Abtei lung I
A-1182/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
1. F._______
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
alle vertreten durch T._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich
ETHZ,
Rechtsdienst, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
vertreten durch H._______,
Prorektor Lehre, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Vorinstanz,
und
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
A-1182/2009
Universität Lausanne, Direction, Enseignement,
bâtiment Unicentre, 1015 Lausanne,
Beschwerdegegnerin,
Titel Nachdiplomstudium in Arbeit und Gesundheit.
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Gegenstand
A-1182/2009
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (EHTZ) und die
Universität Lausanne (UNIL) bieten seit 1993 in Zusammenarbeit mit
der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
(EKAS) und den Sozialpartnern ein interuniversitäres Nachdiplomstu-
dium im Fach Arbeit und Gesundheit (französisch "santé au travail";
nachfolgend: NDS A+G) an. Die Studienreglemente 1993 und 2000 sa-
hen vor, dass bei erfolgreichem Bestehen ein interuniversitäres Nach-
diplom ausgestellt wird, welches zum Führen des Titels "Dipl. NDS
ETHZ/Universität Lausanne in Arbeit und Gesundheit" berechtigt.
F._______ und andere (nachfolgend: Nachdiplomstudierende) waren
für das NDS A+G seit dem Wintersemester 2003/2004 (Durchgang
2003/2005) eingeschrieben und haben alle das Studium erfolgreich
abgeschlossen.
B. Gemäss den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer
Universitäten (CRUS) sollen im Rahmen der Bologna-Reformen die
bisher für die Nachdiplomstudien verliehenen Titel abgeschafft werden
und der einheitlichen Bezeichnung "Master of Advanced Studies
(MAS) in..." weichen.
Um die Vorschläge der CRUS umzusetzen, beschloss die Schulleitung
ETHZ am 19. April 2005, die bisherigen Nachdiplomtitel durch den ein-
heitlichen Titel "MAS" rückwirkend für Studienprogramme mit Start im
Wintersemester 2003/2004 zu ersetzen. Da das NDS A+G von Inhalt
und Umfang her den neuen Bologna-Standards genüge, sollten ge-
mäss Beschluss der Schulleitung ETHZ auch die Nachdiplomstudie-
renden dieses Studienganges, ab Studienbeginn im Wintersemester
2003/2004, den Titel "Master of Advanced Studies ETH UNIL in Arbeit
und Gesundheit" erhalten.
C. Am 14. September 2005 bzw. am 27. März 2006 schlossen die ers-
ten beiden Studierenden des Durchgangs 2003/2005 ihr Nachdiplom-
studium erfolgreich ab und erhielten gemäss dem obgenannten Be-
schluss der Schulleitung der ETHZ den neuen Titel "Master of Advan-
ced Studies ETH UNIL in Arbeit + Gesundheit". Die entsprechenden
Diplome wurden von den Rektoren und den zuständigen Departe-
ments- bzw. Fakultätsvorstehern beider Hochschulen unterschrieben.
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A-1182/2009
D. Die übrigen Nachdiplomstudierenden des Durchgangs 2003/2005
legten ihre Prüfungen am 25. September 2006, 16. April 2007 und
28. September 2007 ab. Sie erhielten jeweils unmittelbar nach bestan-
dener Abschlussprüfung eine schriftliche Bestätigung, in welcher ihnen
von der Kursleitung zugesichert wurde, dass sie alle Voraussetzungen
zur Erlangung des Diploms und für den Titel "Master of Advanced Stu-
dies EHT UNIL in Arbeit + Gesundheit" erfüllt haben. Entgegen dieser
Zusicherung weigerte sich die UNIL jedoch bei diesen Nachdiplomstu-
dierenden des Durchgangs 2003/2005, Diplome mit einem MAS-Titel
zu unterzeichnen. In einem Schreiben vom 9. November 2006 erklärte
der Rektor der UNIL gegenüber der ETHZ, dass keine MAS-Diplome
in diesem Fach unterzeichnet werden könnten, solange das neue Reg-
lement (betreffend MAS) nicht fertiggestellt und in Kraft getreten sei.
E. Am 22. Februar 2008 bzw. am 19. März 2008 unterzeichneten die
beiden Hochschulen das neue Studienreglement betreffend "Master of
Advanced Studies in Arbeit + Gesundheit" (nachfolgend: Reglement
2008). Es trat rückwirkend auf den 1. Juli 2005 in Kraft (Art. 13 Abs. 1
Reglement 2008). Gemäss Art. 13 Abs. 2 Reglement 2008 bleiben
Studierende, welche sich vor dem 1. Juli 2005 eingeschrieben haben,
dem alten Reglement unterstellt.
F. Hinsichtlich der Entstehungsgeschichte dieser Übergangsbestim-
mung lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
F.a Nach Auffassung der ETHZ ist die Formulierung der Übergangsbe-
stimmung (Art. 13 Reglement 2008), wonach der MAS-Titel erst Stu-
dierenden verliehen werden könne, welche ab Herbst 2005 (Winterse-
mester 2005/2006) eingeschrieben seien, ein Versehen. Die Rektorin
der EHTZ habe nach verschiedenen erfolglos gebliebenen Gesprä-
chen ihren Amtskollegen an der UNIL am 7. Oktober 2008 einen Brief
mit der Bitte geschickt, angesichts des von beiden Schulen gemachten
Fehlers Gnade vor Recht walten zu lassen und den AbsolventInnen
die MAS-Urkunde auszustellen. Es sei damals seitens der Programm-
leitung an der UNIL klar gewesen, dass die TeilnehmerInnen des Kur-
ses 2003/2004 den neuen Titel erhalten sollten, dass dies aber als Be-
stimmung oder Übergangsbestimmung im Reglement noch zu fixieren
sei. Dies habe ebenfalls der Überzeugung der Programmleitung wie
auch der zentralen Kursadministration an der ETHZ entsprochen. Bei
der Formulierung der Übergangsbestimmung sei der Tatsache nicht
Rechnung getragen worden, dass bereits zwei Teilnehmer die Ausbil-
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dung mit einem Mastertitel abgeschlossen hätten. Ebenso sei nicht be-
rücksichtigt worden, dass der Studiengang von Inhalt und Umfang her
bereits früher einem MAS-Programm entsprochen habe.
F.b Nach den Darstellungen der UNIL sei hingegen nie beabsichtigt
gewesen, den Nachdiplomstudierenden des Durchgangs 2003/2005
rückwirkend den MAS-Titel zu verleihen. Genausowenig handle es
sich bei der Übergangsbestimmung im Reglement 2008 um einen Feh-
ler. Das (rückwirkende) Inkrafttreten des Reglements sei Gegenstand
mehrerer Korrespondenzen gewesen. Mit Schreiben vom 14. Januar
2008 habe die UNIL diesbezüglich eine präzisere Formulierung ver-
langt. Die Formulierung in Art. 13 Abs. 2 Reglement 2008 "à cette
date" sei infolgedessen durch "avant le 1er juillet 2005" ersetzt worden.
Die ETHZ habe diese Regelung akzeptiert und das neue Reglement
2008 am 19. März 2008 unterschrieben.
Die Erteilung des MAS-Titels an die ersten beiden Studierenden des
Durchgangs 2003/2005 sei ein Fehler gewesen. Dieser stelle aber kei-
nen Grund dar, bei den anderen Studierenden den Fehler fortzuführen
und allen einen MAS-Titel zu erteilen: "...nous estimons que ce n'est
pas parce qu'une erreur a été commise qu'il faut persister dans cette
voie en délivrant des MAS à l'ensemble des étudiants de la volée
2003-2005." Es sei rechtlich unmöglich, einen Titel zu verleihen, der
mit dem geltenden Reglement in Widerspruch stehe.
Im Übrigen seien die Bestätigungsschreiben der Direktion für Weiter-
bildung der ETHZ, mit welchen den Nachdiplomstudierenden ein MAS-
Titel versprochen worden sei, nicht relevant, weil dieses Organ in der
Sache gar nicht zuständig sei. Diese Kompetenz hätten vorliegend nur
die Direktion der ETHZ und diejenige der UNIL. Zudem habe die ETHZ
das neue Reglement 2008 unterzeichnet, ohne eine entsprechende
Anpassung zu verlangen und ohne ihr Versprechen (an die Nachdip-
lomstudierenden) gegenüber der Direktion der UNIL zu erwähnen.
G. Da die UNIL auf der Durchsetzung des Reglements bestand, teilte
die ETHZ den Nachdiplomstudierenden am 13. Januar 2009 in Form
einer Verfügung mit, dass sie sich entgegen den früheren Zusicherun-
gen gezwungen sähe, Ihnen das Nachdiplom mit dem Titel "Dipl. NDS
ETHZ UNIL in Arbeit und Gesundheit" und nicht mit dem Titel "Master
of Advanced Studies ETH UNIL in Arbeit + Gesundheit" auszustellen.
Neben der Diplomurkunde erhielten die Nachdiplomstudierenden eine
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Äquivalenzbescheinigung, in welcher bestätigt wurde, dass der NDS-
Titel dem neuen MAS-Titel gleichwertig sei.
H. Am 9. Februar 2009 erhoben mehrere Nachdiplomstudierende
(nachfolgend: Beschwerdeführende) bei der EHT-Beschwerdekommis-
sion Beschwerde gegen die Verfügung der ETHZ (nachfolgend: Vorins-
tanz) vom 13. Januar 2009. Sie beantragen die Zuerkennung des Ti-
tels "Master of Advanced Studies ETH UNIL in Arbeit + Gesundheit".
Mangels sachlicher Zuständigkeit überwies die ETH-Beschwerdekom-
mission die Beschwerde am 23. Februar 2009 an das Bundesverwal-
tungsgericht.
I. In der Vernehmlassung vom 29. April 2009 hält die Vorinstanz an ih-
rer Auffassung fest, wonach beim Erlass des Reglements 2008 (betref-
fend die Übergangsbestimmung) ein Fehler gemacht worden sei. Ihrer
Ansicht nach sollten jetzt nicht die Beschwerdeführenden für diesen
Fehler büssen müssen. Da sie jedoch aufgrund der Weigerung der
UNIL das Geschäft nicht in Wiedererwägung ziehen könne, erwarte sie
den Entscheid des Gerichts.
J. Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 wurde die UNIL (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin) als weitere Partei ins Verfahren miteinbezogen. In
der Stellungnahme vom 25. Mai 2009 führte sie ihre oben erwähnte
Sicht der Dinge aus und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
K. Mit Replik vom 10. Juli 2009 äusserten sich die Beschwerdeführen-
den zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Zudem legten sie
auf Aufforderung des Instruktionsrichters die tatsächlichen und rechtli-
chen Nachteile dar, welche ihrer Ansicht nach aus der Verweigerung
des MAS-Titels resultierten.
L. Auf die übrigen Ausführungen und Unterlagen wird – soweit ent-
scheiderheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
ETH Zürich gehört zu den Behörden im Sinne von Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Es fragt sich
jedoch, ob eine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG vorliegt,
wonach die Beschwerde unzulässig ist gegen Verfügungen, die nach
einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine Behörde im
Sinne von Art. 33 Bst. c-f VGG anfechtbar sind.
1.1.1 Die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 13. Januar
2009 bezeichnet die ETH-Beschwerdekommission als Rechtsmittelins-
tanz. Diese hat indessen ihre sachliche Zuständigkeit verneint und die
Sache an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen mit der Begrün-
dung, die angefochtene Verfügung betreffe weder ein öffentlich-rechtli-
ches Arbeitsverhältnis noch die Zulassung zum Studium noch das Er-
gebnis von Prüfungen und Promotionen (Art. 37 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen
Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110]). Obwohl die ETH-Beschwer-
dekommission in einem früheren Fall auf einen Streit betreffend Titel-
vergabe eingetreten sei, sei sie heute in diesem Bereich nicht mehr
zuständig. Die Generalklausel der damals geltenden Fassung von
Art. 37 des ETH-Gesetzes (AS 2003 4273) habe derartige Streitigkeit
noch erfasst. Dies sei heute nicht mehr der Fall. Erfasst sei nur noch
der eigentliche Prüfungsentscheid, also die Feststellung des Prüfungs-
resultats. Da vorliegend das erfolgreiche Bestehen der Prüfung unbe-
stritten sei und es vielmehr um die Titelvergabe gehe, sei die ETH-Be-
schwerdekommission sachlich nicht zuständig.
1.1.2 Der ETH-Beschwerdekommission ist sowohl in der Begründung
wie auch im Ergebnis zu folgen. Streitigkeiten betreffend Titelvergabe
fallen aufgrund der klaren und abschliessenden Aufzählung der gelten-
den Fassung von Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz nicht mehr in deren Zu-
ständigkeit (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8231/2007
vom 19. November 2008 und A-4236/2008 vom 1. April 2009). Damit
liegt auch keine Ausnahme gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG vor, und
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das Bundesverwaltungsgericht ist sachlich zuständig zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde.
Bezeichnet eine Rechtsmittelbelehrung eine falsche Rechtsmittelins-
tanz, ist das Rechtsmittel ohne weitere Folgen von Amtes wegen an
die richtige Instanz zur Behandlung zu überweisen (vgl. FELIX UHLMANN/
ALEXANDRA SCHWANK, in: VwVG, Praxiskommentar zum Bundesverwal-
tungsverfahren, Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.),
[hienach: Praxiskommentar VwVG], Zürich 2008, Rz. 20 zu Art. 38).
Den Beschwerdeführenden ist somit aus der falschen Rechtsmittelbe-
lehrung kein Nachteil erwachsen.
1.2 Im Übrigen richtet sich das vorliegende Beschwerdeverfahren
nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz i.V.m. Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfah-
ren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3.1 Als materielle Verfügungsadressaten einer belastenden Verfü-
gung haben die Beschwerdeführenden notwendigerweise am vorins-
tanzlichen Verfahren teilgenommen (lit. a). Zudem sind sie stärker als
jedermann betroffen und in einer besonderen, beachtenswerten, na-
hen Beziehung zur Streitsache, d.h. besonders berührt (lit. b). Neben
der formellen Beschwer und der spezifischen Beziehungsnähe zur
Streitsache müssen die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges In-
teresse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfü-
gung nachweisen (lit. c). Das schutzwürdige Interesse kann rechtli-
cher, aber auch bloss tatsächlicher Natur sein. Letzteres bedeutet,
dass die Beschwerdeführenden einen praktischen Nutzen aus einer
allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids
ziehen, d.h. ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in
tatsächlicher, praktischer, wirtschaftlicher oder ideeller Weise beein-
flusst werden können (vgl. dazu BGE 135 II 172 E. 21; ULRICH ZIMMERLI/
WALTER KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrens-
rechts, Bern 2004, S. 102 f.). Das schutzwürdige Interesse und das
besondere Berührtsein lassen sich nicht klar voneinander unterschei-
den. Einerseits setzt das schutzwürdige Interesse voraus, dass sich je-
mand in einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache befindet.
Andererseits ist bei einer besonderen Beziehungsnähe zur Streitsache
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in der Regel auch das schutzwürdige Interesse zu bejahen, d.h. die
materiellen Verfügungsadressaten haben im Normalfall ein schutzwür-
diges Interesse (vgl. VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, Praxiskom-
mentar VwVG, Rz. 8 ff. zu Art. 48).
1.3.2 Der vorliegende Fall ist insofern atypisch, als die besondere Be-
ziehungsnähe, nicht aber das schutzwürdige Interesse ohne weiteres
bejaht werden kann. Im Bestätigungsschreiben vom 11. November
2008 wird den Beschwerdeführenden nämlich die Gleichwertigkeit des
NDS-Titels mit dem neuen MAS-Titel bescheinigt. Angesichts dieser
Tatsache ist nicht von vornherein klar, ob den Beschwerdeführenden
überhaupt noch tatsächliche Nachteile durch die Verweigerung des
MAS-Titels entstehen können. Berücksichtigt man, dass das Erforder-
nis des schutzwürdigen Interesses in erster Linie dem Ausschluss der
Popularbeschwerde dient, sind bei materiellen Verfügungsadressaten
indessen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht, wenn
die Beschwerdeführenden überzeugend darlegen, dass sie eigene und
nicht bloss allgemeine Interessen, wie z.B. die richtige Anwendung des
Verwaltungsrechts, verfolgen (vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxis-
kommentar VwVG, Rz. 9 zu Art. 48; ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, a.a.O.,
S. 102).
1.3.3 Die Beschwerdeführenden bringen vor, durch die gesamteuropä-
ische Einführung des MAS-Titels im Rahmen der Bologna-Reform
habe der alte NDS-Titel bereits heute einen verminderten Wert auf
dem Arbeitsmarkt. Beispielsweise würde in Stellenausschreibungen
explizit ein MAS-Titel verlangt. Ohne MAS-Titel würden sie deshalb ei-
nem sachlich nicht begründeten Wettbewerbsnachteil unterliegen. Auf-
grund des geringen Werts des NDS-Titels befänden sie sich zudem in
einer verschlechterten Ausgangslage bei Gehalts- und Honorarver-
handlungen. Angesichts der mangelnden Bekanntheit bzw. Erklärungs-
bedürftigkeit des NDS-Titels sei schliesslich bei der Akquisition von
Aufträgen, Kontakten mit Kunden, wissenschaftlichen Vorträgen und in
der Unterrichtstätigkeit an Hochschulen mit Statusverlust zu rechnen.
1.3.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zeigen, dass ein
NDS-Titel trotz Äquivalenzbescheinigung nicht dasselbe ist, wie ein
MAS-Titel. Zumindest im europäischen Raum können Nachteile ent-
stehen, indem die Gleichwertigkeit des Titels erklärt werden muss.
Und da den Beschwerdeführenden das Führen des MAS-Titels nicht
erlaubt ist, entstehen ihnen insbesondere auch in Situationen Nachtei-
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le, in welchen sie keine Gelegenheit haben, die Gleichwertigkeit zu er-
klären oder eine Erklärung unangebracht oder sonderlich wirken wür-
de. Zu denken ist dabei beispielsweise an Visitenkarten oder wissen-
schaftliche Vorträge. Damit werden durch die Verweigerung des MAS-
Titels schützenswerte Interessen der Beschwerdeführenden tangiert.
Die Legitimationsvoraussetzungen sind insofern erfüllt.
1.3.5 Nach herrschender Lehre und stetiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichts ist das Interesse nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell
und praktisch ist, d.h. der mit der angefochtenen Verfügung verbunde-
ne strittige Nachteil muss im Urteilszeitpunkt noch bestehen (vgl.
BGE 131 II 361 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-8104/2007 vom 12. Juni 2008 E. 2; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Pra-
xiskommentar VwVG, Rz. 15 zu Art. 48). Da den Beschwerdeführen-
den bis heute der MAS-Titel in Arbeit und Gesundheit nicht erteilt wor-
den ist, haben sie weiterhin ein aktuelles und praktisches Interesse an
der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Damit
sind alle Voraussetzungen von Art. 48 VwVG erfüllt und die Beschwer-
deführenden sind zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht kann sich eine Partei
durch jede beliebige natürliche oder juristische Person vertreten las-
sen, soweit sie nicht persönlich zu handeln hat oder die Dringlichkeit
einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst (Art. 11 VwVG;
vgl. MARANTELLI-SONANINI/HUBER, Praxiskommentar VwVG, Rz. 13 zu
Art. 11). Vorliegend steht einer Vertretung durch eine der Beschwerde-
führenden nichts entgegen. Die entsprechenden Vollmachten wurden
mit der Beschwerde vom 9. Februar 2009 eingereicht.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Gegenstand des vorliegenden Streites bildet die Frage, auf wel-
chen Titel die Beschwerdeführenden nach erfolgreichem Abschluss
des Nachdiplomstudiums in Arbeit und Gesundheit Anspruch haben. In
der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2009 wurde ihnen der
NDS-, nicht aber der MAS-Titel zugesprochen. Die Beschwerdeführen-
den berufen sich darauf, dass ihnen der MAS-Titel von den Programm-
direktoren beider Hochschulen zugesichert worden sei. Zudem fordern
sie die Gleichbehandlung mit denjenigen Studierenden ihres Durch-
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gangs, welchen der MAS-Titel bereits verliehen wurde. Die Vorinstanz
schützt die Beschwerdeführenden in ihrem Anliegen. Beim Erlass des
neuen Reglements sei ein Fehler gemacht worden, für den jetzt nicht
die Beschwerdeführenden büssen sollen. Die Beschwerdegegnerin be-
ruft sich hingegen auf Art. 13 Abs. 2 des Reglements 2008, wonach
Studierenden, die vor dem 1. Juli 2005 eingeschrieben waren, der alte
NDS-Titel zu erteilen sei. Die Beschwerdeführenden könnten sich we-
der auf den Vertrauensschutz noch auf das Gleichheitsgebot berufen.
2.2 Nachfolgend ist somit zu untersuchen, welches Reglement auf die
Beschwerdeführenden Anwendung findet und welcher Titel ihnen bei
Anwendung dieses Reglements zusteht. Sollte sich dabei herausstel-
len, dass die Beschwerdeführenden bei Anwendung des massgeben-
den Reglements keinen Anspruch auf den MAS-Titel haben, sind auch
der Vertrauensschutz und das Gleichbehandlungsgebot zu prüfen.
3.
3.1 Art. 13 Abs. 2 des heute geltenden Reglements 2008 unterstellt
Studierende, die vor dem 1. Juli 2005 eingeschrieben waren, dem vor-
angehenden Reglement. Vor Erlass des Reglements 2008 war seit
Wintersemester 1999/2000 das Reglement 2000 in Kraft, welches das
erste Reglement von 1993 ablöste. Sämtliche Beschwerdeführende
haben sich im Wintersemester 2003/2004 (Durchgang 2003/2005) ein-
geschrieben. Für sie ist somit das Reglement 2000 massgebend.
3.2 Gemäss Art. 11 des Reglements 2000 wird nach erfolgreichem
Bestehen des NDS A+G ein gemeinsames Nachdiplom von der ETHZ
und der UNIL ausgestellt, das nach Art. 22 der Organisationsverord-
nung der ETHZ vom 14. Mai 1998 (OV ETHZ von 1998; AS 1999
1178) zum Führen des Titels "Dipl. NDS ETHZ/Universität Lausanne in
Arbeit und Gesundheit" berechtigt. Die Schulleitung ETHZ hat aller-
dings am 19. April 2005 beschlossen, in den Weiterbildungsstudien
den neuen MAS-Titel einzuführen. Da gemäss Einschätzung der Vorin-
stanz das NDS A+G von Inhalt und Umfang her vollumfänglich den Bo-
logna-Standards genüge, wurde auch der bisherige NDS-Titel in Arbeit
und Gesundheit durch einen MAS-Titel ersetzt. Studierende sollen den
Titel rückwirkend ab Studienbeginn im Wintersemester 2003/2004 er-
halten. Die Beschwerdegegnerin bringt in diesem Zusammenhang vor,
es fehle die gesetzliche Grundlage, um den Beschwerdeführenden ei-
nen MAS-Titel zu erteilen, weil das für diese geltende Reglement die
Erteilung eines solchen Titels nicht vorsehe. Die Vorinstanz habe unila-
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teral, d.h. ohne die Beschwerdegegnerin um ihre Meinung zu fragen
und sogar ohne diese zu informieren, beschlossen, den Studierenden
des Durchganges 2003/2005 den MAS-Titel zu erteilen. Diese Vorbrin-
gen werfen die Frage auf, ob durch den Beschluss der Schulleitung
ETHZ vom 19. April 2005 das Reglement 2000 rechtsgültig geändert
wurde und ob die Beschwerdegegnerin an diesen Beschluss gebun-
den ist. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt die Kompetenz der Schul-
leitung ETHZ zum Erlass von Studienreglementen (E. 3.3) und zur
Verleihung akademischer Titel (E. 3.4). In einem zweiten Schritt ist auf
die Frage der Verbindlichkeit einzugehen (E. 3.5 f.).
3.3 Gemäss den bis am 31. Dezember 2003 geltenden Fassungen
von Art. 16 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 4 Bst. a des ETH-Gesetzes (AS
1993 210) war es Aufgabe der Schulleitung ETHZ, im Rahmen der
vom ETH-Rat festgelegten Richtlinien die Verordnungen zum Studium
(Studienreglemente) zu erlassen und die Zulassungsbedingungen für
Nachdiplomstudierende zu regeln. Die am 1. Januar 2004 in Kraft ge-
tretene Teilrevision des ETH-Gesetzes hat diese Kompetenz nicht ver-
ändert. Art. 16 Abs. 2 ETH-Gesetz wurde lediglich neu formuliert und
die im ehemaligen Art. 28 Abs. 4 Bst. a des ETH-Gesetzes enthaltene
Kompetenz zum Erlass von Studienreglementen neu auf Verordnungs-
stufe in Art. 3 Abs. 1 Bst. b der Verordnung vom 13. November 2003
des ETH-Rates über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen
Zürich und Lausanne (ETHZ-ETHL-Verordnung, SR 414.110.37) gere-
gelt (AS 2003 4265). Die Schulleitung ETHZ war somit sowohl am
21. März 2000 beim Beschluss des Reglementes 2000 wie auch am
19. April 2005 beim Beschluss über die Einführung der neuen MAS-Ti-
tel kompetent, Studienreglemente zu erlassen.
3.4 Im Rahmen der Bologna-Reform hat der ETH-Rat beschlossen,
sog. gestufte Studiengänge (Bachelor und Master) einzuführen. Damit
wurden die formellen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die
ETH Bachelor- beziehungsweise Masterabschlüsse im Sinne des Bo-
logna-Modells einführen kann (vgl. Botschaft zur Teilrevision des ETH-
Gesetzes, BBl 2002 3485). Dementsprechend wurde die Kompetenz
der ETH zur Verleihung von Mastertiteln mit Inkrafttreten des teilrevi-
dierten ETH-Gesetzes am 1. Januar 2004 eingeführt (Art. 19 Abs. 1
Bst. abis ETH-Gesetz). Die Schulleitung ETHZ war folglich am 19. April
2005 kompetent, für NDS A+G den Mastertitel einzuführen.
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3.5 Rechtsetzende Erlasse werden für Private erst nach ihrer Publika-
tion in der amtlichen Sammlung verbindlich (Art. 8 des Bundesgeset-
zes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und
das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/
Genf 2006, Rz. 315). Der Beschluss der Schulleitung ETHZ sah vor,
die neuen Mastertitel im Anhang der Allgemeinen Verordnung vom
10. September 2002 über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen
Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ, SR 414.3135.1) bzw. in
der Allgemeinen Prüfungsverordnung vom 8. Oktober 1996 der Eidge-
nössischen Technischen Hochschule Zürich (APRV ETHZ,
SR 414.132.1) zu publizieren. Zudem wurden die Beschwerdeführen-
den gemäss ihren eigenen Aussagen seit Frühjahr 2005 von der Studi-
enleitung über den neuen MAS-Titel mehrfach informiert. Die Be-
schwerdeführenden könnten sich indessen auch ohne Publikation auf
den Beschluss berufen. Sinn und Zweck der Publikation von Erlassen
ist der Schutz des Bürgers. Dieser soll wissen, welche Pflichten er ge-
genüber dem Staat hat und nicht der Unsicherheit unbekannter Ver-
pflichtungen ausgesetzt sein. Bringt eine Regelung dem Bürger hinge-
gen nur Vorteile bzw. räumt sie ihm nur Rechte ein, entstehen die be-
günstigenden Rechtswirkungen unter Umständen auch ohne Publikati-
on (in diesem Sinne BGE 100 Ib 341 E. 1b). Insbesondere wenn sich
Private auf eine Rechtsänderung berufen, wäre es widersprüchlich
und verstiesse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]), diesen das neu eingeräumte Recht we-
gen einer mangelhaften Publikation zu versagen.
Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Schullei-
tungsbeschluss vom 19. April 2005 Art. 11 des Reglements 2000 an
sich rechtsgültig geändert hat. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde-
gegnerin an diese Änderung gebunden ist bzw. ob der Umstand, dass
es sich um eine zusammen mit der Beschwerdegegnerin angebotene
Ausbildung handelt, an der Verbindlichkeit der Reglementsänderung
etwas ändert.
3.6 Die Beschwerdegegnerin bringt implizit vor, dass die Vorinstanz
das Reglement 2000 bzw. den Titel nicht einseitig und ohne sie zu
konsultieren habe ändern dürfen (vgl. E. 3.2). In diesem Zusammen-
hang ist zu beachten, dass die Reglemente 1993 und 2000 alleine von
der Vorinstanz bzw. von deren Schulleitung erlassen wurden. Die Be-
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schwerdegegnerin hat sich im Rahmen der Zusammenarbeit damit
einverstanden erklärt, gestützt auf das Reglement der Vorinstanz das
gemeinsame NDS A+G durchzuführen. Weder im Reglement 1993
noch im Reglement 2000 ist eine Klausel zu finden, wonach es für Än-
derungen der Zustimmung der Beschwerdegegnerin bedürfte. Damit
stand der Vorinstanz als erlassende Behörde alleine die Kompetenz
zu, das Reglement für das NDS A+G zu ändern oder durch ein neues
zu ersetzen. Der Beschwerdegegnerin wäre es unbenommen gewe-
sen, für die Zusammenarbeit ein gemeinsames Reglement und ein
Mitspracherecht für Änderungen zu fordern, so wie sie es nun erstmals
beim Reglement 2008 getan hat (vgl. insbesondere Art. 9 der Konven-
tion "MAS Arbeit + Gesundheit" vom 22. Februar 2008 bzw. 26. März
2008). Da sie aber das NDS A+G bis zum Erlass des Reglements
2008 gestützt auf die Reglemente der Vorinstanz anbot, muss sie sich
auf dem einseitig geänderten Reglement 2000 behaften lassen. Als
mit öffentlichen Aufgaben betraute öffentlich-rechtliche Anstalt ist die
Beschwerdegegnerin in ihrem Handeln an das Gesetz gebunden
(Art. 5 Abs. 1 BV).
3.7 Zusammenfassend kann der Beschwerdegegnerin insofern zuge-
stimmt werden, als Art. 13 Abs. 2 des Reglements 2008 anzuwenden
ist und damit auf die vor dem 1. Juli 2005 eingeschriebenen Be-
schwerdeführenden das vorangehende Reglement 2000 zur Anwen-
dung kommt. Letzteres Reglement wurde indessen mit Beschluss der
Schulleitung ETHZ vom 19. April 2005 rechtsgültig geändert, sodass
den seit Wintersemester 2003/2004 eingeschriebenen Beschwerde-
führenden der MAS-Titel gestützt auf das Reglement 2000 zu erteilen
ist.
3.8 Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdefüh-
renden aus Gründen des Vertrauensschutzes (schriftliche und mündli-
che Zusicherungen des MAS-Titels) oder der Gleichbehandlung (mit
denjenigen Studierenden desselben Durchgangs, welchen bereits ein
MAS-Titel erteilt worden ist) einen Anspruch auf die Erteilung des
MAS-Titels hätten.
3.9 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben.
Gemäss Art. 11 des Reglements 2000 ist ein gemeinsames Diplom
auszustellen. Das Reglement wurde gestützt auf das ETH-Gesetz er-
lassen (vgl. E. 3.3) und ist damit dem Bundesrecht zuzuordnen. Folg-
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lich ist sowohl die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin ge-
stützt auf Bundesrecht verpflichtet, die Diplome der Beschwerdefüh-
renden zu unterzeichnen. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin
werden dementsprechend angewiesen, den Beschwerdeführenden
den Titel "Master of Advanced Studies ETH UNIL in Arbeit + Gesund-
heit" bzw. "Master of Advanced Studies ETH UNIL en Santé au Travail"
zu erteilen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder den obsiegenden
Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz als Bundesbehörde Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Da nicht vermögensrechtliche Interessen im
Streit lagen, werden zudem auch der Beschwerdegegnerin keine Ver-
fahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- ist den Beschwerdeführenden
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuer-
statten.
4.2 Obsiegende Beschwerdeführende haben gemäss Art. 64 Abs. 1
VwVG Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Zu entschädigen
sind dabei im Wesentlichen die Aufwendungen für die anwaltliche Ver-
tretung (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden nicht anwaltlich vertreten
sind und sie auch sonst keine verhältnismässig hohen Kosten geltend
machen, haben sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der ETHZ vom
13. Januar 2009 aufgehoben.
2.
Die ETHZ und die UNIL werden angewiesen, den Beschwerdeführen-
den den Titel "Master of Advanced Studies ETH UNIL in Arbeit + Ge-
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sundheit" bzw. "Master of Advanced Studies ETH UNIL en Santé au
Travail" zu erteilen und die entsprechenden Diplome auszustellen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführen-
den wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Sofern der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 Bst. t BGG vorliegend
nicht zur Anwendung gelangt, kann gegen diesen Entscheid innert 30
Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
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beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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