Abtei lung I
A-12/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer; Löschung und Rückforderung
Vorsteuern (1/2002 – 1/2006).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-12/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG betreibt gemäss eigenen Angaben die Produktion
von und den Handel mit Sportartikeln, Uhren, Kleidern und
Modeaccessoires aller Art sowie die weltweite Lizenzverwertung der
Marke „A._______ B._______“.
B.
Auf dem „Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht“,
datierend vom 10. Mai 2001 (Beilage 2), gab die A._______ AG an, ihr
voraussichtlicher Umsatz für die ersten zwölf Monate seit der Ge-
schäftsaufnahme belaufe sich auf insgesamt Fr. 550'000.--. Gestützt
auf diese Angaben trug die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
sie per 1. Januar 2002 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
ein.
C.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 teilte die ESTV der X._______ AG
mit, dass sie – mangels Umsätzen – nicht mehr der Steuerpflicht
unterliege. Ohne Gegenbericht werde ihr Eintrag im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht.
Daraufhin antwortete die X._______ AG am 3. August 2004, bis anhin
sei aufgrund einer rechtlichen Streitigkeit mit dem Institut für Geistiges
Eigentum (IGE) betreffend die Marke „A._______ B._______“ keine
kommerzielle Nutzung der Produkte möglich gewesen. Das IGE habe
am 30. Juni 2004 indes einen Entscheid zu ihren Gunsten gefällt,
sodass „ab sofort eine uneingeschränkte Lancierung der Produkte“
möglich werde, für welche „die Absatzchancen als sehr gut“ zu be-
urteilen seien. Sie gehe davon aus, dass sie nun eine Geschäfts-
tätigkeit entfalten könne, die ihre „Steuerpflicht ohne Weiteres begrün-
den“ werde.
D.
Im April 2005 stellte die ESTV anlässlich einer internen Revision fest,
dass die X._______ AG seit der Eintragung im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bis zum Zeitpunkt der internen Revision auf
sämtlichen eingereichten Abrechnungen keine Umsätze deklariert
hatte.
Seite 2
A-12/2007
E.
Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 427'490 vom 22. April 2005
belastete die ESTV der X._______ AG die geltend gemachten
Vorsteuern für die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2004
im Umfang von insgesamt Fr. 6'086.-- (nebst Verzugszins). Die
X._______ AG verlangte daraufhin einen anfechtbaren Entscheid.
Dieser erging am 28. Juli 2006. Die ESTV stellte fest, dass die
X._______ AG für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 2002 bis
1. Quartal 2006 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei. Die ESTV
fordere deshalb zu Recht von der X._______ AG mit EA Nr. 427'490
vom 22. April 2005 für die Steuerperioden 1. Quartal 2003 bis
4. Quartal 2004 Fr. 6'086.-- (nebst Verzugszins) und nunmehr mit EA
Nr. 98'623 vom 28. Juli 2006 für die Steuerperioden 1. Quartal 2002
bis 1. Quartal 2006 Fr. 7'386.-- (nebst Verzugszins) nach.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ AG am 14. September
2006 Einsprache. Sie brachte im Wesentlichen vor, sie befinde sich in
einer wirtschaftlichen Aufbauphase. Insbesondere aufgrund einer
markenrechtlichen Streitigkeit habe sie bis anhin keine steuerbaren
Umsätze erzielen können. Dennoch sei sie berechtigt, im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen zu sein, was ihr auch erlaube,
die Vorsteuern geltend zu machen. Sie habe einen rückwirkenden An-
spruch auf Unterstellung unter die freiwillige Steuerpflicht, da der
Fragebogen zwecks Anmeldung als Mehwertsteuerpflichtige in ein
Gesuch zur Unterstellung unter die freiwillige Steuerpflicht (gemäss
Art. 27 Abs. 2 MWSTG) umqualifiziert werden müsse. Die ESTV
verweigere zudem bei nicht rechtzeitiger Abmeldung durch den
obligatorisch Steuerpflichtigen die rückwirkende Löschung. Gehe es
demgegenüber – wie hier – um die Rückforderung von bereits aus-
bezahlten Vorsteuern, nehme sie eine solche rückwirkende Löschung
vor. Diese Praxis widerspreche rechtsstaatlichen Prinzipien.
Am 30. Oktober 2006 reichte sie zudem die Abrechnungen für das 2.
und 3. Quartal 2006 ein. Sie wies wiederum einen Umsatz von Fr. 0.--
aus. Für das 3. Quartal 2006 machte sie sodann Vorsteuern im
Betrage von Fr. 792.15 geltend.
Mit Einspracheentscheid vom 23. November 2006 wies die ESTV die
Einsprache ab (Dispositiv Ziffer 1). Sie stellte fest, dass die X._______
Seite 3
A-12/2007
AG zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2002 aus dem Register der
mehrwertsteuerpflichtigen Personen gelöscht worden sei (Dispositiv
Ziffer 2). Die X._______ AG schulde der ESTV insgesamt für die
Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2006 Fr. 13'472.--
Mehrwertsteuer (zuzüglich Verzugszins) (Dispositiv Ziffer 3). Die ESTV
behielt sich zudem eine Kontrolle nach Art. 62 MWSTG vor (Dispositiv
Ziffer 4).
G.
Am 29. Dezember 2006 reichte die X._______ AG (Be-
schwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie stellte folgende Rechts-
begehren: Der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben (Ziffer 1); es
sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Abrechnungs-
perioden 1. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2006 mehrwertsteuerpflichtig
sei (Ziffer 2); die Beschwerdeführerin sei nicht aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen zu streichen (Ziffer 3); die von der ESTV für
die Steuerperioden 1. Quartal 2002 bis 1. Quartal 2006 geltend
gemachte Nachsteuerforderung von Fr. 13'472.-- (zuzüglich Verzugs-
zins) sei aufzuzuheben (Ziffer 4); die für die Steuerperioden 1. Quartal
2002 bis 1. Quartal 2006 nachgeforderte Mehrwertsteuer von
Fr. 13'472.-- (zuzüglich Verzugszins) sei ihr wieder gutzuschreiben
(Ziffer 5); unter Kosten und Entschädigungsfolge.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2007 schloss die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 15. November 2007 liess die
Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der
Rechnung vom 3. Januar 2007 an die Senses AG für Lizenzgebühren
für die Marke „Y._______“ pro 2006 von Fr. 80'700.-- (inkl. MWST)
zukommen.
Seite 4
A-12/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor
und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der In-
landsteuer ergeben sich aus Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. Sep-
tember 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Dem-
nach ist grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von
Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selb-
ständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und
sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- über-
steigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ausgenommen
ist gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG ein Unternehmen mit einem
Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 MWSTG bis zu Fr. 250'000.--,
sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sogenannte
Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr be-
tragen würde.
2.1.2 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG be-
ginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der
massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Wird
die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Tätigkeit hingegen neu
aufgenommen oder durch Geschäftsübernahme oder durch Eröffnung
eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die Mehrwert-
steuerpflicht (bereits) mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit der
Geschäftsübernahme, wenn zu erwarten ist, dass der für die Steuer-
pflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf Monate
Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28 Abs. 2 MWSTG). Diese Re-
gelung in Art. 28 Abs. 2 MWSTG orientiert sich in erster Linie am
Überwälzbarkeitsprinzip, sieht sie doch vor, dass im Sinne einer
Seite 5
A-12/2007
Beurteilung ex ante (d.h. einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise)
auf den in den ersten zwölf Monaten erwarteten und nicht auf den in
dieser Zeit tatsächlich erzielten – erst nachträglich genau bekannten –
Umsatz abzustellen ist. Auch wenn sich die Umsatzerwartungen
rückblickend nicht erfüllt haben, ändert dies nichts an der Richtigkeit
der Eintragung, wenn seinerzeit die begründete Erwartung des Über-
schreitens der Umsatzgrenzen bestand (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1375/2006 vom 27. September 2007 E. 2.3,
A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.1.2 mit Hinweisen; Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 6. Oktober 1999
[SRK 1998-162] E. 2c).
Damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 MWSTG
mehrwertsteuerpflichtig wird, ist überdies in Anwendung von Art. 28
Abs. 3 Satz 2 MWSTG erforderlich, dass das Überschreiten einer der
beiden Betragsgrenzen von Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG, also ein
Jahresumsatz über Fr. 250'000.-- oder eine Steuerzahllast über
Fr. 4'000.--, zu erwarten ist. Der Beginn der (obligatorischen) sub-
jektiven Steuerpflicht hängt nach dem Wortlaut der anwendbaren Be-
stimmungen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 MWSTG) somit grund-
sätzlich untrennbar vom Erreichen der massgeblichen Umsatzgrenzen
ab, wobei diese Bedingung bereits im Vorjahr erfüllt worden sein muss
(vgl. GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000,
Rz. 3 zu Art. 21; PETER SPINNLER, Die subjektive Steuerpflicht im neuen
schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 63 S. 399 f.; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehr-
wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechen-
den Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 135,
180). Als Ausnahme hiervon beginnt im Anwendungsbereich von
Art. 28 Abs. 2 MWSTG die obligatorische subjektive Steuerpflicht aller-
dings bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit, wenn die begründete Er-
wartung besteht, dass eine der beiden Betragsgrenzen innerhalb der
nächsten zwölf Monate überschritten wird (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.1.1,
A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.1.2 in fine [zur MWSTV]; Ent-
scheid der SRK vom 7. November 2003, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 68.55 E. 2b).
Seite 6
A-12/2007
2.2
2.2.1 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung
der Steuererhebung kann die ESTV unter den von ihr festzusetzenden
Bedingungen derjenigen Person, welche nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG
die gesetzlich festgelegte Mindestumsatzgrenze nicht erreicht oder
nach Art. 25 Abs. 1 MWSTG von der Steuerpflicht ausgenommen ist,
gestatten, sich der Steuerpflicht freiwillig zu unterstellen (Art. 27
Abs. 1 MWSTG; so genannte subjektive Option; siehe auch ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 876). Die von der
Rechtsprechung als zulässig erachtete Verwaltungspraxis der ESTV
verlangt, dass pro Jahr ein Mindestumsatz von Fr. 40'000.-- erzielt wird
(Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [nachfolgend: Wegleitung 2001],
Rz. 688, Spezialbroschüre Nr. 02 „Steuerpflicht bei der Mehrwert-
steuer“ [nachfolgend: Spezialbroschüre Nr. 02], Rz. 4.2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1534/2006 vom 9. Mai 2007 E. 4.1.2
Entscheid der SRK vom 25. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.130
E. 2c/aa und bb, vom 6. August 2003, veröffentlicht in VPB 68.20
E. 2c).
2.2.2 Mit Art. 27 Abs. 2 MWSTG besteht eine weitere Options-
möglichkeit, welche keinen bereits zu erreichenden Mindestumsatz
vorsieht. Diese Bestimmung kann für diejenigen Unternehmen von
Bedeutung sein, welche – infolge fehlender Voraussetzungen – nicht
nach Art. 21 oder Art. 27 Abs. 1 MWSTG als Mehrwertsteuerpflichtige
registriert werden können. Unternehmen, welche eine Tätigkeit neu
aufgenommen haben und die darauf ausgerichtet sind, spätestens
innert fünf Jahren im Inland regelmässig steuerbare Jahresumsätze
von mehr als Fr. 250'000.-- zu erzielen, wird ein Rechtsanspruch auf
freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht eingeräumt. Die Steuer-
pflicht beginnt dabei mit Aufnahme der Tätigkeit (Art. 27 Abs. 2
MWSTG).
Diese Regelung ist auf sogenannte „Jungunternehmen“ ausgerichtet.
Sie soll es Unternehmen in der Gründungs- und Investitionsphase er-
möglichen, sich freiwillig der Steuerpflicht zu unterstellen, damit sie die
auf den Investitionen und Aufwendungen lastenden Vorsteuern, die
vollumfänglich im Zusammenhang mit steuerbaren Umsätzen stehen,
zurückfordern können. Insbesondere sollen damit Nachteile für neu-
gegründete Unternehmungen mit innovativen Projekten, die eine lange
Vorbereitungsphase benötigen, in denen keine Umsätze erzielt
Seite 7
A-12/2007
werden, beseitigt werden. Das Parlament dachte hier namentlich an
Kraftwerke, Forschungs- und Entwicklungsinstitute (AB 1998 S 979 f.,
Voten Brändli, Schüle, Bloetzer; Parlamentarische Initiative Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling] Bericht der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996, S. 51;
SCHAFROTH/ROMANG, , a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 27; KLAUS A.
VALLENDER, Freiwillige Steuerpflicht bei Aufnahme der Tätigkeit, in ASA
69 S. 489 ff., 498 ff.).
Die ESTV verfügt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben über die
Kompetenz zur Festsetzung der Bedingungen für die freiwillige Unter-
stellung unter die Steuerpflicht (Art. 27 Abs. 1 MWSTG). Gemäss Ver-
waltungspraxis sind der ESTV zusammen mit dem Gesuch um frei-
willige Eintragung weitere Unterlagen wie Businessplan, Investitions-
budget, Werkverträge, Vereinbarungen, Mandatsnachweise und der-
gleichen einzureichen (Wegleitung 2001, Rz. 692 f., Spezialbroschüre
Nr. 02, Rz. 4.2.3, Merkblatt Nr. 17 "Option nach Artikel 27 Absatz 2
MWSTG", Rz. 2). Diese Unterlagen dienen dazu, der ESTV die
geforderte Umsatzhöhe innert spätestens fünf Jahren glaubhaft zu
machen (vgl. Entscheid der SRK vom 3. November 2006 [SRK
2004-029/030] E. 2b/bb). Weist die Planung des Wirtschaftssubjekts
nicht offensichtliche Mängel auf – wobei es nicht Aufgabe der ESTV
ist, Marktchancen zu prüfen –, hat die ESTV den Antragsteller als
Steuerpflichtigen zu registrieren (SCHAFROTH/ROMANG, , a.a.O.,
Rz. 9 zu Art. 27).
2.3 Die Steuerpflicht endet – unter Vorbehalt von Art. 27 MWSTG –
am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für die Steuerpflicht
massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu
erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr
nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b MWSTG). Das bedeutet,
dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht bereits in jenem Jahr entfällt, in
welchem die Grenzbeträge nicht mehr erreicht werden, sondern
frühestens im Folgejahr (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.2; Entscheid der
SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, 4b).
Wenn die Steuerpflicht gemäss Art. 29 Bst. a und b MWSTG endet,
oder die Voraussetzungen einer Option für die Steuerpflicht wegfallen,
obliegt es dem Steuerpflichtigen, die ESTV unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen (Art. 56 Abs. 2 MWSTG).
Seite 8
A-12/2007
2.4 Unterlässt es der Unternehmer, der die für die Steuerpflicht mass-
gebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b MWSTG),
sich bei der Verwaltung abzumelden, wird angenommen, dass er für
die Steuerpflicht optiert (Art. 56 Abs. 3 MWSTG). Dies bedeutet den
Fortbestand der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (im Sinne einer
Optierung gemäss Art. 27 Abs. 1 MWSTG) bis zum Ablauf der
Steuerperiode, in welcher die Abmeldung erfolgt. Der Unternehmer hat
bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der ESTV die Mehrwertsteuer
abzurechnen und zu bezahlen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom
12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 5a).
Diesfalls nimmt die ESTV die Streichung aus dem Register in der
Regel erst auf das Ende der Steuerperiode vor, in welcher die Ab-
meldung erfolgt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1369/2006
vom 26. November 2007 E. 2.2; Entscheide der SRK vom 9. März
2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, vom 25. März 2004,
veröffentlicht in VPB 68.130 E. 2c, vom 12. Oktober 1999, veröffent-
licht in VPB 64.48 E. 4c; vgl. aber Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3.2, 3.8, 3.8.1, siehe
dazu sogleich E. 2.4.1 und 2.4.2). Während unter dem Recht der
Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994
1464) die Löschung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen grund-
sätzlich nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt erfolgte (vgl.
Broschüre „Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer“ [zur MWSTV],
Rz. 4.4; Entscheide der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB
69.87 E. 3a/bb, vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 3b/aa/
aaa), behält sich die ESTV im zeitlichen Anwendungsbereich des
MWSTG vor, das Löschungsdatum allenfalls auch rückwirkend festzu-
setzen (siehe Spezialbroschüre Nr. 02, Rz. 6.4).
2.4.1 Die Fiktion der Optierung nach Art. 56 Abs. 3 MWSTG gilt ohne
Weiteres für Unternehmen, welche die von der gesetzeskonformen
Verwaltungspraxis für eine Option aufgestellte Voraussetzung von
mehr als Fr. 40'000.-- jährlichen Umsatzes erfüllen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1375/2006 vom 27. September 2007
E. 2.5; Entscheide der SRK vom 25. März 2004, veröffentlicht in VPB
68.130 E. 2c/bb, vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 2c,
E. 3b/bb, vom 26. April 2006 [SRK 2004-204] E. 3b/bb, 4b; zur
Situation, wenn diese Grenze nicht erreicht wird: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.8.3).
Seite 9
A-12/2007
Art. 56 Abs. 3 MWSTG ist ebenfalls anwendbar, wenn die Steuerpflicht
aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG begann, sich aber rückblickend
herausstellt, dass sich die Erwartungen nicht erfüllten und die für die
subjektive Steuerpflicht notwendigen Umsätze gar nie erreicht worden
sind, sich also die positive Prognose mit Bezug auf die Umsatzhöhe
nach Art. 28 Abs. 2 MWSTG nachträglich als falsch herausstellt (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1375/2006 vom 27. September
2007 E. 2.5, A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.5.2; siehe Ent-
scheide der SRK vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.48
E. 5a, vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 3b/aa/aaa).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Unter-
nehmungen diesfalls auch ohne formelle Optionsgesuche als freiwillig
Steuerpflichtige einzutragen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1375/2006 vom 27. September 2007 E. 7.3.3, A-1534/2006 vom
1. Mai 2007 E. 4.1.3, 4.2, A-1411/2006 vom 14. Mai 2007 E. 4.2, 4.2.2,
4.2.3; siehe auch Entscheid der SRK vom 4. November 2005, ver-
öffentlicht in VPB 70.40 E. 4b/bb).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann in diesem Zusammenhang
im Grundsatz die Zulässigkeit der Praxis der ESTV (siehe Spezialbro-
schüre Nr. 02, Rz. 6.4), gemäss derer sie eine rückwirkende Löschung
vornehme, anerkannt. Namentlich dort, wo die Umsatzgrenzen für die
obligatorische Mehrwertsteuerpflicht nicht erreicht seien oder die Vor-
aussetzungen für die Option entfielen und sich die Mehrwertsteuer-
pflichtige nicht unverzüglich bei der ESTV abmelde, sei eine rück-
wirkende Löschung vorzusehen. Dabei habe die Löschung auf den
Beginn des Quartals zu erfolgen, für das die Mehrwertsteuerpflichtige
der ESTV mitteile, dass sie den für die Mehrwertsteuerpflicht erforder-
lichen Umsatz nicht mehr erreiche bzw. die Verwaltung dies feststelle
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007
E. 2.3.2, 3.8, 3.8.3).
2.4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
Art. 56 Abs. 3 MWSTG hingegen nicht anwendbar, wenn es nicht
darum geht, die Mehrwertsteuerpflicht zu beenden, d.h. in Fällen, in
denen der Steuerpflichtige nie die entsprechenden Voraussetzungen
weder für die obligatorische Steuerpflicht noch für die Option erfüllte
(Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1371/2006 vom 26. Juli 2007
E. 2.5.2 [betreffend die analoge Bestimmung in der MWSTV]). Die
Regelung spreche sich nämlich nur über die Konsequenzen davon
aus, dass bei einem Mehrwertsteuerpflichtigen, das heisst bei einer
Seite 10
A-12/2007
Person, welche diese Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht
erfüllte, diese nachträglich wegfallen, bzw. die Prognose nach Art. 28
Abs. 2 MWSTG sich bezogen auf die Umsatzhöhe nachträglich als
falsch herausstellt. Nur dann wird die mangelnde Abmeldung wie eine
Option für die Mehrwertsteuerpflicht behandelt oder genauer, dann
fingiert das Gesetz, dass sich die Mehrwertsteuerpflichtige freiwillig –
weiterhin – der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt (SCHAFROTH/ROMANG,
, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 56). Art. 56 Abs. 3 MWSTG kann
somit nicht zur Begründung der Mehrwertsteuerpflicht einer subjektiv
nicht oder noch nicht mehrwertsteuerpflichtigen Person führen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007
E. 2.5.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass in solchen
Fällen eine rückwirkende Löschung – diesmal auf den Zeitpunkt der
ungerechtfertigten Eintragung – auch dort erfolgen müsse, wo die
Voraussetzungen einer Eintragung von Anfang an fehlen würden und
nicht bloss zu einem späteren Zeitpunkt entfallen seien. Nur mittels
einer Löschung ex tunc könne der Fehler effektiv behoben werden
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007
E. 2.3.2, 3.8, 3.8.3).
2.5 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer
Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung
gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen
(Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG).
2.5.1 Erste Voraussetzung eines Anspruchs auf Vorsteuerabzug ist die
subjektive Steuerpflicht, sei es von Gesetzes wegen (Art. 21 ff.
MWSTG) oder aufgrund freiwilliger Unterstellung (Art. 27 MWSTG).
Vorsteuerabzugsberechtigt sind nur diejenigen Unternehmen, die der
Mehrwertsteuerpflicht unterstehen und als solche registriert sind (BGE
123 II 303 E. 6, Urteil des Bundesgerichts 2A.349/2004 vom 1. De-
zember 2004 E. 4.2; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1080;
URS BEHNISCH, , a.a.O., Rz. 16 zu Vorbem. zu Art. 38 ff.).
2.5.2 Die Vorsteuerabzugsberechtigung setzt ferner voraus, dass die
Mehrwertsteuerpflichtige die vorsteuerbelastete Eingangsleistung
("Input") für steuerbare Umsätze ("Output") verwendet. Nach der
Rechtsprechung bedarf es eines "objektiven wirtschaftlichen Zu-
Seite 11
A-12/2007
sammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangs-
leistung". Eine Verknüpfung zwischen den steuerbaren Eingangs- und
Ausgangsumsätzen ist zwingend erforderlich, wobei neben der
unmittelbaren, direkten Verwendung der Eingangsleistung für den Aus-
gangsumsatz auch eine mittelbare Verwendung genügt, bei welcher
die Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst
(BGE 132 II 353 E. 8.3, ferner E. 10, Urteil des Bundesgerichts
2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1376/2006
vom 20. November 2007 E. 5.1, A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5.2
mit Hinweisen). Der Zusammenhang ist indirekt bzw. mittelbar, wenn
eine steuerbare Leistung mit Hilfe der vorsteuerbelasteten Eingangs-
leistung ausgeführt wird, diese Eingangsleistung aber doch nicht direkt
in die steuerbare Ausgangsleistung Eingang fand, so z.B. bei Pro-
duktionsmitteln, Investitionsgütern, Verwaltungsleistungen (BGE 132 II
353 E. 8.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom
28. Mai 2008 E. 2.2, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hin-
weisen; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1395).
2.5.3 Nicht genügend ist nach der Rechtsprechung eine lediglich für
die Zukunft beabsichtigte Verwendung für steuerbare Ausgangs-
leistungen, denn das schweizerische Recht knüpft den Vorsteuerabzug
an die tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare
Umsätze und nicht nur an die Unternehmenseigenschaft (Urteile des
Bundesgerichts 2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.3.2,
2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.2, 2A.174/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.3; Entscheid der SRK vom
14. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.79 E. 3c/aa, vom 24. Oktober
2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2c/aa; RIEDO, a.a.O., S. 257 ff.;
anderer Ansicht ein Teil der Lehre: CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1395; IVO P. BAUMGARTNER, , a.a.O., Rz. 44, 46 ff. zu
Art. 38, mit Verweisen auf die europäische Rechtsprechung; siehe
auch ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Création d'une nouvelle entreprise et
début d'assujettissement à la TVA, in: Der Schweizer Treuhänder [ST]
2005 S. 927). Damit verstösst die schweizerische Gesetzgebung nicht
gegen den Grundsatz der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer, weil
diese in der Schweiz bewusst nur innerhalb der Unternehmenskette,
d.h. sofern Leistungen für steuerbare Zwecke verwendet werden,
sichergestellt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 2A.351/2004 vom
1. Dezember 2004 E. 4.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
Seite 12
A-12/2007
A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.3, A-1376/2006 vom 20. Novem-
ber 2007 E. 5.2, A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.2).
2.5.4 Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich
begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz
verwendet, liegt Endverbrauch bei der steuerpflichtigen Person vor,
welcher somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353
E. 10, 8.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom
28. Mai 2008 E. 2.4, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3,
A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1; RIEDO, a.a.O., S. 254 f.).
Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch juristische Personen als
Steuerpflichtige können (wie natürliche Personen) ein Nebeneinander
von unternehmerischer und nichtunternehmerischer Betätigung
aufweisen und im Umfang, in dem sie die Eingangsleistungen nicht für
steuerbare Zwecke verwenden, findet Endverbrauch statt (sog.
"Endverbrauch in der Unternehmenssphäre"), womit der Vorsteuer-
abzug zu verweigern ist (BGE 123 II 307 E. 7a; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.2.1,
A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom
4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58 E. 6b, 6c). Endverbrauch im
Sinne des Mehrwertsteuerrechts liegt demnach dann vor, wenn die
fraglichen Güter oder Dienstleistungen nicht mehr Gegenstand von
weiteren entgeltlichen Leistungen bilden (RIEDO, a.a.O., S. 254 f., 260,
283).
2.6
2.6.1 Übersteigen die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer,
so wird der Überschuss nach Art. 48 Abs. 1 MWSTG der steuer-
pflichtigen Person ausbezahlt. Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass
Vorsteuerüberhänge zulässig sind (BGE 132 II 353 E. 8.4, Urteil des
Bundesgerichts 2C.632/2007 vom 7. April 2008 E. 3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.5.1).
Ferner hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt,
ob der Vorsteuerabzug verweigert werden darf bei einem offensicht-
lichen Missverhältnis zwischen der Höhe der Vorsteuern und der Höhe
der steuerbaren Umsätze. Es hat jedoch festgestellt, dass (unter dem
Vorbehalt der Steuerumgehung) auch bei quantitativem Ungleich-
gewicht zwischen Vorsteuern und Steuern eine Verweigerung des
Vorsteuerabzugs nicht gerechtfertigt ist, wenn die bezogenen
Leistungen effektiv im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG für
einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Es hat des-
Seite 13
A-12/2007
halb eine qualitative Prüfung der Frage zu erfolgen, wozu die be-
zogenen Leistungen verwendet worden sind. Die alleinige Tatsache,
dass die Vorsteuern höher sind als die Steuern, lässt noch nicht den
Schluss zu, dass die Leistungsbezüge nicht steuerbaren Zwecken
dienten (BGE 132 II 353 E. 10).
2.6.2 Eine solche qualitative Prüfung entfällt, wenn ein steuerpflich-
tiges Unternehmen Vorsteuerguthaben geltend macht, in der Folge
jedoch überhaupt keine Umsätze erwirtschaftet. Die Steuerpflicht kann
zwar gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTG trotz Nichterzielung von weiteren
Umsätzen grundsätzlich weiter bestehen, die Vorsteuerabzugsbe-
rechtigung ist hingegen aufgrund fehlender Ausgangsleistungen bzw.
der fehlenden Verknüpfung mit solchen (vgl. E. 2.5) zu verneinen und
der vorgenommene Vorsteuerabzug rückgängig zu machen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.5.2;
Entscheid der SRK vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 3c/
aa, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.791/2006 vom
15. Januar 2007 E. 3.1, 3.2, Hinweis in: Steuer Revue [StR] 2007
S. 586 f.).
2.7 Das Mehrwertsteuergesetz stellt hohe Anforderungen an die
steuerpflichtige Person, indem es ihr wesentliche, in anderen Veranla-
gungsverfahren der Steuerbehörde obliegende, Vorkehren überträgt
(sog. Selbstveranlagungsprinzip, Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.). So hat sie namentlich selber zu bestimmen,
ob sie die Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt bzw. ob die
Voraussetzungen für die Beendigung der Steuerpflicht gegeben sind
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom
29. August 2007 E. 2.1; SCHAFROTH/ROMANG, , a.a.O., Rz. 4 ff.,
8 ff. zu Art. 56). Entsprechend gehört es zu ihren Obliegenheiten, sich
allenfalls als Steuerpflichtige bei der ESTV an- bzw. abzumelden
(Art. 56 MWSTG). Die Anmeldung hat indes insofern eine rein deklara-
torische Wirkung, als die Steuerpflicht auch ohne Anmeldung beginnt,
sofern die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. vorne E. 2.1) erfüllt
sind. Entdeckt die ESTV nämlich zu einem späteren Zeitpunkt, dass
ein Unternehmer steuerpflichtig war, so trägt sie ihn rückwirkend ins
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein (CAMENZIND/HONAUER/VALLEN-
DER, a.a.O., Rz. 1659 ff., 1661; SCHAFROTH/ROMANG, , a.a.O.,
Rz. 5 zu Art. 56). Konsequenterweise kommt auch dem Registerein-
Seite 14
A-12/2007
trag selber eine bloss deklaratorische Wirkung zu. Die Eintragung (und
die Löschung) stellt gemäss Rechtsprechung einen Verwaltungsakt
ohne materielle Rechtskraft dar (Urteile des Bundesgerichts vom
25. Januar 1978, veröffentlicht in ASA 47 S. 525, vom 22. Dezember
1981, veröffentlicht in ASA 50 S. 576; [beide betreffend die Warenum-
satzsteuer]).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre mit dem „Fragebogen“ er-
folgte Anmeldung als obligatorisch Mehrwertsteuerpflichtige sei rück-
wirkend in ein Optionsgesuch im Sinne von Art. 27 Abs. 2 MWSTG
umzuqualifizieren; dies sei jederzeit möglich. Der ESTV stehe bei der
Anwendung dieser Bestimmung kein Ermessensspielraum zu. Die
darin verankerte Fünfjahresfrist für die freiwillige Steuerpflicht sei noch
nicht abgelaufen. Eine Löschung im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen verstosse folglich gegen geltendes Recht. Jedenfalls sei
eine rückwirkende Löschung unzulässig. Die ESTV handle diesbe-
züglich überspitzt formalistisch und willkürlich.
3.2
3.2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit
ihrer Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen auf Anfang
des Jahres 2002 bis zum Ende des Jahres 2005 durchwegs jeweils
keinen Umsatz (Fr. 0.--) erzielt hat. Daraus muss zwingend ge-
schlossen werden, dass sie keine steuerbare Tätigkeit ausgeübt hat.
Somit hat sie aber die Voraussetzungen für die subjektive Steuerpflicht
gar nie erfüllt (vgl. E. 2.1) und ihre Mehrwertsteuerpflicht ist nicht
entstanden. Der Eintrag ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen,
auch wenn dieser aufgrund der eigenen Prognose der Beschwerde-
führerin damals zu Recht erfolgt ist (vgl. E. 2.1.2), ändert daran nichts.
Dieser ist rein deklaratorischer Natur (vgl. E. 2.7) und vermag eine
Steuerpflicht nicht zu begründen. Angesichts des Umstandes, dass die
Beschwerdeführerin keine mehrwertsteuerpflichtige Geschäftstätigkeit
entwickelte und also regelmässig einen Umsatz von Fr. 0.-- auswies,
hätte sie sich vielmehr bei der ESTV wieder abmelden müssen (vgl.
E. 2.7).
3.2.2 Selbst wenn die Beschwerdeführerin steuerpflichtig wäre, hätte
sie die Vorsteuern zurückzuerstatten, denn die Berechtigung zum Vor-
steuerabzug setzt voraus, dass die vorsteuerbelasteten Eingangsleis-
tungen („Input“) auch tatsächlich für steuerbare Umsätze („Output“)
Seite 15
A-12/2007
verwendet werden (vgl. E. 2.5.2). Da die Beschwerdeführerin in der
strittigen Periode überhaupt keine Umsätze erwirtschaftete, mithin
keine Ausgangsleistungen erbracht hat, bestünde keine Vorsteuerab-
zugsberechtigung und der vorgenommene Vorsteuerabzug wäre rück-
gängig zu machen (vgl. E. 2.6.2). Eine für die Zukunft lediglich be-
absichtigte Verwendung für steuerbare Ausgangsleistungen genügt
nicht (vgl. E. 2.5.3). Es liegt Endverbrauch bei der Beschwerdeführerin
vor (vgl. E. 2.5.4).
3.2.3 Obwohl von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, ist
der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Fiktion der Optierung
gemäss Art. 56 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 MWSTG vor-
liegend nicht greift (vgl. E. 2.4, 2.4.2). Diese Bestimmung setzt nämlich
voraus, dass entweder die (tatsächlich entstandene) Mehrwertsteuer-
pflicht nachträglich wegfällt oder sich die Umsatzprognose als falsch
herausstellt (vgl. E. 2.4.2), zumindest also überhaupt ein Umsatz
erzielt worden ist. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem seit dem
Eintrag ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen stets ein Nullum-
satz ausgewiesen wurde und somit die Voraussetzungen der obligato-
rischen Steuerpflicht zu keinem Zeitpunkt erfüllt waren, findet Art. 56
Abs. 3 MWSTG keine Anwendung (vgl. E. 2.4.2). In derartigen Fällen
erfolgt eine rückwirkende Löschung der ungerechtfertigten (und ohne-
hin deklaratorischen) Eintragung (E. 2.4.2, 2.7). Eine solche, rück-
wirkende Löschung hat die Rechtsprechung als zulässig erachtet (vgl.
E. 2.4.1, 2.4.2), weshalb der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dieses
Vorgehen sei willkürlich, nicht zu hören ist.
3.2.4 Demzufolge war die Beschwerdeführerin bis Ende des Jahres
2005 nicht steuerpflichtig. Nichts anderes gilt für das 1. Quartal 2006.
Zwar liegt für das Jahr 2006 eine Rechnung der Beschwerdeführerin
vom 3. Januar 2007 über Fr. 75'000.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer,
insgesamt ausmachend Fr. 80'700.--) vor. Sie betrifft Lizenzgebühren
für die Marke „Y._______“ (vgl. E. G). Zum einen liegt diese Rechnung
nur in Kopie vor, zum anderen entspricht der Rechnungsbetrag aus-
gerechnet exakt dem im Prinzip die Mehrwertsteuerpflicht aus-
lösenden Umsatz (vgl. E. 2.1.1), so dass sich unter den vorliegenden
Umständen grundsätzlich die Frage nach ihrem Beweiswert stellt.
Diese kann jedoch letztlich offen bleiben, denn die Beschwerde-
führerin hat den Nachweis nicht erbracht, dass der Umsatz in das
strittige Quartal fällt, hat sie doch für das noch Streitgegenstand
bildende 1. Quartal 2006 (wie übrigens auch für die – allerdings nicht
Seite 16
A-12/2007
in den strittigen Zeitraum fallenden – Quartale 2 und 3 des Jahres
2006) einen Umsatz von Fr. 0.-- deklariert (vgl. E. F und Beilage 3).
Die Vorinstanz hat die Vorsteuern deshalb zu Recht zurückgefordert
und die Beschwerdeführerin im Register gelöscht. Die Beschwerde ist
bereits aus diesen Gründen abzuweisen.
4.
4.1 Zu untersuchen bleibt, ob die Beschwerdeführerin sich freiwillig
der Steuerpflicht unterstellen kann, weil – wie sie behauptet – die
ESTV ihre mit dem „Fragebogen“ erfolgte Anmeldung als obligatorisch
subjektiv Steuerpflichtige zwingend rückwirkend in ein Optionsgesuch
gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG umzuqualifizieren und entgegenzu-
nehmen hat. Unbestritten ist indes, dass sie weder ein solches Gesuch
noch weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen
gemäss dieser Bestimmung eingereicht hat.
4.2 Das von der Beschwerdeführerin verlangte Vorgehen einer „rück-
wirkenden Umqualifizierung“ findet im Gesetz keine Grundlage. Ein
solches Vorgehen der ESTV stünde denn auch im Widerspruch zu
Regelungsgegenstand und -intention der beiden Bestimmungen:
Sinn und Zweck von Art. 27 Abs. 2 MWSTG ist es, für bestimmte
Unternehmen in der Aufbauphase, in der diese die entsprechende
Umsatzgrenze (noch) nicht erzielen können, Nachteile zu eliminieren,
indem sie namentlich für ihre Investitionen und Aufwendungen zum
Vorsteuerabzug zugelassen werden. Von dieser Regelung erfasst
werden sollen Unternehmen, die ohne zeit- und kostenintensive
Vorleistungen nicht zu einer produktiven Tätigkeit übergehen können.
Die Aufbauphase soll dazu dienen, innert fünf Jahren im Inland
regelmässig steuerbare Jahresumsätze von mehr als Fr. 250'000.-- zu
erreichen (vgl. E. 2.2.2). Auf eine gänzlich anderen Konstellation ist die
Anmeldung als obligatorisch subjektiv Steuerpflichtige gemäss Art. 21
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 und Art. 56 MWSTG (vgl. E. 2.1)
zugeschnitten. Eine solche ist vorzunehmen, wenn davon auszugehen
ist, dass mit der aufgenommenen Geschäftstätigkeit die gesetzlich vor-
gesehenen Umsatzgrenzen (vgl. E. 2.1) erreicht oder aufgrund der
Prognose erwartet werden. Es liegt in solchen Fällen also gerade
keine Unternehmung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 MWSTG vor, die erst
noch eine langdauernde und unproduktive Aufbauphase benötigt, in
der keine oder nur geringe Umsätze erzielt werden.
Seite 17
A-12/2007
Eine Anmeldung als obligatorisch Steuerpflichtige und ein Options-
gesuch für „Jungunternehmer“ unterscheiden sich also in tatbestands-
mässiger Hinsicht derart grundlegend, dass eine Umqualifikation –
entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – auch nicht einfach
ohne Weiteres vorgenommen werden darf und keineswegs eine
„blosse Formalie“ darstellt. Die Verwaltung muss die Glaubhaftigkeit
eines um die freiwillige Steuerpflicht ersuchenden „Jungunter-
nehmens“ vorgängig überprüfen können. Einen Rechtsanspruch auf
freiwillige Unterstellung hat nur, wer auch die entsprechenden Voraus-
setzungen erfüllt (vgl. E. 2.2.2). Der Vorwurf, die Verweigerung der Um-
qualifikation sei Ausdruck eines überspitzten Formalismus, ist dem-
nach von vornherein verfehlt.
Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um ein solches „Jungunternehmen“ handelt. Nicht
nur wollte sie nach eigenen Angaben bereits im ersten Jahr ihrer
Geschäftstätigkeit die Umsatzgrenze in erheblichem Umfang über-
schreiten (vgl. E. B), sondern noch im August 2004 gab sie an, sie
werde – nachdem die markenrechtliche Auseinandersetzung Ende
Juni 2004 zu ihren Gunsten entschieden worden war – durch die
„sofortige Lancierung“ der Produkte mit als „sehr gut“ beurteilten
„Absatzchancen“ einen Umsatz erzielen, der ihre Steuerpflicht „ohne
Weiteres“ begründen werde (vgl. E. C). Aufgrund dieser Angaben
konnte gerade nicht angenommen werden, dass die Ausübung ihrer
Geschäftstätigkeit vorab noch einer langfristigen Investitions- und Ent-
wicklungsphase bedarf. Diese Auffassung wird zudem durch den Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung
über kein Personal verfügte und insgesamt nur wenig Leistungen von
Dritten bezog, bestätigt. Schliesslich hat sie innerhalb der Fünf-
jahresfrist die Umsatzgrenze von Fr. 250'000.-- (vgl. E. 2.2.2) denn
auch nicht erreicht.
4.3 Folglich ist die verlangte rückwirkende Umqualifizierung ihrer An-
meldung als obligatorisch subjektiv Mehrwertsteuerpflichtige in ein Op-
tionsgesuch gemäss Art. 27 Abs. 2 MWSTG ausgeschlossen. Die Be-
schwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Ver-
fahrenskosten im Betrage von Fr. 2'750.-- sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in
Seite 18
A-12/2007
gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteient-
schädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'750.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'750.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Seite 19
A-12/2007
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 20