ABundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1145/2011
U r t e i l v om 2 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (Mineralölsteuerrückerstattungen).
A1145/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 5. Mai 1995 teilte die A._______ mit, sie sei mit
verschiedenen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
bekannt gegebenen Praxismitteilungen nicht einverstanden. Sie habe
deshalb unter anderem keine Kürzung des Vorsteuerabzugs wegen
Subventionen vorgenommen. Ihrer Ansicht nach sei die in Art. 30 Abs. 6
der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV,
AS 1994 1464) vorgesehene Vorsteuerabzugskürzung verfassungswidrig.
B.
Am 12. Oktober 1998 teilte die A._______ mit, sie wolle den strittigen
Punkt "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Subventionen" zur Vermeidung
hoher Verzugszinsforderungen bereinigen. Sie machte aber ausdrücklich
darauf aufmerksam, es handle sich dabei um eine rein buchhalterische
Bereinigung und ihr Vorbehalt gemäss ihrem Schreiben vom 5. Mai 1995
bestehe weiterhin. Gemäss ihren Berechnungen schulde sie für den
Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1998 aufgrund der nicht
vorgenommenen Kürzungen Steuern in der Höhe von Fr. 3'008'046.77.
C.
In der Abrechnung für das 4. Quartal 1998 (Eingang bei der ESTV am
9. Februar 1999) wies die A._______ erneut auf den Vorbehalt gemäss
ihrem Schreiben vom 5. Mai 1995 hin. Ebenfalls in ihrem Begleitbrief vom
26. Mai 1999 zur Abrechnung für das 1. Quartal 1999 bestätigte sie
diesen Vorbehalt als weiterhin gültig.
D.
Mit Schreiben vom 9. November 2001 teilte die A._______ u.a. mit, sie
halte an ihrem Vorbehalt betreffend die Kürzung des Vorsteuerabzugs
beim Erhalt von Subventionen gemäss ihrem Schreibem vom 5. Mai 1995
nicht mehr fest. In der Beilage retournierte sie den von der ESTV
aufgrund der ergangenen Rechtsprechung erstellten "Fragebogen zur
verhältnismässigen Vorsteuerkürzung bei Erhalt von Subventionen im
Bereich des öffentlichen Verkehrs". Auch in diesem Fragebogen
vermerkte sie, sie halte an ihrer Bestreitung der Rechtmässigkeit der
Vorsteuerabzugskürzungen aufgrund von Subventionen nicht mehr fest.
E.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 – unter Beilage der Abrechnung für das
1. Quartal 2003 – teilte die A._______ mit, sie rechne die
A1145/2011
Seite 3
Mineralölsteuerrückerstattungen grundsätzlich nach der
Verwaltungspraxis gemäss der Branchenbroschüre (BB) Nr. 10,
Konzessionierte Transportunternehmen (KTU), Seilbahnen und
Sportbahnen, vom August 2000, Ziff. 8.15, ab. Sie sei jedoch der
Meinung, Mineralölsteuerrückerstattungen stellten keine Subventionen
dar und demnach sei auch keine Kürzung des Vorsteuerabzugs
vorzunehmen. Ihre Zahlung erfolge deshalb unter Vorbehalt der
Rechtmässigkeit der erwähnten Praxis der ESTV.
F.
An verschiedenen Tagen zwischen dem 5. und 20. Juni 2003 führte die
ESTV bei der A._______ eine Kontrolle durch. Mit der
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 284'579 vom 19. Juni 2003 machte die
ESTV für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003 eine
Steuernachforderung von Fr. 56'470. zuzüglich Verzugszins geltend.
Davon ergab sich ein Betrag von Fr. 36'410.60 aufgrund von zehn von
der Beschwerdeführerin bei der Deklaration der Vorsteuerabzugskürzung
nicht berücksichtigten Mineralölsteuerrückerstattungen. Im Weiteren
forderte die ESTV mit der EA Nr. 284'580 vom 20. Juni 2003 Fr 84'468.
Verzugszins nach. Davon ergaben sich Fr. 17'528. Verzugszins
aufgrund der erst in der Abrechnung des 4. Quartals 1998 erfolgten
Deklaration der Vorsteuerabzugskürzungen infolge Erhalts von
Mineralölsteuerrückerstattungen in der Zeit vom 1. Juli 1995 bis 30.
September 1998.
G.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2003 bestritt die A._______ die
Steuernachforderungen der ESTV. Ihrer Ansicht nach würden die
Mineralölsteuerrückerstattungen keine Subvention darstellen. Am 12.
Januar 2004 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid bezüglich
der Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2003 (Zeit
vom 1. Januar 1995 bis 31. März 2003). Sie hielt darin an ihren
Steuernachforderungen gemäss den EA Nr. 284'579 vom 19. Juni 2003
und EA Nr. 284'580 vom 20. Juni 2003 fest.
H.
Gegen diesen Entscheid erhob die A._______ am 19. Januar 2004
Einsprache. Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 forderte die ESTV die
A._______ auf, ihre Einsprache zu verbessern, da diese weder ein
konkretes Begehren noch eine sachbezogene Begründung enthalte.
Dieser Aufforderung kam die A._______ am 1. Juni 2004 nach. Sie
A1145/2011
Seite 4
beantragte die Aufhebung des Entscheids der ESTV vom 12. Januar
2004 bezüglich der Nachforderungen im Zusammenhang mit den
Mineralölsteuerrückerstattungen. Sie ersuchte die ESTV zudem, den
Ausgang eines hängigen Pilotverfahrens abzuwarten und bis dahin
keinen Einspracheentscheid zu treffen.
I.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2008 forderte die ESTV die A._______ auf,
mittels Unterschrift und Rücksendung einer vorbereiteten Erklärung die
Unterbrechung der Verjährung anzuerkennen. Die A._______ kam
diesem Anliegen am 29. Februar 2008 nach. Mit Schreiben vom 22.
Dezember 2008 unterbrach die ESTV zudem die Verjährung für die
Gesamtheit ihrer Steuerforderungen (inkl. Verzugszins) gegenüber der
A._______ für die Zeit ab dem 1. April 2003.
J.
Am 20. April 2010 teilte die A._______ mit, gestützt auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1668/2006 vom 16. November 2009
(auszugsweise veröffentlicht in BVGE 2010/6) würden Rückerstattungen
der Mineralölsteuer als Subventionen gelten. Es sei in der Folge eine
Kürzung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen, jedoch nur im Umfang des
für die KTU geltenden Pauschalsatzes von 2,2% resp. 2,7% (ab Januar
1999) des Subventionsbetrags. Da sowohl ihre Deklaration der
Vorsteuerabzugskürzungen als auch die Nachbelastung durch die ESTV
mit den damals geltenden Normalsteuersätzen von 6,5%, 7,5% sowie
7,6% anstatt mit den genannten Pauschalsätzen berechnet worden seien,
müssten die Vorsteuerabzugskürzungen korrigiert werden. Die
A._______ änderte ihr Rechtsbegehren und beantragte neu, für die
Steuerperioden vom 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2003 seien ihr Fr.
395'122. zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. Im Weiteren habe
ihr die ESTV – ausserhalb des Einspracheverfahrens – für die
Steuerperioden vom 2. bis 4. Quartal 2003 Fr. 64'656. zuzüglich
Vergütungszins zurückzubezahlen.
K.
In ihrem Einspracheentscheid vom 18. Januar 2011 hiess die ESTV die
Einsprache im Umfang von Fr. 23'285. gut. Im Weiteren erkannte sie,
der Entscheid vom 12. Januar 2004 sei im Umfang von Fr. 87'000. in
Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Zur
Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, die A._______ habe
mit ihrer Einsprache vom 19. Januar 2004 (und deren Präzisierung vom
A1145/2011
Seite 5
1. Juni 2004) den Entscheid vom 12. Januar 2004 im Umfang von
Fr. 53'938. angefochten. Demgegenüber habe die A._______ mit ihrer
Eingabe vom 20. April 2010 Steuerrückforderungen von Fr. 395'122.
sowie Fr. 64'656. zuzüglich Vergütungszins geltend gemacht. Da ein
enger Zusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand bestehe, sei es
gerechtfertigt, die neu gestellten Anträge zu behandeln und den
Streitgegenstand insoweit auszudehnen. Die A._______ habe für die
Steuerperioden vom 3. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2002 die Kürzung des
Vorsteuerabzugs aufgrund von Mineralölsteuerrückerstattungen
vorbehaltlos deklariert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei
deshalb bereits aus diesem Grund keine Rückerstattung möglich. Zudem
habe die A._______ die Vorsteuerabzugskürzungen für die
Steuerperioden vom 3. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1998 verspätet
deklariert, nämlich erst im 4. Quartal 1998. Aus diesem Grund habe die
ESTV die Verzugszinsforderung zu Recht gestellt. Im Weiteren korrigierte
die ESTV die mit ihrem Entscheid vom 12. Januar 2004 nachbelasteten
Kürzungen des Vorsteuerabzugs betreffend zehn
Mineralölsteuerrückerstattungen, welche die A._______ in den Jahren
19951998 nicht berücksichtigt hatte. Neu nahm die ESTV eine Kürzung
des Vorsteuerabzugs unter Anwendung des Pauschalsatzes von 2,2%
statt des Normalsteuersatzes von damals 6,5% vor. Sie hiess die
Einsprache deshalb im Umfang von Fr. 23'285. gut.
L.
Am 16. Februar 2011 liess die A._______ (Beschwerdeführerin)
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Januar
2011 an das Bundesverwaltungsgericht führen mit dem folgenden Antrag:
"Der Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Januar 2011 sei
aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei für die
Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2000 ein
Steuerguthaben von Fr. 292'069. zuzüglich Vergütungszins – ab wann
rechtens – auszubezahlen. Unter Kosten und Entschädigungsfolge."
Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, mit
ihrer Einsprache vom 19. Januar 2004 (verbessert am 1. Juni 2004) habe
sie nicht bloss die Vorsteuerabzugskürzungen aufgrund der zehn in der
EA Nr. 284'579 aufgelisteten Mineralölsteuerrückerstattungen bestritten,
sondern die mehrwertsteuerliche Behandlung der
Mineralölsteuerrückerstattungen als solche während der gesamten
kontrollierten Zeitdauer. Mit ihrem Schreiben vom 20. April 2010 habe sie
ihr Rechtsbegehren aufgrund der in der Zwischenzeit ergangenen Urteile
A1145/2011
Seite 6
des Bundesverwaltungsgerichts angepasst. Sie habe aber damit nicht
etwa eine Ausweitung des Streitgegenstandes vorgenommen, wie dies
die ESTV behaupte, sondern den Streitgegenstand auf die Berechnung
der für die kontrollierten Abrechnungsperioden vorzunehmende Kürzung
des Vorsteuerabzugs beschränkt. Eine Ausweitung des
Streitgegenstands stelle hingegen die von der ESTV erkannte
Ausdehnung auf die Abrechnungsperioden vom 2. bis 4. Quartal 2003
dar. In ihrem Schreiben vom 20. April 2010 habe sie zwar auch bezüglich
diesen Steuerperioden eine Korrektur verlangt, aber ausdrücklich darauf
hingewiesen, dies geschehe ausserhalb des Streitgegenstands der
Einsprache. Eine Ausdehnung des Streitgegenstands habe sie nie
beantragt.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die
Rechtmässigkeit der Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund von
Subventionen bereits in ihrem Schreiben vom 5. Mai 1995 bestritten und
diesen Vorbehalt in der Folge aufrechterhalten. Der von ihr im
Fragebogen der ESTV erklärte Rückzug habe den Vorbehalt bezüglich
der Rechtmässigkeit der Vorsteuerabzugskürzung aufgrund von
Mineralölsteuerrückerstattungen nicht erfasst. Der Fragebogen der ESTV
habe zu diesem Punkt gar keine Ausführungen enthalten. Dabei sei zu
beachten, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Fragebogens bei der
ESTV bereits mehrere Verfahren betreffend die Vorsteuerabzugskürzung
aufgrund von Mineralölsteuerrückerstattungen hängig gewesen seien, so
insbesondere auch das Pilotverfahren, welches mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1668/2006 vom 16. November 2009 seinen
Abschluss gefunden habe. Es sei für sie deshalb nicht nachvollziehbar,
wie die ESTV zum Schluss komme, die Deklaration und Bezahlung der
Vorsteuerabzugskürzungen sei vorbehaltlos erfolgt. Doch selbst wenn
das Bundesverwaltungsgericht diese Ansicht teile, handle es sich um ein
hängiges Verfahren, auf das die durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1668/2006 vom 16. November 2009
angepasste Praxis zur Berechnung der Kürzung des Vorsteuerabzugs
anzuwenden sei. Die ESTV habe mit der Kontrolle und den
vorgenommenen Korrekturen ein Verfahren eröffnet. Streitgegenstand sei
dabei die Steuerforderung der kontrollierten Perioden und nicht bloss
einzelne Mineralölsteuerrückerstattungen. Sie habe Anspruch darauf,
dass die Vorsteuerabzugskürzungen mit der Pauschale von 2,2% resp.
2,7% berechnet würden. Für die Abrechnungsperioden vom 1. Quartal
1995 bis 4. Quartal 2000 habe sie einen Rückforderungsanspruch von
A1145/2011
Seite 7
Fr. 280'859. für zu hoch berechnete Vorsteuerabzugskürzungen sowie
einen solchen von Fr. 11'210. für zu viel erhobene Verzugszinse.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Zur Begründung hielt sie an ihrem bisherigen
Standpunkt fest und legte zudem dar, im Zeitpunkt als sie der
Beschwerdeführerin den Fragebogen "zur verhältnismässigen
Vorsteuerkürzung bei Erhalt von Subventionen im Bereich des
öffentlichen Verkehrs" zugestellt habe, sei bei ihr das Pilotverfahren A
1668/2009 zur Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund von
Mineralölsteuerrückerstattungen noch nicht hängig gewesen. Als
Nachweis reichte die ESTV u.a. Akten in einem "vertraulichen Dossier"
ein.
N.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, die
ESTV habe mit ihrer Vernehmlassung neue Dokumente in das Verfahren
eingebracht. Sie verlange deshalb Akteneinsicht in die amtl. Akten Nr. 30
bis 32. Im Weiteren habe die ESTV ein "vertrauliches Dossier" zu einem
Verfahren mit der Prozessnummer A1668/2009 eingereicht. Dieses
Verfahren sei ihr gänzlich unbekannt. Ihrer Ansicht nach sei das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A1668/2006 vom 16. November 2009
als Pilotverfahren anzusehen. Um ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör
zu genügen, sei ihr auch Einsicht in das "vertrauliche Dossier" zu
gewähren, d.h. in Nr. 33 der amtl. Akten.
O.
Am 28. Juni 2011 nahm die ESTV Stellung zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 6. Mai 2011. Sie legte dar, hinsichtlich der amtl.
Akten Nr. 30 bis 32 habe sie gegen eine Akteneinsicht nichts
einzuwenden. Im Weiteren könne das "vertrauliche Dossier" (amtl. Akten
Nr. 33) ersatzlos aus den Akten entfernt werden. Sie habe sich in ihrer
Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 bei der Angabe der
Verfahrensnummer des Pilotverfahrens verschrieben. Sie habe das
Verfahren A1668/2006 gemeint. Im Weiteren habe sie im "vertraulichen
Dossier" versehentlich nicht die Unterlagen zu diesem Verfahren,
sondern solche zu einem Verfahren eingereicht, das von den
steuerpflichtigen Personen als Pilotverfahren bezeichnet worden sei. Aus
A1145/2011
Seite 8
diesen Gründen beantrage sie die ersatzlose Entfernung des
"vertraulichen Dossiers" aus den Akten.
P.
Am 8. Juli 2011 teilte die Beschwerdeführerin mit, aufgrund der
Stellungnahme der ESTV vom 28. Juni 2011 verzichte sie auf eine
Einsicht in das "vertrauliche Dossier" und beantrage nur noch eine solche
in die amtl. Akten Nr. 30 bis 32. Mit Verfügung vom 11. Juli 2011
gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die
verlangte Akteneinsicht in die amtl. Akten Nr. 30 bis 32. Zudem wies es –
gemäss dem Antrag der ESTV – das "vertrauliche Dossier" (amtl. Akten
Nr. 33) mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren aus den Akten
und sandte es der Vorinstanz zurück.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die ESTV
ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die
form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen
Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Soweit der
Sachverhalt vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 betroffen ist,
untersteht das vorliegende Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem
A1145/2011
Seite 9
Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300). Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31.
Dezember 2000 finden ferner die Bestimmungen der aMWSTV
Anwendung (Art. 93 und 94 aMWSTG).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3.3.2). Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn
stellt im vorliegenden Fall etwa das Selbstveranlagungsprinzip dar, so
dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine
Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 71 oder 72 MWSTG,
obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland und die
Bezugsteuer" stehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3, A4146/2009 vom 9. März 2010
E. 1.3, A4360/2008 vom 4. März 2010 E. 1.2).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid vom 18. Januar 2011 grundsätzlich in vollem
Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz.
2.149).
1.4.
1.4.1. Der Entscheid der ESTV vom 12. Januar 2004 umfasst die
Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2003 (Zeit vom
1. Januar 1995 bis 31. März 2003). Die ESTV bestätigte darin die
Rechtmässigkeit der Nachforderung von Fr. 56'470. zuzüglich Fr.
84'468. Verzugszins. Die Nachforderung ergab sich im Umfang von Fr.
36'410.60 aufgrund nicht vorgenommener Vorsteuerabzugskürzungen, da
– gemäss Ansicht der ESTV – die Beschwerdeführerin bei ihren
Abrechnungen zehn Mineralölsteuerrückerstattungen nicht berücksichtigt
A1145/2011
Seite 10
habe. Im Weiteren ergab sich die Verzugszinsforderung im Betrag von Fr.
17'528. aus verspätet deklarierten Vorsteuerabzugskürzungen aufgrund
von Mineralölsteuerrückerstattungen.
Der Einspracheentscheid der ESTV vom 18. Januar 2011 umfasst
dagegen die Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal
2003 (Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2003), da die ESTV
auch Anträge der Beschwerdeführerin betreffend das 2. bis 4. Quartal
2003 (vgl. Einspracheergänzung vom 20. April 2010, Ziff. 3b) in ihrem
Einspracheentscheid behandelt hat. Im Weiteren beurteilte die ESTV in
ihrem Einspracheentscheid im Zusammenhang mit der Frage der
Vorsteuerabzugskürzung bei Mineralölsteuerrückerstattungen nicht nur
die Rechtmässigkeit der Nachforderung von Fr. 36'410.60 aufgrund der
erwähnten zehn Mineralölsteuerrückerstattungen sowie der Verzugszinse
von Fr. 17'528., sondern Steuerrückforderungen der
Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 395'122. zuzüglich
Vergütungszins (betreffend die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März
2003) sowie von Fr. 64'656. zuzüglich Vergütungszins (betreffend die
Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2003). Im Vergleich zu ihrem
Entscheid vom 12. Januar 2004 hat die ESTV in ihrem
Einspracheentscheid den Streitgegenstand demnach sowohl in sachlicher
als auch in zeitlicher Hinsicht ausgedehnt. Zu prüfen ist, ob diese
Ausdehnung zulässig war.
1.4.2. Das Einspracheverfahren wird der nachträglichen
verwaltungsinternen Rechtspflege zugerechnet und nicht der eigentlichen
streitigen Verwaltungsrechtspflege. Die Einsprache ist daher auch kein
devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine
Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). Das
Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder
Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen
Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und
weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die
übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE 131 V 407 E.
2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches und rasches
verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies schliesst
ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren nicht aus.
Denn in diesem Verfahren kann die Verwaltung die angefochtene
Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte
entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November
A1145/2011
Seite 11
2010 E. 2.9). Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung
jedoch in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den
getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu
äussern (BGE 132 V 387 E. 4.1, 121 V 155 E. 5b; BVGE 2007/27 E. 5.5.1
S. 321). Es ist deshalb der ESTV zwar verwehrt, Steuerperioden zum
Gegenstand des Einspracheverfahrens zu machen, über die sie noch
nicht in einem Entscheid befunden hat, denn in diesem Fall würde eine
unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes vorliegen. Aufgrund der
Besonderheit des Einspracheverfahrens als verwaltungsinternes
Verfahren ist es dagegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand im Einspracheentscheid – im
Vergleich zum Erstentscheid – auf andere Steuernachforderungen
(innerhalb der gleichen Steuerperioden) ausgedehnt wird (BGE 123 II 385
E. 2, nicht publiziert; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7745/2010
vom 9. Juni 2011 E. 3.2, A2036/2008 vom 19. August 2009 E. 1.4.2.2, A
1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 3.3).
1.4.3. Nach dem Gesagten war es der ESTV verwehrt, den
Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auszudehnen. Soweit der
Einspracheentscheid die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2003
umfasst, ist er deshalb aufzuheben, die Sache an die ESTV
zurückzuweisen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Innerhalb
der Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2003 war
dagegen die Ausdehnung des Streitgegenstandes auf die von der
Beschwerdeführerin zusätzlich geltend gemachten
Steuerrückforderungen zulässig.
2.
2.1. Die aMWSTV und das aMWSTG stellen hohe Anforderungen an den
Steuerpflichtigen, indem sie ihm wesentliche, in anderen
Veranlagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren
übertragen (sog. Selbstveranlagungsprinzip; vgl. Art. 37 f. aMWSTV bzw.
Art. 46 f. aMWSTG, vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). So hat er
selber zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen für die Steuerpflicht
erfüllt (Art. 45 aMWSTV, Art. 56 aMWSTG), und er ist für die korrekte
(vollständige und rechtzeitige) Deklaration und die Ablieferung des
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags verantwortlich (Art. 34 ff. aMWSTV,
Art. 43 ff. aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10.
März 2006 E. 2.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 2.4, A1636/2006 und
A1145/2011
Seite 12
A1637/2006 vom 2. Juli 2007 E. 2.1). Bei verspäteter Zahlung wird ohne
Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 38 Abs. 2 aMWSTV bzw.
Art. 47 Abs. 2 aMWSTG).
Als Folge des Selbstveranlagungsprinzips ist der Steuerpflichtige auch an
seine Abrechnung gebunden, wenn er in Bezug auf Steuerpflicht,
Steuerbetrag, Abzüge usw. keinen Vorbehalt anbringt. Er kann deshalb
auf die Abrechnung bzw. Selbstveranlagung – ausser in den gesetzlich
vorgesehenen Fällen – nicht mehr zurückkommen (Urteile des
Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 672 E. 3.4.3.3, 2C_356/2008
vom 21. November 2008 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A3198/2009 vom 2. September 2010 E. 2.4.1, A6743/2009 vom 3. Mai
2010 E. 3.1, A4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.4, A1450/2006
vom 24. Januar 2008 E. 2.2).
2.2. Der Abrechnung des Steuerpflichtigen kommt zwar nicht die
Bedeutung eines verbindlichen Entscheids zu; die Wirkungen der
Selbstveranlagung gegenüber dem Pflichtigen entsprechen jedoch
weitgehend denjenigen einer rechtskräftigen Verfügung, wenn dieser
keinen Vorbehalt angebracht und damit kundgetan hat, dass er die
eigene Erklärung gegen sich selber gelten lassen will (Urteil des
Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, a.a.O., E. 3.4.3.4, bestätigt in
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 5.3 und 2C_256/2008 vom 21.
November 2008 E. 3.2; BGE 135 II 274 E. 5.3.2; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1450/2006 vom 24. Januar 2008 E. 2.2, A
1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 2.2). Die Bindungswirkung erfolgt
nicht aus der (allenfalls gesetzwidrigen) Verwaltungspraxis, sondern aus
der vorbehaltlosen Deklaration (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004
vom 16. März 2005 E. 5.3, 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.8).
2.3. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Vorbehalt zunächst eine
einseitige Willensäusserung seitens des Steuerpflichtigen, wobei an die
(formellen) Voraussetzungen keine hohen Anforderungen zu stellen sind.
Der schlichte Hinweis "unter Vorbehalt" oder lediglich "Vorbehalt" am
entsprechenden richtigen Ort auf der Abrechnung wäre ausreichend
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1450/2006 vom 24. Januar
2008 E. 2.3; SANDRA KNOPP PISI, Das Selbstveranlagungsprinzip bei der
Mehrwertsteuer – insbesondere die Bedeutung der Abrechnung mit oder
ohne Vorbehalt, veröffentlicht in ASA 74 S. 389 ff., S. 394 Ziff. 3.2). Mit
dem Vorbehalt wird die geltende Praxis bestritten, genauer gesagt die
A1145/2011
Seite 13
selbstdeklarierte Steuerforderung aufgrund der geltenden und vom
Steuerpflichtigen bestrittenen Praxis (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1450/2006 vom 24. Januar 2008 E. 2.5).
2.4. Mit Bezug auf Praxisänderungen ist das Bundesgericht stets davon
ausgegangen, dass eine Rückerstattung und somit die rückwirkende
Anwendung einer neuen (milderen) Praxis nur in Frage kommt, wenn der
Mehrwertsteuerpflichtige den nach der früheren Praxis geschuldeten
Steuerbetrag rechtswirksam angefochten oder unter Vorbehalt bezahlt
hat (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni 2003, a.a.O., E. 3.4.3.7; so
bereits BGE 102 Ib 45 E. 1b). Ein Steuerpflichtiger, der bisher
vorbehaltlos aufgrund der alten Verwaltungspraxis die Mehrwertsteuer
abgerechnet hat, kann sie somit bei einer Änderung der Praxis nicht
zurückfordern (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern, 2003, Rz. 1734).
Dies verstösst nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), welches verlangt, dass gleiche Sachverhalte mit
gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln sind. Eine
Praxisänderung führt immer dazu, dass die neuen Fälle anders behandelt
werden als die alten. Das Gebot der Rechtsgleichheit verlangt lediglich,
dass die der alten und die der neuen Praxis unterliegenden Fälle je gleich
behandelt werden. "Eine Verletzung von Art. 8 BV könnte allenfalls in
Frage kommen, wenn die Behörde nach erfolgter Praxisänderung
einzelne, noch nicht erledigte Fälle nach der alten Praxis oder andere,
bereits erledigte Fälle nach der neuen Praxis behandeln würde" (Urteil
des Bundesgerichts 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.4.3.7 f. mit
weiteren Hinweisen; BVGE 2007/14 E. 2.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A382/2010 vom 21. September 2010 E.
2.5.3, A4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.4, A1391/2006 vom 16.
Januar 2008 E. 2.2).
Zusammenfassend gibt eine steuerpflichtige Person, die einen Vorbehalt
anbringt, zu erkennen, sie bestreite die geltende Praxis und damit die
Steuer und sie strenge hierüber implizit den Erlass eines anfechtbaren
Entscheids an. Vorbehalte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen,
müssen im Mehrwertsteuerrecht als unbegründet und unzulässig
betrachtet werden. Dies gilt namentlich auch für einen Vorbehalt, der
lediglich im Sinne einer Absicherung angebracht wird und den
Steuerpflichtigen vor dem Risiko allfälliger zukünftiger Praxis,
A1145/2011
Seite 14
Rechtsprechungs oder Gesetzesänderungen schützen soll. Aufgrund der
Komplexität der Materie und der Tatsache, dass der Steuerpflichtige an
die Bezahlung der Steuer ohne Vorbehalt gebunden ist, ist das Anbringen
eines Vorbehalts durchaus nachvollziehbar (vgl. auch OTHMAR SIEBER,
Wirkung der vorbehaltlosen Zahlung einer Ergänzungsabrechnung;
Ungleich lange Spiesse bei der MWST?, veröffentlicht in: Der Schweizer
Treuhänder 2004 S. 891 f. Ziff. 2.1). Dies vermag aber an den genannten
Anforderungen an einen begründeten und zulässigen Vorbehalt nichts zu
ändern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1450/2006 vom
24. Januar 2008 E. 2.6).
3.
3.1. Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen der Mehrwertsteuer
nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden (Art. 4 aMWSTV, Art. 5
aMWSTG). Damit überhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt, ist ein
Austausch von Leistungen notwendig. Dies verlangt, dass einer Leistung
eine Gegenleistung (Entgelt) gegenüber steht. Die Entgeltlichkeit – vom
Eigenverbrauch abgesehen – stellt ein unabdingbares
Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht
zwischen Leistungserbringer und empfänger kein Austauschverhältnis in
diesem Sinne, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht
in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.2 f. und
A6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.2.1). Die Annahme eines solchen
Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leistung und
Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung gegeben ist (BGE
132 II 353 E. 4.1 und 126 II 443 E. 6a; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.1, A
5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3).
3.2. Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand gehören
nicht zum Entgelt. Diese fliessen nicht in die Bemessungsgrundlage ein
und unterliegen der Steuer nicht (Art. 26 Abs. 6 Bst. b aMWSTV, Art. 33
Abs. 6 Bst. b aMWSTG). Die Steuerbefreiung des von den KTU
verwendeten Treibstoffs, die über den Weg der Rückerstattung der
Treibstoffzölle, der Mineralölsteuern und der Mineralölsteuerzuschläge
erfolgt, stellt gemäss Rechtsprechung eine Subventionen im
mehrwertsteuerlichen Sinn dar (vgl. BVGE 2010/6 E. 6; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A654/2008 vom 7. September 2010 E. 2.2,
A6834/2007 und A6835/2007 vom 14. Juni 2010 E. 3.1).
A1145/2011
Seite 15
Der Vorsteuerabzug ist verhältnismässig zu kürzen, wenn ein
Steuerpflichtiger Subventionen oder andere Beiträge der öffentlichen
Hand erhält (Art. 30 Abs. 6 aMWSTV, Art. 38 Abs. 8 aMWSTG). Diese
Vorsteuerabzugskürzung bei Subventionen ist in höchstrichterlicher
Rechtsprechung für die Herrschaft der aMWSTV und durch den
Gesetzgeber für jene des aMWSTG geschützt worden (BGE 126 II 443 E.
6b, c und 132 II 353 E. 4.3, 7.1; BVGE 2010/6 E. 3.2.1).
3.3.
3.3.1. Für den Zeitraum von 1995 bis 2000 war gemäss
Branchenbroschüre "Konzessionierte Transportunternehmen"
(herausgegeben von der ESTV im Februar 1995) zur aMWSTV eine
besondere Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung bei Subventionen
noch nicht vorgesehen (vgl. Ziff. 2.20 der BB). Beruhend auf einer
Abmachung mit dem Bundesamt für Verkehr (BAV) aus dem Jahr 1995,
hat die ESTV dennoch die Vorsteuerabzugskürzung anhand eines
Pauschalsatzes von 2,2% berechnet. Die Berechnung erfolgte anhand
einer Multiplikation der Betriebsbeiträge inklusive der
Steuerrückerstattungen mit dem Pauschalsatz. Dieser betrug von 1995
bis 1998 2,2% und von 1999 bis 2000 2,7%. Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Pauschalsatzmethode zur Berechnung
der Vorsteuerabzugskürzung zum Satz von 2,2%, respektive 2,7% als
zulässig anerkannt. Im Weiteren hat es erkannt, der Pauschalsatz gelte
uneingeschränkt für alle Subventionen für den Betrieb von KTU und somit
auch für Steuerrückerstattungen der Treibstoffzölle, der Mineralölsteuern
und der Mineralölsteuerzuschläge. Auch hier sei der Pauschalsatz
anzuwenden und nicht der Normalsteuersatz. In verschiedenen Fällen
korrigierte das Bundesverwaltungsgericht deshalb die
Vorsteuerabzugskürzung der ESTV (vgl. dazu Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A654/2008 vom 7. September 2010 E. 2.4
und 3.2.1, A6834/2007 und A6835/2007 vom 14. Juni 2010 E. 4.1, A
1668/2006 vom 16. November 2009 E. 7.3 und E. 7.4).
3.3.2. Für die Jahre 2001 bis 2003 war die Branchenbroschüre Nr. 10,
a.a.O., massgeblich. Diese sah Folgendes vor: Erhielt eine KTU
Betriebsbeiträge der öffentlichen Hand, hatte sie die
Vorsteuerabzugskürzung nach dem von der ESTV zusammen mit dem
BAV festgelegten Pauschalsatz zu ermitteln. Die Berechnung der
Vorsteuerkürzung erfolgte aufgrund der erhaltenen Betriebssubventionen
multipliziert mit dem Pauschalsatz von 2,7% (vgl. Ziff. 4.2 der BB). Für
Rückerstattungen von fiskalischen Belastungen auf Treibstoffen, welche
A1145/2011
Seite 16
die KTU auf konzessionierten Fahrten für motorische Zwecke verwenden,
bestimmte die Branchenbroschüre (Ziff. 8.15) ausdrücklich, dass die
Vorsteuerabzugskürzung mit dem anzuwendenden Pauschalsatz von
2,7% nicht abgegolten war. Im angeführten Berechnungsbeispiel erfolgte
die Vorsteuerkürzung infolge Mineralölsteuerrückerstattungen zum Satz
von 7,6% (der Rückerstattung brutto). Von 2001 bis 2003 ist demnach die
Kürzung des Vorsteuerabzugs zum Normalsteuersatz von 7,6%
vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese
Verwaltungspraxis bereits wiederholt bestätigt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A654/2008 vom 7. September 2010 E. 2.5,
A6834/2007 und A6835/2007 vom 14. Juni 2010 E. 4.2).
4.
Im vorliegenden Fall stellt die Steuerbefreiung des von der
Beschwerdeführerin verwendeten Treibstoffs auf dem Weg der
Rückerstattung der Treibstoffzölle, Mineralölsteuern und –zuschläge (im
Folgenden der Einfachheit halber pauschal als
"Mineralölsteuerrückerstattung" bezeichnet) eine Subvention im
mehrwertsteuerrechtlichen Sinn dar (E. 3.2). Dies wird von der
Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten. Unbestritten ist ebenfalls, dass
in der Folge der Vorsteuerabzug zu kürzen ist. Die Beschwerdeführerin
deklarierte in der Abrechnung für das 4. Quartal 1998 entsprechende
Vorsteuerabzugskürzungen für dieses Quartal sowie für das 3. Quartal
1995 bis 3. Quartal 1998. Zur Kürzung wandte sie den Normalsteuersatz
von 6,5% an. In den folgenden Abrechnungen bis und mit dem 4. Quartal
2002 deklarierte die Beschwerdeführerin die Vorsteuerabzugskürzungen
quartalsweise wiederum unter Anwendung des jeweils geltenden
Normalsteuersatzes von 7,5% (1999 und 2000) bzw. 7,6% (ab 2001).
Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 3.4.1) stellen sowohl die ESTV als
auch die Beschwerdeführerin zutreffend fest, dass Letztere in den Jahren
1995 bis 2000 eine zu hohe Vorsteuerabzugskürzung aufgrund der
Mineralölsteuerrückerstattungen deklariert hat. Statt des geltenden
Normalsteuersatzes hätte die Beschwerdeführerin zur Kürzung den
Pauschalsatz von 2,2% (für die Jahre 1995 bis 1998) bzw. 2,7% (für 1999
bis 2000) verwenden sollen. Ab dem Jahr 2001 hat die
Beschwerdeführerin dagegen zu Recht den Normalsteuersatz von 7,6%
angewendet (E. 3.4.2). Zu prüfen ist in der Folge, ob die
Beschwerdeführerin bei ihren Deklarationen betreffend die Jahre 1995 bis
2000 einen Vorbehalt angebracht hat. Ist dies nicht der Fall, ist sie nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an ihre Abrechnungen
A1145/2011
Seite 17
gebunden und es kann grundsätzlich nicht mehr darauf zurückgekommen
werden (E. 2).
4.1. Mit Schreiben vom 5. Mai 1995 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Abrechnung für das 1. Quartal 1995 ein und teilte u.a. mit, sie sei mit der
Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Subventionen nicht einverstanden und
nehme deshalb auch keine solche vor. Am 12. Oktober 1998 legte die
Beschwerdeführerin dar, um Verzugszinsforderungen zu vermeiden,
wolle sie die bis anhin nicht abgerechnete Steuer betreffend den strittigen
Punkt "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Subventionen" bereinigen. Es
handle sich bei dieser Lösung aber nur um eine buchhalterische
Bereinigung. Sie halte an ihrem Vorbehalt gemäss ihrem Schreiben vom
5. Mai 1995 fest. Die Beschwerdeführerin führte für die Zeit vom 1.
Januar 1995 bis 30. Juni 1998 erhaltene Subventionen von insgesamt
Fr. 138'969'848.76 auf. Darin waren aber gemäss ihrer Auflistung die
Subventionen aufgrund von Mineralölsteuerrückerstattungen nicht
enthalten. Auf der Abrechnung für das 4. Quartal 1998, in der die
Beschwerdeführerin u.a. die Vorsteuerabzugskürzungen aufgrund der in
den Steuerperioden vom 3. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1998 erhaltenen
Mineralölsteuerrückerstattungen nachdeklarierte, brachte sie erneut den
Vermerk "Vorbehalt gemäss Schreiben vom 5. Mai 1995" an. Im Weiteren
bestätigte die Beschwerdeführerin diesen Vorbehalt auch in Bezug auf
die Abrechnung für das 1. Quartal 1999. In ihrer Eingabe vom
9. November 2001 zog sie indessen den Vorbehalt wie folgt zurück: "Mit
unserem Schreiben vom 5. Mai 1995 haben wir folgende Vorbehalte
geltend gemacht: Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Subventionen (…).
An unserer Bestreitung zu diesen Punkten halten wir nicht mehr fest". Als
Beilage zu diesem Schreiben reichte die Beschwerdeführerin den
Fragebogen der ESTV "zur verhältnismässigen Vorsteuerkürzung bei
Erhalt von Subventionen im Bereich des öffentlichen Verkehrs" ein. Darin
bestätigte sie, sie halte an der Bestreitung der Verfassungsmässigkeit der
Vorsteuerabzugskürzung beim Erhalt von Subventionen nicht mehr fest.
Schliesslich reichte die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 27.
Mai 2003 die Abrechnung für das 1. Quartal 2003 ein. Darin brachte sie
einen Vorbehalt hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Praxis der ESTV an,
bei Mineralölsteuerrückerstattungen den Vorsteuerabzug zu kürzen.
4.2.
4.2.1. Die Würdigung der vorliegenden Unterlagen ergibt, dass die
Beschwerdeführerin am 5. Mai 1995 hinsichtlich der Rechtmässigkeit der
Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Erhalt von Subventionen einen
A1145/2011
Seite 18
Vorbehalt angebracht hat. In der Folge hat die Beschwerdeführerin
diesen wiederholt bestätigt. Am 9. November 2001 hat sie ihn aber
zurückgenommen. In ihrem Schreiben vom 9. November 2001 führte die
Beschwerdeführerin nämlich explizit aus, sie halte u.a. an der
diesbezüglichen Bestreitung vom 5. Mai 1995 nicht mehr fest. Sie hat
demnach den Vorbehalt im gleichen Umfang zurückgenommen, wie sie
ihn am 5. Mai 1995 gestellt hatte. Es handelt sich damit um einen
vollständigen Rückzug des gemachten Vorbehalts. Aus diesem Grund
kann offen bleiben, ob der Vorbehalt vom 5. Mai 1995 auch die
Rechtmässigkeit der Kürzung des Vorsteuerabzugs beim Erhalt von
Mineralölsteuerrückerstattungen mit umfasst hat. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 5. Mai 1995 (auch) einen
diesbezüglichen Vorbehalt angebracht hätte, hat sie (auch) diesen mit
ihrem Schreiben vom 9. November 2001 zurückgezogen.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin bei den von ihr für die
Abrechnungsperioden vom 3. Quartal 1995 bis 4. Quartal 2002
deklarierten Vorsteuerabzugskürzungen aufgrund von
Mineralölsteuerrückerstattungen keinen Vorbehalt angebracht, der noch
zu berücksichtigen wäre. Auf diese vorbehaltlose Deklarationen kann
damit nicht mehr zurückgekommen werden. Einen Vorbehalt brachte die
Beschwerdeführerin erst mit ihrem Schreiben vom 27. Mai 2003
hinsichtlich der Abrechnung für das 1. Quartal 2003 an. Da ab dem 1.
Januar 2001 die Vorsteuerabzugskürzung aber ohnehin zum Normalsatz
von 7,6% vorzunehmen ist (vgl. E. 3.4.2), hat die Beschwerdeführerin die
Kürzung betreffend das 1. Quartal 2003 richtig berechnet.
4.2.2. Die Beschwerdeführerin wendet ein, die ESTV habe erst mit der
Branchenbroschüre Nr. 10, a.a.O., gültig ab 1. Januar 2001, ihre Praxis
publiziert, dass es sich bei Mineralölsteuerrückerstattungen um
Subventionen handle, die zu einer Vorsteuerabzugskürzung führten. Vor
diesem Zeitpunkt sei sie offenbar mündlich von der ESTV über diese
Praxis informiert worden. Sie könne aber nicht mehr nachvollziehen,
wann genau dies geschehen sei. Um einen Vorbehalt gegen eine
Verwaltungspraxis anbringen zu können, sei aber logischerweise deren
Kenntnis vorausgesetzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist
vorliegend nicht massgebend, ab welchem Zeitpunkt sie Kenntnis von der
erwähnten Praxis der ESTV hatte. Entscheidend ist, dass die
Beschwerdeführerin ab ihrer Abrechnung für das 4. Quartal 1998
entsprechende Vorsteuerabzugskürzungen aufgrund von
Mineralölsteuerrückerstattungen vorbehaltlos deklariert hat und damit
A1145/2011
Seite 19
auch Kenntnis von der Verwaltungspraxis haben musste. Es ist nicht
einzusehen, wieso die Beschwerdeführerin keinen Vorbehalt hätte
anbringen können.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die ESTV habe die Frage
der Mineralölsteuerrückerstattung nicht in den Fragebogen "zur
verhältnismässigen Vorsteuerkürzung bei Erhalt von Subventionen im
Bereich des öffentlichen Verkehrs" aufgenommen. Der Rückzug ihres
Vorbehalts habe deshalb diesen Punkt nicht miterfasst. Dieser Einwand
ist nicht stichhaltig. Wie oben ausgeführt (E. 4.2.1), hat die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 9. November 2001, welcher der
erwähnte Fragebogen beigelegt war, explizit den Vorbehalt gemäss ihrem
Schreiben vom 5. Mai 1995 – und damit vollumfänglich (d.h. im gleichen
Umfang wie ursprünglich gestellt) – zurückgezogen. Es ist deshalb nicht
relevant, ob der Fragebogen der ESTV die
Mineralölsteuerrückerstattungen als Subventionen aufgeführt hat. Es
erübrigt sich damit auch, abzuklären, ob die ESTV im Fragebogen
hinsichtlich der Mineralölsteuerrückerstattungen die korrekten
gesetzlichen Grundlagen aufgeführt hat. Nicht relevant ist im Übrigen
ebenfalls, ob im Zeitpunkt der Zustellung des Fragebogens bereits
Rechtsverfahren bei der ESTV bezüglich der Frage hängig waren, ob
Mineralölsteuerrückerstattungen zu Vorsteuerabzugskürzungen führen.
Es ist nicht Aufgabe der ESTV, die Beschwerdeführerin über hängige
Verfahren anderer steuerpflichtiger Personen zu informieren.
4.2.4. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, es handle sich
vorliegend um ein hängiges Verfahren, auf das die durch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1668/2006 vom 16. November 2009
angepasste Praxis zur Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung bei
Mineralölsteuerrückerstattungen anzuwenden sei. Die ESTV habe mit der
Kontrolle und den vorgenommenen Korrekturen ein Verfahren eröffnet.
Streitgegenstand sei die Steuerforderung der kontrollierten Periode und
nicht bloss einzelne Mineralölsteuerrückerstattungen. Die
Beschwerdeführerin verkennt, dass zwar vorliegend der zulässige
Streitgegenstand – als Folge der Ausdehnung durch die ESTV in ihrem
Einspracheentscheid – sämtliche Vorsteuerabzugskürzungen aufgrund
von Mineralölsteuerrückerstattungen in den Abrechnungsperioden vom
1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2003 umfasst (vgl. E. 1.4), jedoch die
vorbehaltlose Deklaration ein Zurückkommen auf die Abrechnungen
ausschliesst. Die von der ESTV aufgrund der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts angepasste Praxis (vgl. E. 3.4.1) kann nicht
A1145/2011
Seite 20
rückwirkend angewendet werden, da die Beschwerdeführerin den
Steuerbetrag nicht unter Vorbehalt deklariert und bezahlt hat (E. 2.4). Die
ESTV hat demnach in ihrem Einspracheentscheid zu Recht bloss bei den
zehn von ihr aufgerechneten Mineralölsteuerrückerstattungen eine
Korrektur der Vorsteuerabzugskürzung vorgenommen, indem sie den
Pauschalsatz von 2,2% statt den Normalsteuersatz von damals 6,5%
angewendet hat.
4.3. Im Weiteren hat die Beschwerdeführerin die
Vorsteuerabzugskürzungen aufgrund der
Mineralölsteuerrückerstattungen für die Steuerperioden vom 3. Quartal
1995 bis 3. Quartal 1998 unbestrittenermassen erst im 4. Quartal 1998
und damit verspätet deklariert. In der Folge stellte die ESTV der
Beschwerdeführerin mit der EA Nr. 284'580 in Anwendung von Art. 38
Abs. 2 aMWSTV bzw. Art. 47 Abs. 2 aMWSTG Verzugszinse in der Höhe
von Fr. 17'528. in Rechnung. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese
Verzugszinsforderung.
Zu beachten ist, dass die Verzugszinsforderung akzessorisch zur
Steuerforderung sowie in ihrem Bestand von dieser abhängig ist
(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 31.
August 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 69.6 E. 9a). Da die Beschwerdeführerin die vorbehaltlos
vorgenommene Deklaration der Vorsteuerabzugskürzungen betreffend
die Abrechnungsperioden vom 3. Quartal 1995 bis 3. Quartal 1998 gegen
sich gelten lassen muss, bleibt demnach auch der Verzugszins trotz der
eingetretenen Praxisänderung geschuldet. Im Übrigen könnte die
Beschwerdeführerin auch nicht geltend machen, sie habe die
Vorsteuerabzugskürzungen erst im 4. Quartal 1998 vorgenommen, da sie
vorher keine Kenntnis gehabt habe, dass es sich bei
Mineralölsteuerrückerstattungen um Subventionen handle. Aufgrund des
Selbstveranlagungsprinzips ist die Beschwerdeführerin selber für die
korrekte Deklaration und rechtzeitige Ablieferung der Steuer
verantwortlich (E. 2.1).
4.4. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid betreffend die
Abrechnungsperioden vom 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 2003 zu
bestätigen und die Beschwerde insoweit abzuweisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinn der Erwägungen
A1145/2011
Seite 21
teilweise gutzuheissen (vgl. E. 1.4.3). Im Übrigen ist sie aber abzuweisen
(E. 4.4). Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als
zu einem grossen Teil unterliegende Partei die Verfahrenskosten, die auf
Fr. 7'000. festgesetzt werden, im Umfang von Fr. 6'500. zu tragen. Der
ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Die Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.
(MWST und Auslagen inbegriffen) auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Der Einspracheentscheid vom 18. Januar 2011 wird betreffend die
Abrechnungsperioden vom 2. bis 4. Quartal 2003 aufgehoben und die
Sache an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von
Fr. 6'500. auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 7'000. verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 500. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Die Beschwerdeführerin wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht
eine Auszahlungsstelle bekanntzugeben.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 500. auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
A1145/2011
Seite 22
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: