Abtei lung I
A-1214/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
A._______,
Beschwerdeführer 1,
B._______,
Beschwerdeführer 2, Notar als Willensvollstrecker im
Nachlass von C._______,
beide vertreten durch Erica Häuptli-Schwaller,
Kasernenstrasse 26, Postfach 2944, 5001 Aarau,
gegen
Bundesamt für Strassen (ASTRA),
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Vorinstanz.
Nationalstrasse N1, Abschnitt Lenzburg – Birrfeld, Er-
neuerung Bünztalviadukt.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1214/2010
Sachverhalt:
A.
Am 26. Januar 2010 genehmigte das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) unter Vorbehalt
verschiedener Auflagen das Gesuch des Bundesamtes für Strassen
(ASTRA), das bestehende Bünztalviadukt der N1 im Abschnitt Lenz-
burg – Birrfeld durch eine Zwillingsbrücke zu ersetzen. Die Einsprache
von A._______ wurde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheis-
sen und ansonsten abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde
(Ziff. 4.5 Dispositiv). Die Einsprache der "Erbengemeinschaft
C._______" wurde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
(Ziff. 4.6 Dispositiv). Bezüglich der Entschädigungsforderungen ent-
schied das UVEK in beiden Fällen, diese an die zuständige Eidgenös-
sische Schätzungskommission (ESchK) zu überweisen. Weiter sprach
das UVEK A._______ und der Erbengemeinschaft C._______, die
beide durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten waren, je eine Par-
teientschädigung von Fr. 1'000.- zu Lasten des ASTRA zu (Ziff. 5
Punkte 1 und 2 Dispositiv).
B.
Mit einer gemeinsamen Beschwerde vom 26. Februar 2010 liessen
A._______ (Beschwerdeführer 1) sowie die Erbengemeinschaft
C._______, handelnd durch B._______ (Beschwerdeführerin 2) beim
Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Ziff. 4.5 und 4.6 des Dispo-
sitivs seien durch klare Anordnungen zu ersetzen. Weiter sei die Vorin-
stanz anzuweisen, die Parteientschädigungen für das Einsprachever-
fahren neu festzusetzen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer 1
eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren von Fr. 6'632.50
(inkl. Auslagen und MwSt) und der Beschwerdeführerin 2 eine solche
von Fr. 3'681.50 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. Zur Begrün-
dung wird im Wesentlichen vorgebracht, die getroffenen Anordnungen
seien widersprüchlich und über die Anträge 15 bzw. 5 sei nicht ent -
schieden worden. Zudem seien die zugesprochenen Parteientschädi-
gungen nicht angemessen.
C.
Das UVEK (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 19. März
2010 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In
der Begründung der Vernehmlassung führt es dagegen aus, den An-
trägen, die Ziff. 4.5 und 4.6 der Plangenehmigung seien aufzuheben
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und zu ersetzen, sei insofern stattzugeben, als die entsprechenden wi-
dersprüchlichen Erwägungen zu ersetzen seien. Über die Anträge 15
bzw. 5 – Parteientschädigung sowie allenfalls entstehende weitere
Kosten – sei entschieden worden und sie seien nicht an die ESchK
weiterzuleiten. Die Höhe der Parteientschädigungen sei angemessen.
D.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Eingabe vom 3. Mai 2010 an ih -
rer Beschwerde fest. Sie machen ergänzende Ausführungen zu den
Anträgen 15 bzw. 5, bestreiten erneut die Angemessenheit der zuge-
sprochenen Parteientschädigungen und bemängeln, dass die Vorin-
stanz ohne Kostennoten entschieden habe bzw. sie nicht aufgefordert
worden seien, solche einzureichen.
E.
Das UVEK verzichtete am 28. Mai 2010 auf weitere Bemerkungen.
F.
Am 10. Juni 2010 wurde den Verfahrensbeteiligten angezeigt, dass die
Angelegenheit als spruchreif erachtet werde.
G.
Das nachträglich ins Verfahren einbezogene ASTRA verzichtete am
17. September 2010 auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf
Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Natio-
nalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar.
Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwer-
den zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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2.
Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.1 Der Beschwerdeführer 1 erfüllt unbestritten diese Voraus-
setzungen und ist daher ohne weiteres beschwerdelegitimiert.
2.2 Was die Beschwerdeführerin 2 angeht, so wurde Notar B._______
mit Verfügung des Gerichtspräsidiums (...) vom 13. Januar 2009 als
Willensvollstrecker der am (...) verstorbenen C._______, die Ein-
sprache gegen die Plangenehmigung erhoben hatte, eingesetzt. Die
Rechtsvertreterin teilte der Vorinstanz am 14. Oktober 2009 mit, das
Grundstück der Verstorbenen sei infolge Erbgangs auf die Erbenge-
meinschaft übergegangen, als Willensvollstrecker amte B._______.
Die Erbengemeinschaft, handelnd durch den Willensvollstrecker, sei
weiterhin durch sie vertreten. Als Belege reichte sie die Einsetzungs-
verfügung des Bezirksgerichts (...) und eine auf sie lautende Vollmacht
des Willensvollstreckers ein. Die Erbengemeinschaft wurde in der Voll -
macht nicht weiter bezeichnet, sondern bloss als "wohnhaft gewesen
in X._______" umschrieben. Gestützt auf diese Mitteilung erachtete
die Vorinstanz die Erbengemeinschaft als Rechtsnachfolgerin der
Einsprecherin C._______ und sprach ihr eine Parteientschädigung zu.
Als Beschwerdeführerin 2 wird in der Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht erneut die Erbengemeinschaft C.______, handelnd
durch Notar B._______, bezeichnet.
2.2.1 Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft bilden ein Gesamthand-
verhältnis, weshalb Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam
und übereinstimmend vorgenommen werden dürfen (VERA MARANTELLI-
SONANINI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissen-
berger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 6 N 11). Vorliegend ist nicht bekannt,
wer Mitglied der Erbengemeinschaft C._______ ist. Noch weniger
liegen Vollmachten der Erben vor. Bereits deshalb ist die Parteistellung
bzw. die Beschwerdebefugnis der Erbengemeinschaft in Frage zu
stellen.
2.2.2 Zu beachten ist weiter, dass der Willensvollstrecker in Prozessen
um Aktiven und Passiven der Erbschaft Partei ist, soweit ihm gemäss
Art. 518 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) die Verwaltung der betreffenden Erbschaftswerte
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zusteht. Aufgrund seiner gesetzlichen Stellung hat er in eigenem
Namen die Nachlassrechte zu wahren. Er führt den Prozess an Stelle
des materiell Berechtigten oder Verpflichteten als Partei, wobei er auf
seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Umgekehrt sind die
Erben nicht zur Prozessführung berechtigt, soweit dieses Recht dem
Willensvollstrecker zusteht (BGE 129 V 113 E. 4.2, BGE 116 II 131
E. 2 und 3a, Urteil des Bundesgerichts 5P.355/2006 vom 8. November
2006 E. 3.1 f.).
2.2.3 Vorliegend hat die Rechtsvertreterin von C._______ der
Vorinstanz angezeigt, dass für den Nachlass der Verstorbenen ein Wil-
lensvollstrecker eingesetzt worden ist. Weiter hat sie angegeben, dass
dieser für die Erbengemeinschaft handle. Die Erben selber wurden al -
lerdings nicht genannt noch liegen Vollmachten vor. Zu Gunsten der
Rechtsvertreterin ist deshalb davon auszugehen, dass der Willensvoll-
strecker seit seiner Einsetzung nicht für die Erben, sondern kraft sei -
nes Amtes im eigenen Namen für den Nachlass C._______ handelt
und die Nennung der Erbengemeinschaft auf einem Fehler beruht.
Dementsprechend hat die Rechtsvertreterin ihr Rubrum der Stel-
lungnahme vom 3. Mai 2010 angepasst. Ein unzulässiger Parteiwech-
sel liegt damit nicht vor. Somit ist nachfolgend B._______ als Be-
schwerdeführer 2 zu erachten. Weil er aufgrund seiner Funktion befugt
ist, die Rechte der verstorbenen Einsprecherin auch im Beschwerde-
verfahren zu wahren, ist er ebenfalls zur Beschwerdeführung zuzulas-
sen.
2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
3.
Gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 zur Neu-
gestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen
Bund und Kantonen (NFA, BBl 2005 6029) ist die Strassenhoheit und
das Eigentum an den Nationalstrassen per 1. Januar 2008 auf den
Bund übergegangen (Art. 8 Abs. 1 NSG, AS 2007 5779). Die Kantone
bleiben bis zur Verkehrsübergabe Eigentümer jener vom Bundesrat
bezeichneten Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des be-
schlossenen Nationalstrassennetzes zu bauen sind (Art. 62a Abs. 5
NSG). Zuständig für die Fertigstellung des beschlossenen National-
strassennetzes und die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind
demnach die Kantone, während diese Zuständigkeit für den Bau neuer
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und den Ausbau bestehender Nationalstrassen neu dem Bundesamt
für Strassen (ASTRA) zukommt (Art. 21 Abs. 2 und Art. 40a NSG). In
seinem Zuständigkeitsbereich sorgt das ASTRA für den nötigen Land-
erwerb und ihm steht hierfür das Enteignungsrecht zu (Art. 32 Abs. 1
und Art. 39 Abs. 1 NSG). Bei Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen
von Bau- oder Ausbauvorhaben, die hingegen am 1. Januar 2008 hän-
gig waren, bleiben die Kantone bis zum Abschluss der Verfahren zu-
ständig (Art. 62a Abs. 7 NSG i.V.m. Art. 56 Abs. 6 der Nationalstras-
senverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Das Plan-
genehmigungsverfahren wird in allen Fällen vom UVEK durchgeführt,
es ist auch weiterhin für die Genehmigung der Ausführungsprojekte
zuständig (Art. 26 Abs. 1 NSG).
Weil es sich vorliegend bei der Erneuerung der Bünztalbrücke der N1
um den Ausbau einer bestehenden Nationalstrasse handelt und das
Plangenehmigungsverfahren am 6. Oktober 2008 und somit nach In-
krafttreten der neuen Zuständigkeitsordnung eingeleitet wurde, ist das
ASTRA für den fraglichen Ausbau zuständig. Als Folge davon hat es
das Ausführungsprojekt ausgearbeitet und dem UVEK zur Genehmi-
gung unterbreitet.
4.
Die beiden Beschwerdeführer rügen vorab, die Plangenehmigungsver-
fügung bzw. deren Begründung sei widersprüchlich.
4.1 Eine Verfügung beinhaltet behördliche Anordnungen im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 und 2 VwVG. Aus der Verfügung muss klar hervorgehen,
was die Behörde anordnet und wie sie die Anordnung begründet. Üb-
lich und für den Beschwerdeentscheid in Art. 61 Abs. 2 VwVG aus-
drücklich vorgesehen ist dabei die Aufteilung in Dispositiv und Begrün-
dung (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG,
a.a.O., Art. 35 N 12). Weil grundsätzlich nur das Dispositiv Rechtsver-
bindlichkeit erlangt, muss das relevante Ergebnis der Begründung kor-
rekt und vollständig in der Entscheidformel abgebildet werden. Aller-
dings genügt es auch, wenn das Dispositiv ausdrücklich auf die Ent-
scheiderwägungen verweist; diese werden dann zum Bestandteil des
Dispositivs und nehmen, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an
seiner formellen Rechtskraft teil (PHILIPPE WEISSENBERGER, in Praxiskom-
mentar VwVG, a.a.O., Art. 61 N 43; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.10). Bei einem Widerspruch zwischen Dispositiv und Er-
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wägungen oder unklaren Wortlaut ist der Entscheid nach seinem tat -
sächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen. Die Auslegung, insbeson-
dere im Rahmen von Erläuterungen (Art. 69 VwVG), hat nach den Re-
geln von Treu und Glauben zu erfolgen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 61
N 44).
4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz über die hier relevanten Einsprachen
"im Sinne der Erwägungen" entschieden (Ziff. 4.5 und 4.6 des Ver-
fügungsdispositivs). Die zum Streitgegenstand gehörenden Er-
wägungen, auf die in den beiden Dispositivziffern verwiesen wird (E. II
7.5 und E. II 7.6) wurden damit im nachfolgend noch zu bestimmenden
Umfang Bestandteil des Dispositivs und insoweit anfechtbar.
4.2.1 In E. II 7.5 hat sich die Vorinstanz mit der Einsprache des Be-
schwerdeführers 1 auseinandergesetzt. Dazu Stellung genommen hat
sie auf S. 29 der Plangenehmigung. Dabei hat sie zuerst die Anträge
einzeln behandelt und darüber entschieden. Anschliessend hat sie in
einem fett markierten neuen Absatz ihre Entscheidung zusammen-
gefasst. Diese als Bestandteil des Dispositivs zu erachtende Zu-
sammenfassung lautet in Übereinstimmung mit den vorstehenden Er-
wägungen wie folgt:
"Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von Herrn A._______werden
gutgeheissen. Die Anträge 10 bis 13 der Einsprache werden an die Eid-
genössische Schätzungskommission weitergeleitet. Die Anträge 1 bis 7 und
14 der Einsprache sowie die Anträge der abschliessenden Bemerkungen des
Einsprechers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. (...)."
4.2.2 Unbestritten ist die Entscheidung bezüglich der Einsprachepunk-
te 3 und 4 widersprüchlich bzw. deren Abweisung falsch. Der Be-
schwerdeführer 1 verlangt eine unmissverständliche Anordnung. Diese
könnte im Dispositiv erfolgen oder präzis in den Erwägungen bezeich-
net werden. Vorliegend sei die beantragte Neufassung des Dispositivs
korrekt. Denn der Verweis auf sieben Seiten Erwägungen vermöge die
Anforderungen an die Anordnung nicht zu erfüllen. Gestützt darauf
verlangt der Beschwerdeführer folgende Neuformulierung von Ziff. 4.5
des Dispositivs:
"Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von A._______ werden gut-
geheissen, die Anträge 10 bis 13 sowie Antrag 15 werden an die ESchK
weitergeleitet. Im Übrigen werden die Einspracheanträge (vorbehältlich Antrag
16) abgewiesen.
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Das UVEK hingegen erachtet es als ausreichend, den Wortlaut von
Dispositiv Ziff. 4.5 zu belassen, hingegen die fett markierte Erwägung
durch folgende Formulierung zu ersetzen:
Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von A._______ werden gut-
geheissen. Die Anträge 10 bis 13 werden an die ESchK weitergeleitet. Die
Anträge 1, 2, 5, 6, 7 und 14 sowie die Anträge der abschliessenden Be-
merkungen des Einsprechers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird. (...).
4.2.3 Weil die Plangenehmigung noch in weiteren Punkten angefoch-
ten wurde und aus Gründen der Rechtskraft verzichteten die Be-
schwerdeführer ausdrücklich darauf, ein an sich für die Klärung von
Widersprüchen zwischen Dispositiv und Erwägungen vorgesehenes
Erläuterungsgesuch (Art. 69 VwVG) zu stellen. Die Vorinstanz wieder-
um verzichtete auf eine Wiedererwägung (Art. 58 VwVG). Unbestritten
ist jedoch, dass die angefochtene Plangenehmigung im fraglichen
Punkt korrigiert werden muss. Eine bloss für Redaktions-, Rechnungs-
oder Kanzleifehler vorgesehene Berichtigung (vgl. KARIN SCHERRER, in:
Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 69 Rz. 5) fällt ausser Betracht.
Damit stellt sich die Frage, ob die erforderliche Korrektur über eine Än-
derung des Dispositivs oder der fraglichen Erwägung zu erfolgen hat.
Gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) ist die im Hinblick auf die Beseitigung des
Widerspruches erforderliche Anordnung zu treffen. Die in der Be-
schwerde verlangte Neuformulierung des Dispositivs hätte zur Folge,
dass die hervorgehobene Erwägung unverändert bliebe, nicht mehr
Bestandteil der Entscheidformel wäre und ein Widerspruch zwischen
Erwägung und Dispositiv bestehen bliebe. Mit dem Ersatz der fett mar-
kierten Textstelle in den Erwägungen durch eine Neuformulierung wür-
de hingegen im fraglichen Punkt hinreichend Klarheit geschaffen, der
Widerspruch bliebe auf die Erwägung reduziert bzw. es wäre leichter
erkennbar, dass die massgebende Zusammenfassung richtig ist. Ent-
gegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 reicht es somit aus, die
fett markierte Erwägung zu ändern. Auf den Einsprachepunkt 15 ist
weiter unten einzugehen.
4.2.4 Mit der Einsprache C._______ bzw. des Beschwerdeführers 2
hat sich die Vorinstanz in E. II 7.6 befasst. Dazu Stellung genommen
hat sie auf S. 31 der Plangenehmigung. Dabei hat sie zuerst die
Anträge einzeln behandelt und entschieden, die Anträge 1 und 3
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gutzuheissen und die Entschädigungsforderungen der Anträge 2 und 4
an die ESchK weiterzuleiten. Anschliessend hat sie in einem fett mar-
kierten neuen Absatz ihre Entscheidung zusammengefasst. Diese als
Bestandteil des Dispositivs zu erachtende Zusammenfassung lautet
wie folgt:
"Die Anträge 1 und 3 der Einsprache der Erbengemeinschaft von Frau
C._______ werden gutgeheissen. Die Anträge 3 und 4 der Einsprache werden
an die Eidgenössische Schätzungskommission weitergeleitet. (...)".
4.2.5 Unbestritten handelt es sich hier bei der zweiten Nennung von
Antrag 3 um ein Versehen. An die ESchK überwiesen werden soll die
Forderung gemäss Antrag 2. Aus dem bereits genannten Grund
(E. 4.2.3) und weil hier nur ein Fehler in der hervorgehobenen Textstel-
le besteht, ist darauf zu verzichten, Ziff. 4.6 des Verfügungsdispositivs
zu ändern. Stattdessen ist die fett markierte Zusammenfassung in der
Erwägung 7.6 zu korrigieren. Weiter ist dem Umstand Rechnung zu
tragen, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die Erbengemeinschaft
als Rechtsnachfolgerin der Erblasserin erachtet hat. Wie bereits fest-
gehalten (E. 2.2.3), ist der amtliche Nachlassverwalter an die Stelle
der Erblasserin getreten und nimmt deren Rechte in eigenem Namen
wahr. Auch wenn die Verfügung in diesem Punkt nicht angefochten
wurde, ist sie diesbezüglich von Amtes zu korrigieren. Auf den Ein-
sprachepunkt 5 ist nachfolgend einzugehen.
5.
In den beiden Einsprachen wurde mit den Anträgen 15 (Beschwerde-
führer 1) bzw. 5 (Beschwerdeführer 2) verlangt, die Interventionskos-
ten seien vollumfänglich zu ersetzen. In der Begründung wird auf
Art. 19 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung
(EntG, SR 711) verwiesen. Die Vorinstanz hat diese Anträge als solche
auf Ersatz der Parteikosten behandelt. Weil den Beschwerdeführern
Parteientschädigungen zugesprochen worden seien und die Plange-
nehmigungsbehörde über den Ersatz weiterer, noch nicht bestehender
Kosten nicht entscheiden könne, sei über die Anträge 15 bzw. 5 ent-
schieden worden und sie seien nicht an die ESchK weiterzuleiten.
5.1 In der Beschwerde wird hingegen die Überweisung dieser Anträge
an die ESchK verlangt. Gemäss Enteignungsrecht habe die ESchK
über den Ersatz der Interventionskosten zu befinden. Die Parteient-
schädigung stelle eine reine Prozessentschädigung dar und gleiche
gemäss Bundesgericht nicht die weiteren Nachteile im Sinne von
Art. 19 Bst. c EntG aus. Deshalb hätte das UVEK diese Anträge an die
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ESchK weiterleiten müssen. Seien zusätzliche Interventionsmass-
nahmen erforderlich, so müssten diese gestützt auf Art. 19 Bst. c EntG
entschädigt werden, sofern die entsprechende Forderungsanmeldung
vorliege. Während der Projektgenehmigungsphase sei bereits bekannt
geworden, dass eine geänderte Baustellenzufahrt geprüft werde. Ein
Gesuch sei im kommunalen Baubewilligungsverfahren eingereicht wor-
den. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Folge unter anderem gegen
die Verfahrenswahl Einsprache erheben müssen, was mit Kosten ver-
bunden gewesen sei. Damit sich die ESchK auch mit diesen Interven -
tionskosten auseinandersetzen könne, müssten die Einspracheanträge
15 bzw. 5 an die ESchK überwiesen werden. Sollten im Rahmen der
Bauphase weitere Interventionen erforderlich sein, würden diese Be-
gehren, sobald sie bekannt seien, konkretisiert und müssten ebenfalls
von der ESchK beurteilt werden. Die Vorinstanz sei nicht befugt gewe-
sen, über diese Forderungsanmeldung zu entscheiden. Insofern stim-
me deren Aussage in der Vernehmlassung, dass die Plangenehmi-
gungsbehörde über die Entschädigung der Interventionskosten nicht
entscheiden könne. Weshalb und wo sie aber über die Anträge 15 bzw.
5 entschieden habe, sei nicht ersichtlich. Bei der von der Vorinstanz
vorgeschlagenen Fassung der Erwägungen fehle der Entscheid über
diese beiden Anträge weiterhin.
5.2 Im Plangenehmigungsverfahren sind innerhalb der Auflagefrist
auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um
Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 27d Abs. 2
NSG). Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so
findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schät-
zungsverfahren vor der ESchK nach den Bestimmungen des EntG
statt. Es werden grundsätzlich nur angemeldete Forderungen behan-
delt (Art. 39 Abs. 2 NSG). Das UVEK übermittelt dem Präsidenten der
ESchK die angemeldeten Forderungen (Art. 39 Abs. 3 NSG).
5.3 Gemäss Art. 19 EntG sind bei der Festsetzung der Entschädigung
alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Ent-
ziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Dazu gehören
alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraus-
sehen lassen (Art. 19 Bst. c EntG). Gestützt auf Art. 115 Abs. 1 EntG
hat der Enteigner zudem für die notwendigen aussergerichtlichen
Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im
Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
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5.4 Wie die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht
darauf hinweisen, gilt die in Art. 115 EntG vorgesehene Vergütung der
Kosten, welche der Enteignete zur Verteidigung seiner Rechte im
Enteignungsverfahren aufgewendet hat, nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts als reine Prozess-Entschädigung. Als solche bildet sie
nicht Bestandteil der durch Art. 16 EntG gewährleisteten "vollen Ent-
schädigung" und dient somit nicht dazu, einen im Sinne von Art. 19
Bst. c EntG dem Enteigneten verursachten "weiteren Nachteil" auszu-
gleichen (BGE 129 II 106 E. 3.1).
5.5 Vorliegend wurden mit den Anträgen 15 bzw. 5 Entschädigungs-
forderungen gestützt auf Art. 19 Bst. c EntG angemeldet. Die Be-
urteilung, ob diese begründet sind, liegt in der Zuständigkeit der
ESchK. Die Vorinstanz hätte somit entscheiden müssen, dass diese
Forderungen ebenfalls an die ESchK weitergeleitet werden. Ihre Auf-
fassung, bei diesen Anträgen gehe es um Parteientschädigungen für
das Einspracheverfahren, geht damit fehl. Abgesehen davon wurden
solche Entschädigungsbegehren mit den Begehren 16 bzw. 6 (Gut-
heissung der Einspracheanträge "unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen") gestellt.
6.
Die Beschwerdeführer fechten schliesslich die ihnen im Plan-
genehmigungsverfahren zugesprochenen Parteientschädigungen als
zu niedrig an.
6.1 Wird mit der Plangenehmigung zugleich über enteignungsrecht-
liche Einsprachen entschieden (Art. 27d Abs. 2 NSG), richtet sich die
Kosten- und Entschädigungsregelung gegenüber Verfahrensbeteilig-
ten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbestimmungen
des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteile des Bundesgerichts
1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August
2005 E. 7, je mit Verweisen; Urteil des BVGer A-2422/2008 vom
18. August 2008 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner die aus der Gel-
tendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114
Abs. 1 EntG). Er hat auch für die notwendigen aussergericht lichen
Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schät -
zungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115
Abs. 1 EntG). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2
EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum gröss-
ten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen Be-
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gehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Ent-
eignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Ent-
eigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG). Bei diesen beiden
Ausnahmen handelt es sich um Kann-Bestimmungen. Auf Beschwerde
hin ist die in enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren festge-
setzte Parteientschädigung vom Gericht nur mit Zurückhaltung zu
überprüfen (BGE 129 II 106 E. 5; vgl. auch Urteil des BVGer
A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 14.1).
6.2 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 bzw. der
Erbengemeinschaft C._______ je eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zugesprochen. Bei der Zusprechung der Entschädigung an
die Erbengemeinschaft an Stelle des Beschwerdeführers 2 als Willens-
vollstrecker des Nachlasses C._______ handelt es sich um einen im
Beschwerdeverfahren zu korrigierenden Fehler (vgl. E. 2.2.3 und
4.2.5). Weiter besteht ein offensichtlicher Fehler darin, dass die Vorin-
stanz gemäss nicht fett markiertem Teil der Erwägungen II 7.5 bzw. II
7.6 die Parteientschädigung im Gegensatz zum fett markierten Teil der
Erwägung und zum Dispositiv Ziff. 5 auf je Fr. 500.- beziffert hat.
6.3 Die Beschwerdeführer verlangen Erhöhungen der Parteientschädi-
gungen mit der Begründung, mit den je zugesprochenen Fr. 1'000.-
würden die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten
nicht gedeckt. Der Aufwand im Einspracheverfahren für die Aktenein-
sicht, den Augenschein, die Instruktion der Klientschaft und die Abfas-
sung der Rechtsschriften könne selbst beschränkt auf den Gegen-
stand des Plangenehmigungsverfahrens nicht in knapp je vier Stunden
bewältigt werden. Zudem hätte die Vorinstanz sie ohne weiteres auffor -
dern können, Kostennoten einzureichen. Ihr impliziter Vorwurf, sie hät-
ten keine solchen eingereicht, gehe deshalb fehl.
6.4 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Höhe der Parteient-
schädigungen unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben und
sonstigen Aufwendungen vergleichsweise hoch sei. Zudem sei die Ein-
sprache des Beschwerdeführers 1 in 6 von 16 Punkten abgewiesen
worden. Beim Beschwerdeführer 2 seien 2 von 6 Anträgen materiell
gar nicht zu behandeln gewesen. Im Übrigen hätten beide Einsprachen
Entschädigungsforderungen enthalten; deren Beurteilung sowie der
Kostenentscheid obliege der ESchK.
6.5 Zu berücksichtigen ist, dass den Enteigneten gestützt auf Art. 115
Abs. 1 EntG bloss Anspruch auf eine angemessene Entschädigung
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der Parteikosten zusteht und die Vergütung der Kosten, die im Zusam-
menhang mit der Geltendmachung der Entschädigungsforderungen
steht, nicht im Plangenehmigungsverfahren zu erfolgen hat (BGE 129
II 106 E. 3.4 und 4). Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass die Vorin -
stanz vorliegend in Anwendung von Art. 115 Abs. 2 EntG dem Um-
stand Rechnung getragen hat, dass nur ein Teil der Einspracheanträge
gutgeheissen wurde. Unter diesen Umständen erscheinen die zuge-
sprochenen Beträge nicht als offensichtlich ungenügend. Auch war die
Vorinstanz nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer zur Einreichung
von Kostennoten aufzufordern. Im Gegenteil hätte für sie auf Grund
des Schreibens der Vorinstanz vom 20. Januar 2010 erkennbar sein
müssen, dass mit dem vorläufigen Abschluss des Instruktionsverfah-
rens der Zeitpunkt gekommen war, von sich aus eine Kostennote ein-
zureichen, andernfalls die Entschädigung von Amtes wegen auf Grund
der Akten festgesetzt würde (vgl. dazu Art. 8 Abs. 2 der Verordnung
vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Ver-
waltungsverfahren [SR 172.041.0] i.V.m. Art. 14 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Be-
schwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde insoweit
gutzuheissen, als die fett markierte Erwägung II 7.5 der an-
gefochtenen Plangenehmigung wie folgt zu ändern ist:
Die Anträge 3, 4, 8 und 9 der Einsprache von A._______ werden gut-
geheissen. Die Anträge 10 bis 13 und 15 der Einsprache werden an die Eid-
genössische Schätzungskommission weitergeleitet. Die Anträge 1, 2, 5, 6, 7
und 14 sowie die Anträge der abschliessenden Bemerkungen des Ein-
sprechers werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das ASTRA
hat dem Einsprecher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu
entrichten. (Ziff. 4.5 bzw. 5 des Dispositivs)."
Weiter ist die fett markierte Erwägung II 7.6 wie folgt zu ändern:
"Die Anträge 1 und 3 der Einsprache des Verwalters des Nachlasses
C._______ werden gutgeheissen. Die Anträge 2, 4 und 5 der Einsprache
werden an die ESchK weitergeleitet. Das ASTRA hat dem Willensvollstrecker
im Nachlass C._______ eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-
zu entrichten. (Ziff. 4.6 bzw. 5 des Dispositivs)."
Schliesslich ist Ziff. 5 Punkt 2 des Dispositivs wie folgt zu ändern:
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Dem Willensvollstrecker im Nachlass von C._______, vertreten durch Frau
Rechtsanwältin Erica Häuptli-Schwaller, ist eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- auszurichten.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Nach Art. 116 EntG trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der
Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem
Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung
an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder
zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders
verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht
hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Vorliegend hängen die mit dem Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht verbundenen Kosten nicht mit der
Geltendmachung des Enteignungsrechts, sondern weitgehend mit Un-
zulänglichkeiten der Vorinstanz bei der Ausfertigung der Plangenehmi-
gungsverfügung zusammen. Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist des-
halb von der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen. Demge-
genüber hat die Vorinstanz den teilweise obsiegenden Beschwerdefüh-
rern eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 2'000.-
(inkl. MwSt) zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gut-
geheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des
ASTRA vom 17. September 2010)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des ASTRA vom
17. September 2010)
- das ASTRA (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Yvonne Wampfler Rohrer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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