B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-12/2012
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Logistikbasis der Armee LBA,
Viktoriastrasse 85, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Bewilligung zur Reparatur von Militär-
schuhen.
A-12/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ führt in (…) eine Schuhmacherei. In einem an die Armasuisse
gerichteten Schreiben vom 6. September 2011 bewarb er sich um Aufträ-
ge zur Reparatur von Militärschuhen bzw. ersuchte um Aufnahme auf die
Lieferantenliste spätestens per 1. Januar 2012. Das Schreiben wurde an
die Logistikbasis der Armee (nachfolgend: LBA) weitergeleitet. Darauf
fand am 5. Oktober 2011 im Betrieb von A._______ eine Besprechung mit
einem Mitarbeiter LBA statt. Dieser händigte A._______ auch verschie-
dene Unterlagen aus.
In einem Schreiben vom 11. Oktober 2011 an die LBA nahm A._______
auf die Besprechung Bezug und hielt fest, er freue sich, bald Aufträge der
Armee ausführen zu können. Weiter führte er unter anderem aus, er sei
über das niedrige Preisniveau schockiert, doch sei die Ertragslage seines
Unternehmens noch zu schwach, um auf die Armee verzichten zu kön-
nen. Er wünsche eine massive Erhöhung der Preise bereits ab 1. Januar
2012. Auf Budgetprobleme der Armee nehme er keine Rücksicht. Verzö-
gerungstaktik und Ausreden goutiere er nicht. Auch brachte er etliche
Anmerkungen zum technisch richtigen Vorgehen bei Schuhreparaturen
an. Schliesslich bat er unter anderem darum, ihm eine Bestätigung zuzu-
stellen, wonach er zur Reparatur von Militärschuhen berechtigt sei, sowie
ein nachgeführtes Verzeichnis aller entsprechenden Schuhmacher.
Mit einem weiteren Schreiben vom 11. November 2011 (datiert auf den
11. Oktober 2011) erinnerte A._______ daran, dass er auf sein vorer-
wähntes Schreiben noch keine Antwort erhalten habe und die verlangten
Unterlagen noch nicht eingetroffen seien. Er forderte eine Zustellung in-
nert zehn Tagen.
B.
Mit Schreiben vom 25. November 2011 nahm die LBA gegenüber
A._______ Stellung. Die Genehmigung zur Reparatur von Militärschuhen
setze eine vertragliche Vereinbarung mit der LBA voraus. Ohne Einigung
über den Preis könne indessen kein Vertrag zustande kommen. Die Prei-
se seien in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Schuhmacher-
und Orthopädieschuhmachermeister-Verband festgelegt worden; es sei
ausgeschlossen, sie mit jedem Schuhmacher individuell auszuhandeln.
Solange A._______ die festgelegten Preise nicht akzeptiere, sehe die
LBA keine Möglichkeit, ihn auf die Lieferantenliste zur Reparaturberechti-
gung für Kampfstiefel aufzunehmen.
A-12/2012
Seite 3
Darauf wandte sich A._______ mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 an
den Chef der Logistikbasis der Armee, Divisionär Daniel Baumgartner
(nachfolgend: Chef LBA). Er beschwerte sich über das Verhalten der be-
teiligten Mitarbeiter der LBA und verlangte diesbezüglich Massnahmen.
Weiter beantragte er, es seien ihm die verlangten Unterlagen betreffend
Schuhreparaturen unverzüglich zuzustellen. Schliesslich stellte er Anträ-
ge betreffend Anpassung der Tarife. In diesem Zusammenhang legte er
die Resultate einer Marktstudie bei, welche er selber zwecks Erhebung
der marktüblichen Preise durchgeführt hatte.
C.
Der Chef LBA erliess am 12. Dezember 2011 eine Verfügung und hielt im
Dispositiv fest, A._______ werde die Bewilligung zur Reparatur von Mili-
tärschuhen nicht erteilt. Zur Begründung führte der Chef LBA aus, ge-
mäss den ihm vorliegenden Unterlagen ersuche A._______ einerseits um
Bewilligung der LBA zur Reparatur von Militärschuhen, sei aber anderer-
seits mit dem Tarif für Militärschuhinstandsetzungen nicht einverstanden.
Allein aus diesem Grund fehle es an einer Voraussetzung zur Erteilung
der Bewilligung. Im Weiteren weise er die Vorwürfe gegenüber den Mitar-
beitern in aller Form zurück und trete auf die Beschwerde nicht ein.
D.
Am 31. Dezember 2011 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Aufnahme auf
die Lieferantenliste (bzw. die Bewilligung zur Reparatur von Militärschu-
hen) begründe noch keinen Vertrag. Erst mit der Annahme von Aufträgen
würden Tarif und Weisung greifen. Für den Eintrag in die Lieferantenliste
sei es somit unerheblich, wie man über die Tarife denke bzw. ob man ein
Begehren um Anpassung der Preise eingereicht habe. Der Beschwerde-
führer arbeite durchaus zum heutigen Tarif. Alle bestehenden Vorausset-
zungen für die Aufnahme auf die Lieferantenliste seien erfüllt. Insbeson-
dere habe der Mitarbeiter der LBA anlässlich der Besprechung vom
5. Oktober 2011 auf die Durchführung des praktischen Teils des Kurses
für die Reparatur von Militärschuhen verzichtet, da es nur den Beschwer-
deführer als Anwärter gegeben habe und sich die Durchführung damit
nicht gelohnt hätte. Zudem habe der Beschwerdeführer während seiner
Lehre oft an Schuhen der Armee gearbeitet und diese Lehre erst kürzlich
abgeschlossen. Der administrative Anteil des Kurses sei anlässlich der
Besprechung absolviert worden. Ebenfalls anlässlich der Besprechung
A-12/2012
Seite 4
vom 5. Oktober 2011 habe der Mitarbeiter der LBA mündlich bestätigt,
dass der Beschwerdeführer ab sofort Reparaturen im Auftrag der Armee
ausführen dürfe und – auf Basis des bestehenden Tarifs – dazu überge-
hen könne, solche Aufträge zu akquirieren.
Der Beschwerdeführer stellt entsprechend folgende Begehren:
"1. Verfügung: Die Verfügung von Herrn Baumgartner sei per 12. De-
zember 2011 aufzuheben oder nichtig zu erklären, die geforderten
Dokumente seien ohne weiteren Verzug auszuhändigen und die (per
5. Oktober 2011) aufdatierte Lieferantenliste an die Truppe zu vertei-
len.
2. Kurspflicht: Es sei zu untersuchen, ob [der Mitarbeiter der LBA]
überhaupt auf die Durchführung des praktischen Anteils vom Kurs
'Militärschuh-Reparaturen' verzichten darf (…). Wenn nein, soll ich
auf der Lieferantenliste verbleiben, bis ich an einem Kurs teilnehmen
konnte. Falls unverzichtbar, sei ein Kurs von der LBA zu organisieren
(…). Andernfalls sei eine Kursbestätigung auszustellen."
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2012 gewährte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessfüh-
rung.
F.
Der Chef LBA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 23. Februar
2012, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Beim Besuch vom
5. Oktober 2011 habe lediglich ein erstes Vorgespräch bezüglich einer
möglichen Erteilung der Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen
stattgefunden. Der Beschwerdefürer habe seit diesem Vorgespräch im-
mer wieder darauf hingewiesen, dass er mit dem Tarif nicht einverstanden
sei. In seiner Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht halte er nun auf
einmal kurz fest, er arbeite durchaus zum heutigen Tarif, äussere ande-
rerseits aber die Ansicht, dass die Meinung über den Tarif für den Eintrag
in die Lieferantenliste keine Rolle spiele. Wer um die Bewilligung zur Re-
paratur von Militärschuhen ersuche und gleichzeitig den geltenden Tarif
wiederholt in Frage stelle, verhalte sich widersprüchlich und verletze den
Grundsatz von Treu und Glauben. Allein aus diesem Grund – vorbehalten
blieben die weiteren Voraussetzungen – könne dem Beschwerdeführer
die Bewilligung nicht erteilt werden.
G.
Der Beschwerdeführer hält dem in seiner Stellungnahme vom 2. März
A-12/2012
Seite 5
2012 entgegen, er könne Preisanpassungen verlangen, ohne Treu und
Glauben zu verletzen. Ob er auch zum bestehenden, niedrigen Tarif Auf-
träge ausführe, sei seine Sache. Ferner bekräftigt der Beschwerdeführer,
der Mitarbeiter der LBA habe ihm am 5. Oktober 2011 die mündliche Zu-
sage gegeben, per sofort Aufträge der Armee annehmen zu dürfen.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, sofern relevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss Art. 5 Abs. 1
VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall,
die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung,
Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten oder Feststellungen
zu deren Bestehen oder Nichtbestehen zum Gegenstand haben (Bst. a
und b) oder mit denen entsprechende Begehren abgelehnt oder auf diese
nicht eingetreten wird (Bst. c).
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 hat der Chef LBA das Begehren
des Beschwerdeführers abgewiesen, es sei ihm die Bewilligung zur Re-
paratur von Militärschuhen zu erteilen. Gegen diese Anordnung richtet
sich die vorliegende Beschwerde. Die Anordnung stützt sich auf die Mili-
tärgesetzgebung und damit auf öffentliches Recht des Bundes; sie ist als
negative Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizie-
ren.
Da mit der LBA (nachfolgend: Vorinstanz) zudem eine Behörde im Sinne
von Art. 33 Bst. d VwVG verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
A-12/2012
Seite 6
1.2. Der Beschwerdefürer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt.
1.3. Auf die Beschwerde ist jedoch insoweit nicht einzutreten, als der Be-
schwerdeführer in Ziff. 2 seines Begehrens sinngemäss beantragt, es sei
zu prüfen, ob die Vorinstanz den für die Erteilung der Bewilligung erfor-
derlichen Kurs in Form einer lediglich halbtägigen Ausbildung mit vorwie-
gend administrativem Inhalt durchführen dürfe (vgl. dazu unten E. 5.1),
andernfalls die Durchführung eines praktischen Kursteils anzuordnen sei.
Mit diesem Antrag geht der Beschwerdeführer über den Gegenstand der
angefochtenen Verfügung hinaus.
1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist damit insoweit einzutreten, als der Beschwerdeführer in
Ziff. 1 seines Begehrens sinngemäss beantragt, das Dispositiv der Verfü-
gung vom 12. Dezember 2011 sei aufzuheben und es sei ihm die Bewilli-
gung zur Reparatur von Militärschuhen zu erteilen.
2.
Der Beschwerdeführer führt aus, ihm sei bereits im Verlauf der Bespre-
chung vom 5. Oktober 2011 mündlich die Bewilligung zur Reparatur von
Militärschuhen erteilt worden. Gemäss der Vorinstanz fand lediglich ein
erstes Vorgespräch bezüglich einer möglichen Erteilung der Bewilligung
statt.
Abgesehen davon, dass Verfügungen gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG
schriftlich zu eröffnen sind, womit sich Fragen hinsichtlich der Wirkung ei-
ner mündlichen Erteilung der Bewilligung stellen würden, liegen keine
Nachweise oder auch nur Hinweise auf eine entsprechende Aussage des
Mitarbeiters der LBA vor. Vom Bestehen einer solchen (mangelhaft eröff-
neten) Verfügung ist daher nicht auszugehen. Auf eine unbelegte mündli-
che Zusage kann sich der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf den
Vertrauensschutz nicht berufen, weshalb nicht näher zu untersuchen ist,
ob die weiteren Voraussetzungen für eine erfolgreiche Anrufung dieses
Grundsatzes erfüllt wären (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.1, 5.2.7 und 5.3 mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz musste beim Erlass der angefochtenen Verfügung somit
keine verbindlichen Zusagen betreffend Erteilung der Bewilligung berück-
A-12/2012
Seite 7
sichtigen, welche dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 bereits
gemacht worden wären. Die nachfolgenden Ausführungen beschlagen
somit lediglich die Frage, welches die materiellen Voraussetzungen für
die Erteilung der Bewilligung sind und inwiefern diese erfüllt sind.
3.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Bewilligung zur Reparatur von
Militärschuhen eine vertragliche Vereinbarung mit der LBA voraussetze,
ohne Einigung über die Preise für die Schuhreparaturen aber kein Vertrag
zustande komme. Der Beschwerdeführer stellt sich hingegen auf den
Standpunkt, die Bewilligung setze noch kein Vertragsverhältnis voraus
und sei bei Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen in jedem Fall zu er-
teilen. Ein vertragliches Verhältnis ergebe sich erst mit der Annahme von
Reparaturaufträgen.
3.1. Gemäss Art. 110 Abs. 3 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995
(MG, SR 510.10) regelt der Bundesrat Instandstellung, Ersatz und Hinter-
legung der persönlichen Ausrüstung von Angehörigen der Armee und be-
stimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteili-
gen müssen.
Die Verordnung vom 5. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung
der Armeeangehörigen (VPAA, SR 514.10) sieht in Art. 4 Abs. 1 sodann
vor, dass Ausrüstungsgegenstände grundsätzlich zu Lasten des Bundes
instand gehalten werden. Überdies erlässt das Departement für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) gemäss Art. 16 Bst. b VPAA
unter anderem ergänzende und ausführende Vorschriften über die Repa-
ratur von Militärschuhen.
Die entsprechenden Regelungen finden sich in Art. 22 ff. der Verordnung
des VBS vom 9. Dezember 2003 über die persönliche Ausrüstung der
Armeeangehörigen (VPAA-VBS, SR 514.101). Diese Bestimmungen lau-
ten wie folgt:
Art. 22 Grundsatz
1
Die Reparaturen an Militärschuhen (Ordonnanz- und gleichwertige Zivil-
schuhe) werden von zivilen Schuhmachern ausgeführt, die über eine ent-
sprechende Bewilligung verfügen.
2
Steht am Standort der Truppe oder in der Umgebung bis 20 km kein Bewil-
ligungsinhaber zur Verfügung, so können ausnahmsweise andere Schuhma-
cher berücksichtigt werden, die Gewähr für eine fachgemässe Reparatur bie-
ten.
A-12/2012
Seite 8
Art. 23 Voraussetzungen
Die LBA erteilt die Bewilligung, wenn der Schuhmacher:
a. über eine abgeschlossene Berufslehre und über eine Werkstatt mit den
erforderlichen Einrichtungen verfügt;
b. Schweizer Bürger oder als Ausländer zur selbständigen Berufsausübung
in der Schweiz berechtigt ist;
c. einen guten Leumund besitzt;
d. den Kurs der LBA für die Reparatur von Militärschuhen bestanden hat.
Art. 24 Widerruf der Bewilligung
Bei mangelhafter Ausführung der Reparaturen und bei Missachtung der ver-
traglichen Vereinbarungen kann die LBA die Bewilligung widerrufen.
Art. 25 Kosten
1
Der Bund übernimmt die Kosten für die Reparatur von Militärschuhen.
2
Ausgenommen sind die Kosten für Neubesohlungen in Lehrgängen der
Höheren Kaderausbildung (HKA) und in den Fortbildungsdiensten der Trup-
pe sowie für die Reparatur von Ausgangsschuhen.
Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Tarife sind im Verwaltungsreg-
lement festgelegt, welches vom Chef LBA erlassen wird (aktuell: An-
hang 10 des Reglements 51.003 "Verwaltungsreglement" vom 26. Okto-
ber 2011).
3.2. Was das Vorgehen in der Praxis betrifft, ergibt sich aus der in den Ak-
ten befindlichen "Weisung für die Schuhinspektion", gültig ab 1. Januar
2006, dass die Einheitskommandanten zweimal pro Rekrutenschule bzw.
einmal pro Fortbildungskurs ("WK") eine Schuhinspektion anordnen. Die
Hauptfeldweibel führen diese durch und veranlassen "die Ausführung von
Reparaturen durch zivile Schuhmacher mit Reparaturausweis gemäss
Verzeichnis der Logistikbasis der Armee" (vgl. zum Ganzen auch Rz. 211
f. der Dokumentation 65.910 "Instandhaltung" vom 25. August 2009).
3.3. Aus dem Wortlaut von Art. 23 VPAA-VBS geht an sich bereits hervor,
dass die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen nur von den dort
aufgeführten fachlichen und persönlichen Voraussetzungen abhängen
soll. Die Vorinstanz verweist in ihrem Schreiben vom 25. November 2011
indes auf Art. 24 VPAA-VBS betreffend den Widerruf der Bewilligung, wo
die Missachtung der vertraglichen Vereinbarungen erwähnt wird. Zweck
dieser Bestimmung ist es jedoch gerade, einen Entzug der Bewilligung zu
ermöglichen, obschon die Voraussetzungen nach Art. 23 VPAA-VBS wei-
A-12/2012
Seite 9
terhin erfüllt sind. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, die
Formulierung "vertragliche Vereinbarungen" beziehe sich auf die im Hin-
blick auf konkrete Reparaturen getroffenen Vereinbarungen. Art. 24
VPAA-VBS steht einer Interpretation jedenfalls nicht entgegen, wonach in
einem ersten Schritt lediglich eine Bewilligung erteilt wird, ein Vertrags-
verhältnis aber erst vorliegt, wenn der Schuhmacher tatsächlich Repara-
turaufträge entgegennimmt (dies selbstverständlich auf Basis des von der
LBA festgelegten Tarifs). Neben dem klaren Wortlaut von Art. 23 VPAA-
VBS spricht auch Art. 22 Abs. 2 VPAA-VBS für diese Interpretation, ge-
mäss dem ausnahmsweise Schuhmacher ohne Bewilligung berücksich-
tigt werden können, wenn diese ebenfalls Gewähr für eine fachgemässe
Reparatur bieten. Es erklärt sich von selbst, dass zwischen solchen
Schuhmachern und der LBA kein Rahmenvertrag existiert.
3.4. Weiter ist zu beachten, dass Art. 23 VPAA-VBS der Vorinstanz bei
Vorliegen der Voraussetzungen keinen Raum für die Entscheidung im
Einzelfall, d.h. kein (Rechtsfolge-)Ermessen, lässt: Einer Behörde kommt
solches Ermessen zu, wenn eine Norm offen ist, insbesondere wenn das
Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Voraus-
setzungen nicht zwingend vorschreibt (v.a. "Kann-Vorschriften") oder
wenn ein Rechtssatz einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Wahl
zwischen verschiedenen Massnahmen oder hinsichtlich deren näheren
Ausgestaltung einräumt (ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 429, 431, 434 und 436; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A–6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 5.3). Dies ist bei Art. 23
VPAA-VBS indessen nicht der Fall, weshalb die Vorinstanz einzig die dort
erwähnten Voraussetzungen zu prüfen hat (vgl. dazu auch BGE 137 II
345 E. 3.2.1, wo zwischen Ermessensbewilligungen und Anspruchsbewil-
ligungen unterschieden wird).
3.5. Die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen setzt somit keine
vertragliche Vereinbarung mit der LBA voraus, sondern ist beim Vorliegen
der Voraussetzungen nach Art. 23 VPAA-VBS zu erteilen.
4.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2012 führt der Chef LBA je-
doch aus, wer um die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen ersu-
che, gleichzeitig aber den geltenden Tarif in Frage stelle, verhalte sich wi-
dersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben.
A-12/2012
Seite 10
4.1. Der in Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz
von Treu und Glauben gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Ver-
halten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz
zunächst in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, d.h. er ver-
leiht den Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigen Vertrauen in be-
hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be-
gründetes Verhalten der Behörde geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV).
Weiter verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben in Form des
Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Verbots des Rechtsmiss-
brauchs sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in
ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder
rechtsmissbräuchlich zu verhalten. In dieser Ausgestaltung bindet das
Prinzip von Treu und Glauben also nicht nur den Staat, sondern auch die
Privaten (zum Ganzen: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff. mit
Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Schreiben vom
11. Oktober 2011 an die Vorinstanz – in einem etwas rauen Tonfall – um
eine Erhöhung der Tarife, machte aber auch klar, dass er aufgrund der
noch schwachen Ertragslage seines Unternehmens auf Reparaturaufträ-
ge der Armee angewiesen ist, obschon die Preise seiner Ansicht nach
kaum die Selbstkosten decken. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der Be-
schwerdeführer also grundsätzlich so zu verstehen, dass er primär die
Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen beantragte, und parallel
dazu um eine Erhöhung der Tarife ersuchte. Ein solches Vorgehen wider-
spricht nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Vielmehr muss es ei-
nem Gesuchsteller bzw. Bewilligungsinhaber möglich sein, sich für eine
Erhöhung der Tarife einzusetzen. Die Bewilligung zur Reparatur von Mili-
tärschuhen kann jedenfalls nicht mit dem blossen Verweis darauf verwei-
gert werden, der Gesuchsteller sei mit dem Tarif für Militärschuhinstand-
setzungen nicht einverstanden bzw. stelle diesen in Frage. Ob ein Bewil-
ligungsinhaber Reparaturen ausführen will, obschon er den Tarif für un-
angemessen hält, bleibt ihm überlassen.
4.3. Die Vorinstanz hat die Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen
daher zu Unrecht mit der Begründung verweigert, der Beschwerdeführer
sei mit dem Tarif für Militärschuhinstandsetzungen nicht einverstanden.
A-12/2012
Seite 11
5.
Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen nach Art. 23 VPAA-VBS für eine
Erteilung der Bewilligung zur Reparatur von Militärschuhen erfüllt sind.
5.1. Die Vorinstanz äusserst sich weder in ihrer Verfügung vom
12. Dezember 2011 noch in ihrer Stellungnahme zuhanden des Bundes-
verwaltungsgerichts zum Vorliegen dieser Voraussetzungen. Sie merkt in
ihrer Stellungnahme lediglich an, die weiteren Voraussetzungen blieben
vorbehalten.
Was den Kurs der LBA für die Reparatur von Militärschuhen gemäss
Art. 23 Bst. d VPAA-VBS angeht, hat der Beschwerdeführer diesen un-
bestrittenermassen nicht in der früher üblichen Form absolviert. Der Be-
schwerdeführer macht aber geltend, der Mitarbeiter der LBA habe anläss-
lich der Besprechung vom 5. Oktober 2011 auf die Durchführung des
praktischen Teils des Kurses verzichtet, der administrative Anteil sei an-
lässlich der Besprechung absolviert worden. Aus den Vorakten geht her-
vor, dass infolge der kleinen Zahl von Schuhmachern, die Reparaturen an
Militärschuhen ausführen wollten, keine Kurse mehr durchgeführt würden.
Anstelle der Kurse werde für interessierte Schuhmacher eine halbtägige
Ausbildung vor Ort mit vorwiegend administrativem Inhalt angeboten. Al-
lerdings heisst es in den Vorakten auch, diese halbtägige Ausbildung sei
dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2011 lediglich angeboten worden
und sei noch zu absolvieren.
Die Voraussetzungen nach Art. 23 Bst. a bis c VPAA-VBS erscheinen
prima vista nicht problematisch. So hat der Beschwerdeführer ein Fähig-
keitszeugnis als Schuhmacher eingereicht. Er verfügt demnach über eine
abgeschlossene Berufslehre. Das Vorliegen der übrigen Voraussetzun-
gen lässt sich anhand der Akten allerdings nicht abschliessend prüfen.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich reformato-
risch, d.h. es entscheidet in der Regel selbst über die strittige Angelegen-
heit, ausnahmsweise kann es sich jedoch darauf beschränken, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Letzteres kann unter anderem an-
gezeigt sein, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt
hat oder das Vorliegen eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint
und die anderen Elemente deshalb gar nicht geprüft hat (vgl. dazu ANDRÉ
MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.194 f.).
A-12/2012
Seite 12
Vorliegend hat die Vorinstanz die Erteilung der Bewilligung aufgrund un-
zutreffender Erwägungen verweigert. Ein reformatorischer Entscheid ist
zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht möglich, da die verfügende Stelle das
Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 23 VPAA-VBS offensichtlich nicht
abschliessend geprüft hat. Zumindest ist nicht klar, was bezüglich des
Kurses für die Reparatur von Militärschuhen genau vereinbart wurde und
inwiefern wenigstens die administrative Ausbildung noch zu absolvieren
ist.
5.3. Daher rechtfertigt es sich, die Angelegenheit ausnahmsweise an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese das Vorliegen der Bewilligungs-
voraussetzungen beurteilen und die Bewilligung je nachdem erteilen,
verweigern oder von der Absolvierung des erwähnten Kurses abhängig
machen kann.
6.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer ist als obsiegend zu betrachten. Schon aus
diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG), weshalb er das ihm gewährte Recht auf unentgeltliche
Prozessführung nicht zu beanspruchen braucht. Die unterliegende Vorin-
stanz trägt als Bundesbehörde ebenfalls keine Verfahrenskosten (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer trotz seines Ob-
siegens nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch die
Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A-12/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Andreas Meier
A-12/2012
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: