Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A119/2011
U r t e i l v om 1 8 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien Energie Electrique du Simplon SA, 3907 Gondo,
Beschwerdeführerin,
gegen
swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz.
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Juni 2010 stellte die swissgrid ag bei der Eidgenössischen
Elektrizitätskommission (ElCom) ein Feststellungsbegehren betreffend
Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes. Sie beantragte, es
sei festzustellen, dass das gesamte 220/380kVNetz als
Übertragungsnetz gelte (mit den von swissgrid in den Beilagen 3 und 7
definierten Abgrenzungen und Ausnahmen) und das Eigentum daran auf
die nationale Netzgesellschaft (swissgrid ag) zu übertragen sei.
B.
Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete am 5. Juli 2010 das Verfahren
und lud als weitere Verfahrensbeteiligte alle Übertragungsnetzeigentümer
zur Stellungnahme ein.
C.
Am 9. Juli 2010 reichte die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG
(nachfolgend: NOK Grid AG) ebenfalls ein Feststellungsbegehren
betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz bei der ElCom
ein. Sie beantragte, dass das Übertragungsnetz aufgrund einer an den
Funktionen ausgerichteten Betrachtungsweise vom Verteilnetz
abzugrenzen sei. Das Feststellungsbegehren der swissgrid ag mit der
spannungsbasierten Zuordnung sei abzuweisen.
D.
Die Anträge der swissgrid ag und der NOK Grid AG zeigten, dass bei der
Abgrenzung des Übertragungsnetzes vom Verteilnetz grundsätzlich
entweder ein spannungsbasierter Ansatz oder ein funktionaler Ansatz
verfolgt werden konnte. Von den weiteren Verfahrensbeteiligten
unterstützten einige die Ansicht der swissgrid ag, andere schlossen sich
der Auffassung der NOK Grid AG an. Einige Verfahrensbeteiligte
brachten in Bezug auf ihre Leitungen in ihrem Eigentum eigene
Vorschläge vor. Mehrere Verfahrensbeteiligte reichten zu den
Feststellungsbegehren der swissgrid ag und der NOK Grid AG keine
Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 erklärte die ElCom grundsätzlich
den spannungsbasierten Ansatz als gesetzeskonform und bestimmte,
dass alle vermaschten Leitungen mit Nebenanlagen auf der
Spannungsebene 220/380 kV zum Übertragungsnetz gehörten. Nebst
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hier nicht interessierenden weiteren Präzisierungen schloss sie die
Stichleitungen als nicht zum Übertragungsnetz gehörend aus.
F.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 erhebt die Energie Electrique du
Simplon SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der
ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. November 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, unter Verzicht auf einen
Kosten und Entschädigungsantrag und Überantwortung der
Kostenverlegung in das Ermessen des Gerichts, Ziffer 10 der
angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Eigentumsgrenze des
Höchstspannungsnetzes, das an die swissgrid übertragen werden soll,
sei generell beim Transformator beim Übergang zu einem Kraftwerk
(Trafoklemme oberspannungsseitig) festzulegen. Eventualiter beantragt
sie, Ziffer 10 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend zu
präzisieren, dass die Leitung SerraGondo nicht als Stichleitung gelte,
zum Übertragungsnetz gehöre und somit an die swissgrid ag zu
übertragen sei.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, es
fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahmeregelung für die
NichtÜbertragung von Stichleitungen. Die Einführung der
Stichleitungsdefinition durch die Vorinstanz werde zu Diskriminierungen
zwischen den verschiedenen Kraftwerksbetreibern führen. Abhängig von
der Topologie des Übertragungsnetzes müsse ein Kraftwerksbetreiber für
seinen Netzzugang die Kosten einer Stichleitung übernehmen oder nicht.
Diese Qualifikation von Stichleitungen sei deshalb arbiträr, entspreche
nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz und erfülle den Grundsatz der
Diskriminierungsfreiheit nicht. Der Netzzugang müsse gemäss Art. 1 Abs.
1 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007
(Stromversorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7) Dritten
diskriminierungsfrei gewährt werden. Dies bedeute, dass für alle
Endverbraucher, Elektrizitätserzeuger und Netzbetreiber die gleichen
Regeln für den Netzzugang gültig sein müssten. Erzeuger mit
Stichleitungen und Erzeuger ohne Stichleitungen würden damit
unterschiedlichen Regelungen und unterschiedlichen Belastungen, für die
es keine Gesetzesgrundlage gebe, unterliegen. Aus wirtschaftlichen
Gründen seien eine gemeinsame Planung und der gemeinsame Betrieb
der 220/380kVLeitungen und Anlagen erforderlich. Eine Abtrennung des
Eigentums von gewissen 220/380kVLeitungen/Anlagen werde zu einer
getrennten Verantwortung für Planung und Betrieb dieser Leitungen
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führen. Diese Abtrennung führe zu Zielkonflikten in der Planung und
damit zu suboptimalen technischen und wirtschaftlichen Lösungen. Die
Anwendung dieser Regel schwäche weiter auch eine optimale Gestaltung
des Schutzkonzeptes für das gesamte Übertragungsnetz. Es liege in der
Natur eines Kraftwerkstandortes, dass dieser höchstens ausnahmsweise
an einer Trasse einer Übergangsleitung liege. Der produzierte Strom
müsse im Normalfall aus einem Bergtal bis zum Anschluss an das
bestehende Netz mit einer Höchstspannungsleitung geführt werden.
Wenn bei einzelnen Kraftwerken Stichleitungen als zum Kraftwerk
gehörend bezeichnet würden, verletze das die Rechtsgleichheit und sei
willkürlich.
In verschiedenen Ausbauprojekten seien die Projektanten davon
ausgegangen, dass der Eigentumsübergang zum Übertragungsnetz der
Legaldefinition folge. Wenn nun unvermittelt von diesem Grundsatz
abgewichen werde, werde der gute Glaube des Projektanten verletzt. Zu
erwähnen seien in diesem Zusammenhang das Pumpspeicherkraftwerk
Nant de Drance oder die Leistungserhöhung Forces Motrices Hongrin
Léman. Der Netzbetreiber sei darauf angewiesen, dass er die
Energieeinspeisung und Leistungsbereitstellung direkt in sein Netz
absichern könne. Deshalb habe der Gesetzgeber wohl auch die
Eigentumsabgrenzung bei der Trafoklemme des Produzenten gewählt.
Dieser Grundsatz sei generell für alle Kraftwerke gültig. Eine
Unterscheidung von Produktionsstandorten mit einer Stichleitung, die
nicht dem Übertragungsnetz zugerechnet werden, würde den Netzbetrieb
einschränken.
G.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom
19. April 2011 die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe bereits im
vorinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass solche
Stichleitungen – im Gegensatz zu Stichleitungen mit
Versorgungscharakter – nicht zum Übertragungsnetz gehören
(Gesuchsbeilage 3). Es sei kein Grund ersichtlich, um von diesem
Standpunkt abzuweichen. Die streitbetroffene Leitung Serra – Gondo der
Beschwerdeführerin werde von der Beschwerdegegnerin in der
vorstehend genannten Gesuchsbeilage ausdrücklich als Netzelement
aufgeführt, das nicht zum Übertragungsnetz gehöre. Hinzu komme, dass
diese Leitung auch nicht als TAnbindung mit der Leitung MörelSerra
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Pallanzeno betrachtet werden könne. Die Vorinstanz habe entsprechend
ihrem Ansinnen zutreffend festgestellt, dass das Übertragungsnetz
grundsätzlich auf Basis der Spannungsebene zu definieren sei und nicht
aufgrund eines funktionalen Ansatzes. Das bedeute, dass Netze auf der
Spannungsebene 220/380 kV in der Regel zum Übertragungsnetz
gehören würden (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG). Entsprechend dem
Gesetzeswortlaut gehöre aber nicht zwingend jedes Netz auf dieser
Spannungsebene zum Übertragungsnetz. Es widerspreche damit Art. 4
Abs. 1 lit. h StromVG und der gesetzlichen Aufgabenumschreibung der
Beschwerdegegnerin, eine Stichleitung, welche wie vorliegend
ausschliesslich dem Abtransport der durch das Kraftwerk der
Beschwerdeführerin erzeugten Energie in das eigentliche
Übertragungsnetz diene, ins Eigentum nehmen zu müssen. Eine solche
Stichleitung habe weder eine Übertragungs noch eine
Versorgungsfunktion.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, da sie in einem höchst
technischen Bereich amte, verfüge sie über einen gewissen Ermessens
und Beurteilungsspielraum, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt habe.
Die streitgegenständliche Leitung SerraGondo sei auch nach der Ansicht
der Beschwerdegegnerin als Kraftwerksstichleitung zu betrachten, die
nicht zum Übertragungsnetz gehöre.
Als Stichleitung im Sinn der angefochtenen Verfügung würden Leitungen
gelten, die nur mit einem Anschlusspunkt des vermaschten
Übertragungsnetzes verbunden seien. Dies sei ein sachliches Kriterium,
welches für das gesamtschweizerische Übertragungsnetz zur
Anwendung komme. Es sei demgemäss nicht einzusehen, inwiefern die
Qualifikation als Stichleitung arbiträr und diskriminierend sein solle.
Ebenfalls sei unklar, wie die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Zusammenhang Rechte aus dem Anspruch auf Netzzugang ableiten
wolle.
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Die Leitung SerraGondo sei, wie auf dem beigelegten Netzschema
ersichtlich, nur an einem Anschlusspunkt, nämlich in Serra, mit dem
vermaschten Übertragungsnetz verbunden und somit nach den von der
Vorinstanz aufgestellten Grundsätzen eine Stichleitung. In Gondo seien
keine weiterführenden 380/220kVLeitungen mehr vorhanden. Damit sei
der Hauptzweck der Leitung nicht der Transit bzw. die Übertragung von
Elektrizität, sondern die Versorgung der lokalen Verbraucher und der
Abtransport der lokal produzierten Elektrizität der angeschlossenen
Kraftwerke.
Der in der Beschwerde beschriebene Sachverhalt bezüglich des
Anschlusses der Stichleitung in Serra sei der Vorinstanz bei der
Erarbeitung der angefochtenen Verfügung bereits bekannt gewesen. Die
Tatsache, dass in Serra nur ein Trenner und kein Leistungsschalter
vorhanden sei, könne betriebliche Nachteile mit sich bringen. Durch den
vorhandenen Trenner sei es jedoch möglich, die Stichleitung durch
geeignete Schalthandlungen wenn nötig vom Übertragungsnetz zu
trennen. Bei einem TAnschluss gemäss der Definition in der
angefochtenen Verfügung (z.B. Gabi) sei dies nicht möglich. Aus diesem
Grund sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die Leitung
SerraGondo als Stichleitung zu betrachten sei.
Abschliessend hält sie fest, dass die von ihr in der angefochtenen
Verfügung aufgestellten Grundsätze anhand einer
gesamtschweizerischen einheitlichen Betrachtung des
Übertragungsnetzes zustande gekommen seien. Aufgrund dieser
gehörten Stichleitungen, die nur mit einem Anschlusspunkt des
vermaschten Übertragungsnetzes verbunden seien, nicht zum
Übertragungsnetz.
I.
In den Schlussbemerkungen vom 20. Mai 2011 hält die
Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
vollumfänglich fest.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ElCom
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 7. Januar 2011
erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als beteiligte Partei am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Übertragungsnetzeigentümerin von der Verfügung besonders betroffen.
Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine
verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon,
die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu
überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen
Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als
auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei –
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wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches
"technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden
Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein
gewisser Ermessens und Beurteilungsspielraum belassen werden,
soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat
(vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4,
BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).
5.
Der Gesetzgeber unterscheidet beim Elektrizitätsnetz zwischen
Übertragungs und Verteilnetz. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG wird
das Übertragungsnetz als Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von
Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit
den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der
Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird, definiert.
Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG definiert das Verteilnetz als Elektrizitätsnetz
hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von
Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Gemäss
Art. 4 Abs. 2 StromVG kann der Bundesrat die Begriffe nach Abs. 1 sowie
weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und
veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März
2008 (StromVV, SR 734.71) gehören zum Übertragungsnetz
insbesondere auch: a. Leitungen inklusive Tragwerke; b.
Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess, Steuer und
Kommunikationseinrichtungen; c. gemeinsam mit anderen Netzebenen
genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem
Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz
nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann; d. Schaltfelder vor
dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu
einem Kraftwerk.
6.
In Auslegung dieser Bestimmungen hat die Vorinstanz entschieden, dass
Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören, da sie mit dem
Übertragungsnetz nicht vermascht, sondern nur mit einem
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Anschlusspunkt des vermaschten Übertragungsnetzes verbunden sind.
Sie definiert Stichleitungen als Leitungen auf der Spannungsebene
380/220 kV, die nur mit einem Anschlusspunkt des vermaschten
Übertragungsnetzes verbunden sind, also Leitungen von einem Kraftwerk
zu einem Anschlusspunkt an das Übertragungsnetz (Kraftwerks
Stichleitung) oder vom Übertragungsnetz zu einem Verbraucher
respektive zu einem Verteilnetz (VersorgungsStichleitung). Im
Gegensatz zu den TAnschlüssen sind Stichleitungen über eine
Schaltanlage oder über ein Schaltfeld mit dem Übertragungsnetz
verbunden, und somit auch von diesem abtrennbar.
Weiter würden nach der Definition der Vorinstanz Stichleitungen primär
dem Abtransport der lokal produzierten Elektrizität oder der lokalen
Versorgung dienen. Stichleitungen werden nicht zur Übertragung von
Elektrizität über grössere Distanzen geplant und gebaut, müssten nicht
für mögliche Transitflüsse dimensioniert werden und seien somit vielmehr
als Anschluss denn als Teil des vermaschten Verbundnetzes zu
betrachten. Bei doppelt geführten Stichleitungen seien je nach
Schaltzustand der Sammelschienen zwar theoretisch Transitflüsse
denkbar. Stichleitungen würden aber nicht zu diesem Zweck gebaut. Sie
seien über eine Schaltanlage oder über ein Schaltfeld mit dem
Übertragungsnetz verbunden und somit auch von diesem abtrennbar. Sie
seien für den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes nicht zwingend
notwendig. Dabei sei nicht relevant, ob eine solche Leitung auf der
Spannungsebene 220 kV oder 380 kV betrieben werde.
7.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz Art. 4 Abs. 1 lit. h
StromVG und Art. 2 Abs. 2 lit. c StromVV richtig ausgelegt hat.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer
Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen
Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf
die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck
sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011
E. 4; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rn. 80 ff.).
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7.1. Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG definiert das Übertragungsnetz als
Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere
Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen
dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben
wird.
Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG ergibt sich,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Übertragungsnetz in der
Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird. Der Wortlaut
des Gesetzes lässt mithin aufgrund der grammatikalischen Stellung des
"in der Regel" in der Definition – wie die Beschwerdeführerin zu Recht
vorbringt – einzig Ausnahmen in Bezug auf die Spannungsebene
220/380 kV zu und nicht etwa auch in Bezug auf das Kriterium der
Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie
dem Verbund mit den ausländischen Netzen. Dass einzig eine Ausnahme
in Bezug auf die Spannungsebene 220/380 kV möglich ist, ergibt sich
noch deutlicher aus den französisch und italienischsprachigen
Gesetzestexten, in denen der 2. Teilsatz in Bezug auf die
Spannungsebene mit einem Semikolon abgetrennt wird: "par réseau de
transport on entend le réseau électrique qui sert au transport d'électricité
sur de grandes distances à l'intérieur du pays ainsi qu'à l'interconnexion
avec les réseaux étrangers; il est généralement exploité à 220/380 kV"
und "per rete di trasporto s'intendono rete elettrica per il trasporto di
energia elettrica su lunghe distanze all'interno del Paese e per
l'interconnessione con le reti estere; di regola funziona al livello di
tensione 220/380 kV"). Hätte der Gesetzgeber eine
Ausnahmeformulierung auch in Bezug auf die anderen zwei Kriterien der
Definition gewollt, hätte er "in der Regel" der Definition vorangestellt ("In
der Regel gilt als Übertragungsnetz … "). Aufgrund dieses klaren
Wortlauts kommt der Vorinstanz diesbezüglich auch kein technisches
Ermessen zu.
Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, dass
Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören, da sie nicht mit dem
Übertragungsnetz vermascht, sondern nur mit einem Anschlusspunkt des
vermaschten Übertragungsnetzes verbunden sind, kann jedenfalls aus
dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG das Kriterium der
Vermaschung nicht abgeleitet werden. Nach Art. 4 Abs. 2 StromVG kann
zwar der Bundesrat die Begriffe nach Absatz 1 (…) näher ausführen und
veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. Das Kriterium der
Vermaschung hätte demnach mindestens in der StromVV geregelt
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werden müssen. Es findet sich jedoch auch nicht in Art. 2 Abs. 2
StromVV, welcher das Übertragungsnetz näher definiert.
In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht darlegt, dass nach dem
Wortlaut der Legaldefinition für die Abgrenzungsfrage primär eine
spannungsbasierte Betrachtung (220/380 kV) zur Anwendung gelangen
soll. Dem primär spannungsbasierten Ansatz widerspricht die
Ausklammerung einer ganzen Kategorie von Leitungen. Mit der
Begründung, dass Stichleitungen primär dem Abtransport der lokal
produzierten Elektrizität oder der lokalen Versorgung dienen, obwohl sie
auf der Spannungsebene 380/220 kV betrieben werden, stellt die
Vorinstanz gerade auf ein funktionales Kriterium ab.
Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG gehören
Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) somit zum
Übertragungsnetz. Diesen an sich klaren Wortlaut bestätigen auch die
weiteren Auslegungsmethoden.
7.2. Die Legaldefinition des Übertragungsnetzes von Art. 4 Abs. 1 Bst. h
StromVG findet sich im 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen unter Art. 4
Begriffe. Neben dem Begriff des Übertragungsnetzes hat der
Gesetzgeber den Begriff des Elektrizitätsnetzes (lit. a) und des
Verteilnetzes (Bst. i) definiert. Neben dem Übertragungsnetz und dem
Verteilnetz hat der Gesetzgeber keine weiteren Kategorien vorgesehen.
Daraus folgt, dass Stichleitungen, die weder im StromVG noch in der
StromVV definiert werden, entweder zum Übertragungs oder zum
Verteilnetz gehören müssen.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als Fachbehörde zu
Recht festhält, können die zwei Begriffe Übertragung und Verteilung nicht
in jedem Fall trennscharf abgegrenzt werden. Es ist damit nicht
ausgeschlossen, dass ein Übertragungsnetz Versorgungsaufgaben oder
umgekehrt ein Verteilnetz Übertragungsaufgaben wahrnimmt: Die
französische Fassung übersetzt den Begriff Übertragungsnetz mit
"réseau de transport", die italienische Fassung spricht von "rete di
trasporto". Das Übertragungsnetz kann damit auch als "Transportnetz"
betrachtet werden. Es ist dabei davon auszugehen, dass mit Übertragung
auch der Transport von Elektrizität, und zwar von (grossen)
Produktionsanlagen über grössere Distanzen zu den
Verteilnetzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt
angeschlossenen Endverbrauchern gemeint ist. Auch ein Verteilnetz
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transportiert Elektrizität. Bei der Verteilung steht hingegen die Versorgung
von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Endverbrauchern mit
Elektrizität über kleinere Distanzen im Vordergrund.
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass der Begriff der
Stichleitungen nicht definiert ist und die Stichleitungen entweder zum
Übertragungs oder zum Verteilnetz gehören müssen. Aufgrund des
Ausgeführten kann das Kriterium der Versorgung jedenfalls nicht als
Abgrenzungskriterium dienen. Ebensowenig ergibt sich das
Abgrenzungskriterium der Vermaschung mit dem Übertragungsnetz aus
der systematischen Auslegung von Art. 4 Bst. h und i StromVG. Auch die
Gesetzessystematik legt demnach nahe, dass Stichleitungen zum
Übertragungsnetz gehören.
7.3. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man
einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen
Erlassen muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht
beigemessen werden (BGE 133 III 278 E. 3.2.2; 132 V 215 E. 4.5.2 und
BGE 131 II 710 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A2606/2009 vom 11. November 2010 E. 9.4).
Bereits die Vorlage zum Elektrizitätsmarktgesetz vom 15. Dezember 2000
(EMG; BBl 2000, S. 6189 ff.) definierte das Übertragungsnetz als
Elektrizitätsnetz hoher Spannung zur Übertragung von Elektrizität über
grössere Distanzen. Der Entwurf der Elektrizitätsmarktverordnung vom
27. März 2002 (abrufbar unter ) führte in Art. 14 Abs. 1
weiter aus, dass die Schweizerische Netzgesellschaft das
Übertragungsnetz der Spannungsebene 220/380 kV betreibt. Soweit
Netze oder Netzteile unterer Spannungsebenen ausschliesslich der
Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen dienen, gelten auch
solche Netze als Teil des Übertragungsnetzes. In der Botschaft zum EMG
(BBl 1999 7434 f.) sind auch die Spannungsebenen 220 und 380 kV
explizit erwähnt. Zudem geht aus der Botschaft zum EMG hervor, dass
die Bezeichnung des Übertragungsnetzes nicht nur auf Grund der
Spannungsebene (in der Regel 380/220 kV), sondern auch nach dessen
Funktion (Übertragung von Strom über grosse Distanzen) erfolgen soll.
Damit sollte jedoch die Option offen gelassen werden, dass auch Netze
der unteren Spannungsebenen in die Netzgesellschaft eingebracht
werden können.
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Aus den Protokollen der parlamentarischen Debatte zum StromVG geht
sodann hervor, dass die Themen Übertragungsnetz und
Übertragungsnetzbetreiber bei der Erarbeitung des Gesetzes wichtige
Punkte gewesen waren. Beim Übertragungsnetz war man sich einig, dass
dieses eine wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung in der
Schweiz darstellt (vgl. u.a. Votum von Ständerat Rolf Schweiger,
Amtliches Bulletin 2006 [Ständerat], S. 848 ff.). Beim
Übertragungsnetzbetreiber drehte sich die Diskussion vor allem um die
Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft und um die Frage, ob
diese das Netz nur betreiben soll oder dieses auch in ihr Eigentum zu
übertragen sei. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festhält, hat hingegen die Formulierung der Legaldefinition ("in der
Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV") im Parlament zu keinen
Diskussionen geführt.
Auch die Botschaft zum StromVG erwähnt die zentrale Bedeutung des
Übertragungsnetzes für die Schweiz. Sie versprach sich mit der
Zusammenführung des Betriebs des gesamtschweizerischen
Übertragungsnetzes eine Erhöhung der Transparenz (BBl 2004 1633 f.).
Im Weiteren ging der Bundesrat davon aus, dass das Übertragungsnetz
auf den Spannungsebenen (der Begriff wird an dieser Stelle noch in der
Mehrzahl verwendet) 220 – 380 kV sowie das Verteilnetz auf den
Spannungsebenen 400 V – 160 kV betrieben werden soll (BBl 2004
1642).
Das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingeführte
Kriterium der Vermaschung ist weder in der Botschaft zum EMG, zum
StromVG, noch in den parlamentarischen Debatten zum StromVG
erwähnt. Ebenso wenig hat sich der historische Gesetzgeber zur Frage
geäussert, ob Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören sollen.
Dazu kommt, dass parallel zu den Gesetzgebungsarbeiten der Sachplan
Übertragungsleitungen (SÜL) (Aufnahme der strategischen
Übertragungsleitungsnetze 50 Hz der allgemeinen Stromversorgung und
16,7 Hz der Bahnstromversorgung in den Sachplan, Sachplan
Übertragungsleitungen – 12.04.2001, Anpassung 2008, 13. Februar
2009, Bundesamt für Energie BFE) (nachfolgend: SÜL), das
Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz (VSE/AES
NNMÜCH Ausgabe 2005, Revision 2007; MERKUR Access
Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz) (nachfolgend: NNMÜCH)
sowie der Rahmenvertrag über die Übertragung der
Betriebsverantwortung für das Schweizer Übertragungsnetz an die
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Beschwerdegegnerin ausgearbeitet wurden. Sowohl der SÜL als auch
das NNMÜCH haben die Stichleitungen dem Übertragungsnetz
zugeordnet (vgl. E. 7.4), was ebenfalls nicht zu Diskussionen Anlass gab.
Es ist somit davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber
grundsätzlich das Eigentum am gesamten 220/380 kV Netz auf die
Beschwerdegegnerin überführen wollte.
7.4. Im Rahmen der teleologischen Auslegung sind Sinn und Zweck und
die dem Begriff des Übertragungsnetzes (Art. 4 Bst. h StromVG) zu
Grunde liegende Wertung zu ermitteln.
Zunächst ist auf den Zweck des StromVG näher einzugehen: Nach Art. 1
StromVG bezweckt dieses Gesetz, die Voraussetzungen für eine sichere
Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten
Elektrizitätsmarkt zu schaffen. Es soll ausserdem die
Rahmenbedingungen festlegen für eine zuverlässige und nachhaltige
Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen und die Erhaltung und
Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen
Elektrizitätswirtschaft.
Ziel des StromVG ist somit, die Grundversorgung und die
Versorgungssicherheit auch in einem liberalisierten Umfeld mit
Rechtssicherheit für Investitionen zu gewährleisten (BBl 2004 1617).
Nach Art. 1 StromVG sollen die Rahmenbedingungen für eine sichere
und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher mit Elektrizität in allen
Landesteilen verankert werden. Die sichere Versorgung umfasst
namentlich die konstante Lieferung von elektrischer Energie und das
Gewährleisten von genügend Kapazitäten bei der Erzeugung,
Übertragung und Verteilung (BBl 2004 1640). Die Gesetzgebung muss
den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen angepasst werden.
Die Stromversorgung soll auch mit der beantragten Neuregelung
weiterhin auf dem Grundsatz der Subsidiarität und Kooperation aufbauen
(Art. 3 StromVG). Das bedeutet, dass primär diejenigen Aufgaben
hoheitlich geregelt werden sollen, welche durch die Energiewirtschaft
nicht selber im Gesamtinteresse wahrgenommen werden. Vor dem Erlass
neuer Bestimmungen sollen bestehende Vereinbarungen geprüft und in
Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen praxisnahe Lösungen
erarbeitet werden (BBl 2004 1617, 1629, 1642; zum Ganzen vgl. auch
ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht,
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Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, S. 5 f. und 17
ff.).
Den Zielen der Versorgungssicherheit, einer starken, unabhängigen
nationalen Netzgesellschaft (vgl. E. 7.3) und der Erhöhung der Effizienz
beim Netzbetrieb durch den Wegfall von Schnittstellen und komplizierten
Vertragswerken kamen in der parlamentarischen Debatten ein grosses
Gewicht zu (vgl. u.a. Votum von Ständerat Rolf Schweiger, Amtliches
Bulletin 2006 [Ständerat], S. 848 ff.; Votum Inderkum, S. 825 ff.; Votum
Bundesrat Leuenberger, S. 852).
Aus der Botschaft des Bundesrates zum StromVG geht in Bezug auf die
nationale Netzgesellschaft zudem hervor, dass die heutige Struktur im
schweizerischen Übertragungsnetz mit mehreren rechtlich selbständigen
Überlandwerken als Betreiber mehrerer Regelzonen in der Schweiz den
Anforderungen eines im europäischen Umfeld stark angestiegenen
Stromhandels und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im
Inland nicht mehr genügt (BBl 2004 1858; vgl. auch WEBER/KRATZ, a.a.O.,
S. 73). Daraus kann geschlossen werden, dass es somit auch Bestandteil
der ratio legis ist, dass ein paralleler Betrieb von
Höchstspannungsleitungen durch mehrere Unternehmen zu verhindern
ist, weil dies eine unnötige Duplizierung von Leit und
Verwaltungssystemen und eine Erschwerung der operativen
Betriebsführung zur Folge hätte.
Auf diesem Hintergrund hat auch die Definition und Abgrenzung des
Übertragungsnetzes zu erfolgen: Diese gesetzgeberische Absicht zur
Erreichung der dargelegten Ziele des StromVG spricht daher für eine
weite Auslegung des Begriffs des Übertragungsnetzes.
Für eine weite Auslegung des Begriffs des Übertragungsnetzes und der
Zugehörigkeit der Stichleitungen zum Übertragungsnetz spricht ebenfalls
das bisherige Branchenverständnis: Die Übertragungsnetzeigentümer
haben sich in der Vergangenheit darauf geeinigt, was zum
Übertragungsnetz gehört. So hat die Beschwerdegegnerin mit den
sogenannten Verbundunternehmen im Jahr 2006 einen Rahmenvertrag
über die Übertragung der Betriebsverantwortung für das Schweizer
Übertragungsnetz an die Beschwerdegegnerin, einschliesslich der von ihr
im Rahmen dieser Verantwortung zu übernehmenden Aufgaben,
Pflichten und Kompetenzen, abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag sieht
in Beilage 1 vor, dass das Übertragungsnetz "sämtliche Netzelemente für
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den Transport von Elektrizität in der Schweiz und zum Ausland, welche
beidseitig mit einer Spannung von 380/220 kV (ausnahmsweise auch
Netzelementen tieferer Spannungsebenen) betrieben werden." Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, basiert die
Abgrenzung des Übertragungsnetzes nach diesem Rahmenvertrag auf
einem spannungsbasierten Ansatz ohne funktionale Kriterien.
Auch das NNMÜCH sieht unter Punkt 6, S. 17 (Netzabgrenzung und
Kostenermittlung) vor, dass zum schweizerischen Übertragungsnetz alle
Leitungen inklusive Schaltfelder des 380/220 kVHöchstspannungsnetzes
und die 380/220 kVKuppeltransformatoren in der Schweiz gehören,
wobei diese Elemente in der Netzführungsverantwortung der
Beschwerdegegnerin liegen müssen. Netzteile, die mit einer Spannung 220 kV betrieben werden, können nach NNMÜCH ausnahmsweise unter
gewissen Bedingungen ins Übertragungsnetz aufgenommen werden. Das
NNMÜCH geht somit im Grundsatz davon aus, dass 380/220 kV
Leitungen zum Übertragungsnetz gehören, unter gewissen
Voraussetzungen aber auch Ausnahmen betreffend eine Spannung von
weniger als 220 kV zulässt, was vorliegend jedoch für die Kategorie der
Stichleitungen nicht zutrifft.
In diesen beiden Branchendokumenten finden sich keine zusätzlichen
funktionalen Kriterien wie Versorgungscharakter oder Vermaschung,
welche einzuhalten sind, damit eine 220/380 kV Leitung als Teil des
Übertragungsnetzes zu gelten hat. Somit gehören nach dem
Branchenverständnis Stichleitungen zum Übertragungsnetz.
Schliesslich sind die streitgegenständlichen Leitungen auch im SÜL
enthalten. Gemäss diesem Sachplan sind die Leitungen "SerraGondo"
Teil des strategischen 220/380 kVÜbertragungsleitungsnetzes. Die
Stichleitungen wurden vom Bundesrat vorbehaltlos in den SÜL
aufgenommen. Auch hier war weder vom Erfordernis der Vermaschung
noch vom Ausschlusskriterium der Versorgung die Rede.
Aufgrund des Dargelegten ergibt sich somit auch aus der teleologischen
Auslegung, dass Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören und auf
die Beschwerdegegnerin zu übertragen sind.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Stichleitungen (mit
oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene
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220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz gehören.
Vorliegend ist unbestritten, dass die streitgegenständliche Leitung Serra
Gondo eine Stichleitung ist, womit sie zum Übertragungsnetz gehört und
ins Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen ist. Die
Beschwerde ist damit gutzuheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der
Verfügung vom 11. November 2010 ist in diesem Sinn aufzuheben.
Damit erübrigt es sich, die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu prüfen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als
unterliegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind auf Fr. 6'000. festzusetzen. Der
Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 6'000. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein
zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
10.
Der nicht vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführerin ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr lediglich verhältnismässig
geringe Kosten durch die Beschwerdeführung erwachsen sind (Art. 7
Abs. 4 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der
Verfügung vom 11. November 2010 aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne
Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das
Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen sind.
3.
Es wird festgestellt, dass die Stichleitung SerraGondo zum
Übertragungsnetz gehört und in das Eigentum der Beschwerdegegnerin
zu überführen ist.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000. werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Der
Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 6'000. der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht
einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu
geben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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