B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1157/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian und Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Flughafen Zürich AG, Postfach, Kloten, 8058 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller, Gfeller
Budliger Rechtsanwälte, Florastrasse 44, Postfach 1709,
8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
c/o Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Kessler Coendet, Präsident,
Mainaustrasse 32, 8008 Zürich
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwischenabrechnung.
A-1157/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei der eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend:
ESchK 10) sind rund um den Flughafen Zürich zahlreiche Entschädi-
gungsforderungen zur Abgeltung übermässiger Einwirkungen aus dem
Flughafenbetrieb rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zü-
rich AG als Enteignerin auf.
B.
Mit Beschluss vom 11. März 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht
den damaligen Präsidenten der ESchK 10 an, umgehend die im Hinblick
auf eine beförderliche Erledigung der fraglichen Fälle benötigten Hilfskräf-
te einzustellen, so rasch als möglich geeignete Büroräumlichkeiten zu
mieten sowie durch Vermittlung der Aufsichtsdelegation für die zeitge-
rechte Anschaffung der zweckmässigen Büroeinrichtung und die Einrich-
tung der Arbeitsplätze besorgt zu sein. Die rekrutierten Hilfskräfte und die
zu errichtende Infrastruktur in den neuen Büroräumlichkeiten seien nur für
die Bearbeitung der Flughafenfälle einzusetzen. Die für die Bearbeitung
anderer Enteignungsverfahren anfallenden Kosten seien gegebenenfalls
aufzuteilen.
C.
In Umsetzung dieses Beschlusses löste der damalige Präsident der
ESchK 10 in der Folge das Mietverhältnis für die an der Stampfen-
bachstrasse 125 in Zürich gelegenen Büroräumlichkeiten der ESchK 10
auf Ende 2010 auf und mietete per 1. Dezember 2010 neue Büroräum-
lichkeiten für die ESchK 10 an der Minervastrasse 99, 8032 Zürich.
Zugleich erwarb er über die Vermittlung des Bundesverwaltungsgerichts
Büromöbel beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) und die für ei-
ne zweckmässige Geschäftsverwaltung erforderliche Hardware. Die neue
Software, den laufenden Support sowie weitere Leistungen bezog die
ESchK 10 von privaten Anbietern.
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 verlangte der damalige Präsident der
ESchK 10 von der Flughafen Zürich AG einen Kostenvorschuss im Betrag
von Fr. 150'000.-, den die Flughafen AG Zürich am 11. Juni 2010 bezahl-
te. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2011 wurde die Flughafen
Zürich AG zu einem weiteren Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 75'000.- angehalten, der am 9. Dezember 2011 bezahlt wurde.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 19. April 2011 belastete die damalige Präsidentin der
ESchK 10 der Flughafen Zürich AG für den Zeitraum vom 1. Dezember
2010 bis zum 31. März 2011 Infrastrukturkosten im Betrag von
Fr. 81'091.45, verrechnete diesen Betrag mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss und trug den verbleibenden Restbetrag von Fr. 68'908.45 auf das
Konto der Flughafen Zürich AG vor.
F.
Diese Verfügung blieb in Bezug auf die Kostenauflage in der Höhe von
Fr. 16'965.45 unangefochten. Die gegen den Restbetrag erhobene Be-
schwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-3035/2011
vom 1. März 2012 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und
wies die Angelegenheit zur Ergänzung des entscheidrelevanten Sachver-
halts und zur Neufestlegung der strittigen Auslagen im Sinne der Erwä-
gungen an die ESchK 10 zurück. Die gegen dieses Urteil erhobene öf-
fentlich-rechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil
1C_224/2012 vom 6. September 2012 teilweise gut, hob den angefochte-
nen Entscheid auf und wies die Angelegenheit zum neuen Entscheid im
Sinne der Erwägungen an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Das
Bundesverwaltungsgericht nahm in der Folge das Verfahren unter der
Verfahrensnummer A-4910/2012 wieder auf und tätigte die erforderlichen
Sachverhaltserhebungen. Mit Urteil A-4910/2012 vom 7. März 2013 hob
es die Verfügung des Präsidiums der ESchK 10 vom 19. April 2011, so-
weit sie angefochten wurde, auf und verpflichtete die Flughafen Zürich
AG (vorläufig), Infrastrukturkosten von Fr. 26'061.20 zu tragen, verrech-
nete diesen Betrag mit dem geleisteten Kostenvorschuss und trug einen
allfälligen Restbetrag vor.
G.
Für die Zeit vom 1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 verfügte das Präsi-
dium der ESchK 10 (nachfolgend: Vorinstanz) am 31. Januar 2012 Fol-
gendes:
"1. Der Flughafen Zürich AG wird eine Zwischenabrechnung für den
Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2011 zugestellt.
2. Von den eingegangenen Vorschüssen von CHF 150'000 und
CHF 75'000 sind vom 1. April bis 31. Dezember 2011
CHF 81'403.75 für Infrastrukturkosten eingesetzt worden. Der
verbleibende Saldo von CHF 74'999.95 wird auf dem Konto vorge-
tragen.
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Seite 4
(…)"
H.
Dagegen hat die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
mit Eingabe vom 29. Februar 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht erhoben mit folgendem Antrag:
1. "Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom
31. Januar 2012 sei aufzuheben und es seien die der Beschwerde-
führerin auferlegten Infrastrukturkosten von Fr. 81'403.75 gemäss
den nachstehenden Erwägungen zu reduzieren. Eventuell sei die
Angelegenheit zwecks Neufestsetzung des Rechnungsbetrags an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
(…)"
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 beantragt die Vorinstanz, die
Infrastrukturkosten inklusive Grundausstattung für die ESchK 10 seien
von den Enteignern oder dem Bund zu tragen, jedenfalls nicht über Tag-
gelder zu finanzieren.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2012 sistiert das Bundesverwal-
tungsgericht das Verfahren, bis das Bundesgericht im Beschwerdeverfah-
rens 1C_224/2012 entschieden hat. Im Nachgang an das Urteil des Bun-
desgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 ersucht der Instrukti-
onsrichter die Vorinstanz, bis zum 31. Oktober 2012 nachzuweisen, in
welchem Umfang die ESchK 10 durch die Bearbeitung der die Flughafen
Zürich AG betreffenden Enteignungsverfahren im Verhältnis zu den übri-
gen Enteignungsverfahren im Zeitraum vom 1. April bis zum
31. Dezember 2011 zeitlich in Anspruch genommen wurde. Zudem fordert
er die Vorinstanz auf, bis zu demselben Zeitpunkt die im interessierenden
Zeitraum in fluglärmbedingten Einigungs- und Schätzungsverfahren getä-
tigten Telefonverbindungen auszuweisen.
K.
In ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2012 weist die Vorinstanz die
zeitliche Inanspruchnahme der ESchK 10 für den Zeitraum vom
1. April 2011 bis 31. Dezember 2011 für die Beschwerdeführerin sowie
andere Enteignerinnen mittels Auswertungen aus dem Leistungserfas-
A-1157/2012
Seite 5
sungssystem WinJur aus. Zu den Telefonverbindungen hält sie fest, diese
liessen sich mehr als sechs Monate später nicht mehr nachweisen.
L.
Mit Eingabe vom 16. November 2012 stellt und begründet die Beschwer-
deführerin folgendes Eventualbegehren:
"Der Anteil der Beschwerdeführerin an den Infrastrukturkosten der Vor-
instanz (Büromiete, Büromöbel, IT) sei für jedes Jahr konkret zu ermit-
teln, wobei der Anteil der Beschwerdeführerin wie folgt festzusetzen
sei: Arbeitsstunden, die von Mitarbeitern der Vorinstanz, die tatsächlich
in den gemieteten Räumlichkeiten arbeiten, im Zusammenhang mit
Enteignungsfällen der Beschwerdeführerin erbracht werden, gemessen
an der Jahresarbeitszeit von Vollzeitstellen für die in den gemieteten
Räumlichkeiten zur Verfügung stehenden Anzahl Arbeitsplätze."
M.
Auf entsprechende Aufforderung hin reicht die Vorinstanz mit Eingabe
vom 15. März 2013 weitere Unterlagen ein und nimmt zu den strittigen
Mietkosten, der Art der bezahlten Lizenzkosten und der Gebührenerhe-
bung Stellung. Ein Doppel dieser Stellungnahme wird der Beschwerde-
führerin am 20. März 2013 zugestellt.
N.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten be-
findlichen Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Zwischenverfügung hat die damalige Präsidentin der
ESchK 10 erlassen. Sie ist ausserdem geeignet, der Beschwerdeführerin
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu verursachen. Für die Be-
urteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist somit das Bundesver-
waltungsgericht zuständig (vgl. Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711] i.V.m. Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 77
EntG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 46 Abs. 1 Bst. a des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021], Frage
betreffend End- oder Zwischenverfügung offengelassen in Urteil des
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Seite 6
Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 1.3, vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 2 und
A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.48 ff. und 4.38). Die Beschwerdeführerin ist überdies
Adressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr darin auferleg-
te Zahlungspflicht materiell beschwert, womit sie ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Überprüfung hat und damit zur Beschwerdeführung be-
rechtigt ist (Art. 78 Abs. 1 EntG, 77 Abs. 2 EntG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht
(Art. 51 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
In ihrem Hauptantrag beantragt die Beschwerdeführerin, Ziff. 2 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die ihr dar-
in auferlegten Infrastrukturkosten seien gemäss den Erwägungen in der
Beschwerdeeingabe zu reduzieren.
2.1 Wird eine Änderung der angefochtenen Verfügung verlangt, muss die
Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringen, in welchem Sinn die Verfü-
gung abgeändert werden soll. Lassen die Rechtsbegehren nicht deutlich
erkennen, wie die begehrte Verfügung lauten soll, ist auf die Beschwer-
debegründung zurückzugreifen, um Inhalt und Tragweite der gestellten
Anträge festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2007 vom
22. Januar 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3949/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOL-
LER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentli-
ches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1610). In der angefochtenen
Verfügung festgelegte, jedoch in den Rechtsbegehren nicht beanstandete
Punkte prüft das Bundesverwaltungsgericht nur, wenn sie in einem derart
engen Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen, dass sie vernünfti-
gerweise nur als Ganzes beurteilt werden können (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2812/2010 vom 11. Februar 2013 E. 3.4; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8). Ansonsten darf es – unter
Vorbehalt von Art. 62 Abs. 2 VwVG – nicht über den durch die Beschwer-
deanträge definierten Streitgegenstand hinausgehen. Zieht die Be-
schwerdeführerin ihr Rechtsmittel zurück, so schreibt das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab (MO-
SER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.212).
A-1157/2012
Seite 7
2.2 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 81'403.75 belastet, die sich
laut der dem Entscheid angehefteten Tabelle auf die Postionen Porti, Mie-
te, IT, Büromöbel, Büromaterial, Swisscom und Diverses beziehen. Diese
Gliederung hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift über-
nommen und sich zu den einzelnen Kostenpositionen geäussert (vgl.
S. 5-11 der Beschwerdeschrift). Hinsichtlich der unter der Rubrik Diverses
zusammengefassten Aufwände hat sie darin ausgeführt, die hohen Kos-
ten für die Publikation der Einigungs- und Schätzungsverhandlungen in
der Gemeinde Kloten (Beilagen 42, 43) bzw. für die notwendige Raum-
miete/Getränke (Beilagen 45-47) schienen ausgewiesen zu sein. Die Ver-
rechnung von Kosten in Nichtflughafenfällen im Betrag von Fr. 59.20 und
Fr. 206.00 seien der Beschwerdeführerin richtigerweise wieder gutge-
schrieben worden (vgl. S. 11). Diese Ausführungen sind nach Treu und
Glauben dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin mit der
Auferlegung dieser Kosten einverstanden ist. Dies bedeutet, dass die der
Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung unter der Position
Diverses auferlegten Fr. 20'203.15 nicht streitig und damit im vorliegen-
den Verfahren nicht zu überprüfen sind .
2.3 Unter der Überschrift Porti hat die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerdeschrift sodann festgehalten, sie gehe zwar davon aus, dass die
eingekauften Briefmarken ausschliesslich im Zusammenhang mit den
Flughafenfällen verwendet worden seien oder würden. Allerdings er-
scheine der Gesamtbetrag von Fr. 6'834.30 (inkl. Wartung) sehr hoch,
weshalb er sich als erklärungsbedürftig erweise. Sie könne deshalb erst
nach der Vernehmlassung der Vorinstanz zu diesem Punkt abschliessend
Stellung nehmen (S. 5 f.). Nach Kenntnis der Vernehmlassung der Vorin-
stanz führt die Beschwerdeführerin in der Replik vom 2. Juli 2012 zu den
erhobenen Portikosten aus, "Akzeptiert, keine Bemerkungen". Damit hat
sie ihre Beschwerde bezüglich der ihr in der angefochtenen Verfügung
auferlegten Portikosten zurückgezogen, womit die Beschwerde hinsicht-
lich des Betrages von Fr. 6'834.30 als erledigt abzuschreiben ist.
2.4 Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren A-514/2013 vorgebracht,
das Präsidium der ESchK 10 sei mittlerweile insoweit auf die angefochte-
ne Verfügung zurückgekommen, als sie der Beschwerdeführerin den von
der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 übernommenen Mietkostenan-
teil zusätzlich belastet habe (Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin
vom 31. Januar 2013 S. 15 im Verfahren A-514/2013). In der Stellung-
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Seite 8
nahme vom 15. März 2013 hat die Vorinstanz diese Sachverhaltsdarstel-
lung grundsätzlich bestätigt.
2.4.1 Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung ist, mit Einreichung der Be-
schwerde grundsätzlich auf die Rechtsmittelbehörde über. Dieser sog.
Devolutiveffekt wird durch Art. 58 VwVG abgeschwächt. Danach hat die
Vorinstanz die Möglichkeit, während rechtshängigem Beschwerdeverfah-
ren auf ihre angefochtene Verfügung zurückzukommen und diese bei
besserer Erkenntnis durch eine neue Verfügung zu ersetzen, die an die
Stelle der angefochtenen tritt. Dies trifft freilich nur zu, wenn die Vorin-
stanz die angefochtene Verfügung zu Gunsten der Beschwerdeführerin
abändert (ANDREA PFLEIDERER, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nach-
folgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 N. 2 und
N. 36 f., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.7). Erlässt sie eine
Verfügung, welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ver-
schlechtert, so ersetzt diese die angefochtene Verfügung nicht. Einen
solchen Entscheid hat die zuständige Rechtsmittelbehörde allerdings als
Antrag der Vorinstanz, die angefochtene Verfügung entsprechend abzu-
ändern, entgegenzunehmen. Es obliegt alsdann der Rechtsmittelbehörde,
über eine allfällige reformatio in peius zu entscheiden (AUGUST MÄCHLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 58 N. 19, PFLEIDERER, Praxiskommentar, Art. 58 N. 39).
2.4.2 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen
Verfügung für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2011
Mietkosten in der Höhe von Fr. 29'381.00 auferlegt. Wie der Vernehmlas-
sung der Vorinstanz vom 6. Juni 2012 entnommen werden kann, entspre-
chen diese Kosten dem im fraglichen Zeitraum für die Büroräumlichkeiten
der ESchK 10 an der Minervastrasse 99, 8036 Zürich, bezahlten Mietzins
abzüglich des auf das Büro der damaligen Präsidentin der ESchK 10 ent-
fallenden Mietkostenanteils (vgl. S. 8 und 3; Fr. 14'163.00 [Juli bis Sep-
tember] + Fr. 4'721.00 [Juni] + Fr. 10'497.00 [Oktober bis Dezember ab-
züglich Mietkosten für das Büro der Präsidentin]). Mit Verfügung vom
17. Dezember 2012 hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den von
der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 im Zeitraum von Februar 2011
bis September 2012 für ihr Büro getragenen Mietkostenanteil im Betrag
von Fr. 24'400.00 auferlegt. Welcher Anteil auf die zur Beurteilung ste-
hende Verfügung entfällt, geht aus der fraglichen Verfügung nicht hervor
A-1157/2012
Seite 9
und hat die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 15. März 2013 nicht er-
läutert. Wird der belastete Betrag durch die berücksichtigte Zeitspanne
dividiert, so hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin für die Miete der
Büroräumlichkeiten der ESchK 10 zusätzlich Fr. 1'220.00 pro Monat be-
lastet (Fr. 24'400.00 : 20). Für den zur Beurteilung stehenden Zeitraum
von Juni bis Dezember 2012 entspricht dies Zusatzkosten von
Fr. 8'540.00. Mit dieser Anordnung hat die Vorinstanz die Rechtsstellung
der Beschwerdeführerin während rechtshängigem Beschwerdeverfahren
verschlechtert. Nach dem vorangehende Ausgeführten ist die entspre-
chende Anordnung als Antrag der Vorinstanz entgegenzunehmen, der
Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum zusätzlich zu den ver-
fügten weitere Fr. 8'540.00 aufzuerlegen und ihr damit im strittigen Zeit-
raum Verfahrenskosten von total Fr. 89'943.75 (Fr. 81'403.75 +
Fr. 8'540.00) zu belasten.
2.4.3 Ob ein solcher Antrag zulässig ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 und 3 VwVG),
braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Denn selbst wenn
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss käme, die Beschwerdeführe-
rin habe die gesamten Mietkosten für die Räumlichkeiten der ESchK 10
zu tragen, so ist die angefochtene Verfügung deswegen nur aufzuheben
und zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abzuändern, wenn die der
Beschwerdeführerin im Weiteren auferlegten Verfahrenskosten nicht zu-
mindest in diesem Umfang zu reduzieren sind. Mit anderen Worten ist es
durchaus denkbar, dem vorinstanzlichen Antrag zu folgen und der Be-
schwerdeführerin zusätzliche Mietkosten aufzuerlegen, ohne dadurch den
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu erweitern.
Deshalb ist nachfolgend vorderhand zu untersuchen, ob und in welchem
Umfang der Beschwerdeführerin die erhobenen Miet-, IT-, Büromöbel,
Büromaterial- sowie Telefonkosten auferlegt werden dürfen (vgl. hinsicht-
lich der einzelnen strittigen Positionen: E. 2.2 hiervor). Nur wenn die Prü-
fung dieser Frage zum Ergebnis führt, dass die Beschwerdeführerin ins-
gesamt höhere Verfahrenskosten als die ihr in der angefochtenen Verfü-
gung belasteten zu tragen hat, wird zu untersuchen sein, ob es im vorlie-
genden Fall zulässig ist, die angefochtene Verfügung zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin abzuändern (vgl. Art. 62 Abs. 3 und 3 VwVG). An-
dernfalls kann diese Frage dahingestellt bleiben (im Ergebnis gleich: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5141/2011 vom 29. Januar 2013
E. 11.2.4).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung auf
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Seite 10
Rechtsverletzungen, einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG, vgl. jedoch ein-
schränkend: E. 7.5.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.).
4.
Am 1. April 2013 ist die Verordnung vom 13. Februar 2013 über die Ge-
bühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (Kostenverord-
nung, SR 711.3) in Kraft getreten. Gemäss der darin enthaltenen inter-
temporalrechtlichen Regelung sind nach diesem Zeitpunkt alle Gebühren
und Entschädigungen nach der neuen Kostenverordnung zu bestimmen,
soweit dafür nicht bereits Rechnung gestellt wurde (Art. 25 Abs. 2 Kos-
tenverordnung). Liegt bereits eine Rechnung vor, so richten sich die er-
hobenen Verfahrenskosten nach der vormals geltenden Verordnung vom
10. Juli 1968 über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungs-
verfahren (nachfolgend: Kostenverordnung 1968, AS 1968 925, 1969
760, 1985 701, 1990 1971, 1993 1330). Für den vorliegenden Fall bedeu-
tet dies, dass die strittigen Verfahrenskosten, welche die Vorinstanz vor
Inkrafttreten der neuen Kostenverordnung verfügt hat, nach Massgabe
der damals in Kraft stehenden Kostenverordnung zu bemessen sind.
5.
Gemäss Art. 114 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) hat der Enteigner die aus der Geltendma-
chung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten zu tragen. Nur bei of-
fensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetz-
ten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten
auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). In Verwirklichung und Konkreti-
sierung dieser Regelung sieht Art. 18 der Kostenverordnung 1968 vor,
den im Enteignungsverfahren kostenpflichtigen Parteien Verfahrenskos-
ten in Form von Taggeldern (Art. 6 und 7 Kostenverordnung 1968), Aus-
lagen (Art. 6 Abs. 2bis, Art. 9 und Art. 9a Kostenverordnung 1968) und Ge-
bühren (Art. 1-4 Kostenverordnung 1968) aufzuerlegen (Art. 18 Kosten-
verordnung 1968). Nur für Kosten, die nicht mit Einigungs- oder Schät-
zungsverfahren zusammenhängen, ist der Kasse des Bundesgerichts,
seit dem 1. Januar 2007 jener des Bundesverwaltungsgerichts, Rech-
nung zu stellen (Art. 10 Kostenverordnung 1968, vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 1C_224/2012 vom 6. September 2012 E. 6, Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3).
A-1157/2012
Seite 11
5.1 Bei der Umsetzung dieser Kostenordnung sind zunächst die für einen
bestimmten Zeitraum geschuldeten Taggelder (Art. 6 f. Kostenverordnung
1968), Gebühren (Art. 1-4 Kostenverordnung 1968) und Auslagen (Art. 6
Abs. 2bis und Art. 9a Kostenverordnung 1968) zu bestimmen. Stehen die-
se fest, so ist in einem weiteren Schritt zu untersuchen, ob die fraglichen
Kosten direkt durch ein bestimmtes Einigungs- oder Schätzungsverfahren
(Art. 54 ff. EntG) verursacht wurden. Trifft dies zu, so lassen sie sich un-
mittelbar als Einzelkosten einem bestimmten Enteignungsverfahren zu-
ordnen. Andernfalls liegen Gemeinkosten vor, die nach dem Verursacher-
prinzip in Anknüpfung an die massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in
der interessierenden Zeitspanne zu belastenden Kostenträger zu vertei-
len sind, woraus sich der auf ein bestimmtes Enteignungsverfahren ent-
fallende Gemeinkostenanteil ergibt (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.2). Werden
dieser Gemeinkostenanteil und die Einzelkosten eines konkreten Verfah-
rens addiert, so resultieren daraus die massgeblichen Verfahrenskosten
eines konkreten Einigungs- oder Schätzungsverfahren, welche die Par-
teien des jeweiligen Verfahrens nach Massgabe von Art. 114 Abs. 1 und 2
EntG zu tragen haben. Ein solches Vorgehen erlaubt es, die erhobenen
Verfahrenskosten unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips zu unter-
suchen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März
2013 E. 3.2).
5.2 Im Einzelfall kann allerdings auf eine solche fallspezifische Zuweisung
der angefallenen Einzel- und Gemeinkosten verzichtet werden. Rechnet
das Präsidium der Eidgenössischen Schätzungskommission etwa vorläu-
fig über angefallene Kosten ab, so handelt es sich hierbei um eine Zwi-
schenverfügung, die auf dem Weg zu einer Endverfügung erlassen und in
der nicht endgültig über die Verfahrenskosten befunden wird (vgl. zum
Begriff der Zwischenverfügung: Urteile des Bundesgerichts 2C_572/2012,
2C_573/2012 vom 27. März 2013 E. 3.3, 2C_450/2012 vom 27. März
2013 E. 1.3). Im Rahmen einer derartigen Zwischenverfügung kann auf
eine fallspezifische Zuweisung von Gemeinkosten verzichtet werden,
wenn hierfür ein sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen be-
steht. Dies hat indes zur Folge, dass die vorläufig festgelegten Verfah-
renskosten im Rahmen dieser Zwischenverfügung grundsätzlich nicht
nach dem Äquivalenzprinzip überprüft werden können, weil nicht bekannt
ist, welche Leistungen den vorläufig erhobenen Verfahrenskosten gege-
nüberstehen. Daraus erwächst der kostenpflichtigen Partei aber kein
Nachteil, da diese Frage untersucht werden kann, wenn endgültig über
die für ein Enteignungsverfahren zu erhebenden Verfahrenskosten ent-
A-1157/2012
Seite 12
schieden wird und diese zwischen den Parteien des fraglichen Enteig-
nungsverfahrens in einer Weise verteilt werden, die deren Überprüfung
nach dem Äquivalenzprinzip erlaubt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4910/2012 vom 7. März 2012 E. 3.3).
5.3 Im Sinne dieser Ausführungen ist nachfolgend zunächst zu untersu-
chen, ob die strittigen Kosten im Betrag von Fr. 54'366.30 (Fr. 81'403.75 –
Fr. 27'037.45 [Fr. 20'203.15 + Fr. 60834.30], vgl. hierzu: E. 2 hiervor)
nach Massgabe der Kostenverordnung 1968 als Taggelder, Gebühren
oder Auslagen geschuldet sind (vgl. E. 6-11 hernach, ausführlich dazu:
Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-3035/2011 vom 1. März 2012
E. 3-5, soweit das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab-
gewiesen hat [vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom
6. September 2012], A-3043/2011 vom 15. März 2012 E. 4-6). Führt die
Prüfung dieser Frage zum Ergebnis, dass dies zumindest für einen Teil
der strittigen Verfahrenskosten zutrifft, so wird in einem weiteren Schritt
zu untersuchen sein, ob die fraglichen Kosten direkt den die Beschwerde-
führerin betreffenden Einigungs- oder Schätzungsverfahren zugeordnet
werden können (vgl. E. 12 hernach). In diesem Fall ist nur mehr die Zu-
lässigkeit der Kostenauflage an die Beschwerdeführerin zu überprüfen.
Andernfalls wird vorgängig zusätzlich der auf die Beschwerdeführerin
bzw. die diese betreffenden Verfahren entfallende Gemeinkostenanteil zu
bestimmen sein (vgl. E. 13 hernach).
6.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfü-
gung unter anderem Mietkosten von Fr. 29'381.00 belastet und beantragt,
soweit ersichtlich, diese um Fr. 8'540.00 auf Fr. 37'921.00 zu erhöhen.
6.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Kostenauflage zunächst
ein, die von der Vorinstanz im Beiblatt zur Zwischenabrechnung berück-
sichtigten Zeitabschnitte seien nicht identisch (Belastung für die Periode
bis Juni, Rückerstattung für die Periode Februar 2011 bis und mit drittes
Quartal 2011). Es müssten daher die effektiv bezahlten bzw. zurückerstat-
teten Beträge berechnet werden. Ausgehend von den Angaben der Vorin-
stanz betrage der monatliche Mietzins (ohne Anteil der Bürokosten der
Präsidentin) Fr. 3'499.00, wobei der vorgenommene Abzug für das Büro
der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 unzureichend sei. Was den
gemieteten Archivraum anbelange, so könne ein solcher nur in Rechnung
gestellt werden, wenn er vorübergehend zusätzlich zu bestehenden Ar-
chiven gemietet werden müsse. Mietkosten für andere Archivräume ge-
A-1157/2012
Seite 13
hörten, wie die gewöhnlichen Büroräumlichkeiten der ESchK 10, zu deren
Grundinfrastruktur und seien deshalb über die Taggelder der Mitglieder
der Vorinstanz zu finanzieren, und zwar ungeachtet ihres Erwerbsstatus.
Dagegen werde die Überwälzung von Mietkosten für rein flughafenbe-
dingtes, juristisches Hilfspersonal (vorliegend Herr Stoll) oder für einen
Juristen (vakant) anerkannt. Die Angaben zur Auslastung der Arbeitsplät-
ze in den Büroräumlichkeiten der ESchK 10 würden im Übrigen in aller
Deutlichkeit aufzeigen, dass die Infrastruktur der ESchK 10 vollkommen
überdimensioniert sei. So seien die Arbeitsplätze der administrativen
Hilfskraft und des Aktuariats im Jahr 2011 insgesamt deutlich unter 50%,
jene des Präsidiums nur gerade zu 17% belegt gewesen. Für insgesamt
1.4 Vollzeitstellen seien folglich vier Arbeitsplätze zur Verfügung gestan-
den. Es könne schlechterdings nicht sein, dass die Vorinstanz ihre Infra-
struktur beliebig überdimensionieren könne und die Leerzeiten, die deut-
lich mehr als die Hälfte ausmachen würden, der Beschwerdeführerin ver-
rechne.
6.2 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, weder die Vize-
präsidentin noch die Aktuarin verfügten über eine eigene Büroorganisati-
on. Das Bundesverwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Recht erkannt,
dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Kosten zu übernehmen habe.
Im Hinblick auf das Büro der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 hält
die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 15. März 2013 ferner fest, das
Bundesgericht habe im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012 ent-
schieden, dass die kostenpflichtige Enteignerin (d.h. die Beschwerdefüh-
rerin) die Kosten für die Büroräumlichkeiten der ESchK 10 usw. zu tragen
habe, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Infrastruktur der ESchK 10
im strittigen Zeitraum auch für andere Enteignungsfälle genutzt worden
sei. In Umsetzung dieses Urteils habe die vormalige Präsidentin der
ESchK 10 der Beschwerdeführerin nachträglich die ursprünglich von ihr
selbst getragenen Mietkosten für ihr eigenes Büro belastet.
6.3 Mit der Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin verpflichtet
ist, die Mietkosten für die Büroräumlichkeiten der ESchK 10 an der Mi-
nervastrasse 99, 8036 Zürich, und die auf die dort eingerichteten Arbeits-
plätze entfallenden Büromöbel- und IT-Kosten als Auslagen im Sinne von
Art. 9a in Verbindung mit Art. 18 Kostenverordnung 1968 zu tragen, hat
sich das Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September 2012
auseinandergesetzt. Dabei kam es zum Schluss, die fraglichen Büro-
räumlichkeiten seien auf Anordnung der Aufsichtsbehörde der ESchK 10
gemietet worden; ihre Notwendigkeit werde von der Beschwerdeführerin
A-1157/2012
Seite 14
nicht substanziell bestritten. Der allgemeine Hinweis auf die Möglichkeit
der Heimarbeit genüge nicht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt habe, dass diese weder praktikabel noch zumutbar sei. Im
Übrigen könne eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsi-
denten, Vizepräsidenten und Aktuaren unterbleiben, wenn die Infrastruk-
tur – wie vorliegend – ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt werde.
Dies sei spätestens seit dem Amtsantritt der jetzigen Präsidentin am
1. Februar 2011 der Fall. Ob der ehemalige Präsident der ESchK 10 in
den zwei Monaten seiner Amtstätigkeit an der Minervastrasse noch als
selbständiger Anwalt tätig gewesen sei, könne offenbleiben, weil der Be-
schwerdeführerin keine Miet- und Infrastrukturkosten für dessen Büro ver-
rechnet worden seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom
6. September 2012 E. 6 und 7).
6.4 Die vormalige Präsidentin der ESchK 10 ist per 1. Februar 2011 in
den Mietvertrag für die Büroräumlichkeiten der ESchK 10 an der Miner-
vastrasse 99, 8036 Zürich, eingetreten. Laut dem fraglichen Vertrag
schuldet sie für die Miete dieser Räumlichkeiten pro Quartal
Fr. 14'163.00. Im zur Beurteilung stehenden Zeitraum von Juni bis De-
zember 2011 hat die Miete der fraglichen Büroräume, einschliesslich des
zugehörigen Archivraums, die damalige Präsidentin der ESchK 10 dem-
zufolge Fr. 33'047.00 gekostet (Fr. 28'326.00 [2 x Quartalsmiete] +
4'721.00 [Junimiete]). Dass diese Räumlichkeiten für die Bedürfnisse der
ESchK 10 notwendig und angemessen sind, hat das Bundesgericht in
Kenntnis der massgeblichen Gegebenheiten vor wenigen Monaten ent-
schieden. Es besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
Im Übrigen ist unbestritten, dass die fraglichen Büroräumlichkeiten im in-
teressierenden Zeitraum ausschliesslich für die Tätigkeit der ESchK 10
genutzt wurden. Infolgedessen sind der vormaligen Präsidentin der
ESchK 10 die von ihr in der strittigen Zeitspanne für die Büroräumlichkei-
ten der ESchK 10 getragenen Mietkosten im Betrag von Fr. 33'047.00 als
Auslagen im Sinne von Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968 zu erset-
zen.
7.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin im Weiteren IT-Kosten in der Höhe von Fr. 19'916.60 auferlegt.
7.1 Hierzu bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die finan-
zierten Programme, wie WinJur und Outlook sowie die angefallenen In-
stallations- und Supportkosten gehörten zur Grundausstattung einer je-
A-1157/2012
Seite 15
den Eidgenössischen Schätzungskommission. Nur diejenigen IT-Kosten,
die wegen der Flughafenfälle zusätzlich entstanden seien, seien von der
Beschwerdeführerin zu tragen. Soweit bekannt sei nur ein juristischer
Mitarbeiter zusätzlich zur Bewältigung der Flughafenfälle angestellt wor-
den, weshalb der Beschwerdeführerin auch nur dessen Kostenanteil in
Rechnung gestellt werden könne. Werde von fünf kostenverursachenden
Personen ausgegangen, so ergebe sich bei grosszügiger Berechnung ein
Betrag von Fr. 4'000.-. Im Übrigen sei nicht verständlich, weshalb die Vor-
instanz eine zusätzliche WinJur und Outlook Bridge Lizenz für einen Mit-
arbeiter angeschafft habe, wenn dann ein solcher bis heute nie gesucht
und eingestellt worden sei. Schliesslich sei die Notwendigkeit des Kauf
des Twix Tel 43 Programms nicht ausgewiesen, könnten doch Telefon-
nummern und Adressen seit längerem gratis über das Internet ermittelt
werden. Aus den vorgenannten Gründen seien die der Beschwerdeführe-
rin auferlegten IT-Kosten erheblich zu kürzen.
7.2 Die Vorinstanz hält dieser Argumentation entgegen, erst mit dem
massiven Anstieg der Arbeitslast durch die Fluglärmfälle (Beginn 1999)
sei es notwendig geworden, eine Datenbank anzuschaffen. Wegen der
anhaltenden Pendenzenlast durch die Überweisung zahlreicher weiterer
fluglärmbedingten Enteignungsverfahren sowie die enge Zusammenar-
beit der verfahrensleitenden Mitglieder der ESchK 10 habe es sich als
unerlässlich erwiesen, die vormalige, technisch überholte Datenbank der
ESchK 10 durch ein zeitgemässes System zu ersetzen, welches eine effi-
ziente Bewirtschaftung der Fälle ermögliche. Als effizient hätten sich die
Adressverwaltung, die Verknüpfung von Projekten und Adressen sowie
das Arbeiten mit Vorlagen erwiesen. Die Outlook-Bridge (Verknüpfung
von WinJur und Outlook) ermögliche die Verwaltung und Ablage fallbezo-
gener E-Mails und habe sich in der Praxis bereits sehr bewährt. Soweit
die Beschwerdeführerin den Kauf des Twix Tel 43 Programms als über-
flüssig kritisiere, sei anzumerken, dass sich dieses Programm mit WinJur
zum sog. TwixPro verknüpfen lasse, was es ermögliche, eine Adresse per
Click in das System aufzunehmen. Bei den Ausgaben für die erworbenen
Lizenzen handle es sich im Übrigen um einmalige Kosten für den Kauf
der entsprechenden Lizenzen. Updates müssten jeweils zusätzlich bei
Winjur gekauft werden. Wie bei jeder Software würden im Übrigen bei
WinJur hin und wieder technische Probleme und Anwenderprobleme auf-
treten, für deren Bewältigung WinJur- oder andere IT-Fachleute in An-
spruch genommen würden. Dieser Support werde von den beigezogenen
Fachleuten nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Der geltend gemach-
te IT-Aufwand sei somit geschuldet, zumal die entsprechenden Software
A-1157/2012
Seite 16
in der strittigen Zeitspanne ausschliesslich von Mitarbeitern der ESchK 10
genutzt worden sei.
7.3 Die Präsidentin der Eidgenössischen Schätzungskommission bezieht
für ihre nebenrichterliche Tätigkeit ein Taggeld (Art. 6 Abs. 2 Kostenver-
ordnung 1968). Soweit sie die ihr in ihrer Eigenschaft als Präsidentin ob-
liegenden Tätigkeiten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben nicht
mehr mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Mitteln bewälti-
gen kann, hat sie zusätzlich Anspruch auf Ersatz des berufsüblichen Ent-
gelts für benötigte Hilfskräfte (Art. 6 Abs. 2bis Kostenverordnung 1968).
Laut Art. 9a Bst. c Kostenverordnung 1968 sind ihr überdies die Auslagen
für die Anschaffung zur Erleichterung und Beschleunigung der Arbeiten zu
ersetzen, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder ge-
genübersteht. Schliesslich sind ihr jene Auslagen zu vergüten, die ihr aus
der Beanspruchung von Einrichtungen oder Leistungen Dritter erwach-
sen, soweit dies einer zweckmässigen Organisation der Arbeiten ent-
spricht (Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968). Darunter fallen alle Auf-
wendungen, mit deren Hilfe die für die Erfüllung der Eidgenössischen
Schätzungskommission eingerichteten Arbeitsplätze derart ausgestaltet
werden, dass die Arbeitsabläufe optimiert und die Leistung der Mitarbeiter
unter Berücksichtigung der physiognomischen Gegebenheiten des
menschlichen Körpers gefördert werden. Ob eine Auslage diesem Ziel
dient, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
aus objektiver Sicht zu beurteilen. Dabei ist massgebend, ob eine ver-
ständige und redlich handelnde Person in der Situation der Betroffenen
die in Frage stehende Auslage im Hinblick auf eine zweckmässige Aus-
gestaltung des Arbeitsprozesses getätigt hätte oder nicht (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 6.2).
7.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin unter der Bezeichnung
"IT-Kosten (Hardware/Support)" für den Zeitraum von April bis Dezember
2011 insgesamt Fr. 19'916.60 belastet und diese Aufwendungen durch
Rechnungen und Zahlungsbelege dokumentiert (vgl. Beilagen 3, 5, 16,
18, 20, 27, 36, 37). Die fraglichen Auslagen betreffen einerseits die Kos-
ten für den Erwerb von fünf Win Jur Lizenzen, fünf Outlook Bridge Lizen-
zen sowie einer Twix Tel 43 Lizenz (vgl. Beilagen 3, 18, 37 [eine Lizenz
WinJur Twix Pro kostenlos]), andererseits die für die Installation der frag-
lichen Programme sowie weiterer Software angefallenen Kosten und all-
gemeine Supportaufwendungen (Support-Kosten, vgl. Beilagen 3, 5, 16,
18, 20, 27, 36). Sodann hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin unter
der Rubrik "IT-Kosten" die Kosten für den Kauf einer Tonerkassette, Bro-
A-1157/2012
Seite 17
ther DR-130 CL, Brother Drum-Unit, im Betrag von Fr. 245.35 belastet
(vgl. Beilage 5). Dieses Vorgehen lässt sich durchaus auf sachliche
Gründe stützen. Es steht jedoch im Widerspruch zur ansonsten für ent-
sprechende Kosten gewählten Zuordnung (vgl. insbesondere Beilagen 12
und 41). Da es nicht sinnvoll erscheint, gleichartige Kosten unterschiedli-
chen Kostenpositionen zuzuweisen, wird anschliessend nur untersucht,
ob es rechtens war, die Kosten für die erworbene Software als Auslagen
im Sinne von Art. 9a Kostenverordnung 1968 zu betrachten. Anschlies-
send ist derselben Frage bezüglich des im interessierenden Zeitraum in
Anspruch genommenen Supports nachzugehen. Ob die Kosten für den
Kauf der Tonerkassette, Brother Drum-Unit, zu ersetzen sind, wird dem-
gegenüber bei der Prüfung der Büromaterialkosten untersucht (vgl. E. 9
hernach).
7.5 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die vormalige Präsidentin der
ESchK 10 fünf WinJur Lizenzen (Fr. 6'426.00 [5 x Fr. 1'190.00 = 5'950.00
zuzüglich 8.0% MwSt. (Beilagen 3, 37)]), fünf Outlook Bridge Lizenzen
(Fr. 1'350.00 [5 x Fr. 250.00 = Fr. 1'250 zuzüglich 8.0 % MwSt. (Beilagen
3, 37)]) und eine Twix Tel Pro 43 Lizenz (Fr. 199.20 [Fr. 184.44 zuzüglich
8.0% MwSt. (Beilage 18)], laut Beilage 37 hat die Vorinstanz eine weitere
Lizenz kostenlos erhalten) für insgesamt Fr. 7'975.20 (Fr. 6'426.00 +
Fr. 1'350.00 + Fr. 199.20) erworben hat. Fest steht im Weiteren, dass die
fragliche Software im Zeitraum von Juni bis Dezember 2011 ausschliess-
lich von Mitarbeitern der ESchK 10 genutzt wurde. Im Übrigen hat die
Vorinstanz überzeugend dargelegt, dank der erworbenen Software nun-
mehr in der Lage zu sein, die Dossier der bei ihr rechtshängigen Eini-
gungs- und Schätzungsverfahren professionell zu verwalten, die hierfür
erforderliche Adresskartei aufzubauen, Serienbriefe zu gestalten und E-
Mails den sie betreffenden Verfahren zuzuordnen. Hinsichtlich des Kaufs
des Twix Tel 43 Programms hat sie ausgeführt, dieses Programm lasse
sich mit WinJur zum sog. TwixPro verknüpfen, was es ermögliche, eine
Adresse per Click in das System aufzunehmen. Hierdurch erübrige es
sich, Name, Vorname, Adresse und Telefonnummer einer Verfahrenspar-
tei einzutippen. Dadurch könne nicht nur Arbeitszeit gespart, sondern es
könnten ausserdem Tippfehler bei der Datenerfassung vermieden wer-
den, welche ansonsten bei Massenvorgängen unvermeidbar auftreten
würden. Führt man sich vor Augen, dass die vormalige Präsidentin der
ESchK 10 für die zeitlich unbefristete Nutzung des fraglichen Programms
lediglich Fr. 199.20 bezahlt hat, so erweist sich diese Anschaffung als
sinnvoll. Die gewählte Softwarelösung erscheint demnach aus objektiver
Sicht geeignet, die Arbeitsabläufe der ESchK 10 zu optimieren und da-
A-1157/2012
Seite 18
durch die Leistung der Mitarbeiter zu fördern. Dadurch dürfte sich der Ar-
beitsaufwand für die Dossiereröffnung, -bearbeitung und -verwaltung re-
duziert haben. Insofern dürfte den entsprechenden Aufwendungen eine
entsprechende Reduktion der Taggelder gegenüberstehen. Wie es sich
diesbezüglich verhält, kann vorliegend indes dahingestellt werden, da die
entsprechenden Arbeitsbehelfe in jedem Fall einer zweckmässigen Orga-
nisation der Arbeiten im Sinne von Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968
entsprechen.
7.5.1 Im Übrigen ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden,
dass eine für die ESchK 10 gleichermassen geeignete Softwarelösung
existiert hätte, die billiger gewesen wäre als die erworbene. Insofern ist
die getätigte Anschaffung nicht zu beanstanden. Grundsätzlich zu Recht
wirft die Beschwerdeführerin hingegen die Frage auf, ob der Kauf von
fünf WinJur Lizenzen sowie fünf Outlook Lizenzen erforderlich gewesen
ist, obgleich in den Räumlichkeiten der ESchK 10 nur vier Arbeitsplätze
eingerichtet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits bei der
Überprüfung der Angemessenheit der von der ESchK 10 gemieteten Bü-
roräumlichkeiten darauf hingewiesen, dass angesichts der Geschäftslast
der ESchK 10 eine personelle Aufstockung der Mitarbeiter der ESchK 10
– zumindest in Form des Ausbaus der bestehenden Teilzeitpensen – wohl
ins Auge zu fassen sein wird, um eine fristgereichte Erledigung der pen-
denten Enteignungs- und Schätzungsverfahren sicherzustellen (vgl. Urteil
A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 6.4.2). Ob deswegen Ende Oktober
2011 die Einrichtung eines fünften Arbeitsplatzes in den Räumlichkeiten
der ESchK 10 zu erwägen war, vermag die ESchK 10 besser abzuschät-
zen als das Bundesverwaltungsgericht, welches sich als Beschwerdebe-
hörde nur punktuell mit den bei der ESchK 10 eingeleiteten Verfahren zu
befassen hat. Deshalb auferlegt es sich bei der Überprüfung der Ange-
messenheit dieser Anschaffung eine gewisse Zurückhaltung (vgl. zur
Kognitionsfrage statt vieler: OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, Praxis-
kommentar, Art. 49 N. 45, MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.157). Jedenfalls unter diesem Blickwinkel sind die von der vormali-
gen Präsidentin der ESchK 10 getroffenen Vorkehren nicht zu beanstan-
den, zumal die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit selbst mit Auf-
sichtsanzeige auf eine beförderliche Erledigung der pendenten Enteig-
nungsverfahren gedrängt hat. Im Ergebnis kann damit davon ausgegan-
gen werden, dass eine redlich handelnde Person in der Situation der
vormaligen Präsidentin der ESchK 10 die in Frage stehenden Auslagen
im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung der Arbeitsabläufe der
ESchK 10 getätigt hätte. Die getroffenen Vorkehrungen entsprechen so-
A-1157/2012
Seite 19
mit allesamt einer zweckmässigen Organisation im Sinne von Art. 9a
Bst. b Kostenverordnung 1968.
7.5.2 Zu prüfen bleibt, welche Zusatzkosten der vormaligen Präsidentin
der ESchK 10 durch den Kauf der fünf WinJur Lizenzen, der Outlook
Bridge Lizenz sowie der Twix Tel Pro 43 Lizenz entstanden sind.
7.5.2.1 Nach den Grundsätzen der kaufmännischen Buchhaltung sind
immaterielle Werte zu den Anschaffungskosten zu bilanzieren, wenn da-
von ausgegangen werden kann, dass der Kaufpreis den objektiven Wert
des erworbenen Objektes widerspiegelt und es sich hierbei um einen
wertbeständigen Vermögenswert handelt. Letzteres ist bei einer Software
anzunehmen, wenn ein über mehrere Jahre nutzbarer Vorteil erworben
wird. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so liegt kein bilanzier-
barer Vermögenswert vor, womit die für den Kauf getätigten Aufwendun-
gen die Erfolgsrechnung belasten (vgl. LUKAS HANDSCHIN, Rechnungsle-
gung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, S. 318, DERS., Rechnungsle-
gungs- und Revisionsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 81). Werden diese
Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so handelt es sich
bei der erworbenen Software um einen bilanzierungsfähigen Vermö-
genswert. So wurde der Kaufpreis der interessierenden Software zwi-
schen Parteien festgelegt, die gegenläufige Interessen verfolgen, wes-
halb angenommen werden kann, dass dieser dem objektiven Wert der
erworbenen Software entspricht. Im Übrigen hat die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht am 15. März 2013 mitgeteilt, bei den Ausgaben für
diese Lizenzen handle es sich um einmalige Kosten; Updates müssten
jeweils zusätzlich von WinJur gekauft werden. Dies bedeutet, dass der
vormaligen Präsidentin der ESchK 10 durch den Kauf der Software keine
Zusatzkosten im Sinne von Art. 9a Kostenverordnung 1968 entstanden
sind, da sie für den Kaufpreis einem Vermögenswert mit demselben Wert
erhalten hat.
7.5.2.2 Indes verliert die fragliche Software infolge Zeitablaufs und durch
ihre Inanspruchnahme an Wert. In diesem Sinne besteht ein Zusammen-
hang zwischen den Anschaffungskosten für die Software und der von der
Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen gerichtlichen Leistung.
Wie hoch diese Wertabnahme zu veranschlagen ist, lässt sich den
Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung entnehmen. Danach sind
Unternehmungen in Respektierung des geltenden Niederwertprinzips
gehalten, dem Wertverlust von bilanzierten Vermögenswerten durch Ab-
schreibungen Rechnung zu tragen (Art. 959 des Bundesgesetzes vom
A-1157/2012
Seite 20
31. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches [OR, SR 220]). Diese Form der direkten Wertberichtigung hat
einem Plan zu folgen, der ausgehend von der voraussichtlichen Lebens-
dauer eines wertbeständigen Vermögensobjektes deren fortlaufende
Wertabnahme widerspiegelt (EVA DRUEY JUST/JEAN NICOLAS
DRUEY/LUKAS GLANZMANN, Gesellschafts- und Handelsrecht, Der Teile III
und IV des Werks von Theo Guhl, 10. Auf., Zürich/Basel/Genf 2010, § 25
N. 112). Um diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen, hat die Praxis ver-
schiedene Abschreibungsmethoden entwickelt. Diesen zufolge kann ein
Vermögenswert einerseits alljährlich linear über seine gesamte mutmass-
liche Lebenszeit mit einem gleichbleibenden Prozentsatz des Anschaf-
fungswertes abgeschrieben werden, andererseits kann der am Anfang
stärkeren Wertverminderung durch einen anfänglich höheren Abschrei-
bungssatz Rechnung getragen werden, indem der Vermögenswert in pro-
zentual gleichbleibender Höhe vom jeweils verbliebenen Restbuchwert
abgeschrieben wird (PETER FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER
NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 50 N. 284).
7.5.2.3 Diese handelsrechtlichen Grundsätze gelten ebenfalls im Steuer-
recht, welches Abschreibungen auf Vermögenswerten im gesetzlich ge-
botenen Umfang zulässt (vgl. Art. 62 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]).
Zur Konkretisierung der entsprechenden Praxis hat die eidgenössische
Steuerverwaltung im Jahr 1995 ein Merkblatt ausgearbeitet, das die ma-
ximal zulässigen Abschreibungssätze festlegt (Merkblatt A 1995 - Ge-
schäftliche Betriebe). Demgemäss darf eine Datenverarbeitungsanlage
(Hard- und Software) jährlich im Umfang von 40% des Buchwertes abge-
schrieben werden. Dieser Abschreibungssatz ist zu halbieren, wenn Ab-
schreibungen jeweils auf dem Anschaffungspreis vorgenommen werden
( > Direkte Bundessteuer > Merkblätter > Merk-
blatt A 1995 Geschäftliche Betriebe, letztmals besucht am 2. Mai 2013).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A-3035/2011 vom
1. März 2012 dafür entschieden, die massgebliche Wertabnahme unter
Zugrundelegung des Merkblatts der Eidgenössischen Steuerverwaltung
nach der linearen Methode festzulegen. Freilich sind die diesbezüglichen
Ausführungen im Urteil A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 7.4 wider-
sprüchlich. Gerechnet wurde jedoch mit dem Anschaffungspreis und dem
halbierten Abschreibungssatz, womit die lineare Methode zur Anwendung
gelangte (vgl. Urteil A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 7.5 und 8.2). Da-
von ausgehend beträgt die Wertabnahme der erworbene Software im
Zeitraum von Juni bis Dezember 2011 Fr. 930.45 (Fr. 1'595.04
A-1157/2012
Seite 21
[Fr. 7'975.20 x 0.20] : 12 x 7). Diesen Betrag hat die ESchK 10 ihrer vor-
maligen Präsidentin als Zusatzkosten im Sinne von Art. 9a Bst. b Kosten-
verordnung 1968 zu erstatten.
7.6 Bei den übrigen IT-Kosten im Betrag von Fr. 11'696.05 (Fr. 19'916.60
– Fr. 245.35 – Fr. 7'975.20, vgl. Beilagen 3, 5, 16, 18, 20, 27, 36, 37)
handelt es sich um das Entgelt für die Arbeitstätigkeit verschiedener Per-
sonen, welche die erworbene Software auf den in der zentralen Infra-
struktur der ESchK 10 eingerichteten Arbeitsplätzen sowie dem Notebook
des damaligen Vizepräsidenten der ESchK 10 installiert, die erforderli-
chen Verknüpfungen zwischen den der ESchK 10 in der zentralen Infra-
struktur zur Verfügung stehenden Computern, dem dortigen Server und
den vorhandenen Druckern hergestellt, erworbene Vorlagen angepasst
sowie erstellt haben, die Mitarbeiter der ESchK 10 im Umgang mit der
erworbenen Software geschult und aufgetretene Anwendungsprobleme
gelöst haben. Diese Tätigkeiten haben, soweit aktenkundig, nur Compu-
ter sowie zugehörige Geräte betroffen, die ausschliesslich von für die
ESchK 10 tätigen Personen genutzt wurden. Insoweit diese Tätigkeiten
dazu gedient haben, die Arbeitsabläufe der ESchK 10 zu optimieren so-
wie die Leistung der Mitarbeiter zu fördern, fallen die hierdurch verursach-
ten Kosten unter Art. 9a Kostenverordnung 1968. Dieselbe Auffassung
vertritt die Vorinstanz, soweit ersichtlich, hinsichtlich der übrigen Ausla-
gen. Dies erscheint vertretbar, haben doch die entsprechenden Arbeiten
das ordnungsgemässe Funktionieren der ESchK 10 sichergestellt. Denk-
bar wäre jedoch ebenfalls, diese Tätigkeiten als Arbeiten zu betrachten,
die an sich dem Präsidium der ESchK 10 obliegen würde, für deren Erle-
digung dieses jedoch Hilfskräfte beizieht, denen ein berufsübliches Ent-
gelt zusteht (vgl. Art. 6 Abs. 2bis Kostenverordnung 1968). Wie es sich
diesbezüglich verhält, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, da
der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 die fraglichen Kosten so oder
anders zu ersetzen sind.
7.7 Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass der vormaligen
Präsidentin IT-Kosten im Betrag von Fr. 12'626.50 (Fr. 930.45 +
Fr. 11'696.05) zu ersetzen sind.
8.
In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführe-
rin im Weiteren Büromöbelkosten in der Höhe von Fr. 1'234.90 belastet.
A-1157/2012
Seite 22
8.1 Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin in erster Linie vor, die
Vorinstanz behaupte nicht, die Büromöbel seien ausschliesslich zur Be-
wältigung der Flughafenverfahren angeschafft worden. Demnach zählten
sie zur Grundausstattung der ESchK 10, für welche die Beschwerdefüh-
rerin nicht aufzukommen habe. Demzufolge habe die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die entsprechenden Kosten zu Unrecht auferlegt. Dem
hält die Vorinstanz entgegen, in den Büroräumlichkeiten der ESchK 10
sei unter anderem ein Büro mit zwei Arbeitsplätzen eingerichtet worden.
Für dieses Büro seien zunächst zwei Arbeitstische, zwei Bürostühle, ein
Unterstellkorpus und ein Büchergestell angeschafft sowie mit sechs wei-
teren Bürogestellen (für Akten), die der ESchK 10 kostenlos zur Verfü-
gung gestellt worden seien, eingerichtet worden. Das angeschaffte Side-
board, auf dem die Frankiermaschine stehe, und in dem Material zur Aus-
fertigung (Papier, Kuverts, Etiketten, Postbüchlein etc.) untergebracht sei,
diene der ganzen ESchK 10 und nicht einem bestimmten Arbeitsplatz.
Der Unterstellkorpus sei demgegenüber für den zweiten Arbeitsplatz be-
stimmt, an dem die Vizepräsidentin der ESchK 10 arbeite. Die fraglichen
Büromöbel ermöglichten eine effiziente Erledigung der anfallenden Arbei-
ten. Die Beschwerdeführerin, wegen der die Infrastruktur der ESchK 10
habe erweitert werden müssen, habe die fraglichen Kosten im Betrag von
Fr. 1'234.90 zu tragen.
8.2 Die vormalige Präsidentin der ESchK 10 hat am 16. März 2011 beim
BBL ein Sideboard und einen Unterstellkorpus für total Fr. 1'234.90 be-
stellt (vgl. Beilage 6, worin allerdings der vormalige Präsidenten der
ESchK 10 als Besteller aufführt wird). Letzterer wurde für den Arbeitsplatz
der Vizepräsidentin der ESchK 10 angeschafft, während Ersterer beim
Sekretariatsarbeitsplatz platziert wurde und von sämtlichen Mitarbeitern
der ESchK 10 beansprucht wird. Dass durch diese Büromöbel die Ar-
beitsabläufe innerhalb der zentralen Infrastruktur der ESchK 10 erleichtert
werden, hat die Vorinstanz glaubhaft dargelegt. Im Übrigen entsprechen
die strittigen Büromöbel dem in der Bundesverwaltung geltenden Stan-
dard und wurden zu marktüblichen Konditionen erworben. Schliesslich ist
erstellt, dass die fraglichen Büromöbel im Zeitraum von Juni bis Dezem-
ber 2011 ausschliesslich von Mitarbeitern der ESchK 10 genutzt wurden.
Unter diesen Umständen ist der vormaligen Präsidentin der ESchK 10,
der zu deren Erwerb bezahlte Kaufpreis gestützt auf Art. 9a Bst. b Kos-
tenverordnung insoweit zu ersetzen, als ihr dadurch Zusatzkosten er-
wachsen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_224/2012 vom 6. Sep-
tember 2012 E. 6, E. 6.3 hiervor).
A-1157/2012
Seite 23
8.3 Der Kaufpreis für die zur Diskussion stehenden Büromöbel wurde
zwischen zwei Parteien vereinbart, die gegenläufige Interessen verfolgen,
weshalb anzunehmen ist, dass dieser dem objektiven Wert der erworbe-
nen Möbel entspricht. Erstellt ist im Weiteren, dass es sich sowohl beim
Sideboard als auch beim Unterstellkorpus um wertbeständige Vermö-
genswerte handelt (vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3035/2011 vom 1. März 2012 E. 7.4 f. und E. 8.2 sowie
E. 7.5.2.3 hiervor). Dies bedeutet, dass die vormalige Präsidentin der
ESchK 10 für den bezahlten Kaufpreis Büromöbel mit demselben Wert
erhalten hat. Durch die fragliche Transaktion sind ihr folglich keine Zu-
satzkosten im Sinne von Art. 9a Kostenverordnung 1968 entstanden. Der
bezahlte Kaufpreis steht jedoch insofern im Zusammenhang mit dem Ge-
richtsbetrieb der ESchK 10, als die eigens für die ESchK 10 erworbenen
und dieser ausschliesslich zur Verfügung stehenden Büromöbel infolge
ihrer Beanspruchung und des Alterungsprozesses an Wert verlieren. Wie
hoch diese Wertabnahme zu veranschlagen ist, lässt sich, wie dargelegt,
den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung entnehmen. Danach
sind Unternehmen in Respektierung des Niederwertprinzips gehalten,
den Wertverlust von bilanzierten Vermögenswerten durch Abschreibun-
gen Rechnung zu tragen. Zur Abschätzung des fraglichen Wertverlust ist
laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3035/2011 vom 1. März
2012 das Merkblatt der eidgenössische Steuerverwaltung heranzuziehen.
Dieses sieht vor, Geschäftsmobiliar jährlich degressiv im Umfang von
25% des Buchwertes abzuschreiben. Wird Geschäftsmobiliar zum An-
schaffungswert bilanziert, so halbiert sich dieser Abschreibungssatz. Das
Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil A-3035/2011 vom 1. März
2012 für die lineare Methode entschieden (vgl.: Urteil A-3035/2011 vom
1. März 2012 E. 7.4 f. und E. 8.2). Demzufolge sind der vormaligen Prä-
sidentin der ESchK 10 für die zur Verfügungsstellung der fragliche Büro-
möbel Fr. 90.05 zu ersetzen (Fr. 154.36 (0.125 x Fr. 1'234.90) : 12 x 7).
9.
Unter der Bezeichnung "Büromaterial" hat die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin in der angefochtenen Verfügung im Weiteren Fr. 750.30 für
den Transport und die Montage von Büromöbeln auferlegt.
9.1 Dieser Kostenauflage hält die Beschwerdeführerin entgegen, es sei
nicht ersichtlich, was die offenbar von der A.________ in Auftrag gegebe-
ne "Montage Büromöbel" mit der Tätigkeit der ESchK 10 zu tun habe.
Selbst wenn jedoch ein solcher Zusammenhang zu bejahen wäre, habe
die Beschwerdeführerin die fraglichen Kosten nur insoweit zu tragen, als
A-1157/2012
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sie durch Büromöbel verursacht worden sei, die Personen dienen wür-
den, die im Hinblick auf die ausserordentliche Geschäftslast der ESchK
10 rekrutiert worden seien und ausschliesslich die Beschwerdeführerin
betreffende Enteignungs- und Schätzungsverfahren bearbeiten würden.
Dagegen wendet die Vorinstanz ein, das BBL habe die von der ESchK 10
erworbenen Büromöbel zwar am 25. November 2010 an die Minerva-
strasse 99, 8036 Zürich, geliefert, sei jedoch nicht bereit gewesen, diese
in deren Büroräumlichkeiten zu transportieren. Der Transporteur habe
diese immerhin freundlicherweise ins ebenerdige Archiv getragen. Von
dort aus hätten sie in den ersten Stock transportiert und da montiert wer-
den müssen. Diese Arbeiten habe die Zügelfirma B.________ ausgeführt.
Die dadurch entstandenen Kosten seien der vormaligen Präsidentin der
ESchK 10 in Anwendung von Art. 9a Kostenverordnung zu ersetzen.
9.2 Die vormalige Präsidentin der ESchK 10 hat Ende 2010 durch die
Vermittlung des Bundesverwaltungsgerichts Büromöbel beim BBL bestellt
(vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3035/2011 vom
1. März 2011 E. 8). Diese Büromöbel hat das BBL am 25. November
2010 an die Minervastrasse 99, 8036 Zürich, geliefert und in das ebener-
dig gelegene Archiv gebracht. Die B._______ hat diese von dort, soweit
ersichtlich, am 3. Dezember 2010 im Auftrag der A._______ in die Büro-
räumlichkeiten der ESchK 10 transportiert und gleichentags da montiert.
Für diese Leistungen hat die B._______ der A._______ am 7. Dezember
2010 Fr. 750.30 in Rechnung gestellt. Die A._______ hat diesen Betrag
sodann am 31. Dezember 2010 bei der ESchK 10 bzw. deren damaliger
Präsidentin eingefordert. Damit ist erstellt, dass der Transport und die
Montage der fraglichen Möbel die vormalige Präsidentin der ESchK 10
Fr. 750.30 gekostet hat. Dass dieser Aufwendungen für die erbrachte
Dienstleistung übermässig gewesen sind, wurde weder geltend gemacht
noch ist solches ersichtlich. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die
bezahlten Fr. 750.30 den objektiven Wert der erbrachten Leistung wider-
spiegeln.
9.3 Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_224/2012 vom 6. September
2012 E. 6 in Bezug auf die in Frage stehenden Büromöbel festgehalten,
dass diese einer zweckmässigen Organisation der ESchK 10 dienen und
dem vormaligen Präsidenten der ESchK 10 die dadurch entstandenen
Zusatzkosten als Auslagen im Sinne von Art. 9a Kostenverordnung 1968
zu entschädigen sind. Bezüglich der strittigen Transport- und Montage-
kosten ist daraus zu folgern, dass diese Arbeiten dem Aufbau einer
zweckmässigen Arbeitsorganisation gedient haben, weshalb der vormali-
A-1157/2012
Seite 25
gen Präsidentin der ESchK 10 die hierdurch entstandenen Zusatzkosten
gestützt auf Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968 zu entschädigen sind.
Vertretbar wäre ebenfalls, diese Tätigkeiten als Arbeiten anzusehen, die
an sich dem Präsidium der ESchK 10 obliegen würden, für deren Erledi-
gung dieses jedoch Hilfskräfte beizieht, denen ein berufsübliches Entgelt
zusteht (vgl. Art. 6 Abs. 2bis Kostenverordnung). Welche dieser Regelun-
gen vorliegend anzuwenden ist, kann dahingestellt bleiben, da der vorma-
ligen Präsidentin der ESchK 10 die entsprechenden Kosten im einen wie
im anderen Fall zu ersetzen sind.
10.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfü-
gung sodann Kosten für Büromaterial in der Höhe von Fr. 3'040.00 aufer-
legt, wobei die unter dieser Kostenposition erfassten Transportkosten be-
reits beurteilt wurden (vgl. E. 9 hiervor). Hinzukommen jedoch noch
Fr. 245.35 für den Kauf einer Tonerkassette, Brother DR-130 CL, Brother
Drum-Unit (vgl. E. 7.4).
10.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, gemäss Art. 10 Abs. 2
Kostenverordnung 1968 sei die Vorinstanz gehalten, Schreib- und Büro-
material durch Vermittlung des Bundesverwaltungsgerichts beim BBL zu
beziehen, was sich auch aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsge-
richts vom 11. März 2010 ergebe. Eine solche Bestimmung mache nur
Sinn, wenn sämtliche Kosten für das bestellte Büromaterial vom Bund
übernommen würden. Folglich seien die Büromaterialkosten vom Bund,
allenfalls von der Vorinstanz selber, jedenfalls nicht von der Beschwerde-
führerin zu tragen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Auf-
fassung nicht teile, könnten die entsprechenden Kosten nur insoweit auf
die Beschwerdeführerin überwälzt werden, als das erworbene Material
von Personen verbraucht worden sei, die ausschliesslich die Beschwer-
deführerin betreffende Enteignungs- und Schätzungsverfahren bearbeiten
würden. Die Büromaterialkosten von Fr. 3'040.00 seien deshalb zu 100%,
mindestens aber zu 80% auf rund Fr. 600.00 zu reduzieren. Im Übrigen
sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz für die Rechtsmittelbelehrung
ein spezielles gelbes Papier verwende.
10.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, sie habe bisher Büromaterial von
verschiedenen Anbietern bezogen. Gewisse Produkte seien beim BBL
nicht erhältlich, für gewisse Produkte gebe es günstigere Angebote bei
anderen Anbietern. Generell könne festgehalten werden, dass die Suche
nach geeignetem Material und die Bestellung wie auch die Lieferung, ins-
A-1157/2012
Seite 26
besondere bei der IBA, einfacher und schneller ablaufe als beim BBL.
Nachdem die Beschwerdeführerin diese Einkaufspraxis jedoch moniert
habe und die ESchK 10 gemäss Kostenverordnung 1968 offenbar gehal-
ten sei, Büromaterial über das BBL zu bestellen, werde sie zukünftig
sämtliche Bestellungen, soweit die notwendigen Produkte erhältlich sei-
en, über das BBL abwickeln. Es bestehe jedoch kein Grund, von der
Überbindung der durch den Kauf von Büromaterial entstandenen Kosten
wegen der bisherigen Einkaufspraxis der ESchK 10 abzusehen.
10.3 Gemäss Art. 1 Kostenverordnung 1968 kann für jedes notwendige,
hienach nicht besonders genannte Schreiben eine Gebühr von Fr. 10.00
berechnet werden. Umfasst ein Schreiben mehrere Seiten und können
nicht vorgedruckte Formulare verwendet werden, so beträgt die Gebühr
für jede weitere Seite Fr. 5.00. Für eine Vorladung beläuft sich die Gebühr
auf Fr. 5.00 (Art. 2 Kostenverordnung 1968); für eine öffentliche Be-
kanntmachung auf Fr. 25.00 mit einem Zuschlag für jedes zu versendete
Exemplar (Art. 3 Kostenverordnung 1968). Schliesslich kann nach Art. 4
Abs. 2 Kostenverordnung 1968 für Photokopien pro Seite eine Gebühr
von Fr. 0.50 verlangt werden, wenn diese Arbeiten nicht anderweitig ab-
gegolten werden (vgl. ausserdem: Art. 6 Abs. 3 Kostenverordnung 1968).
Diese für die Bemessung von Gebühren massgeblichen Regelungen ge-
langen gemäss BGE 118 Ib 349 E. 4 allerdings nur zu Anwendung, wenn
es um die Abfassung einzelner Schreiben oder einer Vorladungen geht,
für die so kurze Zeit beansprucht wird, dass eine Entschädigung durch
ein – halbes oder ganzes – Taggeld ausser Betracht fällt. Für die Mas-
senanfertigung von Kopien dürfen demnach keine Gebühren erhoben
werden, sondern es sind die für die erforderlichen Arbeiten geschuldeten
Taggelder, allenfalls die Auslagen gemäss Art. 6 Abs. 2bis Kostenverord-
nung 1968, zuzüglich der hiermit verbundenen Auslagen in Rechnung zu
stellen (BGE 118 Ib 329 E. 5). Diesen Entscheid hat das Bundesgericht
im Urteil 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 3 bestätigt und eine derartige
Abrechnungspraxis auch für die damals im Weiteren strittigen Porti gefor-
dert. In Anknüpfung an diese Rechtsprechung ist davon auszugehen,
dass eidgenössische Schätzungskommissionen die Kosten für das Bü-
romaterial den kostenpflichtigen Parteien belasten dürfen, wenn sie dar-
auf verzichten, hierfür Gebühren zu erheben.
10.4 Die Vorinstanz hat in der Stellungnahme vom 15. März 2013 fest-
gehalten, infolge der grossen Zahl der die Beschwerdeführerin betreffen-
den Verfahren für Schreiben, Vorladungen, öffentliche Bekanntmachun-
gen, Entscheide und Kopien keine Gebühren im Sinne von Art. 1-4 Kos-
A-1157/2012
Seite 27
tenverordnung 1968 zu erheben. Nach den vorangehenden Ausführun-
gen ist sie damit berechtigt, den kostenpflichtigen Parteien die Büromate-
rialkosten in Rechnung zu stellen. Dies muss für den vorliegenden Fall
umso mehr, als das Bundesgericht im Urteil 1C_224/2012 vom 6. Sep-
tember 2012 betont hat, die Kostenverordnung 1968 sei auf die Situation
der ESchK 10 nicht zugeschnitten und müsse dringend revidiert werden.
Bis diese Anpassung erfolgt sei, müsse das geltende Recht in einer Wei-
se gehandhabt werden, die den Besonderheiten der ESchK 10 Rechnung
trage und deren ordnungsgemässes Funktionieren ermögliche. Die
ESchK 10 müsse in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben nach dem
Enteignungsgesetz seriös, unabhängig und korrekt wahrzunehmen und
die rechtshängigen Enteignungsgesuche innert angemessener Frist zu
beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 1C_224/2012 vom 6. September
2012 E. 5). Der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 sind demnach die
Büromaterialkosten zu entschädigen, die ihr durch den Betrieb der ESchK
10 entstanden sind und aufgrund der im Recht liegenden Unterlagen
Fr. 2'535.05 betragen (vgl. Beilagen 4a und 4b, 10, 7, 12, 14, 23, 25, 28,
29, 40, 41, 5).
10.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag nicht zu
überzeugen. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz gemäss Art. 10 Abs. 2
Kostenverordnung 1968 gehalten ist, Schreib- und Büromaterialien durch
die Vermittlung des Bundesverwaltungsgerichts beim BBL zu beziehen.
Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht behauptet, die strittigen Büro-
materialkosten wären geringer gewesen, wenn die vormalige Präsidentin
der ESchK 10 die benötigten Büroartikel beim BBL bezogen hätte. Eben-
so wenig hat sie geltend gemacht, die über das BBL bezogenen Produkte
seien den auf dem freien Markt erhältlichen überlegen, weshalb weniger
Büromaterial benötigt worden wäre. In den Akten finden sich denn auch
keine entsprechenden Hinweise. Damit kann ausgeschlossen werden,
dass in der strittigen Zeitspanne geringere Kosten angefallen wären,
wenn die vormalige Präsidentin der ESchK 10 das gesamte Büromaterial
beim BBL bezogen hätte. Die Vorinstanz hat im Übrigen signalisiert, ihre
Einkaufspraxis zu ändern und das benötigte Büromaterial fortan aus-
schliesslich beim BBL zu erwerben, soweit dieses dort erhältlich ist. Unter
diesen Umständen besteht kein Anlass, der vormaligen Präsidentin der
ESchK 10 die fraglichen Kosten allein deshalb nicht zu entschädigen, weil
sie das Büromaterial vom falschen Anbieter bezogen hat. Soweit die Be-
schwerdeführerin im Übrigen moniert, die Vorinstanz würde für die
Rechtsmittelbelehrung gelbes Papier verwenden, ist festzuhalten, dass
die mit dieser Massnahme verbundenen Zusatzkosten ausgesprochen
A-1157/2012
Seite 28
gering sind und es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz sein kann, jede auch noch so geringfügige, organisato-
rische Massnahme der Vorinstanz einer Überprüfung zu unterziehen. Wie
die ESchK 10 zu organisieren ist, haben nicht die Verfahrensparteien,
sondern die zuständigen politischen Behörden und allenfalls der Gesetz-
geber oder das Volk zu bestimmen. Der einzelne Bürger hat keinen indi-
viduellen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestal-
tung der öffentlichen Verwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C.224/1997, publiziert in: URP 1998 S. 515). Die Beschwerdeführerin
hat somit kein Anrecht, der Vorinstanz zu untersagen, ihre Rechtsmittel-
belehrung auf gelbem Papier zu drucken. Sollten der Beschwerdeführerin
durch diese Massnahme – was jedoch aufgrund der Aktenlage nicht er-
sichtlich ist – übermässige Kosten entstehen, so wird dies gegebenenfalls
in der zu erlassenden Endverfügung unter dem Blickwinkel des Äquiva-
lenzprinzips zu korrigieren sein, da in diesem Fall die von der ESchK 10
erbrachten Leistungen in einem Missverhältnis zu den hierfür erhobenen
Verfahrenskosten stünden (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.3 und E. 6 sowie E. 5 hiervor).
Der vormaligen Präsidentin der ESchK 10 sind demzufolge die im stritti-
gen Zeitraum entstandenen Büromaterialkosten im Betrag von
Fr. 2'535.05 zu entschädigen.
11.
Schliesslich hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefoch-
tenen Verfügung Fr. 793.80 für den Telefonanschluss und die im Zeitraum
von April bis Dezember 2011 getätigten Telefonate auferlegt.
11.1 Die Beschwerdeführerin führt zu den Telefonanschlüssen aus, sie
gehörten zur Grundausstattung jeder Eidgenössischen Schätzungskom-
mission und seien deswegen nicht überwälzbar. Zu den Telefonverbin-
dungen hält sie fest, es sei nicht vorstellbar, dass sämtliche Telefonate
ausschliesslich im Zusammenhang mit den die Beschwerdeführerin
betreffenden Enteignungsverfahren geführt worden seien. Eventualiter sei
darum zumindest eine Kürzung von 50% vorzunehmen. Es könne nicht
zu ihren Lasten gehen, wenn heute die Telefonkosten nicht mehr exakt
ermittelt werden könnten. Die Vorinstanz hält hierzu fest, die Abgrenzung
der Kosten zwischen den verschiedenen Enteignern erfolge aufgrund ei-
ner Arbeitsplatzkostenberechnung. Darin würden auch die Kosten Swiss-
com pro Arbeitsplatz berechnet. Es treffe also nicht zu, dass der Be-
schwerdeführer die gesamten Kosten für die Telefonverbindungen be-
lastet würden. Im Übrigen liesse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr
A-1157/2012
Seite 29
feststellen, welche Telefonate in der strittigen Zeitspanne getätigt worden
seien.
11.2 Aufgrund der eingereichten Rechnungen und den sich hierauf be-
ziehenden Bankbelegen ist ausgewiesen, dass die vormaligen Präsiden-
tin der ESchK 10 im Zeitraum von März bis Oktober 2011 Fr. 793.80 für
die drei Telefonanschlüsse in den Büroräumlichkeiten der ESchK 10 so-
wie die in den fraglichen Zeitspannen getätigten Anrufe bezahlt hat (vgl.
Beilagen 8, 30, 39). Fest steht im Weiteren, dass die fraglichen Telefon-
anschlüsse in der interessierenden Zeitspanne ausschliesslich von für die
ESchK 10 tätigen Personen beansprucht wurde, mithin ausschliesslich
dem Betrieb der ESchK 10 gedient haben. Damit sind der vormaligen
Präsidentin der ESchK 10 die einer zweckmässigen Organisation der Ar-
beitsabläufe dienenden Kosten für die Telefonanschlüsse gestützt auf
Art. 9a Bst. b Kostenverordnung 1968 zu entschädigen (vgl. zum Ganzen:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3035/2011 vom 1. März 2012
E. 6.2). Hinsichtlich der Telefonkosten verhält es sich insofern anders, als
diese – wie die Porti- sowie Büromaterialkosten – durch die Bearbeitung
der bei der ESchK 10 rechtshängigen Entschädigungsbegehren entstan-
den sind. In Anknüpfung an die vom Bundesgericht für solche Kosten
(Kopien und Porti) entwickelte Rechtsprechung (vgl. E. 10.4 und 10.5
hiervor) ist davon auszugehen, dass diese jedenfalls dann zu ersetzen
sind, wenn eine Eidgenössische Schätzungskommission – wie vorliegend
– darauf verzichtet, Gebühren im Sinne von Art. 1-4 Kostenverordnung
1968 zu erheben. Demzufolge sind der Präsidentin der ESchK 10 die von
April bis Dezember 2011 angefallenen Telefonkosten in der Höhe von
Fr. 793.80 zu entschädigen.
12.
Damit kann festgehalten werden, dass der vormaligen Präsidentin der
ESchK 10 Fr. 49'842.70 (Fr. 33'047.00 + Fr. 12'626.50 + Fr. 90.05 +
Fr. 750.30 + Fr. 2'535.05 + Fr. 793.80) zu ersetzen sind. Diese Kosten
beziehen sich im Allgemeinen auf Ressourcen, die für die Bearbeitung al-
ler bei der ESchK 10 eingereichten und in der zentralen Infrastruktur be-
arbeiteten Entschädigungsbegehren eingesetzt wurden. Als sog. Ge-
meinkosten können sie daher nicht einzelnen Einigungs- oder Schät-
zungsverfahren zugewiesen werden (vgl. E. 5.1 hiervor). Anders verhält
es sich nur hinsichtlich der Aufwendungen für die im strittigen Zeitraum
getätigten Telefonate und gewisse Büromaterialkosten (Papier, Etiketten,
Couvert). Diese Kosten wurden jeweils durch einen bestimmten Verfah-
rensschritt in einem Einigungs- oder Schätzungsverfahren oder durch den
A-1157/2012
Seite 30
Verkehr mit der Aufsichtsdelegation ESchK 10 ausgelöst. Diese Aufwen-
dungen könnten daher einem konkreten Einigungs- oder Schätzungsver-
fahren oder dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als Auf-
sichtsbehörde der EschK 10 zugeordnet werden (vgl. dazu: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 3.2). Die
Vorinstanz hat jedoch von deren Einzelerfassung abgesehen, was aus
Gründen der Praktikabilität nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist.
Die fraglichen Kosten sind somit als sog. unechte Gemeinkosten zu be-
trachten und bei der Bemessung der von der Beschwerdeführerin zu tra-
genden Verfahrenskosten wie die übrigen echten Gemeinkosten zu be-
handeln.
13.
Gemeinkosten sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die
massgeblichen Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeit-
spanne bearbeiteten Einigungs- sowie Schätzungsverfahren (Art. 18 Kos-
tenverordnung 1968) und auf das Bundesverwaltungsgericht in seiner Ei-
genschaft als Aufsichtsbehörde (Art. 10 Kostenverordnung 1968) zu ver-
teilen (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom
7. März 2013 E. 3.2). Eine mathematisch exakte Gleichbehandlung jedes
einzelnen Kostenträgers ist dabei aus praktischen Gründen nicht erreich-
bar. Gewisse Schematisierungen und Pauschalisierungen sind unaus-
weichlich und zulässig, solange eine kostenpflichtige Partei hierdurch im
Vergleich zu anderen Kostenträgern nicht wesentlich stärker belastet und
damit systematisch benachteiligt wird, ohne dass hierfür ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist (vgl. dazu ausführ-
lich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März
2013 E. 3.2 und E. 5).
13.1 Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich aus, die Fallzahlstatistik
der Vorinstanz tauge nicht als Grundlage für die Bemessung des ihr auf-
zuerlegenden Gemeinkostenanteils, zumal seit Jahren hunderte, flug-
lärmbedingte Schätzungsverfahren bei der ESchK 10 rechtshängig seien,
die faktisch sistiert seien und infolgedessen keinen Aufwand verursachen
würden. Ebenso wenig relevant könne die Anzahl der erledigten Fälle
sein. Dabei handle es sich um eine zufällige Momentaufnahme, welche
keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die Arbeitsbelastung der ESchK 10
zulasse. Hinsichtlich der Auswertungen der Vorinstanz zur zeitlichen In-
anspruchnahme der ESchK 10 sei anzumerken, dass diese nicht über-
prüft werden könnten und nicht dem Standard entsprechen würden, der
für aufwandbasierte Abrechnungen zu verlangen sei. Danach sei der
A-1157/2012
Seite 31
Aufwand für jedes konkrete Datum auszuweisen und einem bestimmten
Mitarbeiter zuzuordnen. Es wäre willkürlich und mit dem (abgaberechtli-
chen) Legalitätsprinzip nicht zu vereinbaren, wenn der Beschwerdeführe-
rin gestützt auf derart rudimentäre, teilweise offensichtlich unrichtige und
für sie nicht überprüfbare Angaben überhöhte Kostenanteile an enorm
hohen Infrastrukturkosten auferlegt würden. Im Übrigen stelle sich die
Frage, warum die Kosten für die Organisation von Büroräumen, Büromö-
beln sowie für das Büromaterial ausschliesslich der Beschwerdeführerin
belastet und nicht als allgemeiner Aufwand verbucht worden seien. Be-
kanntlich würden zudem nicht alle Mitglieder der ESchK 10 in den gemie-
teten Räumlichkeiten arbeiten. Die Arbeitszeit der übrigen Mitarbeiter der
ESchK 10, die ebenfalls berücksichtigt worden sei, könne für die Bean-
spruchung der zentralen Infrastruktur demzufolge nicht massgebend sein.
Relevant seien ausschliesslich die Arbeitsstunden, die tatsächlich in den
Büroräumlichkeiten der ESchK 10 geleistet worden seien. Schliesslich
seien die jährlichen Arbeitsstunden in Relation zur Jahresarbeitszeit der-
jenigen Anzahl Mitarbeiter zu setzen, die in den Räumlichkeiten der Vor-
instanz gleichzeitig hätten arbeiten können. Die restliche Zeit, inkl. Brach-
zeit, sei dem Bund aufzuerlegen bzw. auf andere Enteigner aufzuteilen,
jedenfalls nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen, ansonsten gegen
das Äquivalenzprinzip verstossen werde.
13.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Stellungnahme vom 31. Oktober 2012
vorerst angegeben, wie viele Fälle aufgeteilt auf die verschiedenen Ver-
kehrsträger bei ihr im Jahr 2010 rechtshängig waren und im Zeitraum
vom 1. April bis zum 31. Dezember 2011 erledigt wurden. Der Beschwer-
deführerin ist darin zuzustimmen, dass diese Angaben nur einen groben
Indikator für die Inanspruchnahme der ESchK 10 in der interessierenden
Zeitspanne bilden. Anders verhält es sich hingegen bezüglich der von
WinJur generierten Zusammenstellung "Honorar / Std / Auslagen pro Pro-
jekt" für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2011. Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-4910/2012 von 7. März 2013
entschieden, dass es diese Zusammenstellung im Sinne einer Annähe-
rung an die tatsächlichen Gegebenheiten erlaubt, die (zeitliche) Inan-
spruchnahme der ESchK 10 für den interessierenden Zeitraum von De-
zember bis März (IT- und Büromöbelkosten) bzw. Mai 2011 (Mietkosten)
abzuschätzen, und zwar ungeachtet dessen, dass nur ein Teil der fragli-
chen Mitarbeiter der ESchK 10 in den zentralen Räumlichkeiten über ei-
nen Arbeitsplatz verfügt haben (vgl. dazu ausführlich: Urteil A-4910/2012
vom 7. März 2013 E. 4.3). Der vorliegende Fall ist insofern anders gela-
gert, als die strittigen Infrastrukturkosten allesamt nach der Einführung
A-1157/2012
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von WinJur entstanden sind, sodass die Möglichkeit besteht, die zeitliche
Inanspruchnahme aufgrund der im fraglichen Zeitraum massgeblichen
Verhältnisse zu ermitteln. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der Gemein-
kostenanteil der Beschwerdeführerin für die Mietkosten auf der Grundla-
ge der Daten von Juni bis Dezember 2011 zu berechnen wäre, die Büro-
möbelkosten sowie die Telefonkosten auf der Grundlage der WinJur Da-
ten von April bis Dezember 2011, die IT-Kosten grundsätzlich auf der
Grundlage der Winjur Daten von März bis Dezember 2011 und die Porti-
kosten von Februar bis Dezember 2011. Ein solches Vorgehen wäre aus-
gesprochen aufwändig. Ausserdem ist zu bedenken, dass die im Zeit-
raum von Dezember bis März 2011 bzw. Mai 2011 angefallenen Kosten
wegen des Fehlens der massgeblichen Daten auf der Grundlage der
WinJur Zusammenstellung für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum
31. Dezember 2011 berechnet wurden. Unter diesen Umständen er-
scheint es angemessen, die übrigen Gemeinkosten für das Jahr 2011
ebenfalls auf dieser Grundlage zu berechnen, womit allfällige Mehr- bzw.
Minderbelastungen kompensiert werden können.
13.3 Daraus resultiert nach der noch möglichen Bereinigung der zu Un-
recht vorgenommenen Zuordnung ein auf die Beschwerdeführerin entfal-
lender Anteil an der gesamten Arbeitstätigkeit der ESchK 10 von 86.80%
(vgl. dazu ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4910/2012
vom 7. März 2013 E. 4). In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin
die zentrale Infrastruktur der ESchK 10 im erfassten Zeitraum zeitlich in
Anspruch genommen, womit 86.80% der strittigen Kosten, mithin
Fr. 43'263.45 (Fr. 49'842.70 x 0.868), auf die Beschwerdeführerin betref-
fende Einigungs- und Schätzungsverfahren entfallen.
13.4 Zu entscheiden bleibt, ob dieser Gemeinkostenanteil auf die einzel-
nen im erfassten Zeitraum bearbeiteten fluglärmbedingten Enteignungs-
und Schätzungsverfahren zu verteilen sind. Diesbezüglich ist zu beach-
ten, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Zwischenverfü-
gung richtet (vgl. E. 1 hiervor m.w.H.), in der die vormalige Präsidentin
der ESchK 10 vorläufig über die im Zeitraum von März bis Dezember
2011 angefallenen Kosten entscheidet und diese mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet (vgl. zur Frage der sachlichen Zuständigkeit:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6465/2010 vom 5. November
2012 E. 5, A-6471/2010 vom 20. September 2012 E. 5). Dass sie dabei
auf eine fallspezifische Zuweisung der strittigen Infrastrukturkosten ver-
zichtet hat, ist folgerichtig, da die Beschwerdeführerin den abgerechneten
Kostenvorschuss ebenfalls losgelöst von einzelnen Enteignungs- und
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Schätzungsverfahrenverfahren zur Deckung sämtlicher von ihr in den
fraglichen Verfahren mutmasslich zu tragenden Verfahrenskosten geleis-
tet hat. Damit liegt ein sachlicher Grund vor, um von einer fallspezifischen
Zuweisung der strittigen Infrastrukturkosten abzusehen (vgl. dazu aus-
führlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4910/2012 vom 7. März
2013 E. 5).
13.5 Zu prüfen bleibt, ob die an den fraglichen Einigungs- und Schät-
zungsverfahren beteiligten Enteigneten ebenfalls einen Kostenanteil zu
übernehmen haben. Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG hat der Enteigner die
aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten
zu tragen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder offensicht-
lich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem
Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Bei dieser Rechts-
lage dürfte die Beschwerdeführerin höchstwahrscheinlich die gesamten
Verfahrenskosten der sie betreffenden Einigungs- und Schätzungsverfah-
ren zu tragen haben. Die Vorinstanz hat ihr infolgedessen zu Recht den
gesamten Gemeinkostenanteil der auf sie entfallenden Einigungs- und
Schätzungsverfahren im Betrag von Fr. 43'263.45 überbunden.
13.6 Im Ergebnis kann damit festgehalten werden, dass die Beschwerde-
führerin von den strittigen Kosten vorläufig Fr. 43'263.45 zu tragen hat.
Insoweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der angefochtenen
Verfügung für die strittigen Kostenpositionen höhere Verfahrenskosten
belastet hat, ist die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung, insoweit sie angefochten wurde, aufzuheben
und der von der Beschwerdeführerin (vorläufig) zu tragende Kostenanteil
auf Fr. 43'263.45 festzulegen. Dieser wird mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet und ein allfälliger Restbetrag vorgetragen. Bei diesem
Ergebnis wird die angefochtene Verfügung nicht zu Ungunsten der Be-
schwerdeführerin abgeändert, weshalb offengelassen werden kann, ob
eine reformatio in peius zulässig gewesen wäre (vgl. E. 2.4.3 hiervor).
14.
Die Beschwerdeführerin trägt als kostenpflichtige Enteignerin die Verfah-
renskosten im Betrag von Fr. 4'000.- (Art. 116 EntG). Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Der Vor-
instanz sind als solcher keine Verfahrenskosten zu überbinden (Art. 63
Abs. 2 VwVG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Hinsichtlich des Betrages von Fr. 6'834.30 (Porti) wird die Beschwerde in-
folge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Im Übrigen wird sie im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, die
Verfügung des Präsidiums der ESchK 10 vom 31. Januar 2012, soweit
sie angefochten wurde, aufgehoben und die Beschwerdeführerin (vorläu-
fig) verpflichtet, Fr. 43'263.45 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet und ein allfälliger Restbetrag
vorgetragen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.- gehen zu Lasten der Beschwerde-
führerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen
Höhe vorrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 2012-1; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
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gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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