Abtei lung I
A-1150/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Kostenverfügung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1150/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Kostenverfügung vom 18. Februar 2008 hat das Bundesamt für Zi-
villuftfahrt (BAZL) A._______ für die Durchführung der Lufttüchtigkeits-
prüfung eine Gebühr von Fr. 810.-- sowie für das Ausstellen und Er-
neuern eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses eine solche von
Fr. 110.-- in Rechnung gestellt.
B.
Dagegen erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 21. Februar 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Rech-
nung des BAZL (Vorinstanz) auf ein nachvollziehbares Mass zu redu-
zieren. Zur Begründung führt er an, der Stundenansatz für die Prüfung
der Lufttüchtigkeit betrage gemäss Angaben der Vorinstanz Fr. 180.--.
Allerdings seien die Arbeiten durch einen Angestellten des Flughafens
Birrfeld vorgenommen worden. Der Internetseite des Flughafens sei zu
entnehmen, dass der Stundenansatz gemäss offizieller Preisliste nur
Fr. 96.-- beträgt. Die Rechnungsstellung für die Lufttüchtigkeitsprüfung
und das Erstellen des Berichts seien ausserdem völlig intransparent.
Darüber hinaus entspreche die Gebühr für das Ausstellen des Luft-
tüchtigkeitsfolgezeugnisses nicht dem tatsächlichen Zeitaufwand. Dies
könne auch nicht eine Folge der komplexeren Aufsicht sein, da Art und
Umfang der zu prüfenden Daten dieselben geblieben seien.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2007 (recte: 2008) beantragt
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, neu
werde jedes Jahr die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge überprüft. Dies
hange mit der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Agen-
tur für Flugsicherheit (EASA) zusammen. Auf den 1. Januar 2008 sei
ausserdem die neue Gebührenverordnung des BAZL vom 28. Septem-
ber 2007 (GebV-BAZL, SR 748.112.11) in Kraft getreten. Die wichtig-
ste Änderung liege in der Aufhebung der jährlichen Aufsichtsgebühr.
Früher sei der Betreiber eines Luftfahrzeugs nicht gehalten gewesen,
die Kosten für die Lufttüchtigkeitsprüfung und die Ausstellung des
entsprechenden Zeugnisses zu übernehmen, weil diese Kosten von
der Jahrespauschale gedeckt gewesen seien. Neu werde die Luft-
tüchtigkeitsprüfung dem Betreiber nach Zeitaufwand berechnet. Für
das Erstellen des Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses sei ebenfalls eine
entsprechende Gebühr vorgesehen. Die Jahresgebühr für die Aufsicht
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über ein in das Luftfahrzeugregister eingetragenes Fahrzeug sei da-
gegen im Vergleich zu früher ermässigt worden. Im vorliegenden Fall
sei die Überprüfung des Fahrzeugs durch den technischen Mitarbeiter
im Rahmen einer Aufsichtsaufgabe erfolgt, weshalb sie mit einem
Stundenansatz gemäss Gebührenverordnung des BAZL zu bemessen
sei. Ausserdem liege der Gesamtbetrag für die Erfüllung dieses Auf-
trags eindeutig im vorgesehenen Rahmen.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rechnungsstellungen sind in der Regel nicht direkt auf Rechtswir-
kungen gerichtet und besitzen nicht Verfügungscharakter (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts B-16/2006 vom 10. Dezember 2007
E. 1.3, A-4471/2007 vom 30. Juni 2008 E. 6.4 sowie A-632/2008 vom
2. September 2008 E. 1.1). Die angefochtene Rechnung des BAZL
vom 18. Februar 2008 erfüllt im vorliegenden Fall allerdings die Vor-
aussetzungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit ihr wird
nicht lediglich in Aussicht gestellt, dass der Adressat, sofern er mit der
Rechnung nicht einverstanden sei, eine anfechtbare Verfügung verlan-
gen könne, sondern sie ist gleichzeitig als Kostenverfügung bezeichnet
und als solche ausgestaltet, d.h. namentlich mit einer Rechtsmittelbe-
lehrung versehen. Es liegt mithin ein gültiges Anfechtungsobjekt vor.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung un-
mittelbar betroffen und ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist aus diesen Gründen einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten, wel-
che an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998
2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Er-
höhung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von
Gebührenpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rech-
nung gestellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teu-
erung auszugleichen, denn die letzte Gebührenerhöhung liegt 12 Jah-
re zurück. Der Wechsel von den pauschalen Gebühren hin zu Gebüh-
ren nach Zeitaufwand sollte mehr Transparenz schaffen (als die Jah-
respauschale). Gemäss Ausführungen des BAZL sind Gebühren nach
Aufwand ausserdem gerechter und ausgewogener als Pauschalgebüh-
ren, entsprechen sie doch den tatsächlich durch das BAZL erbrachten
Leistungen. Die Gebührenerhöhung decke zudem die Zulassungs- und
Aufsichtstätigkeit des BAZL, welche zunehmend komplexer und um-
fangreicher werde (vgl. zum Ganzen, „Gründe für die neue Gebühren-
verordnung des BAZL“, vom 22. Februar 2008).
4.
Umstritten sind sowohl die Gebühren für das Erstellen eines Lufttüch-
tigkeitsfolgezeugnisses als auch jene für die Durchführung der Luft-
tüchtigkeitsprüfung gemäss GebV-BAZL.
4.1 Die vorliegend zu beurteilenden Gebühren gehören zu den Kau-
salabgaben und sind das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabe-
pflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung
einer öffentlichen Einrichtung. Sie sollen die Kosten, welche dem Ge-
meinwesen durch die Amtshandlung oder die Benutzung der Einrich-
tung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. zum Ganzen:
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2623 ff.).
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4.2 Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip.
Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt
sein müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermä-
ssiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraus-
sehbar und rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabga-
ben können die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage dort her-
abgesetzt werden, wo dem Bürger die Überprüfung der Gebühr auf
ihre Rechtmässigkeit anhand von verfassungsrechtlichen Prinzipien,
insbesondere dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip, ohne
weiteres möglich ist (BGE 130 I 113 E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER,
Grundsätze des Kausalabgaberechts, Schweizerisches Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003 S. 514 ff.; PIERRE MOOR,
Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2). Nach dem Kosten-
deckungsprinzip sollen die Gesamterträge die Gesamtkosten des be-
treffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen,
was eine gewisse Schematisierung oder Pauschalisierung der Abgabe
nicht ausschliesst (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 126 I 180 E. 3a/aa).
Das Kostendeckungsprinzip greift nur bei kostenabhängigen Kausalab-
gaben (vgl. HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521). Das Äquivalenzprinzip ver-
langt nach der Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes,
indem die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Ver-
hältnis zum Wert stehen muss, den die staatliche Leistung für die Ab-
gabepflichtigen hat. Die Abgabe darf im Einzelfall zum objektiven Wert
der Leistung nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen und
muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 132 II 375 E. 2.1,
BGE 128 I 46 E. 4a). Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip
vermögen die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend zu be-
grenzen, sodass der Gesetzgeber deren Bemessung (nicht aber den
Kreis der Abgabepflichtigen und den Gegenstand der Abgabe) der Ex-
ekutive überlassen darf (BGE 132 II 371 E. 2.1, BGE 131 II 735 E. 3.2;
HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 516).
4.3 Verwaltungsgebühren werden als Entgelt für die Inanspruchnahme
staatlicher Tätigkeit erhoben. Als typische Beispiele gelten Prüfungs-
und Kontrollgebühren (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 509). Sämtliche dem
Beschwerdeführer auferlegte Kosten wurden für die Prüfung der Luft-
fahrzeugtüchtigkeit erhoben. Entstehungsgrund war somit eine vom
Pflichtigen veranlasste Amtshandlung, weshalb die erhobenen Abga-
ben als Verwaltungsgebühren zu qualifizieren sind. Damit finden vorlie-
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gend das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip uneinge-
schränkt Anwendung (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 56 Rz. 18, 25).
5.
Die Vorinstanz stützte die Erhebung ihrer Gebühren auf die GebV-
BAZL ab. In Art. 3 Abs. 3 LFG wird die Gebührenfestsetzung dem Bun-
desrat übertragen. Der Bundesrat übt sodann die Aufsicht über die
Luftfahrt durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK) aus; die unmittelbare Aufsicht
liegt beim Amt (BAZL) (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes
vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]).
5.1 Die Überprüfung der Lufttüchtigkeit von Flugzeugen sowie das Er-
stellen eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses durch das zuständige
Bundesamt sind als Aufsichtstätigkeiten zu qualifizieren, wird doch die
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der staatlichen Kontrolle un-
terstellt (Art. 58 LFG i.V.m. Art. 16 der Luftfahrtverordnung vom
14. November 1973 (LFV, SR 748.01). Im Entscheid der Rekurskom-
mission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (REKO-UVEK) vom 19. Dezember 2003,
B-2002-75, E. 6.2.2 f. wurde festgehalten, dass sich Art. 3 Abs. 3 LFG
in genügender From entnehmen lasse, dass für die Tätigkeiten im
Rahmen der Aufsicht eine vom Bundesrat festzusetzende Gebühr er-
hoben werden soll. Das Objekt der Abgabeerhebung ist demnach im
Gesetz genügend bestimmt.
5.2 Art. 3 Abs. 3 LFG nennt zwar den Kreis der Abgabepflichtigen
nicht namentlich, beschränkt jedoch die Rechtsetzungsbefugnis des
Bundesrats ausdrücklich auf die Festsetzung der zu erhebenden Ge-
bühren. Da Gebühren regelmässig derjenige zu entrichten hat, der
eine staatliche Leistung in Anspruch nimmt, kann es sich beim Kreis
der Abgabepflichtigen nur um Personen handeln, die eine staatliche
Aufsichtstätigkeit im Bereich der Luftfahrt beanspruchen bzw. erforder-
lich machen. Dies kann der Bestimmung auch ohne ausdrückliche Auf-
zählung der möglichen Gebührenpflichtigen entnommen werden
(vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom 19. Dezember 2003, B-2002-75,
E. 6.2.2).
5.3 Art. 3 Abs. 3 LFG äussert sich sodann nicht zur Höhe der zu erhe-
benden Gebühren. Bei Verwaltungsgebühren vermögen – gemäss der
eingangs dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Leh-
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re – das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip die Höhe der
Gebühr ausreichend zu begrenzen, weshalb der Gesetzgeber deren
Bemessung dem Bundesrat überlassen darf (E. 4.2). Die Grundzüge
der Bemessung der zu erhebenden Gebühren müssen nicht bereits in
Art. 3 Abs. 3 LFG enthalten sein (vgl. Entscheid der REKO-UVEK vom
19. Dezember 2003, B-2002-75, E. 6.2.2).
5.4 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Art. 3
Abs. 3 LFG den Anforderungen an eine genügende gesetzliche Grund-
lage im Abgaberecht genügt und die aufgrund der GebV-BAZL erhobe-
nen Gebühren somit auf einer hinreichenden formell-gesetzlichen
Grundlage beruhen. Überdies sei angemerkt, dass eine umfassende
bzw. detaillierte Festlegung im formellen Gesetz angesichts der techni-
schen Entwicklung und der Vielzahl von Aufsichtstätigkeiten im Be-
reich der Luftfahrt, für die es Gebühren zu erheben gilt, mit dem Erfor-
dernis der Praktikabilität nur schwer vereinbar wäre (vgl. hierzu auch
HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 517).
6.
Es bleibt zu prüfen, ob die umstrittene Gebühr für das Lufttüchtigkeits-
folgezeugnis sowie jene für die Lufttüchtigkeitsprüfung bzw. der anzu-
wendende Stundenansatz und dessen Höhe dem Kostendeckungs-
und dem Äquivalenzprinzip standhalten.
6.1
Die Vorinstanz erhob ihre Gebühren gestützt auf die GebV-BAZL. Ge-
mäss Art. 1 regelt diese die Gebühren für Verfügungen und Dienstleis-
tungen, die das BAZL erlässt bzw. erbringt. Art. 3 GebV-BAZL hält fest,
dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Dienstleistung des BAZL
beansprucht. Sofern nicht eine Pauschale festgelegt wird, richtet sich
die Bemessung der Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls inner-
halb des festgelegten Gebührenrahmens (Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL).
In den Artikeln 14 ff. GebV-BAZL sind sodann die Gebühren für Dienst-
leistungen, welche gestützt auf das LFG und die weiteren Erlasse im
Bereich des Luftfahrtrechts ergehen, speziell geregelt.
6.2 Wie bereits in E. 5 festgehalten, ist der Bundesrat zur Regelung
der Abgaben für die Ausübung der Aufsicht im Bereich der Luftfahrt
aufgrund von Art. 3 Abs. 3 LFG ermächtigt. Indem die Bestimmung auf
nähere Vorgaben verzichtet, räumt sie dem Bundesrat einen erhebli-
chen Ermessensspielraum ein. Das erscheint aufgrund der Vielzahl
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von Tatbeständen, die im Bereich der Luftfahrt Gebühren auslösen, als
sachgerecht.
6.3 Das Kostendeckungsprinzip gibt dem Betroffenen relativ wenig
Anhaltspunkte für die einzelfallweise Gebührenbemessung, da das
Amt einen umfassenden Verwaltungszweig bildet, der vielfältige Aufga-
ben wahrnimmt und insgesamt relativ hohe Kosten verursacht. Im
Rahmen der Änderung der Gebührenverordnung des BAZL wurde vom
Amt verlangt, seinen tiefen Kostendeckungsgrad von 12% zu erhöhen.
Mittels der vorgenommenen Gebührenanpassung sollte es dem Amt
möglich sein, innerhalb der Legislaturperiode von 2008/2011 einen
Kostendeckungsgrad von 15% zu erreichen (vgl. zum Ganzen Schrei-
ben des BAZL vom 22. Februar 2008, „Gründe für die neue Gebühren-
verordnung“). Daraus folgt, dass die Summe aller Gebühren, die das
Amt erhebt, in keiner Weise seinen Gesamtaufwand deckt.
6.4 Da das Kostendeckungsprinzip keine Aussagen zur Bemessung
der Gebühren im Einzelfall erlaubt, ist weiter zu klären, ob das Äquiva-
lenzprinzip geeignet ist, die Berechnung der Gebühr in ausreichender
Weise überprüfbar zu machen und ob sich die einschlägigen Bestim-
mungen an diesen Grundsatz halten.
6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gebühr von Fr. 110.--
für das Ausstellen eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses entspreche
nicht dem Zeitaufwand, den die Ausfertigung tatsächlich erfordere. Die
Gebühr könne auch nicht die Folge einer komplexeren Aufsicht sein,
da Art und Umfang der geprüften Daten im Vergleich zu vorher diesel-
ben seien. Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, beim Entgelt für
die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses handle es sich
um eine pauschale Gebühr, welche auf den Grundsätzen von Art. 4
der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. November 2004 (Allg-
GebV, SR 172.041.1) beruhe. Sie werde gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c GebV-BAZL erhoben.
Hinsichtlich der Gebühr von Fr. 110.-- für das Ausstellen eines Luft-
tüchtigkeitsfolgezeugnisses ist festzuhalten, dass das Amt für wieder-
kehrende, weitgehend standardisierte Geschäfte wie einfache Bewilli-
gungen oder Lizenzen auch in seiner neuen Gebührenverordnung wei-
terhin Pauschalgebühren anwendet. Eine Rechnung nach Aufwand
wäre in diesen Fällen nicht sachgerecht (vgl. Schreiben des BAZL vom
22. Februar 2008, „Gründe für die neue Gebührenverordnung“). Ge-
mäss Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL wird eine Gebühr nur dann nach Zeit-
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aufwand berechnet, wenn sie nicht in einer Pauschale festgelegt ist.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Gebühr entspreche nicht
dem Zeitaufwand, kann deshalb nicht gehört werden. Wie bereits er-
wähnt, ist eine gewisse Schematisierung und Pauschalisierung der
Gebührenbemessung zulässig (E. 4.2). So ist es denn auch sachlich
nachvollziehbar, für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnis-
ses eine Pauschalgebühr zu erheben, handelt es sich dabei doch um
eine Standardtätigkeit im Rahmen der Aktualisierung des Luftfahr-
zeugregisters. Eine Gebühr von Fr. 110.-- für die Ausstellung eines sol-
chen Zeugnisses, wie sie in Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL festge-
legt ist, kann auch nicht als überhöht oder unverhältnismässig be-
zeichnet werden.
6.6 Betreffend der Gebühr, welche für die Durchführung der Lufttüch-
tigkeitsprüfung mitsamt Prüfungsbericht erhoben wurde, rügt der Be-
schwerdeführer, die Vorinstanz habe fälschlicherweise den Stundenan-
satz nach der Gebührenverordnung des BAZL bemessen. Da der Me-
chaniker kein Angestellter des BAZL, sondern ein Angestellter des
Flughafens Birrfeld sei, hätte der viel niedrigere Stundenansatz des
technischen Betriebs Birrfeld angewendet werden müssen. Die Vorins-
tanz führt diesbezüglich aus, die Arbeiten seien im Rahmen der Erfül-
lung ihrer Aufsichtstätigkeit erfolgt, weshalb sie mit einem Stundenan-
satz gemäss Gebührenverordnung zu bemessen seien. Für die Be-
messung der Gebühr habe sie den Stundenansatz eines BAZL-Inspek-
tors, der bei Fr. 180.-- liege, verwendet. Der Stundenansatz berück-
sichtige die in Art. 4 AllgGebV vorgegebenen Bemessungsgrundlagen
wie die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kosten
des Arbeitsplatzes und einen angemessenen Anteil an den Gemein-
kosten. Der Stundenansatz sei sodann mit der Anzahl aufgewendeter
Stunden (hier: 4,5) multipliziert worden, was einen Betrag von
Fr. 810.-- ergab. Die Gebühr liege zudem innerhalb des vorgegebenen
Gebührenrahmens.
6.6.1 Mit Bezug auf die Anwendbarkeit der Gebührenverordnung auf
Arbeiten, die von einem externen Angestellten (vorliegend Flugzeug-
mechaniker des Flughafens Birrfeld) durchgeführt werden, ist Folgen-
des festzuhalten: In der alten Verordnung über die Gebührenerhebung
des BAZL wurde explizit erwähnt, dass für Aufsichtshandlungen, die
Dritten übertragen werden, die Gebühren nach dieser Verordnung zu
bezahlen seien (Art. 3 aVGZ). Diese Bestimmung wurde allerdings im
Hinblick auf die neue GebV-BAZL auf Antrag des Bundesamtes für
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Justiz (BJ) gestrichen. Zur Begründung führte dieses an, auch in Fäl-
len wo Dritte als Hilfspersonen Aufsichtsaufgaben ausführten, erhebe
das BAZL selbst die Gebühren für diese Aufsichtsleistungen; dies
brauche nicht ausdrücklich erwähnt zu werden. Eine gesetzliche
Grundlage, welche die Kompetenz zur Gebührenerhebung einräumt,
wäre gemäss BJ nur nötig, wenn die Hilfspersonen im eigenen Namen
Rechnung stellen würden. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der
Fall. Der Auffassung des BJ ist beizupflichten. Bezüglich der Ausfüh-
rung von Aufsichtshandlungen durch Dritte ist überdies auf die Verord-
nung des BAZL über die Prüfung von Luftfahrzeugen vom 15. April
1970 (SR 748.215.2) zu verweisen. Dieser ist zu entnehmen, dass das
BAZL geeignete Organisationen mit der Durchführung von Nachprü-
fungen an Luftfahrzeugen beauftragen kann (vgl. Art. 5 Abs. 1). Davon
hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Sie be-
gründet dies auch damit, dass sie nicht mehr in der Lage sei, die jähr-
lichen Kontrollen der Flugzeuge selber vorzunehmen (vgl. hierzu: Er-
läuterungen zur Verordnung über die Gebühren des BAZL [GebV-
BAZL]). Damit erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, die Ge-
bühr hätte nicht nach der Gebührenverordnung bemessen werden dür-
fen, weil die Prüfung von einem Angestellten des Privatflughafens Birr-
feld durchgeführt wurde, als unbegründet.
6.6.2 Es bleibt zu prüfen, ob die vom BAZL erhobene Gebühr für die
Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung in der Höhe von Fr. 810.--
mit dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren ist. Für regelmässige und
ausserordentliche Nachprüfungen werden die Gebühren nach Zeitauf-
wand innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen bemessen
(Art. 15 Abs. 1 GebV-BAZL). Die Gebühr für die Überprüfung von Flug-
zeugtypen wie dem vorliegenden darf nicht weniger als Fr. 500.-- und
nicht mehr als Fr. 8'000.-- betragen (vgl. Art. 15 Abs. 1 Bst. a GebV-
BAZL). Das BAZL hat für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfung
einen Zeitaufwand von 4,5 Stunden ermittelt. Dieser wird, wie bereits
erwähnt, nicht bestritten. Der Stundenansatz für einen Technischen
Mitarbeiter, der eine Lufttüchtigkeitsprüfung vorzunehmen hat, wurde
vom BAZL auf Fr. 180.-- festgelegt. Darin wurden – eigenen Aussagen
zufolge – die Personalkosten der Verwaltungseinheit, die direkten Kos-
ten des Arbeitsplatzes und ein angemessener Anteil an den Gemein-
kosten berücksichtigt (vgl. Art. 4 AllgGebV). Dieses Vorgehen ist nicht
zu beanstanden. Der Stundenansatz scheint auch nicht in einem Miss-
verhältnis zum objektiven Wert der Leistung zu stehen. Dies insbeson-
dere vor dem Hintergrund, dass die Arbeit, die der externe Experte im
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Namen und im Auftrag des BAZL erfüllt, nicht gleichzusetzen ist mit
Arbeiten, die er in seiner Funktion als Mechaniker des Flughafens Birr-
feld vornimmt. Bei der Prüfung der Lufttüchtigkeit handelt es sich um
eine Aufsichtstätigkeit, bei der das BAZL die Verantwortung trägt und
für die es an den Verband, dem eine Aufsichtsaufgabe übertragen
wird, für jede durchgeführte Prüfung eine Pauschale entrichtet, wobei
ein Teil des Betrages anschliessend vom Verband an den Experten
weitergegeben wird. Dies macht deutlich, warum der Stundenansatz
nicht bei Fr. 96.-- gemäss Preisliste des Flughafens Birrfeld, sondern
um einiges höher liegt. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt
unbegründet.
6.7 Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Rechnungstellung für
die Lufttüchtigkeitsprüfung und das Erstellen des Berichts seien aus-
serdem völlig intransparent, kann aus den dargelegten Gründen nicht
gefolgt werden. Ergänzend ist hierzu zu bemerken, dass das aus-
drückliche Ziel der Einführung der GebV-BAZL war, mehr Transparenz
zu schaffen. So wurden die Anzahl Gebührenkategorien reduziert und
stattdessen Gebührenrahmen eingeführt. Schliesslich wurden für die
Berechnung der effektiven Kosten für die jeweilige Dienstleistung
grösstenteils Gebühren nach Zeitaufwand eingeführt.
6.8 Auch dem Einwand, die Höhe der Gebühr für das Erstellen des
Lufttüchtigkeitszeugnisses könne nicht Folge der komplexeren Aufsicht
sein, da Art und Umfang der zu prüfenden Daten dieselben geblieben
seien, kann nicht gefolgt werden. Da bei der Bemessung dieser Ge-
bühr eine im Gesetz festgelegte Pauschalgebühr erhoben wird, spielt
es keine Rolle, ob Art und Umfang der Daten noch dieselben sind bzw.
ob sich der Aufwand der Überprüfung in zeitlicher Hinsicht erhöht hat
oder nicht.
6.9 Zusammenfassend steht damit fest, dass die aufgrund von Art. 15
Abs. 1 Bst. a und Art. 16 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL erhobenen Gebüh-
ren dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip nicht widerspre-
chen. Beide Bestimmungen erlauben es den Gebührenpflichtigen, die
Angemessenheit der insgesamt zu erhebenden Gebühren zu überprü-
fen. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet
und ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegend und hat die entsprechenden Verfahrenskosten, bestimmt
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auf Fr. 500.--, zu übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
8.
Dem Beschwerdeführer ist, da er unterliegt und im Übrigen auch nicht
anwaltlich vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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