B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1200/2012
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
Marco Diener, Ahornweg 7, 3012 Bern,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Born,
Wenner & Uhlmann, Bahnhofstrasse 37, Postfach 2990,
8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Energie BFE, Sektion Kernenergie- und
Rohrleitungsrecht, Mühlestrasse 4, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren nach BGÖ.
A-1200/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Marco Diener (Gesuchsteller) ist Redaktor der Zeitschrift "K-Tipp". Im
Rahmen einer Recherche erkundigte er sich am 26. Oktober 2011 beim
Bundesamt für Energie (BFE und nachfolgend auch Vorinstanz) per E-
Mail, wie er zu Informationen betreffend die Prüfung der Energieetiketten
von Elektrogeräten durch Electrosuisse und das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (ESTI) kommen könne. Nachdem das BFE aus da-
tenschutzrechtlichen Gründen nur eine summarische Auskunft zu den Er-
gebnissen dieser Prüfung in Aussicht gestellt hatte, sandte der Ge-
suchsteller wiederum elektronisch eine Liste mit 14 Fragen an das BFE.
Nach weiterem E-Mail-Verkehr mit teilweiser Beantwortung seiner Fragen
und nachdem sich der Gesuchsteller auch an den Direktor des BFE ge-
wandt hatte, bekam er jeweils eine kurze Antwort zu seinen Fragen.
B.
Mit E-Mail vom 21. November 2011 ersuchte der Gesuchsteller gemäss
Art. 6 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR
152.3) um Einsicht in die Dokumente zu den Kontrollen der Energieetiket-
ten von Elektrogeräten im Jahr 2010.
C.
Nach einer Sichtung der Dokumente informierte das BFE den Ge-
suchsteller am 29. November 2011 über die zu erwartende Höhe der Ge-
bühren. Die Schätzung belief sich auf Fr. 200.--. Der Gesuchsteller ant-
wortete am 5. Dezember 2011, er halte an seinem Gesuch fest. Mit
Schreiben vom 8. Dezember 2011 wurde dem Gesuchsteller die Einsicht
in das Dokument "Projektbericht Marktüberwachung Energieetikette
2010" nach Schwärzung einiger Stellen teilweise gewährt. Dabei wurde
auch auf die entstandenen Kosten von nunmehr Fr. 250.-- hingewiesen,
wobei ihm die Rechnung mit Brief vom 12. Dezember 2011 zugestellt
wurde.
D.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ersuchte der Gesuchsteller das BFE
um eine "Verfügung über die Rechnung und eine Rechtsmittelbelehrung".
Das BFE erliess daraufhin am 31. Januar 2012 eine Verfügung betreffend
die Bezahlung der Gebühren in der Höhe von Fr. 250.--.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt der Gesuchsteller (nachfolgend auch Be-
A-1200/2012
Seite 3
schwerdeführer) mit Eingabe vom 2. März 2012 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben, es seien keine Verfahrenskosten zu erheben und dem Be-
schwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Als
Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die
Verfügung gegen Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ sowie den Willen des Ge-
setzgebers verstosse, da die Gebührenerhebung die besonderen Bedürf-
nisse und die besondere Rolle der Medien ausser Acht lasse und dadurch
das Öffentlichkeitsprinzip unterlaufe. Schliesslich fehle es im vorliegenden
Fall an einer gesetzlichen Grundlage, da der in Rechnung gestellte Auf-
wand von der Vorinstanz selber verursacht worden sei und überdies mit
fünf Stunden viel zu hoch sei.
F.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 lässt sich die Vorinstanz zur Beschwerde
vernehmen und verlangt deren Abweisung. Sie führt dazu aus, dass die
Gebührenerhebung rechtmässig gewesen sei, da die Gesetze keine ge-
nerelle Kostenbefreiung für Medienschaffende kennen würden. Es treffe
des Weiteren nicht zu, dass die Kosten von der Vorinstanz selbst verur-
sacht worden seien. Nach Eingang des Gesuchs des Beschwerdeführers
hätten verschiedene Unterlagen gesichtet und das zur Offenlegung be-
stimmte Dokument geprüft und teilweise geschwärzt werden müssen. Es
liege auf der Hand, dass diese umfassende Überprüfung mit einem ge-
wissen Aufwand verbunden sei, und es sei weiter zu beachten, dass dem
Beschwerdeführer weniger als die Hälfte des tatsächlich entstandenen
Aufwands in Rechnung gestellt worden sei.
G.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 reicht der Beschwerdeführer Bemerkun-
gen zur Vernehmlassung der Vorinstanz ein. Im Wesentlichen wiederholt
und präzisiert er dabei nochmals seine Argumente aus der Beschwerde.
H.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 6. Juli 2012 auf eine weitere
Stellungnahme.
A-1200/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Weil keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das BFE eine Vorinstanz nach
Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 BGÖ).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit sei-
nen Anträgen nicht durchgedrungen und durch die angefochtene Verfü-
gung auch materiell beschwert. Er ist demzufolge ohne Weiteres zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist daher einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Die in Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierte Informations-
freiheit sieht vor, dass jede Person das Recht hat, Informationen frei zu
empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu
verbreiten. Die Medienfreiheit (Art. 17 Abs. 1 BV) gewährleistet darüber
hinaus die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer
Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbie-
tungen und Informationen (vgl. hierzu auch Art. 10 der Konvention vom
A-1200/2012
Seite 5
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]). Geschützt ist die Freiheit des Medienschaffens
und damit die Möglichkeit, Informationen zur Kenntnis zu nehmen, diese
Fakten zusammenzutragen, sie zu kommentieren und an die Öffentlich-
keit zu bringen. Die Medien haben in einem demokratischen Rechtsstaat
eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung (vgl. REGINA
KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, Bern 2007, S. 212).
2.2 Die Informationsfreiheit gilt als Teilgehalt der Meinungs- und Presse-
freiheit (vgl. ANDREAS KLEY/ESTHER TOPHINKE, in: Bernhard Ehrenze-
ler/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.),
Die schweizerische Bundesverfassung – Kommentar, 2. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2008, Art. 16 Rz. 28 mit Hinweisen; KIENER/KÄLIN, a.a.O.,
S. 202). Von besonderer Bedeutung ist die Informationsfreiheit für Me-
dienschaffende; denn erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Infor-
mationen ermöglicht es den Massenmedien, ihre spezifischen, in beson-
derem Mass gesellschaftsrelevanten Aufgaben wirksam wahrzunehmen
(vgl. KIENER/KÄLIN, a.a.O, S. 203). Die Informationsfreiheit stellt ein klas-
sisches Freiheitsrecht mit hauptsächlich abwehrrechtlichem Gehalt dar,
vermittelt grundsätzlich aber keinen Anspruch der Bürgerinnen und Bür-
ger im Allgemeinen oder der Medienschaffenden im Besonderen auf
staatliche Leistungen und folglich beispielsweise keinen Anspruch auf ak-
tive Information (BGE 113 Ia 309 E. 4b; vgl. KIENER/KÄLIN, a.a.O, S. 204).
Grundrechtlich geschützt ist zudem der Anspruch auf rechtsgleiche (Art. 8
Abs. 1 BV) und willkürfreie (Art. 9 BV) Information.
2.3 Die Medienfreiheit sichert den ungehinderten Nachrichtenfluss und
den freien Meinungsaustausch; sie schützt auch – unabhängig von der
Zugänglichkeit der Quelle – die Recherchetätigkeit der Journalisten zur
Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öf-
fentlichkeit (BGE 137 I 8 E. 2.5; vgl. auch JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 438, 441
und 443 f.; KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 215). Auch die Medienfreiheit räumt –
abgesehen von der Pflicht des Staates, die freie Kommunikation in den
Medien vor privaten Übergriffen zu schützen (sog. indirekte Drittwirkung;
vgl. MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 475) – lediglich Abwehrrechte ein. Sie
gebietet mithin dem Staat, die Recherchetätigkeit der Journalisten nicht
zu hindern, vermittelt den Journalisten aber keinen unmittelbaren An-
spruch auf staatliche Leistung (vgl. hierzu auch KLEY/TOPHINKE, a.a.O.,
Art. 17 Rz. 18; GIOVANNI BIAGGINI, BV – Kommentar, Zürich 2007, Art. 17
Rz. 7).
A-1200/2012
Seite 6
3.
3.1 Das Öffentlichkeitsgesetz will die Transparenz über den Auftrag, die
Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck
trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem der Zugang zu amtli-
chen Dokumenten gewährleistet wird (Art. 1 BGÖ). Jede Person hat das
Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft
über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ).
Damit wird jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen
Dokumenten, über welche die Verwaltung verfügt, gewährt, ohne dass ein
besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste (BGE 136 II 399 E.
2.1, 133 II 209 E. 2.1; BVGE 2011/52 E. 3; vgl. RAINER J. SCHWEIZER/NINA
WIDMER, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsge-
setz, Bern 2008 [Öffentlichkeitsgesetz], Art. 3 Rz. 5 f.). Es obliegt ent-
sprechend nicht mehr dem freien Ermessen der Behörden, ob sie Infor-
mationen oder Dokumente zugänglich machen wollen oder nicht. Wird
der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert, so obliegt der Behörde
die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu
amtlichen Dokumenten, die durch das Öffentlichkeitsgesetz aufgestellt
wird, d.h. sie muss beweisen, dass die Ausnahmebedingungen gegeben
sind, die in den Art. 7 und 8 BGÖ festgelegt sind (Botschaft zum Bundes-
gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl
2003 2001 f.; vgl. PASCAL MAHON/OLIVIER GONIN, in: Öffentlichkeitsgesetz,
Art. 6 Rz. 11). Das Gesetz gilt für die gesamte Bundesverwaltung (Art. 2
Abs. 1 Bst. a BGÖ) und das Öffentlichkeitsprinzip gilt gemäss Art. 6 Abs.
1 BGÖ umfassend für alle amtlichen Dokumente (BVGE 2011/52 E. 3).
3.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in den Fällen des Art. 7
BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert. Die privaten oder öf-
fentlichen Interessen, welche eine Geheimhaltung rechtfertigen können,
müssen das (öffentliche) Interesse am Zugang bzw. an der Transparenz
überwiegen. Das Gesetz nimmt die entsprechende Interessenabwägung
selber vorweg, indem es in abschliessender Weise die verschiedenen
Fälle überwiegender öffentlicher oder privater Interessen aufzählt (vgl.
BERTIL COTTIER/RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in: Öffentlichkeitsge-
setz, Art. 7 Rz. 3). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird insbeson-
dere dann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch
seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann;
ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang über-
wiegen (Art. 7 Abs. 2 BGÖ). Im Einzelnen sind die Vorschriften der Da-
tenschutzgesetzgebung massgebend (vgl. COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER,
in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 7 Rz. 76 ff.).
A-1200/2012
Seite 7
3.3 Amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind nach
Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren (Art. 9 Abs. 1 BGÖ;
zur Definition des Begriffs "Personendaten" vgl. Art. 3 Bst. a des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]). Ist
eine Anonymisierung nicht möglich, so beurteilt sich ein Zugangsgesuch
nach Art. 19 DSG (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Erst wenn die Betroffenen vernünf-
tigerweise nicht identifizierbar sind, gilt ein Dokument als anonym im Sin-
ne des DSG. Ist dagegen eine Reidentifizierung ohne unverhältnismässi-
gen Aufwand möglich, so enthält das Dokument Personendaten im Sinne
des DSG und fällt nach Art. 9 Abs. 2 BGÖ in dessen Geltungsbereich,
obwohl eine Anonymisierung gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ vorgenommen
wurde (vgl. ALEXANDRE FLÜCKIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 9
Rz. 31).
Vor einer Einsichtnahme ist die Behörde somit verpflichtet, zu prüfen, ob
im entsprechenden Dokument Personendaten vorhanden sind, welche
anonymisiert werden müssen.
3.4 Für den Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in der Regel und ab-
gesehen von den in Art. 17 Abs. 2 BGÖ genannten Fällen eine Gebühr
erhoben (Art. 17 Abs. 1 BGÖ). Diese allgemeine Gebührenpflicht hat der
Gesetzgeber auf Vorschlag des Bundesrats in das BGÖ aufgenommen
(BBl 2003 2026). Die Gebühr bemisst sich nach dem verursachten Auf-
wand, wobei der Bundesrat ermächtigt ist, die Einzelheiten und den Ge-
bührentarif festzulegen (Art. 17 Abs. 3 BGÖ). Dies hat er mit Erlass der
Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwal-
tung (VBGÖ, SR 152.31) und im Speziellen deren Art. 14-16 getan. Zu-
sätzlich gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung
vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1), soweit die VBGÖ kei-
ne besonderen Regelungen enthält (Art. 14 VBGÖ). Der Anhang zur
VBGÖ legt die konkreten Tarife fest. So wird der durch ein Gesuch um
Einsicht verursachte Arbeitsaufwand mit Fr. 100.-- pro Stunde in Rech-
nung gestellt (Art. 16 Abs. 1 VBGÖ und Anhang I VBGÖ). In Umsetzung
von Art. 17 Abs. 2 Bst. a BGÖ werden jedoch Gebühren von weniger als
Fr. 100.-- nicht verrechnet (Art. 15 Abs. 1 VBGÖ). Falls die Gebühren
voraussichtlich Fr. 100.-- übersteigen, informiert die Behörde den Ge-
suchsteller über die zu erwartende Höhe (Art. 16 Abs. 2 VBGÖ).
3.4.1 Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen
mit den Steuern die öffentlichen Abgaben dar. Das Erfordernis der gesetz-
lichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht verlangt, dass sich
A-1200/2012
Seite 8
öffentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, wel-
che diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die
Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behör-
de, so muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegens-
tand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl.
Art. 127 Abs. 1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; BGE 132 II 371 E. 2.1 mit
Hinweisen). Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen dür-
fen diese Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage herabge-
setzt werden, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungs-
rechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt
wird. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen nur die
Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabe zu lockern, je-
doch nicht eine gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können ein-
zig die Höhe bestimmter Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so
dass der Gesetzgeber deren Bemessung dem Verordnungsgeber über-
lassen darf, nicht aber die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichti-
gen und des Gegenstands der Abgabe (BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hin-
weisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3932/2008 vom 7. April
2009 E. 5.1 und B-16/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 4; vgl. auch HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2703 f.).
3.4.2 Während Steuern nicht als Entgelt für eine spezifische staatliche
Leistung oder einen besonderen Vorteil erhoben werden, stellen Gebüh-
ren das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person
veranlasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) oder für die Benutzung
einer öffentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) dar (vgl. HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2626 ff., 2661). Die Verwaltungsgebühr
ist mit anderen Worten das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit und soll
die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Be-
nutzung der Einrichtung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2627). Verwaltungsgebühren sind
nur dann geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshand-
lung veranlasst oder verursacht (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER-
LI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,
§ 57 Rz. 21). Bei der vorliegend zur Diskussion stehenden Abgabe han-
delt es sich um eine Verwaltungsgebühr, weil damit der für den Zugang
zu den amtlichen Dokumenten entstandene Aufwand abgegolten werden
soll.
3.4.3 Im hier zur Diskussion stehenden Art. 17 BGÖ ist der Gegenstand
der Abgabe - Aufwand im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Do-
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Seite 9
kumenten - in einem formellen Gesetz geregelt. Der Kreis der Abgabe-
pflichtigen wird von Art. 17 BGÖ zwar nicht namentlich erwähnt. Indessen
ergibt sich aus dem gesetzlichen Kontext, dass es sich dabei um die um
Zugang zu den Dokumenten ersuchenden Personen handelt. Schliesslich
vermögen bei Verwaltungsgebühren gemäss der eingangs dargestellten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Kostendeckungs- und das
Äquivalenzprinzip die Höhe der Gebühr ausreichend zu begrenzen, wes-
halb die Delegation an den Bundesrat in Art. 17 Abs. 3 BGÖ mit dem Le-
galitätsprinzip vereinbar ist. Dass der Verordnungsgeber mittels Festle-
gung eines Stundenansatzes von Fr. 100.-- eine gewisse Pauschalisie-
rung vorgenommen hat, ist dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden
(vgl. HERBERT BURKERT, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 17 Rz. 8).
3.5 Art. 10 ff. BGÖ regeln das Verfahren für den Zugang zu den amtlichen
Dokumenten und Art. 10 BGÖ insbesondere das Gesuchsverfahren.
Dessen Abs. 4 Bst. a besagt zudem, dass der Bundesrat die Einzelheiten
regelt und dabei auf die Bedürfnisse der Medien Rücksicht nimmt. Der
Gesetzgeber hatte dabei primär eine zeitnahe Bearbeitung von Gesuchen
Medienschaffender im Sinn (BBl 2003 2020 f.). Dies wurde in der Folge
vom Verordnungsgeber in Art. 9 VBGÖ auch genauer ausgeführt. Die
VBGÖ sieht indes keine generelle Befreiung der Medien von der allge-
meinen Gebührenpflicht vor, obwohl der Gesetzgeber auch dies als eine
mögliche Art der Rücksichtnahme auf die Medien in Betracht gezogen
hat. In der Lehre wird dazu jedoch ausgeführt, dass eine solche Gebüh-
renbefreiung der Medien insbesondere bei marktmächtigen Unternehmen
mit dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht ohne Weiteres zu
vereinbaren wäre (vgl. ISABELLE HÄNER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 10
Rz. 47).
3.6 Schliesslich sieht Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV die Möglichkeit eines
Verzichts auf die Gebührenerhebung vor, wenn ein überwiegendes öffent-
liches Interesse an der entsprechenden Verfügung oder Dienstleistung
besteht. Wie hoch die Schwelle des "überwiegenden öffentlichen Interes-
ses" ist, präzisiert die Verordnung nicht. Auf jeden Fall muss – im Bereich
des BGÖ – das öffentliche Interesse am Zugang zu den Dokumenten mit
dem Interesse an einer rationellen und effektiven Verwaltung abgewogen
werden (vgl. BURKERT, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 17 Rz. 31). Dabei ist
zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber sich ausdrücklich für eine all-
gemeine Gebührenpflicht bei Gesuchen gemäss BGÖ entschieden und
somit dem Interesse an einer rationellen und effektiven Verwaltung ein
nicht unerhebliches Gewicht zuerkannt hat. Ein Gebührenverzicht kann
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Seite 10
aber insbesondere dann erfolgen, wenn es um Leistungen geht, die für
den Staat oder den Einzelnen – für die Öffentlichkeit – existenziell sind
(vgl. THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsge-
setz RVOG, Bern 2007, N. 52 zu Art. 46a insbesondere mit Verweis auf
ISABELLE HÄNER, Privatisierung staatlicher Aufgaben [Finanzierungspriva-
tisierung] unter verfassungsrechtlichen Aspekten, Schweizerisches Zent-
ralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2001, S. 434).
4.
Vorliegend ist die Auferlegung einer Gebühr von Fr. 250.-- an den Be-
schwerdeführer zu beurteilen.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht in grundsätzlicher Art und
Weise gegen Art. 17 BGÖ bzw. gegen die allgemeine Gebührenpflicht. Er
bringt jedoch vor, er habe das Gesuch um Einsicht in Ausübung seines
Berufs als Medienschaffender gestellt. Den Medien komme für die Mei-
nungsbildung in demokratischen Gesellschaften eine wichtige Rolle zu.
Die Erfüllung dieser Aufgabe werde durch den Staat behindert, wenn er
für die Erteilung von Informationen ungerechtfertigte Gebühren verlange.
Durch diese Behinderung werde das Öffentlichkeitsprinzip unterlaufen.
Die Vorinstanz habe durch die Gebührenauferlegung zudem Art. 10 Abs.
4 Bst. a BGÖ verletzt, welcher Erleichterungen für die Medien vorsehe.
Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass ein Gesuch gemäss Art. 6 BGÖ
nur notwendig geworden sei, weil die Vorinstanz derart kurz auf die von
ihm gestellten Fragen geantwortet habe, so dass ihm keine andere Wahl
geblieben sei. Hätte sie korrekt geantwortet, hätte auch kein Gesuch ge-
stellt werden müssen. Zudem habe die Vorinstanz die datenschutzrechtli-
chen Abklärungen vor der Einreichung des Gesuchs am 21. November
2011 gemacht und der entsprechende Aufwand sei somit nicht durch das
Gesuch angefallen. Dieser zuvor entstandene Aufwand im Zusammen-
hang mit Auskünften an die Medien dürfe diesen nicht in Rechnung ge-
stellt werden, da dies gegen Art. 3 Abs. 2 Bst. b AllgGebV verstossen
würde. Zu dem in Rechnung gestellten Betrag macht der Beschwerdefüh-
rer geltend, der Arbeitsaufwand von fünf Arbeitsstunden sei zu hoch.
4.2 Die Vorinstanz bringt dagegen vor, in den relevanten Gesetzen sei
nicht vorgesehen, dass Gesuche von Medienschaffenden unentgeltlich
behandelt werden müssten. Die Gebührenauferlegung sei somit recht-
mässig erfolgt. Zur Höhe des Rechnungsbetrags macht die Vorinstanz
geltend, dass der verrechnete Aufwand erst nach Eingang des Gesuchs
des Beschwerdeführers angefallen und damit zu Recht in Rechnung ge-
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Seite 11
stellt worden sei. Anlässlich des dem Gesuch vorangegangenen E-Mail-
Verkehrs sei es nur zu einer summarischen Prüfung der Dokumente ge-
kommen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch um Einsicht in
die "Dokumente zu den Kontrollen der Energieetiketten im Jahr 2010" ge-
stellt. Da sich diese Anfrage nicht auf ein konkretes Dokument bezogen
habe, hätten zuerst sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit diesen
Kontrollen gesichtet werden müssen; danach habe eine Besprechung
über die Auswahl stattgefunden und schliesslich habe das ausgewählte
Dokument datenschutzrechtlich Satz für Satz geprüft werden müssen.
Der tatsächliche Aufwand sei wesentlich höher gewesen; man habe aber
dem Beschwerdeführer nur knapp die Hälfte der Kosten in Rechnung ge-
stellt und somit Art. 15 Abs. 3 VBGÖ mehr als angemessen berücksich-
tigt.
4.3 Im Folgenden ist in einem ersten Schritt auf die Stellung von Medien-
schaffenden (E. 4.3.1) und in einem zweiten auf die von der Vorinstanz
auferlegte Gebühr von Fr 250.-- (E. 4.3.2) einzugehen.
4.3.1
4.3.1.1 In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten und wird wiederholt
betont, dass den Medien in einer demokratischen Gesellschaft eine be-
sondere Bedeutung zukommt. So ist die Informations- bzw. die Medien-
freiheit denn auch grundrechtlich geschützt (Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 17
BV). Wie jedoch ausgeführt (E. 2), sind die hier zur Diskussion stehenden
Grundrechte – insbesondere die Informationsfreiheit – klassische Ab-
wehrrechte gegenüber staatlichen Eingriffen, vermitteln demgegenüber
aber keinen Anspruch auf staatliche Leistungen. So darf der Staat bei-
spielsweise die Recherchetätigkeit der Medien nicht behindern. Wenn
nun der Staat einem Medienschaffenden aber Gebühren auferlegt, wel-
che durch dessen Gesuch entstanden sind, so stellt dies keinen Eingriff in
die Informations- bzw. Medienfreiheit dar. Die Forderung nach Gebühren-
freiheit wäre eine Forderung nach einer (unentgeltlichen) staatlichen Leis-
tung. Dies kann aus den Grundrechten indes nicht hergeleitet werden.
Demzufolge ist der Anspruch auf eine unentgeltliche Bearbeitung von
Einsichtsgesuchen Medienschaffender weder vom Schutzbereich der In-
formationsfreiheit noch von jenem der Medienfreiheit erfasst. Eine weiter-
gehende Prüfung der Grundrechtseinschränkungen erübrigt sich somit.
Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.3.1.2 Auch aus Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ kann keine generelle Befrei-
ung der Medien bzw. der Medienschaffenden von der Gebührenpflicht
A-1200/2012
Seite 12
abgeleitet werden. Der Verordnungsgeber hat eine solche – obwohl er
sich deren Möglichkeit bewusst gewesen sein muss (vgl. BBl 2003 2021
und E. 3.5) – in der VBGÖ nicht vorgesehen. Direkt aus dem Gesetz
kann sie ebenfalls nicht abgeleitet werden, da hierzu keine Hinweise zu
finden sind und Art. 10 BGÖ das Verfahren und insbesondere das Ge-
suchsverfahren regelt, welches mit der Gebührenpflicht nichts zu tun hat.
Diese regelt im Bereich des BGÖ abschliessend Art. 17.
4.3.1.3 Falls ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann auf
eine Gebührenerhebung verzichtet werden (Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 3
Abs. 2 Bst. a AllgGebV). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sei-
ne Anfrage als Medienschaffender offensichtlich im öffentlichen Interesse
sei, und darum kostenlos zu erfolgen habe. Dem kann nicht gefolgt wer-
den. Obwohl es natürlich (beinahe) immanent ist, dass ein Medienschaf-
fender an Projekten arbeitet, welche einen – grösseren oder kleineren –
Teil der Bevölkerung interessiert, kann dies nicht mit dem in der AllgGebV
verwendeten Begriff des überwiegenden öffentlichen Interesses gleichge-
setzt werden. So fallen unter die gebührenfreien Leistungen solche, wel-
che erhebliche Bedeutung für die Öffentlichkeit haben und somit gerade-
zu existenziell sind (E. 3.6). Dies kann natürlich und im Speziellen auch
bei Arbeiten von Medienschaffenden der Fall sein. Ohne den Informa-
tionsgehalt des vom Beschwerdeführer bearbeiteten Themenbereichs zu
schmälern, ist es hier doch ersichtlich, dass er nicht von existenzieller
Bedeutung für die Öffentlichkeit sein kann, dass ein überwiegendes öf-
fentliches Interesse daher verneint werden muss und dass eine Gebüh-
renbefreiung gemäss Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV
nicht in Frage kommt. Der Umstand, dass einige Dienststellen des Bun-
des im Rahmen ihres Ermessens in gewissen Fällen auf eine Gebühren-
erhebung verzichten, ist – sofern das Gleichbehandlungsgebot beachtet
wird – nicht zu beanstanden, ändert aber an der klaren gesetzlichen
Grundlage für den vorliegenden Fall nichts.
4.3.1.4 Es kann somit festgehalten werden, dass eine Gebührenauferle-
gung aufgrund von Art. 17 BGÖ auch gegenüber Medienschaffenden er-
folgen kann.
4.3.2 Im Folgenden ist auf die konkrete Kostenauferlegung in der Höhe
von Fr. 250.-- einzugehen. Dabei wird nicht der von der Vorinstanz ange-
wendete reduzierte Stundenansatz von Fr. 50.-- vom Beschwerdeführer
bestritten, sondern der geltend gemachte Aufwand von fünf Stunden.
Gemäss Vorinstanz ist dieser Aufwand durch Sichtung verschiedener Ak-
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ten, ein Gespräch über die getroffene Auswahl und die anschliessende
Anonymisierung entstanden.
4.3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt als erstes vor, der Arbeitsaufwand
sei der Vorinstanz nicht aufgrund seines Gesuchs vom 21. November
2011 entstanden, sondern bereits früher im Zusammenhang mit seinen
Anfragen per E-Mail. Damals habe man ihm geantwortet, dass man aus
datenschutzrechtlichen Gründen seine Anfrage nur summarisch beant-
worten könne. Daraus – so der Beschwerdeführer weiter – sei zu schlies-
sen, dass die Prüfung des Dokuments bereits vor Gesuchstellung erfolgt
sei und ihm der Arbeitsaufwand somit nicht in Rechnung gestellt werden
könne. Dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar
richtig, dass in den Mitteilungen der Vorinstanz vom 31. Oktober 2011 und
vom 2. November 2011 ausgeführt wurde, dass aus datenschutzrechtli-
chen Gründen nur summarische Antworten möglich seien. Wie man aus
diesen Mitteilungen jedoch ableiten können soll, dass die Vorinstanz das
Dokument zu jenem Zeitpunkt bereits bearbeitet und anonymisiert hatte,
bleibt im Dunkeln und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter aus-
geführt. So besteht doch zwischen der Feststellung, dass ein Dokument
Daten im Sinne von Art. 7 BGÖ enthalte und dem endgültigen Anonymi-
sieren ein erheblicher Unterschied. Die erste Feststellung ist meist bereits
bei blosser Betrachtung des Dokuments möglich, erfordert mit anderen
Worten einen Aufwand von wenigen Minuten oder gar nur Sekunden.
Demgegenüber kann die eigentliche Anonymisierung Stunden dauern. Es
bestehen keine Hinweise, wonach dies vorliegend nicht der Fall gewesen
sein soll. Das Gericht hat demnach keinen Grund, daran zu zweifeln,
dass der von der Vorinstanz in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand erst
nach dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. November 2011 an-
gefallen ist.
4.3.2.2 Auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass er nur ein Ge-
such gemäss BGÖ gestellt habe, weil seine direkten Anfragen per E-Mail
bzw. die darin gestellten Fragen zu Unrecht nicht genügend beantwortet
worden seien und dies somit der Vorinstanz anzulasten sei, kann nicht
gefolgt werden. So ist aus dem E-Mail-Verkehr zwar durchaus ersichtlich,
dass der Beschwerdeführer erst nach wiederholten Rückfragen (kurze)
Antworten von der Vorinstanz bekommen hat. Zudem ist verständlich,
dass diese für seine Recherchen nicht genügten. Der Beschwerdeführer
verkennt jedoch, dass bereits seine Anfrage vom 26. Oktober 2011 gege-
benenfalls in den Anwendungsbereich des BGÖ fallen konnte. So sieht
Art. 6 Abs. 1 BGÖ neben dem Zugang zu den Dokumenten auch vor,
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dass jede Person das Recht hat, von den Behörden Auskünfte über den
Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Genau dies tut der Beschwerde-
führer mit seinen Anfragen. Eine andere Rechtsgrundlage, mit welcher
jemand (auch ein Medienschaffender) direkt Informationen über den In-
halt von amtlichen Dokumenten bei einer Behörde fordern kann, ist nicht
zu sehen und wird auch vom Beschwerdeführer nicht genannt. Eine un-
gleiche Behandlung von Anfragen betreffend Informationen über ein Do-
kument zu Anfragen um Einsicht in ein Dokument würde denn auch kei-
nen Sinn machen. Da solche (informellen) Anfragen meist wenig Aufwand
verursachen, wird eine Gebührenpflicht oft gar nicht in Frage kommen
und ist auch bei der Kommunikation mit der Behörde kein Thema. Vorlie-
gend ist jedoch zu beachten, dass bereits die detaillierte Beantwortung
des Fragenkatalogs einen erheblichen Aufwand bei der Behörde verur-
sacht hätte. Das Argument des Beschwerdeführers, dass sein Gesuch
nur durch die ungenügende Beantwortung seiner E-Mail-Anfrage notwen-
dig wurde, geht somit fehl, da der Arbeitsaufwand der Vorinstanz so oder
so in den Bereich von Art. 17 BGÖ gefallen wäre. Demzufolge muss er
auch die entstandenen Kosten tragen.
4.3.2.3 Die Vorinstanz gibt an, der Aufwand für die Bearbeitung des Ge-
suchs habe fünf Stunden betragen. Der Beschwerdeführer entgegnet da-
zu, dieser Aufwand sei angesichts der wenigen Stellen, welche tatsäch-
lich anonymisiert werden mussten, viel zu hoch. Nicht bestritten hat er
demgegenüber, dass grundsätzlich – aufgrund berechtigter Drittinteres-
sen – das Dokument überprüft und an einigen Stellen geschwärzt werden
musste. So führen die Parteien richtigerweise auch aus, dass daher kein
Schlichtungsverfahren eröffnet wurde (Art. 13 BGÖ). Auch wenn als End-
resultat einer Anonymisierung nur einige wenige Stellen in einem Doku-
ment geschwärzt werden müssen, ist die Verwaltung trotzdem verpflich-
tet, das Dokument – Satz für Satz – zu prüfen. Dies kann einen nicht un-
erheblichen Aufwand zur Folge haben. So besteht eine Anonymisierung
nicht einzig darin, entsprechende Bezeichnungen und Namen Dritter zu
löschen. Vielmehr muss untersucht werden, ob aus dem Kontext nicht auf
einen Dritten geschlossen werden kann. So ist es heutzutage leicht mög-
lich, mittels elektronischer Suche im Internet mit nur wenigen Informatio-
nen (bspw. technische Angaben) ein Produkt und somit auch den Herstel-
ler in Erfahrung zu bringen. Gerade diese Möglichkeit der Recherche im
Internet hat die pflichtgemässe Anonymisierung eines Dokuments erheb-
lich erschwert. Dies hat – so auch im vorliegenden Fall – Auswirkungen
auf den Arbeitsaufwand der Behörde. Berücksichtigt man neben dieser
eigentlichen Anonymisierung noch, dass die vorhandenen Dokumente bei
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der Vorinstanz gesichtet werden mussten und danach auch noch ein in-
terner Austausch stattgefunden hat, so ist nicht ersichtlich, warum der in
Rechnung gestellte Arbeitsaufwand unangemessen sein soll. Dass die
Vorinstanz keine detaillierte Rechnung vorlegt, ist nicht zu beanstanden.
Sie ist dazu nicht verpflichtet und aufgrund des relativ tiefen, vorgängig in
etwa in Aussicht gestellten Betrags erscheint eine solche auch nicht not-
wendig. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwendungen
vermögen nicht zu überzeugen. Schliesslich wurde mit der Reduktion des
Stundenansatzes auf Fr. 50.-- auch Art. 15. Abs. 3 VBGÖ ausreichend
Rechnung getragen.
4.4 Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Gebühr von Fr. 250.-- für die Einsicht in das amtliche Dokument stützt
sich auf eine gesetzliche Grundlage, ist angemessen und verletzt weder
das Äquivalenz- noch das Kostendeckungsprinzip.
5.
Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei hat die Verfahrenskosten
von Fr. 600.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die ihm aufer-
legten Verfahrenskosten sind nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
6.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und nach Rechtskraft des Urteils mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. erd; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., B-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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