien Meinungs und Willensbildung des Bundesrates bzw. des
Vorstehers des EVD durch die Veröffentlichung des Dokumentes
Synopsis schuldig: So hat die von ihr angeführte allfällige Vereitelung
einer konstruktiven Lösungsfindung für die Beurteilung der Zugänglichkeit
von vornherein ausser Acht zu bleiben, ist doch das blosse Risiko, eine
heftige und möglicherweise kontroverse öffentliche Auseinandersetzung
zu provozieren, kein Verweigerungsgrund (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl
2003 1963 2007). Desgleichen sind die politischen Entscheidungsträger
des Bundes durch die im Dokument Synopsis aufgelisteten und teilweise
in den Schlussbericht und dessen Fact Sheets übernommenen
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Vorschläge der AG Begleitmassnahmen nicht gebunden, sondern haben
diese höchstens als Entscheidungshilfe beizuziehen.
6.2. Die Vorinstanz erachtet die im Dokument Synopsis aufgeführten
Vorschläge zu international umstrittenen Themen wie Grenzschutz,
gentechnisch veränderten Produkten, Erhaltung der
Ernährungssouveränität, Absatz und Exportförderung sowie
Kennzeichnungsvorschriften als geeignet, um die aussenpolitischen
Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz zu
beeinträchtigen (Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ). Für die Beschwerdeführerin
ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern das Dokument Synopsis
vertrauliche Informationen über die Aussenpolitik der Schweiz oder über
Positionen in laufenden oder künftigen Verhandlungen mit der EU
enthalten könnte.
6.2.1. Art. 8 Abs. 4 BGÖ schliesst amtliche Dokumente über Positionen in
laufenden oder künftigen Verhandlungen vom Öffentlichkeitsprinzip aus.
Sobald aber die (internationalen) Verhandlungen abgeschlossen sind,
müssen die Verhandlungspositionen bekannt gegeben werden, sofern
dem nicht etwa die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen
Beziehungen der Schweiz im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. d BGÖ
entgegenstehen (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963 2015;
COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7 Rz. 34 sowie MAHON/GONIN,
a.a.O., Art. 8 Rz. 47). Gemäss Informationsschreiben des
Integrationsbüros Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA)/EVD vom Oktober 2011 ( >
Themen > Agrarpolitik > Freihandel SchweizEU, besucht am 2.
Dezember 2011) dauern die Verhandlungen mit der EU in den Bereichen
Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Produktsicherheit und öffentliche
Gesundheit weiterhin an und sind derzeit ins Stocken geraten. Gleichwohl
legt der Bundesrat mit einer Veröffentlichung des Dokumentes Synopsis
seine Karten nicht vorzeitig offen und verschafft der EU in den laufenden
Verhandlungen keinen entscheidenden Vorteil: Denn einerseits ist nicht
nachvollziehbar, weshalb das Dokument Synopsis Informationen
enthalten sollte, welche für die Verhandlungsstrategie des Bundesrates
bzw. den Fortgang des Verhandlungsprozesses von Bedeutung sein
könnten (vgl. MAHON/GONIN, a.a.O., Art. 8 Rz. 50). Andererseits hat die
Vorinstanz selber eine Auswahl von Vorschlägen der AG
Begleitmassnahmen im Schlussbericht vom 8. Juli 2009 und in dessen
Fact Sheets publizieren lassen, ohne darin eine Schwächung der
Verhandlungsposition der Schweiz bzw. – nach Abschluss der
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Verhandlungen – eine Beeinträchtigung ihrer aussenpolitischen
Interessen zu sehen. Inwiefern für die übrigen, bis anhin nicht
veröffentlichten Vorschläge etwas anderes gelten sollte, leuchtet nicht
ein.
6.3. Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ kann der Zugang zu amtlichen
Dokumenten verweigert werden, wenn durch seine Gewährung
Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten
freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde
zugesichert hat.
6.3.1. Die Vorinstanz macht geltend, die Mitglieder der AG
Begleitmassnahmen hätten in einer ersten Phase der Ideensammlung ein
grosses Geheimhaltungsinteresse gehabt. Sie seien von Anfang an
stillschweigend davon ausgegangen, dass das Dokument Synopsis nicht
öffentlich gemacht werde, und hätten sich auch nach der Anfrage der
Beschwerdeführerin in ihrer Abstimmung vom 12. Juni 2009 für eine
Beibehaltung der Geheimhaltung ausgesprochen. Sie (die Vorinstanz)
habe ihnen als Dritte ohne weiteres die Vertraulichkeit der im Rahmen
des Brainstormings freiwillig eingebrachten Vorschläge zusichern können.
6.3.2. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz habe
den Mitgliedern der AG Begleitmassnahmen keine absolute
Geheimhaltung zugesichert und eine solche wäre auch nicht möglich
gewesen. Denn einerseits hätten diese von Anfang an damit rechnen
müssen, dass ein nicht im Voraus bestimmbarer Teil der Vorschläge in
einem Bericht veröffentlicht werde und von Branchenkennern den
einzelnen Mitgliedern zugeordnet werden könne. Andererseits sei ein
grosser Kreis von Personen involviert gewesen. Zudem habe die
Vorinstanz keine Interessenabwägung vorgenommen und ihre
Zusicherung sei nur gegenüber einer Behörde, nicht aber gegenüber
Privatpersonen erfolgt.
6.3.3. Die Ausnahmeregelung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ findet
Anwendung, wenn folgende drei Anforderungen kumulativ erfüllt sind:
Zunächst müssen die Informationen von einer Privatperson, nicht aber
von einer Behörde mitgeteilt worden sein. Sodann müssen die
betreffenden Informationen von sich aus, d.h. nicht im Rahmen einer
gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, abgegeben worden sein
und schliesslich muss die Verwaltung die Zusicherung der Vertraulichkeit
auf ausdrückliches Verlangen des Informanten erteilt haben
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(COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7 Rz. 47). Vorliegend fehlt es
bereits an der ersten Bedingung („Dritter“), ist doch die AG
Begleitmassnahmen als ad hocKommission der Bundesverwaltung
zuzurechnen und dem BGÖ unterworfen (vgl. E. 4.2). Darüber hinaus ist
aber auch die dritte Bedingung nicht erfüllt: Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ setzt
nämlich grundsätzlich voraus, dass die Zusicherung der Geheimhaltung
ausdrücklich verlangt und ebenso ausdrücklich gegeben wird, während
ein stillschweigendes Begehren oder eine stillschweigende Zusicherung
nur mit grösster Zurückhaltung angenommen werden dürfen (Botschaft
zum BGÖ, BBl 2003 1963 2012). Die Mitglieder der AG
Begleitmassnahmen haben der mit Sekretariatsarbeiten betrauten
Vorinstanz ihre Vorschläge anlässlich der zweiten Sitzung vom
8. Oktober 2008 ohne irgendwelche Vorbehalte mitgeteilt und erst am
12. Juni 2009, mithin nach Eingang des Zugangsgesuches der
Beschwerdeführerin und nach einer ersten abschlägigen Stellungnahme
durch die Vorinstanz, Geheimhaltung beschlossen. Mit diesem „fait
accompli“ haben sie der Vorinstanz aber die Möglichkeit genommen, im
Rahmen einer Interessenabwägung zugunsten der Förderung der
Transparenz in der Verwaltung auf die ihr angebotenen Informationen
allenfalls von vornherein zu verzichten. Würde man ein solches Verhalten
schützen, käme dies letztlich einer Aushöhlung des
Öffentlichkeitsprinzipes gleich (vgl. auch COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER,
a.a.O., Art. 7 Rz. 47).
7.
Die Vorinstanz hält letzten Endes die Auffassung des EDÖB, wonach die
Personendaten im Dokument Synopsis anonymisierbar seien, für nicht
stichhaltig. Das Dokument enthalte nicht nur die Personendaten der in
der AG Begleitmassnahmen vertretenen Organisationen sowie die Kürzel
von drei ihrer Mitarbeiter in der Dokumentenreferenz, sondern die
einzelnen Vorschläge könnten von Branchenkennern inhaltlich den
einzelnen Mitgliedern der AG Begleitmassnahmen zugeordnet werden.
Das Interesse der Mitglieder, ihre von der AG Begleitmassnahmen nicht
geteilten Vorschläge geheim zu halten, überwiege gegenüber dem
Interesse der Beschwerdeführerin am Zugang zum Dokument Synopsis.
7.1. Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind nach
Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ;
zur Definition des Begriffs "Personendaten" vgl. Art. 3 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR
235.1]). Ist eine Anonymisierung nicht möglich, so beurteilt sich ein
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Zugangsgesuch nach Art. 19 DSG (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Erst wenn die
Betroffenen vernünftigerweise nicht identifizierbar sind, gilt ein Dokument
als anonym im Sinne des DSG. Ist dagegen eine Reidentifizierung ohne
unverhältnismässigen Aufwand möglich, so enthält das Dokument
Personendaten im Sinne des DSG und fällt nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ in
dessen Geltungsbereich, obwohl eine Anonymisierung gemäss Art. 9
Abs. 1 BGÖ vorgenommen wurde (ALEXANDRE FLÜCKIGER,
Öffentlichkeitsgesetz, a.a.O., Art. 9 Rz. 31). Mit einem Einschwärzen der
Spalte "Organisationen" im Dokument Synopsis ist die Urheberschaft der
in die AG Begleitmassnahmen eingebrachten Vorschläge für einen
durchschnittlichen Leser – wenn überhaupt – höchstens in Einzelfällen
und regelmässig nur mit einem damit verbundenen Mehraufwand zu
bestimmen. Aber selbst wenn eine Zuordnung der einzelnen Vorschläge
zu den im Schlussbericht vom 8. Juli 2009 aufgelisteten Verbänden,
Interessengruppen und Kantone bzw. deren Vertreter zumindest für
Branchenkenner ohne weiteres möglich sein sollte, ist eine Publikation
des Dokumentes Synopsis aus datenschutzrechtlichen Gründen zulässig:
7.1.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1bis DSG, mit welchem eine
Koordinationsnorm für die Regelung des Zuganges zu amtlichen
Dokumenten mit Personendaten geschaffen wurde (YVONNE JÖHRI, in:
David Rosenthal/Yvonne Jöhri [Hrsg.], Handkommentar zum
Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 19 N. 31; Botschaft zum BGÖ, BBl
2003 1963 2033), dürfen Bundesorgane gestützt auf das
Öffentlichkeitsgesetz Personendaten bekannt geben, wenn diese im
Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen (Bst. a)
und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse
besteht (Bst. b; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Die erstgenannte
Voraussetzung trägt dem Zweckbindungsgebot Rechnung und ergibt sich
für das Öffentlichkeitsgesetz bereits aus der Definition des Begriffs
"amtliches Dokument" in Art. 5 Abs. 1 Bst. c BGÖ (JÖHRI, a.a.O., Art. 19
N. 54; Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963 2033). Die zweite
Voraussetzung verlangt nach einer Abwägung der konkret auf dem Spiele
stehenden Interessen: Geht es um die Beurteilung des Zugangs zu
besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. c
DSG oder Persönlichkeitsprofilen im Sinne von Art. 3 Bst. d DSG, dürfte
die Güterabwägung eher zugunsten der Privatsphäre Dritter erfolgen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A3192/2010 vom 17. Juni 2011
E. 6.2.2 sowie A3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.4; JÖHRI, a.a.O.,
Art. 19 N. 45). Das öffentliche Interesse am Zugang kann
ausnahmsweise etwa überwiegen bei Vorliegen eines besonderen
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Informationsinteresses der Öffentlichkeit bzw. eines spezifischen
öffentlichen Interesses wie dem Schutz der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit oder Gesundheit, bei einem privilegierten Einbezug der
betroffenen Person in das Verwaltungshandeln (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. ac
VBGÖ) oder wenn die Angabe der Daten freiwillig und ohne behördlichen
oder gesetzlichen Zwang erfolgt ist (Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963
2033; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7 Rz. 82).
Unproblematisch ist zudem eine Publikation, bei welcher es nach den
Umständen des jeweiligen Einzelfalls unwahrscheinlich ist, dass sie die
Privatsphäre der betroffenen Person beeinträchtigt (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.4;
JÖHRI, a.a.O., Art. 19 N. 48).
7.1.2. Von den Parteien wird (mit Recht) nicht bestritten, dass das
Dokument Synopsis im Zusammenhang mit der Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe steht (Art. 19 Abs. 1bis Bst. a DSG; vgl. E. 5 hiervor)
und die drei mit ihrem Kürzel (gro/tha/msa) in der Kopfzeile aufgeführten
Mitarbeiter des BLW nicht der Anonymisierungspflicht unterliegen (vgl.
JÖHRI, a.a.O., Art. 19 N. 48). Was die Abwägung der sich
entgegenstehenden Interessen im Sinne von Art. 19 Abs. 1bis Bst. b DSG
anbelangt, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Publikation der im
Dokument Synopsis aufgelisteten Vorschläge – wenn denn ein
Rückschluss auf ihre Urheberschaft trotz Anonymisierung überhaupt
möglich sein sollte (vgl. E. 7.1) – das Risiko einer
Persönlichkeitsverletzung bei den Verbänden, Interessengruppen und
Kantonen bzw. ihren Vertretern birgt resp. für diese mehr als eine
"geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenz" (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A3609/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.4;
COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O., Art. 7 Rz. 58) haben kann. Dies gilt
umso mehr, als sie als Mitglieder einer der Bundesverwaltung
zuzurechnenden Arbeitsgruppe (vgl. E. 4.2) den Schutz ihrer
Persönlichkeitsrechte ohnehin nicht umfassend geltend machen können
(vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 9 Rz. 14), auf freiwilliger Basis an der AG
Begleitmassnahmen teilgenommen und keine Veröffentlichung von
sensiblen Personendaten zu befürchten haben. Auch so stehen für die
Beschwerdeführerin (vgl. Bst. G hiervor) und wohl auch für die weiteren
interessierten Kreise nicht die Identität ihres Verfassers, sondern die im
Dokument Synopsis aufgeführten Vorschläge als solche im Vordergrund
und dürfte ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse zwischenzeitlich
erheblich an Bedeutung verloren haben. Unter diesen Vorzeichen ist aber
das öffentliche Interesse an der Offenlegung der ebenfalls zur Diskussion
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Seite 21
gestandenen, jedoch nicht weiterverfolgten und nicht in den
Schlussbericht vom 8. Juli 2009 und in dessen Fact Sheets
übernommenen Vorschläge für Begleitmassnahmen als höher zu
gewichten.
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde daher
gutzuheissen, die Verfügung vom 18. Januar 2011 aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin nach erfolgtem
Einschwärzen der Spalte "Organisationen" Zugang zum Dokument
Synopsis zu gewähren.
9.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, es handle sich
um eine Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Bei diesem
Verfahrensausgang unterliegt die Vorinstanz, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind. Der von der Beschwerdeführerin
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000. ist ihr
zurückzuerstatten.
10.
Der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin sind
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 18. Januar 2011 aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin nach erfolgtem Einschwärzen der Spalte
"Organisationen" Zugang zum Dokument Synopsis zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Kontonummer anzugeben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 20110104/88; Einschreiben)
– das Generalsekretariat des EVD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (z.K.; BPost)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
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abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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