B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
A-1217/2011
U r t e i l v o m 2 9 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Zolltarif und Aussenhandelsstatistik, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll (Tarifierung).
A-1217/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 6. April 2010 meldete die B._______ AG im Auftrag der A._______
AG im EDV-Verfahren folgende Sendung bei der Zollstelle Zürich-
Flughafen zur Einfuhr an: Orangenöl (Prod. No […]), ohne Alkohol, VOC
nicht verlangt, Tarifnummer 3301.1200, Eigengewicht 656.0 kg, Rohge-
wicht 781.5 kg, Ansatz Fr. 1.--. Die Zollstelle ordnete eine Beschau der
Sendung an und unterbreitete der Sektion chemisch-technische Kontrolle
der Oberzolldirektion (SCTK) Muster der beiden Produkte zur Überprü-
fung der Tarifeinreihung und des VOC-Gehalts. Laut Zollbefund vom
16. April 2010 der Oberzolldirektion habe es sich bei den unterbreiteten
Mustern um Orangenölkonzentrate mit einem Gehalt von 80% VOC ge-
handelt, welche je nach Verwendung in die Tarifnummern 3302.1000 bzw.
3302.9000 einzureihen seien.
B.
Mit Veranlagungsverfügung Nr. […] vom 12. Mai 2010 nahm die Zollstelle
Zürich-Flughafen die definitive Veranlagung gestützt auf den Zollbefund
der Oberzolldirektion nach Tarifnummer 3302.1000 zum Ansatz von
Fr. 37.-- je 100 kg brutto vor und erhob einen Zollbetrag von Fr. 289.15.
C.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 beanstandete die A._______ AG die Ta-
rifeinreihung der Orangenöle und beantragte die Einreihung in die Tarif-
nummer 3301.1200.
D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 20. Januar 2011 wies die Zollkreisdirektion
Schaffhausen die Beschwerde ab. Zur Begründung legte sie im Wesentli-
chen dar, dass es sich aufgrund des nur relativ geringfügig reduzierten
Limonengehalts und der veränderten Zusammensetzung anderer Stoff-
klassen bei den strittigen Produkten um modifizierte und nicht um ter-
penfreie Orangenöle gehandelt haben. Sie seien somit aufgrund der un-
bestrittenen Verwendung in der Lebensmittelindustrie in die Tarifnum-
mer 3302.1000 einzureihen.
E.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 erhob die A._______ AG (Beschwer-
deführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
es sei der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen voll-
ständig aufzuheben und das Orangenöl gemäss ursprünglicher Einfuhr-
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Seite 3
anmeldung vom 6. April 2010 in die Tarifnummer 3301.1200 einzureihen.
Die Verfahrenskosten seien auf Staatskosten zu nehmen und der Be-
schwerdeführerin sei eine Entschädigung für die entstandenen Anwalts-
kosten zuzusprechen. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin
insbesondere vor, bei den Orangenölen sei mittels des sog. "Folding" der
Limonenanteil reduziert worden. Dies sei gemäss Tarifnummer 3301.1200
ausdrücklich erlaubt und daher müssten die Orangenöle auch in jene
Nummer eingereiht werden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2011 schloss die Oberzolldirektion
(OZD) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin. Sie hielt an ihrem bisherigen Standpunkt fest.
G.
Die Beschwerdeführerin nahm daraufhin und nach Einsicht in die Verfah-
rensakten mit den Eingaben vom 19. September 2011 und 24. Oktober
2011 nochmals Stellung. Die Oberzolldirektion tat dies ihrerseits mit Ein-
gabe vom 11. Oktober 2011.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes
bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Be-
schwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf
die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des-
halb einzutreten.
A-1217/2011
Seite 4
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer-
deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersu-
chungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwal-
tungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; [anstelle vieler] Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5468/2008 vom 21. Januar 2010
E. 1.2, A-2458/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.2).
2.
2.1. Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenz-
überschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach
dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt
werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif
festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten.
Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische
Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzol-
len sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. Der
Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS)
nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG,
SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen
bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter bzw.
) konsultiert werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif
(Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 29 zum ZTG). Trotz feh-
lender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang
zu ([anstelle vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-642/2008
vom 3. März 2010 E. 2.1, A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.1;
THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Hand-
kommentar, Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 96 ff.).
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Seite 5
2.2.
2.2.1. Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Übereinkommens
vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren (HS-Übereinkommen, SR 0.632.11). Das HS-
Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten.
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem
Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim
Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternum-
mern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden,
ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die
allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-,
Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den
Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern
des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhal-
ten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.2.2. Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfei-
nert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechs-
ten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden
schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzes-
rang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind.
Da sowohl Bundesgesetze wie auch Völkerrecht für die Zollverwaltung
und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist
diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige No-
menklatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. [anstelle
vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1942/2011 vom 18. No-
vember 2011 E. 2.2.2, A-1727/2006, A-1755/2006, A-8527/2007, alle vom
12. Oktober 2010, je E. 2.6.1, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl.
auch REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in: Kol-
ler/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwal-
tungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 578).
2.2.3. Die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens beabsichti-
gen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1
Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen
u.a. die "Avis de classement" (nachfolgend Einreihungsavisen) und die
"Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend Erläuterungen),
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Seite 6
welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens
(Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems
genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1
Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens).
Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)
Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten
haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Überein-
kommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläute-
rungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. [anstelle vieler] Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-642/2008 vom 8. März 2010
E. 2.2.3, A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2.3, A-1772/2006 vom
11. September 2008 E. 2.1.3). Dennoch bleibt Raum für nationale Rege-
lungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte Schweize-
rische Erläuterungen erlassen. Diese können unter abgeru-
fen werden (vgl. [anstelle vieler] Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1727/2006, A-1755/2006 und A-8527/2007, alle vom 12. Oktober 2010,
je E. 2.6.3, und A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3).
2.3.
2.3.1. Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle ge-
stellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann
abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungs-
kriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem
Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung, der Bezeich-
nung durch Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende,
nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A-1734/2006 vom
10. Juli 2009 E. 2.3.1).
2.3.2. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemei-
nen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des
Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der
Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen so-
wie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der
Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind.
Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise
in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – All-
gemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist im-
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Seite 7
mer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht
zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-642/2008 vom 3. März
2010 E. 2.3.2, A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2.2, A-1734/2006
vom 10. Juli 2009 E. 2.3.2, A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3.2).
2.3.3. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Num-
mern in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Wa-
ren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden
nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen
Charakter verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt ge-
nannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzu-
wenden, das heisst, die Vorschrift 3 b) ist nur dann anzuwenden ist, wenn
die Vorschrift 3 a) für die Einreihung keine Lösung brachte etc. Die Vor-
schriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der
Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widerspre-
chen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vor-
schriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die
für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (vgl. [anstelle vieler] Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-3197/2009 vom 10. Mai 2011
E. 2.3.2, A-3151/2008 vom 26. November 2010 E. 2.3.2, A-642/2008 vom
3. März 2010 E. 2.3.2, A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2).
2.4. Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die
schweizerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müs-
sen sachlich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische
Zollverwaltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zoll-
verwaltungen der EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-
Kommission – tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1734/2006
vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 3.6, mit
Hinweis).
2.5.
2.5.1. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 18, 21, 25 und 26 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 4.2). Während des Veranla-
gungsverfahrens kann die Zollstelle die einmal angenommene Zollanmel-
dung jederzeit überprüfen (Art. 35 ZG). Auch die Ware selbst kann einer
Überprüfung unterzogen werden, um festzustellen, ob die Anmeldepflich-
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Seite 8
ten tatsächlich erfüllt worden sind. Dazu steht der EZV die Möglichkeit der
Beschau offen (Art. 36 ZG). Wird sie angeordnet, kann sie umfassend
bezogen auf sämtliche Waren einer Anmeldung oder stichprobenweise
nur bei einem Teil der Sendung durchgeführt werden (ARPAGAUS, a.a.O.,
Rz. 706). Das Ergebnis der Beschau wird schriftlich festgehalten. Es bil-
det die Grundlage für die Veranlagung und für allfällige weitere Verfahren
(Art. 37 Abs. 3 ZG).
2.5.2. Mündet die von der EZV vorgenommene Beschau in ein gerichtli-
ches Verfahren, so kann die Frage aktuell werden, wer was zu beweisen
hat. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt
auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht (bzw. nicht verwirklicht) hat.
Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht
anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa-
che zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweis-
losigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Be-
weislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4c.aa; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, Bern 1983, S. 279 f., MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltser-
mittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Abge-
sehen von Besonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprin-
zips mit sich bringt, gilt im Zollrecht wie allgemein im Abgaberecht der
Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, wel-
che die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen;
demgegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für
die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8527/2007 vom 12. Oktober
2010 E. 1.3, A-6121/2008 vom 6. September 2010 E. 5, A-5261/2008
vom 29. März 2010 E. 4.4; vgl. JÜRG STEIGER, Verfahrensmaximen vor
dem Bundesverwaltungsgericht, dargestellt am Mehrwertsteuerverfahren,
veröffentlicht in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 2011, S. 174).
3.
Die hier in Frage stehenden Tarifnummern 3301.1200 und 3302.1000 ge-
hören beide zu Abschnitt VI "Erzeugnisse der chemischen Industrie oder
verwandter Industrien" Kapitel 33 "Etherische Öle und Resinoide; zube-
reitete Riechstoffe, Körperpflege- und Schönheitsmittel".
Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht betreffend die ersten vier Zif-
fern der beiden Tarifnummern 3301.1200 und 3302.1000. Die Ziffern fünf
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Seite 9
bis acht sind nach entsprechender Zuordnung unstreitig. Die nachfolgen-
den Ausführungen beschränken sich daher mehrheitlich auf die ersten
vier Ziffern 3301 bzw. 3302.
3.1. Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der Einfuhr
der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen:
3301 Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester
(konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine,
Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen,
Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Maze-
ration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus der
Herstellung terpenfreier etherischer Öle; destillierte aromati-
sche Wässer und wässerige Lösungen etherischer Öle:
- etherische Öle von Zitrusfrüchten:
3301.1200 -- Orangenöl
[…]
3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich
alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehre-
rer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art;
andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der
zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
3302.1000 - der von der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten
Art
3.2. Die Erläuterungen (D.6) zu Kapitel 33 halten unter anderem fest,
dass unter Nummer 3301 ätherische Öle, einschliesslich feste (konkrete)
oder absolute, Resinoide sowie Extraktions-Oleoresine fallen. Ätherische
Öle (auch als Essenzen bezeichnet) sind pflanzliche Rohstoffe, die in der
Riechmittelindustrie, in gewissen Nahrungsmittelindustrien oder anderen
Industrien verwendet werden. Sie stellen im Allgemeinen sehr komplexe
Mischungen dar, vor allem solche aus mehr oder weniger grossen Men-
gen Alkoholen, Aldehyden, Ketonen, Ethern, Estern, Phenolen, Terpen-
kohlenwasserstoffen oder Terpenen. Ätherische Öle bleiben auch unter
der Nummer 3301 eingereiht, wenn sie terpenfrei gemacht worden sind,
d.h. wenn ihnen die Terpenbestandteile entzogen worden sind, die ihr
Aroma ungünstig beeinflussen.
Zur Nummer 3302 gehören nach den Erläuterungen demgegenüber und
vorausgesetzt, dass sie Rohstoffe für die Riechmittelindustrie, für die
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Seite 10
Herstellung von Lebensmitteln (z.B. für die Patisserie, Confiserie, zum
Aromatisieren von Getränken) oder für andere Industrien, insbesondere
für die Seifenindustrie, darstellen: 1) Mischungen von ätherischen Ölen
untereinander; (2-7: Aufzählung weiterer hier nicht relevanter Mischun-
gen).
Zudem sind auch Erzeugnisse als Mischungen in die Nummer 3302 ein-
zureihen, welche durch Abtrennen von einem oder mehreren Bestandtei-
len der ätherischen Öle, Resinoide oder Extraktions-Oleoresine erhalten
wurden, falls deren Zusammensetzung merklich von derjenigen des ur-
sprünglichen Erzeugnisses abweicht.
3.3. Mit anderen Worten und gemäss den in diesem Punkt übereinstim-
menden Ausführungen der Parteien unterscheiden sich – soweit hier re-
levant – die Tarifnummern 3301 und 3302 somit darin, dass unbehandelte
ätherische Öle oder solche, welche terpenfrei gemacht worden sind, der
Tarifnummer 3301 zugeordnet werden. Terpenfrei im Sinne von Nummer
3301 bedeutet, dass den Ölen solche Terpenbestandteile entzogen wer-
den, die ihr Aroma ungünstig beeinflussen. Damit eine Einreihung in die
Nummer 3301 erfolgen kann, darf eine eigentliche Modifizierung eines
unbehandelten oder terpenfreien Öls jedoch nicht stattfinden. Eine solche
– die Tarifnummer 3301 ausschliessende – Modifizierung kann beispiels-
weise durch Verarbeitung oder Vermischung der unbehandelten Produkte
erfolgen, oder auch – was vorliegend relevant sein könnte –, wenn ein-
zelne oder mehrere Bestandteile der ätherischen Öle abgetrennt werden,
so dass die Zusammensetzung merklich von derjenigen des ursprüngli-
chen Erzeugnisses abweicht. Ist dies der Fall, wird dieses Produkt – nach
den Erläuterungen – als Mischung qualifiziert und in Tarifnummer 3302
eingereiht.
4.
4.1. Orangenöl ist das ätherische Öl einer Zitrusfrucht. Es wird durch
Kaltpressen von Orangenschalen gewonnen. Hauptinhaltsstoff ist Limo-
nen – ein Terpen – welches in verschiedenen Ölen vorkommt. Im natürli-
chen, unveränderten Zustand weisen Orangenöle einen Limonengehalt
von über 90% auf. Neben Limonen besteht Orangenöl unter anderem aus
den charaktergebenden Komponenten Octanal, Decanal, Citral, α- und β-
Sinensal sowie Nootkaton (vgl. dazu Duplikbeilage 1, RÖMPP Online,
Version 3.16, Orangenschalenöle).
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Seite 11
Einigkeit herrscht zwischen den Parteien bezüglich der Art und der Zu-
sammensetzung der eingeführten Orangenöle (vgl. […]). Bei den Produk-
ten handelt es sich um sog. "folded oils". Das sind Öle, welche mittels des
sog. "Folding" (d.h. Vakuumdestillationsprozess) behandelt bzw. durch
mehrfache Wiederholung ("X-Folded") aufkonzentriert wurden. Durch die-
sen Prozess wurde der Limonengehalt der Öle auf ca. 80% reduziert. Das
Terpen Limonen wurde demnach nicht vollständig, sondern nur teilweise
aus den Ölen entfernt. Unbestrittenermassen hat sich durch den Prozess
des "Folding" die Zusammensetzung resp. haben sich die jeweiligen An-
teile der übrigen Inhaltsstoffe verändert (vgl. […]; […]).
4.2. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die fraglichen Erzeugnisse
der Nummer 3301.1200 zugeordnet werden. Zur Begründung führt sie
aus, dass Terpene, primär Limonen, reduziert werden müssten, um die
Wasserlöslichkeit des Orangenöls (eine Schlüsseleigenschaft bei der Le-
bensmittelherstellung, speziell im Getränkebereich) zu verbessern. Eine
Teilentnahme von Terpenen sei des Weiteren erforderlich, um das Öl zu
stabilisieren. Ansonsten würden bei Kontakt mit der Umgebungsluft Ter-
penoxyde entstehen, welche einen unangenehmen bzw. unerwünschten
Geruch verbreiten würden. Zudem sei Limonen ein natürliches organi-
sches Lösungsmittel, welches übliche Lebensmittelverpackungsmateria-
lien durchaus angreifen und beschädigen könne. Aufgrund eines nahezu
identischen Siedepunktes verschiedener Inhaltsstoffe und der wenig se-
lektiven Methode des "Folding" würden bei der Vakuumdestillation auch
andere Inhaltsstoffe reduziert. So komme beispielsweise Octanal in durch
Destillation konzentrierten Ölen nur noch in Spuren vor. Von der Be-
schwerdeführerin sei jedoch keine spezifische Anreicherung einer oder
mehrerer Komponenten beabsichtigt worden. Durch das "Folding" werde
einzig ein technischer Einsatz der Orangenöle in der Aromaindustrie er-
möglicht.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, man könne die Tarifnummer
3301 mit der Beschreibung "gewonnene natürliche Riechstoffe" versehen.
Die Art der Gewinnung und die dabei angewandten Verfahren zur Abtren-
nung bestimmter Nebenstoffe (z.B. Limonen) wie Destillation oder das
Hinzufügen von bestimmten Trägerstoffen (z.B. Mazeration) seien unwe-
sentlich. Wesentlich sei nur, dass die geruchsverleihenden Stoffe weitest-
gehend in naturbelassenem Zustand verbleiben würden. Der Begriff "ter-
penfrei" bedeute zudem und entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht, dass keine oder nur noch Spuren der entfernten Bestandteile im
Produkt bleiben dürfen. Ein auch nur teilweises Entfernen eines Terpens
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falle ebenfalls noch unter die Nummer 3301, solange Terpenbestandteile
entzogen würden, die das Aroma negativ beeinflussen würden. Terpe-
nenfrei gemacht sei ein ätherisches Öl, wenn ihm genau so viel, d.h. ge-
nau derjenige Prozentsatz, eines Terpens entzogen worden sei, dass die-
ses das Aroma nicht mehr ungünstig beeinflusse.
Die Beschwerdeführerin führt zudem aus, sie habe in den Niederlanden
eines der vorliegend streitbetroffenen Orangenöle der Zollverwaltung
zwecks Erteilung einer verbindlichen und anfechtbaren Tarifauskunft
(VZTA) vorgelegt. Eine derartige VZTA sei mindestens betreffend die ers-
ten 6 Stellen des Codes für die Schweiz als Teilnehmer am Harmonisier-
ten System verbindlich. Gestützt auf den Antrag der Beschwerdeführerin
habe die angefragte niederländische Behörde eine bindende Tarifaus-
kunft erlassen und das Orangenöl antragsgemäss in die Tarifnummer
3301.1290 eingereiht. Die schweizerischen Behörden hätten sich ent-
sprechend danach zu richten.
4.3. Die Vorinstanz schliesst im Beschwerdeentscheid vom 20. Januar
2011 gestützt auf den Befund und die Analyse der SCTK ([…]), auf wel-
chen die OZD in ihrer Vernehmlassung verweist, aus der veränderten Zu-
sammensetzung, dass es sich um modifizierte Orangenöle handle und
diese, weil sie in der Lebensmittelindustrie verwendet würden, in die Ta-
rifnummer 3302.1000 einzuordnen seien. So habe bei den kontrollierten
Mustern kein Octanal (ein Aldehyd) nachgewiesen werden können. Auch
andere flüchtige Aldehyde wie beispielsweise Hexanol und Nonanal wür-
den bei der Produktion von "folded oils" durch die teilweise Entterpenisie-
rung oft mehr oder weniger vollständig entfernt. Bei unbehandeltem
Orangenöl liege der Wert von Octanal bei etwa 0.4%. Auch die Gehalte
an Decanal und Dodecanal würden vorliegend nicht mit denjenigen eines
natürlich zusammengesetzten Orangenöls übereinstimmen. In den Erläu-
terungen zu Tarifnummer 3302 werde ausdrücklich festgehalten, dass
ätherische Öle von der Tarifnummer 3301 ausgenommen seien, sofern in
einem Erzeugnis die einzelnen Fraktionen nicht mehr den Anteilen eines
natürlichen Öls entsprechen würden. Bei dem von der Beschwerdeführe-
rin beschriebenen "Folding" würden die Anteile der strittigen Orangenöle
dermassen verändert, dass die Einreihung als ätherische Öle in die Tarif-
nummer 3301 nicht mehr in Betracht komme. Die Anteile der Nicht-
Terpenbestandteile in einem entterpenisierten Orangenöl müssten im
gleichen Verhältnis zueinander vorliegen wie im natürlichen Orangenöl.
Bei dem von der Beschwerdeführerin angewendeten Verfahren der Vaku-
umdestillation handle es sich somit um kein gutes Verfahren, wenn man
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Terpene von anderen Bestandteilen eines ätherischen Öls abtrennen
möchte, ohne die anderen Bestandteile des Öls zu beeinflussen.
Die OZD führt weiter aus, dass die teilweise Entterpenisierung nach An-
gaben der Beschwerdeführerin nicht lediglich der Elimination von stören-
den Einflüssen auf das Aroma des Öls, sondern überdies der besseren
Wasserlöslichkeit, der Stabilisierung und dem Schutz der Verpackungs-
materialien diene. Die Erläuterungen zu Tarifnummer 3301 würden eine
solche Ausdehnung auf verwendungsspezifische Anwendungen nicht
vorsehen. Zudem bezeichne der Begriff "terpenfrei" wohl nicht Öle, deren
Limonengehalt von ca. 95% auf ca. 85% reduziert wurde. Aus diesen
Gründen sei eine Einordnung in die Tarifnummer 3302.1000 sachgerecht.
4.4.
4.4.1. Der Wortlaut der Tarifnummer 3301 besagt, dass ätherische Öle,
auch wenn sie terpenfrei gemacht wurden, unter dieser Nummer einzu-
ordnen sind. Dies bedeutet gemäss Erläuterungen, dass ihnen Terpen-
bestandteile entzogen werden können, die ihr Aroma ungünstig beein-
flussen (E. 3.2). Fraglich ist nun, ob der Ausdruck "terpenfrei" bedeutet,
dass das entsprechende Terpen – wie es grundsätzlich der Wortlaut ver-
muten lässt – vollständig aus dem Öl entfernt werden muss, oder ob auch
nur so viel entfernt werden darf, bis das Aroma nicht mehr negativ beein-
flusst wird.
Eine Definition des Ausdrucks "terpenfrei" ist in den Erläuterungen nicht
zu finden. Sie geben jedoch immerhin einen Hinweis dazu. So steht:
"Ätherische Öle bleiben auch hier [unter Nummer 3301] eingereiht, wenn
sie terpenfrei gemacht worden sind, d.h. wenn ihnen die Terpenbestand-
teile entzogen worden sind, die ihr Aroma ungünstig beeinflussen." Es
dürfen also nur Terpenbestandteile entzogen werden, welche das Aroma
ungünstig beeinflussen. Mit anderen Worten dürfen Terpenbestandteile
soweit entzogen werden, bis diese das Aroma nicht mehr negativ zu be-
einflussen vermögen. Falls dies bereits bei Entfernung eines Teils eines
Terpens der Fall ist, spricht vieles dafür, dass auch dies für die Einreihung
unter die bzw. einen Verbleib in der Nummer 3301 genügt. Wie nachfol-
gend zu zeigen sein wird, muss diese Frage vorliegend jedoch nicht be-
antwortet werden.
Grundvoraussetzung für eine verbleibende Einreihung eines in welchem
Ausmass auch immer terpenfrei gemachten ätherischen Öls in die Tarif-
nummer 3301 ist, dass das Terpen das Aroma des Öls ungünstig beein-
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flusst. Ist dies nicht der Fall, darf das entsprechende Terpen gemäss Ta-
rifnummer 3301 weder ganz noch teilweise entfernt oder sonst irgendwie
verändert werden, um in der entsprechenden Nummer eingereiht zu blei-
ben. Wird es trotzdem ganz oder teilweise entfernt, wird die Zusammen-
setzung des ätherischen Öls verändert und das so gewonnene Erzeugnis
fällt – den Mischungen gleichgestellt (vgl. E. 3.3) – grundsätzlich in die
Tarifnummer 3302.
Vorliegend wurde durch das "Folding" der Limonengehalt der Orangenöle
von über 90% auf ca. 80% reduziert. Der hohe Limonengehalt im Oran-
genöl hat zur Folge, dass bei Kontakt mit der Umgebungsluft Terpenoxy-
de entstehen, welche das Aroma des Öls beeinflussen können. Diese
oxidative Eigenschaft von Limonen hat somit nur indirekt – bei Kontakt
mit der Umgebungsluft – negative Wirkung auf das Aroma des Orangen-
öls. Ohne Oxidation hat jedoch weder das natürliche Orangenöl noch das
Terpen Limonen ein unangenehmes Aroma. Keine der Parteien macht
hierzu denn auch gegenteilige Aussagen. Umgekehrt bedeutet dies, dass
falls durch Bearbeitung ("Folding") des Orangenöls die unerwünschte
Oxidation verhindert werden kann, das Aroma des Öls nicht verbessert,
sondern nur die Handhabung und die Lagerung vereinfacht wird. Dies
entspricht aber nicht Sinn und Zweck des Begriffs "terpenfrei" und der Er-
läuterung "wenn sie terpenfrei gemacht worden sind, d.h. wenn ihnen die
Terpenbestandteile entzogen worden sind, die ihr Aroma ungünstig beein-
flussen" gemäss Tarifnummer 3301, denn diese Bestimmung möchte –
nur, aber immerhin – ermöglichen, dass im Aroma unangenehm beein-
flusste ätherische Öle brauchbar gemacht werden können, ohne tarifisch
anders eingereiht zu werden. Im Übrigen scheint eine schonende Lage-
rung naturbelassener Orangenöle auch keine allzu grossen Probleme zu
bereiten (vgl. auch Vernehmlassungsbeilage 11, Citrus – The Genus
Citrus, Giovanni Dugo/Angelo Di Giacomo, S. 134 ff.).
In den eingereichten Unterlagen und in der Fachliteratur sind keine Hin-
weise darauf zu finden, dass die durch das "Folding" erfolgte Reduktion
des Terpengehalts von über 90% auf ca. 80% ausreichen würde, um all-
fällige störende Einflüsse des Terpens Limonen auf das Orangenöl zu
verhindern. Vielmehr spricht der Umstand, dass Orangenöle in den ver-
schiedensten Konzentrationen und Verarbeitungsstadien im Handel an-
geboten werden, ebenfalls gegen einen störenden Einfluss des Terpens
Limonen.
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Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführe-
rin, wie dies auch von ihr selbst in der Beschwerde und in weiteren
Schreiben ausgeführt wurde, die Orangenöle aus verschiedenen durch-
aus nachvollziehbaren Gründen (bessere Wasserlöslichkeit, einfachere
Handhabung und Schonung der Verpackungsmaterialien) aufkonzentriert
hat (vgl. […]), jedoch nicht um unangenehme Gerüche des reinen Oran-
genöls zu eliminieren. Eine solche Aufbereitung eines ätherischen Öls ist
zwar ohne weiteres zulässig, steht aber der Einreihung in die Tarifnum-
mer 3301 entgegen.
4.4.2. Welche Verfahren für eine Entterpenisierung der ätherischen Öle
angewendet werden können und dürfen, ist nicht festgeschrieben und
grundsätzlich den Produzenten frei überlassen. Sobald jedoch ein ätheri-
sches Öl durch Abtrennen von einem oder mehreren Bestandteilen eine
merklich andere Zusammensetzung als diejenige des ursprünglichen Er-
zeugnisses aufweist, gilt dieses Produkt als Mischung, und ist in der Ta-
rifnummer 3302 einzureihen (vgl. E. 3.2). Die Entterpenisierung darf folg-
lich nicht dazu führen, dass neben den Terpenen, welche das Aroma un-
günstig beeinflussen, weitere Bestandteile des Produktes merklich redu-
ziert bzw. verändert werden.
Wie die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeentscheid vom 20. Januar 2011
und auch die OZD in ihren Eingaben aufgezeigt haben, wurde die Zu-
sammensetzung der beiden Orangenöle durch den Prozess des "Folding"
verändert. Nicht nur wurde der Terpenanteil der Limonen reduziert, son-
dern auch das Verhältnis anderer Komponenten beeinflusst. So wurde
namentlich Octanal nahezu vollständig aus den Ölen entfernt und die
prozentualen Anteile der Bestandteile Decanal und Dodecanal erheblich
verändert. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sich bei Entfer-
nung eines Bestandteils (vorliegend Limonen) auch die Anteile der übri-
gen Inhaltsstoffe entsprechend verändern würden und dies nicht unbe-
dingt mathematisch linear erfolge, mag richtig sein, und die OZD bzw. die
Analyse der SCTK bestätigen ebenfalls, dass eine gewisse Streuung der
Resultate nicht vermieden werden könne. Trotzdem konnte die SCTK
aber in den vergangenen acht Jahren anhand von ca. 75 Orangenölen,
welche sie untersucht hat, ein typisches Profil eines Orangenöls erstellen.
Aufgrund dieser Analysen sind die möglichen Schwankungsbereiche be-
kannt und es ist möglich, die noch natürlichen von den veränderten
Orangenölen abzugrenzen. Die vorliegend streitbetroffenen Orangenöle
liegen gemäss Analyse der SCTK deutlich ausserhalb dieses noch tole-
rierten Streubereichs. So wurden durch das von der Beschwerdeführerin
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angewandte Verfahren des "Foldings" einzelne Bestandteile gänzlich aus
dem Orangenöl entfernt und die Zusammensetzung wurde merklich ver-
ändert. Dass dies seinen Grund darin hat, dass einzelne Stoffe einen
ähnlichen Siedepunkt wie Limonen haben und die Entfernung nicht ab-
sichtlich erfolgte, spielt vorliegend keine Rolle. Einzig entscheidend ist der
Umstand, dass die Zusammensetzung der beiden Orangenöle merklich
von derjenigen des ursprünglichen Erzeugnisses abweicht und die Ent-
fernung der Terpene damit nicht den Voraussetzungen von Tarifnummer
3301 entspricht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den eingeführten
Orangenölen der Beschwerdeführerin um modifizierte Erzeugnisse im
Sinne von Tarifnummer 3302.1000 handelt. Dies darum, weil ein Teil der
Limonen ohne aromarelevanten Grund entfernt (E. 4.4.1) und zudem die
Zusammensetzung der Produkte markant verändert (E. 4.4.2) wurde.
4.5. Die Beschwerdeführerin legt ihrer Beschwerde eine verbindliche Zoll-
tarifauskunft (VZTA) aus den Niederlanden bei. Das Gesuch wurde im
November 2010 bei der zuständigen niederländischen Behörde einge-
reicht und diese hat die VZTA am 11. Januar 2011 erteilt. Diese Tarifaus-
kunft hatte – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin – eines der im
vorliegenden Falle zu beurteilenden Orangenöle als Gegenstand. Die
niederländische Behörde entschied, das Öl in die Tarifnummer 3301.1290
einzureihen. Sie kam somit zu einem anderen Ergebnis als die Schweizer
Zollbehörde.
Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizerische
Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Bei Vorliegen sachlicher Gründe
ist eine von den EU-Staaten unterschiedliche Tarifeinreihung möglich und
kann sogar geboten sein (E. 2.4).
Die Schweizer Zollbehörde nahm die Einreihung – wie oben ausgeführt
(E. 4.4.2) – aufgrund einer Analyse der SCTK sowie von langjährigen Er-
fahrungswerten und ihrer darauf gestützten Interpretation des Tariftextes
und den Erläuterungen vor. Neben diesen sachlichen Gründen für eine
Einreihung in die Tarifnummer 3301 ist vorliegend insbesondere zu be-
achten, dass die Anmeldung der Öle beim Schweizer Zoll (Anmeldung am
6. April 2010 und Veranlagungsverfügung am 12. Mai 2010) lange vor
derjenigen bei der niederländischen Behörde (November 2010) erfolgte.
Die beiden Behörden kamen zu verschiedenen Ergebnissen betreffend
die Einreihung der Orangenöle, wobei die schweizerische Behörde zuerst
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entschieden hat. Einzig aufgrund des Weiterzugs dieses Entscheides
durch die Beschwerdeführerin erwuchs die VZTA aus den Niederlanden
zuerst in Rechtskraft. Es kann nun nicht Sinn und Zweck der angestreb-
ten Harmonisierung des Zolltarifsystems sein, dass eine Partei, nachdem
sie einen für sie ungünstigen Tarifentscheid einer Zollbehörde (vorliegend
der schweizerischen Behörde) erhalten hat, beliebig in den EU-Staaten
nach für sie günstigeren Tarifeinreihungen suchen kann, in der Meinung,
die schweizerischen Behörden seien an den später erfolgten Entscheid
(vorliegend der Niederlande) gebunden und müssen ihren eigenen noch
nicht rechtskräftigen Entscheid entsprechend abändern. Die Beschwerde-
führerin vermochte des Weiteren nicht aufzuzeigen oder gar zu belegen,
dass in der EU eine gefestigte Praxis betreffend die Einreihung solcher
Orangenöle unter die Nummer 3301 besteht. Eine nachträglich beantrag-
te VZTA genügt dazu nicht und vermag die Tarifeinreihung in der Schweiz
nicht zu präjudizieren.
Dies gilt umso mehr, als das Verhalten der Beschwerdeführerin vorlie-
gend insofern Fragen aufwirft, als – gemäss einer unwidersprochen ge-
bliebenen aktenkundigen Gesprächsnotiz – anlässlich von Gesprächen
mit der OZD am 1. September 2010 vereinbart wurde, dass die OZD das
Problem der Einreihung von Orangenölen beim hierfür zuständigen Welt-
zollrat (vgl. E. 2.2.3.) vorbringen werde, um dort einen konkreten Ent-
scheid zu erwirken ([…]). Trotz dieses gemeinsam beschlossenen Vorge-
hens hat die Beschwerdeführerin kurz darauf (im November 2010) in ei-
nem anderen Staat eine für sie günstigere Einreihung erwirkt, welche sie
nun für einzig massgebend hält.
5.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegenden Beschwerde-
führerin sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Hö-
he von Fr. 1'000.-- verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
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