B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1231/2012
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Moritz Kuhn und
Rechtsanwältin Dr. iur. LL.M. Lucy Gordon, MME Partners,
Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern,
und
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ausführungsprojekt Nationalstrasse N01/N20, Ausbau Nord-
umfahrung Zürich (Plangenehmigung).
A-1231/2012
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Sachverhalt:
A.
B._______, verstorben am (…), war Eigentümer des in der Industriezone
gelegenen Grundstücks Nr. (…) (vormals Grundstücke Nrn. […] und […])
in Zürich Affoltern. Das in östlicher Richtung spitz zulaufende Grundstück
liegt südlich des Autobahnanschlusses Zürich Affoltern an der Wehnta-
lerstrasse. Es grenzt im Westen an Wald und im Süden an ein Eisen-
bahntrassee. Das Grundstück wird von einem (Unternehmen) genutzt
und ist über die Wehntalerstrasse für den Verkehr erschlossen; die be-
stehende Sicherheitslinie ist an zwei Stellen unterbrochen, so dass von
Zürich her kommend links auf das Grundstück zu- und von diesem auch
nach links in Richtung Autobahnanschluss weggefahren werden kann.
B.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 beantragte das Bundesamt für
Strassen (ASTRA) dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver-
kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Erteilung der Plangeneh-
migung für das Ausführungsprojekt "N01/N20, Ausbau Nordumfahrung
Zürich" (nachfolgend Ausführungsprojekt). Das Ausführungsprojekt ist Teil
des Gesamtprojekts Nordumfahrung Zürich, das nebst dem Ausbau der
Nordumfahrung Zürich auch Erhaltungsmassnahmen beinhaltet.
Der Perimeter des Ausführungsprojekts reicht von der Grenze der Kanto-
ne Aargau und Zürich bei Dietikon über das Limmattaler Kreuz, den
Gubrist und den Autobahnanschluss Zürich Affoltern bis zur Verzweigung
Zürich Nord. Es umfasst im Wesentlichen die durchgehende Erweiterung
der Nationalstrasse auf 2x3 Fahrstreifen zwischen dem Limmattaler
Kreuz und der Verzweigung Zürich Nord, die Verschiebung des Halban-
schlusses Weiningen, den Neubau einer 3. Tunnelröhre durch den
Gubrist sowie den Umbau des Autobahnanschlusses Zürich Affoltern. Zu-
dem soll die Entwässerung der Nationalstrasse dem neuesten Stand der
Gesetzgebung angepasst und auf der Ostseite des Gubrist die rund
580 m lange Überdeckung Katzensee erstellt werden.
Der Autobahnanschluss Zürich Affoltern wurde im Rahmen des Ausfüh-
rungsprojekts neu konzipiert. Geplant ist der Umbau des Autobahnan-
schlusses als Raute mit je einer Aus- und einer Einfahrtsrampe nördlich
und südlich der Nationalstrasse. Die Anbindung an die nachgeordnete
Wehntalerstrasse, welche die Nationalstrasse im Bereich des Autobahn-
anschlusses Zürich Affoltern unterquert, erfolgt über zwei lichtsignalge-
steuerte Kreuzungen (südlicher und nördlicher Anschlussknoten). Um die
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Verkehrsmengen bewältigen zu können und Rückstaus auf die National-
strasse und im Nachbarknoten zu verhindern, wird jeder Zufluss zu den
beiden Anschlussknoten aus drei Fahrstreifen bestehen, wovon jeweils
zwei in der Hauptlastrichtung liegen. Die Lichtsignalanlagen werden ko-
ordiniert geschaltet, so dass die Hauptverkehrsströme zweistreifig und
ohne Zwischenhalt durch das Knotensystem geführt werden können.
Die Neukonzeption des Autobahnanschlusses Zürich Affoltern bedingt im
Bereich der beiden Anschlussknoten einen Ausbau der Wehntalerstrasse,
wofür nach dem Landerwerbsplan eine definitive und eine vorübergehen-
de Beanspruchung u.a. von Teilen des Grundstücks Nr. (...) erforderlich
sein wird. Zudem muss die Mühlackerstrasse, die gegenwärtig im Bereich
der projektierten Autobahneinfahrt in Richtung St.Gallen in die Wehnta-
lerstrasse einmündet, verlegt werden. Sie wird neu rund 200 m südöstlich
der bestehenden Einmündung über eine lichtsignalgesteuerte Kreuzung
(Knoten Mühlackerstrasse) an die Wehntalerstrasse angebunden.
Schliesslich ist für die Wehntalerstrasse eine neue Verkehrsführung mit
einer ununterbrochenen Sicherheitslinie zwischen dem Knoten Mühl-
ackerstrasse sowie dem südlichen Anschlussknoten und damit auch auf
Höhe des Grundstücks Nr. (...) vorgesehen.
C.
Nach der Vorprüfung des Ausführungsprojekts leitete das UVEK das or-
dentliche Plangenehmigungsverfahren ein und beauftragte den Kanton
Zürich mit Schreiben vom 26. Januar 2009 damit, in Absprache mit dem
ASTRA für die öffentlichen Auflage des Ausführungsprojekts und dessen
Aussteckung besorgt zu sein.
D.
Das Ausführungsprojekt lag vom 16. März 2009 bis zum 29. April 2009 öf-
fentlich auf, wobei die 30-tägige Auflagefrist wegen des Fristenstillstandes
über Ostern um 15 Tage verlängert wurde. Während der öffentlichen Auf-
lage gingen beim UVEK 113 Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt
ein, darunter jene von B._______ vom 14. April 2009. Er machte im We-
sentlichen geltend, die Beschränkung der Zufahrt zu seinem Grundstück
als Folge der ununterbrochenen Sicherheitslinie und die vorübergehende
Beanspruchung seines Grundstücks seien unverhältnismässig. Um die
Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den Ausbau der Wehntalerstras-
se zu ermöglichen, kämen weniger weit gehende Massnahmen in Be-
tracht, weshalb die angefochtene Plangenehmigung die Eigentumsgaran-
tie verletze. Er beantragte entsprechend, es sei weiterhin die uneinge-
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schränkte Zufahrt auf sein Grundstück zu gewährleisten und es sei auf
die vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks zu verzichten,
eventualiter sei die Beanspruchung zu reduzieren.
E.
Am 31. Januar 2012 erteilte das UVEK dem ASTRA die nachgesuchte
Plangehmigung für den Ausbau der Nordumfahrung Zürich unter Aufla-
gen. Gleichzeitig hiess es zahlreiche Einsprachen ganz oder teilweise gut
und verpflichtete das ASTRA insbesondere dazu, im Rahmen der Detail-
projektierung Einzelaspekte nochmals bzw. genauer zu prüfen. Die Ein-
sprache von B._______ wies das UVEK unter Verweis auf die Verkehrs-
sicherheit sowie die Notwendigkeit der vorübergehenden Landbeanspru-
chung ab.
F.
Gegen die Plangenehmigung des UVEK (Vorinstanz) vom 31. Januar
2012 sind beim Bundesverwaltungsgericht bis zum 8. März 2012 insge-
samt neun Beschwerden eingegangen, darunter jene von B._______ vom
5. März 2012. Er beantragt, es sei die angefochtene Plangenehmigung
aufzuheben und ihm von Zürich her kommend eine Einfahrt nach links auf
sein Grundstück Nr. (...) zu gewähren. Zudem sei die vorübergehende
Beanspruchung eines Teils seines Grundstücks angemessen zu reduzie-
ren und es sei von seinem Entschädigungsbegehren an die Eidgenössi-
sche Schätzungskommission Vormerk zu nehmen. Mit Eventualbegehren
beantragt B._______, es sei die angefochtene Plangenehmigung aufzu-
heben, die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese
bzw. das ASTRA zu verpflichten, mit ihm Gespräche aufzunehmen be-
züglich der Gewährung eines Linksabbiegers von Zürich her kommend,
der sofortigen Gewährung eines provisorischen Linksabbiegers von Zü-
rich her kommend und die angemessene Reduktion der vorübergehen-
den Beanspruchung eines Teils seines Grundstücks.
In seiner Begründung hält B._______ der Vorinstanz in formeller Hinsicht
eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. In materiel-
ler Hinsicht macht er zunächst eine Verletzung der Eigentumsgarantie
geltend. Das Anbringen einer ununterbrochenen Sicherheitslinie habe zur
Folge, dass von Zürich her kommend nicht mehr auf sein Grundstück zu-
gefahren werden könne. Für ein Grundstück auf Stadtgebiet sei dies nicht
hinnehmbar und führe dazu, dass das Grundstück nicht mehr hinreichend
für den Verkehr erschlossen sei. Die bestehende Zufahrt beinträchtige
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weder die Verkehrssicherheit noch den Verkehrsfluss, weshalb kein
Grund bestehe, die Zufahrt auf sein Grundstück einzuschränken. In die-
sem Zusammenhang sei ferner zu beachten, dass zwischen Januar 2009
und März 2010 mehrere Besprechungen mit den zuständigen Behörden
betreffend die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) stattgefunden hät-
ten. Grundlage der Gespräche sei ein Erschliessungskonzept der Firma
F._______ vom 16. Dezember 2008 gewesen, das von Zürich her kom-
mend auf der Wehntalerstrasse eine separate Linksabbiegerspur vorge-
sehen habe. Diesem Erschliessungskonzept hätten alle Beteiligten, dar-
unter der im ASTRA für den Ausbau der Nordumfahrung zuständige Ge-
samtprojektleiter, zugestimmt. Er habe daher davon ausgehen dürfen,
dass eine separate Linksabbiegerspur in das Ausführungsprojekt aufge-
nommen werde. Jedenfalls aber verhalte sich das ASTRA widersprüch-
lich, wenn es den von ihm verlangten Linksabbieger nun aus Gründen der
Verkehrssicherheit ablehne. Im Weiteren übt B._______ Kritik an einem
Bericht des ASTRA vom 15. August 2011, in welchem die Erschliessung
des Grundstücks Nr. (...) im Zusammenhang mit einem konkreten Bau-
vorhaben einer verkehrstechnischen Prüfung unterzogen und die beab-
sichtigte Erschliessung aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt
wurde.
Schliesslich ist B._______ der Ansicht, auch die vorübergehende Bean-
spruchung seines Grundstücks verletzte die Eigentumsgarantie. Der
Landerwerbsplan sehe eine Beanspruchung seines Grundstücks auf der
gesamten Länge entlang der Wehntalerstrasse und einer Tiefe von 10 m
während rund vier Jahren vor. Damit werde die Überbauung des Grund-
stücks in unverhältnismässiger Weise über Jahre verhindert. In Betracht
falle weiter, dass die beanspruchte Fläche nicht als Installations- oder
Umschlagplatz sondern lediglich als Einsatzraum für die Bauarbeiten die-
nen solle. Als mildere, aber ebenso geeignete Massnahme sei daher die
vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks auf eine Tiefe von
5 m zu beschränken und zudem die Überbauung seines Grundstücks vor
dem Ausbau der Wehntalerstrasse zu ermöglichen.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2012 hat die Instruktions-
richterin sieben der insgesamt neun gegen die Plangenehmigung vom
31. Januar 2012 anhängig gemachten Beschwerden vereinigt und unter
der Verfahrensnummer A-1251/2012 weitergeführt, nicht jedoch das vor-
liegende Verfahren.
A-1231/2012
Seite 6
H.
Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 29. Mai 2012 mit, an der Plange-
nehmigung vom 31. Januar 2012 festzuhalten und im Übrigen auf eine
Stellungnahme zu verzichten.
I.
Das ASTRA beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. Juni 2012, es sei
der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Im
Weiteren schliesst es auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf ein-
zutreten sei. Eventualiter sei einzig Ziff. 7.33 des Dispositivs der Plange-
nehmigung vom 31. Januar 2012 aufzuheben und an die Vorinstanz zum
neuen Entscheid zurückzuweisen.
In der Sache nimmt das ASTRA zunächst auf die Besprechungen über
die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) Bezug und hält fest, es habe
keineswegs signalisiert, das Ausführungsprojekt nachträglich entspre-
chend dem Besprechungsergebnis anzupassen. Im Weiteren verweist
das ASTRA auf die Lage des Grundstücks in unmittelbarer Nähe zum Au-
tobahnanschluss Zürich Affoltern und den koordiniert geschalteten Licht-
signalanlagen. Selbst wenn eine separate Linksabbiegerspur erstellt wür-
de, so dass von Zürich her kommend links auf das Grundstück Nr. (...)
zugefahren werden könnte, bestünde je nach Nutzung des Grundstücks
die Gefahr von Rückstaus, was wiederum die Verkehrssicherheit und den
Verkehrsfluss auf der Wehntalerstrasse beeinträchtigen würde. Die unun-
terbrochenen Sicherheitslinie bzw. der Verzicht auf einen Linksabbieger
sei daher geeignet und erforderlich, um die Verkehrssicherheit und einen
möglichst ungehinderten Verkehrsfluss zu gewährleisten. Das Grundstück
sei auch ohne Linksabbieger genügend für den Verkehr erschlossen, wo-
bei sich aus der Eigentumsgarantie ohnehin kein Anspruch auf eine ma-
ximale Erschliessung eines Grundstücks ableiten lasse und daher gar
keine Einschränkung der Eigentumsgarantie vorliege. Vielmehr seien die
Behörden nach Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. Sep-
tember 1979 (SSV, SR 741.21) verpflichtet, örtliche Verkehrsanordnun-
gen zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben, wenn sich die Ver-
hältnisse ändern. Bezüglich der vorübergehenden Beanspruchung des
Grundstücks Nr. (...) verweist das ASTRA auf die knappen Platzverhält-
nisse und das grosse Verkehrsaufkommen. Die vorgesehene Beanspru-
chung sei daher notwendig, um mit den Baumaschinen manövrieren zu
können.
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Seite 7
J.
In seiner Replik vom 28. Juni 2012 reduziert B._______ seine Rechtsbe-
gehren insofern, als er nicht mehr die integrale Aufhebung der angefoch-
tenen Plangenehmigung sondern nurmehr die Aufhebung von Ziff. 7.33
des Dispositivs betreffend den Entscheid über die von ihm erhobene Ein-
sprache verlangt. Im Übrigen hält er an seinen Begehren und seiner Auf-
fassung fest, wonach die Zustimmung des ASTRA zum Erschliessungs-
konzept der Firma F._______ vom 16. Dezember 2008 nach Treu und
Glauben nur so habe verstanden werden können, dass eine separate
Linksabbiegerspur nachträglich in das bereits ausgearbeitete Ausfüh-
rungsprojekt aufgenommen werde. Dies müsse umso mehr gelten, als die
separate Linksabbiegerspur genügend Stauraum aufweise, so dass bei
einer Nutzung des Grundstücks für Gewerbebetriebe mit keinerlei
nachteiligen Auswirkungen auf Verkehrsfluss und Verkehrssicherheit zu
rechnen sei.
K.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2012 hält das ASTRA an seinem Be-
gehren um Abweisung der Beschwerde und an seiner Begründung fest.
Ergänzend legt es den Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zü-
rich vom 22. Juni 2012 betreffend einen auf Grundstück Nr. (...) geplanten
Gewerbebau ins Recht und führt aus, das Baurekursgericht habe damit in
Bestätigung eines abschlägigen Bauentscheids der Stadt Zürich die im
nordwestlichen Bereich des Grundstücks vorgesehene Erschliessung aus
Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt. Nach dem Entscheid und in
Nachachtung von § 240 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes des Kan-
tons Zürich vom 7. September 1975 sei das Grundstück über den Knoten
Mühlackerstrasse zu erschliessen. Die Erschliessung mittels einer sepa-
rater Linksabbiegerspur, wie dies B._______ verlange, sei demgegenüber
abzulehnen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2012 weist die Instruktionsrichterin
das Gesuch des ASTRA vom 6. Juni 2012 um einen teilweisen Entzug
der aufschiebenden Wirkung ab.
M.
Mit Schreiben vom 21. August 2012 reicht B._______ seine Schlussbe-
merkungen ein. Er kritisiert den Entscheid des Baurekursgerichts des
Kantons Zürich vom 22. Juni 2012 und hält insbesondere fest, eine Er-
schliessung des Grundstücks über den Knoten Mühlackerstrasse sei auf-
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Seite 8
grund der örtlichen Gegebenheiten (Stützpfeiler der Eisenbahnbrücke,
Niveauunterschied zwischen gewachsenem Terrain und der Wehnta-
lerstrasse gar nicht möglich. Im Übrigen verweist B._______ erneut auf
die seitens des ASTRA gemachten Zusagen und rügt dessen Verhalten
als widersprüchlich und damit treuwidrig.
N.
Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilt der Rechtsvertreter von
B._______ mit, dass sein Klient am 4. November 2013 verstorben sei,
seine Ehefrau A._____ (Beschwerdeführerin) als Alleinerbin in seine
Rechte und Pflichten eintrete und das Rubrum daher entsprechend anzu-
passen sei.
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke ist, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer
Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahme-
grund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Plangenehmigung ist
eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG und als Vorinstanz hat ein Departement
i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde sachlich zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Verlangt ist also nebst der formellen Be-
schwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnä-
he zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhe-
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Seite 9
bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung zieht, insbesondere,
wenn wie vorliegend nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn
sondern ein Dritter Beschwerde führt. Die besondere Beziehungsnähe
muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein
(BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_346/2011 vom
1. Februar 2012 E. 2.3 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 2.2).
B._______, in deren Rechte und Pflichten die Beschwerdeführerin auf-
grund Universalsukzession eintritt, hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen und ist dabei mit seinen Begehren nicht durchgedrungen.
Die Beschwerdeführerin ist daher – als Rechtsnachfolgerin – formell be-
schwert. Zudem verfügt sie als Eigentümerin des Grundstücks Nr. (...),
das für den geplanten Ausbau der Wehntalerstrasse beansprucht werden
soll, über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache. Dringt sie mit
ihren Begehren durch, würde ihr Grundstück in geringerem Mass für den
Ausbau der Wehntalerstrasse beansprucht und die Zufahrt nicht be-
schränkt, weshalb sie auch ein aktuelles und praktisches Interesse an der
anbegehrten Änderung der angefochtenen Plangenehmigung besitzt. Die
Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten formell wie materiell be-
schwert und aus diesem Grund zur Beschwerdeerhebung berechtigt, wo-
bei anzumerken ist, dass sie als neue Partei das Verfahren so aufzuneh-
men hat, wie sie es vorfindet und sich entsprechend die (Verfahrens-
)Handlungen von B._______ anrechnen lassen muss (vgl. ISABELLE HÄ-
NER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich 2000, Rz. 378).
1.3 Im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht obliegt die
Bestimmung des Streitgegenstandes grundsätzlich den Parteien (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 30 Rz. 2.8 und S. 227
Rz. 3.198). Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist
entsprechend das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand der angefoch-
tenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (BGE 133 II 35 E. 2). Das
Rechtsverhältnis ergibt sich dabei aus dem Dispositiv der angefochtenen
Verfügung. Bestehen Zweifel über die genaue Tragweite der im Dispositiv
geregelten Rechte und Pflichten, ist auf die Begründung der Verfügung
zurückzugreifen. Gleiches gilt in Bezug auf die Parteibegehren. Wird eine
Änderung der angefochtenen Verfügung verlangt, muss klar kundgetan
sein, in welchem Sinne der Beschwerdeführer die Verfügung abgeändert
haben will. Lässt hingegen das Rechtsbegehren nicht deutlich erkennen,
A-1231/2012
Seite 10
wie die beantragte Verfügung lauten soll, ist auf die Beschwerdebegrün-
dung zurückzugreifen, um zu ermitteln, was Streitgegenstand ist. Dabei
ergibt sich der Streitgegenstand stets aus der beantragten Rechtsfolge
(Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2;
RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURN-
HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel
2010, Rz. 1610). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann schliess-
lich nur sein, was bereits Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz
war. Streitfragen, über welche die Vorinstanz nicht verfügt hat, darf die
Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionale
Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Auf entsprechende Partei-
begehren könnte nicht eingetreten werden (BGE 133 II 30 E. 2.4; BVGE
2009/37 E. 1.3.1).
Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei ihr von Zürich her kommend eine
Einfahrt nach links auf ihr Grundstück zu gewähren und die vorüberge-
hende Beanspruchung ihres Grundstücks sei angemessen zu reduzieren.
Letzteres stellt ohne Weiteres ein zulässiges Rechtsbegehren dar. Hinge-
gen erhellt aus den Rechtsbegehren alleine nicht, wie die Verfügung in
Bezug auf die Zufahrt zum Grundstück Nr. (...) abgeändert werden soll,
bestehen doch offensichtlich mehrere Möglichkeiten der Erschliessung.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, aus Gründen der Verkehrssi-
cherheit sei das Anbringen einer ununterbrochenen Sicherheitslinie not-
wendig und für eine separate Linksabbiegerspur stünden keine Flächen
zur Verfügung. Hiergegen wendet die Beschwerdeführerin ein, weder die
bestehende Zufahrt noch ein separater Linksabbieger gemäss dem Er-
schliessungskonzept der Firma F._______ vom 16. Dezember 2008 wür-
den die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Im Streit liegt entsprechend,
ob auf der Wehntalerstrasse im Bereich des Grundstücks Nr. (...) eine
ununterbrochene Sicherheitslinie angebracht werden darf und die Vorin-
stanz zu Recht darauf verzichtet hat, eine separate Linksabbiegerspur in
das Ausführungsprojekt aufzunehmen. Soweit die Beschwerdeführerin
darüber hinaus Kritik übt am Entscheid des Baurekursgerichts des Kan-
tons Zürich vom 22. Juni 2012 sowie an dem in diesem Zusammenhang
erstellten Bericht vom 15. August 2011 über die verkehrstechnische Prü-
fung der Erschliessung, ist darauf nicht weiter einzugehen. Das betreffen-
de Bauvorhaben und damit zusammenhängende Fragen der Erschlies-
sung sind bzw. waren Gegenstand eines Verfahrens vor der zuständigen
Baubewilligungsbehörde der Stadt Zürich und der zuständigen Rechtsmit-
telinstanz(en), nicht jedoch vor der Vorinstanz. Das Bauvorhaben und die
A-1231/2012
Seite 11
in diesem Zusammenhang vorgesehene Erschliessung können daher
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher – unter Einschränkung
von vorstehend E. 1.3 – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehlern bei
der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hält der Vorinstanz in formeller Hinsicht eine
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Diese Rügen sind
im Folgenden zu prüfen.
3.2 Die Beschwerdeführerin konkretisiert ihre Rüge der unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung nicht näher. Aus dem Zusammenhang und der
Systematik der Beschwerdeschrift ergibt sich immerhin, dass sich die Be-
schwerdeführerin auf die Besprechungen über die Erschliessung ihres
Grundstücks bezieht. Sinngemäss macht sie geltend, die Vorinstanz habe
diesbezüglich keine Abklärungen unternommen, obschon sich die Be-
sprechungsteilnehmer, darunter Fachpersonen von Stadt und Kanton Zü-
rich sowie des ASTRA, auf eine Erschliessung ihres Grundstücks ent-
sprechend dem Konzept der Firma F._______ vom 16. Dezember 2008
geeinigt hätten.
Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen
fest und führt darüber Beweis. Der Untersuchungsgrundsatz wird aller-
dings durch die in Art. 13 VwVG statuierte Mitwirkungspflicht der Parteien
eingeschränkt. Diese haben an der Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts dann mitzuwirken, wenn sie wie vorliegend im Plangeneh-
migungsverfahren selbständige Begehren gestellt haben (Art. 13 Abs. 1
Bst. b VwVG). Eine Mitwirkungspflicht kann sich sodann aus Treu und
Glauben ergeben, namentlich wenn der zuständigen Behörde rechtser-
hebliche Tatsachen nicht oder nur schwer zugänglich sind (CHRISTOPH
A-1231/2012
Seite 12
AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 13 zu Art. 13).
Die Vorinstanz hatte – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Kenntnis
von den Besprechungen mit den kantonalen Fachstellen und dem ASTRA
betreffend die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...). Der Plangenehmi-
gung lag mithin ein unvollständiger Sachverhalt zu Grunde. Allerdings war
der Vorinstanz die Tatsache, dass über die Erschliessung des Grund-
stücks Nr. (...) Besprechungen geführt wurden, nicht oder zumindest nur
sehr schwer zugänglich. Die Beschwerdeführerin wäre daher im Rahmen
ihrer Mitwirkungspflichten gehalten gewesen, die Vorinstanz darauf hin-
zuweisen. In ihrer am 14. April 2009 gegen das Ausführungsprojekt erho-
benen Einsprache hielt die Beschwerdeführerin indes lediglich fest, sie
stehe mit dem ASTRA betreffend einen einvernehmlichen Land- und
Rechtserwerb in Verhandlungen. Konkrete Hinweise auf die erwähnten
Besprechungen enthielt die Einsprache nicht, obschon zwei der drei Be-
sprechungen zum Zeitpunkt der Einspracheerhebung bereits stattgefun-
den hatten. Damit hat die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vor-
instanz ihre Mitwirkungspflicht verletzt, während dem der Vorinstanz ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Verletzung des Un-
tersuchungsgrundsatzes vorzuhalten ist. Zudem ist der rechtserhebliche
Sachverhalt nun vollständig erstellt und die Parteien hatten Gelegenheit,
sich vernehmen zu lassen, weshalb es Sache des Bundesverwaltungsge-
richt ist, die neuen Tatsachen im Rahmen seiner uneingeschränkten Kog-
nition rechtlich zu würdigen (vgl. nachfolgend E. 7.4).
3.3 Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres An-
spruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101). Konkret hält sie der Vorinstanz vor, diese habe ihr die Stellung-
nahme des ASTRA zu ihrer Einsprache vom 5. November 2009 und den
Bericht vom 15. August 2011 über die verkehrstechnische Prüfung der
Erschliessung ihres Grundstücks nicht zugestellt. Dieser Vorhalt erweist
sich jedoch als unbegründet. So ergibt sich aus der Beschwerdebeilage
Nr. 10, dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 der Be-
schwerdeführerin die Stellungnahme des ASTRA zu ihrer Einsprache zu-
gestellt hat. Der Bericht vom 15. August 2011 wiederum wurde im Zu-
sammenhang mit einem konkreten Bauvorhaben erstellt, das jedoch wie
vorstehend ausgeführt nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfah-
rens vor der Vorinstanz war. Es bestand daher von vornherein keine Ver-
pflichtung für die Vorinstanz, im Rahmen des vorliegenden Plangenehmi-
A-1231/2012
Seite 13
gungsverfahrens der Beschwerdeführerin diesen Bericht zuzustellen. An-
zufügen ist, dass die Beschwerdeführerin die beiden Schriftstücke mitt-
lerweile in den Händen hält und Gelegenheit hatte, sich hierzu zu äus-
sern.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Vorinstanz weder den Unter-
suchungsgrundsatz noch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt hat. Die von der Beschwerdeführerin in formel-
ler Hinsicht erhobenen Rügen erweisen sich entsprechend als unbegrün-
det.
4.
4.1 In materieller Hinsicht ist zunächst streitig, ob auf der Wehntalerstras-
se im Bereich des Grundstücks Nr. (...) eine ununterbrochene Sicher-
heitslinie angebracht werden darf. Die Beschwerdeführerin rügt diesbe-
züglich eine unverhältnismässige Einschränkung der Eigentumsgarantie,
während dem das ASTRA der Ansicht ist, es liege gar keine Einschrän-
kung vor. Es ist daher im Folgenden vorweg der sachliche Schutzbereich
der Eigentumsgarantie darzustellen und hiernach zu prüfen, ob das An-
bringen der ununterbrochenen Sicherheitslinie diesen tangiert.
4.2 Die in Art. 26 BV als Grundrecht verankerte Eigentumsgarantie
schützt den Bestand der konkreten Eigentumsrechte des Einzelnen. Der
sachliche Schutzbereich erstreckt sich nicht nur auf die unmittelbar aus
dem Eigentum fliessenden rechtlichen Befugnisse, sondern auch auf ge-
wisse faktische Voraussetzungen zur Ausübung dieser Befugnisse, d.h.
Vorteile, die sich nicht aus rechtlichen, sondern aus tatsächlichen Grün-
den mit einem Vermögenswert verbinden. Das trifft beispielsweise auf
den Anstösser einer in Gemeingebrauch stehenden Strasse zu, der in
Bezug auf Zugang und Benützung der Strasse bloss über eine tatsächli-
che Vorzugsstellung verfügt. Solch faktische Vorteile sind insbesondere
tangiert, wenn sie wie vorliegend nicht direkt, sondern erst mittelbar, qua-
si als Reflex staatlichen Handelns, beschränkt werden. Der Staat muss
sich diese bloss mittelbaren Einschränkungen der Eigentumsgarantie je-
doch nur dann zurechnen lassen, wenn dem Strassenanstösser eine be-
stimmungsgemässe Nutzung seines Eigentums faktisch verunmöglicht
wird (BGE 131 I 12 E. 1.3.3 f.; grundlegend BGE 126 I 213; Urteil des
Bundegerichts 1C_570/2010 vom 10. April 2012 E. 5.1; Urteil des Bun-
desgerichts 1P.157/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 1.2; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2048; WALTER KÄLIN/REGINA KIE-
A-1231/2012
Seite 14
NER/MARKUS MÜLLER/PIERRE TSCHANNEN/AXEL TSCHENTSCHER, Die
staatsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2004
und 2005, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV], 2005,
S. 662). Trifft dies zu, bewirkt die Einschränkung grundsätzlich auch eine
materielle Enteignung; das Vorliegen einer materiellen Enteignung beur-
teilt sich im Wesentlichen danach, ob nach wie vor eine bestimmungsge-
mässe, wirtschaftlich sinnvolle und gute Nutzung des betreffenden
Grundstücks möglich ist, wovon kaum mehr auszugehen sein dürfte,
wenn eine bestimmungsgemässe Nutzung des Eigentums faktisch ver-
unmöglicht wird (vgl. BGE 123 II 481 E. 6d; Urteil des Bundesgerichts
1C_487/2009 vom 10. August 2010 E. 6.5).
Das Bundesgericht zieht den sachlichen Schutzbereich der Eigentumsga-
rantie bezüglich faktischer Vorteile damit enger, als wenn Vermögens-
rechte des Privatrechts oder wohlerworbene Rechte unmittelbar betroffen
sind (vgl. BGE 135 I 130 E. 4.1 f.; BGE 125 I 182 E. 5b; Urteil des Bun-
desgerichts 2C_485/2010 vom 3. Juli 2012 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Nur
wenn eine bestimmungsgemässe Nutzung des Grundeigentums faktisch
verunmöglicht wird, ist der sachliche Schutzbereich der Eigentumsgaran-
tie tangiert. E contrario lässt sich aus der Eigentumsgarantie grundsätz-
lich kein Anspruch darauf ableiten, dass eine bestehende uneinge-
schränkte Zufahrt zu einem Grundstück auch in Zukunft bestehen bleibt.
Vielmehr sind unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie tatsächli-
che Einschränkungen hinzunehmen, solange sie – wie gesagt – eine be-
stimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks nicht faktisch verunmögli-
chen. Solche Einschränkungen müssen sich entsprechend auch nicht an
den Voraussetzungen von Art. 36 BV messen lassen.
4.3 Das Grundstück der Beschwerdeführerin wird gegenwärtig von einem
(Unternehmen) genutzt. Zwar strebt die Beschwerdeführerin bzw. ihr Bau-
rechtsnehmer eine Überbauung des Grundstücks mit einem Gewerbebau
an, eine rechtskräftige Baubewilligung liegt indes (noch) nicht vor. Für die
nachfolgende Beurteilung, ob das Anbringen einer ununterbrochenen Si-
cherheitslinie den sachlichen Schutzbereich der Eigentumsgarantie tan-
giert, ist daher auf die gegenwärtige Nutzung abzustellen.
4.4 Das Anbringen einer ununterbrochenen Sicherheitslinie auf der Wehn-
talerstrasse hat unstrittig Auswirkungen auf die Erschliessung des Grund-
stücks Nr. (...). Aus Fahrtrichtung Zürich kann nicht mehr direkt auf das
Grundstück zugefahren und dieses auch nicht mehr in Richtung Auto-
bahnanschluss Zürich Affoltern verlassen werden. Das Grundstück der
A-1231/2012
Seite 15
Beschwerdeführerin ist damit lediglich noch in Fahrtrichtung Zürich direkt
für den Verkehr erschlossen; von Zürich her kommend muss zunächst
mehrere hundert Meter bis zum Parkplatz (…) fahren und wenden, wer
auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gelangen will, und die Weg-
fahrt in Richtung Autobahnanschluss Zürich Affoltern erfordert einen Um-
weg über den Knoten Mühlackerstrasse. Es mag daher zutreffen, dass
die Erschliessung des Grundstücks inskünftig weniger attraktiv sein wird.
Eine bestimmungsgemässe Nutzung wird durch das Anbringen der unun-
terbrochenen Sicherheitslinie jedoch keineswegs verunmöglicht. Zwar
sind damit unter Umständen gewisse Einschränkungen und insbesondere
kurze Umwege verbunden, die Beschwerdeführerin legt indessen nicht
dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb es für den bestehenden
Gewerbebetrieb unabdingbar sein soll, dass das Grundstück in beide
Fahrtrichtungen direkt für den Verkehr erschlossen ist.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Anbringen der umstrittenen
ununterbrochenen Sicherheitslinie eine bestimmungsgemässe Nutzung
des Grundstücks des Beschwerdeführers nicht verunmöglicht und daher
den Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht tangiert. Die Beschwer-
deführerin kann daher aus der Eigentumsgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt das Anbringen einer ununterbrochenen
Sicherheitslinie weiter als unverhältnismässig. Sie bringt vor, die beste-
hende Erschliessung ihres Grundstücks mit der an zwei Stellen unterbro-
chenen Sicherheitslinie beeinträchtige weder die Verkehrssicherheit noch
den Verkehrsfluss.
5.2 Sicherheitslinien kennzeichnen die Fahrbahnmitte oder Fahrstreifen-
grenzen und dienen so insbesondere der Trennung der Fahrtrichtungen
(Art. 73 Abs. 1 SVV). Sie dürfen nach Art. 73 Abs. 6 Bst. a SSV von Fahr-
zeugen weder überfahren noch überquert werden. Das Anbringen einer
Sicherheitslinie gilt entsprechend als Anordnung, mit welcher den Ver-
kehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird. Der Er-
lass solcher Anordnungen richtet sich vorab nach dem Strassenverkehrs-
gesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01). Nach dessen Art. 5
Abs. 1 und 3 müssen Verkehrsanordnungen durch Signale oder Markie-
rungen gekennzeichnet werden, wobei nur die vom Bundesrat in der SSV
vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet werden dürfen. Vor-
aussetzung für den Erlass einer entsprechenden Anordnung ist sodann,
A-1231/2012
Seite 16
dass diese aus verkehrspolizeilichen, umweltrechtlichen oder in den örtli-
chen Verhältnissen liegenden Gründen erforderlich ist (Art. 3 Abs. 4
SVG). Die Zulässigkeit einer Verkehrsanordnung wie das Anbringen einer
Sicherheitslinie beurteilt sich also nach deren Erforderlichkeit und damit
letztlich nach deren Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 101 Abs. 3 und Art. 107
Abs. 5 SSV; HANS GIGER, SVG – Strassenverkehrsgesetz, Kommentar,
7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 11 zu Art. 3 mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung; ANDRÉ WERNER MOSER, Der öffentliche Grund und seine Benüt-
zung, Bern 2011, S. 96).
Nach dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 1 SSV ist eine Sicherheitslinie grund-
sätzlich als weisse, ununterbrochene Linie anzubringen, wobei weder das
SVG noch die SSV ausdrücklich vorsehen, dass Sicherheitslinien zwecks
der Erschliessung von Privatgrundstücken punktuell unterbrochen werden
dürfen. Mit Blick auf ihren Zweck, die Fahrbahnmitte bzw. die Fahrstrei-
fengrenzen zu kennzeichnen und damit die Fahrtrichtungen voneinander
zu trennen, ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb punktuelle Unterbrechun-
gen von Vornherein unzulässig sein sollen. Entsprechend sieht der Anhö-
rungsentwurf vom 5. Januar 2011 für eine Verordnung über die behördli-
che Strassensignalisation (E-BSSV), welche die SSV ersetzen soll, in
Art. 66 Abs. 5 denn auch vor, dass zum Ermöglichen des Abbiegens oder
Querens Sicherheitslinien ausnahmsweise unterbrochen werden dürfen.
5.3 Das Anbringen der streitbetroffenen Sicherheitslinie ist nach dem Ge-
sagten nur zulässig ist, wenn das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt
bleibt. Dies ist im Folgenden zu prüfen, wobei anzumerken ist, dass zwar
die Eigentumsgarantie durch das Anbringen der Sicherheitslinie nicht ein-
geschränkt wird, es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen ist, im
Rahmen von Art. 49 Bst. a VwVG nebst der Verletzung von Grundrechten
auch die Verletzung von übrigem Bundesrecht wie des in Art. 5 Abs. 2 BV
verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatzes oder der Bestimmungen
des SVG zu rügen (OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommen-
tar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49 N. 7;
vgl. auch BGE 131 I 12 E. 1.3.4 f.).
6.
6.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Verwal-
tungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse lie-
genden Ziels geeignet und notwendig ist. Davon ist auszugehen, wenn
mit einer behördlichen Massnahme ein im öffentlichen Interesse ange-
strebtes Ziel erreicht werden kann oder zumindest ein Beitrag zur Zieler-
A-1231/2012
Seite 17
reichung geleistet wird und keine gleichermassen geeignete, aber mildere
Massnahme möglich ist, mit der das angestrebte Ziel ebenso erreicht
werden kann (vgl. auch Art. 107 Abs. 5 SSV). Ausserdem muss der ange-
strebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen ste-
hen, die den Privaten auferlegt werden. Hierzu sind die im Einzelfall be-
rührten Interessen gegeneinander abzuwägen (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü-
rich/St. Gallen 2010, Rz. 584 ff. und 613 ff.; YVO HANGARTNER, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller et al. [Hrsg.],
2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 39 zu Art. 5). Anders als im Falle einer Ein-
schränkung von Grundrechten wie der Eigentumsgarantie kommt den be-
rührten privaten Interessen bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
nach Art. 5 Abs. 2 BV bzw. Art. 3 Abs. 3 SVG jedoch nicht von vornherein
besonderes Gewicht zu (RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], 2. Aufl., Zürich
2008, Rz. 9 zu Art. 36).
6.2 Die Vorinstanz und das ASTRA sind der Ansicht, das Anbringen der
streitbetroffenen Sicherheitslinie sei aus verkehrspolizeilichen Gründen
notwendig. Das Grundstück der Beschwerdeführerin liege in unmittelba-
rer Nähe zum Autobahnanschluss Zürich Affoltern und den koordiniert ge-
schalteten Lichtsignalanlagen, weshalb ein erhebliches öffentliches Inte-
resse an einem möglichst ungehinderten Verkehrsfluss und der Vermei-
dung von Unfallrisiken bestehe. Zudem sei das Grundstück auch nach
dem Anbringen der Sicherheitslinie noch genügend für den Verkehr er-
schlossen, weshalb die Anordnung verhältnismässig sei.
Dieser Beurteilung der Vorinstanz und des ASTRA ist nichts entgegenzu-
setzen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der
Verkehrsfluss auf der Wehntalerstrasse nicht durch Fahrzeuge behindert
wird, die von Zürich her kommend auf der linken Fahrspur abbremsen
oder gar anhalten müssen, um auf das Grundstück der Beschwerdeführe-
rin einzubiegen. Offenkundig steigt die Gefahr von Auffahrunfällen, wenn
auf einer stark befahrenen Strasse wie der Wehntalerstrasse Fahrzeuge
auf der Fahrbahn abbremsen oder gar anhalten müssen. Das Anbringen
einer ununterbrochenen Sicherheitslinie erweist sich daher als geeignet
und notwendig, die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele – ungehin-
derter Verkehrsfluss und Gewährleistung der Verkehrssicherheit – zu er-
reichen. Einzig eine ununterbrochene Sicherheitslinie bietet Gewähr, dass
keine Fahrzeuge mehr auf dem linken Fahrstreifen abbremsen oder gar
A-1231/2012
Seite 18
anhalten (zur Frage einer separaten Linksabbiegerspur nachfolgend
E. 7).
Das Anbringen der ununterbrochenen Sicherheitslinie erweist sich
schliesslich auch als zumutbar. Die stark befahrene Wehntalerstrasse
dient im betreffenden Bereich als Zubringer zum Autobahnanschluss Zü-
rich Affoltern und als direkte Verbindungsstrasse zwischen Zürich Affol-
tern und Regensdorf. Den Interessen an einem ungehinderten Verkehrs-
fluss und einer Gewährleistung der Verkehrssicherheit kommt daher be-
sonderes Gewicht zu. Demgegenüber wird der Beschwerdeführerin die
Nutzung ihres Grundstücks, wie vorstehend bereits ausgeführt, nicht
gänzlich verunmöglicht und die Nachteile, insbesondere die kurzen Um-
wege, die das (Unternehmen) und seine Kunden auf sich nehmen müs-
sen, wiegen nicht schwer. Demnach ist das Interesse an einem ungehin-
derten Verkehrsfluss und einer Gewährleistung der Verkehrssicherheit
höher zu gewichten als das berührte private Interesse an einer ungehin-
derten Zufahrt (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 6. Januar 2004, publiziert in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung
[BVR], 2004, S. 371-373 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bun-
desgerichts). Jedenfalls lässt sich nicht sagen, die Nutzung des Grund-
stücks werde als Folge der ununterbrochenen Sicherheitslinie in unzu-
mutbarer Weise erschwert.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Anbringen der ununterbro-
chenen Sicherheitslinie verhältnismässig ist und entsprechend vor Art. 5
Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 4 SVG standhält.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin verweist im Weiteren auf die Besprechungen
über die Erschliessung ihres Grundstücks und macht geltend, sie habe
die Zustimmung des ASTRA zum Erschliessungskonzept der Firma
F._______ vom 16. Dezember 2008 gestützt auf Treu und Glauben nur so
verstehen können, dass die separate Linksabbiegerspur nachträglich in
das bereits ausgearbeitete Ausführungsprojekt aufgenommen werde.
Darauf ist im Folgenden einzugehen.
7.2 Ausführungsprojekte geben nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) Auf-
schluss über Art, Umfang und Lage des Werkes samt allen Nebenanla-
gen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Bauli-
nien. Was jedoch im Einzelnen Gegenstand des Ausführungsprojekts ist,
A-1231/2012
Seite 19
ergibt sich nicht alleine aus Gesetz und Verordnung. So werden in den
Art. 6 und 7 NSG bzw. in Art. 2 der Nationalstrassenverordnung vom
7. November 2007 (NSV, SR 725.111) nur die Nationalstrassen-Anlage
selbst sowie die Nebenanlagen umschrieben. Im Rahmen des Ausfüh-
rungsprojekts kommen indes weitere bauliche und gestalterische Vorkeh-
ren sowie flankierende Massnahmen ausserhalb der eigentlichen Natio-
nalstrasse hinzu (BGE 122 II 165 E. 16b; ISABELLE HÄNER, in: Müller
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band IV, Verkehrs-
recht, Basel 2008, S. 194). Bestandteil eines Ausführungsprojekts sind
demnach insbesondere auch Anpassungen an bestehenden, der Natio-
nalstrasse, ihren Anschlüssen und Verbindungsstrassen nachgeordneten
Strassen. Ist deren Ausbau oder Umgestaltung unabdingbar mit der Nati-
onalstrasse verbunden, bilden sie Bestandteil des Ausführungsprojekts
und unterliegen deshalb ebenfalls dem nationalstrassenrechtlichen Plan-
genehmigungsverfahren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 3.6; vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.4.3).
7.3 Vorliegend ist die Wehntalerstrasse unstrittig nicht Bestandteil der Na-
tionalstrasse. Sie ist insbesondere keine Verbindungsstrecke bis zur
nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse i.S.v.
Art. 2 Bst. c NSV. Der vorgesehene Ausbau ist jedoch eng mit dem Aus-
bau der Nordumfahrung Zürich und dem Umbau des Anschlusses Zürich
Affoltern verbunden; die neuen Anschlussknoten und die Verlegung der
Mühlackerstrasse sind unmittelbar Folge der Neukonzeption des An-
schlusses Zürich Affoltern. Aufgrund dieses engen sachlichen Zusam-
menhangs ist der geplante Ausbau der Wehntalerstrasse daher zu Recht
Gegenstand des Ausführungsprojekts.
Demgegenüber mangelt es der von der Beschwerdeführerin verlangten
Erschliessungsmassnahme an der erforderlichen Nähe zur Nationalstras-
se. Zwar erscheint es grundsätzlich zweckmässig, den Bau einer separa-
ten Linksabbiegerspur auf den vorgesehenen Ausbau der Wehnta-
lerstrasse abzustimmen bzw. die Bauarbeiten im Gleichen auszuführen.
Abgesehen davon fehlt es jedoch an einer unabdingbaren sachlichen
Verbindung zwischen dem Ausführungsprojekt und dem Bau einer sepa-
raten Linksabbiegerspur. Letztere dient weder der Nationalstrasse noch
der Funktionsfähigkeit des Autobahnanschlusses Zürich Affoltern. Sie be-
zweckt vielmehr einzig die sichere Erschliessung des Grundstücks der
Beschwerdeführerin. Grundsätzlich haben das ASTRA als Gesuchstelle-
rin im Plangenehmigungsverfahren und die Vorinstanz daher zu Recht
A-1231/2012
Seite 20
darauf verzichtet, die von der Beschwerdeführerin verlangte separate
Linksabbiegerspur in das Ausführungsprojekt aufzunehmen. Es bleibt je-
doch zu prüfen, ob das ASTRA bzw. die Vorinstanz nach Treu und Glau-
ben verpflichtet gewesen wären, die geforderte Linksabbiegerspur in das
Ausführungsprojekt aufzunehmen.
7.4
7.4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den grundlegenden
Rechtsprinzipien. Er gilt seit jeher als Richtschnur für das Handeln der
Privaten untereinander und bestimmt auch die Beziehung zwischen Staat
und Privaten. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in
Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen
grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigen Vertrauens in
das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden (BGE
137 I 69 E. 2.5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003
vom 23. Januar 2004 E. 5.2).
Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nach
dem Gesagten nicht nur in Form des Vertrauensschutzes i.S.v. Art. 9 BV
aus. Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens verbietet der Grundsatz von
Treu und Glauben den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das
schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Da-
bei geht es – anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9 BV – nicht in
erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Wider-
spruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen
kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen
einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 707 f. unter Hinweis insbesondere auf
THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zü-
rich/Basel/Genf 2005, S. 190-192).
Auf den Grundsatz von Treu und Glauben können sich Private erfolgreich
nur berufen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst be-
darf es einer Vertrauensgrundlage, zu verstehen als die Handlung eines
staatlichen Organs, die beim Privaten bestimmte Erwartungen erweckt.
Dabei sind Äusserungen der Behörden im Verkehr mit Privaten so zu in-
terpretieren, wie die jeweils andere Seite sie bei gehöriger Sorgfalt ver-
stehen durfte und musste (BGE 132 II 21 E. 2.1). Weiter ist vorausge-
setzt, dass der Private berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen
durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat.
A-1231/2012
Seite 21
Schliesslich dürfen der Berufung auf Treu und Glauben keine überwie-
gende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1;
BGE 129 I 161 E. 4.1). Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich so-
wohl für den grundrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV wie auch
im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.1.2.1
mit Hinweis; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2122 und 2133; GÄCHTER,
a.a.O., S. 192).
7.4.2 Vorliegend fällt zunächst das Folgende in Betracht: Die Frage der
Erschliessung eines Grundstücks hängt eng mit deren (beabsichtigter)
Nutzung zusammen und dies sowohl hinsichtlich der Qualität als auch der
Lage der Erschliessung. Die Erschliessung stellt aus diesem Grund eine
wichtige Bauvoraussetzung dar; Baubewilligungen dürfen nur erteilt wer-
den, wenn ein Grundstück hinreichend erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2
Bst. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]).
Welchen Anforderungen die Erschliessung zu genügen hat, ergibt sich im
Grundsatz aus Art. 19 Abs. 1 RPG, im Einzelnen jedoch erst aus dem
kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 1A.214/2002 vom
12. September 2002 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ob eine Erschliessung und
insbesondere die Zufahrt zu einem Grundstück hinreichend ist, beurteilt
sich letztlich im Einzelfall nach den Bestimmungen des kantonalen
Rechts, der beanspruchten zonenkonformen Nutzung sowie der Lage des
Grundstücks. Ein entsprechender Zusammenhang zwischen Nutzung und
Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) ist auch vorliegend gegeben, be-
stehen doch offensichtlich mehrere Möglichkeiten der Erschliessung und
hat die Lage der Erschliessung Auswirkungen auf die Überbauung des
Grundstücks. Über die Frage der Erschliessung des Grundstücks Nr. (...)
hat daher die zuständige kantonale bzw. kommunale Baubewilligungsbe-
hörde zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob der Vorin-
stanz überhaupt die sachliche Zuständigkeit zum Entscheid über die von
der Beschwerdeführerin verlangte Erschliessungsmassnahme zukommt
und die Beschwerdeführerin sich trotz allenfalls fehlender sachlicher Zu-
ständigkeit auf Treu und Glauben zu berufen vermag (vgl. das Urteil des
Bundesgerichts 1C_182/2012 vom 20. August 2012 E. 2.3.2, wonach ei-
ne falsche behördliche Auskunft kein Beschwerderecht zu begründen
vermag, das sonst nicht besteht). Diese Frage kann jedoch offen blieben,
da es einer Berufung auf Treu und Glauben, wie nachfolgend zu zeigen
sein wird, ohnehin an einer genügenden Vertrauensgrundlage mangelt.
A-1231/2012
Seite 22
Aus den im Recht liegenden Aktennotizen zu den Besprechungen über
die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) lässt sich keine Zusicherung
des ASTRA entnehmen, das Ausführungsprojekt nachträglich um eine
separate Linksabbiegerspur zu ergänzen. Die Beschwerdeführerin macht
dies auch nicht geltend. Vielmehr hält sie dafür, die Zustimmung des
ASTRA zum vorgeschlagenen Erschliessungskonzept habe nicht anders
verstanden werden können, als dass dieses das Ausführungsprojekt
nachträglich ergänzen werde. Der blosse Umstand, dass das ASTRA,
vertreten durch den für den Ausbau der Nordumfahrung zuständigen Ge-
samtprojektleiter, anlässlich der Besprechung vom 16. März 2010 der
vorgeschlagenen Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) auf Grund des
seinerzeitigen Wissensstandes zugestimmt hat, vermag als Vertrauens-
grundlage jedoch nicht zu genügen. Das Ausführungsprojekt war zu die-
sem Zeitpunkt bereits dem UVEK zur Genehmigung unterbreitet worden
und hatte öffentlich aufgelegen. Es konnte also vom ASTRA nicht mehr
ohne Weiteres nachträglich angepasst werden. Ferner ergibt sich aus der
Aktennotiz vom 16. März 2010, dass für die Linksabbiegerspur und den
hierfür notwendigen Landerwerb ein Projekt auszuarbeiten und dieses
anschliessend sowohl den städtischen wie auch den zuständigen kanto-
nalen Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Das Ergebnis der
Besprechungen über die Erschliessung des Grundstücks Nr. (...) kann
demnach, soweit es aus den von der Beschwerdeführerin ins Recht ge-
legten Aktennotizen erhellt, nicht als Zusicherung des ASTRA verstanden
werden, das Ausführungsprojekts nachträglich um die geforderte Links-
abbiegerspur zu ergänzen. Vielmehr ist davon auszugehen, die Linksab-
biegerspur gemäss dem Erschliessungskonzepts der Firma F._______
vom 16. Dezember 2008 werde Gegenstand eines separaten Projekts
sein. Nach dem Gesagten fehlt es bereits an einer genügenden Vertrau-
ensgrundlage, so dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf Treu und
Glauben zu berufen vermag. Es kann daher offen bleiben, ob die übrigen
Voraussetzungen für einen Anspruch aus Treu und Glauben gegeben wä-
ren, insbesondere, ob das ASTRA als blosse Gesuchstellerin im vorlie-
genden Plangenehmigungsverfahren überhaupt in der Lage ist, die Vorin-
stanz im Rahmen des Vertrauensschutzes zu binden. Immerhin ist darauf
hinzuweisen, dass das zuständige Gemeinwesen nach Art. 19 Abs. 2
RPG verpflichtet ist, die Bauzonen und damit auch das Grundstück
Nr. (...) für zonenkonforme Nutzungen angemessen zu erschliessen (vgl.
BGE 131 II 72 E. 3.4 und 3.6; PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und beson-
deres Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 275 f. und 288 f.).
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Seite 23
7.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es vorliegend bereits an
einer Vertrauensgrundlage mangelt und die Beschwerdeführerin daher
aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten abzu-
leiten vermag. Die Frage der hinreichenden Erschliessung ist im Rahmen
eines allfälligen Baubewilligungsverfahrens betreffend die Überbauung
von Grundstück Nr. (...) zu beantworten.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, es sei die vorüberge-
hende Beschränkung eines Teils ihres Grundstücks angemessen zu re-
duzieren. Zur Begründung hält sie fest, die Beanspruchung auf der ge-
samten Länge entlang der Wehntalerstrasse und einer Tiefe von 10 m sei
unverhältnismässig.
8.2 Gegenstand des Enteignungsrechts können insbesondere dingliche
Rechte an Grundstücken sein (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Sie können nach
Art. 5 Abs. 2 EntG dauernd oder vorübergehend entzogen oder be-
schränkt werden. Dabei beschlägt eine vorübergehende Enteignung, dem
Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, in der Regel nicht das Eigentum an
sich sondern die Nutzung, also einen Teil der Verfügungsmacht des Ei-
gentümers. Diese wird am Ende der Inanspruchnahme wieder vollständig
hergestellt (BGE 132 II 427 E. 6.2 unter Hinweis insbesondere auf BGE
109 Ib 268 E.3a).
Das Recht zur Enteignung, vorliegend jenes nach Art. 39 Abs. 1 NSG,
darf nur so weit gehen, als es zur Erreichung des Zwecks notwendig ist
(Art. 1 Abs. 2 EntG). Die Enteignung muss sich jedoch nicht auf das ab-
solut Notwendige beschränken sondern darf sich auf alles erstrecken,
was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist. Die
Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismässigkeits-
prüfung gleich (vgl. auch Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3713/2008 vom 15. Juni 2011 E. 31.4 mit Hin-
weisen; HÄNNI, a.a.O., S. 570 f.).
8.3 Vorliegend fällt bezüglich der vorübergehenden Beanspruchung des
Grundstücks Nr. (...) vorab die Stellungnahme des ASTRA vom
5. November 2009 zur Einsprache der Beschwerdeführerin in Betracht.
Darin hatte das ASTRA festgehalten, die tatsächlich beanspruchte Fläche
falle wahrscheinlich geringer aus als vorgesehen, wobei der genaue Um-
fang und die Dauer der Beanspruchung im Detailprojekt festgelegt wür-
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den. Auch im Zusammenhang mit anderen Einsprachen hatte das ASTRA
zugesichert, den Umfang der Landbeanspruchung im Rahmen der De-
tailprojektierung nochmals zu überprüfen (vgl. etwa Ziff. II./12.14, 12.57,
12.61 und 12.87 der Erwägungen der Plangenehmigung vom 31. Januar
2012). In (teilweiser) Gutheissung der betreffenden Einsprachen hat die
Vorinstanz das ASTRA sodann verpflichtet, Fragen der Landbeanspru-
chung im Rahmen der Detailprojektierung nochmals zu prüfen (vgl.
Dispositiv-Ziff. 6.1 der Plangenehmigung vom 31. Januar 2012). Demge-
genüber hat sie bezüglich der Einsprache der Beschwerdeführerin auf ei-
ne entsprechende Auflage verzichtet, ohne dies jedoch näher zu begrün-
den.
Nach dem Gesagten lässt sich offensichtlich noch nicht abschliessend
beurteilen, ob die vorgesehene vorübergehende Beanspruchung des
Grundstücks Nr. (...) notwendig i.S.v. Art. 1 Abs. 2 EntG ist. Indem die
Vorinstanz die Plangenehmigung diesbezüglich bereits entschieden hat,
verletzt sie Art. 1 Abs. 2 EntG. Die Plangenehmigung ist daher in diesem
Punkt aufzuheben und die vorübergehende Beanspruchung des Grund-
stücks Nr. (...) im Rahmen der – ohnehin durchzuführenden – Detailpro-
jektierung (nochmals) vertieft zu überprüfen. Der Entscheid über den Um-
fang der vorübergehenden Beanspruchung des Grundstücks Nr. (...) ist
sodann in eine Verfügung zu kleiden und der Beschwerdeführerin unter
Gewährung desselben Rechtsschutzes wie gegen die Plangenehmigung
zu eröffnen (vgl. BGE 121 II 387 E. 6; Urteil des Bundesgerichts
1C_343/2011 vom 15. März 2012 E. 3.4).
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei ihr die Überbauung ihres
Grundstücks vor dem Ausbau der Wehntalerstrasse zu ermöglichen, ist
festzuhalten, dass der Enteignungsbann lediglich einen Teil des Grund-
stücks Nr. (...) beschlägt und das Mass der vorübergehenden Beanspru-
chung – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – im Rahmen der
Detailprojektierung (nochmals) zu überprüfen sein wird.
8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Notwendigkeit der vorüber-
gehenden Beanspruchung des Grundstücks Nr. (...) entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz noch nicht abschliessend beurteilt werden kann.
Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen. Der Umfang
der vorübergehenden Beanspruchung von Grundstück Nr. (...) wird im
Rahmen der Detailprojektierung festzulegen sein.
A-1231/2012
Seite 25
9.
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es sei die angefochtene
Plangenehmigung aufzuheben, die Angelegenheit an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen und diese bzw. das ASTRA zu verpflichten, mit ihr Gesprä-
che aufzunehmen bezüglich der Gewährung eines Linksabbiegers von
Zürich her kommend, der sofortigen Gewährung eines provisorischen
Linksabbiegers von Zürich her kommend und die angemessene Redukti-
on der vorübergehenden Beanspruchung eines Teils ihres Grundstücks.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde bezüglich der vorübergehenden
Beanspruchung des Grundstücks Nr. (...) ohnehin gutzuheissen ist, legt
die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, aus
welchem Rechtsgrund die Vorinstanz oder das ASTRA zu entsprechen-
den Gesprächen verpflichtet werden könnten, zumal weder die streitbe-
troffene Verkehrsanordnung noch der Verzicht auf die separate Linksab-
biegerspur Bundesrecht verletzt. Das Begehren der Beschwerdeführerin
ist daher abzuweisen.
10.
Insgesamt ergibt sich, dass die streitbetroffene Verkehrsanordnung weder
die Eigentumsgarantie noch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt und
entsprechend das Anbringen einer ununterbrochenen Sicherheitslinie
nicht zu beanstanden ist. Das ASTRA und die Vorinstanz haben zudem
zu Recht darauf verzichtet, die von der Beschwerdeführerin geforderte
separate Linksabbiegerspur in das Ausführungsprojekt aufzunehmen,
wobei die Beschwerdeführerin auch aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben mangels Vertrauensgrundlage nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten vermag. Bezüglich der vorübergehenden Beanspruchung verletzt die
angefochtene Plangenehmigung indes Bundesrecht und ist daher in teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde mit der Auflage zu ergänzen, dass
das ASTRA ein Detailprojekt betreffend den Umfang der vorübergehen-
den Beanspruchung von Grundstück Nr. (...) auszuarbeiten und der Vor-
instanz zur Genehmigung einzureichen hat. Schliesslich wird von den
Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführerin, welche die Vorinstanz
an die Eidgenössische Schätzungskommission zu überwiesen hat,
Kenntnis genommen.
11.
11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten des Verfahrens
in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und spricht
der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64
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Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in
welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu ent-
scheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den
Bestimmungen des EntG. Danach trägt der Enteigner die im Zusammen-
hang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten
vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschä-
digung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz
oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders
verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG).
Ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehen Kostenvertei-
lung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder
offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch
die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall in tatsächli-
cher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug eines
Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne Weiteres von der in
Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung
abzuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom
5. März 2012 E. 8.1).
11.2 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen richten
sich gegen den Entzug faktischer Vorteile sowie die vorübergehende Be-
anspruchung eines Teils ihres Grundstücks und sind daher zumindest
zum überwiegenden Teil als enteignungsrechtliche Rechtsbegehren zu
betrachten. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten- und Entschädigungs-
folgen vorliegend ausschliesslich nach den Spezialbestimmungen des
EntG festzusetzen. Da zudem die Beschwerde weder als missbräuchlich
bezeichnet werden kann und der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfer-
tigt war, besteht kein Grund, von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Re-
gelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen.
11.3 Die Kosten für das vorliegende Verfahren (inklusive der Zwischen-
verfügung vom 31. Juli 2012) in der Höhe von Fr. 2'500.-- sind nach dem
Gesagten und damit ungeachtet dessen, dass die Beschwerde zum
überwiegenden Teil abzuweisen ist, dem Enteigner und damit dem
ASTRA zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 11; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-8233/2010 vom 27. Dezember 2011 E. 10.1 f.). Der
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Seite 27
Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.--
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht sodann eine Partei-
entschädigung zu. Deren Höhe ist, wenn wie vorliegend die Beschwerde-
führerin keine Kostennote eingereicht hat, aufgrund der Akten zu bestim-
men. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für
das vorliegende Verfahren, namentlich das Verfassen der Rechtsschriften
auch zum Gesuch des ASTRA um einen teilweisen Entzug der aufschie-
benden Wirkung, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 8'500.-- inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer für
angemessen. Die Parteientschädigung ist ebenfalls dem ASTRA als Ent-
eigner zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dispositiv-Ziffer 7.33 der Plangenehmigung vom 31. Januar 2012 lautet
neu:
Die Einsprache wird insofern teilweise gutgeheissen, als das ASTRA ein
Detailprojekt betreffend den Umfang der vorübergehenden Beanspru-
chung des Grundstücks Nr. (...) zu erarbeiten und dem UVEK zur Ge-
nehmigung einzureichen hat. Im Übrigen wird die Einsprache abgewie-
sen.
Das UVEK übermittelt dem Präsidenten der Eidgenössischen Schät-
zungskommission nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens die
Projektunterlagen (Art. 39 NSV).
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Bundesamt für Stras-
sen ASTRA zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
A-1231/2012
Seite 28
4.
Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 2'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein
zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
5.
Das Bundesamt für Strassen ASTRA hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 8'500.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Strassen ASTRA (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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