B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1229/2014
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG,
Avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-1229/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Seit 1998 ist die Billag AG mit dem Inkasso der Radio- und Fernseh-
empfangsgebühren betraut und ebenso lange ist X._______ bei ihr für
den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen angemeldet.
Bis Mitte 2007 hatte er stets die entsprechenden Gebühren bezahlt,
danach nicht mehr.
B.
Nachdem X._______ mehrmals an die Billag AG gelangt war und seine
Gebührenpflicht bestritt, weil er in einem Hotel wohne und bereits das
Hotel die Empfangsgebühren bezahle, erliess die Billag AG am 6. Juni
2012 eine Feststellungsverfügung. Sie bestätigte die Gebührenpflicht von
X._______ für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehpro-
grammen. Das Hotel bezahle demgegenüber Empfangsgebühren für den
kommerziellen Empfang zur Information und Unterhaltung der Gäste.
C.
Eine gegen die Feststellungsverfügung erhobene Reklamation leitete die
Billag AG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) weiter, worauf dieses ein Beschwerdeverfahren eröffnete. In
der Folge überprüfte die Billag AG den Sachverhalt und stellte fest, dass
das Hotel zusätzlich zu den Gebühren für den kommerziellen Empfang
von Radio und Fernsehen auch für zwei Zimmer den privaten
Fernsehempfang bezahle, worauf die Billag AG am 3. September 2012
ihre Feststellungsverfügung teilweise in Wiedererwägung zog. Sie
qualifizierte eine E-Mail von X._______ vom 29. Juli 2011 als Abmeldung
für den Fernsehempfang und stellte fest, dass seine Gebührenpflicht
hierfür Ende Juli 2011 geendet habe. An der Gebührenpflicht für den
privaten Radioempfang hielt die Billag AG fest.
D.
Auch gegen die neue Verfügung vom 3. September 2012 erhob
X._______ Beschwerde beim BAKOM. Auf Rückfrage des BAKOM vom
5. Juni 2013 erklärte X._______ am 28. Juni 2013, dass er in seinem
Hotelzimmer kein Radio habe. Vom BAKOM zur Stellungnahme
angefragt, bestätigte die Billag AG am 29. Juli 2013 die Abmeldung von
X._______ für den privaten Radioempfang per Ende Juni 2013.
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Seite 3
E.
Am 4. Februar 2014 wies das BAKOM die Beschwerde von X._______
ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 200.—.
F.
Mit Eingabe vom 10. März 2014 gelangt X._______ (Beschwerdeführer)
an das Bundesverwaltungsgericht, ficht die Verfügung vom 4. Februar
2014 an und macht sinngemäss geltend, das BAKOM (Vorinstanz) und
die Billag AG (Erstinstanz) hätten den Sachverhalt falsch festgestellt und
er schulde keine Empfangsgebühren.
G.
Die Erstinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2014
die Abweisung der Beschwerde und hält daran fest, dass der
Beschwerdeführer Gebühren für den privaten Fernsehempfang bis zum
31. Juli 2011 und für den privaten Radioempfang bis zum 30. Juni 2013
schulde.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. April 2014 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie weist
insbesondere auf die Meldepflicht des Beschwerdeführers hin, die erst
die Gebührenpflicht beende. Vor dem Einzug in das Hotel … habe der
Beschwerdeführer keine Einstellung des Betriebs der Empfangsgeräte
gemeldet.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Dokumente in den
Akten wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie
entscheidwesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG
genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG
auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz
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ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein
Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dieser Instanz richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren vor der
Vorinstanz nicht durchgedrungen. Als formeller Adressat der angefoch-
tenen Verfügung hat er daher ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung und ist folglich zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung im Rahmen der Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde des Beschwerdeführers auf
zwei Punkte der Beschwerde nicht eingetreten, nämlich auf die
Gebührenpflicht des Hotels sowie auf die von der Erstinstanz gegen den
Beschwerdeführer angehobene Betreibung. In den Erwägungen ihrer
Verfügung (vgl. E. 5.d.) hielt sie sodann fest, die Frage, ob die Erstinstanz
die Einstellung des Betriebs von Radioempfangsgeräten per 30. Juni
2013 korrekt festgestellt habe, könne sie nicht überprüfen, da diese nicht
zum Streitgegenstand gehöre.
3.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände,
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Seite 5
über die die Vorinstanz nicht entschieden hat und über die sie nicht zu
entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit
durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008
E. 2.2; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1).
3.2 Die Erstinstanz hat in ihrer Wiedererwägung vom 3. September 2012
festgestellt, dass für das vom Beschwerdeführer bewohnte Hotelzimmer
zusätzlich zu den Gebühren für den kommerziellen Empfang von Radio
und Fernsehen auch Gebühren für den privaten Fernsehempfang bezahlt
würden. Ferner machte der Beschwerdeführer im Verfahren vor der
Vorinstanz geltend, das Hotel bezahle bereits die Gebühren, weshalb
diese im Zimmerpreis eingeschlossen seien. Es trifft zu, dass die
Gebührenpflicht des Hotels selbst vor der Vorinstanz nicht im Streit lag;
trotzdem handelt es sich dabei um ein Sachverhaltselement, das – wie
nachfolgend darzulegen ist – für das vorliegende Verfahren relevant und
daher zu berücksichtigen ist.
3.3 Der Beschwerdeführer beanstandete auch eine Betreibung der
Erstinstanz gegen ihn. Diese ist jedoch weder in den Akten noch vom
Beschwerdeführer belegt und bildet damit, wie die Vorinstanz zu Recht
feststellt, nicht Gegenstand des Verfahrens, weshalb sie zu Recht darauf
nicht eingetreten ist.
3.4 Die Vorinstanz erachtet die Verfügung vom 29. Juli 2013, mit der die
Erstinstanz das Ende der Gebührenpflicht für den Radioempfang des
Beschwerdeführers auf den 30. Juni 2013 festgestellt hat, als nicht vom
Streitgegenstand erfasst. Ob die Erstinstanz die Einstellung des Betriebs
der Radioempfangsgeräte per 30. Juni 2013 korrekt festgestellt habe,
könne sie deshalb nicht überprüfen.
Mit Einreichung der Beschwerde geht die Zuständigkeit in der Sache auf
die Rechtsmittelinstanz über, wobei Art. 58 Abs. 1 VwVG insofern eine
Ausnahme macht, als die Vorinstanz die ursprüngliche Verfügung in
Wiedererwägung ziehen und neu verfügen kann. Wird den Anträgen des
Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen, kann die ursprüngliche
Verfügung nur in diesem Umfang als gegenstandslos abgeschrieben
werden; über die nicht erfüllten Rechtsbegehren bleibt der Rechtsstreit
aufrechterhalten, so dass die Beschwerdeinstanz über die noch streitigen
Punkte materiell entscheiden muss (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-322/2009 vom 14. Juni 2011 E. 6.1;
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ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 58 N 45 und N 52; AUGUST
MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 18 zu
Art. 58). Dabei gilt der neue Sachentscheid der Vorinstanz durch die
bereits gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Beschwerde als mit
angefochten (BGE 113 V 238 E. 1a; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 2; PFLEIDERER, a.a.O.,
Art. 58 N 46).
Dies trifft hier zu: Am 6. Juni 2012 hatte die Erstinstanz eine
Feststellungsverfügung erlassen, wonach der Beschwerdeführer für den
privaten Radio- und Fernsehempfang gebührenpflichtig sei. Der
Beschwerdeführer hatte dagegen Beschwerde bei der Vorinstanz
erhoben und die Gebührenpflicht sinngemäss bestritten. Somit war vor
der Vorinstanz die Gebührenpflicht für den privaten Radio- und
Fernsehempfang insgesamt strittig. Während des hängigen Verfahrens
hatte die Erstinstanz zunächst in ihrer teilweisen Wiedererwägung vom
3. September 2012 an der Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für
den privaten Radioempfang festgehalten und am 29. Juli 2013 das Ende
dieser Gebührenpflicht auf Ende Juni 2013 festgesetzt. Die Erstinstanz
hat damit über einen Teil des bereits vor der Vorinstanz hängigen Streit-
gegenstandes neu verfügt und dabei dem Antrag des Beschwerdeführers
nur teilweise entsprochen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das
Ende der Gebührenpflicht für den Radioempfang ausserhalb des
Gegenstandes der Verfügung liegen sollte. Die Vorinstanz hätte in ihrer
Verfügung vom 4. Februar 2014 auch darüber entscheiden müssen und
hat insofern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Da
diese Prüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgeholt und
dieser Verfahrensmangel so geheilt werden kann, rechtfertigt er für sich
allein nicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 193, Rz. 548). Der
Verfahrensfehler wird jedoch beim Kostenpunkt zu berücksichtigen sein.
4.
Die Modalitäten der Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und
Fernsehprogrammen sind im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen
vom 24. März 2006 (RTVG, SR 784.40) wie folgt geregelt: Wer ein zum
Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeignetes Gerät zum
Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebührenerhebungsstelle
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vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1
und 3 RTVG). Die Empfangsgebühr ist pro Haushalt oder Geschäftsstelle
nur einmal geschuldet, unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte
(Art. 68 Abs. 2 RTVG). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte
sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (sog. Melde- und
Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 RTVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1
der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV,
SR 784.401]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats,
der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgeräts
folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der
Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats,
in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 68
Abs. 4 und 5 RTVG; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4134/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1 m.H. und
A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 4.1).
4.1 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich, dass die Gebühren-
pflicht für den Radio- und Fernsehempfang bestehen bleibt, solange die
schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende Ereignis
der Erstinstanz nicht zugegangen ist (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG). Somit
kann die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen für die
Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies gilt
selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebs-
bereiten Geräte mehr vorhanden waren oder deren Betrieb vollständig
eingestellt worden ist. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von
den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes
ausgeschlossen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom
13. März 2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2;
ferner: ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, N 9 zu Art. 68 RTVG).
Die Gebührenpflicht stellt überdies nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts eine Regal-
abgabe dar, welche für das blosse Recht, Programme zu empfangen,
geschuldet ist. Dies unabhängig davon, ob es tatsächlich genutzt wird,
welche und wie viele Personen in einem Haushalt die Geräte benutzen,
welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt
vorhanden sind (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; BVGE 2007/15 E. 3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-180/2010 vom 11. Oktober 2010
E. 4.1, A-3468/2010 vom 30. Juli 2010 E. 4.1).
4.2 Da die Empfangsgebühren nur einmal pro Haushalt zu entrichten
sind, kann die Gebührenpflicht für eine Person nicht nur dann enden,
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Seite 8
wenn sie den Betrieb der Empfangsgeräte einstellt, sondern auch, wenn
sie in einen Haushalt einzieht, für den diese bereits entrichtet werden.
Auch dies ist jedoch der Gebührenerhebungsstelle zu melden und erst
am Ende des Monats, in dem die entsprechende Meldung erfolgt, endet
die Gebührenpflicht (Art. 68 Abs. 5 RTVG; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 f.).
4.3 Die Praxis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht
derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen
oder den Empfang einstellen wollen. Insbesondere sei nicht zu
beanstanden, dass die Erstinstanz die Mitwirkungspflicht relativ streng
handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die
Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr gegeben seien, da es
sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1
sowie 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1
m.H.).
5.
Der Beschwerdeführer bestreitet, gebührenpflichtig zu sein. Gemäss
Art. 59 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR
784.401) werden die Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang
unterschieden. Zunächst ist die Gebührenpflicht für den Fernsehempfang
zu prüfen.
5.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass
eine einmal begründete Gebührenpflicht für den Radio- und
Fernsehempfang andauert, bis eine schriftliche Abmeldung bei der
Gebührenerhebungsstelle erfolgt, wobei eine rückwirkende Abmeldung
von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG). Der
Beschwerdeführer sei bei der Erstinstanz angemeldet gewesen, womit
die Gebührenpflicht entstanden sei. Diese Auffassung ist nicht zu
beanstanden, steht sie doch im Einklang mit der in E. 4 dargelegten
Rechtslage und ständigen Rechtsprechung.
5.2 Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, dass Personen, die mehr als
drei Monate in einem Hotel wohnen, auch dort einen Haushalt im Sinne
des RTVG begründen, weshalb – sofern Empfangsgeräte vorhanden sind
– auch eine Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernseh-
empfang bestehe, die nicht vom gebührenpflichtigen kommerziellen
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Empfang eines Hotels umfasst werde. Offen gelassen hat die Vorinstanz,
ob die Erstinstanz das Ende der Gebührenpflicht des Beschwerdeführers
für den privaten Fernsehempfang angesichts der Gebührenpflicht des
Hotels für Dauergäste zu Recht gestützt auf dessen Mitteilung vom
29. Juli 2011 auf Ende Juli 2011 festgesetzt hat.
5.3 Die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2011 ist die erste
aktenkundige schriftliche Meldung an die Erstinstanz. Dass der
Beschwerdeführer bereits früher schriftlich an die Erstinstanz gelangt
wäre – etwa beim Bezug seines Hotelzimmers – macht er nicht geltend.
Es ist ferner unbestritten, dass das Hotel zusätzlich zu den Gebühren für
den kommerziellen Empfang für zwei Zimmer auch noch Gebühren für
den privaten Fernsehempfang zahlt. Die Rechtsprechung hat ein auf
unbestimmte Dauer gemietetes, möbliertes Zimmer, das während
insgesamt etwa 5 Monaten im Jahr von einer Person bewohnt wird, die
ansonsten im Ausland lebt, als Haushalt eingestuft (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6060/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.4); ferner
war auch eine aus beruflichen Gründen gemietete und unter der Woche
während insgesamt mehr als sechs Monaten bewohnte Zweitwohnung
als eigenständiger und gebührenpflichtiger Haushalt qualifiziert worden
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6080/2011 vom 28. Januar 2013
E. 5.2.4); ebenso – noch zum alten, insofern aber vergleichbaren Recht –
ein von einem Studenten während der Universitätssemester bewohntes
Studio, der ansonsten bei seinen Eltern wohnte (Urteil des Bundes-
gerichts 2A.528/2006 E. 5.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
Erst- und Vorinstanz im vorliegenden Fall das vom Beschwerdeführer
dauerhaft bewohnte Hotelzimmer als Haushalt im Sinn von Art. 68 Abs. 2
RTVG eingestuft haben, zumal der Beschwerdeführer nirgendwo sonst
wohnt und im Hotel auch seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
Demzufolge wohnt der Beschwerdeführer in einem als Haushalt
einzustufenden Hotelzimmer, für das bereits die Gebühr für den privaten
Fernsehempfang geleistet wird. Zu Recht hat daher die Erstinstanz in
ihrer Wiedererwägung vom 3. September 2012 das Ende der
Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang auf Ende Juli 2011
festgesetzt, also auf das Ende des Monats, in dem ihr eine Mitteilung
gemacht worden ist. Soweit die Vorinstanz in Begründungserwägung
2.2.5.c Raum für eine erneute Überprüfung der diesbezüglichen
Gebührenpflicht durch die Erstinstanz lassen möchte, ist festzuhalten,
dass sie in formeller Hinsicht weder eine Rückweisung an die Erstinstanz
in die Entscheidformel der Verfügung aufgenommen noch die
Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen hat, weshalb nur die
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Seite 10
Entscheidformel ohne die Begründung massgebend ist (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.184 f.). Für eine neue
Prüfung der Dauer oder des Endes der Gebührenpflicht besteht auch gar
kein Grund, nachdem feststeht, dass die Gebühren für den privaten
Fernsehempfang für das als Haushalt geltende Hotelzimmer des
Beschwerdeführers vom Hotel geleistet werden. In diesem Sinn ist die
Verfügung der Vorinstanz zu präzisieren bzw. die Beschwerde bezüglich
des Fernsehempfangs im Sinne der Erwägungen abzuweisen.
6.
Zu prüfen bleibt damit die Gebührenpflicht für den Radioempfang. Auch
hierfür war der Beschwerdeführer angemeldet, weshalb er grundsätzlich
bis zu seiner Abmeldung gebührenpflichtig ist (vgl. E. 4.1). Die Erst-
instanz hat das Ende der Gebührenpflicht mit ihrer Verfügung am 29. Juli
2013 auf Ende Juni 2013 festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer
der Vorinstanz bestätigt hatte, über kein Radiogerät zu verfügen.
6.1 Aus den Akten ergibt sich, dass das Hotel … für zwei Hotelzimmer
den privaten Fernseh-, nicht aber den Radioempfang bezahlt. Dies dürfte
darauf zurückzuführen sein, dass das Hotel in den beiden Zimmern den
Gästen bzw. Bewohnern nur einen Fernseher, nicht aber ein Radiogerät
zur Verfügung stellt, wovon im Übrigen auch aufgrund der Mitteilung des
Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz vom 28. Juni 2013
auszugehen ist; darin hat er bestätigt, kein Radio im Zimmer zu haben.
Vom Hotel werden keine Gebühren für den privaten Radioempfang
bezahlt, weshalb die entsprechende Gebührenpflicht für den Beschwer-
deführer endet, wenn er über kein Radioempfangsgerät mehr verfügt und
dies der Erstinstanz meldet. Da der Beschwerdeführer die
Gebührenpflicht bestreitet, ist zu prüfen, ob die Erstinstanz deren Ende
zutreffend festgesetzt hat.
6.2 Die von der Rechtsprechung bestätigte Praxis der Erst- und
Vorinstanz verlangt eine deutliche Mitteilung an die Gebührenerhebungs-
stelle, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht mehr
gegeben sind (vgl. vorne E. 4.3). Namentlich wird die Gebührenpflicht
nicht schon durch die blosse Unzustellbarkeit bzw. den blossen
Nichterhalt von Rechnungen beendet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 3.1.1 m.H.) oder durch den
Antrag auf Änderung der Rechnungsadresse (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 6.1). Indessen
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Seite 11
muss eine Abmeldung auch Personen möglich sein, die sprachlich,
insbesondere im schriftlichen Ausdruck, nicht besonders gewandt sind.
Geht aus einer Mitteilung hervor, dass sich jemand abmelden möchte,
bestehen aber Unklarheiten über den Grund, hat die Erstinstanz dies
aufgrund des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes bzw.
der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen (Art. 12 VwVG) durch
Rückfrage abzuklären, zumal sie die möglichen Abmeldungsgründe
besser kennt und die Gebührenpflichtigen bei Bedarf auch darüber
aufklären kann (PATRICK L. KRAUSKOPF/KATHRIN EMMENEGGER, Praxis-
kommentar VwVG, Rz. 20 ff. zu Art. 12). Dies gilt umso mehr, wenn die
Erstinstanz ohnehin weitere Abklärungen trifft. Dass der
Beschwerdeführer seiner ihm dabei obliegenden Mitwirkungspflicht
(Art. 13 VwVG) nicht nachgekommen wäre, ist weder ersichtlich noch
wird dies geltend gemacht.
6.3 Der Beschwerdeführer hat insbesondere in seiner E-Mail vom 6. März
2012 – die Bestandteil einer am 29. Juli 2011 beginnenden, fortgesetzten
Korrespondenz bildet – geltend gemacht, dass im Preis für das
Hotelzimmer "alles inbegriffen sei". In der Folge hat sich die Vorinstanz
zunächst darauf beschränkt, auf den hier nicht relevanten Unterschied
zwischen kommerziellem und privatem Empfang hinzuweisen und den
Beschwerdeführer aufgefordert mitzuteilen, falls er entgegen ihrer
Annahme kein Dauergast im Hotel sei (Mail vom 2. Februar 2012, act. 8).
In ihrer Feststellungsverfügung vom 6. Juni 2012 hat die Erstinstanz
ferner ohne weitere Abklärung oder Rückfrage angenommen, der
Beschwerdeführer verfüge in seinem Hotelzimmer über Radio- und
Fernsehempfangsgeräte. Gerade der Umstand, dass das Hotelzimmer
nur für den privaten Fernsehempfang angemeldet ist, legt aber den
Schluss nahe, dass vom Hotel nur ein Fernseher zur Verfügung gestellt
wird. Ein Radiogerät müsste daher vom Bewohner mitgebracht worden
sein, was durch einfache Rückfrage hätte geklärt werden können. Die
Erstinstanz hätte diese Abklärung spätestens dann vornehmen müssen,
als sie die Bezahlung der Fernsehgebühren durch das Hotel nachprüfte.
Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den relevanten Sachverhalt
ungenügend festgestellt. Angesichts der gesamten Umstände rechtfertigt
es sich daher, die Korrespondenz des Beschwerdeführers als Abmeldung
einzustufen und die Gebührenpflicht auch für den Radioempfang auf den
31. Juli 2011 zu beenden. In diesem Umfang ist die Beschwerde
gutzuheissen.
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Seite 12
7.
Demzufolge hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 4. Februar 2014
die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers teilweise unzutreffend
festgestellt. Richtigerweise ist daher der Beschwerdeführer auch in ihrem
Verfahren nur teilweise unterlegen, weshalb in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu ermässigen oder zu erlassen sind.
Aus den Vorakten und der Beschwerde ergibt sich, dass gegen den
Beschwerdeführer eine Pfändung erfolglos war, Verlustscheine bestehen
und dass ihn das örtlich zuständige Sozialamt unterstützt. Angesichts der
gesamten Umstände sind ihm die Verfahrenskosten zu erlassen, weshalb
die Auferlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.— aufzuheben ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht teilweise und hätte im
Rahmen seines Unterliegens ermässigte Verfahrenskosten zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) können einer Partei
Kosten erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person
es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr diese aufzuerlegen. Aus
den in der vorangehenden Erwägung erwähnten Gründen sowie wegen
der in E. 3.4 festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beschwerdeführers rechtfertigt es sich auch für das vorliegende
Verfahren, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Da dem
Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kosten durch das
Beschwerdeverfahren entstanden sind und er nicht anwaltlich vertreten
ist, steht ihm keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt,
dass die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Radio-
empfang am 31. Juli 2011 geendet hat und dass ihm für das
vorinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind.
2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.
A-1229/2014
Seite 13
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst.
b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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