Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1156/2011
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien 1. Schweizerische Radio und Fernsehgesellschaft
(SRF), Zweigniederlassung, Schweizer Fernsehen,
Fernsehstrasse 1 4, 8052 Zürich,
2. A._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von
Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten, Direktion für Ressourcen, Beratungsstelle
Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip, Freiburgstrasse 130,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Öffentlichkeitsprinzip.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Hinblick auf einen Auftritt in der Fernsehsendung Arena mit dem
Thema der Befreiung der LibyenGeiseln stellte A._______ am 25. Juni
2010 beim Eidgenössischen Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) ein Gesuch um Zustellung der Korrespondenz
zwischen dem EDA und dem TagesAnzeiger (TA) rund um das Interview
mit Frau Bundesrätin Micheline CalmyRey in ihrer Funktion als
Departementsvorsteherin im TA vom 19. Juni 2010, der Handakten des
Pressebegleiters von Frau Bundesrätin Micheline CalmyRey anlässlich
dieses Interviews und allfälliger vorhandener Tonbandaufnahmen.
Mit EMail vom 8. Juli 2010 teilte des EDA A._______ mit, ihm werde in
die verlangten Dokumente keine Einsicht gewährt.
B.
Ihm Rahmen des vor dem Eidgenössischen Datenschutz und
Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) eingeleiteten Schlichtungsverfahren
ist keine einvernehmliche Lösung zwischen A._______ und dem EDA
erzielt worden. Der EDÖB gab in Folge dessen am 9. Dezember 2010
folgende Empfehlung ab:
1. Das EDA gewährt den Zugang zur EMail des TA an das EDA vom 18. Juni 2010.
2. Das EDA gewährt den Zugang zur EMail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010.
3. Das EDA erstellt aus der mit Korrekturen versehenen Version des autorisierten
Interviews (Anhang zur EMail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010) durch einen
einfachen elektronischen Vorgang (Art. 5 Abs. 2 BGÖ, SR 152.3) ein amtliches
Dokument und gewährt den Zugang.
4. Das EDA muss keinen Zugang zu den in Ziff. II.B.5.1 erwähnten Dokumenten
gewähren (Dokumente zum persönlichen Gebrauch, Art. 5 Abs. 3 Bst. c BGÖ).
C.
In Umsetzung der Empfehlung des EDÖB erhielt A._______ vom EDA
mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 die Korrespondenz mit dem TA
(EMailverkehr vom 18. Juni 2010) sowie das autorisierte Interview ohne
sichtbare Korrekturen.
D.
Auf Gesuch von A._______ verfügte das EDA am 20. Januar 2011 unter
anderem was folgt:
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1. Der Zugang zu folgenden Dokumenten wird gewährt (bereits erfolgt):
a. EMail des TA an das EDA vom 18. Juni 2010;
b. EMail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010;
c. Autorisiertes Interview ohne sichtbare Korrekturen.
2. Der Zugang zu folgenden Dokumenten wird verweigert:
a. Handakten des Pressebegleiters;
b. Autorisiertes Interview mit sichtbaren Korrekturen.
3. Es wird festgestellt, dass keine Tonbandaufnahmen existieren.
4. Es werden keine Gebühren erhoben.
E.
Gegen diese Verfügung des EDA (Vorinstanz) vom 20. Januar 2011
führen die Schweizerische Radio und Fernsehgesellschaft (SRF) und
A._______ (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 17. Februar 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit ihnen keine Einsicht in
respektive kein Zugang zu den verlangten Dokumenten gewährt worden
sei (Rechtsbegehren 1). Es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die
verlangten Dokumente, insbesondere in die beiden EMails vom 18. Juni
2010 5:16 p.m. vom TA an die Vorinstanz inklusive Anhang sowie um
19:08 von der Vorinstanz an den TA inklusive Anhang, zu gewähren
(Rechtsbegehren 2).
F.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 auf
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 14. Juni 2011 halten die Beschwerdeführenden am Antrag
auf Gutheissung ihrer Beschwerde fest und die beiden fraglichen EMails
seien in ihrer Gesamtheit, mithin inkl. Anhang sowie
Korrekturvorschlägen zur Einsichtnahme zu unterbreiten.
H.
In ihrer Duplik vom 15. August 2011 bestätigt die Vorinstanz ihren Antrag,
die Beschwerde sei abzuweisen.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
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befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Weil keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das EDA eine Vorinstanz nach
Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 des
Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3]).
1.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art.
48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer 2 war zum einen im vorinstanzlichen Verfahren
inkl. Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB Gesuchsteller und ist mit
seinem Anliegen um vollständige Akteneinsicht in die fraglichen
Dokumente nicht vollumfänglich durchgedrungen. Er ist somit durch die
angefochtene Verfügung materiell beschwert. Zum anderen führt die
angefochtene Verfügung den Beschwerdeführenden 2 als Partei bzw.
Gesuchsteller auf und wird ihm diese – zwar an die Adresse der
Beschwerdeführerin 1 – zugestellt. Damit ist der Beschwerdeführer 2
auch als formeller Verfügungsadressat zu betrachten. Er ist deshalb zur
Beschwerde legitimiert. Da es für die Bejahung der Zulässigkeit einer
Beschwerde genügt, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist,
insbesondere wenn die Beschwerdeführenden wie hier gemeinsam
auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2,
publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats und
Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000 S. 83 ff. sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2)
muss nicht näher geprüft werden, ob auch die Beschwerdeführerin 1 –
welche am erstinstanzlichen Verfahren nicht explizit teilgenommen hat –
zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
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Seite 5
1.2. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden
können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1758 ff.; vgl. hierzu aber auch E. 8.1 hiernach).
3.
Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Rechtsbegehren der
Beschwerdeführenden pauschal auf die verlangten Dokumente bzw. auf
die beiden EMails vom 18. Juni 2010, 5:16 p.m. vom TA an die
Vorinstanz inklusive Anhang sowie um 19:08 von der Vorinstanz an den
TA inklusive Anhang richten (vgl. Sachverhalt Bst. E). Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ist jedoch unter Berücksichtigung der
Ausführungen in der Beschwerde sowie aufgrund der teilweisen
Gutheissung des Gesuchs durch die Vorinstanz – den
Beschwerdeführenden wurde in das EMail des TA an die Vorinstanz vom
18. Juni 2010 und in das EMail der Vorinstanz an den TA vom 18. Juni
2010 als solche sowie in das autorisierte Interview ohne sichtbare
Korrekturen Einsicht gewährt – lediglich darüber zu befinden, ob ihnen
auch in den Anhang dieser beiden Mails, mithin in die Interviewabschrift
durch den TA bzw. das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen
der Vorinstanz, Einsicht zu gewähren ist oder nicht. Nicht angefochten
und damit in Rechtskraft erwachsen sind darüber hinaus die Dispositiv
Ziff. 2a und 3 der angefochtenen Verfügung betreffend Handakten des
Pressebegleiters sowie Tonbandaufnahmen.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, das EMail vom TA an die
Vorinstanz inkl. Anhang sei im Besitz der Behörde, womit es sich um ein
amtliches Dokument handle. Jedes Dokument, welches die Behörde von
einer Drittperson erhalte, stelle in seiner Gesamtheit ein amtliches
Dokument dar. Dass behördenintern ein neues Dokument erstellt werde,
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vermöge daran nichts zu ändern. Denn nur mit der Einsicht in diese in
sich finalen Dokumente könne die Tätigkeit der Verwaltung
nachvollzogen werden. Der Umstand, dass die Vorinstanz am Anhang
noch Korrekturen vorgenommen habe, vermöge daran nichts zu ändern.
Es handle sich zudem lediglich um eine Behauptung der Vorinstanz, dass
sie mit dem TA ein autorisiertes Interview vereinbart habe. Belegt sei dies
nicht. Ein autorisiertes Interview inkl. dem Zugeständnis der
Nachbearbeitung stelle ohnehin einen Machtmissbrauch der Verwaltung
dar und würde dem Gesetzeszweck wiedersprechen. Deshalb ergebe
sich ein erhöhter Anspruch der Öffentlichkeit auf Einsicht. Darüber hinaus
existiere ein solches autorisiertes Interview gar nicht, da die TA
Journalisten jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, die
Tonbandaufnahmen des Interviews auf der Webseite online zu stellen. In
diesem Sinne sei auch die Behauptung falsch, das Interview habe einen
anderen Charakter als ein Radio oder Fernsehinterview. Auch sei es
skurril zu behaupten, eine Nachbearbeitung sei verlangt worden, weil die
Departementsvorsteherin der deutschen Sprache nicht mächtig sei.
Weiter stelle auch das EMail von der Vorinstanz an den TA, mithin der
Versuch der Verwaltung, dem Interview mit Nachbearbeitung einen
anderen Charakter zu geben, die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags
dar. Denn die Verwaltung beabsichtige, ihre Position in der öffentlichen
Wahrnehmung zu verbessern – vorliegend durch den Versuch der
Verschleierung der Geheimnisverletzung durch eine Amtsperson. Das E
Mail der Vorinstanz stelle somit in seiner Gesamtheit ein amtliches
Dokument dar. Weiter diene der Anhang inkl. Korrekturen dazu, eine im
Hauptdokument gestellte Frage bzw. Bemerkung – "anbei das Interview
in der autorisierten Version" – zu beantworten und beziehe sich somit auf
das Hauptdokument, womit ein fertig gestelltes Dokument vorliege. Auch
handle es sich nicht um ein Dokument mit privatem Charakter. Der TA
habe ja die Absicht gehabt, genau diesen Anhang am Folgetag zu
publizieren. Schliesslich handle es sich bei der Geheimnisverletzung um
einen für die Schweizerische Öffentlichkeit brisanten Vorgang.
5.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, das fragliche Dokument, mithin das
autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen, sei im speziellen
Verhältnis einer Absprache zwischen Behörde und Medienschaffenden
entstanden. Hiernach sei das Interview erst nach Korrektur der eigenen
Aussagen und der Autorisierung als inhaltlich abgeschlossen zu
betrachten. Wären solche Änderungen der Öffentlichkeit zugänglich,
würde eine Schlusskorrektur durch die befragte Person keinen Sinn
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machen. Solange die vorbehaltene Korrektur und Autorisierung nicht
erteilt worden sei, habe es sich lediglich um einen Vorentwurf gehandelt,
der nicht als fertig gestelltes und somit nicht als amtliches Dokument zu
qualifizieren sei. Die Korrekturen finalisierten die Aussagen und damit das
Dokument. Das Ergebnis der Korrekturen sei als Inhalt des amtlichen
Dokuments anzusehen – dieses sei den Beschwerdeführenden
zugänglich gemacht worden – und nicht der vorbestandene Entwurf und
die Korrekturen. Die Wahl des Korrekturmodus führe dazu, mit Hilfe eines
einfachen elektronischen Vorgangs ein zugangsfähiges Dokument zu
generieren, indem die Korrekturen angenommen würden. Von einem
fertig gestellten Dokument könne erst dann die Rede sein, wenn die
Änderungen und Korrekturen akzeptiert oder verworfen würden. Somit
handle es sich auch nicht um eine Beantwortung von Fragen oder eine
Anbringung von Anmerkungen zum Hauptdokument. Überdies seien seit
dem mündlichen Interview keine weiteren Fragen mehr gestellt worden.
Des Weiteren sei behördenintern kein neues Dokument erstellt worden.
Um einen Fall von vorbereitenden Dokumenten, welche in sich selber
abgeschlossen seien, handle es sich vorliegend auch nicht. Zudem sei
eine definitive Übergabe an die Verwaltung vorliegend auszuschliessen.
Denn es sei infolge der Vereinbarung mit dem TA von einer Art
gemeinsam erstelltem Dokument auszugehen. Weiter sei die erste
Abschrift des Interviews nicht nur aufgrund der Tatsache, dass es nicht
fertig gestellt sei, kein amtliches Dokument, sondern auch, weil es
überdies nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Denn
diese erste Abschrift habe dem Informationschef EDA und der
Departementsvorsteherin als Arbeitsgrundlage gedient, als es darum
gegangen sei, das Interview gegenzulesen und zu finalisieren.
Schliesslich entspreche es den Fakten, dass der TA dem
Informationschef EDA die Abschrift des Interviews vor dessen
Veröffentlichung zugestellt habe und dass schlussendlich auch die
autorisierte Fassung und nicht die ursprüngliche veröffentlicht worden sei.
6.
Das Öffentlichkeitsgesetz, in Kraft getreten am 1. Juli 2006, will die
Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der
Verwaltung fördern (Art. 1 BGÖ). Es stellt einen Paradigmenwechsel dar,
indem es den früheren Grundsatz der Geheimhaltung zum
Öffentlichkeitsprinzip kehrt, und es verankert ein subjektives und
durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (STEPHAN C.
BRUNNER/LUZIUS MADER, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.],
Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008 [Öffentlichkeitsgesetz], Einleitung Rz. 8
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ff.; RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 3
Rz. 66; LUZIUS MADER, La nouvelle loi fédérale sur le principe de la
transparence dans l'administration, in: Alexandre Flückiger [Hrsg.], La
mise en oeuvre du principe de transparence dans l'administration,
Genf/Zürich/Basel 2006, S. 16 f.) und vorab auch zur Kontrolle der
Verwaltung (THIERRY TANQUEREL, in: François Bellanger/Thierry
Tanquerel [Hrsg.], Surveillance et contrôle de l'administration, Zürich
2008, S. 198 mit Hinweisen). Jede Person hat das Recht, amtliche
Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt
amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Hiermit wird jeder
Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, über
welche die Verwaltung verfügt, gewährt, ohne dass ein besonderes
Interesse nachgewiesen werden müsste (BGE 133 II 209 E. 2.1; Urteil
des Bundesgerichts 1C_522/2009 vom 19. Mai 2010 E. 2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3;
SCHWEIZER/WIDMER, Öffentlichkeitsgesetz, Art. 3 Rz. 5 f.). Es obliegt
entsprechend nicht mehr dem freien Ermessen der Behörden, ob sie
Informationen oder Dokumente zugänglich machen wollen oder nicht.
Wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert, so obliegt der
Behörde die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien
Zugangs zu amtlichen Dokumenten, die durch das Öffentlichkeitsgesetz
aufgestellt wird, d.h. sie muss beweisen, dass die
Ausnahmebedingungen gegeben sind, die in den Art. 7 und 8 BGÖ
festgelegt sind (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der
Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 f.; PASCAL
MAHON/OLIVIER GONIN, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 6 Rz. 11). Das
Prinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger
politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll
dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren
gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden (BGE
133 II 209 E. 2.3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1135/2011
vom 7. Dezember 2011 E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern vom 15. Januar 2010, veröffentlicht in Bernische
Veraltungsrechtsprechung [BVR] 2010, S. 244 E. 3.1). Das Gesetz gilt für
die gesamte Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Das
Öffentlichkeitsgesetz kennt keine Kategorie interner Dokumente, die
generell nicht zugänglich wären (KURT NUSPLIGER, in:
Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 8). Das Öffentlichkeitsprinzip gilt gemäss
Art. 6 Abs. 1 BGÖ umfassend für alle amtlichen Dokumente (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3
und A3443/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3.1).
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Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in den Fällen des Art. 7 BGÖ
eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert. Die privaten oder
öffentlichen Interessen, welche eine Geheimhaltung rechtfertigen können,
müssen das (öffentliche) Interesse am Zugang bzw. an der Transparenz
überwiegen. Das Gesetz nimmt die entsprechende Interessenabwägung
selber vorweg, indem es in abschliessender Weise die verschiedenen
Fälle überwiegender öffentlicher oder privater Interessen aufzählt (BERTIL
COTTIER/RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in: Öffentlichkeitsgesetz,
Art. 7 Rz. 3). Der im Gesetz vorgesehene Mechanismus ist dual: Ein
bestimmtes Dokument ist entweder öffentlich – d.h., dass Zugang besteht
– oder es ist nach dem Öffentlichkeitsgesetz nicht zugänglich (BBl 2003
2006).
7.
Vorliegend ist umstritten, ob der Zugang bzw. die Einsicht in die Anhänge
der fraglichen EMails zwischen der Vorinstanz und dem TA, mithin in die
Interviewabschrift durch den TA bzw. das autorisierte Interview mit
sichtbaren Korrekturen durch die Vorinstanz, zu gewähren ist oder nicht.
Hierbei sind sich die Parteien dahingehend uneinig, ob es sich beim
fraglichen Interview um ein fertig gestelltes und somit um ein amtliches
Dokument handelt oder nicht. Dies ist auf Grund der wieder gegebenen
Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung, wonach das
Öffentlichkeitsprinzip ein durchsetzbares Recht auf Zugang einzig zu
amtlichen Dokumenten bringt (vgl. E. 6 hiervor), nachfolgend zu prüfen.
8.
Ein amtliches Dokument ist jede Information, die auf einem beliebigen
Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde
befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und die
Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1 BGÖ). Nicht als
amtliche Dokumente gelten nach Art. 5 Abs. 3 BGÖ unter anderem
Dokumente, die nicht fertig gestellt (Bst. b) sind.
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Mai 2006 über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ,
SR 152.31) konkretisiert Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ dahingehend, dass als
fertig gestellt ein Dokument gilt, das von der Behörde, die es erstellt hat,
unterzeichnet ist (Bst. a) oder das von der Erstellerin oder dem Ersteller
der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde,
namentlich zur Kenntnis oder Stellungnahme oder als
Entscheidgrundlage (Bst. b).
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Seite 10
8.1. Der Begriff des (nicht) fertig gestellten Dokuments ist ein
unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist (KURT
NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 32;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 445 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen
unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als
Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden
(vgl. Art. 49 Bst. a VwVG, E. 2 hiervor).
8.2. Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung mit der
Problematik des fertig gestellten Dokuments auseinander gesetzt und
kam hierbei zum Schluss, beim fraglichen Interview handle es sich um ein
Arbeitspapier, aus welchem schlussendlich die Version des Interviews
resultiert habe, welches am 19. Juni 2010 im TA veröffentlicht worden sei.
Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz deckt sich mit der Empfehlung
des EDÖB, wonach die autorisierte InterviewVersion das definitive
amtliche Dokument darstellt. Das autorisierte Interview spiegle – auch mit
erkennbaren Korrekturen – definitives Verwaltungshandeln wieder. Eine
Offenlegung der Korrekturen würde eine Autorisierung des Interviews
obsolet machen.
8.3. Bestätigt wird diese Auffassung durch folgende Überlegungen:
8.3.1. Die Autorisierung eines Interviews meint die nachträgliche
Zustimmung der Interviewten zu einer schriftlichen Fassung des
Gesprächs und deren Veröffentlichung
(, abgerufen am 16. Dezember
2011). Die Spielregeln des journalistischen Interviews leiten sich vom
Grundprinzip der Fairness ab. Bei jedem journalistischen Interview
müssen Fragende und Befragte die Spielregeln vorher abmachen
(, abgerufen am 16. Dezember 2011).
Vorliegend ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, dass
aus den Akten nicht direkt ersichtlich ist, dass eine Autorisierung und eine
damit zusammenhängende Korrektur des Interviews durch die Vorinstanz
vereinbart worden ist. Der Umstand, dass der TA die von ihm aufgrund
der Tonbandaufnahmen niedergeschriebene Interviewabschrift der
Vorinstanz zugestellt hat (vgl. Vorakten act. 3), legt jedoch den Schluss
nahe, dass eine solche zwischen den Interviewpartnern vereinbart
worden ist. Ansonsten wäre eine vorgängige Zustellung mit dem Hinweis
auf den Zeitplan und das damit zusammenhängende Telefonat (vgl.
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Seite 11
Vorakten act. 3) gar nicht erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass der
TA das Interview am Folgetag in seiner durch die Vorinstanz korrigierten
Fassung abgedruckt hat. Wäre er mit der Korrektur nicht einverstanden
bzw. wäre eine solche nicht vereinbart gewesen, hätte er vielmehr seine
ursprüngliche Abschrift veröffentlicht. Schliesslich ist die Autorisierung
von Interviews zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben. Im
deutschsprachigen Raum ist bei PrintMedien das autorisierte Interview
jedoch – anders als vor allem im englischsprachigen Journalismus –
gängige Praxis geworden (Empfehlung des EDÖB vom 9. Dezember
2010 E. 2.1 sowie , abgerufen
am 16. Dezember 2011). Aufgrund all dessen ist zum einen davon
auszugehen, dass die Interviewpartner ein autorisiertes Interview inkl.
das Anbringen von allfälligen Korrekturen vereinbart haben. Zum anderen
ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden; insbesondere stellt es
weder – wie von den Beschwerdeführenden behauptet – einen
Machtmissbrauch der Verwaltung dar noch widerspricht es dem
Gesetzeszweck (vgl. hierzu auch BBl 2003 1963 ff. sowie E. 8.3.2
hiernach).
8.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellt nicht
jedes Dokument, das sich im Besitz einer Behörde befindet, welches eine
Behörde von einer Drittperson erhalten hat und/oder das die Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe betrifft automatisch ein amtliches Dokument
dar. Zwar sind diese Umstände Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst.
b BGÖ, damit es sich um ein solches handelt (vgl. auch E. 6 und 8
hiervor). Denn darüber hinaus, mithin neben diesen
Grundvoraussetzungen, ist für die Qualifikation als amtliches Dokument
auch erforderlich, dass es sich um ein fertig gestelltes Dokument handelt
(vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b BGÖ sowie E. 8 hiervor); dies anerkennen
grundsätzlich auch die Beschwerdeführenden. Mit anderen Worten reicht
es nicht aus, dass die Grundvoraussetzungen für das Vorliegen eines
amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1 BGÖ vorliegen, wenn das
fragliche Dokument nicht als fertig gestellt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst.
a BGÖ qualifiziert werden kann.
Als fertig gestellt zu betrachten ist ein Dokument erst dann, wenn es
unterzeichnet oder auf andere Weise als finalisiert gekennzeichnet
worden ist. Ebenso handelt es sich um ein fertig gestelltes Dokument,
wenn es einer bestimmten Person, Stelle oder Behörde definitiv
übergeben worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 VBGÖ; Erläuterungen zur VBGÖ
vom 24. Mai 2006 [Erläuterungen]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 12
A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1.1). So ist denn auch der
Botschaft zu entnehmen, dass die Unterzeichnung oder die
Genehmigung gewichtige Hinweise darauf sind, dass ein Dokument fertig
gestellt ist (vgl. BBl 2003 1963 ff.). Entscheidend ist jedoch vor allem, ob
Anhaltspunkte für die Fertigstellung des Dokuments bestehen (BBl 2003
1998). Ausschlaggebend ist demnach, dass das Dokument definitiven
Charakter hat, dass es in seiner definitiven Fassung vorliegt, damit es
sich um ein amtliches handelt (vgl. BBl 2003 1997; so auch NUSPLIGER,
in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 30). Der Grund hierfür liegt darin, dass
die Verwaltung ihren Handlungsspielraum bewahren und ihre Projekte mit
der nötigen Freiheit entwickeln können muss. Zudem sollen
Missverständnisse, Unklarheiten und andere Risiken, die sich aus der
Veröffentlichung eines Dokuments mit provisorischem Charakter ergeben
können, vermieden werden (vgl. BBl 2003 1963 ff. sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1135/2011 vom 7. Dezember 2011
E. 5.1.3).
Vorliegend erhielt die Vorinstanz vom TA die Abschrift des Interviews und
hat es anschliessend im Korrekturmodus bearbeitet und zurückgesandt.
Der TA hat in der Folge das überarbeite Interview veröffentlicht. Dieses
Vorgehen wurde – wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.3.1 hiervor) –
zwischen den Interviewpartnern vereinbart und ist nicht zu beanstanden.
Demnach handelt es sich bei der Erstabschrift des Interviews durch den
TA wie auch beim autorisierten Interview mit den durch die Vorinstanz
vorgenommenen sichtbaren Korrekturen nicht um die letzten, endgültigen
Versionen des Interviews. Vielmehr stellt die Erstabschrift lediglich die
Grundlage, die provisorische Interviewversion dar. Das autorisierte
Interview mit sichtbaren Korrekturen ist eine weitere Version, welche es
dem TA ermöglicht, die vorgenommenen Änderungen zu erkennen und
nachzuvollziehen. Mit anderen Worten wurde die Interviewabschrift weiter
bearbeitet und erst diese letzte Version des Interviews, mithin das
autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen, hat definitiven
Charakter und gilt demnach als fertig gestelltes Dokument. Diese
Betrachtungsweise wird zum einen durch den Umstand gestützt, dass die
Botschaft als Beispiele eines nicht fertig gestellten Dokuments einen Text
mit Streichungen oder Anmerkungen vor seiner Schlusskorrektur, eine
provisorische Fassung eines Berichts oder den Vorentwurf eines Textes
nennt (vgl. BBl 2003 1997), welche mit dem Charakter der
Interviewabschrift und dem autorisierten Interview mit den sichtbaren
Korrekturen durchaus vergleichbar sind. Zum anderen gilt der Austausch
eines Dokuments innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeitenden
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Seite 13
und Vorgesetzten zwecks Korrektur, Ergänzungen oder Finalisierung
nicht als Übergabe an den Adressaten (vgl. Erläuterungen Ziff. 2, so auch
NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 34). Weshalb es sich
vorliegend anders verhalten sollte, nur weil es sich um die Vorinstanz und
den TA und nicht um ein Team bzw. VorgesetztenMitarbeitenden
Verhältnis handelt, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist einzig, dass der
Austausch des Interviews zwecks Korrektur, Ergänzungen und
Finalisierung erfolgt ist. Zumal sind auch von externen Stellen erstellte
Dokumente vom Anwendungsbereich des BGÖ erfasst (vgl. NUSPLIGER,
in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 18). Eine definitive Übergabe eines
Dokuments liegt weiter auch erst dann vor, wenn es danach
weitesgehend am Empfänger liegt, wie er mit dem Dokument weiter
verfahren will (vgl. Erläuterungen Ziff. 2; NUSPLIGER, in:
Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 34; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1.1). Von einer definitiven
Übergabe eines Dokuments ist beispielsweise dann auszugehen, wenn
das federführende Amt dem Departement den Entwurf zu einem Antrag
an den Bundesrat zugestellt hat (vgl. Erläuterungen Ziff. 2 und
NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, zu Art. 5 Rz. 34). In dieser
Konstellation handelt es sich aus der Sicht des Amtes um seinen
definitiven Entwurf. Darauf, wie das Departement in der Folge mit diesem
Entwurf verfahren will, hat und wünscht es keinen Einfluss mehr.
Vorliegend hatte der TA als Empfänger des fraglichen Dokuments, mithin
des autorisierten Interviews ohne sichtbare Korrekturen, gemäss seiner
Vereinbarung mit der Vorinstanz die Möglichkeit, das autorisierte
Interview ohne sichtbare Korrekturen zu veröffentlichen oder aber von
einer Publizierung abzusehen. Aufgrund all dessen dient der Anhang des
ersten EMails inkl. Korrekturen – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden – auch nicht dazu, eine im Hauptdokument
gestellte Frage bzw. Bemerkung – "anbei das Interview in der
autorisierten Version" – zu beantworten; er bezieht sich somit nicht auf
das Hauptdokument, womit auch kein fertig gestelltes Dokument vorliegt.
8.3.3. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die
Rechtslage und die hierzu entwickelte Praxis anderer Länder sind
vorliegend nicht massgebend. Entscheidend ist einzig, wie die Schweizer
Gesetzgebung die Frage beantwortet, ob in das umstrittene Dokument
Einsicht gewährt werden muss (vgl. hierzu die vorstehenden
Erwägungen).
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8.4. Aufgrund vorstehender Ausführungen (E. 8.3 ff.) handelt es sich –
entsprechend der Auffassung der Vorinstanz – erst beim autorisierten
Interview ohne sichtbare Korrekturen um ein fertig gestelltes und somit
um ein amtliches Dokument. Da das Öffentlichkeitsprinzip ein
durchsetzbares Recht auf Zugang einzig zu amtlichen Dokumenten
bringt, ist die Einsicht in das autorisierte Interview mit sichtbaren
Korrekturen bzw. in die erste Interviewabschrift des TA zu verweigern.
Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und
ist abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Informations
und der Medienfreiheit. In Anbetracht der Wächterfunktion der Medien
müssten alle Informationen für die Medien grundsätzlich als zugänglich
gelten. Vom Schutzbereich der Informationsfreiheit erfasst würden mithin
auch Interviews von Magistraten mit Medienschaffenden. Gleiches gelte
auch in Bezug auf die Medienfreiheit, da durch die Verweigerung der
Herausgabe des Interviews der freie Nachrichtenfluss verhindert werde.
Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob die
Grundrechtseinschränkungen durch ein öffentliches Interesse
gerechtfertigt und verhältnismässig seien. Das öffentliche Interesse an
der Herausgabe der EMails inkl. Anhang sei nicht hinreichend geprüft
worden. Ein überwiegendes Interesse an der Sperrung liege nicht vor und
sei von der Vorinstanz nicht genügend plausibel dargelegt worden.
10.
Die Vorinstanz führt hierzu aus, zum einen beschränke sich der
verfassungsrechtliche Anspruch auf Informationen auf allgemein
zugängliche Quellen. Die Behörden seien im Rahmen der
Informationsfreiheit nicht verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Tätigkeit
der Verwaltung zu informieren oder Auskunft zu erteilen. Zum anderen
falle die Recherchetätigkeit von Journalisten zwar unabhängig von der
Zugänglichkeit der Quelle in den Schutzbereich der Medienfreiheit. Der
Staat habe aber lediglich die Recherchetätigkeit der Journalisten nicht zu
hindern. Ein Anspruch auf unmittelbare Leistung könne hieraus jedoch
nicht abgeleitet werden.
11.
Die in Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierte
Informationsfreiheit sieht vor, dass jede Person das Recht hat,
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Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu
beschaffen und zu verbreiten. Die Medienfreiheit (Art. 17 Abs. 1 BV)
gewährleistet darüber hinaus die Freiheit von Presse, Radio und
Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen
Verbreitung von Darbietungen und Informationen (vgl. hierzu auch Art. 10
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]).
11.1. Die Informationsfreiheit gilt als Teilgehalt der Meinungs und
Pressefreiheit (vgl. Andreas Kley/Esther Tophinke, in: Bernhard
Ehrenzeler/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender
(Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 16 Rz. 28 mit Hinweisen; Regina
Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 202). Art. 16 Abs. 3 BV
beschränkt die aktive Beschaffung von Informationen jedoch ausdrücklich
auf solche aus allgemein zugänglichen Quellen. Die Informationsfreiheit
vermittelt folglich keinen Anspruch auf aktive Information der Bürgerinnen
und Bürger im Allgemeinen oder der Medienschaffenden im Besonderen.
Vielmehr bestimmt sich nach den anwendbaren gesetzlichen oder
verfassungsrechtlichen Bestimmungen, ob eine Informationsquelle diese
Voraussetzung erfüllt (vgl. Kley/Tophinke, a.a.O., Art. 16 Rz. 34;
Kiener/Kälin, a.a.O., S. 208 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR] vom 10. Juli 2006, Sdruženi Jihočeské
Matky gegen die Tschechische Republik, Recueil des arrêts et décisions
n° 19101/03, S. 910). Mit anderen Worten muss das
Verwaltungshandeln aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung
für allgemein zugänglich erklärt werden. Nach dem Ausgeführten trifft
dies vorliegend nicht zu. Das BGÖ vermitteln im vorliegenden Fall eben
gerade keinen Zugang zum strittigen Dokument (vgl. E. 8 ff. hiervor).
11.2. Die Medienfreiheit sichert den ungehinderten Nachrichtenfluss und
den freien Meinungsaustausch; sie schützt auch – unabhängig von der
Zugänglichkeit der Quelle – die Recherchetätigkeit der Journalisten zur
Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der
Öffentlichkeit (BGE 137 I 8 E. 2.5; vgl. auch JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 438, 441
und 443 f. sowie KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 215). Vorliegend geht es jedoch
nicht wie im zitierten Urteil des Bundesgerichts um die Durchführung
eines Fernsehinterviews in einer Haftanstalt, sondern um die Herausgabe
eines Dokuments. Diese Unterscheidung ist von zentraler Bedeutung.
Denn die Medienfreiheit räumt – abgesehen von der Pflicht des Staates,
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die freie Kommunikation in den Medien vor privaten Übergriffen zu
schützen (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 475) – lediglich Abwehrrechte ein.
Sie gebietet mithin dem Staat lediglich, die Recherchetätigkeit der
Journalisten nicht zu hindern, vermittelt den Journalisten aber keinen
unmittelbarer Anspruch auf staatliche Leistung (vgl. hierzu auch
KLEY/TOPHINKE, a.a.O., Art. 17 Rz. 18 sowie GIOVANNI BIAGGINI, BV –
Kommentar, Zürich 2007, Art. 17 Rz. 7). Dies anerkennen grundsätzlich
auch die Beschwerdeführenden, indem sie die Hinderung der
Recherchetätigkeit als ausschlaggebend nennen. Ihr Argument, es gehe
vorliegend nicht um die Herausgabe eines Dokuments und somit auch
nicht um eine staatliche Leistung, wiederspricht jedoch ihrem
Rechtsbegehren auf Einsicht – und somit Herausgabe – in das
autorisierte Interview mit sichtbare Korrekturen bzw. in die erste
Interviewabschrift des TA.
11.3. Demzufolge ist der Anspruch auf die Herausgabe eines Dokuments
weder vom Schutzbereich der Informationsfreiheit noch von jenem der
Medienfreiheit erfasst. Eine weitergehende Prüfung der
Grundrechtseinschränkungen erübrigt sich somit. Die Beschwerde
erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist
abzuweisen.
12.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als
unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.
zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die ihnen
aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
14.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 1000594_ÖP/VREFYS; Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (z.K.; BPost)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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