Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1218/2011
U r t e i l v om 2 4 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 2009); Bemessungsgrundlage.
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Sachverhalt:
A.
Am 15. Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) einen zwischen ihr und dem Bundesamt für
Veterinärwesen (BVET) mit Datum vom 13. Februar 2009
abgeschlossenen Vertrag zukommen. Vertragsgegenstand war die
Sicherstellung der Diagnostik von transmissiblen spongiformen
Enzephalopathien, die Mitarbeit bei der Überwachung genannter
Tierseuchen sowie die Forschung nach Absprache mit dem BVET. Als
Aufgaben der Beschwerdeführerin wurden genannt:
1. Überwachung
Mitarbeit beim Sammeln und Aufarbeiten der epidemiologischen Informationen.
Beobachtung und Entwicklung im Ausland.
2. Forschung und Entwicklung
Verbesserung der bestehenden Untersuchungsmethoden.
Entwicklung und Validierung von neuen Methoden nach Absprache mit dem BVET.
Betreiben von Forschung nach Absprache mit dem BVET.
3. Aus und Weiterbildung
Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der
Referenztätigkeit stehen.
Organisation von Aus und Weiterbildungsveranstaltungen nach Absprache mit
dem BVET.
Mitwirkung bei der Aus und Weiterbildung von Vollzugsorganen.
Mitwirkung bei der Aus und Weiterbildung der anerkannten Laboratorien.
4. Standardisierung und Qualitätssicherung der Diagnostik
Eigene Beteiligung an internationalen Vergleichstests.
Verbesserung und Entwicklung von Untersuchungsmethoden.
Beschaffung und Bereitstellung von Referenzmaterial.
Charakterisierung, Typisierung und Aufbewahrung von Seuchenerregern
(Stammsammlung).
Aufbewahrung und Sammlung von entsprechendem Material.
Bestätigung von Befunden anerkannter Laboratorien.
Durchführung von Vergleichstests bei den anerkannten oder eine Anerkennung
beantragenden Laboratorien nach Absprache mit dem BVET. Auswertung der
Ergebnisse zuhanden des BVET sowie nötigenfalls Beratung dieser Laboratorien.
5. Kontakt und Zusammenarbeit mit den zuständigen Gemeinschaftsreferenzlaboratorien
in der Europäischen Union.
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6. Durchführung von Expertisen
Z.B. Erarbeitung wissenschaftlicher und technischer Stellungnahmen bei der
behördlichen Zulassung von Diagnosetests.
B.
Im Weiteren verpflichtete sich die Beschwerdeführerin zu
wissenschaftlicher und technischer Unterstützung der zuständigen
Behörden in Fragen der Prophylaxe und Diagnostik von Tierseuchen und
bei der Umsetzung von Überwachungs und Bekämpfungsprogrammen
sowie zur Mitarbeit beim Erstellen von technischen Weisungen und
Checklisten. Sie verpflichtete sich weiter, einen Jahresbericht zu
erstellen, der die wesentlichen Ergebnisse der Tätigkeit des
Referenzlaboratoriums sowie die daraus zu ziehenden Folgerungen
beinhaltet. Im Gegenzug wurde für das Jahr 2009 eine
«Globalentschädigung inkl. MwSt» in der Höhe von Fr. 300'000.—
vereinbart. 90% des Betrages sollten der Beschwerdeführerin anfangs
Jahr, 10% nach Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts
ausbezahlt werden. Schliesslich hielten die Vertragsparteien fest, dass
abweichend von den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes
für Dienstleistungsaufträge» in der Version vom 1. März 2001 alle durch
Vertragserfüllung entstehenden Schutzrechte des geistigen Eigentums
den Vertragspartnern und nicht exklusiv dem Bund gehörten. Kosten und
Nutzen aus der Verwertung von Schutzrechten und aus dem Schutz
dieser Rechte sollten geteilt werden.
C.
Im Rahmen der Prüfung des ihr vorgelegten Vertrages kam die ESTV
zum Schluss, dass zwischen der Beschwerdeführerin und dem BVET ein
mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vorliege. Nach verschiedenen
Korrespondenzen verfügte sie mit Entscheid vom 4. September 2009, die
Beschwerdeführerin schulde für die dem BVET im 1. Quartal 2009
erbrachten Leistungen Fr. 13'770.— Mehrwertsteuern (= Fr. 270'000.—
[entsprechend 90% der Globalentschädigung von Fr. 300'000.—]
multipliziert mit einem Pauschalsteuersatz von 5.1%) und Verzugszinsen
ab 1. Juni 2009.
D.
Gegen den Entscheid der ESTV vom 4. September 2009 erhob die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 Einsprache bei der
ESTV. Sie verlangte die Überweisung ihrer Eingabe als Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Sprungbeschwerde) und alsdann die
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Gutheissung der Beschwerde unter Kosten und Entschädigungsfolgen.
In der Sache selbst machte sie geltend, sie werde vom BVET lediglich
finanziell unterstützt bzw. sie erhalte von ihm einen Forschungsbeitrag.
Gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c der Verordnung des Schweizerischen
Bundesrates vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer (aMWSTGV, AS 2000 1347) liege kein
mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor, wenn – wie hier – dem
Beitragszahler kein Exklusivanspruch auf die Resultate der Forschung
zustünden. Das BVET habe ausdrücklich auf die Schutzrechte des
geistigen Eigentums verzichtet, weshalb es sich bei den fraglichen
Zahlungen nicht um steuerbare Entgelte handeln könne.
E.
Die ESTV überwies die Eingabe der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 21. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht, welches die
Eingabe mit Zwischenverfügung vom 1. März 2011 als Beschwerde
entgegen nahm. In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2011 machte die
ESTV geltend, im Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem
BVET gehe es in der Hauptsache um den Betrieb eines Laboratoriums;
entsprechende Umsätze unterlägen der Mehrwertsteuer. Selbst wenn der
Einschätzung der Beschwerdeführerin zu folgen wäre, wonach die
Forschungsleistung die Gesamtleistung darstelle, bleibe diese steuerbar,
da vorliegend die Forschung und Entwicklung im Auftrag und für die
Bedürfnisse des Beitragszahlers erbracht würden.
F.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung der ESTV unaufgefordert Stellung. Die Argumentation
der ESTV erstaune und sei nicht widerspruchsfrei, insbesondere, weil sie
in einer schriftlichen Auskunft vom 21. Februar 2011 in einem materiell
vergleichbaren, aber unter dem neuen Mehrwertsteuergesetz zu
beurteilenden Fall, eine Subsumption unter Art. 13 (Bildungs und
Forschungskooperationen) der Mehrwertsteuerverordnung vom
27. November 2009 (SR 641.201, MWSTV) vorgenommen habe. Das
lasse nur den Schluss zu, dass – wenn überhaupt im vorliegenden Fall
ein Leistungsverhältnis vorliege – dieses allein der «Forschungstätigkeit»
zuzuordnen sei.
G.
Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid der ESTV und damit eine Verfügung
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Grundsätzlich ist das
Bundesverwaltungsgericht hierfür zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Hingegen ist gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
unzulässig gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz
durch Einsprache anfechtbar sind, was bei Entscheiden der ESTV in
Mehrwertsteuerbelangen regelmässig der Fall ist (Art. 64 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[aMWSTG, AS 2000 1300] und Art. 83 Abs. 1 des
Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]).
Hiervon sehen sowohl das alte wie auch das neue MWSTG wiederum
eine Abweichung vor, nämlich die Möglichkeit der Sprungbeschwerde.
Über deren Zulässigkeit im vorliegenden Fall hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. März 2011
rechtskräftig entschieden. Darauf ist nicht zurückzukommen. Auf die frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist das (neue) MWSTG in Kraft getreten. Die
bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt
erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während
ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Der
vorliegende Sachverhalt, er betrifft das 1. Quartal 2009, ist deshalb nach
dem für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009 geltenden
aMWSTG zu beurteilen und entgegen der offensichtlichen Ansicht der
Beschwerdeführerin sind (materielle) Bestimmungen der neuen MWSTV
vorliegend nicht einschlägig. Demgegenüber ist das neue
mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren
anwendbar, wobei Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu
handhaben ist, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur
eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (anstelle zahlreicher:
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom 23. Februar
2010 E. 1.3).
1.3. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Damit ist u.a. Art. 32 Abs. 2 VwVG zu beachten,
wonach verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen,
trotz Verspätung berücksichtigt werden können. Der Begriff der
Verspätung ist weit zu verstehen; es fallen auch verfrüht oder
unaufgefordert eingereichte Stellungnahmen darunter (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 32 N 14). Nun
statuiert Art. 2 Abs. 1 VwVG für das Steuerverfahren insofern eine
Ausnahme, als dass die genannte Regelung des Art. 32 Abs. 2 VwVG auf
Steuerverfahren keine Anwendung findet. Das (neue) MWSTG macht von
der Ausnahme wiederum eine Ausnahme und hält in Art. 81 Abs. 1 fest,
dass Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerverfahren keine
Anwendung finde. Das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 81 MWSTG
ausdrücklich und wiederholt unter die von Art. 113 Abs. 3 MWSTG
anvisierten, sofort anwendbaren Verfahrensbestimmungen subsumiert
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November
2010 E. 1.2 und A5078/2008 vom 26. Mai 2010 E. 2.1). Damit ist
festzuhalten, dass Art. 32 Abs. 2 VwVG im vorliegenden
Mehrwertsteuerverfahren anwendbar ist und folglich schon aus diesem
Grund die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme der
Beschwerdeführerin grundsätzlich berücksichtigt werden kann (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3409/2010 vom 4. April 2011
E. 1.4). Damit erübrigen sich auch Ausführungen zur Frage, ob die
Stellungnahme der Beschwerdeführerin als unter gehörsrechtlichen
Gesichtspunkten noch rechtzeitig im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung gelten könnte (BGE 133 I 98; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom 21. Oktober 2009
E. 1.1.3).
2.
2.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchsteuer nach dem System
der NettoAllphasensteuer (Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
[Mehrwertsteuer]; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Mehrwertsteuerpflichtig wird, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
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sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein
Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000. übersteigen
(Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Steuerpflichtig sind namentlich natürliche
Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten
und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie
Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer
Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG).
2.2. Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit
einer Gegenleistung, gegen Entgelt, erfolgen. Die Entgeltlichkeit stellt –
vom Eigenverbrauch abgesehen – ein unabdingbares
Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Die
Annahme eines Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen
Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung
gegeben ist (BGE 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER,
in , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000 [hiernach: ], N 6 und 8 zu Art. 33
Abs. 1 und Abs. 2). Die Beantwortung der Frage nach der inneren
Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die
Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines
Vertragsverhältnisses nicht zwingend (BGE 126 II 249 E. 4a). Es genügt,
dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die
Leistung eine Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann sein, wenn einer
Leistung eine erwartete oder erwartbare Gegenleistung gegenübersteht,
d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die Leistung löse
eine Gegenleistung aus. Bei der Beurteilung der Frage nach dem
wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
ist sodann primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen,
was der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht
(anstelle zahlreicher: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3 und A8058/2008 vom 13. Januar
2011 E. 3.2; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf
das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
2.3. Besteht zwischen Leistungserbringer und empfänger kein
Austauschverhältnis in erwähntem Sinne, ist die Aktivität
mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der
Mehrwertsteuer (BGE 132 II 353 E. 4.3, Urteil des Bundesgerichts
2C_59/2009 vom 3. September 2009 E. 5.1; BVGE 2008/63 E. 2.3;
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BVGE 2009/34 E. 2.2.1; Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission vom 18. November 2002, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 67.49 E. 2.a.cc; ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, S. 73 ff.;
BAUMGARTNER, , N 70 zu Art. 38 Abs. 14 und Abs. 5
Grundsätzliches). Es handelt sich dann aus mehrwertsteuerlicher Sicht
um einen Nichtumsatz und es fehlt an einem Steuerobjekt (vgl. Art. 5
aMWSTG; RIEDO, a.a.O., S. 225 f.; SONJA BOSSART, Zum Einfluss von
Nichtumsätzen auf den Vorsteuerabzug bzw. die
Vorsteuerabzugskürzung, in Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Entwicklungen
im Steuerrecht 2009, Zürich 2009, S. 363 ff.).
2.4. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Abgrenzung von
Spenden (die es den Nichtentgelten zuwies) und Sponsorenleistungen
(welche regelmässig zum steuerbaren Umsatz gehören) wiederholt
festgehalten, dass bei Vorliegen von Sponsorenleistungen keine
Aufteilung in ein Leistungsentgelt (für die Bekanntmachungs bzw.
Werbeleistung) und in einen Spendenanteil (im Sinne eines Nichtentgelts)
vorgenommen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.150/2001 vom
13. Februar 2002 E. 6b; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 5.2). In entsprechenden Fällen
kann nicht geltend gemacht werden, derjenige Teil des bezahlten
Betrages, der über den Werbeaufwand hinausgehe, sei nicht Bestandteil
des Entgelts (Urteile des Bundesgerichts 2A.43/2002 vom 8. Januar 2003
E. 3.3.1, 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 1.3 und 2C_442/2009 vom
5. Februar 2010 E. 2.3.2). Grund dafür ist, dass Berechnungsgrundlage
bildet, was der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die
erhaltene Leistung aufzuwenden, also aus Sicht des Empfängers beurteilt
wird, was zum Entgelt zu zählen ist (oben E. 2.2). Zwischen dem
Vorliegen eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches und eines
Nichtumsatzes gibt es mit anderen Worten keine graduellen Abstufungen.
Entweder befinden sich Leistung und Gegenleistung in einem
mehrwertsteuerlichen Synallagma, oder nicht.
2.5.
2.5.1. In Art. 33 Abs. 6 aMWSTG führte der Gesetzgeber beispielhaft
Tatbestände auf, die mehrwertsteuerlich als Nichtumsätze gelten. Nicht
zum Entgelt gehören u.a. Subventionen und andere Beiträge der
öffentlichen Hand (Art. 33 Abs. 6 Bst. b aMWSTG). Das Bundesgericht
hat sich verschiedentlich mit der Abgrenzung von Subventionen (im Sinne
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mehrwertsteuerlicher Nichtumsätze) und steuerbaren Umsätzen
auseinandergesetzt und dabei u.a. festgehalten, nach ökonomischem
Verständnis erfolge eine Subventionierung ohne entsprechende
marktwirtschaftliche Gegenleistung. Da der Staat grundsätzlich nicht
befugt sei, irgendetwas zu «verschenken», setze die Subvention
begriffsnotwendig voraus, dass der Subventionsempfänger bestimmte
Aufgaben erfülle, die dann als im öffentlichen Interesse liegend
bezeichnet würden (BGE 126 II 443 E. 6c mit Hinweisen; vgl. auch BVGE
2010/6 E. 3.2.2). Für die Subvention ist demnach wesentlich, dass sich
der Empfänger in einer Weise verhält und Aufgaben erfüllt, die dem mit
der Subventionierung verfolgten öffentlichen Zweck entsprechen und zur
Verwirklichung dieses Zweckes geeignet scheinen. Abgesehen von
dieser Verhaltensbindung steht der Subvention keine entsprechende,
wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung gegenüber, wie das für die
Annahme einer steuerbaren Lieferung oder Dienstleistung im Sinne von
Art. 5 und Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG vorausgesetzt wird. Aus diesem
Grund fallen Leistungen, die im Rahmen eines Austauschverhältnisses
erbracht werden, wie z.B. eines Kaufvertrags, Werkvertrags oder
Auftrags, nicht unter den Begriff der Subvention (Urteil des
Bundesgerichts 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.2).
2.5.2. Der Gesetzgeber legte in Art. 33 Abs. 6 Bst. b aMWSTG weiter
fest, Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand gehörten
auch dann nicht zum Entgelt, «wenn sie gestützt auf einen
Leistungsauftrag ausgerichtet werden». Der Begriff des Leistungsauftrags
kann jedoch nicht mit demjenigen des Leistungsaustausches
gleichgestellt werden (BGE 126 II 443 E. 6f). Er zeigt lediglich an, dass
die Subvention voraussetzt, dass der Subventionsempfänger eine im
öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnimmt und die Subvention in
der Regel davon abhängig gemacht wird, dass die Aufgabe fortgeführt
wird. Insofern geht der Gesetzgeber auch hier von einer Bindungswirkung
der Subvention aus (BGE 126 II 443 E. 6f; Urteil des Bundesgerichts
2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.3; BVGE 2010/6 E. 3.2.2). Anlass
für den Gesetzgeber zur Ergänzung des Art. 33 Abs. 6 Bst. b aMWSTG
gab der Umstand, dass Subventionen zunehmend aufgrund sog.
Leistungsaufträge ausgerichtet wurden. Bei den Subventionen muss
namentlich sichergestellt sein, dass sie im vorgegebenen öffentlichen
Interesse verwendet werden und der Empfänger der Subvention nicht
einseitig auf die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe
verzichtet. Das erfolgt durch Verfügungen oder Subventionsverträge und
die Pflicht zur Berichterstattung. Der Leistungsauftrag im Sinne von
A1218/2011
Seite 10
Art. 33 Abs. 6 Bst. b aMWSTG muss deshalb Subventionscharakter
haben, damit er keinen Leistungsaustausch bewirkt und in diesem Sinne
unschädlich ist im Hinblick auf die Qualifikation des öffentlichen Beitrages
als Subvention (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom
1. September 2005 E. 2.4 und 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8437/2007 vom 14. Dezember
2009).
2.5.3. Für einen Leistungsaustausch (und gegen das Vorliegen einer
Subvention im mehrwertsteuerlichen Sinne) spricht in der Regel die
Tatsache, dass sich das Gemeinwesen durch die Beitragsempfängerin
Leistungen erbringen lässt, die es selber zu erbringen hätte (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A1442/2006 vom 11. Dezember 2007
E. 3.3, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2008 vom 25. Juni
2008 [AidsHilfe Schweiz]). Der Grund liegt darin, dass die
Beitragsempfängerin, die vertraglich zur Bereitstellung entsprechender
Leistungen verpflichtet wurde, in einem solchen Fall – anders als bei
Subventionen typisch – gerade nicht frei wählen kann, ob sie die Tätigkeit
ausüben will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom
1. September 2005 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.4.2).
2.5.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in Fällen, in denen
der Staat eine ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe an Dritte übertrug,
das Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen Staat und
beauftragter Organisation regelmässig bejaht. So lag beispielsweise dem
Urteil A1346/2006 vom 4. Mai 2007 ein Fall zugrunde, in welchem der
Kanton Bern eine Stiftung mit der Führung einer Schule zur Ausbildung
von Spitalpersonal beauftragte. Die Pflicht des Kantons zur Sicherstellung
des entsprechenden schulischen Angebotes ergab sich aus dem
kantonalen Spitalgesetz. Die Stiftung wurde vom Kanton u.a. dazu
angehalten, die Schule entsprechend seinen Vorgaben der Gesundheits
und Fürsorgeplanung zu organisieren. Die vertraglich festgehaltenen
Vorgaben und Bedingungen waren so detailliert, dass die Stiftung nicht
autonom darüber entscheiden konnte, wie sie die Lehrtätigkeit ausüben
und welche Bildungsinhalte und ziele sie vermitteln wollte. Das
Bundesverwaltungsgericht erkannte deshalb, die Stiftung habe eine
individualisierte und konkretisierte Aufgabe übernommen und nicht
lediglich einen – wie bei Subventionen üblich – allgemein gehaltenen
Leistungsauftrag zu erfüllen, den sie auf eine selbst gewählte Weise hätte
ausführen können.
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Seite 11
Weiter ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1626/2006
vom 20. April 2009 hinzuweisen, dem folgende Konstellation zu Grunde
lag: Versicherer im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über
die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) sind aufgrund von Art. 19
Abs. 1 KVG verpflichtet, die Verhütung von Krankheiten zu fördern.
Gestützt auf Art. 19 Abs. 2 KVG errichteten verschiedene Versicherer
eine Institution, welcher sie alsdann die Erfüllung dieses
Förderungsauftrages übertrugen. Den Vorgang zwischen Versicherern
und Institution qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als
mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch, denn die Versicherer kauften
bei der betroffenen Institution lediglich Leistungen ein, die geeignet seien,
ihre eigene gesetzliche Leistungspflicht (Förderung der Verhütung von
Krankheiten) zu erfüllen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1626/2006 vom 20. April 2009 E. 4.2.2).
2.6. Neben den Subventionen im Sinne von Art. 33 Abs. 6 Bst. b
aMWSTG gehören gemäss Art. 33 Abs. 6 Bst. c aMWSTG auch Beiträge
zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung,
namentlich an Hochschulen und ähnlichen Forschungsinstitutionen, nicht
zum Entgelt. Jedoch nur, soweit der Beitragsempfänger die Forschung
oder Entwicklung nicht im Auftrag und für die Bedürfnisse des
Beitragszahlers betreibt. Das bedeutet, dass Beiträge für Forschung und
Entwicklung, die im Auftrag und für die Bedürfnisse des Beitragszahlers
erfolgt, zum steuerbaren Entgelt gehören (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.4 in fine [betreffend der gleichen
Formulierung bei den Subventionen]), was systemgerecht und folgerichtig
ist, denn sie werden regelmässig im mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustausch stehen. Allerdings spricht einiges dafür, dass mit der
Formulierung «Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand»
alle staatlichen Beiträge bereits abschliessend von Art. 33 Abs. 6 Bst. b
aMWSTG erfasst sind und diese Formulierung, auf die abzustellen ist
(vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1), für die Anwendung von Art. 33 Abs. 6 Bst. c
aMWSTG auf staatliche Beiträge keinen Raum belässt. Nach dieser
Ansicht regelt Art. 33 Abs. 6 Bst. c aMWSTG einzig die
mehrwertsteuerliche Behandlung von Beiträgen Privater (vgl. THOMAS
J. KAUFMANN, in , N 19 zu Art. 33 Bst. c, der von «privaten
Subventionen» spricht und auf die Spenden verweist). Die Frage, ob
Art. 33 Abs. 6 Bst. c aMWSTG auch staatliche Beiträge erfasst, kann
vorliegend jedoch offen bleiben.
2.7.
A1218/2011
Seite 12
2.7.1. Die im Sinne von Art. 33 Abs. 6 aMWSTG nicht zum Entgelt
gehörenden Beiträge werden auf Verordnungsstufe erläutert. Kein
Leistungsaustausch liegt gemäss Art. 8 Abs. 2 Bst. c aMWSTGV
namentlich dann vor, wenn im Bereich von Forschungsbeiträgen dem
Beitragszahler kein Exklusivanspruch auf die Resultate der Forschung
zusteht.
2.7.2. Bei der erwähnten Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 aMWSTGV
handelt es sich materiell um eine Vollziehungsverordnung.
Vollziehungsverordnungen haben den Gedanken des Gesetzgebers
durch Detailvorschriften näher auszuführen und auf diese Weise die
Anwendbarkeit der Gesetze zu ermöglichen. Sie dürfen das
auszuführende Gesetz – wie auch alle anderen Gesetze – weder
aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes
folgen und dürfen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher
Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus und weiterführen
(BGE 136 I 29 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Kompetenz der Exekutive zum
Erlass solcher Vollziehungsverordnungen ergibt sich aus der
allgemeinen, ihr von der Verfassung eingeräumten Vollzugskompetenz
(Art. 182 Abs. 2 BV; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N 139).
2.7.3. Art. 8 Abs. 2 Bst. c aMWSTGV vermag demnach die in Art. 33
Abs. 6 Bst. c aMWSTG statuierten Voraussetzungen für die Behandlung
von Beiträgen für Forschung und Entwicklung – seien es nun
ausschliesslich private oder auch staatliche – als Nichtentgelt näher
auszuführen, aber nicht abzuändern. Wenn Art. 8 Abs. 2 Bst. c
aMWSTGV das Vorliegen eines Leistungsaustauschs für den Fall
verneint, dass der Beitragszahler keinen Exklusivanspruch auf die
Resultate der Forschung hat, geschieht dies grundsätzlich im Rahmen
von Art. 33 Abs. 6 Bst. c aMWSTG und damit zur Beurteilung, ob im
Auftrag und für die Bedürfnisse des Beitragszahlers geforscht und
entwickelt wurde. Die Grundregel von Art. 33 Abs. 6 Bst. c aMWSTG zur
Abgrenzung von Entgelt und Nichtentgelt im Bereich von Beiträgen zur
Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung wird
nicht berührt.
3.
3.1. Streitgegenstand bildet vorliegend die von der ESTV mit Entscheid
vom 4. September 2009 verfügte Mehrwertsteuerbelastung in der Höhe
von Fr. 13'770.— für das 1. Quartal 2009. Im Kern ist strittig, ob aufgrund
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des zwischen der Beschwerdeführerin und dem BVET abgeschlossenen
Vertrages ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch stattfand. Nicht
strittig sind die von der ESTV vorgenommene rechnerische Ermittlung der
allenfalls geschuldeten Mehrwertsteuer und die Anwendung eines
Pauschalsteuersatzes von 5.1%. Die Beschwerdeführerin macht sodann
nicht geltend, dem im Sachverhalt (oben A und B) dargestellten Vertrag
sei in Wirklichkeit nicht bzw. anders als nachgelebt worden, als dies der
Wortlaut vermuten lässt. Entsprechend kann für die nachfolgende
Beurteilung auf den Vertrag abgestellt werden.
3.2. Vorab ist festzuhalten, dass der vom BVET an die
Beschwerdeführerin ausbezahlte Betrag nicht als solcher im Sinne von
Art. 33 Abs. 6 Bst. c aMWSTG (Beiträge zur Unterstützung der
wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung) gelten kann. Abgesehen
davon, dass die Anwendung von Art. 33 Abs. 6 Bst. c aMWSTG auf
staatliche Beiträge ohnehin fraglich ist (oben E. 2.6), könnte selbst bei
einer Anwendung dieser Bestimmung nichts zu Gunsten der
Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Art. 33 Abs. 6 Bst. c aMWSTG
nennt nämlich als Kriterien für das Vorliegen eines nicht entgeltlichen
Vorganges, dass die Beitragsempfängerin die Forschung bzw.
Entwicklung nicht im Auftrag und für die Bedürfnisse des Beitragszahlers
durchführt. Vorliegend wurde jedoch im Auftrag und für die Bedürfnisse
des BVET geforscht, was sich insbesondere darin zeigt, dass Art. 42
Abs. 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40), auf
den sich der Vertrag ausdrücklich stützt, den Bund zur Erforschung und
Beschaffung der für die Anwendung des TSG erforderlichen
wissenschaftlichen Grundlagen verpflichtet. Der Tatbestand von Art. 33
Abs. 6 Bst. c aMWSTG ist demnach schon aus diesem Grund nicht
erfüllt.
3.3. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin
sodann aus Art. 8 Abs. 2 Bst. c aMWSTGV, wonach kein
Leistungsaustausch vorliege, wenn im Bereich von Forschungsbeiträgen
dem Beitragszahler kein Exklusivanspruch auf die Resultate der
Forschung zusteht. Davon abgesehen, dass sich diese
Verordnungsbestimmung auf Art. 33 Abs. 6 Bst. c aMWSTG bezieht,
dessen Anwendbarkeit wie erwähnt fraglich ist, vermag die Bestimmung
die im Gesetz verankerten Voraussetzungen für das Vorliegen eines
Leistungsaustausches («im Auftrag und für die Bedürfnisse des
Beitragszahlers») nicht abzuändern (oben E. 2.7.3). Im Übrigen besagt
Art. 8 Abs. 2 Bst. c aMWSTGV lediglich, dass dann kein
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Leistungsaustausch vorliege, wenn im Bereich von Forschungsarbeiten
dem Beitragszahler kein Exklusivrecht «auf die Resultate der Forschung»
zustehe. Vorliegend aber haben die Beschwerdeführerin und das BVET
lediglich bezüglich den Schutzrechten des geistigen Eigentums eine
spezielle Regelung getroffen und nicht generell bezüglich sämtlicher
«Resultate der Forschung», wie dies Art. 8 Abs. 2 Bst. c aMWSTGV
verlangte. Schliesslich ist es entgegen der in Ziff. 2.9 der Beschwerde
geäusserten Auffassung der Beschwerdeführerin nicht so, dass das
BVET ausdrücklich auf die Schutzrechte des geistigen Eigentums
verzichtet hätte. Vielmehr hielten die Vertragsparteien fest, alle durch
Vertragserfüllung entstehenden Schutzrechte des geistigen Eigentums
gehörten den Vertragspartnern – also ihnen gemeinsam – und nicht
exklusiv dem Bund. Das Argument der Beschwerdeführerin, die ESTV
versuche den vorliegenden Fall lediglich als «Einkauf einer Leistung»
durch den Bund bzw. als «Outsourcing» darzustellen und vermeide eine
weiterführende Würdigung, insbesondere unter dem Aspekt der
wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung gemäss Art. 33 Abs. 6
Bst. c aMWSTG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. c aMWSTGV, geht
demnach fehl.
3.4. Hingegen erweist sich der Hinweis der Beschwerdeführerin als
korrekt, die ESTV selber habe bezüglich Art. 33 Abs. 6 Bst. c aMWSTG
(Forschung und Entwicklung) in ihrer Branchenbroschüre Nr. 19
(«Bildung und Forschung», gültig ab 1. Januar 2008, abrufbar im Internet
unter
ang=de [zuletzt besucht am 25. Januar 2012]) unter Ziff. 9.2, 9.3 und 11
Beispiele aufgelistet, in welchen die öffentliche Hand als Unterstützende
oder Geldgeberin auftrete. Unter Ziff. 9.1 der genannten Broschüre wird
Folgendes ausgeführt: «Bei der mehrwertsteuerlichen Beurteilung von
Forschungs, Entwicklungs und Analysearbeiten spielt es keine Rolle, ob
die Beiträge von der öffentlichen Hand oder von der Privatwirtschaft
ausgerichtet werden. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, ob das Ergebnis
einer solchen Leistung vom Auftraggeber in der Folge genutzt werden
kann oder nicht». Unter Ziff. 9.2 der Broschüre wird als Beispiel für eine
«Forschung als wissenschaftliche Dienstleistung» u.a. folgendes Beispiel
genannt: «Eine Universität erhält von einem Bundesamt den Auftrag, die
Auswirkungen des Ozonlochs auf die Gesundheit der Bevölkerung zu
untersuchen (erforschen)». Davon abgesehen, dass eine
Branchenbroschüre das Bundesverwaltungsgericht nicht zu binden
vermag (BVGE 2010/33 E. 3.3.1), bleibt aber nochmals darauf hin
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zuweisen, dass selbst dann, wenn Art. 33 Abs. 6 Bst. c aMWSTG auch
staatliche Beiträge zu erfassen vermöchte, die übrigen in der nämlichen
Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sind,
denn die Beschwerdeführerin wurde – wie oben gezeigt – im Auftrag und
für die Bedürfnisse des BVET tätig. In der erwähnten Branchenbroschüre
wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, es müsse abgeklärt
oder überprüft werden, ob im Auftrag und für die Bedürfnisse des
Beitragszahlers geforscht wurde. Die Beschwerdeführerin vermag
demnach aus der erwähnten Branchenbroschüre nichts zu ihren Gunsten
abzuleiten.
3.5. Zu prüfen bleibt, ob die fraglichen, vom BVET an die
Beschwerdeführerin geleisteten Beiträge unter die Bestimmung von
Art. 33 Abs. 6 Bst. b aMWSTG (Subventionen und andere Beiträge der
öffentlichen Hand) fallen. Diesbezüglich ist erneut zu beachten, dass sich
der zwischen BVET und Beschwerdeführerin abgeschlossene Vertrag
ausdrücklich auf Art. 42 TSG stützte. Ähnlich wie in vom
Bundesverwaltungsgericht früher beurteilten Fällen (oben E. 2.5.4),
waren dabei die vertraglich festgehaltenen Vorgaben und Bedingungen
so detailliert, dass die Beschwerdeführerin nicht eigentlich autonom
darüber entscheiden konnte, wie sie das vom BVET bezahlte Geld
einsetzte. Sie übernahm eine individualisierte und konkretisierte Aufgabe
und musste nicht lediglich einen – wie bei Subventionen – allgemein
gehaltenen Leistungsauftrag erfüllen, den sie zudem auf eine selbst
gewählte Weise hätte ausführen können. Das BVET verlangte von der
Beschwerdeführerin eine ganz bestimmte Gegenleistung und richtete die
Beiträge nicht lediglich zum Zwecke aus, bei ihr ein bestimmtes Verhalten
zu veranlassen. Es ging auch nicht bloss darum, die Tätigkeit der
Beschwerdeführerin zu unterstützten, zu fördern oder zu ihrer Erhaltung
beizutragen oder bloss die finanziellen Lasten der Beschwerdeführerin zu
mildern oder auszugleichen. Das Vorliegen von Subventionen im Sinne
mehrwertsteuerlicher Nichtumsätze ist demnach zu verneinen. Zwischen
der Beschwerdeführerin und dem BVET lag gesamthaft ein
mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch vor, den die ESTV zu Recht als
Auftrag zum Betrieb eines Labors qualifizierte und mit Mehrwertsteuern
belastete.
4.
Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr.
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2'500.— festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang nicht
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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