B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-1182/2017
Ur t e i l vom 2 5 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch
lic. iur. Ulrich Keusen, Rechtsanwalt, und
lic. iur. LL.M. Kathrin Lanz, Rechtsanwältin,
Bratschi AG, Bollwerk 15, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
BLS Netz AG,
Liegenschaften, Bucherstrasse 1, 3401 Burgdorf,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leissigen, Aufhebung Bahnübergang km (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Auf der Bahnstrecke zwischen Spiez und Interlaken Ost befindet sich bei
Bahnkilometer (…) auf dem Gebiet der Gemeinde Leissigen ein privater
Fussgängerbahnübergang (nachfolgend: Bahnübergang). Der Bahnüber-
gang ist einzig mit Andreaskreuzen gesichert. Die Züge verkehren an der
betreffenden Stelle mit einer Geschwindigkeit von maximal 75 km/h (sog.
Streckengeschwindigkeit). Da die Bahnlinie im Bereich des Bahnüber-
gangs in einer langgezogenen Kurve verläuft, ist die Sicht ostwärts unge-
nügend. Das Gleis verläuft erhöht auf einem Bahndamm, jedoch unterhalb
der südlich davon parallel geführten Hauptstrasse.
Der Bahnübergang dient der Erschliessung der drei Grundstücke Nrn. (…),
allesamt Grundbuch Leissigen. Zudem befindet sich in diesem Gebiet das
Grundstück Nr. (…), Grundbuch Leissigen, zu welchem jedoch auf dem
Landweg kein Zutritt möglich ist. Sämtliche Parzellen haben einen direkten
Anstoss an den Thunersee (nachfolgend auch: Seeparzellen). Auf der Par-
zelle Nr. (…) befindet sich ein Ferienhaus; auf den Parzellen Nrn. (…) und
(…) steht je ein Schuppen. Die Parzelle Nr. (…) dient als Bootsanlegestelle;
die Parzelle Nr. (…) wird einzig als Badeplatz genutzt. Letztere gehört zu
einem unmittelbar südlich des Bahnübergangs bzw. vor der Hauptstrasse
gelegenen Ferienhaus. Westlich des Bahnübergangs überqueren die
Gleise den Griessbach, der dort in den Thunersee mündet.
B.
Die BLS Netz AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) reichte dem Bundesamt
für Verkehr (BAV) die Planvorlage vom 16. Dezember 2014 ein. Darin er-
suchte sie um Aufhebung des Bahnübergangs und die Bewilligung einer
rückwärtigen Erschliessung der Seeparzellen.
Konkret ist folgende Ersatzerschliessung vorgesehen. Die Fussgänger sol-
len neu anstelle des Bahnübergangs auf dem Trottoir der Hauptstrasse
Richtung Osten gehen. In einer Entfernung von knapp 300 m befindet sich
eine Fussgängerunterführung, die unter der Hauptstrasse und den Bahn-
gleisen hindurchführt. Nach der Unterführung biegt ein Privatweg ab, der
entlang des Bahndamms Richtung Westen führt und die dortigen Grund-
stücke Nrn. (…), allesamt Grundbuch Leissigen, erschliesst. Das Grund-
stück Nr. (…) gehört A._______. Über dieses Grundstück wird auch die
weiter westlich gelegene Parzelle Nr. (…), Grundbuch Leissigen, erschlos-
sen. Die Gesuchstellerin plant, den bestehenden Privatweg Richtung Wes-
ten zu verlängern. Der Weg führt dabei vorbei an den Grundstücken Nrn.
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(…) und soll mehrheitlich im Bahndamm (Grundstück Nr. […], Grundbuch
Leissigen) erstellt werden. Weiter westlich verläuft der Weg teilweise über
die Grundstücke Nr. (…) und Nr. (…) und kommt letztlich auf der Höhe des
aufzuhebenden Bahnübergangs zu liegen. Insgesamt hat die geplante Er-
satzerschliessung (nachfolgend: Ersatzerschliessung Ost) für die Benutzer
des Bahnübergangs einen Umweg von rund 580 m zur Folge.
C.
Am 20. März 2015 erhob A.______ Einsprache gegen die Planvorlage. Er
wehrte sich gegen die Aufhebung des betreffenden Bahnübergangs und
machte unter anderem sinngemäss geltend, dass weder eine Sanierung
noch verschiedene Varianten einer rückwärtigen Erschliessung geprüft
worden seien. Er verwies unter anderem auf die Möglichkeit, die Seepar-
zellen aus Westen zu erschliessen (nachfolgend: Ersatzerschliessung
West). Diese sei deutlich kürzer als die Erschliessung Ost, sie sei über
weite Strecken mit dem geplanten und bewilligten kommunalen Uferweg
identisch und beinträchtige seine Parzelle nicht.
D.
Am 24. Januar 2017 genehmigte das BAV die Planvorlage unter Auflagen
und hiess die dagegen erhobene Einsprache von A._______ teilweise gut,
soweit es darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden war. Das
BAV verfügte im Kern, dass der Bahnübergang aufzuheben und die Er-
satzerschliessung Ost zu erstellen sei.
E.
Dagegen erhebt am 23. Februar 2017 A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er verlangt die
Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung vom 24. Januar 2017 (Be-
gehren Nr. 1). Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen (Begehren Nr. 2); subeventuell sei die Ver-
fügung anzupassen (Begehren Nr. 3).
F.
Die Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 27. April 2017 die Abweisung der Beschwerde.
G.
In der Vernehmlassung vom 19. April 2017 schliesst das BAV (nachfol-
gend: Vorinstanz) ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
H.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reicht am 1. Juni 2017 einen Fachbe-
richt ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2017 weist das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer mit Blick auf den angekündigten
Augenschein gestellten Beweisanträge vom 11. August 2017 um Ausste-
ckung der geplanten Wegführung (Ersatzerschliessung Ost) und um Ein-
holung der Zutrittsberechtigung von Drittgrundstücken betreffend der Er-
satzerschliessung West ab.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht führt am 22. August 2017 vor Ort einen Au-
genschein durch.
K.
Die Vorinstanz und das BAFU verzichten am 5. und am 18. September
2017 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.
L.
Mit Stellungnahme vom 19. September 2017 äussert sich die Einwohner-
gemeinde Leissigen zum Augenschein sowie zur Aufhebung des strittigen
Bahnübergangs und der Frage der Ersatzerschliessung.
M.
Am 29. September 2017 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbe-
merkungen ein und verlangt die Sistierung des Verfahrens, damit die Be-
schwerdegegnerin die Ersatzerschliessung West ausarbeiten und öffent-
lich auflegen könne.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht weist das Sistierungsbegehren am 30. No-
vember 2017 ab.
O.
Auf die weitergehenden Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG ent-
schieden hat. Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Weder die Legitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG) noch die weiteren for-
mellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) geben Anlass zu Bemerkungen. Demnach ist auf die Beschwerde
einzutreten.
1.3 Auf die Anträge der Einwohnergemeinde Leissigen in der Stellung-
nahme vom 19. September 2017 ist mangels Parteistellung hingegen nicht
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter
anderem technische Fragen zu beurteilen sind. Verfügt die Vorinstanz –
wie vorliegend das BAV – über bessere Kenntnisse, namentlich bei techni-
schen Verhältnissen, setzt die Beschwerdeinstanz ihr eigenes Ermessen
nicht "ohne Not" an die Stelle der Vorinstanz (statt vieler: BGE 133 II 35
E. 3.5; Urteil des BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1, welches
auf den weiten Entscheid- und Ermessenspielraum des BAV im Zusam-
menhang mit der Sanierung von Bahnübergängen hinweist; OLIVER ZI-
BUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Pra-
xiskommentar VwVG], Art. 49 Rz. 22 und 46 ff.).
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Seite 6
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör mehrfach verletzt. Die Vorinstanz sei auf seine Einwände
nicht eingegangen, dass die Erschliessung nicht im Plangenehmigungs-
verfahren bewilligt werden könne. Sodann fehle jede Begründung, weshalb
auf eine Koordination zwischen dem Uferweg und der Ersatzerschliessung
verzichtet werden könne und warum eine Ausnahmebewilligung für die
Entfernung der Ufervegetation nicht nötig sei. Schliesslich habe sich die
Vorinstanz weder mit seinem Antrag auseinandergesetzt, die mündlich am
vorinstanzlichen Augenschein gemachten Ausführungen zu den einzelnen
Sanierungsvarianten schriftlich zusammenzufassen noch sei sie auf seine
Einwände gegen die einzelnen Sanierungsvarianten eingegangen.
3.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht der Behör-
den, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und ih-
ren Entscheid zu begründen (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis
der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht er-
forderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer
A-169/2018 vom 23. Januar 2019 E. 3.3).
3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
3.3.1 Einerseits äusserte sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die mass-
geblichen Gesetzesbestimmungen und die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zum anwendbaren (Bewilligungs-)Verfahren betref-
fend die Ersatzerschliessung. Für den Beschwerdeführer war somit ohne
Weiteres nachvollziehbar, warum aus Sicht der Vorinstanz die Ersatzer-
schliessung im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden durfte.
3.3.2
3.3.2.1 Andererseits führte die Vorinstanz bezüglich der strittigen Koordi-
nationspflicht aus, dass sie den geplanten Ersatzweg als bewilligungsfähig
erachte. Damit bringt sie unmissverständlich zum Ausdruck, dass aus ihrer
Sicht der geplante Uferweg und die Ersatzerschliessung nicht koordiniert
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werden müssen. Zwar fällt die weitere Begründung, weshalb keine Koordi-
nation der Wegverbindungen zu erfolgen habe, knapp aus, da die Vor-
instanz hierzu einzig auf die eine Koordination ablehnende Einschätzung
des BAFU vom 25. Mai 2016 verweist. Dennoch erscheint die Begründung
aufgrund der folgenden Ausführungen als ausreichend.
3.3.2.2 Eine Begründung mittels Verweis auf ein anderes Schriftstück ist
zulässig, sofern dies nicht pauschal geschieht, sondern eine Auseinander-
setzung damit erfolgt. Dabei muss sich aus der Verfügung eindeutig erge-
ben, welche Argumente für die Behörde massgeblich waren (vgl. Urteil des
BVGer A-7589/2015 vom 14. November 2016 E. 7.2; FELIX UHLMANN/ALE-
XANDRA SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 35 Rz. 13).
3.3.2.3 Im konkreten Fall setzt sich die Vorinstanz in der Verfügung selbst
nicht mit der Stellungnahme des BAFU vom 25. Mai 2016 auseinander.
Dies war jedoch nicht nötig, da das BAFU darin einzig festgehalten hat,
dass es aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Begründung im
Schreiben der Vorinstanz vom 13. April 2016 seinen zuvor gestellten An-
trag auf Koordination der Wege zurückziehe. Damit beruft sich das BAFU
seinerseits auf die Ausführungen der Vorinstanz. Diese hatte in ihrem
Schreiben vom 13. April 2016 dargelegt, dass aufgrund ihrer Abklärungen
die Realisierung des Uferwegs seitens der Einwohnergemeinde Leissigen
mittelfristig nicht vorgesehen sei und aus Sicht des Tiefbauamtes des Kan-
tons Bern kein Anlass bestehe, die Erschliessung in einem kantonalen Ver-
fahren zu bewilligen, welches mehrere Jahre (Zeithorizont von rund
10 Jahren) dauern könne. Aufgrund dieser Ausgangslage fragte die Vor-
instanz das BAFU um eine erneute Beurteilung an bzw. ersuchte dieses
implizit, auf seinen Antrag zurückzukommen. Dieses Schreiben samt der
Stellungnahmen der angehörten Ämter bzw. der Einwohnergemeinde Leis-
sigen war dem Beschwerdeführer bekannt. Vor diesem Hintergrund kann
der Verweis auf die Stellungnahme des BAFU ausnahmsweise als ausrei-
chend beurteilt werden, denn indirekt ergeben sich daraus auch die Argu-
mente (Verweis auf das Schreiben der Vorinstanz vom 13. April 2016), die
aus Sicht der Vorinstanz für ein Absehen von der Koordinationspflicht spre-
chen. Damit ist die Verfügung in diesem Punkt nachvollziehbar und einer
sachgerechten Anfechtung zugänglich, wie die Beschwerde denn auch
zeigt.
3.3.3 Im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung für die Entfernung
der Ufervegetation und der Erstellung eines Fusswegs im Gewässerraum
hat die Vorinstanz die Einschätzung des BAFU aus dem Fachbericht vom
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Seite 8
25. Mai 2016 in der Plangenehmigungsverfügung wiedergegeben. Die
Vorinstanz führte sodann aus, es bestehe kein Anlass, von der Beurteilung
der Fachbehörde abzuweichen. Damit schliesst sie sich ausdrücklich de-
ren Einschätzung an und erachtete somit eine Ausnahmebewilligung als
nicht erforderlich. Auch insoweit war für den Beschwerdeführer klar, auf
welche Argumente sich die Vorinstanz stützt. Mithin ist die Begründung
ausreichend.
3.3.4
3.3.4.1 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die anlässlich des vorinstanzli-
chen Augenscheins gemachten Ausführungen des BAV-Mitarbeiters zu
den Sanierungsvarianten des Bahnübergangs seien – entgegen seinem
Antrag – nicht protokolliert worden. Da diese nicht schriftlich festgehalten
wurden und da er nicht über die nötigen Fachkenntnisse verfüge, könne er
die diskutierten Varianten nicht überprüfen.
3.3.4.2 Aus dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör
ergibt sich eine Protokollierungspflicht für Augenscheine (vgl. für das Ver-
waltungsjustizverfahren: BGE 142 I 86 E. 2.3 und für das Verwaltungsver-
fahren: BGE 130 II 473 E. 4.2). Danach sind grundsätzlich die Ergebnisse
des Augenscheins, insbesondere die vom Gericht bzw. von der Behörde
vor Ort gemachten Feststellungen und Wahrnehmungen ihrem wesentli-
chen Inhalt nach schriftlich zu protokollieren und allenfalls mit Fotos, Plä-
nen etc. zu ergänzen. Den Parteien muss zudem vor der Entscheidfällung
Gelegenheit gegeben werden, davon Kenntnis zu nehmen und sich dazu
zu äussern (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.3). Der Augenschein dient dem Gericht
oder der Behörde als Beweismittel zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 Bst. d VwVG). Mithin erschöpft sich sein Zweck in
der Sachverhaltsermittlung, weshalb sich die Protokollierungspflicht auch
einzig auf die entscheidrelevanten Feststellungen und Wahrnehmung vor
Ort beschränkt. Nicht davon erfasst sind von vornherein (rechtliche) Vor-
bringen und Erläuterungen.
3.3.4.3 Ob demnach die seitens der Vorinstanz gemachten Ausführungen
zu den Sanierungsvarianten von der Protokollierungspflicht überhaupt er-
fasst werden, kann jedoch offen bleiben. Denn nach der bundesgerichtli-
chen Praxis kann im Verwaltungsverfahren von den genannten Grundsät-
zen abgewichen werden, wenn die Ergebnisse des Augenscheins und die
wesentlichen Äusserungen der Parteien in den Erwägungen des Ent-
scheids hinlänglich wiedergegeben und gewürdigt werden (vgl. BGE 130 II
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473 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_372/2010 vom 11. Februar 2011 E. 7; kri-
tisch hierzu: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 497).
3.3.4.4 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit sämtli-
chen Sanierungsvarianten auseinandergesetzt und die dagegen sprechen-
den Punkte aufgezeigt. Sie hat sich auch hinreichend zu den Einwänden
des Beschwerdeführers zu den einzelnen Sanierungsvarianten geäussert
und seine Bemerkungen zum Protokoll zur Kenntnis genommen. Dass sie
sich in den Erwägungen teilweise den Einwänden der Beschwerdegegne-
rin anschloss und diese als "plausibel" oder "nachvollziehbar" bezeichnete,
stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Dem Beschwerdeführer
war es ohne Weiteres möglich, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen und die Plangenehmigungsverfügung sachgerecht
anzufechten.
3.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde somit nicht verletzt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die neue Ersatzerschlies-
sung für zwei private Grundstücke weder ganz oder überwiegend dem Bau
und Betrieb einer Eisenbahn diene noch eine Nebenanlage im Sinn von
Art. 18m des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR
742.101) darstelle. Zudem würden die Aufhebung des Bahnübergangs und
die Erstellung einer neuen baurechtlichen Erschliessung der privaten Lie-
genschaften nicht baulich, funktionell oder betrieblich zusammenhängen
und sie würden auch keine Einheit bilden. Mithin sei die Rechtsprechung
zu den gemischten Anlagen nicht anwendbar. Die Ersatzerschliessung
hätte deshalb nicht im Plangenehmigungsverfahren bewilligt werden dür-
fen. Vielmehr handle es sich um eine Baulanderschliessung, die im kanto-
nalen oder kommunalen Verfahren zu erfolgen haben. Die Verfügung ver-
letze Art. 18 EBG und Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes vom
22. Juni 1979 (RPG, SR 700).
4.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, sie habe die Pflicht, bei der Auf-
hebung eines Bahnübergangs die Erschliessung der rückwärtigen Liegen-
schaften sicherzustellen und gegebenenfalls Ersatzmassnahmen zu tref-
fen. Vorliegend seien die Seeparzellen aufgrund der Aufhebung des Bahn-
übergangs nicht mehr erschlossen, wenn keine Ersatzmassnahmen getrof-
fen würden. Folglich sei die Ersatzerschliessung notwendiger Bestandteil
A-1182/2017
Seite 10
des Projekts und keine selbständige, lediglich wünschbare Massnahme.
Entsprechend sei die Bewilligung zu Recht im Plangenehmigungsverfah-
ren erfolgt.
4.3 Bauten und Anlagen sind im eisenbahn- und damit im bundesrechtli-
chen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder über-
wiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (Art. 18 Abs. 1 EBG),
andernfalls untersteht die Errichtung und die Änderung von Bauten und
Anlagen dem kantonalen Recht (Art. 18m Abs. 1 EBG). Die Abgrenzung
erfolgt nach funktionellen Kriterien. Von einer ganz oder überwiegend dem
Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn sach-
lich und räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit
dem Bahnbetrieb besteht. Bei der Aufhebung von Bahnübergängen hat die
Eisenbahnunternehmung die Erschliessung der betroffenen Liegenschaf-
ten weiterhin sicherzustellen und gegebenenfalls eine Ersatzerschliessung
zu schaffen. Sind Ersatzmassnahmen erforderlich, bilden diese einen not-
wendigen Bestandteil des Projekts der Eisenbahnunternehmung. Dem-
nach sind sie im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu be-
willigen (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-314/2016 E. 7.2.4 sowie
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013 vom 17. März 2014 E. 6.3).
4.4 Es ist fraglich, ob im aktuellen Zeitpunkt sämtliche Seeparzellen eine
rechtsgenügliche Erschliessung aufweisen. Wie es sich damit verhält, kann
aber offenbleiben, da unbestrittenermassen zumindest zwei Parzellen über
den strittigen Bahnübergang erschlossen werden. Folglich fiele die Er-
schliessung dieser Parzellen durch die ersatzlose Aufhebung des Bahn-
übergangs dahin. Damit besteht seitens der Beschwerdegegnerin die
Pflicht, die Erschliessung dieser Parzellen weiterhin zu gewährleisten. Die
dazu nötigen Massnahmen (Ersatzerschliessung) bilden somit einen not-
wendigen Bestandteil des Projekts, werden sie doch erst durch die damit
verbundene Aufhebung des Bahnübergangs aktuell. Sie stehen damit in
einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang und erscheinen
nicht als bloss wünschbare Massnahme. Folglich hat die Vorinstanz die
Ersatzerschliessung zu Recht im eisenbahnrechtlichen Plangenehmi-
gungsverfahren bewilligt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichti-
gen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufga-
ben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG). Ein Eingriff
in die verfassungs- und gesetzmässige, föderale Kompetenzstruktur liegt
insoweit nicht vor (vgl. A-314/2016 E. 7.2.4).
5.
A-1182/2017
Seite 11
5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 4 EBG sind die Bahnunternehmen für den siche-
ren Betrieb der Bahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie sind ver-
pflichtet, die gesetzlich vorgesehenen Vorkehren zu treffen, die zur Sicher-
heit des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für
Personen und Sachen notwendig sind (Art. 19 Abs. 1 EBG). Sicherheits-
vorschriften finden sich insbesondere in der Eisenbahnverordnung vom
23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1).
5.2 Die Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen ist in den
Art. 37 ff. EBV geregelt. Nach Art. 37b Abs. 1 EBV sind Bahnübergänge
entsprechend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder
aufzuheben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie si-
cher befahren und betreten werden können. Die Modalitäten der Signalisa-
tion von Bahnübergängen sowie die gesetzlich vorgesehenen Sicherungs-
massnahmen (Schranken- oder Halbschrankenanlagen, Blinklichtsignal-
anlagen, Bedarfsschrankenanlagen, Lichtsignalanlagen, Andreaskreuze)
sind in Art. 37c EBV aufgeführt. Zudem bestehen detaillierte Ausführungs-
bestimmungen zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV, SR 742.141.11, nicht
amtlich publiziert, abrufbar unter: > Rechtli-
ches > Weitere Rechtsgrundlagen und Vorschriften > Ausführungsbestim-
mungen zur EBV [AB-EBV], besucht am 19. Februar 2019).
5.3 Art. 37b und 37c EBV räumen der Vorinstanz als Plangenehmigungs-
behörde einen weiten Entscheidungsspielraum ein. Dies gilt insbesondere
hinsichtlich der Frage, ob ein Bahnübergang aufzuheben oder mit Signalen
und Anlagen zu sichern ist und welche der in Art. 37c EBV genannten zu-
lässigen Sicherungsmassnahmen für den Fall der Sicherung zu ergreifen
ist. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich diesbezüglich eine ge-
wisse Zurückhaltung, sofern die Anordnung gestützt auf eine Abwägung
der massgeblichen betroffenen Interessen sowie unter Berücksichtigung
der weiteren Sicherungsvarianten als zulässig und angemessen erscheint
(vgl. Urteil des BVGer A-1353/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3).
5.4 Gemäss Art. 83f Abs. 1 EBV sind sämtliche Bahnübergänge, die den
Art. 37a–37d EBV nicht entsprechen, aufzuheben oder anzupassen (sog.
"Sanierung").
6.
Der Bahnübergang ist derzeit einzig mit Andreaskreuzen gesichert. Ge-
mäss Art. 37c Abs. 3 Bst. c EBV ist eine derartige Sicherung nur zulässig,
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Seite 12
wenn unter anderem die Sichtverhältnisse genügend sind. Wie die Vor-
instanz zu Recht darlegt, ist angesichts der Streckengeschwindigkeit von
75 km/h eine Sicht von 190 m nötig, um den Bahnübergang sicher über-
queren zu können (zur Berechnung der Sichtdistanzen: AB-EBV, AB 37c,
Ziff. 4.2). Beim Übertritt von der Hauptstrasse beträgt die Sicht ostwärts nur
112 m. Damit ist die minimale Sichtweite deutlich unterschritten und der
Bahnübergang zu sanieren.
7.
Strittig ist, wie der Bahnübergang zu sanieren ist. Bevor diese Frage be-
antwortet werden kann, sind zunächst die konkret zulässigen Sanierungs-
varianten darzulegen.
7.1 Möglich ist in jedem Fall die Ausrüstung des Bahnübergangs mit
Schranken- oder Halbschrankenanlagen (Art. 37c Abs. 1 EBV).
7.2 Sodann kommen vorliegend grundsätzlich Blinklichtsignalanlagen in
Frage (Art. 37c Abs. 3 Bst. b EBV). Nicht zulässig ist hingegen die Siche-
rung des Bahnübergangs mit einer Lichtsignalanlage ohne Schlagbäume
mit fehlersicherer Sperrung des Strassen- bzw. Fussgängerverkehrs (sog.
MICRO-Anlage, Art. 37c Abs. 3 Bst. bbis EBV). Derartige MICRO-Anlagen
setzen voraus, dass die Sichtverhältnisse genügend sind, was auf den strit-
tigen Bahnübergang nicht zutrifft (vgl. oben E. 6).
7.3 Ferner bietet die Eisenbahnverordnung die Möglichkeit den Bahnüber-
gang mittels sog. Bedarfsschrankenanlagen zu sichern, sofern der Stras-
senverkehr schwach ist (Art. 37c Abs. 3 Bst. b EBV). Unter den Begriff "Be-
darfsschranke" fallen verschiedene Arten von Absperranlagen, denen ge-
meinsam ist, dass sie in der Grundstellung geschlossen sind und bei Be-
darf durch den Strassenbenützer geöffnet werden (vgl. AB-EBV, AB 37c.3,
Ziff. 2). Es wird zwischen automatischen und manuellen Bedarfsschranken
unterschieden.
7.3.1 Automatische Bedarfsschrankenanlagen weisen Schlagbäume auf,
die von den Strassenbenutzern mittels einer Bedieneinrichtung (z.B. Tas-
ter) geöffnet werden und sich wieder schliessen. Diese Anlagen unterschei-
den sich technisch kaum von normalen Schranken- oder Halbschranken-
anlagen (vgl. A-314/2016 E. 7.3.1). Sie können grundsätzlich zur Sanie-
rung des Bahnübergangs eingesetzt werden.
7.3.2
A-1182/2017
Seite 13
7.3.2.1 Manuelle Bedarfsschrankenanlagen weisen demgegenüber eine
von Hand zu bedienende Absperreinrichtung auf. Die berechtigten Perso-
nen dürfen die Bedarfsschranke öffnen, sofern bestimmte Voraussetzun-
gen erfüllt sind. Für das Öffnen der Bedarfsschranke kommen verschie-
dene Varianten in Frage, wie eine "Benutzung nach Zugsdurchfahrt", eine
"Benutzung nach Rücksprache mit dem Fahrdienstleiter", eine "Benutzung
aufgrund SA-Kriterium" und eine "Benutzung mit Gleissperrung"
(A-314/2016 E. 7.3.1). All diesen Varianten ist gemein, dass sie einen stras-
senseitig eingeschränkten Benutzerkreis bedingen. Die Infrastrukturbetrei-
berin hat dabei den Nachweis der betrieblichen Sicherheit zu erbringen so-
wie die Berechtigungen und die Nutzungsbedingungen zu dokumentieren,
diese den Benutzern abzugeben und sie nachvollziehbar zu instruieren
(vgl. AB-EBV, AB 37c.3, Ziff. 2.6).
7.3.2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst hierzu mit sämtlichen Nutzern
Vereinbarungen betreffend der Bahnübergangsbenutzung ab. Anlässlich
des Augenscheins wurde festgestellt, dass die Eigentümerin der Parzelle
Nr. (…) über ein Haus mit einer Ferienwohnung verfügt. Die Ferienwoh-
nung wird an Gäste vermietet, denen die Benutzung des privaten Bade-
platzes auf der Seeparzelle Nr. (…) ebenfalls offensteht (vgl. Augenschein-
protokoll, S. 5 und 7). Damit besteht kein eingeschränkter Benutzerkreis.
Eine Instruktion der Gäste durch die Grundeigentümerin kommt nicht in
Frage, da diese der Beschwerdegegnerin obliegt, welche letztlich die Ver-
antwortung für die betriebliche Sicherheit trägt. Mithin scheiden sämtliche
Varianten der manuellen Bedarfsschranke zur Sanierung des Bahnüber-
gangs von vornherein aus.
7.3.2.3 Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Einwände sind unbehelflich. Nach dem Gesagten bestand für die Vor-
instanz weder Anlass, den Benutzerkreis positiv zu beurteilen noch waren
weiterführende Abklärungen zur Bedarfsschranke nötig gewesen. Mithin
kann offen bleiben, ob die Vorinstanz einzig mit dem Verweis, dass die Auf-
hebung des Bahnübergangs sicherer sei als eine manuelle Bedarfs-
schranke, auf weitere Abklärungen verzichten durfte. Ebenso braucht an
dieser Stelle nicht weiter auf die von der Beschwerdegegnerin angeführten
technischen Hindernisse einer Bedarfsschranke mit SA-Kriterium einge-
gangen zu werden.
7.4 Schliesslich ist die Aufhebung des Bahnübergangs und die Erstellung
sowohl einer Über- oder Unterführung als auch einer rückwärtigen Er-
schliessung der Seeparzellen möglich (Art. 37b Abs. 1 EBV). Bezüglich der
A-1182/2017
Seite 14
Über- oder Unterführung erscheint jedoch bereits die technische Realisie-
rung aufgrund der Topographie als fraglich. Zudem ist gerichtsnotorisch zu-
weilen mit hohen Kosten zu rechnen. Diese Sanierungsvariante wurde
denn auch von keiner Seite gefordert. Sie wird deshalb im Folgenden von
vornherein nicht weiter berücksichtigt.
8.
Soll unter mehreren möglichen Varianten für die Sanierung eines Bahn-
übergangs die geeignetste gewählt werden, ist eine umfassende Interes-
senabwägung vorzunehmen (vgl. oben E. 5.3; A-314/2016 E. 7). Dafür sind
an erster Stelle die massgeblichen Interessen zu identifizieren. Anschlies-
send sind die auf dem Spiel stehenden Interessen jeder Sanierungsvari-
ante gegeneinander abzuwägen.
8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine kor-
rekte Interessenabwägung vorgenommen. Einerseits habe die Aufhebung
eines Bahnübergangs gegenüber der Sicherung keine Priorität. Anderer-
seits habe die Vorinstanz lediglich die Kosten der Sanierungsvarianten sei-
nen Interessen gegenübergestellt. Ohnehin dürften die Kosten nicht das
ausschlaggebende Kriterium für die eine oder andere Sicherungsmass-
nahme sein und selbst Kosten von Fr. 400'000.– würden als finanziell trag-
bar für die Beschwerdegegnerin erscheinen. Weiter gelte es zu berücksich-
tigen, dass neben seinen privaten Interessen (Beeinträchtigung durch die
Wegführung entlang des Bahndamms in geringer Distanz zu seiner Par-
zelle; drohende "Umzingelung" bzw. "Einkesselung" seiner Parzelle von
Wegen) auch erhebliche öffentliche Interessen für eine Sicherung des
Bahnübergangs sprechen. So würde mit der Sicherung den Interessen an
der Schonung der Landschaft und am Schutz von Flora und Fauna besser
Rechnung getragen. Überdies könnte auf die Erteilung zahlreicher Ausnah-
mebewilligungen verzichtet werden. Ferner stelle die Ersatzerschliessung
im Bahndamm keine nachhaltige Lösung dar, da die Beschwerdegegnerin
eine Erweiterung der Kreuzungsstelle und den Bau einer zweiten Spur
plane, womit der Weg im Bahndamm dahinfallen werde. Schliesslich sei
der von ihm eingebrachte Vorschlag der Erschliessung West nicht korrekt
geprüft worden. Dieser habe gegenüber der Erschliessung Ost den Vorteil,
dass der Weg teilweise mit dem bereits vorhandenen Weg sowie dem ge-
planten Uferweg übereinstimmen würde. Mithin wäre bei dieser Variante
die Koordination sichergestellt und es würde dem Prinzip der Schonung
der Landschaft entsprochen.
A-1182/2017
Seite 15
8.2 Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Interessenabwägung sei um-
fassend und korrekt vorgenommen worden. Sie habe ein Interesse an ei-
nem sicheren, ungestörten und finanziell tragbaren Bahnbetrieb. Sinnge-
mäss macht sie geltend, das private Interesse des Beschwerdeführers an
der ungestörten Nutzung des südseitigen Sitzplatzes sowie am Schutz der
Räume und Fenster vor der Einsicht Dritter, sei nicht gewichtig. Einerseits
werde das Ferienhaus nur unregelmässig, während kurzer Dauer genutzt
und der Aufenthalt beschränke sich wohl eher auf die nördliche dem
Thunersee zugewandte Seite. Schliesslich komme nur ein kleiner Teil des
Erschliessungswegs in der Uferschutzzone zu liegen und dessen Erstel-
lung bedeute keinen grossen Eingriff in die Landschaft. Flora und Fauna
würden nicht übermässig beeinträchtigt. Ohnehin seien diese Interessen
geringer zu gewichten als die Sicherheitsinteressen.
8.3 Generell sind im Zusammenhang mit der Sanierung eines Bahnüber-
gangs die folgenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen.
8.3.1 Die Öffentlichkeit und die Eisenbahnunternehmen haben ein erhebli-
ches Interesse an der Vermeidung von Unfällen bzw. der Verminderung
des Unfallrisikos auf Bahnübergängen. Diesem Interesse kommt zentrale
Bedeutung zu (Urteil des BGer 1C_162/2012 vom 14. Dezember 2012
E. 3.2.3; A-314/2016 E. 7.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem
wiederholt festgehalten, dass jede höhengleiche Querung zwischen Schie-
ne und Strasse oder Wegen – unbesehen ihrer Sanierungsbedürftigkeit –
eine Gefahrenquelle darstellt (vgl. statt vieler: A-314/2016 E. 7.3.5). Dass
der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, es sei bislang glücklicherweise
noch nie ein Unfall an dieser Stelle passiert, vermag das dargelegte Inte-
resse demnach nicht zu schmälern.
8.3.2 Die Eisenbahnunternehmen und die öffentliche Hand haben ferner
ein berechtigtes Interesse an finanziell tragbaren Sanierungslösungen.
Aufgrund der grossen Zahl von Bahnübergängen, die zu sanieren waren
oder noch zu sanieren sind, können sich die Bahnunternehmen nicht bei
jedem Übergang eine "Luxusvariante" leisten (vgl. Urteil des BGer
1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 5.4; A-314/2016 E. 7.1).
8.4 Im Folgenden (E. 8.5–8.9) sind betreffend der zulässigen Sanierungs-
massnahmen die konkret auf dem Spiel stehenden Interessen zu identifi-
zieren und gegeneinander abzuwägen.
8.5 An erster Stelle ist auf die finanziellen Interessen einzugehen.
A-1182/2017
Seite 16
8.5.1 Der Bahnübergang könnte mit einer standardisierten Schrankenan-
lage gesichert werden. Die Vorinstanz beurteilte die von der Beschwerde-
gegnerin ausgewiesenen Kosten von rund Fr. 400'000.– für eine derartige
Sicherung als plausibel. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden. Einerseits verfügt die Vor-
instanz über ausreichendes Fachwissen und kann aufgrund ihrer Erfah-
rungswerte aus den bisherigen Bewilligungsverfahren die ungefähren Kos-
ten einer Sanierungsvariante abschätzen; der Beizug eines Fachmanns ist
nicht angezeigt. Andererseits zeigt sich anhand der vom Bundesverwal-
tungsgericht bislang beurteilten Fälle, dass bei derartigen Sicherungsvari-
anten mit erheblichen Erstellungskosten (Fr. 300'000.– [A-1353/2014
E. 8.1] bis Fr. 350'000.– [A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
E. 7.4.2] oder gar Fr. 500'000.– [Urteil A-699/2011 vom 9. Februar 2012
E. 9.2.1.1]) zu rechnen ist und diese rund alle 25 Jahre – nach Ablauf der
Lebensdauer einer Schrankenanlage – wieder anfallen (vgl. A-3341/2013,
A-3384/2013 und A-3396/2013 E. 7.4.2 f.).
8.5.2 Sodann wäre eine Sanierung mittels einer Blinklichtsignalanlage
möglich. Die von der Vorinstanz als plausibel anerkannten und in der Inte-
ressenabwägung berücksichtigten Kosten von rund Fr. 350'000.– erschei-
nen zwar angesichts der Erfahrungswerte des Bundesverwaltungsgerichts
(Fr. 150'000.– bis Fr. 200'000.– [A-314/2016 E. 7.4.3 und A-1353/2014
E. 8.1]) als hoch. Die vorgenommene Wertung ist jedoch mit Blick auf das
technisches Ermessen und dem Fachwissen der Vorinstanz nicht in Zwei-
fel zu ziehen (vgl. oben E. 2]). Ohnehin würden selbst die vom Beschwer-
deführer angeführten tieferen Erstellungskosten nichts ändern, da auch im
Fall der Blinklichtsignalanalage die Erstellungskosten alle 25 Jahre anfal-
len und damit auf lange Sicht mit hohen Sanierungskosten zu rechnen
wäre (vgl. A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013 E. 7.4.2 f).
8.5.3 Analoges gilt schliesslich für die automatische Bedarfsschranke, wel-
che angesichts ihrer Einbindung in die Bahnsicherungsanlage im Kern mit
einer Schrankenanlage vergleichbar ist. Soweit die Vorinstanz die Angaben
der Beschwerdegegnerin bestätigt, wonach derselbe Betrag wie für eine
Schrankenanlage zu veranschlagen sei und diese alle 25 Jahre anfallen,
ist auch dies nicht zu beanstanden (vgl. A-699/2011 E. 9.2.1.1 f.).
8.5.4 Die mit den genannten Anlagen verbundenen Kosten können mit
Blick auf das Interesse an finanziell tragbaren Sanierungslösungen nicht
A-1182/2017
Seite 17
ohne Weiteres anerkannt und bewilligt werden. Vielmehr müssen zusätz-
lich, erhebliche Interessen für eine derartige Sanierung sprechen. Dies gilt
es nachfolgend zu prüfen.
8.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, für die Sicherung des
Bahnübergangs spreche, dass keine Umwege für die Benutzer der See-
parzellen entstünden, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdefüh-
rer macht in diesem Zusammenhang Drittinteressen geltend, da er den
Bahnübergang nicht benützt und er nicht von einem Umweg betroffen
wäre. Demgegenüber haben sich sämtliche Benutzer des Bahnübergangs
unbestrittenermassen mit dessen Aufhebung einverstanden erklärt. Des-
halb ist unerheblich, ob die Benutzer mit einer allfälligen Sicherung eben-
falls einverstanden wären oder ob ihnen von der Beschwerdegegnerin ver-
schiedene Variante angeboten wurden. Dieses Interesse fällt somit ausser
Betracht.
8.7
8.7.1 Sodann führt der Beschwerdeführer zu Recht die wichtigen öffentli-
chen Interessen an der Schonung der Landschaft, dem Schutz von Flora
und Fauna sowie der Uferzone an. Diese sprechen seiner Ansicht nach für
die Sicherung des Bahnübergangs, da damit eine Ersatzerschliessung ver-
hindert werden könne, welche die genannten öffentlichen Interessen tan-
giere.
8.7.2 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die projektierte Ersatzer-
schliessung Ost weder in ein nationales oder kantonales Landschafts- und
Biotopinventar eingreift noch die Ufervegetation beeinträchtigt (vgl. hierzu
weiter unten: E 9.5.3). Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei-
matschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) verlangt im Zusammenhang
mit einer Bundesaufgabe – wie sie vorliegend unbestrittenermassen vor-
liegt – zudem keinen absoluten Schutz der Landschaft. Ein Eingriff ist je-
doch nur gestattet, wenn ein überwiegendes allgemeines Interesse dies
erfordert. Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst umfassende Ab-
wägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und
privaten Interessen vorzunehmen (BGE 137 II 266 E. 4; ANNE-CHRISTINE
FAVRE, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2019
2. Aufl. [nachfolgend: Kommentar NHG], Art. 3 NHG, Rz. 4 und 11 ff.).
Schliesslich erlauben auch die Bestimmungen zum Schutz von Tieren und
Pflanzen bzw. von schützenswerten Lebensräumen allfällige Eingriffe,
wenn daran ein überwiegendes Interesse besteht und sie nicht vermieden
A-1182/2017
Seite 18
werden können (Art. 18 Abs. 1, 1bis und 1ter NHG; KARL LUDWIG FAHRLÄN-
DER, Kommentar NHG, Art. 18 Rz. 27 und 30). Diese Interessenabwägun-
gen werden nun zusammen mit der Interessenabwägung zu den Sanie-
rungsvarianten vorgenommen.
8.7.3 Wie oben dargelegt, bestehen erhebliche öffentliche Interessen an
einem sicheren Bahnbetrieb und der Vermeidung von Unfällen. Zugleich
soll dem Interesse an finanziell tragbaren Sanierungen Rechnung getragen
werden (vgl. oben E. 8.3). Demgegenüber wäre der Eingriff in die Land-
schaft im konkreten Fall von untergeordneter Bedeutung. Entsprechend
dem Gebot der grösstmöglichen Schonung wurde die Ersatzerschlies-
sung Ost optimiert (vgl. Bericht […] vom 4. August 2015 [vi-act. 9], S. 4).
Sie verläuft nun über weite Strecken im Bahndamm entlang der Gleise und
tangiert die Uferschutzzone nur geringfügig, wobei im konkreten Fall ge-
wisse Flächen als Baugebiet (Wohnzone W2a) ausgeschieden sind (vgl.
Technischer Bericht, Ziff. 2.5). Der Weg weist lediglich eine Breite von 1 m
auf und führt zu keiner wesentlichen Veränderung der Uferlandschaft
(Technischer Bericht, Ziff. 2.2.2 und 2.5). Die Hecken und Einzelbäume,
die bei Realisierung der Ersatzerschliessung Ost gerodet würden, bilden
zwar Teil des Uferschutzplans und gelten als schützenswerte Lebens-
räume im Sinn von Art. 18 Abs. 1bis NHG. Betroffen sind aber lediglich ein
Heckenabschnitt von 40 m2 und ein Saum im Umfang von 10 m2, deren
Wegfallen im Rahmen von Ersatzmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG
vollumfänglich kompensiert wird (vgl. Fachbericht BAFU, S. 3). Entspre-
chend hat auch das BAFU festgehalten, dass dem Gebot der grösstmögli-
chen Schonung Rechnung getragen werde (Fachbericht des BAFU vom
25. Mai 2016, S. 3).
8.7.4 Nach dem Gesagten überwiegen die Interessen an einer Aufhebung
des Bahnübergangs die konkret betroffenen Interessen an der Schonung
der Landschaft und dem Schutz von Tieren und Pflanzen. Allein damit lässt
sich eine teure Sicherung des Bahnübergangs nicht rechtfertigen.
8.8 Sodann spricht gegen eine Sicherung des Bahnübergangs, dass dieser
mit einer rückwärtigen Erschliessung der Seeparzellen obsolet wird und
dauerhaft aufgehoben werden kann. Zwar führt auch die projektierte Er-
satzerschliessung Ost zu Kosten von insgesamt Fr. 250'000.– (inkl. der
Kosten von Fr. 20'000.– für die Aufhebung des Bahnübergangs). Bei die-
sen Kosten handelt es sich – im Gegensatz zu den Sicherungsvarianten –
grundsätzlich um einmalige Kosten für die Beschwerdegegnerin. Der künf-
tige Instandhaltungsbedarf wird sodann von sämtlichen berechtigten
A-1182/2017
Seite 19
Grundeigentümern übernommen; mithin wird die ebenfalls berechtigte Be-
schwerdegegnerin nur einen Bruchteil der Unterhaltskosten mitzutragen
haben. Ferner wurde seitens der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass der
geplante Streckenausbau im Bereich des Bahnübergangs (Projekt: Leissi-
gen – Verlängerung der Kreuzungsstelle) zu keiner Anpassung im Bahn-
damm führen und keine Auswirkungen auf die Ersatzerschliessung Ost ha-
ben wird (Augenscheinprotokoll, S. 8). Insgesamt handelt sich es sich so-
mit um eine nachhaltige Lösung. Schliesslich dient die Aufhebung des
Bahnübergangs am besten den öffentlichen Sicherheitsinteressen, da jede
höhengleiche Querung zwischen Schiene und Strasse eine Gefahren-
quelle darstellt.
8.9
8.9.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, durch die projektierte
Ersatzerschliessung Ost werde sein Eigentum erheblich beeinträchtigt. Der
Weg soll in geringer Distanz zu seinem Grundstück entlang der Südseite
und damit der Hauptwohnseite geführt werden, wo sich zudem ein Sitzplatz
befinde. Sinngemäss macht er geltend, mit einer Sicherung des Bahnüber-
gangs würde diese Beeinträchtigung (Einblick in die Zimmer und auf den
Sitzplatz) entfallen.
8.9.2 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin vor, es handle sich bei der
beschwerdeführerischen Liegenschaft um ein Ferienhaus. Dieses werde
jeweils nur während einer kurzen Dauer bewohnt. Ohnehin stellt sie ange-
sichts des nordseitigen, auf den Thunersee ausgerichteten Sitzplatzes mit
uneingeschränkter Aussicht die Nutzungshäufigkeit des südlichen Sitzplat-
zes in Frage.
8.9.3 Entspricht ein Bauvorhaben den massgeblichen öffentlich-rechtli-
chen Bestimmungen und wurden diese im Rahmen einer detaillierten, den
Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechen-
den Bau- und Zonenordnung erlassen, gehen von der geplanten Baute in
der Regel keine übermässigen Immissionen im Sinn von Art. 684 ZGB aus
(vgl. BGE 132 III 49 E. 2.2, Urteil des BGer 5A_47/2016 vom 26. Septem-
ber 2016 E. 2.2). Ob dies auch für die konkret zu beurteilende Ersatzer-
schliessung gilt, kann vorliegend offenbleiben. Denn selbst nach der ange-
führten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt das Bundesprivat-
recht (insbesondere Art. 684 ZGB) im Sinn einer Mindestgarantie zur An-
wendung, wenn das öffentliche Recht nicht ausreicht, um den Nachbarn zu
schützen (BGE 138 III 49 E. 4.4.4). Gemäss Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jeder-
A-1182/2017
Seite 20
mann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, sich aller übermäs-
sigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Unter-
sagt sind unter anderem ideelle oder immaterielle Immissionen, welche ins-
besondere auch den Schutz der Ungestörtheit und der Privatsphäre betref-
fen können (vgl. Urteile des BGer 5A_47/2016 E. 4.1; vgl. BGE 138 II 49
E. 4.5.2).
8.9.4 Im vorliegenden Fall ist nicht einzusehen, dass aus der schlichten
Nutzung der Ersatzerschliessung durch die berechtigten Grundeigentümer
übermässige Einwirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers
entstehen könnten. Es handelt sich nicht um einen öffentlichen Weg, son-
dern um eine private Erschliessung, welche neu zusätzlich die drei See-
parzellen erschliessen wird; die vorgesehene Nutzung durch das Grund-
stück Nr. (…), führt dabei zu keiner zusätzlichen Belastung, da dieses
Grundstück bereits heute über die Parzelle des Beschwerdeführers er-
schlossen wird. Die Seeparzellen werden sodann nur saisonal genutzt. Ins-
gesamt werden sich die Nutzungsfrequenzen auf tiefem Niveau bewegen.
Folglich spricht auch dieses Vorbringen nicht gegen die Ersatzerschlies-
sung Ost bzw. für die Sicherung des Bahnübergangs.
8.10 Insgesamt sind die Interessen an der Aufhebung des Bahnübergangs
sowie einer rückwärtigen Erschliessung der Seeparzellen höher zu gewich-
ten als die Interessen an dessen Sicherung.
8.11 Es stellt sich die Frage, wie die Seeparzellen nach der Aufhebung des
Bahnübergangs erschlossen werden sollen (Ersatzerschliessung Ost oder
Ersatzerschliessung West).
8.11.1 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass die von ihm ein-
gebrachte Ersatzerschliessung West deutliche Vorteile gegenüber der Er-
satzerschliessung Ost habe. Bezeichnenderweise habe diese Variante in
der Variantenprüfung der Beschwerdegegnerin gefehlt. Die Variante West
führe teilweise über einen bereits vorhandenen Weg und würde mit dem
geplanten und rechtskräftig bewilligten Uferweg übereinstimmen. Damit
würde dem Gebot der Koordination entsprochen und die Landschaft bes-
ser geschont als bei der Ersatzerschliessung Ost. Sodann wäre der Steg
über den Griessbach technisch möglich und bewilligungsfähig. Er stellt fer-
ner dessen Kosten von Fr. 50'000.– in Frage und vermutet, dass die Kosten
insgesamt tiefer lägen als bei der projektierten Ersatzerschliessung Ost.
Insbesondere treffe es nicht zu, dass von der Ersatzerschliessung Ost we-
A-1182/2017
Seite 21
niger Drittgrundstücke betroffen seien. Zudem würde ihn die Ersatzer-
schliessung West im Gegensatz zur Ersatzerschliessung Ost nicht tangie-
ren. Schliesslich müssten die Betroffenen weniger Wegstrecke zurückle-
gen.
8.11.2 Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass bei der westseitigen
Erschliessung insgesamt sechs Drittgrundstücke betroffen wären. Es
müssten mehrere Wegrechte errichtet werden, wobei dies grösstenteils un-
beteiligte Dritte treffen würde. Demgegenüber seien von der Ersatzer-
schliessung Ost lediglich fünf Grundstücke betroffen, wovon sich zwei in
ihrem Eigentum befänden. Folglich könne mit dem genehmigten Projekt
die beanspruchte Landfläche Dritter auf ein Minimum reduziert werden.
Dies sei zudem für die Kostenfolgen des Projekts entscheidend. Bei der
Ersatzerschliessung West würden neben den Kosten für den Steg
(Fr. 50'000.– zuzüglich der Ausgaben für die beidseitigen Zugänge) weitere
Kosten für den Weg anfallen (Erstellungskosten, Entschädigung Dritter für
Wegrechte und Minderwerte der belasteten Grundstücke). Schliesslich sei
vorliegend keine Koordination mit dem Uferweg erforderlich. Die Realisie-
rung des Uferwegs liege in weiter Ferne. Die Sanierung des Bahnüber-
gangs müsse jedoch umgehend an die Hand genommen werden, um eine
Gefahrenquelle eindämmen zu können.
8.11.3
8.11.3.1 Allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Pro-
jekt nicht auch auf die Ersatzerschliessung West als Alternative einging,
kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Vielmehr ist es gerade der
Zweck des Einspracheverfahrens, dass die Einsprecher sämtliche Ein-
wände gegen ein Projekt und ihre Alternativvorschläge möglichst genau
und umfassend einbringen. Es ist dann Aufgabe der Plangenehmigungs-
behörde, die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Dis-
kussion gestellten Varianten zu beurteilen (vgl. Urteil des BVGer
A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.3). Abzustellen ist demnach einzig
auf die angefochtene Verfügung. Darin hat sich die Vorinstanz mit der Er-
satzerschliessung West auseinandergesetzt. Somit ist nicht erheblich, ob
die Beschwerdegegnerin die Variante der Ersatzerschliessung West prüfte.
8.11.3.2 Bezüglich des Uferwegs fällt in Betracht, dass nicht feststeht,
wann mit dessen Erstellung begonnen werden soll. Der bewilligte Son-
dernutzungsplan, der den Wegverlauf rechtskräftig festsetzt, datiert vom
12. April bzw. 18. Mai 1995 (Genehmigung: 6. Juni 1996). Ein konkretes
A-1182/2017
Seite 22
Projekt für den Weg wurde bislang jedoch noch nicht von der Einwohner-
gemeinde Leissigen angestossen und einem Bewilligungsverfahren zuge-
führt. Die Gemeinde räumt selbst ein, dass eine Realisierung des Uferwegs
mittelfristig nicht vorgesehen sei und demnach nicht vorausgesagt werden
könne, wann dieser realisiert werden wird (vgl. Schreiben der Einwohner-
gemeinde Leissigen vom 17. März 2016 [vi-act. 13]). Zudem würden die
Finanzen der Einwohnergemeinde Leissigen nicht ausreichen, um den
Uferweg zu realisieren und die betroffenen Grundeigentümer zu entschä-
digen (vgl. Augenscheinprotokoll, S. 13). Die Bau-, Verkehrs- und Energie-
direktion des Kantons Bern hält in diesem Sinn fest, dass "die Realisierung
des Uferwegs daher aus heutiger Sicht keineswegs gesichert" sei (vgl.
Email der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern vom
18. November 2015 [vi-act. 13]). Die Erstellung ist damit zu unsicher, als
dass diese im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden könnte. So-
dann beabsichtigt die Beschwerdegegnerin nicht einen öffentlichen Weg,
d.h. einen Uferweg im Sinne des See- und Flussufergesetzes des Kantons
Bern vom 6. Juni 1982 zu erstellen. Sie baut lediglich eine private Ersatzer-
schliessung zu den Seeparzellen, die durch die Aufhebung des Bahnüber-
gangs nötig wird. Damit handelt es sich um einen privaten Zugang, der nur
von den Benutzern der Seeparzellen sowie der Parzelle Nr. (…) betreten
werden darf und demzufolge nicht wie der Uferweg der Allgemeinheit of-
fensteht. Ferner handelt es sich nicht um eine Wegverbindung (Spazier-
oder Wanderweg); die Ersatzerschliessung endet auf dem Grundstück
Nr. (…) in einer Sackgasse. Mithin dienen die beiden Wege einem völlig
anderen Zweck. Im Übrigen wäre auch bei Erstellung der Ersatzerschlies-
sung West keine vollständige Koordination mit dem Uferweg möglich, da
dieser ab dem Griessbach auf den Seeparzellen parallel zur Ersatzer-
schliessung verlaufen würde und für die Einwohnergemeinde Leissigen
eine Anpassung der Führung des Uferwegs an die Ersatzerschliessung
nicht in Frage kommt (vgl. Schreiben der Einwohnergemeinde Leissigen
vom 17. März 2016 [vi-act. 13]). Zusammengefasst besteht kein Anlass für
eine Koordination der Ersatzerschliessung mit dem Uferweg. Insoweit stellt
der Bau der Ersatzerschliessung Ost keinen Verstoss gegen das Gebot der
grösstmöglichen Schonung dar. Ein überwiegendes Interesse an der Er-
stellung der Ersatzerschliessung West ist somit nicht ersichtlich.
8.11.3.3 Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass im Falle der Ersatzer-
schliessung Ost ab der Unterführung nur ein Fussweg 187 m neu erstellt
werden muss. Auf einer Länge von 107 m kann auf den bereits existieren-
A-1182/2017
Seite 23
den privaten Fussweg, der unter anderem die Parzelle des Beschwerde-
führers erschliesst, zurückgegriffen werden. Damit hält sich auch der Land-
verbrauch in Grenzen.
8.11.3.4 Ferner ist mit einer deutlich geringeren Belastung von Drittgrund-
stücken zu rechnen. Im vorliegenden Fall müsste die Ersatzerschliessung
West über drei Grundstücke westlich des Griessbachs geführt werden, da
dort kein Bahndamm besteht, der für die Erschliessung benutzt werden
könnte. Diese Grundstücke gehören zwei Eigentümern, welche nicht von
der Aufhebung des Bahnübergangs betroffen sind. Demgegenüber bietet
die Ersatzerschliessung Ost den Vorteil, dass der Weg grösstenteils im
Bahndammgrundstück der Beschwerdegegnerin verläuft und nur minimal
auf den Grundstücken Nr. (…) und Nr. (…) zu liegen kommt. Das Grund-
stück Nr. (…) ist dabei direkt von der Aufhebung des Bahnübergangs be-
troffen. Für den Weg werden das Grundstück Nr. (…) mit einer Dienstbar-
keit (Fusswegrecht) von 29 m2 und das Grundstück Nr. (…) mit einer
Dienstbarkeit von 17 m2 belegt werden. Durch die minimale Beanspru-
chung von Drittgrundstücken erweist sich die Ersatzerschliessung Ost als
schonender und die Kosten lassen sich dadurch tief halten.
8.11.3.5 Schliesslich ist für die Abwägung zwischen den beiden alternati-
ven Ersatzerschliessungen weder die Länge des Umwegs für die Benutzer
relevant noch resultieren aufgrund der Ersatzerschliessung Ost übermäs-
sige Einwirkungen auf das Grundstück des Beschwerdeführers (vgl. oben
E. 8.9). Sollte sich bei Erstellung des Uferwegs tatsächlich die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte "Umzingelung" seines Grundstücks mit
Wegen ergeben, wäre er im dannzumaligen Verfahren für einen allfälligen
Minderwert zu entschädigen. Die dargelegten Interessen sprechen somit
nicht für die Ersatzerschliessung West.
8.11.3.6 Nach dem Gesagten überwiegt das Interesse an der Ersatzer-
schliessung Ost jenes am westseitigen Zugang.
8.12 Die Vorinstanz hat somit im Plangenehmigungsverfahren zu Recht die
Aufhebung des Bahnübergangs samt der Ersatzerschliessung Ost geprüft.
9.
Es stellt sich die Frage, ob die Ersatzerschliessung Ost von der Vorinstanz
genehmigt werden durfte.
A-1182/2017
Seite 24
9.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Ersatzerschliessung Ost
seien zahlreiche Ausnahmebewilligungen nötig. Für diese seien grössten-
teils weder Gesuche gestellt noch seien sie publiziert worden. Der Dispens
von Art. 18 Abs. 4 EBG gelte nicht für Ausnahmen von bundesrechtlichen
Vorschriften. Konkret fehle die Ausnahmebewilligung für das Bauen aus-
serhalb der Bauzone (Art. 24 RPG), die Ausnahmebewilligung für die Ent-
fernung der Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG), die Ausnahmebewilligung
für das Bauen im Gewässerraum (Art. 41c der Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998 [GSchV, SR 814.201]), die Ausnahmebewilligung
für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG)
sowie die kantonale Ausnahmebewilligung für das Bauen in der Ufer-
schutzzone. Ferner verstosse der Weg gegen den Grundsatz der grösst-
möglichen Schonung der Landschaft, da er nicht mit dem Uferweg koordi-
niert worden sei. Ausserdem befinde sich der Weg in einem Gefahrenbe-
reich. Folglich sei die Plangenehmigung widerrechtlich.
9.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass für die Erteilung einer Plan-
genehmigung keine kantonalen Bewilligungen erforderlich seien. Weiter
führe die Interessenabwägung zum Schluss, dass der Bahnübergang auf-
zuheben sei. Damit würden die Seeparzellen eine Ersatzerschliessung be-
nötigen, weshalb der neue Zugang zu den Grundstücken standortgebun-
den sei. Eine Koordinationspflicht mit dem Uferweg stellt die Beschwerde-
gegnerin aus den oben genannten Gründen (vgl. E. 8.11.2) in Abrede.
9.3 Das Plangenehmigungsverfahren wird vom Grundgedanken geprägt,
die Entscheidverfahren bei einer einzigen Behörde (sog. Leitbehörde) zu
konzentrieren, welche erstinstanzlich die Einhaltung aller anwendbaren
bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften beurteilt (vgl. Botschaft des
Bundesrats vom 19. Mai 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordina-
tion und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 III 2596
Ziff. 13.221; Urteil des BGer 1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.1).
Als Folge dieser Konzentration werden mit der Plangenehmigung sämtli-
che nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; weitere Bewilli-
gungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht erforderlich. Immerhin ist das
kantonale Recht aber zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunter-
nehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig ein-
schränkt (Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG; vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012
vom 15. Januar 2014 E. 3.1). Die Genehmigungs- bzw. Leitbehörde hat im
Genehmigungsverfahren vor einem Entscheid die Stellungnahmen sämtli-
cher Fachbehörden einzuholen und bei Widersprüchen auf deren Bereini-
gung hinzuwirken (sog. Anhörungs- und Bereinigungsverfahren; Art. 62 ff.
A-1182/2017
Seite 25
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März
1997 [RVOG, SR 172.010]; vgl. zum Ganzen: BVGE 2016/35 E. 3.1 f.).
9.4 Die Plangenehmigung schliesst nach dem Gesagten sämtliche Bewilli-
gungen nach Bundesrecht mit ein. Dem beschwerdeführerischen Einwand,
die Bewilligungen hätten separat erteilt werden müssen, ist damit nicht zu
folgen.
9.5 Weiter hat die Vorinstanz im Plangenehmigungsverfahren Berichte ver-
schiedener Fachbehörden eingeholt (Fachbericht des Amtes für Gemein-
den und Raumordnung vom 10. Februar 2015; Stellungnahme des Tief-
bauamtes des Kantons Bern [Oberingenieurskreis I] vom 5. März 2015;
Stellungnahmen des Amtes für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordina-
tion des Kantons Bern vom 13. April 2015, vom 17. Juni 2015 und vom
9. September 2015; Amtsbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur
des Kantons Bern vom 6. März und vom 31. August 2015; Fachbericht des
BAFU vom 16. Oktober 2015 und vom 25. Mai 2016). Daraus ergibt sich
folgendes Bild:
9.5.1 Sämtliche Fachbehörden haben letzten Endes das Vorhaben als zu-
lässig bzw. bewilligungsfähig erachtet.
9.5.2 Das BAFU hat in seinem Fachbericht vom 25. Mai 2016 festgehalten,
dass es sich um einen standortgebundenen, im öffentlichen Interesse lie-
genden Fussweg handle. Für derartige Anlagen sei gemäss Art. 41c Abs. 1
GSchV keine Ausnahmebewilligung nötig (vgl. auch die Stellungnahme
des Tiefbauamtes des Kantons Bern vom 5. März 2015, wonach das Pro-
jekt aus wasserbaupolizeilicher Sicht unproblematisch sei). Dieser Ein-
schätzung ist beizupflichten. Der Fussweg dient der Erschliessung der
Seeparzellen, die ansonsten durch die Aufhebung des Bahnübergangs kei-
nen Zugang mehr aufweisen würden. Sein Standort kommt unweigerlich
im Gewässerraum zu liegen und seine Erstellung liegt im öffentlichen Inte-
resse, da damit ein sanierungspflichtiger Bahnübergang mit finanziell trag-
barem Aufwand aufgehoben werden kann (vgl. oben E. 8.3). Mithin ist das
genehmigte Projekt auf keine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Ge-
wässerraum angewiesen.
9.5.3 Sodann folgt implizit aus dem Fachbericht des BAFU vom 16. Okto-
ber 2015 und dem Amtsbericht des Amtes für Landwirtschaft und Natur des
Kantons Bern vom 31. August 2015, dass die zu entfernende Hecke nicht
als Ufervegetation zu qualifizieren ist. Beide Fachbehörden haben die Ent-
fernung der Vegetation ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 18
A-1182/2017
Seite 26
Abs. 1bis NHG geprüft und als geschützte Hecke oder Feldgehölz einge-
stuft. Sie stützten sich dabei unter anderem auf den eingeholten Bericht
zur Abklärung der betroffenen Naturwerte. Dieser hält fest, dass nur der
untere Teil als Ufervegetation gemäss Art. 21 NHG zu qualifizieren sei und
die Vegetation des rund 3 m höher gelegenen Bereichs beim Bahndamm
nicht mehr im Einflussbereich des Seewassers stehe (Bericht […] vom
4. August 2015 [vi-act. 9], S. 3 f.). Wie das BAFU sodann festhält, liege die
vom Projekt beanspruchte Bestockung mehrheitlich im Bereich des Bahn-
damms (Stellungnahme vom 1. Juni 2017) und die Hecke weise keine ty-
pischen Pflanzen des Uferbereichs auf (vgl. Augenscheinprotokoll, S. 15).
Es liege deshalb keine Ufervegetation vor. Vorliegend besteht für das Bun-
desverwaltungsgericht keine Veranlassung die Einschätzung der Fachbe-
hörde in Zweifel zu ziehen. Liegt demnach keine Ufervegetation vor, kann
die Hecke und deren Saum ohne Ausnahmebewilligung nach Art. 22 Abs. 2
NHG entfernt werden.
9.5.4 Das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern erachtete
ferner die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
für die Beseitigung der Hecke als erfüllt (Art. 18 Abs. 1bis und 1ter i.V.m.
Art. 14 Abs. 7 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom
16. Januar 1991 [NHV, SR 451.1]). Das Vorhaben sei standortgebunden
und es bestünden überwiegende Interessen. Die erforderlichen Ersatz-
massnahmen seien vollumfänglich umzusetzen und die Abholzung der Be-
stockung auf ein Minimum zu beschränken (Amtsbericht des Amtes für
Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern vom 31. August 2015). Das
BAFU stimmte dem Projekt ebenfalls zu, da es optimiert wurde und sich
die Eingriffe auf das absolute Minimum beschränken würden. Zusätzlich
werde als Ersatz eine neue Hecke samt Saum und Reptilienstrukturen an-
gelegt (Fachbericht des BAFU vom 16. Oktober 2015). Darauf ist ohne
Weiteres abzustellen. Dass das Projekt standortgebunden ist und daran
überwiegende öffentliche Interessen bestehen, welche die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung rechtfertigen, wurden bereits oben dargelegt (vgl.
E. 9.5.2). Mithin konnte das Vorhaben genehmigt werden.
9.5.5 Ausserdem hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kan-
tons Bern in seinem Fachbericht zur Raumplanung und Landschaft bean-
tragt, das Vorhaben zu bewilligen. Soweit die Ersatzerschliessung aus-
serhalb der Bauzone bzw. in der Uferschutzzone zu liegen komme, seien
Bauten und Anlagen nur zulässig, die nach ihrem Zweck einen Standort in
der Uferschutzzone erfordern, im öffentlichen Interesse liegen und die
Uferlandschaft nicht negativ beeinträchtigen (vgl. Art. 4 des Gesetzes über
A-1182/2017
Seite 27
Seen- und Flussufer des Kantons Bern vom 6. Juni 1982). Das Amt erach-
tet sämtliche Voraussetzung für gegeben, da der Zugangsweg der Er-
schliessung der Seeparzellen diene und aufgrund der geringen Breite und
der Asphaltierung landschaftsverträglich sei (Fachbericht des Amtes für
Gemeinden und Raumordnung vom 10. Februar 2015). Diese Begründung
ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend. Insge-
samt berücksichtigte die Plangenehmigung somit auch das kantonale
Recht.
9.5.6 Was die Ausnahmenbewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb
der Bauzone gemäss Art. 24 RPG anbelangt, trifft es zu, dass sich die
Fach- und Amtsberichte nicht ausdrücklich dazu äussern. Art 24 RPG setzt
seinerseits für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung voraus, dass der
Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen
erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Im vorlie-
genden Fall haben sich das Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons
Bern sowie das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern
je mit der Standortgebundenheit und dem öffentlichen Interesse der Er-
satzerschliessung auseinandergesetzt (vgl. oben E. 9.5.4 f.). Sie haben
damit dieselben Voraussetzungen, wie sie Art. 24 RPG vorgibt, beurteilt
und als erfüllt erachtet (vgl. Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai
2017 E. 9.1.3, wonach die Standortgebundenheit im Zusammenhang mit
dem Gewässerraum, der Ufervegetation und dem Raumplanungsrecht
nach denselben Kriterien beurteilt wird). Das Amt für Gemeinden und
Raumordnung des Kantons Bern ist zudem die zuständige Stelle für die
Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 24 RPG (Art. 84 Abs. 1
des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 [BauG-BE]; vgl.
> Baubewilligungen > Bauen ausserhalb Bauzo-
nen, abgerufen am 1. März 2019). Unter diesen Umständen schliesst der
Antrag des zuständigen Amtes für Gemeinden und Raumordnung auf Be-
willigung des Projekts zugleich die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24
RPG mit ein. Das Projekt erscheint auch unter diesem Blickwinkel als be-
willigungsfähig.
9.6 Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers gegen die Bewil-
ligungsfähigkeit der Ersatzerschliessung sind unbehelflich. So ist einerseits
nicht zu beanstanden, dass das BAFU das Projekt zunächst nur unter der
Auflage einer Koordination mit dem Uferweg als bewilligungsfähig erachtet
und schliesslich davon wieder Abstand genommen hat. Massgebend ist
einzig, dass es letztlich seine Zustimmung zum Projekt gab. Andererseits
wurde bereits oben dargelegt, dass kein Verstoss gegen das Gebot der
A-1182/2017
Seite 28
grösstmöglichen Schonung vorliegt (vgl. E. 8.11.3.2). Da zudem keine
übermässigen Einwirkungen von der Ersatzerschliessung ausgehen
(E. 8.9), wird nicht in die Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) eingegriffen. Schliesslich befindet sich
der Standort der Ersatzerschliessung zwar in der Gefahrzonen für Über-
schwemmungen und Murgänge. Das Tiefbauamt des Kantons Bern äus-
serte sich aber trotz der genannten Naturgefahren nicht abschlägig zur Be-
willigungsfähigkeit der Ersatzerschliessung. Es hielt einzig fest, dass die
Benützung des Weges auf eigene Gefahr erfolge (Stellungnahme des Tief-
bauamtes des Kantons Bern vom 5. März 2015, vgl. auch Stellungnahme
des Amts für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination vom 13. April
2015, Ziff. 2). Damit hat es sein Bewenden. Das kantonale Recht ist nur
insoweit zu berücksichtigen, als es das Eisenbahnunternehmen in der Er-
füllung seiner Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18
Abs. 4 EBG). Mithin bestand für die Beschwerdegegnerin keine Veranlas-
sung allfällige für die Bewilligung von Bauten und Anlagen in Gefahrenge-
bieten nötige Schutzmassnahmen zu treffen bzw. nachzuweisen (vgl. Art. 6
Abs. 4 BE-BauG). Auch insoweit steht der erteilten Plangenehmigung
nichts entgegen.
9.7 Die Vorinstanz durfte somit die Ersatzerschliessung Ost genehmigen.
10.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht die Aufhebung des Bahn-
übergangs und die Ersatzerschliessung Ost genehmigt. Die Plangenge-
nehmigung ist insoweit zu bestätigen. Die Beschwerdebegehren Nrn. 1
und 2 sind abzuweisen.
11.
Der Beschwerdeführer verlangt in mehrfacher Hinsicht eine Korrektur oder
Ergänzung des Dispositivs (Begehren Nr. 3). Dies betrifft die folgenden
Punkte:
11.1 Einerseits dürfe seiner Meinung nach der Technische Bericht vom
30. Oktober 2014 nicht genehmigt werden. Er enthalte einen Kostenteiler
betreffend den Wegunterhalt, den er bestreite. Zudem habe die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Kostenteiler nicht
Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens bilde. Dasselbe gelte für
das genehmigte Verzeichnis der zu enteignenden Rechte, welches sich
ebenfalls zum Kostenteiler äussere. Andererseits habe die Vorinstanz zwar
A-1182/2017
Seite 29
zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin kein Recht auf vo-
rübergehende Inanspruchnahme der Parzelle des Beschwerdeführers zu-
stehe. Dennoch habe sie das Projekt vorbehaltlos genehmigt bzw. im Land-
und Rechtserwerbsplan und im Verzeichnis der zu enteignenden Rechte
die vorübergehende Landbeanspruchung nicht gestrichen.
Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz die Planvorlage mit
den betreffenden Unterlagen im Sinn der Erwägungen genehmigte. Damit
werden die Erwägungen ebenfalls Teil des Dispositivs und haben an der
formellen Rechtskraft teil (Urteil des BGer 8C_272/2011 E. 1.3 [nicht publi-
zierte Erwägung in BGE 137 I 327]). Wie der Beschwerdeführer selber fest-
hält, bilden die Fragen des Kostenteilers gemäss den Erwägungen der
Vorinstanz gerade nicht Gegenstand der Plangenehmigungsverfügung.
Ebenso führte die Vorinstanz in der Verfügung aus, dass die Parzelle des
Beschwerdeführers nicht vorübergehend beansprucht werden darf. Diese
Einschränkungen sind Teil des Dispositivs. Damit besteht kein Anlass, das
Dispositiv anzupassen.
11.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz in
ihren Erwägungen zwar bestätigt habe, dass ihm eine Parteientschädigung
zustehe. Sie verweise jedoch den Entscheid darüber auf eine spätere, se-
parate Verfügung, ohne seinen Anspruch im Dispositiv aufzunehmen.
Dies trifft zu. Das Dispositiv stellt weder fest, dass eine Parteientschädi-
gung im Grundsatz geschuldet ist, noch wird der Entscheid darüber aus-
drücklich auf eine separate Verfügung verwiesen. Das Dispositiv der Ver-
fügung ist entsprechend zu ergänzen.
11.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Pläne "Längenprofil,
1:200/20" sowie "Normalprofile, 1:50" seien nicht unter den im Dispositiv
genannten, zu genehmigenden Unterlagen aufgeführt. Dies trifft zu. Das
Dispositiv ist auch insoweit zu ergänzen.
11.4 Bezüglich der beiden letztgenannten Punkte dringt der Beschwerde-
führer mit seiner Beschwerde durch.
12.
Zusammengefasst ist die Beschwerde damit teilweise gutzuheissen und
das Dispositiv im soeben erwähnten Sinn zu ergänzen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
A-1182/2017
Seite 30
Aufgrund des Verfahrensausgangs werden sämtliche Beweisanträge des
Beschwerdeführers abgewiesen.
13.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
13.1 Vorliegend hat die Vorinstanz im Plangenehmigungsverfahren unter
anderem auch über eine enteignungsrechtliche Einsprache entschieden.
Die für solche kombinierte Verfahren massgebenden enteignungsrechtli-
chen Spezialbestimmungen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen
gelten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht jedoch nur inso-
weit, als die Beschwerde ihrerseits als enteignungsrechtliche Einsprache
zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BVGer A-4435/2012 vom 26. März 2013
E. 8.1 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 16.1). Solches ist nicht der
Fall. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die erteilte Plangenehmi-
gungsverfügung. Damit sind die Kosten und Entschädigungen nach den
allgemeinen Regeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu verlegen.
13.2 Der Beschwerdeführer dringt in zwei untergeordneten Punkten durch,
welche die Plangenehmigung nicht im Kern betreffen. Es rechtfertigt sich
deshalb nicht, dies bei der Verlegung der Verfahrenskosten und der Zu-
sprechung einer Parteientschädigung zu berücksichtigen. Der Beschwer-
deführer ist bei materieller Betrachtung insgesamt als vollständig unterlie-
gend zu qualifizieren.
13.3 Die Verfahrenskosten sind demnach dem unterliegenden Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden angesichts des
Aufwands für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'500.– festgesetzt
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'500.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
13.4 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die obsie-
gende Beschwerdegegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren selber ge-
äussert und sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Sie hat daher keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 ff. VGKE, insbesondere
A-1182/2017
Seite 31
Art. 9 Abs. 2 VGKE). Ebenso wenig steht der Vorinstanz eine solche Ent-
schädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Das
Dispositiv wird in den Ziffn. 1 und 4 wie folgt ergänzt:
"1. Genehmigung der Planvorlage
Die Planvorlage der BLS vom 16. Dezember 2014 betreffend Leissi-
gen, Aufhebung Bahnübergang km (…), enthaltend die folgenden Un-
terlagen:
Beschreibung, Massstab, letzte Änderung Plan-Nr.
[…]
- Längenprofil, 1:200/20, 30. Oktober 2014 654 / 31
- Normalprofile, 1:50, 30. Oktober 2014 654 / 33
wird im Sinne der Erwägungen […] mit folgenden Auflagen geneh-
migt.
[…]
4. Einsprache A._______
[…]
4.4. A._______ hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Plan-
genehmigungsverfahren. Das BAV wird über die Höhe der Parteient-
schädigung nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfü-
gung in einer separaten Verfügung befinden."
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Auf die Anträge der Einwohnergemeinde Leissigen in der Stellungnahme
vom 19. September 2017 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
A-1182/2017
Seite 32
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
– das BAFU
– die Einwohnergemeinde Leissigen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
A-1182/2017
Seite 33
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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