B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1211/2012
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Ralf Imstepf.
Parteien
A._______ Holding AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (3. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009);
Vorsteuerabzugsberechtigung.
A-1211/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ Holding AG (nachfolgend: die Steuerpflichtige) mit
Sitz in Z._______ bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Beteili-
gungen an in- und ausländischen Unternehmungen aller Art. Sie kann
Liegenschaften erwerben und veräussern. Die Steuerpflichtige ist seit
dem 1. Juli 2007 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
A.b Im August 2010 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle gemäss Art. 78 des Bundesgeset-
zes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20)
durch. Untersucht wurden die Perioden vom 3. Quartal 2007 bis zum 4.
Quartal 2009 (Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2009). Die
ESTV kam zum Schluss, dass die Steuerpflichtige zu Unrecht die Vor-
steuern aus dem von ihr getätigten Kauf und der Prägung von Silber zu
sog. "A._______-Münzen" abgezogen habe, da diese Eingangsleistungen
ausschliesslich "dem von der Steuer ausgenommenen Bereich der Hol-
dinggesellschaft" zuzuordnen seien und "aus der heutigen Sicht zudem
keine für den unternehmerischen Zweck begründeten Investitionen" dar-
stellen würden. Infolgedessen belastete die ESTV der Steuerpflichtigen
mit "Einschätzungsmitteilung Nr. 355'512 / Verfügung" vom 18. August
2010 den Betrag von Fr. 369'477.-- zuzüglich Zins.
B.
Hiergegen liess die Steuerpflichtige am 16. September 2010 "Einsprache"
an die ESTV erheben mit dem Begehren, die in der angefochtenen Ver-
fügung der ESTV festgesetzte Steuernachforderung sei aufzuheben.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der
Veräusserung des Silbers bzw. der "A._______-Münzen" das Recht zu-
stehe, die Vorsteuern auf dem Silberkauf bzw. auf den Prägungskosten
für die "A._______-Münzen" vollumfänglich geltend zu machen. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen an, dass kein ausgenommener Um-
satz vorliege, welcher eine Vorsteuerkürzung erlauben würde. Auch be-
stünde ein sachlich-wirtschaftlicher, unmittelbarer Verwendungskonnex
zwischen dem steuerbaren Eingangs- und dem späteren steuerbaren
Ausgangsumsatz. Die Steuerpflichtige habe daher das Recht, den Vor-
steuerabzug am Ende der Abrechnungsperiode geltend zu machen, in
welcher sie die Rechnung erhalten habe.
C.
Mit als "Einspracheentscheid" bezeichnetem Dokument vom 3. Februar
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Seite 3
2012 wies die ESTV die Einsprache ab. Zur Begründung führte die ESTV
im Wesentlichen an, dass eine tatsächliche Verwendung der Eingangs-
leistungen für steuerbare Umsätze nicht ersichtlich sei. Eine lediglich für
die Zukunft beabsichtigte Verwendung genüge für die Geltendmachung
des Vorsteuerabzugs gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht.
Dies gelte sowohl für die Vorsteuern auf dem Kaufpreis des Silbers als
auch für diejenigen auf den Prägungskosten.
D.
Gegen diesen "Einspracheentscheid" liess die Steuerpflichtige (nachfol-
gend: die Beschwerdeführerin) am 2. März 2012 Beschwerde ans Bun-
desverwaltungsgericht erheben. Sie beantragt, den angefochtenen Ent-
scheid mit der darin verfügten Steuernachforderung unter Kostenfolgen
aufzuheben. Gemäss Art. 113 Abs. 2 MWSTG bestehe die Berechtigung,
unter dem Recht des alten Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom
2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) angefallene Vorsteuern –
welche nicht abgezogen werden konnten – im Rahmen der Einlageent-
steuerung per 1. Januar 2010 geltend zu machen. Die ESTV habe sich
daher anlässlich der Kontrolle im Jahr 2010 nicht mit der Feststellung be-
gnügen dürfen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Vornahme
des Abzugs angeblich nicht rückforderungsberechtigt gewesen sei, son-
dern sie hätte auch zu prüfen gehabt, ob dies auch im Zeitpunkt der Kon-
trolle noch der Fall gewesen war. Die ESTV habe diese Überlegung im
Beiblatt zur EM Nr. 355'512 angestellt, indem sie festgehalten habe, dass
"aus heutiger Sicht" die Silberkäufe keine für den unternehmerischen
Zweck begründete Investition darstelle. Obwohl dadurch die Einlageent-
steuerung angesprochen worden sei, habe sich die ESTV im "Einspra-
cheentscheid" nicht mehr dazu geäussert und damit ihre Begründungs-
pflicht verletzt. Denn falls die ESTV im Einspracheverfahren zum Schluss
gekommen wäre, die Einlageentsteuerung sei entgegen den Ausführun-
gen im besagten Beiblatt Gegenstand der Prüfung und des ihr nachfol-
genden Verfahrens, hätte sie die Feststellung im Entscheid ausdrücklich
festhalten und begründen müssen. Auch sei falsch, dass es sich bei den
Silberkäufen um keine für den unternehmerischen Zweck begründete In-
vestition handle, da die Beschwerdeführerin gar keinen nichtunternehme-
rischen Bereich aufweise. Die Silberkäufe würden der Beschwerdeführe-
rin zur sicheren Verwaltung der Überschussliquidität ihrer Unternehmens-
gruppe dienen, was zu ihrer Aufgabe als Holding gehöre und damit direkt
vom Unternehmenszweck gedeckt sei.
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Ungeachtet ihres vermeintlichen Anspruchs auf Einlageentsteuerung hält
die Beschwerdeführerin daran fest, dass auch unter den Bestimmungen
zum aMWSTG die betreffenden Vorsteuern abzugsfähig seien. So seien
die Silberkäufe und die Prägungen nicht dem ausgenommenen Bereich
zurechenbar, da sie für den steuerbaren – und nicht für einen von der
Steuer ausgenommenen – Wiederverkauf bestimmt seien. Zudem gelte
die Feststellung der ESTV, dass die blosse Absicht einer steuerbaren
Verwendung für den Vorsteuerabzug nicht genüge, nicht absolut, sondern
nur in denjenigen Fällen, in denen objektiv eine gewisse Unsicherheit be-
stehe, ob sich diese Absicht auch verwirklichen könne oder werde. Dies
sei vorliegend nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin das von ihr ge-
kaufte Silber früher oder später wieder veräussern werde.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2012 schliesst die ESTV auf voll-
umfängliche, kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
überhaupt einzutreten sei. Sie macht sinngemäss geltend, dass die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einlageentsteuerung gemäss
Art. 113 Abs. 2 MWSTG nicht Verfahrensgegenstand bilde. Es fehle dies-
bezüglich schon das Anfechtungsobjekt, da sich der "Einspracheent-
scheid" – gegen welchen vorliegend Beschwerde erhoben wurde – ledig-
lich auf die kontrollierten Perioden vom 1. Juli 2007 bis zum 31. De-
zember 2009 beziehe und nicht auf die Einlageentsteuerung nach neuem
Recht. Da die Einlageentsteuerung nicht im "Einspracheentscheid" be-
handelt sei und dieser im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nicht erwei-
tert oder qualitativ verändert werden könne, sei sie nicht Streitgegenstand
im vorliegenden Verfahren. Durch die Formulierung im Beiblatt zur EM Nr.
355'512 ("und stellen aus heutiger Sicht zudem keine für den unterneh-
merischen Zweck begründeten Investitionen dar") werde der Teilaspekt
"Einlageentsteuerung" – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin – nicht zum Verfahrensgegenstand erhoben.
In Bezug auf die Verweigerung des Vorsteuerabzugs verweist die ESTV
auf ihre Ausführungen im "Einspracheentscheid" vom 3. Februar 2012. Es
stehe ausser Frage, dass keine Ausgangsumsätze den Vorleistungen
(Kauf des Silbers und Prägung) gegenüber stehen würden. Eine tatsäch-
liche Verwendung für steuerbare Leistungen an Unternehmen sei nicht
nachgewiesen. Im Übrigen begründet die ESTV die Nachbelastung nicht
mehr damit, dass die Eingangsleistungen für ausgenommene Ausgangs-
leistungen verwendet würden. Ihr stehe es frei, im Laufe des Steuerjus-
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Seite 5
tizverfahrens die Begründung eines in der Sache korrekten Entscheids
anzupassen, zu präzisieren bzw. sogar zu ersetzen.
F.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin Stellung
zur Vernehmlassung der ESTV. Sie macht darin weiterhin geltend, dass
die Thematik der Einlageentsteuerung gemäss Art. 113 Abs. 2 MWSTG
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Im Übrigen nehme sie
zur Kenntnis, dass die ESTV nicht mehr an ihrer Begründung festhalte,
die streitigen Aufwendungen seien dem von der Steuer ausgenommenen
Bereich zuzuordnen. In Bezug auf die Verweigerung des Vorsteuerab-
zugs aufgrund angeblich fehlender Ausgangsumsätze verweist die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihrer Be-
schwerde vom 2. März 2012.
Auf die Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit ent-
scheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben
ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG, gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem
VwVG.
1.2
1.2.1 Ehe die Frage der funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts beantwortet wird (E. 1.2.3), ist vorab das anwendbare
Recht festzustellen (E. 1.2.2).
A-1211/2012
Seite 6
1.2.2 Am 1. Januar 2010 trat das MWSTG in Kraft. Die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer ein-
getretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar
(Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der vorliegende Sachverhalt in den
Jahren 2007 bis 2009 zugetragen hat, untersteht das vorliegende Verfah-
ren in materieller Hinsicht grundsätzlich dem aMWSTG.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3 und A-1447/2010 vom 11. November 2011
E. 1.3).
1.2.3 Hinsichtlich der funktionalen Zuständigkeit ist Folgendes zu bemer-
ken: Im vorliegenden Fall wurde eine als "Einspracheentscheid" bezeich-
nete Verfügung der Vorinstanz angefochten. Der Erlass eines Einspra-
cheentscheids setzt ausführungsgemäss voraus, dass vorgängig eine
Verfügung erging, welche überhaupt Gegenstand eines Einsprachever-
fahrens bilden kann (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.2 f.). Ob eine solche in der
"Einschätzungsmitteilung Nr. 355'512 / Verfügung" erblickt werden kann
oder nicht, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Unbestrittenermassen handelt es sich nämlich beim "Einspracheent-
scheid" vom 3. Februar 2012 um eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG.
Indem der Beschwerdeführer gegen diesen beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob, hat er einen allfälligen Verlust des Einsprache-
verfahrens zumindest in Kauf genommen. Seine vorbehaltlose Be-
schwerdeführung direkt beim Bundesverwaltungsgericht wäre unter die-
sen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG –
als "Zustimmung" zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbe-
schwerde zu werten, zumal der "Einspracheentscheid" einlässlich be-
gründet ist (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3480/2012 vom 10. Dezember 2012 E. 1.2.4 mit weiteren Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde auch funktional zuständig.
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Seite 7
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
vom 3. Februar 2012 grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). Aus dem Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass es ohne Einschrän-
kung zulässig ist, im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht selbst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Rahmen einer allfälli-
gen Replik oder von Schlussbemerkungen eine neue rechtliche Begrün-
dung vorzubringen. Diese ist zu berücksichtigen, wenn sie als ausschlag-
gebend erscheint, der Streitgegenstand dadurch nicht ausgeweitet wird
und die Verspätung nicht auf nachlässige Prozessführung oder Verfah-
rensverschleppung zurückzuführen ist (Art. 32 Abs. 2 VwVG; BGE 131 II
200 E. 3.2). Grundsätzlich nicht zulässig sind hingegen neue Rechtsbe-
gehren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6156/2007 vom 17. De-
zember 2007 E. 2.3).
1.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Als Regelbeweismass gilt der volle (strikte) Beweis. Dieser ist erbracht,
wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaf-
ten Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht er-
scheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2). Gemäss dem – durch die
Mitwirkungspflicht der Partei eingeschränkten – Untersuchungsgrundsatz
trägt die Behörde die Beweisführungslast (subjektive oder formelle Be-
weislast). Wie sich allfällige Zweifel nach abgeschlossener Sachverhalts-
ermittlung auf den Entscheid der Behörde auswirken, wird hingegen nicht
geregelt. Für die (materielle) Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher
Regelung – Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Ge-
mäss dem darin verankerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil
der "Nichtnachweislichkeit" einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten
wollte. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die
steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu
erbringen hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der
Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt
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Seite 8
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5938/2011 vom 4. Juli
2012 E. 2.1.2; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schwei-
zerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454). Dies bedeutet
betreffend Vorsteuerabzug wie auch Geltendmachen der Einlageentsteu-
erung, dass der Steuerpflichtige für das Vorhandensein der Erfüllung der
entsprechenden Voraussetzungen beweisbelastet ist.
1.5 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen-
stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes-
auslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über wel-
che die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu ent-
scheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch
die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005
E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird
zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfech-
tungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Beschwer-
deverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ verän-
dert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich
nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II
35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Ja-
nuar 2013 E. 2.2.1).
Ein Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden
wurde, oder der mit dem Gegenstand der angefochtenen Verfügung
nichts zu tun hat, ist ungültig. Ausnahmsweise werden Antragsänderun-
gen und -erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegens-
tand stehen, aus prozessökonomischen Gründung jedoch zugelassen.
Voraussetzungen dafür sind, dass einerseits ein sehr enger Bezug zum
bisherigen Streitgegenstand besteht, so dass von einer Tatbestandsge-
samtheit gesprochen werden kann, und andererseits die Verwaltung im
Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage
zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2004 vom 7. Februar 2005
E. 2.3, BVGE 2009/37 E. 1.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.210).
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
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Seite 9
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 1 Abs. 1 aMWSTG und Art. 1 Abs. 1
MWSTG). Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt namentlich nach dem
Grundsatz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer
sowie unter Berücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlich-
keit der Erhebung (Art. 1 Abs. 2 aMWSTG und Art. 1 Abs. 3 MWSTG).
2.2 Der Vorsteuerabzug, der ein zentrales Element des Mehrwertsteuer-
systems darstellt, bewirkt, dass der Unternehmer nur seinen Nettoumsatz
versteuern muss, obgleich die Bemessungsgrundlage das Gesamtentgelt
ohne Umsatzsteuer ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom
24. Februar 2009 E. 6.3; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003,
2. Aufl., Rz. 1360). Der Vorsteuerabzug ist prinzipiell nichts anderes als
das Gegenstück zur Ausgangsumsatzsteuer. Infolge der Trennung zwi-
schen Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer sind beim steuerpflichtigen
Unternehmer die beiden Bereiche voneinander zu unterscheiden; sie
müssen unabhängig voneinander ermittelt werden (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5620/2008 vom 11. November 2009 E. 2.2).
2.3 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen
für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrech-
nung u. a. die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach
Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und
Dienstleistungen oder die von ihm für den Bezug von Dienstleistungen
aus dem Ausland deklarierte Steuer abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b
sowie Abs. 2 aMWSTG). Die Vorsteuer kann auch abgezogen werden,
wenn die Gegenstände oder Dienstleistungen für Tätigkeiten nach Art. 19
Abs. 2 aMWSTG oder für Tätigkeiten verwendet werden, die steuerbar
wären, würden sie in der Schweiz bewirkt (Art. 38 Abs. 3 aMWSTG).
2.4 Nach konstanter Lehre und Rechtsprechung müssen, damit der Vor-
steuerabzug beansprucht werden kann, folgende Voraussetzungen erfüllt
sein: a) Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nur für Steuer-
pflichtige (Art. 38 Abs. 1 aMWSTG); b) Der Vorsteuerabzug ist nur für sol-
che Leistungen möglich, die von einem anderen Unternehmer mit der
Mehrwertsteuer belastet erbracht wurden (Art. 38 Abs. 1 und 2
aMWSTG); c) Die Leistungen müssen für einen geschäftlich begründeten
Zweck oder für den Export erbracht werden (Art. 38 Abs. 2 aMWSTG),
wobei die zulässigen Zwecke in Art. 38 Abs. 2 und 3 aMWSTG abschlies-
send umschrieben sind; d) Der Abzug darf nicht ausdrücklich ausge-
A-1211/2012
Seite 10
schlossen sein (Art. 38 Abs. 5 und 39 aMWSTG) oder "zur Erzielung ei-
nes von der Besteuerung ausgenommenen Umsatzes" (Art. 18
aMWSTG) bzw. eines Nichtumsatzes (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG) einge-
setzt werden; e) Es muss ein genügender Nachweis in Form einer Rech-
nung bestehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 37 aMWSTG)
(vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16. Dezem-
ber 2008 E. 3.2).
2.5 Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 aMWSTG, wie
soeben dargelegt (E. 2.4), unter anderem erforderlich, dass die mit der
Vorsteuer belasteten Gegenstände und Dienstleistungen für einen ge-
schäftlich begründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet
werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen.
Verlangt wird gemäss Rechtsprechung ein "objektiv wirtschaftlicher Zu-
sammenhang zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung"
(statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8.2 f.). Dabei ist neben der unmittelbaren
Verwendung auch eine mittelbare Verwendung anerkannt, bei welcher die
Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst. Nicht ge-
nügend ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine
lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung; das – vorliegend ma-
teriell massgebende (oben E. 1.2.2) – aMWSTG knüpft an die tatsächli-
che Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare Umsätze an und
nicht nur an die Unternehmereigenschaft (Urteil des Bundesgerichts
2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.2 mit Hinweis auf DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 257 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.2, A-1361/2006 vom 19. Feb-
ruar 2007 E. 5.2). Diese Rechtsprechung ergibt sich aus dem klaren Ge-
setzeswortlaut, der eine "Verwendung der Gegenstände oder Dienstleis-
tungen" für die in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten Zwecke, das heisst,
für steuerbare Lieferungen (Bst. a), steuerbare Dienstleistungen (Bst. b),
für optierte Umsätze (Bst. c) und für bestimmte weitere Zwecke, die hier
nicht von Bedeutung sind (Bst. d), verlangt.
2.6 Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen die nach Art. 18 aMWSTG von
der Steuer ausgenommenen Umsätze (Art. 17 aMWSTG). Werden bezo-
gene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw.
nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt End-
verbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8.2).
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Seite 11
2.7 Sind die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs zum Zeitpunkt des
Leistungsempfangs nicht gegeben, treten sie jedoch später ein, so kann
der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32 MWSTG bei Eintritt der Vorausset-
zungen nachgeholt werden (TOBIAS FELIX ROHNER, Der nachträgliche
Vorsteuerabzug [Einlageentsteuerung] im schweizerischen MWSTG und
nach der 6. MwSt.-Richtlinie der EU, Diss. St. Gallen 2007, S. 109 f.; RIE-
DO, a.a.O., S. 273 ff.). Gemäss Art. 113 Abs. 2 MWSTG gelten die Be-
stimmungen über die Einlageentsteuerung nach Art. 32 MWSTG auch für
Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des MWSTG (also vor dem 1.
Januar 2010) kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war. Eingangs-
leistungen, welche vor Inkrafttreten des MWSTG bezogen worden sind
und für welche kein Vorsteuerabzugsrecht bestand, können demnach
zum Vorsteuerabzug unter neuem Recht berechtigen, falls die Vorausset-
zungen für die Einlageentsteuerung erfüllt sind (IVO P. BAUMGART-
NER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen
Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue Mehrwertsteuerordnung,
Langenthal 2010, § 13 Rz. 12). Gemäss Art. 32 Abs. 1 MWSTG müssen
dafür die Kriterien des Vorsteuerabzugsrechts (Art. 28 ff. MWSTG) erfüllt
sein. Der Vorsteuerabzug kann in solchen Fällen in derjenigen Abrech-
nungsperiode vorgenommen werden, in der die Voraussetzungen hierfür
eingetreten sind.
3.
3.1 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei spätestens
mit dem Inkrafttreten des MWSTG am 1. Januar 2010 gestützt auf
Art. 113 Abs. 2 MWSTG vorsteuerabzugsberechtigt geworden. Ungeach-
tet dieser Vorsteuerberechtigung aus Einlageentsteuerung sei sie aber
schon unter altem Recht vorsteuerabzugsberechtigt gewesen, da sie das
gekaufte Silber und die bezogenen Prägungsdienstleistungen für steuer-
bare Zwecke verwendet habe. Der Abzug der Vorsteuer auf diesen Ein-
gangsleistungen sei daher rechtens. Die von der ESTV erlassene Verfü-
gung zur Zahlung der in den Perioden vom 1. Juli 2007 bis zum 31. De-
zember 2009 geltend gemachten Vorsteuer müsse daher aufgehoben
werden. Die ESTV verneint dagegen die Vorsteuerabzugsberechtigung
der Beschwerdeführerin mit dem Argument, dass diese den für den Vor-
steuerabzug unter altem Recht notwendigen Verwendungszweck für ei-
nen steuerbaren Ausgangsumsatz nicht nachgewiesen habe. Die geltend
gemachte Einlageentsteuerung gemäss Art. 113 Abs. 2 MWSTG sei nicht
Streitgestand des vorliegenden Verfahrens.
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Seite 12
Aufgrund dieser Sachlage ist zunächst zu klären, ob die Beschwerdefüh-
rerin unter altem Recht vorsteuerabzugsberechtigt für die bezogenen
Leistungen (Silber und Prägungen) war (E. 3.2). Ist dies zu verneinen,
muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachte Einlageentsteuerung gemäss Art. 113 Abs. 2
MWSTG Streitgegenstand des Verfahrens bildet (E. 3.3). Wäre nämlich
die Einlageentsteuerung vorliegend Streitgegenstand und sind deren
Voraussetzungen gemäss Art. 113 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 32
MWSTG erfüllt, hätte dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin den ihr
verwehrten Vorsteuerabzug für die fraglichen Eingangsleistungen unter
neuem Recht geltend machen könnte.
Nicht mehr im Streit liegt die Frage, ob die geltend gemachten Vorsteuern
einem von der Steuer ausgenommenen Bereich der Steuerpflichtigen zu-
zuordnen sind (E. 2.6). Die ESTV verzichtet richtigerweise im Beschwer-
deverfahren auf ein derartiges Vorbringen. Ein von der Steuer ausge-
nommener Ausgangsumsatz der Beschwerdeführerin, welchem die strei-
tigen Vorsteuern zurechenbar wären, ist im vorliegenden Fall nicht er-
kennbar.
3.2
3.2.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin in den Jahren
2008 und 2009 Silber gekauft, welches ihr (physisch) geliefert wurde. Ei-
nen Teil dieses Silbers hat sie nach eigenen Angaben zur Prägung von
selbstgestalteten Münzen verwendet. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei die-
ses Silber und die geprägten Münzen nicht weiterveräussert worden.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ge-
währung des Vorsteuerabzugsrechts gemäss den Bestimmungen des
vorliegend anwendbarem aMWSTG zwingend eine Verwendung der Ein-
gangs- für die Ausgangsleistungen erforderlich (E. 2.3). Nicht genügend
ist eine lediglich für die Zukunft beabsichtigte Verwendung (E. 2.5). Die
Beschwerdeführerin geht davon aus, dass diese Rechtsprechung nicht
absolut gelte, sondern nur in denjenigen Fällen, in denen objektiv eine
gewisse Unsicherheit bestehe, ob sich die beabsichtigte Verwendung
auch verwirklichen werde. Vorliegend bestehe kein Zweifel, dass das Sil-
ber und die Münzen künftig zur Erzielung eines steuerbaren Ausgangs-
umsatzes verwendet würden.
3.2.2 Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen nicht zu über-
zeugen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts – welche sich
auf den klaren Wortlaut und die Entstehungsgeschichte des Art. 38
A-1211/2012
Seite 13
aMWSTG stützt (E. 2.5) – lässt keinen Zweifel daran, dass eine lediglich
beabsichtigte Verwendung der Eingangsumsätze zur Erzielung steuerba-
rer Ausgangsumsätze nicht genügt. Weder setzt sich der Beschwerdefüh-
rer mit dieser Rechtsprechung hinreichend substantiiert auseinander
noch sind Gründe ersichtlich, diese mehrfach bestätigte höchstrichterliche
Rechtsprechung in Frage zu stellen. Den Nachweis eines aktuellen steu-
erbaren Verwendungszwecks – welcher ihr gemäss allgemeiner Beweis-
lastverteilungsregel (E. 1.4) obliegen würde – vermag die Beschwerde-
führerin nicht zu erbringen. Entgegen ihren Äusserungen bestehen näm-
lich erhebliche Zweifel, dass das gekaufte Silber bzw. die geprägten Sil-
bermünzen tatsächlich für steuerbare Ausgangsumsätze verwendet wer-
den sollten. Es erscheint diesbezüglich insbesondere wenig glaubhaft,
dass die sog. "A._______-Münzen" mit dem Portrait des Verwaltungs-
ratspräsidenten der Beschwerdeführerin, B._______, tatsächlich für einen
steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet werden könnten. Auch bezüg-
lich des Verwendungszwecks der nicht geprägten Silberbarren bleibt die
Beschwerdeführerin bei vagen Ausführungen. Zwar führt sie an, dass die
Silberkäufe "der sicheren Verwaltung der Überschussliquidität ihrer Un-
ternehmensgruppe" diene, was zu ihrer "Aufgabe als Holding" gehöre und
damit "direkt vom Unternehmenszweck gedeckt" sei. Diese "Verwaltung
der Überschussliquidität" hätte aber auch ohne physische Lieferung des
Silbers erfolgen können. Es erscheint zweifelhaft, dass mit dem Kauf ei-
ner einzigen Edelmetallart der Zweck der sicheren Verwaltung allfälliger
Liquidität erreicht werden kann. Die physische Lieferung legt vielmehr
den Schluss nahe, dass auch das restliche Silber zu "A._______-
Münzen" verarbeitet werden soll bzw. verarbeitet hätte werden sollen. Die
ESTV hat damit zu Recht die von der Beschwerdeführerin geltend ge-
machten Vorsteuern für die Perioden vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember
2009 im Umfang von Fr. 369'477.-- zurückgefordert. Auch der diesbezüg-
lich verlangte Verzugszins seit 15. Mai 2009 (mittlerer Verfall) ist nicht zu
beanstanden.
3.3
3.3.1 Da die Beschwerdeführerin in Bezug auf das eingekaufte Silber
bzw. dessen Prägung unter altem Recht nicht vorsteuerabzugsberechtigt
war (E. 3.2), muss geprüft werden, ob allenfalls ein Vorsteuerabzugsrecht
im Sinne der Einlageentsteuerung gemäss Art. 113 Abs. 2 MWSTG vor-
liegend zur Anwendung kommt. Es stellt sich diesbezüglich vorab die
Frage, ob eine solche Einlageentsteuerung überhaupt Streitgegenstand
ist.
A-1211/2012
Seite 14
3.3.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die als "Ein-
spracheentscheid" bezeichnete Verfügung vom 3. Februar 2012. Das An-
fechtungsobjekt bildet zwar nicht den Streitgegenstand, aber den Rah-
men, über den dieser nicht hinausgehen darf (E. 1.5.1). Im vorliegenden
Fall beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des "Einsprache-
entscheids". Da die Verfügung insgesamt angefochten wird, sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Anfechtungsobjekt und Streitge-
genstand identisch. Angefochten (und damit streitig) ist somit im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren das gesamte im "Einspracheentscheid"
vom 3. Februar 2012 geregelte Rechtsverhältnis. Da grundsätzlich nur
das Dispositiv anfechtbar ist, ergibt sich der Streitgegenstand im vorlie-
genden Verfahren aus dem Dispositiv des "Einspracheentscheids". Die-
sem ist unter Ziffer 2 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der
ESTV für die Perioden vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2009 über die
bisherigen Selbstdeklarationen hinaus Fr. 369'477.-- nebst Verzugszins
seit 15. Mai 2009 schulde und daher zu bezahlen habe. Diese Steuer-
nachforderung wird durch die Beschwerdeführerin in der Beschwerde-
schrift vom 2. März 2012 ans Bundesverwaltungsgericht bestritten. Streit-
gegenstand im vorliegenden Fall bildet somit grundsätzlich die vom Be-
schwerdeführer bestrittene Mehrwertsteuerschuld im Umfang von Fr.
369'477.-- zuzüglich Verzugszins mit Bezug auf die Perioden vom 1. Juli
2007 bis zum 31. Dezember 2009.
3.3.3 Wie oben dargestellt (E. 2.7), besteht nach neuem Recht die Mög-
lichkeit gemäss Art. 113 Abs. 2 MWSTG, bei gegebenen weiteren Vor-
aussetzungen, Vorsteuerbelastungen, welche unter altem Recht nicht
zum Abzug berechtigten, ab erster Abrechnungsperiode 2010 zu entsteu-
ern. Vorliegend ist aber nicht diese erste Periode 2010 zu beurteilen,
sondern die Perioden vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2009. Dies
geht aus dem Dispositiv des "Einspracheentscheids" ausdrücklich hervor.
Der Streitgegenstand, welcher sich durch das aus dem "Einspracheent-
scheid" herrührende Rechtsverhältnis definiert, ist somit zeitlich auf die
genannten Perioden begrenzt. Die Frage, ob Art. 113 Abs. 2 MWSTG auf
die Perioden vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2009 angewendet
werden muss, stellt sich somit vorliegend mangels Zugehörigkeit zum
Streitgegenstand nicht. Mit ihrem Vorbringen, sie erfülle die Vorausset-
zungen für die Einlageentsteuerung und müsse daher – selbst für den
Fall, dass die Vorsteuerkürzung unter altem Recht rechtmässig war – die
Mehrwertsteuerschuld im Umfang der von der ESTV vorgenommen Kür-
zungen im Umfang von Fr. 369'477.-- nicht bezahlen, vermag die Be-
schwerdeführerin in vorliegendem Verfahren daher nicht durchzudringen.
A-1211/2012
Seite 15
3.3.4 Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte For-
mulierung der ESTV im Beiblatt zur EM Nr. 355'512 nichts zu ändern.
Entgegen ihren Vorbringen wird die Thematik der Einlageentsteuerung
mit dieser Formulierung ("und stellen aus heutiger Sicht zudem keine für
den unternehmerischen Zweck begründeten Investitionen dar") nicht aus-
drücklich angesprochen. Zwar stellt die Interpretation der Beschwerdefüh-
rerin, dass die ESTV mit der Formulierung die Einlageentsteuerung ge-
mäss Art. 113 Abs. 2 MWSTG andeutete, eine, doch offensichtlich nicht
die einzig mögliche Interpretation dar. Gegen die Auslegung der Be-
schwerdeführerin spricht etwa die Tatsache, dass weder in ihrer "Einspra-
che" vom 16. September 2010 noch im hier angefochtenen "Einsprache-
entscheid" die Einlageentsteuerung angesprochen bzw. erwähnt wird. Die
Einlageentsteuerung wird somit m.a.W. nicht durch das Rechtsverhältnis,
welches durch den "Einspracheentscheid" definiert wird, geregelt. Im Er-
gebnis gelingt damit der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht, dass
die Thematik der Einlageentsteuerung gemäss Art. 113 Abs. 2 MWSTG
bereits im Vorverfahren streitig war. Bei der Möglichkeit der Einlageent-
steuerung gemäss Art. 113 Abs. 2 MWSTG handelt es sich zudem nicht
um einen Aspekt, der von Amtes wegen berücksichtigt werden müsste.
Es stellt vielmehr ein Recht des Steuerpflichtigen dar, welches von die-
sem grundsätzlich selber geltend gemacht werden muss. Da die Frage
der Einlageentsteuerung bis zur Beschwerde vor Bundesverwaltungsge-
richt nicht vorgebracht wurde, wird – entgegen den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin – durch das Nichtbeachten des Art. 113 Abs. 2 MWSTG
durch die ESTV im "Einspracheentscheid" die Begründungspflicht nicht
verletzt.
3.3.5
3.3.5.1 Da für den Fall, dass die Voraussetzungen von Art. 113 Abs. 2
MWSTG gegeben wären, Vorsteuern zurückverlangt werden könnten, ist
der Beschwerdeführerin allerdings insofern zuzustimmen, dass die An-
wendung dieser Bestimmung in einem gewissen Zusammenhang mit der
im Dispositiv des "Einspracheentscheids" verfügten Zahlungspflicht der
Beschwerdeführerin steht. Ausnahmsweise lässt das Bundesverwal-
tungsgericht Antragsänderungen und -erweiterungen, die im Zusammen-
hang mit dem Streitgegenstand stehen, aus prozessökonomischen Grün-
den zu, wenn einerseits ein sehr enger Bezug zum bisherigen Streitge-
genstand besteht und andererseits die Verwaltung im Laufe des Verfah-
rens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen Streitfrage zu äussern
(E. 1.6). Es ist daher zu prüfen, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt
(E. 3.3.5.2).
A-1211/2012
Seite 16
3.3.5.2 Wie bereits dargelegt (E. 3.3.3), ist vorliegend das Vorsteuerab-
zugsrecht für die Perioden vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2009
zu beurteilen, und nicht dasjenige für die erste Periode des Jahres 2010.
Das diesbezügliche Abzugsrecht für die erste Periode 2010 steht damit
schon bezüglich der zeitlichen Distanz nicht in einem von der Rechtspre-
chung verlangten engen Bezug mit demjenigen für die zu beurteilenden
Perioden. Mithin kann keine Rede davon sein, eine gemeinsame Behand-
lung des Vorbringens der Beschwerdeführerin bezüglich Art. 113
Abs. 2 MWSTG mit dem vorliegend streitigen Vorsteuerabzugsrecht ge-
mäss altem Recht dränge sich auf.
Überdies wäre durch die Erweiterung des Streitgegenstands in Anwen-
dung dieser Rechtsprechung keine oder nur eine geringfügige Verbesse-
rung der Verfahrensökonomie zu erwarten. Da die erstmalige Prüfung der
Voraussetzungen der Einlageentsteuerung gemäss Art. 113
Abs. 2 MWSTG samt den dafür nötigen Abklärungen von Vornherein nicht
dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtlicher Rechtsmittelinstanz ob-
liegen kann, sondern der ESTV als Verwaltungsbehörde, wäre die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückzuwei-
sen. Die Überprüfung der Voraussetzungen der Einlageentsteuerung
würde dementsprechend der ESTV obliegen, womit der Beschwerdefüh-
rerin in Bezug auf eine rasche Verfahrenserledigung nicht geholfen wäre.
Die Anwendung der ausnahmsweisen Erweiterung des Streitgegenstan-
des würde im Ergebnis somit schon deren eigentliche Zwecksetzung –
nämlich die Verbesserung der Verfahrensökonomie – verfehlen.
3.3.6 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Frage nach der
Anwendbarkeit des Art. 113 Abs. 2 MWSTG nicht Verfahrensgegenstand
bildet und daher auch nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigen
ist (E. 1.5 f.).
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist. Die Verfahrenskosten im Betrag vom Fr. 14'000.-- sind der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-1211/2012
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 14'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem von ihr in derselben Hö-
he geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Ralf Imstepf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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