B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1184/2019
Zw i s ch en en t s c he i d
vom 2 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch Prof. Dr. Urs Behnisch, Rechtsanwalt,
Meyerlustenberger Lachenal Rechtsanwälte,
Gesuchstellerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstandsbegehren.
A-1184/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Teilurteil vom 22. Juni 2017 und Endentscheid vom 18. April 2018 in
der Beschwerdesache A-592/2016 beurteilte ein Spruchkörper des Bun-
desverwaltungsgerichts, bestehend aus Richter Michael Beusch (Instrukti-
onsrichter und Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Pascal Mollard
und Gerichtsschreiber Beat König eine Beschwerde der X.Y._______ AG
(heute: X._______ AG) gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung (ESTV), der Verrechnungssteuern der Jahre 2005
bis 2008 betraf. Im Ergebnis hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerde teilweise gut, aber insbesondere betreffend die Steuerforderung
in Bezug auf ein im Jahr 2005 verbuchtes Darlehen ab. Gegen die beiden
Entscheide erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018 Beschwerde
ans Bundesgericht. Das bundesgerichtliche Verfahren (2C_450/2018) ist
noch hängig.
B.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 liess die X._______ AG, welche die
X.Y._______ AG durch Fusion übernommen hatte, beim Bundesverwal-
tungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils A-592/2016 vom 18. April
2018 einreichen, wobei sie als Revisionsgrund neue und erhebliche Tatsa-
chen geltend machte und dem Gericht als neues Beweismittel eine schrift-
liche Erklärung von A._______ vom (…) einreichte.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht rubrizierte das Revisionsgesuch unter der
Geschäfts-Nr. A-750/2019. Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2019
teilte es den Verfahrensbeteiligten mit, dass sich der Spruchkörper für den
Entscheid in der Sache aus Richterin Marianne Ryter (Instruktionsrichterin
und mögliche Einzelrichterin), Richterin Annie Rochat Pauchard und Rich-
ter Raphaël Gani zusammensetze. Ebenfalls wurde über die Einsetzung
von Gerichtsschreiber Beat König informiert und den Parteien Frist bis zum
12. März 2019 eingeräumt, um ein allfälliges Ausstandsbegehren gegen
obgenannte Personen einzureichen.
D.
Mit Eingabe vom 8. März 2019 verlangte die X._______ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin) den Ausstand von Richterin Marianne Ryter und von Ge-
richtsschreiber Beat König. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen
geltend, die beiden Personen hätten bereits im Verfahren A-592/2016, des-
A-1184/2019
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sen Revision beabsichtigt werde, mitgewirkt. Weil die Urteilsfindung in je-
nem Verfahren (Urteil vom 18. April 2018) derart mangelhaft gewesen sei,
namentlich durch krasse Verletzung diverser Verfahrensgrundsätze, müss-
ten die beiden Gerichtspersonen in den Ausstand treten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2019 im neu eröffneten Ausstands-
verfahren A-1184/2019 gab das Bundesverwaltungsgericht den Spruchkör-
per für den Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren bekannt. Die
eingeräumte Frist zur Ablehnung der für den Zwischenentscheid betreffend
Ausstand eingesetzten Gerichtspersonen ist am 25. März 2019 ungenutzt
abgelaufen.
F.
Auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin hin nahmen Rich-
terin Marianne Ryter und Gerichtsschreiber Beat König am 26. bzw.
27. März 2019 schriftlich zu ihrer Ablehnung im Revisionsverfahren
A-750/2019 Stellung. Sie sehen in ihrer Mitwirkung am Urteil A-592/2016
vom 18. April 2018 keinen Ausstandsgrund.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2019 wurden diese Stellungnahmen
den Verfahrensbeteiligten zugestellt.
H.
Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 4. April 2019 bekräftigte die
Gesuchstellerin ihren Standpunkt.
Auf die detaillierten Vorbringen der Gesuchstellerin und die Stellungnah-
men der abgelehnten Gerichtspersonen wird in den Erwägungen näher
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von
Revisionsgesuchen, die sich gegen seine eigenen Entscheide richten
(BVGE 2007/21 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen), wobei für die Revision
von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 bis 128 des
A-1184/2019
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BGG sinngemäss gelten (Art. 45 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
zur Beurteilung des Revisionsgesuchs im Verfahren A-750/2019, welches
eine nachträgliche Abänderung des Urteils A-592/2016 vom 18. April 2018
zum Gegenstand hat, grundsätzlich zuständig. Ob die weiteren Sachur-
teilsvoraussetzungen im Revisionsverfahren erfüllt sind, wird in jenem Ver-
fahren näher zu prüfen sein und kann hier offen bleiben.
1.2 Aus der Zuständigkeit im Hauptverfahren – hier dem Revisionsverfah-
ren A-750/2019 – ergibt sich auch die Zuständigkeit für die Behandlung von
Fragen formeller Natur, die im Rahmen des Hauptverfahrens aufgeworfen
werden, weshalb das Bundesverwaltungsgericht auch über das vorlie-
gende Ausstandsbegehren zu entscheiden hat (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1;
Zwischenentscheid des BVGer A-1613/2017 vom 10. Mai 2017 E. 1.1.1).
Dabei gelten gemäss Art. 38 VGG die Bestimmungen des BGG über den
Ausstand, d.h. Art. 34 ff. BGG, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht sinngemäss. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Die Gesuchstellerin hat das Ausstandsbegehren schriftlich unter Angabe
von Ausstandsgründen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG) und innerhalb der ihr im
Verfahren A-750/2019 zur Ablehnung von Gerichtspersonen angesetzten
Frist eingereicht. Auf das Ausstandsbegehren ist einzutreten.
2.
2.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK An-
spruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreinge-
nommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Um-
stände entschieden wird. Der Gesetzgeber konkretisierte diesen Anspruch
in Art. 34 BGG (der hier sinngemäss anwendbar ist, E. 1.2). Gemäss Ab-
satz 1 dieser Bestimmung treten Richterinnen und Richter sowie Gerichts-
schreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a); in einer
anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b); mit Verfah-
rensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden
Lebensgemeinschaft leben (Bst. c); mit diesen verwandt oder verschwä-
gert sind (Bst. d); oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen beson-
derer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ih-
rem Vertreter bzw. Vertreterin, befangen sein könnten (Bst. e).
2.2 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Be-
fangenheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt.
A-1184/2019
Seite 5
Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver
Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in ei-
nem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson oder gewissen äusseren
Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein.
Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung
allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenom-
menheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen
(BGE 139 I 121 E. 5.1, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1, je mit Hinweisen;
Urteil des BGer 6B_611/2017 vom 9. März 2018 E. 2.2; vgl. zum Ganzen:
Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015
E. 2.1). Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise
der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (statt vieler: BGE 142
III 732 E. 4.2.2, 140 I 240 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Ein objektiv gerechtfertigter Anschein von Befangenheit ist nicht leichthin
anzunehmen, weil sonst die gesetzliche Zuständigkeitsordnung für die Ge-
richte bis zu einem gewissen Grad illusorisch würde (vgl. BGE 114 Ia 153
E. 3b/cc in fine.)
2.3 Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Miss-
trauen in das Gericht kann bei den Parteien u.a. dann entstehen, wenn
einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten
Streitsache schon einmal in gleicher Funktion befasst waren. In einem sol-
chen Fall der Vorbefassung stellt sich grundsätzlich die Frage, ob sich eine
Gerichtsperson durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in ein-
zelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr
als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr
als offen erscheinen lässt (BGE 131 I 113 E. 3.4).
2.3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG stellt die Mitwirkung an einem früheren
Verfahren in gleicher Funktion für sich allein keinen Ausstandsgrund dar.
Dies gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur für Be-
schwerdeverfahren, sondern auch für Revisionsverfahren (wobei das Bun-
desgericht praxisgemäss in der gleichen Besetzung über ein Revisionsge-
such entscheidet; vgl. Urteile des BGer 2C_853/2017 vom 13. Dezember
2017 E. 2.1, 5F_6/2015 vom 22. Mai 2015 E. 2, 2F_19/2013 vom 4. Okto-
ber 2013 E. 2). Es wird angenommen und erwartet, dass die Gerichtsper-
sonen die Streitsache objektiv und unparteiisch behandeln und so die er-
forderliche Offenheit des Verfahrens gewährleistet ist. Allein der Umstand,
A-1184/2019
Seite 6
dass sich ein vorgesehener Spruchkörper bereits in einem abgeschlosse-
nen Verfahren mit der Sache befasst hat, führt mithin nicht dazu, dass die
beteiligten Gerichtspersonen unter dem Anschein der Befangenheit ste-
hen. Hierfür müssten weitere konkrete für die Befangenheit sprechende
Gesichtspunkte hinzutreten (statt vieler: BGE 142 III 732 E. 4.2.2, Urteil
des BGer 5A_203/2017 vom 11. September 2017 E. 3; Zwischenentscheid
des BVGer A-6592/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3, je mit Hinweisen;
vgl. ISABELLE HÄNER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl.
2018, Art. 34 N. 19; REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern
2001, S. 61, 67, 138 ff.).
2.3.2 Richterliche Verfahrensfehler oder auch ein möglicherweise falscher
materieller Entscheid können nur ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw.
die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen
objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in
Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Dis-
tanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit ist nur ge-
rechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vor-
liegen, welche eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstel-
len und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei
schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e mit Hinweisen; Urteile des BGer
4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2, 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018
E. 2.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016
E. 6.4.2 mit Hinweisen; HÄNER, a.a.O., Art. 34 N. 19; vgl. ferner: BGE 141
IV 178 E. 3.2.3).
Mit der Tätigkeit eines Richters bzw. einer Richterin ist untrennbar verbun-
den, dass er oder sie über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers
oder weitgehend in sein oder ihr Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich
die im Rahmen der normalen Ausübung des Amtes getroffenen Entscheide
als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf eine Parteilichkeit
schliessen. Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur
Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler einer Gerichts-
person dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittel-
verfahren geltend zu machen (zum Ganzen: BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hin-
weisen, vgl. auch BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb).
2.3.3 Gemäss Bundesgericht fällt bei der Beurteilung, ob eine vorbefasste
Person im konkreten Fall in den Ausstand treten muss, in Betracht, welche
Fragen in den beiden Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind und in-
A-1184/2019
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wiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Zu be-
achten ist ferner der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beur-
teilung der sich in den beiden Abschnitten stellenden Rechtsfragen. Mass-
gebend ist schliesslich, mit welcher Bestimmtheit sich der Richter bei sei-
ner ersten Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (vgl.
BGE 140 I 326 E. 5.1, BGE 114 Ia 50 E. 3d).
3.
Im vorliegenden Fall macht die Gesuchstellerin geltend, dass Richterin Ma-
rianne Ryter und Gerichtsschreiber Beat König aufgrund ihrer Mitwirkung
bei der Urteilsfindung im Verfahren A-592/2016 befangen seien. Jenes Ur-
teil sei in mehreren Punkten mit derart schweren Mängeln behaftet, dass
sich daraus der Eindruck der Voreingenommenheit der daran beteiligten
Gerichtspersonen ergebe.
3.1 Ausgangspunkt der Kritik der Gesuchstellerin bildet die ihrer Ansicht
nach im Urteil A-592/2016 falsche verrechnungssteuerrechtliche Qualifika-
tion eines per 31. Dezember 2005 in der Buchhaltung ihrer Vorgängerge-
sellschaft Y._______ AG ausgewiesenen Darlehens von A._______. Wäh-
rend die Gesuchstellerin dieses Darlehen als verrechnungssteuerlich irre-
levant taxierte, erblickte die ESTV in diesem Darlehen, welches sie als fin-
giert bzw. simuliert erachtete, eine die Verrechnungssteuer auslösende
geldwerte Leistung an den Aktionär. Das Bundesverwaltungsgericht bestä-
tigte mit Urteil A-592/2016 die Schlussfolgerung der ESTV. Es begründete
dies im Wesentlichen damit, dass A._______ am (…) 2005 Darlehenszah-
lungen zwar geleistet habe, die Darlehensschuld aber gleichentags durch
Rückzahlung an den Darlehensgeber getilgt worden sei, womit das Darle-
hen entgegen der Verbuchung nicht mehr bestanden habe und somit eine
geldwerte Leistung vorliege (Urteil A-592/2018 vom 18. April 2018 E. 11.3
und E. 12).
3.2 Die Gesuchstellerin erblickt im Verfahren A-592/2016 eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes der antizipierten Beweiswür-
digung insofern, als das Gericht ohne Durchführung der von ihr beantrag-
ten Beweismassnahmen (namentlich Befragungen von Zeugen bzw. Aus-
kunftspersonen) darauf geschlossen habe, dass die Z._______ AG die von
der Gesuchstellerin erhaltenen Mittel zur Rückzahlung des Darlehens an
A._______ verwendet habe. Diese Schlussfolgerung sei krass aktenwidrig.
Eine solche Sachverhaltsfeststellung ohne Anhörung der Parteien mit Ab-
weisung aller einschlägigen Beweisanträge und entgegen allen zuvor vor-
A-1184/2019
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gebrachten Parteistandpunkten widerspreche jedem rechtsstaatlichen Vor-
gehen der Beweiserhebung, Beweiswürdigung, Sachverhaltsfeststellung
und der rechtlichen Subsumtion. Der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt
worden. Nachdem das Gericht – entgegen der Ansicht der ESTV – zum
Schluss gekommen sei, dass A._______ ein Darlehen gewährt habe und
insofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung bestand, hätte es die Be-
schwerde gutheissen bzw. zumindest zu näheren Sachverhaltsabklärun-
gen hinsichtlich einer allfälligen Darlehensrückzahlung an die Vorinstanz
zurückweisen müssen. Weitere Beweiserhebungen zum Thema Darle-
hensrückzahlung hätten höchst wahrscheinlich zu einer anderen rechtli-
chen Qualifikation der Mittelflüsse geführt und sich direkt auf den Ausgang
des Verfahrens ausgewirkt.
Weiter erkennt die Gesuchstellerin im Umstand, dass sich das Gericht
überhaupt mit der Rückzahlung des Darlehens von A._______ befasst hat,
namentlich dass sie auch den Mittelfluss bzw. das Darlehen von der Ge-
suchstellerin an die Z._______ AG – und nicht ausschliesslich das Darle-
hen von A._______ an die Gesuchstellerin – beurteilt hat, eine Verletzung
des Streitgegenstands, der Verjährungsvorschriften und letztlich auch der
funktionalen Zuständigkeit des Gerichts.
3.3 Zu Recht begründet vorliegend die Gesuchstellerin ihr Ausstandsbe-
gehren nicht allein damit, dass Richterin Marianne Ryter und Gerichts-
schreiber Beat König in einem früheren, sie betreffenden Entscheid, des-
sen Revision sie verlangt, mitgewirkt hätten, zumal dies nach dem klaren
Gesetzeswortlaut und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung per se kei-
nen Ausstandsgrund bildet (E. 2.3.1).
Vielmehr versucht die Gesuchstellerin durch Aufzählung diverser ihrer An-
sicht nach in jenem Verfahren begangener Rechtsverletzungen aufzuzei-
gen, dass die beiden Gerichtspersonen im hier zur Diskussion stehenden
Revisionsverfahren A-750/2019 nicht mehr als unbefangen und neutral er-
scheinen. Die Annahme einer Befangenheit würde vorliegend vorausset-
zen, dass im Verfahren A-592/2016 besonders krasse oder wiederholte Irr-
tümer begangen wurden, die als schwere Verletzung der Richterpflichten
zu qualifizieren sind und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer
Prozesspartei schliessen lassen (E. 2.3.2).
3.4 Die Gesuchstellerin zählt in ihrem Ausstandsbegehren zahlreiche
Rechtsverletzungen (Willkürverbot, rechtliches Gehör, Überschreitung des
A-1184/2019
Seite 9
Streitgegenstands, Verjährung, etc.) auf, die im Verfahren A-592/2016 be-
gangen worden sein sollen. Diese Rechtsverletzungen sollen indessen alle
im Zusammenhang mit der Annahme des Gerichts stehen, wonach das
strittige Darlehen im Jahr 2005 bereits zurückbezahlt worden sei. Auf die
geltend gemachten Rechtsverletzungen ist im Folgenden näher einzuge-
hen.
3.4.1 Die Gesuchstellerin vertritt den Standpunkt, es lägen „wiederholte Irr-
tümer“ oder eine ausgeprägte „Häufung von Verfahrensfehlern“ vor.
Was die angebliche Häufung von Verfahrensfehlern anbelangt, so laufen
mehrere der aufgezählten Rechtsverletzungen auf dasselbe hinaus. So
stellt eine Verletzung des Grundsatzes der antizipierten Beweiswürdigung
immer auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Weiter geht mit
der Beurteilung einer Frage, die nicht mehr zum Streitgegenstand gehört,
auch eine Verletzung der funktionalen Zuständigkeit einher.
Auch „wiederholte Irrtümer“ (im Sinn von falschen Sachverhaltsfeststellun-
gen) sind nicht zu erblicken: Selbst wenn die Sachverhaltsfeststellung des
Gerichts in einem konkreten Punkt, hier betreffend die Rückzahlung eines
Darlehens, gegebenenfalls unzutreffend gewesen wäre und damit gegen
mehrere Rechtsgrundsätze bzw. ihre Teilgehalte verstossen hätte, läge da-
rin – wenn überhaupt – nur „ein (Sachverhalts-)Irrtum“ und kein „wieder-
holter Irrtum“ des Gerichts, der auf eine Befangenheit der am Urteil betei-
ligten Gerichtspersonen schliessen liesse.
3.4.2 Es stellt sich weiter die Frage, ob vorliegend besonders „krasse“ Ver-
fahrensfehler oder Rechtsverletzungen zur Diskussion stehen. Dabei ge-
nügt es nicht, dass die Gesuchstellerin das Vorgehen der Gerichtsperso-
nen als „eklatant oder krass aktenwidrig“ oder „willkürlich“ empfindet. Viel-
mehr müssen sich die geltend gemachten Verfahrensmängel aus einer ob-
jektiven Sicht als derart „krass“ erweisen, dass der Ausgang des Revisi-
onsverfahrens als nicht mehr offen erscheint. Es muss sich in den Rechts-
fehlern also gleichzeitig eine Haltung manifestieren, die auf fehlender Dis-
tanz und Neutralität beruht (vgl. E. 2.2 und E. 2.3.2).
3.4.2.1 Was den Vorwurf anbelangt, der Streitgegenstand sei ausgeweitet
worden und das Gericht habe einen bereits „verjährten bzw. rechtskräftigen
Sachverhalt“ überprüft (Ausstandsbegehren, Rz. 25 ff.), ist Folgendes fest-
zuhalten:
A-1184/2019
Seite 10
Soweit hier interessierend war Streitgegenstand im Verfahren A-592/2016
der Bestand einer in der Buchhaltung der Gesuchstellerin (resp. ihrer
Rechtsvorgängerin, der Y._______ AG) per 31. Dezember 2005 ausgewie-
senen Darlehensschuld (Passivdarlehen gegenüber A._______). Dass in
diesem Zusammenhang eine allfällige vorgängige Tilgung dieser Schuld
untersucht wurde, entspricht vorab einem sachlogischen Vorgehen und be-
deutet, dass grundsätzlich nicht nur der dem verbuchten Darlehen zu-
grunde liegende Mittelfluss von A._______ an die Y._______ AG bzw.
ebenso allfällige Rückzahlungen zu berücksichtigen sind. Wie sich aus
dem Urteil A-592/2016 ergibt, hat sich die Vorinstanz bereits im angefoch-
tenen Einspracheentscheid nicht nur mit dem Mittelfluss von A._______ an
die Y._______ AG, sondern ebenso mit dem Mittelfluss von der Y._______
AG an die Z._______ AG und der Z._______ AG an A._______ befasst.
Erst diese Gesamtbetrachtung der Mittelflüsse (im Dreiecksverhältnis) er-
laubte überhaupt die vorinstanzliche Annahme eines „Nullsummenspiels“
(vgl. Urteil A-592/2016 vom 18. April 2018 E. 11.1.1). Sowohl der vo-
rinstanzlichen als auch der gerichtlichen Betrachtung lagen also dieselben
Mittelflüsse zugrunde. Während die Vorinstanz aufgrund des Nullsummen-
spiels wohl annahm, A._______ hätte der Y._______ AG gar kein Darlehen
gewährt (vgl. Urteil A-592/2016 vom 18. April 2018 E. 11.1.3), ging das Ge-
richt von einem Darlehen mit gleichentags erfolgter Tilgung der Darlehens-
schuld aus (Urteil A-592/2016 E. 11.1.3.2 f. und E. 11.1.6). Beide Betrach-
tungen führten zum gleichen Schluss, nämlich, dass das per 31. Dezember
2005 in der Buchhaltung der Y._______ AG ausgewiesene Passivdarlehen
gegenüber A._______ grösstenteils eine verrechnungssteuerpflichtige
geldwerte Leistung darstellte (Urteil A-592/2016 E. 13). Daraus erhellt,
dass der Mittelfluss von der Y._______ AG an die Z._______ AG vom (…)
2005 in der Höhe von Fr. (…) bereits in der vorinstanzlichen Beurteilung
ein relevantes Sachverhaltselement darstellte.
Die Gesuchstellerin ist weiter der Ansicht, dass dieser Mittelfluss nicht
mehr hätte berücksichtigt werden dürfen, weil die in der Buchhaltung der
Z._______ AG ausgewiesene Darlehensschuld gegenüber der Y._______
AG von der ESTV „anerkannt“ und darauf keine Verrechnungssteuern er-
hoben worden seien und „der Sachverhalt“ diesbezüglich „rechtskräftig be-
urteilt“ worden sei. Allerdings ist vorliegend nicht ersichtlich, dass das Ge-
richt über die (wie die Beschwerdeführerin vertritt bereits rechtskräftig ent-
schiedene) verrechnungssteuerrechtliche Qualifikation der „in der Buchhal-
tung der Z._______ AG ausgewiesenen Darlehensschuld“ (nochmals) ent-
schieden hätte. Vielmehr war Gegenstand des strittigen Urteils einzig die
in der Y._______ AG verbuchte Darlehensschuld. Von einer eindeutigen
A-1184/2019
Seite 11
bzw. krassen Verletzung der Bestimmungen über die Rechtskraft kann so-
mit nicht gesprochen werden. Der Gesuchstellerin gelingt es damit nicht
darzulegen, inwiefern die Ausführungen des Gerichts zu diesem Thema in
E. 11.1.5.3 des Urteils A-592/2018 einen „krassen“ Irrtum darstellt, der auf
eine Befangenheit des Gerichts schliessen liesse.
Letztlich muss und kann im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht ab-
schliessend geklärt werden, ob das Gericht im Rahmen der Beurteilung der
Darlehensrückzahlung den Streitgegenstand verlassen hat, die Klärung
dieser Frage obliegt der Rechtsmittelinstanz (vgl. E. 2.3.2). Aber selbst
wenn dies der Fall wäre, was nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht
offensichtlich erscheint, so wäre darin ein „gewöhnlicher“ Rechtsfehler zu
erblicken, der den Anschein einer Befangenheit objektiv nicht zu begrün-
den vermag.
3.4.2.2 Weiter ist die Gesuchstellerin der Auffassung, die Annahme, dass
das Darlehen zurückbezahlt wurde, sei „krass aktenwidrig“ (Ausstandsbe-
gehren, Rz. 15 f.).
Das Gericht hat Mittelflüsse beurteilt, die sich auf aktenkundige Zahlungs-
belege resp. Kontobelege abstützte (Urteil A-592/2016 vom 18. April 2018
E. 11.1.1 in fine) und – wie erwähnt – bereits Gegenstand der vorinstanzli-
chen Beurteilung bildeten. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin kann
nicht davon ausgegangen werden, das Gericht habe den Zweck des Dar-
lehens von ihr an die Z._______ AG vom (…) 2005, nämlich die spätere
Abtretung der Forderung zur vollständigen Begleichung des Liegenschafts-
kaufpreises gegenüber der B._______ AG, übersehen. In E. 12.2.1.2 des
Urteils A-592/2016 wurde die geltend gemachte Forderungsabtretung the-
matisiert. Auch der Kreditvertrag mit der Bank C._______ bzw. das damit
bezweckte Finanzierungskonzept fanden Aufnahme in die gerichtliche Be-
urteilung (Urteil A-592/2016 vom 18. April 2018 E. 8.3 und 11.2.1). In
E. 11.1.5.3 und E. 11.1.5.5 des Entscheids hat sich das Gericht mit dem
Vorbringen der Gesuchstellerin befasst, wonach die Darlehensforderung
gegenüber der Z._______ AG später an die B._______ AG abgetreten und
dieser Vorgang von der Revisionsstelle geprüft und nicht beanstandet wor-
den sei. Es kam zum Schluss, dass es an genügenden Anhaltspunkten
fehle, wonach die Darlehensforderung gegenüber der Z._______ AG durch
die Weiterleitung der von A._______ erhaltenen Mittel von Fr. (…) entstan-
den sei (E. 11.1.5.3). Was den Vorwurf der Zivilrechtswidrigkeit der Annah-
men des Gerichts angeht (Ausstandsbegehren, Rz. 16), ist festzuhalten,
A-1184/2019
Seite 12
dass sich das Gericht auch mit den von der Gesuchstellerin bereits im Ver-
fahren A-592/2016 ins Recht gelegten Beweismitteln, auf welche im Aus-
standsbegehren erneut verwiesen wird, auseinandergesetzt und diese ge-
würdigt hat (E. 11.1.5 ff.). Mit der Argumentation des Gerichts setzt sich die
Gesuchstellerin im Ausstandsbegehren nicht auseinander, so dass ihre Kri-
tik weitgehend auf eine Wiederholung ihrer bereits im Beschwerdeverfah-
ren vorgebrachten Rügen hinausläuft.
Dass das Gericht eindeutige, aktenkundige Beweise in der Absicht, die Ge-
suchstellerin zu benachteiligen, unberücksichtigt gelassen hat, vermag die
Gesuchstellerin nicht glaubhaft aufzuzeigen. Eine gegebenenfalls falsche
Beweiswürdigung in Bezug auf aktenkundige Beweismittel (namentlich die
unrechtmässige Qualifikation eines Mittelflusses als „Darlehensrückzah-
lung“) stellt – objektiv betrachtet – weder eine krasse Aktenwidrigkeit noch
sonst einen krassen Fehler dar.
3.4.2.3 In Bezug auf die (weiteren) geltend gemachten Gehörsverletzun-
gen (Ausstandsbegehren, Rz. 13 f. und 18 ff.) sind ebenfalls keine Verfeh-
lungen des Gerichts erkennbar, die auf eine Voreingenommenheit der Ge-
richtspersonen schliessen liesse. Es ist Aufgabe des Gerichts im Rahmen
der Sachverhaltsfeststellung über Beweismassnahmen und allfällige Be-
weisanträge zu entscheiden. Das Gericht hat sich im kritisierten Urteil mit
den Beweisanträgen der Gesuchstellerin ausführlich auseinandergesetzt
und erläutert, weshalb sie weitere Beweiserhebungen als nicht notwendig
erachtet (Urteil A-592/2016 vom 18. April 2018 E. 8.3, E. 11.1.5.4, 11.1.6,
sowie Teilurteil vom 22. Juni 2017). Auch in diesem Zusammenhang gilt,
dass die allfällige Unzulässigkeit einer antizipierten Beweiswürdigung bei
objektiver Betrachtung nicht einen besonders krassen Irrtum darstellt.
3.4.3 Soweit sich die Kritik der Gesuchstellerin nicht – wie von ihr geltend
gemacht – auf eine neue Sachverhaltsfeststellung, sondern auf eine neue
rechtliche Beurteilung des streitgegenständlichen Sachverhalts zurückfüh-
ren lässt, ist daran zu erinnern, dass das Bundesverwaltungsgericht das
Recht von Amtes wegen anzuwenden hat. Folglich ist es nicht an die recht-
liche Begründung der Vorinstanz gebunden und zu einer Motivsubstitution
grundsätzlich berechtigt (statt vieler: BVGE 2009/61 E. 6.1, Urteil des
BVGer A-1359/2018 vom 11. März 2019 E. 1.3.2). Eine von der Vorinstanz
bloss abweichende rechtliche Beurteilung kann daher keinen gravierenden
Verfahrensfehler darstellen.
A-1184/2019
Seite 13
3.5 Im Ergebnis handelt es sich bei den Rügen der Gesuchstellerin um eine
dezidiert geäusserte Kritik am ihrer Ansicht nach rechtsfehlerhaften Ent-
scheid A-592/2016. Die allfällige formelle oder materielle Fehlerhaftigkeit
eines Urteils vermag jedoch praxisgemäss nicht den objektiven Anschein
einer Befangenheit der beteiligten Gerichtspersonen zu bewirken
(E. 2.3.2). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall. Dafür, dass das Gericht
die Gesuchstellerin „gehauen oder gestochen in die Pfanne zu hauen“ be-
absichtigte (Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 4. April 2019 Rz. 7),
bestehen keine objektiven Anhaltspunkte. Ergänzend anzumerken ist,
dass das Gericht im Verfahren A-592/2016 in rechtlich umstrittenen Punk-
ten auch zu Gunsten der Gesuchstellerin entschieden hat, was zusätzlich
gegen die Annahme einer beabsichtigten Benachteiligung einer Prozess-
partei spricht. Die Gesuchstellerin ist für die Behandlung ihrer Rügen ge-
gen das Urteil A-592/2016 auf das dafür vorgesehene Rechtsmittelverfah-
ren zu verweisen, welches sie bereits eingeleitet hat.
3.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Revisionsverfahren
auf die Frage des Vorliegens eines Revisionsgrundes und gegebenenfalls
dessen Zutreffen beschränkt. Der Entscheidungsspielraum ist folglich im
Revisionsverfahren bedeutend kleiner als im Hauptverfahren und auf eine
Frage reduziert, die gerade nicht Gegenstand des Sachurteils war. Aus
dem Umstand, dass die Gerichtspersonen im Hauptverfahren einen be-
stimmten (von der Gesuchstellerin bestrittenen) Sachverhalt als erwiesen
erachtet haben, lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Fragestellungen
und Zielsetzungen der beiden Verfahren ohne Hinzutreten weiterer Um-
stände, die vorliegend nach dem oben Ausgeführten nicht gegeben sind,
nicht auf mangelnde Neutralität im Revisionsverfahren schliessen.
3.7 Insgesamt vermag die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe nicht aufzuzei-
gen, inwiefern sich Richterin Marianne Ryter und Gerichtsschreiber Beat
König im Verfahren A-592/2016 in einer Art festgelegt haben, dass sie einer
unvoreingenommenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Revisi-
onsverfahren A-750/2019 nicht mehr zugänglich sein sollten. Damit ist das
Ausstandsbegehren als unbegründet abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Gesuchstellerin die Kosten für das
vorliegende Ausstandsverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese
sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. a VwVG
i.V.m. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
A-1184/2019
Seite 14
SR 173.320.2]). Die unterliegende Gesuchstellerin hat keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Ausstandsbegehren im Revisionsverfahren A-750/2019 wird abgewie-
sen.
2.
Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 800.-- werden
der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Zwischenentscheids zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellerin (mit Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Kathrin Abegglen Zogg
A-1184/2019
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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