B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1184/2012
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
1. A._______ SA, …,
2. B._______, …,
3. C._______, …,
4. D._______ AG, …,
alle vertreten durch ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Steuerperioden 1.1.2005-31.12.2009 und
1.1.2010-31.12.2010); Sprungbeschwerde.
A-1184/2012
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ SA, B._______, C._______ und die D._______ AG (je
einzeln: Steuerpflichtige bzw. Steuerpflichtiger; zusammen: die Steuer-
pflichtigen) sind bzw. waren gemäss eigenen Angaben in unterschiedli-
chen Bereichen des […] tätig.
B.
Im August und im November 2011 führte die Eidgenössische Steuerver-
waltung (ESTV) bei den Steuerpflichtigen MWST-Kontrollen durch. Unter-
sucht wurden die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009
(Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2009) sowie 1. Quartal
2010 bis 4. Quartal 2010 (Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember
2010). Die ESTV erliess daraufhin am 15. Dezember 2011 für die Steuer-
perioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009 eine "Einschätzungsmittei-
lung Nr. […] / Verfügung" (nachfolgend: EM 1). Darin hielt sie fest, dass (i)
die B._______ rückwirkend auf den 1. Januar 2005, die C._______ rück-
wirkend auf den 1. Juni 2006 und die D._______ AG rückwirkend auf den
1. Juni 2007 aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht
würden (Ziffern 1-3), dass (ii) die in den vorstehenden Ziffern genannten
Steuerpflichtigen und die A._______ SA als wirtschaftliche Einheit gelten
und damit als Gesamtheit die steuerpflichtige Person A._______ SA bil-
den würden (Ziffer 4), dass (iii) die A._______ SA aufgrund der dadurch
notwendigen Steuerkorrektur Mehrwertsteuern in der Höhe von
Fr. 1'434'477.-- (zuzüglich Verzugszins) schulde (Ziffer 5) und dass die
"Verfügung" allen Steuerpflichtigen schriftlich eröffnet werde (Ziffer 6). Mit
einer zweiten "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" (nachfol-
gend: EM 2), ebenfalls vom 15. Dezember 2011, forderte die ESTV so-
dann für die Steuerperiode 1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2010 von der
A._______ SA Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 234'018.-- (zuzüglich
Verzugszins) (Ziffer 5). Die übrigen Ziffern der EM 2 lauten gleich wie jene
in der EM 1. Beide EM enthielten eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts,
die Verfügung könne gemäss Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzs vom 12.
Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) innert 30 Tagen
nach ihrer Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
Auf entsprechendes Gesuch der Steuerpflichtigen liess ihnen die ESTV
am 25. Januar 2012 je eine Erläuterung der Ziffer 5 der EM 1 und der
EM 2 zukommen. Die beiden Ziffern wurden ergänzt und es wurde fest-
gehalten, die Einsprachefrist beginne neu zu laufen. Beide Erläuterungen
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enthielten eine Rechtsmittelbelehrung des Inhalts, die Verfügung könne
gemäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung mit
Einsprache angefochten werden.
C.
Gegen diese beiden Einschätzungsmitteilungen gelangten die Steuer-
pflichtigen (nachfolgend auch: die Beschwerdeführenden) am 31. Januar
2012 mit einer als "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Sprungbeschwerde)" bezeichneten Eingabe an die ESTV. Sie beantra-
gen, die Beschwerde sei als Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4
MWSTG entgegenzunehmen. Eventualiter und für den Fall, dass die
Rechtsschrift nicht als Sprungbeschwerde entgegengenommen werden
sollte, sei sie als Einsprache zu behandeln und an die ESTV zu überwei-
sen. Sodann seien die beiden Verfahren "betreffend die beiden Verfügun-
gen vom 15. Dezember 2011" zu vereinigen. Materiell beantragen die Be-
schwerdeführenden, Ziffer 1 bis Ziffer 4, sowie Ziffer 6 der "beiden Verfü-
gungen vom 15. Dezember 2011" (in der am 25. Januar 2012 erläuterten
Fassung) seien vollständig aufzuheben. Die Ziffern 5 seien mit Ausnahme
der unbestrittenen Steuerforderungen gemäss Bst. A Ziff. 1, 3 und 4 der
"beiden Verfügungen" (unbestrittene Steuerbeträge von Fr. 49'051.-- und
Fr. 1'255.45) vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an
die ESTV zur Neuberechnung der Steuerforderung zurückzuweisen – al-
les unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
D.
Mit Schreiben vom 29. Februar 2012, mittels welchem die Sprungbe-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, bean-
tragt die ESTV, auf die Sprungbeschwerde sei nicht einzutreten, da die
Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Sprungbeschwerde sei nur ge-
gen einlässlich begründete Verfügungen der ESTV möglich und solche
lägen in den vorliegenden Fällen nicht vor.
E.
Mit Eingabe vom 8. März 2012 reichten die Beschwerdeführenden eine
Stellungnahme zu den Ausführungen der ESTV betreffend Zulässigkeit
einer Sprungbeschwerde ein. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht,
dass die beiden Einschätzungsmitteilungen der Vorinstanz einlässlich be-
gründet und somit die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde erfüllt
seien.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor,
und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig.
1.2.
1.2.1. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Ver-
fügung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln an-
zufechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und
die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem
gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die
einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang ste-
hen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen
(vgl. BGE 123 V 214 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 1.3, A-1435/2006 vom 8. Februar 2007
E. 1.2 und A-1536/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.3). Unter den gleichen
Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in ei-
nem Verfahren vereinigt werden. Die Frage der Vereinigung von Verfah-
ren steht im Ermessen des Gerichtes und hängt mit dem Grundsatz der
Prozessökonomie zusammen, wonach ein Verfahren möglichst einfach,
rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll, was wie-
derum im Interesse aller Beteiligten liegt. Die Zusammenlegung der Ver-
fahren braucht dabei nicht in einer selbständig anfechtbaren Zwischen-
verfügung angeordnet zu werden (BGE 131 V 222 E. 1, 128 V 124 E. 1;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, Nr. 155 S. 54 f.; zum
Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17).
1.2.2. Die Beschwerdeführenden haben gegen die EM 1 und die EM 2 mit
einer einzigen Beschwerdeschrift Sprungbeschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht geführt und ersuchen darin um Vereinigung der Verfah-
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ren. Die ESTV hat sich in ihrer Stellungnahme zur Sprungbeschwerde
nicht gegen eine Verfahrensvereinigung ausgesprochen.
Da die vorliegenden Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusam-
menhang stehen und sich gleiche oder gleichartige Rechtsfragen stellen,
ist es aus prozessökonomischen Gründen geboten und im Interesse der
Beteiligten, die Verfahren zu vereinigen. Folglich wurde betreffend die
Sprungbeschwerde gegen die EM 1 und die EM 2 antragsgemäss nur ein
einziges – das vorliegende – Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht er-
öffnet, womit die Verfahren als vereinigt gelten können und ein entspre-
chender ausdrücklicher Beschluss unterbleiben kann.
2.
2.1. Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Soweit sich der
zu beurteilende Sachverhalt nach diesem Datum zugetragen hat, ist
demnach das neue MWSTG anzuwenden. Der relevante Sachverhalt hat
sich aber auch in den Jahren 2005 bis 2009 ereignet, also vor Inkrafttre-
ten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlas-
senen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Gel-
tungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnis-
se anwendbar. Jener Teil des Verfahrens untersteht deshalb in materieller
Hinsicht dem bisherigen Recht, somit dem Bundesgesetz vom 2. Sep-
tember 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Unter Vorbehalt der – hier nicht relevanten – Bestimmungen betreffend
die Bezugsverjährung ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne
von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängigen Verfahren anzuwenden. Art. 113 Abs. 3 MWSTG ist allerdings
insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Recht-
sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfah-
ren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neu-
em materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (aus-
führlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3).
2.2. Wie eben dargelegt, ist auch auf Sachverhalte, die sich vor dem
1. Januar 2010 zugetragen haben, das Verfahrensrecht des MWSTG an-
zuwenden. Damit sind vorliegend in erster Linie die Voraussetzungen ei-
ner Sprungbeschwerde gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG zu prüfen. Dabei
handelt es sich um Verfahrensrecht im engeren Sinn, weshalb auch bei
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restriktiver Handhabung von Art. 113 Abs. 3 MWSTG für die ganze im vor-
liegenden Fall relevante Zeitperiode das neue Recht anzuwenden ist. Zu-
dem geht nach Art. 4 VwVG die Regelung der Sprungbeschwerde ge-
mäss MWSTG als lex specialis derjenigen nach Art. 47 Abs. 2 VwVG vor.
2.3. Verfügungen der ESTV müssen eine Rechtsmittelbelehrung sowie
eine angemessene Begründung enthalten (Art. 82 Abs. 2 MWSTG). Ge-
mäss Art. 83 Abs. 1 MWSTG können Verfügungen innert 30 Tagen nach
Eröffnung mit Einsprache angefochten werden. Richtet sich die Einspra-
che hingegen gegen eine einlässlich begründete Verfügung der ESTV, ist
sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder der Einspre-
cherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten
(sog. Sprungbeschwerde, Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. [noch zum
aMWSTG] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5113/2009 vom
16. Dezember 2009 E. 1.2).
Die Zulässigkeit einer Sprungbeschwerde setzt nach dem klaren Geset-
zestext voraus, dass kumulativ (i) eine Verfügung der ESTV ergangen ist
und (ii) diese einlässlich begründet wurde. Im Gegensatz zum aMWSTG
keine Voraussetzung mehr ist hingegen eine Zustimmung der ESTV zur
Sprungbeschwerde (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 25. Juni 2008 zur
Vereinfachung der Mehrwertsteuer [nachfolgend: Botschaft Mehr-
wertsteuer], BBl 2008 7006).
3.
3.1. Vorliegend fechten die Beschwerdeführenden die beiden als "Ein-
schätzungsmitteilung / Verfügung" bezeichneten und mit einer Rechtsmit-
telbelehrung versehenen Dokumente der ESTV vom 15. Dezember 2011,
die EM 1 und die EM 2, an. Die Vorinstanz ist diesbezüglich der Auffas-
sung, es handle sich um Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG.
3.2. Das Gesetz selbst gebraucht den Begriff der EM im Zusammenhang
mit der Rechtskraft der Steuerforderung (Art. 43 Abs. 1 Bst. b MWSTG),
dem Abschluss von Kontrollen durch die ESTV bei der steuerpflichtigen
Person (Art. 78 Abs. 5 MWSTG), der Ermessenseinschätzung (Art. 79
Abs. 2 MWSTG) und der Revision (Art. 85 MWSTG), nicht aber in Art. 82
MWSTG, der das Marginale "Verfügungen der ESTV" trägt. Bei Art. 85
MWSTG fällt sodann auf, dass der Begriff der EM als erster in einer Auf-
zählung erscheint, an deren zweiter Stelle sich der Begriff "Verfügung"
und an deren dritter Stelle sich der Begriff "Einspracheentscheid" (sämtli-
che Begriffe sind im Gesetz im Plural gesetzt) findet. In der Lehre wird die
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Auffassung, die EM stelle eine Verfügung dar, wiederholt als unzutreffend
kritisiert (vgl. IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KO-
CHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die
neue Mehrwertsteuerordnung, Langenthal 2010, § 8 N. 39, § 10 N. 83 ff.,
die Autoren bezeichnen die EM als "Verfügungssurrogat"; MICHAEL
BEUSCH, in: MWSTG Kommentar, Schweizerisches Mehrwertsteuerge-
setz mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, Regine
Schluckebier/Felix Geiger [Hrsg.], Zürich 2012 [nachfolgend: MWSTG
Kommentar], N. 18 zu Art. 42; DERSELBE, Der Untergang der Steuerforde-
rung, Zürich etc. 2012, 122, 306 f.; BEATRICE BLUM, Auswirkungen des
neuen Verfahrensrechts für die steuerpflichtigen Personen, in: Schweizer
Treuhänder [ST] 2010, S. 289, 291 f.; DIESELBE, in: zsis) 2010 Best Case
Nr. 7, Ziff. 3.3; DIESELBE, in: MWSTG Kommentar, N. 35 zu Art. 78; FELIX
GEIGER, in: MWSTG Kommentar, N. 5 zu Art. 82). Wie es sich damit ver-
hält, ob es sich mithin bei der EM 1 und bei der EM 2 um Verfügungen im
Sinn von Art. 5 VwVG handelt oder nicht, braucht vorliegend – ebenso
wie in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30.
April 2012 (E. 1.2.3) sowie A-5798/2011 vom 29. Mai 2012 (E. 1.3) – auf-
grund der nachfolgenden Ausführungen jedoch nicht abschliessend beur-
teilt zu werden.
3.3. Zweite zwingend erforderliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der
Sprungbeschwerde ist gemäss Art. 83 Abs. 4 MWSTG nämlich, dass die
von der ESTV erlassene Verfügung "einlässlich begründet" ist. Was dar-
unter zu verstehen ist, was eine solche Begründung genau enthalten
muss, um "einlässlich" im Sinn des Gesetzes zu sein, wird in diesem nicht
näher festgelegt.
3.3.1. In diesem Kontext ist vorab Sinn und Zweck der Begründung einer
Verfügung bzw. eines Entscheides darzulegen. Diese hat verschiedene
Funktionen. An erster Stelle steht regelmässig das Interesse der betroffe-
nen Person auf Kenntnis der Urteilsgründe, um den Entscheid allenfalls
sachgerecht anfechten zu können. Zudem soll auch die Rechtsmit-
telinstanz der Begründung die Überlegungen entnehmen können, von
denen sich die verfügende bzw. urteilende Behörde leiten liess und auf
welche sich die Verfügung stützt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begrün-
dungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 26 f.; FELIX UHL-
MANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [nachfolgend: Kommentar
VwVG], Art. 35 N. 10 ff.). Damit eine Begründung diese Funktionen erfül-
len kann, ist es notwendig, dass ihr neben dem Entscheiddispositiv der
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rechtserhebliche Sachverhalt, die angewandten Rechtsnormen sowie die
Subsumtion des Sachverhalts unter diese Normen entnommen werden
können. Des Weiteren muss auch eine Auseinandersetzung mit allfälligen
Argumenten und Vorbringen der betroffenen Person erfolgen. Wie aus-
führlich und in welcher Anordnung die einzelnen Elemente in der Verfü-
gung enthalten sein müssen, hängt stark von den konkreten Umständen
des Einzelfalles ab. So sind die Anforderungen bei einfachen Sachverhal-
ten oder Rechtsfragen tiefer anzusetzen, als bei komplexen Fragen. In
jedem Fall muss aber aus der Verfügung klar hervorgehen, was die Be-
hörde anordnet und wie sie diese Anordnung begründet (UHL-
MANN/SCHWANK, Kommentar VwVG, Art. 35 N.12). Das Erfordernis der
Begründung ist dergestalt ein wichtiger Bestandteil des Rechts auf ein fai-
res Verfahren im Sinne von Art. 29 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), insbesonde-
re des Anspruchs auf rechtliches Gehör (LORENZ KNEUBÜHLER, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008
[nachfolgend: VwVG-Kommentar] N 4 f. zu Art. 35 VwVG).
3.3.2. Sodann ist zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der "einlässli-
chen Begründung" nach der Tragweite der für Verfügungen der ESTV im
Bereich der Mehrwertsteuer geltenden "normalen Begründung" zu fragen.
Grundsätzlich müssen Verfügungen der ESTV gemäss Art. 82 Abs. 2
MWSTG eine "angemessene Begründung" enthalten. Diesbezüglich lässt
sich der Botschaft Mehrwertsteuer entnehmen, dass eine Begründung
über die blosse Bestätigung des Kontrollergebnisses hinausgehen müs-
se. Nur so könne der Rechtsweg von Anfang an effizient beschritten wer-
den und dies erlaube der steuerpflichtigen Person auch, eine Sprungbe-
schwerde einzureichen (vgl. Botschaft Mehrwertsteuer, BBl 2008 7006).
Art. 82 Abs. 2 MWSTG ist somit eine Bestätigung des Mindeststandards,
welcher sich bereits aus der Bundesverfassung und dem einschlägigen
Verfahrensrecht ergibt (vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER,
a.a.O, § 10 N. 120; GEIGER, in: MWSTG Kommentar, N. 12 zu Art. 82).
3.3.3. Demgegenüber verlangt die Sprungbeschwerde nach einer einläss-
lich begründeten Verfügung. Schon aus dieser terminologischen Unter-
scheidung ergibt sich zwangslos, dass der Gesetzgeber betreffend die
Begründungsdichte ein qualifizierendes Merkmal für die Verfügungen
festgelegt hat, welche Gegenstand einer Sprungbeschwerde sein können
sollen. Daran ändert nichts, dass in der Botschaft festgehalten wird,
Art. 82 Abs. 2 MWSTG erlaube es der steuerpflichtigen Person, eine
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Sprungbeschwerde einzureichen. Der Stellenwert der terminologischen
Unterscheidung, welche der Gesetzgeber getroffen hat, zeigt sich im Üb-
rigen noch deutlicher – als in der deutschen – in der französischen und
italienischen Fassung der Gesetzestexte, welche gleichwertig heranzu-
ziehen sind (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über
die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG,
SR 170.512]). Art. 83 Abs. 4 MWSTG spricht in diesen nämlich davon, um
Gegenstand einer Sprungbeschwerde darstellen zu können, müsse die
Verfügung "motivée en détail" (detailliert begründet) bzw. "già esaustiva-
mente motivata" (bereits erschöpfend begründet) sein.
3.3.4. Wo die Grenze genau zu ziehen ist, wann eine Begründung als an-
gemessen im Sinn von Art. 82 Abs. 2 MWSTG gelten kann und wann eine
in diesem Licht angemessene Begründung zur einlässlichen im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 MWSTG wird, lässt sich abstrakt nur umreissen. So ist
etwa bei einfachen Sachverhalten oder klaren Rechtsfragen nicht von
Vornherein ausgeschlossen, dass sich die Anforderungen an eine ange-
messene und an eine einlässliche Begründung wenig unterscheiden und
die Ausführungen der verfügenden Behörde durchaus kurz ausfallen kön-
nen. Andererseits ist es bei komplizierten Sachverhalten dem Verfü-
gungsadressaten und bei Weiterzug der Rechtsmittelinstanz nur möglich,
die Motive und Gründe der Vorinstanz, welche zum Entscheid geführt ha-
ben, nachzuvollziehen, wenn die Begründung eine gewisse Dichte auf-
weist und insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt und die Sub-
sumtion genügend dargelegt und dabei auch die Argumente des Betrof-
fenen mit ein bezogen worden sind. Je umfangreicher und komplexer ein
Fall ist, desto mehr ist eine verwaltungsexterne Rechtsmittelinstanz auf
einen einlässlich begründeten Entscheid (bzw. Verfügung) der Vorinstanz
angewiesen. Wenn eine Begründung mithin nur sehr kurz und wenig dif-
ferenziert ausfällt, kann bei komplexen Fällen nicht von einer einlässlich,
erschöpfend begründeten Verfügung gesprochen werden und ist eine
Sprungbeschwerde aus den oben genannten Gründen nicht möglich.
3.4. Die vorliegend zu beurteilenden EM 1 und EM 2 sind je zwei Seiten
lang. Die ersten Seiten bestehen aus dem "Dispositiv" mit jeweils sechs
Ziffern, die zweiten Seiten je aus der "Begründung" und den Rechtsmit-
telbelehrungen. Die erwähnte "Begründung" enthält neben dem nachste-
hend in der Klammer wiedergegebenen Text ("Wir machen Sie darauf
aufmerksam, dass allfällige seit der Aushändigung des Kontrollergebnis-
ses unter Vorbehalt gemachte Zahlungen bereits Teil dieser Verfügung
sind. Sollten Sie an Ihren Einwänden festhalten wollen und damit mit der
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vorliegenden Verfügung nicht einverstanden sein, weisen wir Sie auf das
in der Rechtsmittelbelehrung beschriebene Vorgehen hin.") folgenden
Hinweis: "Zur Begründung verweisen wir auf die Beiblätter". Diese wie-
derum bestehen bei der EM 1 aus sechs Seiten und vier weiteren Beila-
gen und bei der EM 2 aus drei Seiten und zwei Beilagen. Die erwähnten
Beiblätter ihrerseits bestehen zu einem grossen Teil aus einer tabellari-
schen Aufstellung der von der ESTV vorgenommenen Korrekturen bei der
Umsatz- und Bezugssteuer sowie beim Vorsteuerabzug. Den einzelnen
Korrekturposten sind jeweils einige Anmerkungen beigefügt. Rechtsnor-
men sind keine angeführt. Die in der Folge von den Beschwerdeführen-
den bei der ESTV verlangten Erläuterungen enthalten sodann keine all-
gemeine Begründung zum Fall, sondern nur eine Klarstellung der Ziffer 5
des "Dispositivs".
3.5. Angesichts dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, es liege
eine "einlässlich begründete Verfügung" vor. Obwohl die mehrwertsteuer-
liche Behandlung des vorliegenden Sachverhalts sich als von einer ge-
wissen Komplexität erweist, es geht materiell um einige – umfangreich
bestrittene – Fragen, etwa um solche im Zusammenhang mit der sog.
Einheit des Unternehmens, enthalten die EM 1 und die EM 2 gar keine
und die Beiblätter nur einige sehr kurze meist stichwortartige Erwägungen
der Vorinstanz. Eine (vertiefte) Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt,
den anwendbaren Rechtsnormen oder auch den allfälligen Vorbringen
der Beschwerdeführenden ist nicht zu sehen. Die Ausführungen der Vor-
instanz unterscheiden sich denn auch nicht erkennbar von denjenigen in
normalen Kontrollberichten bzw. in den früheren altrechtlichen Ergän-
zungsabrechnungen, worauf auch die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom
29. Februar 2012 zu Recht hinweist und welcher Befund letztlich wohl
auch von den Beschwerdeführenden geteilt wird, wenn diese die Begrün-
dungen der EM 1 und der EM 2 als "nicht sehr umfangreich" bezeichnen
([…]). Unter diesen Umständen ist es jedenfalls dem Bundesverwal-
tungsgericht nicht möglich, sich aus den Einschätzungsmitteilungen hin-
reichend ein Bild des Falles und der Überlegungen der Vorinstanz zu ma-
chen. Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde gemäss Art. 83
Abs. 4 MWSTG sind somit nicht erfüllt.
An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, etwa dasjenige hinsichtlich des Wunsches an einer
schnellen Verfahrenserledigung, nichts zu ändern. Nicht im vorliegenden
Verfahren zu befinden ist schliesslich über die Frage, ob die EM 1 und 2
den Anforderungen an eine angemessene Begründung gemäss Art. 82
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Abs. 2 MWSTG genügen oder ob – wie dies die Beschwerdeführenden
geltend machen - die "Vereinigung von Einschätzungsmitteilung und Leis-
tungsverfügung" eine "Verletzung des klaren gesetzgeberischen Willens"
darstellt ([…]).
3.6. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Sprungbeschwerde funktional nicht zuständig. Auf die Be-
schwerde ist nicht einzutreten (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Sie wird zuständig-
keitshalber an die Vorinstanz überwiesen (Art. 8 Abs. 1 VwVG). Dabei ist
es grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, der
ESTV vorzuschreiben, wie sie in dieser Angelegenheit weiter vorzugehen
hat. Die ESTV wird sich im weiteren Verfahren und bei dessen Abschluss
freilich an die gesetzlichen Vorgaben des geltenden Rechts zu halten und
insbesondere dem in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltenen Beschleunigungsge-
bot Rechnung zu tragen haben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten den Beschwer-
deführenden auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-
entschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und den Be-
schwerdeführenden auferlegt. Sie werden im entsprechenden Umfang mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Über-
schuss von Fr. 19'000.-- wird den Beschwerdeführenden nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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Seite 12
Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszah-
lungsstelle bekannt zu geben.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. … und …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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