Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A120/2011
U r t e i l v om 7 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien BKW Übertragungsnetz AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Jürg Borer und lic. iur.
David Mamane, Löwenstrasse 19, Postfach 1876,
8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz.
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Juni 2010 stellte die swissgrid ag bei der Eidgenössischen
Elektrizitätskommission (ElCom) ein Feststellungsbegehren betreffend
Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes. Sie beantragte, es
sei festzustellen, dass das gesamte 220/380kVNetz als
Übertragungsnetz gelte (mit den von swissgrid in den Beilagen 3 und 7
definierten Abgrenzungen und Ausnahmen) und das Eigentum daran auf
die nationale Netzgesellschaft (swissgrid ag) zu übertragen sei.
B.
Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete am 5. Juli 2010 das Verfahren
und lud als weitere Verfahrensbeteiligte alle Übertragungsnetzeigentümer
zur Stellungnahme ein.
C.
Am 9. Juli 2010 reichte die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG
(nachfolgend: NOK Grid AG) ebenfalls ein Feststellungsbegehren
betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz bei der ElCom
ein. Sie beantragte, dass das Übertragungsnetz aufgrund einer an den
Funktionen ausgerichteten Betrachtungsweise vom Verteilnetz
abzugrenzen sei. Das Feststellungsbegehren der swissgrid ag mit der
spannungsbasierten Zuordnung sei abzuweisen.
D.
Die Anträge der swissgrid ag und der NOK Grid AG zeigten, dass bei der
Abgrenzung des Übertragungsnetzes vom Verteilnetz grundsätzlich
entweder ein spannungsbasierter Ansatz oder ein funktionaler Ansatz
verfolgt werden konnte. Von den weiteren Verfahrensbeteiligten
unterstützten einige die Ansicht der swissgrid ag, andere schlossen sich
der Auffassung der NOK Grid AG an. Einige Verfahrensbeteiligte
brachten in Bezug auf ihre Leitungen in ihrem Eigentum eigene
Vorschläge vor. Mehrere Verfahrensbeteiligte hatten zu den
Feststellungsbegehren der swissgrid ag und der NOK Grid AG keine
Stellungnahme eingereicht.
E.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 erklärte die ElCom grundsätzlich
den spannungsbasierten Ansatz als gesetzeskonform und bestimmte,
dass alle vermaschten Leitungen mit Nebenanlagen auf der
Spannungsebene 220/380 kV zum Übertragungsnetz gehörten. Nebst
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hier nicht interessierenden weiteren Präzisierungen schloss sie die
Stichleitungen als nicht zum Übertragungsnetz gehörend aus.
F.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 erhebt die BKW Übertragungsnetz AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der ElCom
(nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. November 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei festzustellen, dass alle
Stichleitungen, welche auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben
werden und Versorgungscharakter haben, Teil des Übertragungsnetzes
seien und auf die swissgrid ag zu überführen seien.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das
Verfügungsdispositiv verwende zur Definition des relevanten Begriffs des
Übertragungsnetzes zahlreiche unbestimmte Begriffe, welche eine
eindeutige Zuordnung verunmöglichen würden. Mangels Verfügung einer
verständlichen und nachvollziehbaren Definition der Begriffe Stichleitung
und Vermaschung sei das Dispositiv bezüglich der Stichleitungen nicht
unmissverständlich, so dass der Rechtsunterworfene nicht eindeutig
ableiten könne, wie eine spezifische Leitung zu qualifizieren sei. Die
entsprechende Verfügung sei demnach schon aus formellen Gründen
untauglich und aufzuheben bzw. klarer zu definieren.
In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz
führe ein zusätzliches Kriterium zur Abgrenzung des Übertragungsnetzes
vom Verteilnetz ein: Das Übertragungsnetz müsse "vermascht" sein,
damit es als Übertragungsnetz qualifiziert werden könne. Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es handle sich hierbei um eine
Bedingung, die weder dem Wortlaut oder dem Sinn des Gesetzes, noch
dem Willen des Gesetzgebers entnommen werden könne. Diese
Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Bundesgesetzes über die
Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz,
StromVG, SR 734.7) sei somit gesetzeswidrig. Dies zeige sich auch
daran, dass bezüglich der grenzüberschreitenden Leitungen gerade
wieder auf die Voraussetzung der Vermaschung verzichtet werde, und
dass bezüglich vermaschter VersorgungsStichleitungen trotzdem keine
Zugehörigkeit zum Übertragungsnetz bestehen solle. Somit erfolge die
Anwendung der Definition auch uneinheitlich und willkürlich.
Bezüglich der Frage, ob Stichleitungen, und insbesondere Stichleitungen
mit Versorgungscharakter, Teil des Übertragungsnetzes bilden, stelle die
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Vorinstanz sodann darauf ab, welche Funktion diese Stichleitungen
haben. Die Vorinstanz führe bezüglich der Stichleitungen aus, dass diese,
unabhängig von deren Betrieb auf der Spannungsebene 220/380 kV,
primär dem Abtransport bzw. der "Versorgung" dienen würden und somit
nicht Bestandteil des Übertragungsnetzes seien. Insofern Stichleitungen
einen Versorgungscharakter haben, seien sie jedoch aufgrund der
Gesetzesauslegung korrekterweise als Teil des Übertragungsnetzes zu
qualifizieren.
Auch bezüglich der einzelnen betroffenen BKWLeitungen sei die
Verfügung gesetzeswidrig bzw. willkürlich: Bei der Versorgungs
Stichleitung "MühlebergGalmiz/Kerzers" handle es sich um eine doppelt
geführte Stichleitung, welche selbst nach der Interpretation der
Vorinstanz zum Transit geeignet und somit – im Sinn von Ziff. 1 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung – dem Übertragungsnetz
zugerechnet werden müsse. Die Leitung "InnertkirchenWattenwil" sei
zwar nicht doppelt geführt, diene aber aufgrund der Verbindung mit dem
unterliegenden 132 kV Netz indirekt ebenfalls dem Transit bzw. dem
Verbund mit dem Ausland. Aus Rz 152 ff. der angefochtenen Verfügung
ergebe sich, dass grenzüberschreitende Leitungen – auch tiefer als 220
kV – dem Übertragungsnetz zugerechnet werden können. Aufgrund
dieses Transit bzw. grenzüberschreitenden Charakters der Leitung
"InnertkirchenWattenwil" sei eine Zurechnung dieser Leitung zum
Übertragungsnetz sachgerecht. Bei den betroffenen BKWStichleitungen
handle es sich im Übrigen um Leitungen, welche für die
Beschwerdegegnerin im Rahmen des gesetzlichen Versorgungsauftrags
notwendig seien bzw. welche innerhalb der nächsten Jahre ausgebaut
würden, so dass sie mittelfristig auch die von der Vorinstanz aufgestellte
(grundsätzlich unzutreffende und inkonsistent angewendete) Bedingung
der Vermaschung erfüllen würden.
Schliesslich verstosse die angefochtene Verfügung u.a. auch gegen das
Verhältnismässigkeits und das Gleichbehandlungsprinzip. Durch die
angefochtene Verfügung würden der Beschwerdeführerin
unverhältnismässige Kosten und Aufwendungen entstehen,
insbesondere, weil die betroffenen BKWStichleitungen in wenigen
Jahren wieder auf die Beschwerdegegnerin übertragen werden müssten.
Die angefochtene Verfügung führe zudem zu einer Ungleichbehandlung
bzw. Diskriminierung der Endverbraucher an den betroffenen BKW
Stichleitungen.
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G.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom
19. April 2011 die Gutheissung der Beschwerde.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Unterscheidung
zwischen Stichleitungen mit Versorgungscharakter als Bestandteil des
Übertragungsnetzes und Stichleitungen, welche dem Abtransport der
erzeugten Energie von Kraftwerken dienen und damit nicht zum
Übertragungsnetz gehören würden, liege ihrem Feststellungsbegehren
vom 1. Juni 2010 an die Vorinstanz zu Grunde. Darin werde genau diese
Unterscheidung getroffen. Folgerichtig pflichte sie dem Hauptantrag und
dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin bei. Sie habe bereits im
Feststellungsbegehren an die Vorinstanz ausdrücklich festgehalten, dass
die Leitung InnertkirchenWattenwil (220 kV) zum Übertragungsnetz
gehöre. Das gelte auch für die Leitung MühlebergGalmiz/Kerzers (220
kV).
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, da sie in einem höchst
technischen Bereich amte, verfüge sie über einen gewissen Ermessens
und Beurteilungsspielraum, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt habe.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei bei doppelt geführten
Stichleitungen ein theoretischer Transit nur innerhalb der doppelt
geführten Stichleitung möglich, das heisse im konkreten Fall Mühleberg
über Galmiz/Kerzers zurück nach Mühleberg. Dies sei nicht Transit im
Sinn der Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen. Dies führe
auch nicht zu einer Vermaschung im Sinn der Verfügung, welche
Vermaschung bei Leitungen im Inland als Verbindung mit mehr als einem
Anschlusspunkt des Übertragungsnetzes verstehe. Dass die
Vermaschung bei grenzüberschreitenden Leitungen anders gehandhabt
werde, liege bereits darin begründet, dass diese Leitungen – gerade weil
sie grenzüberschreitend seien – in der Schweiz nur einen Anschlusspunkt
an das vermaschte Übertragungsnetz haben könnten. Zudem würden
diese Leitungen dem Verbund mit den ausländischen Netzen dienen. Die
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Anwendung des Kriteriums der Vermaschung erfolge somit weder
uneinheitlich noch willkürlich und sei ebenso wenig gesetzeswidrig.
Im Weiteren führt sie an, nach ihrer Auffassung seien Versorgungs
Stichleitungen Leitungen, die nur mit einem Anschlusspunkt des
vermaschten Übertragungsnetzes verbunden seien und Elektrizität vom
Übertragungsnetz zu einem Endverbraucher bzw. zu einem Verteilnetz
transportieren würden. Solche Leitungen hätten aus diesem Grund
gerade keinen Übertragungscharakter.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, dass die Betriebsführung der
Spannungsebene 220 kV durch zwei hintereinander geschaltete
Netzbetreiber, nämlich der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin, erheblich erschwert würde, was nicht der ratio legis
entspreche, hält sie entgegen, die Verbindungsstücke MathodGalmiz
und WattenwilMühleberg würden bis anhin ebenfalls nicht von der
Beschwerdegegnerin betrieben, da sie nicht zum Übertragungsnetz
gehören würden bzw. auf der Spannungsebene 220 kV noch gar nicht
erstellt seien. Ausserdem seien die streitgegenständlichen Leitungen nur
mit einem Anschlusspunkt des vermaschten Übertragungsnetzes
verbunden. Dies ermögliche eine klare Aufteilung des Übertragungsnetz
und des Verteilnetzbetriebs. Das Übertragungsnetz werde auch mit der
von der Vorinstanz vertretenen Lösung nachwievor nur von der
Beschwerdegegnerin betrieben.
Weiter sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Gefährdung der
Versorgungssicherheit der Endverbraucher bzw. der angeschlossenen
Verteilnetzbetreiber vorliegen solle. Die Beschwerdegegnerin dürfe keine
Endverbraucher beliefern. Somit würden Netzbetrieb und Stromlieferung
für die betroffenen Endverbraucher in jedem Fall auseinanderfallen.
Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin hätten den Netzbetrieb
abzustimmen bzw. zu koordinieren. Was die Effizienz des Netzbetriebs
betreffe sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits ein
Verteilnetz betreibe.
Dass die streitgegenständlichen Anlagen in der Vergangenheit von der
Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin als Übertragungsnetz
betrachtet worden seien, könne an diesen Ausführungen nichts ändern.
Ziel des mit der angefochtenen Verfügung von der Vorinstanz
durchgeführten Verfahrens sei gerade die Feststellung, welche Leitungen
und Nebenanlagen zum Übertragungsnetz gehören und welche nicht.
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Was den vorgesehenen Netzausbau zwischen Galmiz und Mathod bzw.
zwischen Wattenwil und Mühleberg betreffe, sei anzumerken, dass aus
heutiger Sicht noch keine verlässlichen Aussagen gemacht werden
könnten, ob, wann und in welcher Form dieser Realität werde. Auch der
Einbezug der Leitungen in den "Sachplan Übertragungsleitungen" ändere
nichts an dieser Tatsache. Die Vorinstanz trage dem vorliegend zur
Diskussion stehenden Umstand Rechnung, indem Stichleitungen, die
nach einem Netzausbau Teil des vermaschten Übertragungsnetzes
werden, auf diesen Zeitpunkt auf die Beschwerdegegnerin zu überführen
seien.
Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgestellten
Grundsätze seien anhand einer gesamtschweizerisch einheitlichen
Betrachtung des Übertragungsnetzes zustande gekommen. Aufgrund
dieser Grundsätze würden Stichleitungen, die nur mit einem
Anschlusspunkt des vermaschten Übertragungsnetzes verbunden seien,
nicht zum Übertragungsnetz gehören.
I.
In den Schlussbemerkungen vom 12. Mai 2011 hält die
Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
vollumfänglich fest.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ElCom
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 7. Januar 2011
erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
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2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als beteiligte Partei am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Übertragungsnetzeigentümerin von der Verfügung besonders betroffen.
Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine
verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon,
die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu
überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen
Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als
auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei –
wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches
"technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden
Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein
gewisser Ermessens und Beurteilungsspielraum belassen werden,
soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat
(vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4,
BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).
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5.
Der Gesetzgeber unterscheidet beim Elektrizitätsnetz zwischen
Übertragungs und Verteilnetz. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG wird
das Übertragungsnetz als Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von
Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit
den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der
Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird, definiert.
Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG definiert das Verteilnetz als Elektrizitätsnetz
hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von
Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Gemäss
Art. 4 Abs. 2 StromVG kann der Bundesrat die Begriffe nach Abs. 1 sowie
weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und
veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März
2008 (StromVV, SR 734.71) gehören zum Übertragungsnetz
insbesondere auch: a. Leitungen inklusive Tragwerke; b.
Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess, Steuer und
Kommunikationseinrichtungen; c. gemeinsam mit anderen Netzebenen
genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem
Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz
nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann; d. Schaltfelder vor
dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu
einem Kraftwerk.
6.
In Auslegung dieser Bestimmungen hat die Vorinstanz entschieden, dass
Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören, da sie mit dem
Übertragungsnetz nicht vermascht, sondern nur mit einem
Anschlusspunkt des vermaschten Übertragungsnetzes verbunden sind.
Sie definiert Stichleitungen als Leitungen auf der Spannungsebene
380/220 kV, die nur mit einem Anschlusspunkt des vermaschten
Übertragungsnetzes verbunden sind, also Leitungen von einem Kraftwerk
zu einem Anschlusspunkt an das Übertragungsnetz (Kraftwerks
Stichleitung) oder vom Übertragungsnetz zu einem Verbraucher
respektive zu einem Verteilnetz (VersorgungsStichleitung). Im
Gegensatz zu den TAnschlüssen sind Stichleitungen über eine
Schaltanlage oder über ein Schaltfeld mit dem Übertragungsnetz
verbunden, und somit auch von diesem abtrennbar.
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Weiter würden nach der Definition der Vorinstanz Stichleitungen primär
dem Abtransport der lokal produzierten Elektrizität oder der lokalen
Versorgung dienen. Stichleitungen werden nicht zur Übertragung von
Elektrizität über grössere Distanzen geplant und gebaut, müssten nicht
für mögliche Transitflüsse dimensioniert werden und seien somit vielmehr
als Anschluss denn als Teil des vermaschten Verbundnetzes zu
betrachten. Bei doppelt geführten Stichleitungen seien je nach
Schaltzustand der Sammelschienen zwar theoretisch Transitflüsse
denkbar. Stichleitungen würden aber nicht zu diesem Zweck gebaut. Sie
seien über eine Schaltanlage oder über ein Schaltfeld mit dem
Übertragungsnetz verbunden und somit auch von diesem abtrennbar. Sie
seien für den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes nicht zwingend
notwendig. Dabei sei nicht relevant, ob eine solche Leitung auf der
Spannungsebene 220 kV oder 380 kV betrieben werde.
7.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz Art. 4 Abs. 1 lit. h
StromVG und Art. 2 Abs. 2 lit. c StromVV richtig ausgelegt hat.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer
Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen
Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf
die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck
sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011
E. 4; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u. a. 2008, Rn. 80 ff.).
7.1. Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG definiert das Übertragungsnetz als
Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere
Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen
dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben
wird.
Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG ergibt sich,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Übertragungsnetz in der
Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird. Der Wortlaut
des Gesetzes lässt mithin aufgrund der grammatikalischen Stellung des
"in der Regel" in der Definition – wie die Beschwerdeführerin zu Recht
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vorbringt – einzig Ausnahmen in Bezug auf die Spannungsebene
220/380 kV zu und nicht etwa auch in Bezug auf das Kriterium der
Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie
dem Verbund mit den ausländischen Netzen. Dass einzig eine Ausnahme
in Bezug auf die Spannungsebene 220/380 kV möglich ist, ergibt sich
noch deutlicher aus den französisch und italienischsprachigen
Gesetzestexten, in denen der 2. Teilsatz in Bezug auf die
Spannungsebene mit einem Semikolon abgetrennt wird: "par réseau de
transport on entend le réseau électrique qui sert au transport d'électricité
sur de grandes distances à l'intérieur du pays ainsi qu'à l'interconnexion
avec les réseaux étrangers; il est généralement exploité à 220/380 kV"
und "per rete di trasporto s'intendono rete elettrica per il trasporto di
energia elettrica su lunghe distanze all'interno del Paese e per
l'interconnessione con le reti estere; di regola funziona al livello di
tensione 220/380 kV"). Hätte der Gesetzgeber eine
Ausnahmeformulierung auch in Bezug auf die anderen zwei Kriterien der
Definition gewollt, hätte er "in der Regel" der Definition vorangestellt ("In
der Regel gilt als Übertragungsnetz … "). Aufgrund dieses klaren
Wortlauts kommt der Vorinstanz diesbezüglich auch kein technisches
Ermessen zu.
Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, dass
Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören, da sie nicht mit dem
Übertragungsnetz vermascht, sondern nur mit einem Anschlusspunkt des
vermaschten Übertragungsnetzes verbunden sind, kann jedenfalls aus
dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG das Kriterium der
Vermaschung nicht abgeleitet werden. Nach Art. 4 Abs. 2 StromVG kann
zwar der Bundesrat die Begriffe nach Absatz 1 (…) näher ausführen und
veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. Das Kriterium der
Vermaschung hätte demnach mindestens in der StromVV geregelt
werden müssen. Es findet sich jedoch auch nicht in Art. 2 Abs. 2
StromVV, welcher das Übertragungsnetz näher definiert.
In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht darlegt, dass nach dem
Wortlaut der Legaldefinition für die Abgrenzungsfrage primär eine
spannungsbasierte Betrachtung (220/380 kV) zur Anwendung gelangen
soll. Dem primär spannungsbasierten Ansatz widerspricht die
Ausklammerung einer ganzen Kategorie von Leitungen. Mit der
Begründung, dass Stichleitungen primär dem Abtransport der lokal
produzierten Elektrizität oder der lokalen Versorgung dienen, obwohl sie
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Seite 12
auf der Spannungsebene 380/220 kV betrieben werden, stellt die
Vorinstanz gerade auf ein funktionales Kriterium ab.
Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG gehören
Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) somit zum
Übertragungsnetz. Diesen an sich klaren Wortlaut bestätigen auch die
weiteren Auslegungsmethoden.
7.2. Die Legaldefinition des Übertragungsnetzes von Art. 4 Abs. 1 Bst. h
StromVG findet sich im 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen unter Art. 4
Begriffe. Neben dem Begriff des Übertragungsnetzes hat der
Gesetzgeber den Begriff des Elektrizitätsnetzes (lit. a) und des
Verteilnetzes (Bst. i) definiert. Neben dem Übertragungsnetz und dem
Verteilnetz hat der Gesetzgeber keine weiteren Kategorien vorgesehen.
Daraus folgt, dass Stichleitungen, die weder im StromVG noch in der
StromVV definiert werden, entweder zum Übertragungs oder zum
Verteilnetz gehören müssen.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als Fachbehörde zu
Recht festhält, können die zwei Begriffe Übertragung und Verteilung nicht
in jedem Fall trennscharf abgegrenzt werden. Es ist damit nicht
ausgeschlossen, dass ein Übertragungsnetz Versorgungsaufgaben oder
umgekehrt ein Verteilnetz Übertragungsaufgaben wahrnimmt: Die
französische Fassung übersetzt den Begriff Übertragungsnetz mit
"réseau de transport", die italienische Fassung spricht von "rete di
trasporto". Das Übertragungsnetz kann damit auch als "Transportnetz"
betrachtet werden. Es ist dabei davon auszugehen, dass mit Übertragung
auch der Transport von Elektrizität, und zwar von (grossen)
Produktionsanlagen über grössere Distanzen zu den
Verteilnetzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt
angeschlossenen Endverbrauchern gemeint ist. Auch ein Verteilnetz
transportiert Elektrizität. Bei der Verteilung steht hingegen die Versorgung
von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Endverbrauchern mit
Elektrizität über kleinere Distanzen im Vordergrund.
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass der Begriff der
Stichleitungen nicht definiert ist und die Stichleitungen entweder zum
Übertragungs oder zum Verteilnetz gehören müssen. Aufgrund des
Ausgeführten kann das Kriterium der Versorgung jedenfalls nicht als
Abgrenzungskriterium dienen. Ebensowenig ergibt sich das
Abgrenzungskriterium der Vermaschung mit dem Übertragungsnetz aus
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der systematischen Auslegung von Art. 4 Bst. h und i StromVG. Auch die
Gesetzessystematik legt demnach nahe, dass Stichleitungen zum
Übertragungsnetz gehören.
7.3. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man
einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen
Erlassen muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht
beigemessen werden (BGE 133 III 278 E. 3.2.2; 132 V 215 E. 4.5.2 und
BGE 131 II 710 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A2606/2009 vom 11. November 2010 E. 9.4).
Bereits die Vorlage zum Elektrizitätsmarktgesetz vom 15. Dezember 2000
(EMG; BBl 2000, S. 6189 ff.) definierte das Übertragungsnetz als
Elektrizitätsnetz hoher Spannung zur Übertragung von Elektrizität über
grössere Distanzen. Der Entwurf der Elektrizitätsmarktverordnung vom
27. März 2002 (abrufbar unter ) führte in Art. 14 Abs. 1
weiter aus, dass die Schweizerische Netzgesellschaft das
Übertragungsnetz der Spannungsebene 220/380 kV betreibt. Soweit
Netze oder Netzteile unterer Spannungsebenen ausschliesslich der
Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen dienen, gelten auch
solche Netze als Teil des Übertragungsnetzes. In der Botschaft zum EMG
(BBl 1999 7434 f.) sind auch die Spannungsebenen 220 und 380 kV
explizit erwähnt. Zudem geht aus der Botschaft zum EMG hervor, dass
die Bezeichnung des Übertragungsnetzes nicht nur auf Grund der
Spannungsebene (in der Regel 380/220 kV), sondern auch nach dessen
Funktion (Übertragung von Strom über grosse Distanzen) erfolgen soll.
Damit sollte jedoch die Option offen gelassen werden, dass auch Netze
der unteren Spannungsebenen in die Netzgesellschaft eingebracht
werden können.
Aus den Protokollen der parlamentarischen Debatte zum StromVG geht
sodann hervor, dass die Themen Übertragungsnetz und
Übertragungsnetzbetreiber bei der Erarbeitung des Gesetzes wichtige
Punkte gewesen waren. Beim Übertragungsnetz war man sich einig, dass
dieses eine wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung in der
Schweiz darstellt (vgl. u.a. Votum von Ständerat Rolf Schweiger,
Amtliches Bulletin 2006 [Ständerat], S. 848 ff.). Beim
Übertragungsnetzbetreiber drehte sich die Diskussion vor allem um die
Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft und um die Frage, ob
diese das Netz nur betreiben soll oder dieses auch in ihr Eigentum zu
übertragen sei. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
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Recht festhält, hat hingegen die Formulierung der Legaldefinition ("in der
Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV") im Parlament zu keinen
Diskussionen geführt.
Auch die Botschaft zum StromVG erwähnt die zentrale Bedeutung des
Übertragungsnetzes für die Schweiz. Sie versprach sich mit der
Zusammenführung des Betriebs des gesamtschweizerischen
Übertragungsnetzes eine Erhöhung der Transparenz (BBl 2004 1633 f.).
Im Weiteren ging der Bundesrat davon aus, dass das Übertragungsnetz
auf den Spannungsebenen (der Begriff wird an dieser Stelle noch in der
Mehrzahl verwendet) 220 – 380 kV sowie das Verteilnetz auf den
Spannungsebenen 400 V – 160 kV betrieben werden soll (BBl 2004
1642).
Das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingeführte
Kriterium der Vermaschung ist weder in der Botschaft zum EMG, zum
StromVG, noch in den parlamentarischen Debatten zum StromVG
erwähnt. Ebenso wenig hat sich der historische Gesetzgeber zur Frage
geäussert, ob Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören sollen.
Dazu kommt, dass parallel zu den Gesetzgebungsarbeiten der Sachplan
Übertragungsleitungen (SÜL) (Aufnahme der strategischen
Übertragungsleitungsnetze 50 Hz der allgemeinen Stromversorgung und
16,7 Hz der Bahnstromversorgung in den Sachplan, Sachplan
Übertragungsleitungen – 12.04.2001, Anpassung 2008, 13. Februar
2009, Bundesamt für Energie BFE) (nachfolgend: SÜL), das
Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz (VSE/AES
NNMÜCH Ausgabe 2005, Revision 2007; MERKUR Access
Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz) (nachfolgend: NNMÜCH)
sowie der Rahmenvertrag über die Übertragung der
Betriebsverantwortung für das Schweizer Übertragungsnetz an die
Beschwerdegegnerin ausgearbeitet wurden. Sowohl der SÜL als auch
das NNMÜCH haben die Stichleitungen dem Übertragungsnetz
zugeordnet (vgl. E. 7.4), was ebenfalls nicht zu Diskussionen Anlass gab.
Es ist somit davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber
grundsätzlich das Eigentum am gesamten 220/380 kV Netz auf die
Beschwerdegegnerin überführen wollte.
7.4. Im Rahmen der teleologischen Auslegung sind Sinn und Zweck und
die dem Begriff des Übertragungsnetzes (Art. 4 Bst. h StromVG) zu
Grunde liegende Wertung zu ermitteln.
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Zunächst ist auf den Zweck des StromVG näher einzugehen: Nach Art. 1
StromVG bezweckt dieses Gesetz, die Voraussetzungen für eine sichere
Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten
Elektrizitätsmarkt zu schaffen. Es soll ausserdem die
Rahmenbedingungen festlegen für eine zuverlässige und nachhaltige
Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen und die Erhaltung und
Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen
Elektrizitätswirtschaft.
Ziel des StromVG ist somit, die Grundversorgung und die
Versorgungssicherheit auch in einem liberalisierten Umfeld mit
Rechtssicherheit für Investitionen zu gewährleisten (BBl 2004 1617).
Nach Art. 1 StromVG sollen die Rahmenbedingungen für eine sichere
und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher mit Elektrizität in allen
Landesteilen verankert werden. Die sichere Versorgung umfasst
namentlich die konstante Lieferung von elektrischer Energie und das
Gewährleisten von genügend Kapazitäten bei der Erzeugung,
Übertragung und Verteilung (BBl 2004 1640). Die Gesetzgebung muss
den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen angepasst werden.
Die Stromversorgung soll auch mit der beantragten Neuregelung
weiterhin auf dem Grundsatz der Subsidiarität und Kooperation aufbauen
(Art. 3 StromVG). Das bedeutet, dass primär diejenigen Aufgaben
hoheitlich geregelt werden sollen, welche durch die Energiewirtschaft
nicht selber im Gesamtinteresse wahrgenommen werden. Vor dem Erlass
neuer Bestimmungen sollen bestehende Vereinbarungen geprüft und in
Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen praxisnahe Lösungen
erarbeitet werden (BBl 2004 1617, 1629, 1642; zum Ganzen vgl. auch
ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht,
Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, S. 5 f. und 17
ff.).
Den Zielen der Versorgungssicherheit, einer starken, unabhängigen
nationalen Netzgesellschaft (vgl. E. 7.3) und der Erhöhung der Effizienz
beim Netzbetrieb durch den Wegfall von Schnittstellen und komplizierten
Vertragswerken kamen in der parlamentarischen Debatten ein grosses
Gewicht zu (vgl. u.a. Votum von Ständerat Rolf Schweiger, Amtliches
Bulletin 2006 [Ständerat], S. 848 ff.; Votum Inderkum, S. 825 ff.; Votum
Bundesrat Leuenberger, S. 852).
Aus der Botschaft des Bundesrates zum StromVG geht in Bezug auf die
nationale Netzgesellschaft zudem hervor, dass die heutige Struktur im
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schweizerischen Übertragungsnetz mit mehreren rechtlich selbständigen
Überlandwerken als Betreiber mehrerer Regelzonen in der Schweiz den
Anforderungen eines im europäischen Umfeld stark angestiegenen
Stromhandels und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im
Inland nicht mehr genügt (BBl 2004 1858; vgl. auch WEBER/KRATZ, a.a.O.,
S. 73). Daraus kann mit der Beschwerdeführerin geschlossen werden,
dass es somit auch Bestandteil der ratio legis ist, dass ein paralleler
Betrieb von Höchstspannungsleitungen durch mehrere Unternehmen zu
verhindern ist, weil dies eine unnötige Duplizierung von Leit und
Verwaltungssystemen und eine Erschwerung der operativen
Betriebsführung zur Folge hätte.
Auf diesem Hintergrund hat auch die Definition und Abgrenzung des
Übertragungsnetzes zu erfolgen: Diese gesetzgeberische Absicht zur
Erreichung der dargelegten Ziele des StromVG spricht daher für eine
weite Auslegung des Begriffs des Übertragungsnetzes.
Nicht nur gingen die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin
bisher davon aus, dass die (streitgegenständlichen) Stichleitungen zum
Übertragungsnetz gehören und auf die Beschwerdegegnerin zu
übertragen sind. Für eine weite Auslegung des Begriffs des
Übertragungsnetzes und der Zugehörigkeit der Stichleitungen zum
Übertragungsnetz spricht ebenfalls das bisherige Branchenverständnis:
Die Übertragungsnetzeigentümer haben sich in der Vergangenheit darauf
geeinigt, was zum Übertragungsnetz gehört. So hat die
Beschwerdegegnerin mit den sogenannten Verbundunternehmen (u.a.
auch der Beschwerdeführerin) im Jahr 2006 einen Rahmenvertrag über
die Übertragung der Betriebsverantwortung für das Schweizer
Übertragungsnetz an die Beschwerdegegnerin, einschliesslich der von ihr
im Rahmen dieser Verantwortung zu übernehmenden Aufgaben,
Pflichten und Kompetenzen, abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag sieht
in Beilage 1 vor, dass das Übertragungsnetz "sämtliche Netzelemente für
den Transport von Elektrizität in der Schweiz und zum Ausland, welche
beidseitig mit einer Spannung von 380/220 kV (ausnahmsweise auch
Netzelementen tieferer Spannungsebenen) betrieben werden." Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, basiert die
Abgrenzung des Übertragungsnetzes nach diesem Rahmenvertrag auf
einem spannungsbasierten Ansatz ohne funktionale Kriterien.
Auch das NNMÜCH sieht unter Punkt 6, S. 17 (Netzabgrenzung und
Kostenermittlung) vor, dass zum schweizerischen Übertragungsnetz alle
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Leitungen inklusive Schaltfelder des 380/220 kVHöchstspannungsnetzes
und die 380/220 kVKuppeltransformatoren in der Schweiz gehören,
wobei diese Elemente in der Netzführungsverantwortung der
Beschwerdegegnerin liegen müssen. Netzteile, die mit einer Spannung 220 kV betrieben werden, können nach NNMÜCH ausnahmsweise unter
gewissen Bedingungen ins Übertragungsnetz aufgenommen werden. Das
NNMÜCH geht somit im Grundsatz davon aus, dass 380/220 kV
Leitungen zum Übertragungsnetz gehören, unter gewissen
Voraussetzungen aber auch Ausnahmen betreffend eine Spannung von
weniger als 220 kV zulässt, was vorliegend jedoch für die Kategorie der
Stichleitungen nicht zutrifft.
Wie die Beschwerdeführerin richtig festhält, finden sich in diesen beiden
Branchendokumenten keine zusätzlichen funktionalen Kriterien wie
Versorgungscharakter oder Vermaschung, welche einzuhalten sind,
damit eine 220/380 kV Leitung als Teil des Übertragungsnetzes zu gelten
hat. Somit gehören nach dem Branchenverständnis Stichleitungen zum
Übertragungsnetz.
Schliesslich sind die streitgegenständlichen Leitungen auch im SÜL
enthalten. Gemäss diesem Sachplan sind die Leitungsausbauten
"MühlebergWattenwil" und "GalmizMathod" Teil des strategischen
220/380 kVÜbertragungsleitungsnetzes. Mit dem Ausbau der
Hochspannungsleitung zwischen Wattenwil und Mühleberg soll eine
Lücke im 220 kV Übertragungsnetz geschlossen werden. Diese Leitung
ist von strategischer Bedeutung für die Versorgungssicherheit der
Schweiz (vgl. auch Medienmitteilung des Bundesamts für Energie vom
29. April 2010 über die erteilte Plangenehmigung dieser Leitungen). Die
Stichleitungen wurden vom Bundesrat vorbehaltlos in den SÜL
aufgenommen. Auch hier war weder vom Erfordernis der Vermaschung
noch vom Ausschlusskriterium der Versorgung die Rede.
Aufgrund des Dargelegten ergibt sich somit auch aus der teleologischen
Auslegung, dass Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören und auf
die Beschwerdegegnerin zu übertragen sind.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Stichleitungen (mit
oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene
220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz gehören.
Vorliegend ist unbestritten, dass die streitgegenständlichen Leitungen
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InnertkirchenWimmisWattenwil und MühlebergGalmiz/Kerzers
Stichleitungen sind, womit sie zum Übertragungsnetz gehören und ins
Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen sind. Die Beschwerde
ist damit gutzuheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der Verfügung vom
11. November 2010 ist in diesem Sinn aufzuheben.
Damit erübrigt es sich, die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu prüfen.
9.
Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Keine
Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Vorliegend sind entsprechend keine Verfahrenskosten zu erheben. Der
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000. ist der obsiegenden
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
10.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung für
ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin haben am
19. Mai 2011 eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 29'021.90
eingereicht. Darin enthalten sind der Honoraraufwand von Fr. 26'131.65
(54.95 Arbeitsstunden), Auslagen von Fr. 783.95 sowie die
Mehrwertsteuer von Fr. 2'106.30. Ihrer Eingabe vom 19. Mai 2011 legten
sie eine detaillierte Auflistung der aufgewendeten Arbeitsstunden bei,
woraus hervorgeht, dass sie Stundenansätze zwischen Fr. 350. und Fr.
600. in Rechnung gestellt hatten. Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der
Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200. und
höchstens Fr. 400.. Angesichts der Komplexität und des Umfangs der
vorliegenden Angelegenheit erscheinen die verrechneten 54.95
Arbeitsstunden als angemessen und die Parteientschädigung ist nach
dem maximalen Stundenansatz von Fr. 400. zu berechnen. In
Anwendung von Art. 10 i.V.m. Art. 14 VGKE ist die Parteientschädigung
im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit auf Fr. 24'826.95 inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen und der Vorinstanz
aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der
Verfügung vom 11. November 2010 aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne
Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das
Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen sind.
3.
Es wird festgestellt, dass die Stichleitungen InnertkirchenWimmis
Wattenwil sowie MühlebergGalmiz/Kerzers zum Übertragungsnetz
gehören und in das Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen
sind.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000. wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen
Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu
geben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 24'826.95
zugesprochen. Diese ist ihr durch die Vorinstanz nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Christoph Bandli Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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