Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1170/2011
U r t e i l v om 1 2 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien 1. X._______, …,
2. Y._______, …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A1170/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise publiziert in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
H.
Das vorliegend betroffene Dossier von X._______ und Y._______
übermittelte die UBS AG der ESTV am 8. Dezember 2009. Diese verfügte
am 20. April 2010, dem IRS werde betreffend X._______ und Y._______
Amtshilfe geleistet. Dagegen erhoben X._______ und Y._______
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 11. Oktober
2010 hob das Bundesverwaltungsgericht die Schlussverfügung der ESTV
vom 20. April 2010 auf und wies die Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheids an
die ESTV zurück. In der Schlussverfügung vom 17. Januar 2011 gelangte
die ESTV erneut zum Ergebnis, im vorliegenden Fall seien bezüglich
X._______ und Y._______ die Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 erfüllt, weshalb dem IRS Amtshilfe zu
leisten und die verlangten Unterlagen zu edieren seien.
I.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 erhoben X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) und Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin;
zusammen mit dem Beschwerdeführer: Beschwerdeführende) wiederum
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die
Verfügung der ESTV vom 17. Januar 2011 sei aufzuheben und die
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Amtshilfe gegenüber dem IRS zu verweigern; alles unter Kosten und
Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
J.
In der Vernehmlassung vom 14. April 2011 schloss die Vorinstanz auf
Beschwerdeabweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (BVGE 2007/41 E. 2).
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Seite 6
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.1 und E. 6.2.2, teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/40). Das
Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA wird
abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten Schlussverfügung der
ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV
darüber zu befinden, ob ein begründeter Tatverdacht auf ein
Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der einschlägigen Normen vorliegt,
ob die weiteren Kriterien zur Gewährung der Amtshilfe gemäss
Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls, welche Informationen
(Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach schweizerischem Recht
haben bzw. hätten beschafft werden können und nun an die zuständige
amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach
der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung
des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe
des Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht (als Amtshilfegericht)
prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des
Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der
Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich
erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1;
127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/64 E. 1.4.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5,
teilweise veröffentlicht in BVGE 2011/6).
2.2. In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
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Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64 E.
1.4.2).
3.
Unter die Kategorie 2/A/b fallen gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
natürliche Personen mit Wohnsitz in den USA, welche zwischen 2001
und 2008 einen "undisclosed (nonW9) custody account" oder einen
"banking deposit account" bei der UBS AG hielten und daran
wirtschaftlich berechtigt waren, auf welchem zu einem beliebigen
Zeitpunkt im genannten Zeitraum mehr als 1 Million Franken lagen (vgl.
Anhang zum Staatsvertrag 10 Ziff. 1 Bst. A). Des Weiteren muss ein
begründeter Verdacht auf ein "Betrugsdelikt und dergleichen" im Sinne
des Staatsvertrags 10 bestehen. Dieser ergibt sich für die Kategorie 2/A/b
daraus, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren (welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) ihre Steuerdeklarationspflicht
verletzte, indem sie kein Formular W9 einreichte. Zudem muss das
fragliche UBSKonto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche
mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.— erzielt haben.
Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung der
Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden)
und die Kapitalgewinne (die als 50 % der Bruttoverkaufserlöse berechnet
werden) herangezogen. Der Anhang zum Staatsvertrag 10 legt fest, wie
die Kapitalgewinne für den Zweck der Kontoanalyse berechnet werden.
Es besteht damit kein Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne
bzw. Verluste (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom
10. Januar 2011 E. 9.1 und A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3). Der
Betroffene kann sich diesbezüglich demnach nur gegen die Gewährung
von Amtshilfe wehren, wenn er belegen kann, dass die Kriterien in
seinem Fall falsch angewendet wurden oder dass die zahlenmässigen
Ergebnisse der ESTV auf Rechenfehlern basieren (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3).
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Seite 8
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass die
betragsmässigen Grenzen nicht an die Person des Kontoinhabers oder
des wirtschaftlich Berechtigten anknüpfen, sondern einzig am Konto
selbst. Der Staatsvertrag 10 spricht in Ziff. 2 Bst. A/b Ziff. ii des Anhangs
klar vom "UBSKonto" ("UBS account"), welches die Einkünfte "erzielte".
Daher spielt es keine Rolle, ob am Konto mehrere Personen wirtschaftlich
berechtigt waren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010
vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3).
4.
Laut angefochtener Schlussverfügung der Vorinstanz ist den
Bankunterlagen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden während
des massgeblichen Zeitraums ihren Wohnsitz in den USA gehabt hätten.
An der Bankbeziehung mit Stammnummer _______, die auf ihren Namen
gelautet habe, seien sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine
Hinweise vor, dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular
W9 eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des Kontos habe am
27. März 2002 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.—
überstiegen. In den Jahren 2002 und 2003 seien Kapitalgewinne von
mindestens Fr. 374'440.— erzielt worden. Damit seien während einer
Dreijahresperiode durchschnittliche Einkünfte von mehr als Fr. 100'000.—
pro Jahr erzielt worden. Sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b
seien erfüllt. Somit sei Amtshilfe zu gewähren.
5.
5.1. Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten weder gewusst
noch wissen müssen, dass sie ein Formular W9 einzureichen hatten. Sie
seien von der UBS AG zu keinem Zeitpunkt darauf aufmerksam gemacht
worden, dass sie die auf dem streitbetroffenen Bankkonto liegenden
Vermögenswerte in den USA versteuern müssten. Sie hätten daher
weder fahrlässig noch sonstwie schuldhaft gehandelt, weshalb die
Voraussetzungen zur Amtshilfeleistung nicht gegeben seien.
5.2. Im Staatsvertrag 10 vereinbarten die Parteien, dass dem IRS
Informationen über Kunden der UBS AG übermittelt werden, welche die
Kriterien gemäss Anhang zum Staatsvertag 10 erfüllen. Dabei handelt es
sich um objektive Kriterien. Nach der Rechtsprechung spielt es im
Rahmen des Amtshilfeverfahrens daher keine Rolle, ob der Betroffene
das ihm zur Last gelegte Steuerdelikt vorsätzlich oder fahrlässig
begangen haben könnte. Die Prüfung der subjektiven Seite des
Steuerdelikts ist keine im Amtshilfeverfahren zu prüfende Frage, sondern
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Seite 9
eine solche des nachfolgenden Verfahrens vor den USamerikanischen
Gerichten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6869/2010 vom 17.
Januar 2011 E. 3.2.3; A6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 8.5.1). Nichts
anderes kann in Bezug auf die Frage der Schuld, das heisst der
persönlichen Vorwerfbarkeit des mutmasslich begangenen Steuerdelikts
gelten. Weder der Wortlaut der Ziff. 2 Bst. A/b/(i) des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 ("has failed to provide") noch eine andere Bestimmung
oder Ziel und Zweck des Staatsvertrags bieten Anhaltspunkte dafür, dass
das Amtshilfegericht Schuldfragen prüfen müsste (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1128/2011 vom 30. August 2011 E. 5.2).
5.3. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden sind somit die
Frage der subjektiven Seite des mutmasslich begangenen Steuerdelikts,
das heisst die Frage, ob das Steuerdelikt aus Vorsatz oder aus
Fahrlässigkeit begangen sein könnte, sowie die Frage der persönlichen
Vorwerfbarkeit des verpönten Verhaltens keine im Amtshilfeverfahren zu
prüfende Fragen. Die Beschwerdeführenden sind diesbezüglich auf das
Verfahren vor den USamerikanischen Gerichten zu verweisen. Im
vorliegenden Amtshilfeverfahren reicht aus, dass es die
Beschwerdeführenden unterliessen, im relevanten Zeitraum ein Formular
W9 einzureichen.
6.
Die übrigen Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b sind ebenfalls erfüllt.
Die Beschwerdeführenden waren im abkommensrelevanten Zeitraum
unbestrittenermassen in den USA wohnhaft und am streitbetroffenen
UBSKonto wirtschaftlich berechtigt. Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden zu ihrem Wohnsitz in [Land, nicht USA] im Jahr
_______ sind unerheblich. Gemäss Dossieranalyse der Vorinstanz
überstieg der Gesamtwert des Kontos am 27. März 2002 die
massgebliche Schwelle von Fr. 1'000'000.—. Wie sich aus den in der
angefochtenen Schlussverfügung angegebenen Belegstellen ergibt,
wurden in den Jahren 2002 und 2003 Kapitalgewinne von mindestens Fr.
374'400.— erzielt. Die Schlussverfügung ist somit insgesamt nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 15'000.— festzulegen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 10
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
20'000.— zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000.— wird den
Beschwerdeführenden zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[SR 173.110]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000.— werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem
von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.—
verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000.— wird den
Beschwerdeführenden zurückerstattet. Diese werden ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Claudia Zulauf
Versand: