B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1231/2018
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch
lic. iur. Isabelle Chassé, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-CAN).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 gelangte die Canada Revenue Agency in
Ottawa/Ontario (nachfolgend CRA) an die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (nachfolgend ESTV) und ersuchte gestützt auf Art. 25 des Abkom-
mens vom 5. Mai 1997 zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (DBA CH-CAN; SR 0.672.923.21) um Amtshilfe betreffend
A._______, wohnhaft in (…) (nachfolgend betroffene Person 1), und
B._______, wohnhaft an der gleichen Adresse (nachfolgend betroffene
Person 2) für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2014.
Die CRA begründete ihr Amtshilfeersuchen im Wesentlichen damit, dass
die kanadische Steuerverwaltung bei den betroffenen Personen 1 und 2
eine Steuerprüfung durchgeführt habe und vermute, dass die beiden be-
troffenen Personen bei C._______ (nachfolgend schweizerische Bank) in
der Schweiz Bankkonten eröffnet hätten, welche gegenüber den kanadi-
schen Steuerbehörden nicht offengelegt worden seien, und dass wesentli-
che Gelder unbesteuert geblieben seien. Der kanadische Steuervertreter
der beiden betroffenen Personen habe zwar geltend gemacht, das Geld
stamme aus der Erbschaft der verstorbenen Schwester der betroffenen
Person 1, die CRA bezweifle jedoch diese Behauptung, da die Schwester
bereits im Jahre 2002 verstorben und der Geldtransfer von den beiden
Bankkonten in der Schweiz erst im Dezember 2011 erfolgt sei.
Die CRA erklärte hierbei, dass ihr Ersuchen im Einklang mit den landesei-
genen Gesetzen und der Verwaltungspraxis stehe und dass solche Infor-
mationen erhältlich wären, befänden sie sich in Kanada, und schliesslich,
dass sie alle möglichen Auskunftsquellen im ersuchenden Staat ausge-
schöpft habe.
B.
Mit Editionsverfügung vom 11. August 2017 ersuchte die ESTV die schwei-
zerische Bank um diverse Auskünfte und Dokumente für die Jahre 2011
bis 2014 sowie darum, dass Letztere die beiden betroffenen Personen über
das vorliegende Amtshilfeverfahren informiere und auffordere, eine bevoll-
mächtige Person in der Schweiz zu bezeichnen, an die die weiteren amtli-
chen Dokumente zugestellt werden könnten.
C.
Nach Erhalt der erfragten Angaben und Unterlagen gewährte die ESTV der
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Rechtsvertreterin der beiden betroffenen Personen Einsicht in die amtli-
chen Akten. Diese nahm am 14. Dezember 2017 Stellung.
D.
Mit Schlussverfügung vom 25. Januar 2018 an die beiden betroffenen Per-
sonen gewährte die ESTV der CRA Amtshilfe gemäss Ziff. 2 des Disposi-
tivs der Verfügung.
E.
Gegen diese Schlussverfügung erhoben die beiden betroffenen Personen
(nachfolgend auch Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 26. Februar
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen im
Wesentlichen die Aufhebung der Schlussverfügung vom 25. Januar 2018.
Eventualiter seien diejenigen Passagen zu schwärzen, die keinen Bezug
zum vorliegenden Amtshilfeersuchen aufweisen oder einen Zeitraum be-
treffen würden, der nicht vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkom-
men abgedeckt sei. Alsdann stellen sie ein als prozessualen Antrag be-
zeichnetes Begehren, wonach die ESTV anzuweisen sei, vom CRA ergän-
zende Auskünfte zur Subsidiarität zu verlangen, insbesondere betreffend
die Ausschöpfung der internen Wege; alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Die Beschwerdeführenden rügen zur Hauptsache eine Verletzung des
Subsidiaritätsprinzips, da es die CRA unterlassen habe, die gewünschten
Bankauskünfte im Rahmen eines internen Steuerverfahrens zu beschaf-
fen. Dies wäre jedoch möglich gewesen, da die fraglichen Gelder ursprüng-
lich aus kanadischer Quelle stammen würden, nämlich von einem Konto
bei der D._______ in Kanada (nachfolgend kanadische Bankstelle). Mit
dem vorliegenden Amtshilfeersuchen werde auch versucht, das laufende
kanadische Steuerverfahren auszuweiten, womit eine sog. fishing expedi-
tion vorliege. Die ersuchten Informationen seien für die korrekte Durchset-
zung des kanadischen Steuerrechts ohnehin nicht notwendig, da es sich
bei den fraglichen Transfers um Trustausschüttungen handle, die in Ka-
nada nicht steuerbar seien. Das Geld sei nach rund eineinhalb Jahren von
der schweizerischen Bank wieder nach Kanada repatriiert worden.
Eventualiter machen die Beschwerdeführenden geltend, auf dem Bank-
auszug (Seite 5, Enclosure 2; grün markierte Passage auf dem Schedule
B [Seite 1] zur Beilage 2) seien die Angaben betreffend die E._______ zu
schwärzen, da diese als unbeteiligte Dritte zu betrachten sei. Auch die An-
gaben zum Portfolio Return (Seite 8, Enclosure 2; grün markierte Position
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auf dem Schedule B [Seite 2] zur Beilage 2) seien zu schwärzen, denn
diese Einkünfte würden die Steuerperiode 2011 betreffen. Diese falle nicht
in den Anwendungsbereich von Art. 25 DBA CH-CAN in der hier anwend-
baren Fassung.
F.
Mit Vernehmlassung vom 16. April 2018 beantragt die ESTV (nachfolgend
auch Vorinstanz), die Beschwerde vom 26. Februar 2018 sei mit Bezug auf
den Hauptantrag abzuweisen. Mit Bezug auf den Eventualantrag sei die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Passagen (….) (Seite 8, En-
closure 2) seien zu schwärzen. Der Prozessantrag sei abzuweisen; alles
unter Kostenfolge.
Die Vorinstanz macht geltend, dass im vorliegenden Fall keine Veranlas-
sung bestanden habe, vom völkerrechtlichen Vertrauensprinzip abzuwei-
chen. Bei der Informationsträgerin handle es sich um eine schweizerische
Bank. Entsprechend könne die CRA einzig auf dem Weg des Amtshilfever-
fahrens an die sich bei der schweizerischen Bank befindenden Unterlagen
gelangen. Die sich bei der kanadischen Bankstelle befindenden Unterla-
gen würden lediglich den Geldtransfer betreffen, nicht aber die weiteren
von der CRA verlangten Unterlagen und Angaben. Ob es sich bei den
Transfergeldern um nicht steuerbare Trustausschüttungen handle bzw. ob
diese Gelder wieder nach Kanada repatriiert worden seien, habe die ESTV
nicht zu beurteilen. Auch solche Gelder könnten Gegenstand der Überprü-
fung des weltweiten Einkommens sein, zu dessen Zweck das vorliegende
Amtshilfeersuchen gestellt worden sei. Die E._______ sei nicht als zufällig
auftauchende Dritte zu betrachten. Im Rahmen der Prüfung des weltweiten
Einkommens seien sämtliche Informationen über Geldzu- und -abflüsse als
voraussichtlich erheblich zu betrachten. Die Angaben zum Portfolio Return
würden in der Tat die Steuerperiode 2011 betreffen und seien daher an-
tragsgemäss zu schwärzen. Für den prozessualen Antrag in der vorliegen-
den Form bestehe kein Raum. Ein ausdrückliches Rückweisungsbegehren
sei nicht gestellt worden.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Verfahrensakten wird
nachfolgend insoweit eingegangen, als sie für das vorliegende Urteil rele-
vant sind.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
und 5 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September 2012; [StAhiG,
SR 651.1]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen
Schlussverfügung und als vom Amtshilfeersuchen betroffene Personen
(Art. 3 Bst. a StAhiG) an der Aufhebung bzw. Abänderung der angefochte-
nen Verfügung interessiert und erfüllen damit die Voraussetzungen zur Be-
schwerdeerhebung (vgl. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 VwVG).
1.3 Die Beschwerde wurde überdies form- und fristgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StA-
hiG). Demnach ist darauf einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vol-
lem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
3.
3.1
3.1.1 Die aktuelle Amtshilfeklausel gemäss Art. 25 DBA CH-CAN und das
vom Bundesrat und der Regierung von Kanada hierzu vereinbarte Ausle-
gungsprotokoll sind seit dem 16. Dezember 2011 in Kraft (vgl. Art. XI bis
XIII des Protokolls vom 22. Oktober 2010 zur Änderung des Abkommens
zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen,
unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern [AS 2012 417, BBl 2011 139; nach-
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Seite 6
folgend Änderungsprotokoll]; hierbei enthält Art. XII des Änderungsproto-
kolls das sog. Auslegungsprotokoll, welches in seiner Ziff. 2 die Konkreti-
sierung von Art. 25 DBA CH-CAN bezweckt; vgl. Botschaft vom 3. Dezem-
ber 2010 zur Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbe-
steuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kanada [nachfolgend
Botschaft DBA CH-CAN 2010]; BBl 2010 139 ff., S. 151).
Ziff. 2 des Auslegungsprotokolls wurde sodann mit dem Briefwechsel vom
28. Juni/23. Juli 2012 konkretisiert (vgl. Briefwechsel vom 28. Juni/23. Juli
2012 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von
Kanada betreffend das am 22. Oktober 2010 in Bern unterzeichnete Pro-
tokoll zur Änderung des am 5. Mai 1997 in Bern unterzeichneten Abkom-
mens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von
Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu-
ern vom Einkommen und vom Vermögen, in Kraft getreten durch Noten-
austausch am 31. Oktober 2013; [AS 2013 4067]; vgl. hierzu auch Bot-
schaft DBA CH-CAN 2010 S. 151).
In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25 DBA CH-CAN und Ziff. 2 des Auslegungs-
protokolls mit seiner Konkretisierung auf Amtshilfeersuchen anwendbar,
die am oder nach dem 31. Oktober 2013 gestellt werden und sich auf Steu-
erperioden beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2012 beginnen (vgl.
Art. XIII Abs. 1 Bst. b Änderungsprotokoll).
3.1.2 Die vorrevidierte Fassung von Art. 25 DBA CH-CAN (gültig bis zum
15. Dezember 2011) beschränkte den Informationsaustausch auf Informa-
tionen zur Durchführung des Abkommens (vgl. Botschaft DBA CH-CAN
2010, S. 142 und S. 152). Mithin enthielt das vorrevidierte Abkommen le-
diglich eine sog. kleine Amtshilfeklausel (Botschaft vom 16. Juni 1997 über
ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Kanada; BBl 1997 III 1453 ff.,
S. 1458 f.). Aufgrund dieser wurden keine Auskünfte erteilt, wenn sie einzig
dazu dienten, zu prüfen, ob ein Steuerpflichtiger seine Einkünfte bzw. sein
Vermögen den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts entsprechend ver-
steuert hatte.
3.1.3 Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen der CRA datiert
vom 14. Juli 2017 und betrifft die Steuerperioden 2002 bis 2014. Damit sind
sämtliche Auskünfte untersagt, die zur Prüfung dienen, ob die Beschwer-
deführenden ihre Einkünfte in den vor dem 1. Januar 2012 endenden Steu-
erperioden korrekt versteuert haben.
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Seite 7
3.1.4 Die Durchführung des DBA CH-CAN richtet sich nach dem StAhiG
(vgl. Art. 24 StAhiG e contrario).
Zu beachten ist ferner die Konkretisierung des StAhiG auf Verordnungs-
stufe in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung (Verordnung vom
23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
[StAhiV, SR 651.11]).
3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-CAN tauschen die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die
zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal-
lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Dieser In-
formationsaustausch ist nicht beschränkt durch Art. 1 DBA CH-CAN, wel-
cher sich auf den persönlichen Geltungsbereich bezieht.
3.3 Art. 25 Abs. 3 DBA CH-CAN sieht zugunsten des ersuchten Staates
gewisse Einschränkungen des umfassenden Informationsaustauschs vor
(Botschaft DBA CH-CAN 2010 S. 150).
3.4 Art. 25 Abs. 5 DBA CH-CAN enthält besondere Bestimmungen bezüg-
lich Informationen, die von Banken gehalten werden. Solche Informationen
sind unabhängig von den Einschränkungen in Art. 25 Abs. 3 DBA CH-CAN
auszutauschen, insbesondere kann die Schweiz den Informationsaus-
tausch nicht unter Hinweis auf das Bankgeheimnis verweigern (Botschaft
DBA CH-CAN 2010 S. 150).
3.5 Schliesslich fehlt in Art. 25 DBA CH-CAN eine Verpflichtung zum spon-
tanen oder automatischen Informationsaustausch. Ein solcher ist jedoch
gleichwohl möglich, wenn er nach dem innerstaatlichen Recht des ersuch-
ten Staates zulässig ist (vgl. Botschaft DBA CH-CAN 2010 S. 151). Man-
gels Relevanz ist hier nicht weiter auf die weiteren völkerrechtlichen Be-
stimmungen zum spontanen oder automatischen Informationsaustausch
von Bankkonti und ihre allfällige Implementierung im DBA CH-CAN bzw. im
Verhältnis zwischen der Schweiz und Kanada einzugehen.
3.6
3.6.1 Nach Ziff. 2 Bst. c des Auslegungsprotokolls besteht hinsichtlich
Art. 25 DBA CH-CAN «Einvernehmen darüber, dass der Begriff der voraus-
sichtlichen Erheblichkeit bezweckt, einen möglichst weit gehenden Infor-
mationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten und gleichzeitig
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Seite 8
klarzustellen, dass es den Vertragsstaaten nicht erlaubt ist, 'fishing expe-
ditions' zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblich-
keit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person unwahr-
scheinlich ist». Ergänzend hält die Bestimmung fest, dass Ziff. 2 Bst. b des
Auslegungsprotokolls wichtige verfahrenstechnische Anforderungen ent-
hält, die 'fishing expeditions' vermeiden sollen, wobei die Unterabsätze
(i) - (v) so auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaus-
tausch nicht behindern.
3.6.2 «Fishing expeditions» werden von der Organisation für wirtschaftli-
che Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] umschrieben als «specula-
tive requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry
or investigation» (vgl. Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Oktober 2018
E. 5.1; Urteil des BVGer A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.6.1, ange-
fochten vor BGer).
3.6.3 Sind die Voraussetzungen von Ziff. 2 Bst. b des Auslegungsprotokolls
erfüllt, das heisst, enthält das Amtshilfeersuchen die in dieser Bestimmung
verlangten Angaben, mithin
i) den Namen und, sofern bekannt, weitere Angaben zur Identifikation der
in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en), wie
die Adresse, die Kontonummer oder das Geburtsdatum;
ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin-
sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom
ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inha-
bers der verlangten Informationen;
so ist davon auszugehen, dass ein präzises Ermittlungsobjekt vorliegt.
Diesfalls ist eine Beweisausforschung zu verneinen (vgl. Botschaft DBA
CH-CAN 2010, S. 151).
3.6.4 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt keine
«fishing expedition» vor, wenn einer ersuchenden Behörde eine Konto-
nummer der betroffenen Person bekannt ist und diese Behörde auch nach
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Seite 9
anderen Konten fragt, welche die betroffene Person bei der Bank, bei der
das Konto mit der bekannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen
sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage
«ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage in Bezug auf eine identifi-
zierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden
Untersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition»
keine Rede sein (Urteil des BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018
E. 2.1.5; vergleiche hierzu auch Urteil des BGer 2C_695/2017 vom 29. Ok-
tober 2018 E. 2.4 und 2.5.1).
3.6.5 Die Voraussetzung der «voraussichtlichen Erheblichkeit» ist erfüllt,
wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit be-
steht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden
(BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Weil in der Regel nur der
ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information er-
heblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich
darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente ei-
nen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt ha-
ben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Ver-
fahren verwendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in diesem Sinne
nur eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142 II 161
E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2). Gemäss
dem Bundesgericht bildet der Begriff der «voraussichtlichen Erheblichkeit»
denn auch «eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen» (BGE
143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1; Urteil des BGer 2C_695/2017 vom
29. Oktober 2018 E. 2.6; Urteile des BVGer A-846/2018 vom 30. August
2018 E. 2.1.3 und 2.1.4, A-5936/2017 vom 19. Juli 2018 E. 2.4).
3.6.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-7091/2014
vom 9. Juni 2015 E. 10.1 festgehalten, dass der per 31. Dezember ausge-
wiesene Vermögensstatus mit demjenigen per 1. Januar identisch ist. Er-
sucht die ausländische Behörde ausdrücklich um Angaben zum Vermögen
für die betroffene Steuerperiode, die am 1. Januar beginnt, so erweist sich
die Bekanntgabe des Vermögensstatus per 31. Dezember des Vorjahres
als voraussichtlich erheblich und fällt nicht unter den Tatbestand des spon-
tanen Informationsaustauschs. Darüber hinaus können unter Umständen
aber auch Informationen übermittelt werden, die aus einer Steuerperiode
stammen, die vom Amtshilfeersuchen nicht erfasst wird. Voraussetzung
hierfür ist, dass diese Informationen einen engen Bezug zur (zulässiger-
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Seite 10
weise) ersuchten Steuerperiode aufweisen wie es zum Beispiel bei Eröff-
nungsdokumenten oder Unterschriftsberechtigungen zu Bankkonti der Fall
ist.
3.6.7 Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot
der «fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässig-
keitsprinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns
(vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) zwingend zu berücksichtigen
ist (vgl. Urteil des BVGer A-846/2018 vom 30. August 2018 E. 2.1.6,
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.7 Gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG ist die Übermittlung von Informationen zu
Personen, welche nicht «betroffene Personen» sind, unzulässig, „wenn
diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen
Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interes-
sen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Interesse der
ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen.“
Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Person»
nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG «restriktiv» auszulegen (vgl. BGE 144 II 29
E. 4.2.4, 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnis-
mässigkeitsprinzips nur Personen geschützt werden, die nichts mit dem im
Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen
also «rein zufällig» in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen
(«fruit d’un pur hasard»; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur
Genehmigung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über
die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Än-
derung des Steueramtshilfegesetzes], BBl 2015 5585 ff., 5623 und statt
vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 mit Hin-
weisen). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Per-
sonen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat
nicht geltend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die
Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraus-
sichtlich erheblich sein, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln
(vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f.; zu diversen Konstellationen BGE 144 II 29
E. 4.2.4 sowie E. 4.3 – 4.5 und 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von
Bankangestellten; Urteile des BVGer A-845/2018 vom 30. August 2018
E. 2.4.2, A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.2.1).
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Seite 11
3.8 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Auslegungsprotokolls besteht «Einverneh-
men darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Aus-
tausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner-
staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen zumutbaren Mittel zur Beschaf-
fung der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl.
dazu ANDREAS DONATSCH et al., Internationale Rechtshilfe in Strafsachen
– unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 234).
3.9 Nach dem sogenannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht –
ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im
Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen
Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellun-
gen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 218
E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; statt vieler: Urteil des BVGer A-197/2018 vom
2. Mai 2018 E. 2.4). Die ESTV ist deshalb an die Darstellung des Sachver-
halts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtli-
cher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet werden
kann (statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-846/2018
vom 30. August 2018 E. 2.3.2).
Ebenso besteht kein Anlass für Zweifel an einer von der ersuchenden Be-
hörde abgegebenen Erklärung, wonach sie alle voraussichtlich zumutba-
ren innerstaatliche Mittel ausgeschöpft habe, es sei denn, es liege ein ge-
gen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte
Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes konkretes Element
vor (vgl. BGE 144 II 206 E. 3.3.1 ff.; Urteil des BGer 2C_904/2015 vom
8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-5936/2017 vom 19. Juli
2018 E. 2.7, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).
3.10 Art. 7 Bst. a StAhiG sieht – in Umsetzung des Verbots der «fishing ex-
peditions» – vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum
Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden. Darüber hinaus wird auf
ein Amtshilfeersuchen nach Art. 7 Bst. b und c StAhiG nicht eingetreten,
wenn damit Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestim-
mungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind, oder das Ersu-
chen den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, z.B. weil es auf Infor-
mationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Hand-
lungen erlangt worden sind. Befinden sich die nicht zu übermittelnden In-
formationen auf Dokumenten, welche auch zu übermittelnde Angaben ent-
halten, kann ein Nichteintreten dadurch erfolgen, dass die nicht zu über-
mittelnden Informationen geschwärzt werden.
A-1231/2018
Seite 12
4.
4.1 Im vorliegenden Fall liegt die Schlussverfügung der ESTV vom 25. Ja-
nuar 2018 im Streit. In dieser Verfügung sieht die Vorinstanz unter anderem
die Übermittlung der Eröffnungsunterlagen für zwei bei der schweizeri-
schen Bank geführte und auf die Beschwerdeführenden lautende Bank-
konti vor. Ferner beabsichtigt die Vorinstanz, die Bankauszüge und Vermö-
gensausweise betreffend diese Bankkonti zu übermitteln für den 1. Januar
2012, den 31. Dezember 2012 sowie bis 2014. Damit entspricht die Vor-
instanz dem kanadischen Amtshilfeersuchen vom 14. Juli 2017 nur teil-
weise. Den Erwägungen der angefochtenen Schlussverfügung ist jedoch
zu entnehmen, dass Vorinstanz hinsichtlich der Angaben per 1. Januar
2012 auf die Auszüge per 31. Dezember 2011 abstellt. Diese Abschlüsse
weisen offenbar neben dem Total des Vermögens per 31. Dezember 2011
auch die für das Jahr 2011 erzielten Erträge separat aus.
4.2 Zu Recht gehen beide Parteien davon aus, dass auf das Amtshilfege-
such der CRA vom 14. Dezember 2017 die Amtshilfeklausel gemäss
Art. 25 DBA CH-CAN in der seit 16. Dezember 2011 geltenden Fassung
zur Anwendung gelangt (E. 3.1.3). Infolgedessen beschränkt sich die
Amtshilfe grundsätzlich auf die Steuerperioden ab 1. Januar 2012 (vgl.
dazu auch E. 4.6).
4.3 Die Beschwerdeführenden machen unter anderem geltend, dass eine
unzulässige «fishing expedition» vorliege, denn die CRA versuche das in
Kanada hängige Steuerverfahren auszudehnen, indem sie Bankunterlagen
aus der Schweiz verlange und hoffe, neben den erbetenen Informationen
weitere Informationen zu erhalten, die nicht Gegenstand des internen Steu-
erverfahrens in Kanada seien.
Das DBA CH-CAN schliesst die Amtshilfe für «fishing expeditions» aus
(E. 3.6). Eine «fishing expedition» liegt jedoch nicht vor, wenn das Amtshil-
feersuchen sich auf ein präzises Ermittlungsobjekt bezieht (E. 3.6.3). Von
einem solchen ist auszugehen, wenn die ersuchende Behörde, die in Ziff. 2
Bst. b des Auslegungsprotokolls genannten Angaben liefert (E. 3.6.3).
Das Amtshilfeersuchen der CRA vom 14. Dezember 2017 richtet sich aus-
drücklich gegen die Beschwerdeführenden. Die CRA erbittet für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2014 umfassende Bankinfor-
mationen über zwei bei der schweizerischen Bank geführte Bankkonti, die
auf die Beschwerdeführenden lauten. Sie hat bei diesen für die Jahre 2006
bis 2014 eine Steuerprüfung durchgeführt und vermutet, dass Einkünfte
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aus schweizerischer Quelle in Kanada nicht deklariert worden seien. Die
CRA führt weiter aus, dass von den erwähnten Bankkonti am 28. Dezem-
ber 2011 und am 30. Dezember 2011 Überweisungen nach Kanada erfolgt
seien. Entgegen der Behauptung der Steuerpflichtigen könne es sich hier-
bei nicht um Zahlungen im Zusammenhang mit steuerfreien Ausschüttun-
gen aus dem Trust der verstorbenen Schwester der betroffenen Person 1
handeln, denn die Erblasserin sei bereits im Jahre 2002 verstorben. Mit
den erbetenen Auskünften soll überprüft werden, ob die Beschwerdefüh-
renden ihre sämtlichen weltweiten Einkünfte ordnungsgemäss versteuert
hätten.
Diese Ausführungen enthalten nicht nur sämtliche im Auslegungsprotokoll
vorgesehen Angaben, sondern lassen auf ein präzises Ermittlungsobjekt
schliessen. Unter diesen Umständen ist es unerheblich, wenn die CRA
nicht nur nach Informationen zu den bereits bekannten Bankkonti, sondern
auch nach möglichen weiteren Konti bei der Informationsträgerin fragt
(E. 3.6.4). Ebenso ist es irrelevant, dass aufgrund der erfragten Bankaus-
züge weitere allenfalls steuerrelevante Einkommenszuflüsse gefunden
werden könnten (vgl. dazu aber nachfolgend E. 4.6).
4.4 Die Beschwerdeführerenden machen sinngemäss geltend, die erbete-
nen Informationen betreffend die im Dezember 2011 erfolgten Geldüber-
weisungen nach Kanada seien für die korrekte Durchsetzung des kanadi-
schen Steuerrechts nicht notwendig, da es sich bei den überwiesenen Gel-
dern um in Kanada nicht steuerbare Trustausschüttungen gehandelt habe
und diese Betreffnisse nur während rund eineinhalb Jahren bei der schwei-
zerischen Bank deponiert gewesen seien.
Nach der Rechtsprechung ist der Begriff der voraussichtlichen Erheblich-
keit umfassend zu verstehen und sind die Hürden für die Gewährung der
Amtshilfe nicht allzu hoch (E. 3.6.5). Die Vorinstanz kann sich hierbei auf
eine Plausibilitätskontrolle beschränken (E. 3.6.5). Das Amtshilfeersuchen
vom 14. Juli 2017 bezweckt die Überprüfung der weltweiten Einkünfte der
Beschwerdeführenden auf ihre Steuerbarkeit in Kanada. Es ist nicht zu be-
anstanden, wenn die CRA vermutet, dass über die bei einer schweizeri-
schen Bank in der Schweiz geführten Bankkonti Einkünfte vereinnahmt
worden sein könnten. Damit erweisen sich die zu diesen Bankkonti erbe-
tenen Kontoinformationen als voraussichtlich erheblich. Hierbei ist es aus
Sicht des ersuchten Staates irrelevant, ob solche allfälligen Einkünfte in
Kanada steuerbar oder steuerfrei sind. Die Prüfung der Steuerbarkeit ob-
liegt der veranlagenden Steuerbehörde (vgl. dazu auch E. 4.6).
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4.5 Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine Verletzung des Subsidi-
aritätsprinzips. Sie behaupten in diesem Zusammenhang, die CRA habe
entgegen ihren Ausführungen im Amtshilfegesuch keinerlei Bemühungen
unternommen, die Informationen über die fraglichen Überweisungen auf
das genannte Konto bei der schweizerischen Bank auf landesinternem
Weg erhältlich zu machen. Die Gelder seien nämlich von einem Konto in
Kanada in die Schweiz überwiesen worden. Infolgedessen hätten die ent-
sprechenden Informationen ohne Weiteres bei der kanadischen Bankstelle
beschafft werden können. Dies habe die CRA jedoch unterlassen, obschon
sie durch den kanadischen Steuerberater auf die Quelle des Geldflusses
hingewiesen worden sei.
Eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips schliesst die Gewährung der
Amtshilfe grundsätzlich aus (E. 3.8). Nach dem völkerrechtlichen Vertrau-
ensprinzip hat die Vorinstanz jedoch grundsätzlich auf die Angaben des
ausländischen Staates im Amtshilfeersuchen abzustellen, es sei denn,
diese Angaben seien offenkundig falsch oder zweifelhaft, weil Fehler, Lü-
cken oder Widersprüche vorliegen (E. 3.9).
Die Beschwerdeführenden erblicken einen Widerspruch und eine Lücke
darin, dass die Vorinstanz zu ihren Vorbringen in der Stellungnahme vom
14. Dezember 2017 nicht detailliert Stellung genommen, sondern lediglich
pauschal auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip verwiesen habe. Es
sei nicht aktenkundig, wann, wie und ob die CRA den Versuch unternom-
men habe, von den Beschwerdeführenden Unterlagen und Informationen
bezüglich die untersuchungsgegenständlichen Geldtransfers von der ka-
nadischen Bankstelle an die schweizerische Bank einzufordern.
Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen indes keine offen-
kundigen Zweifel an der Sachdarstellung und Erklärung der CRA zu we-
cken, zumal die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass dem kanadi-
schen Fiskus der direkte Zugriff auf schweizerische Bankunterlagen ver-
wehrt ist. Die nach der Meinung der Beschwerdeführenden im innerstaatli-
chen Verfahren bei der kanadischen Bankstelle erhältlich gewesenen
Bankunterlagen mögen sich ebenfalls als steuerlich relevant erweisen, zu-
mal sie Angaben zu Überweisungen nach und von den schweizerischen
Bankkonti enthalten. Sie enthalten jedoch keine Angaben zu allfälligen wei-
teren Kontenbewegungen auf den schweizerischen Bankkonti, welche
ebenfalls steuerrelevant sein könnten. Sie sind daher auch nicht geeignet,
die schweizerischen Bankunterlagen zu ersetzen.
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Im Sinne eines Zwischenergebnisses ergibt sich, dass die Vorinstanz
grundsätzlich zu Recht teilweise Amtshilfe gewährt hat (vorbehältlich der
nachfolgenden Einschränkungen gemäss E. 4.6).
4.6 Mit Bezug auf dem Umfang der zu erteilenden Informationen und Aus-
künfte bzw. Dokumente blieb die amtshilfeweise Übermittlung der Kontoer-
öffnungsangaben zu Recht unangefochten (E. 3.4).
Unter der Voraussetzung, dass eine Übermittlung grundsätzlich zulässig ist
(vgl. E. 4.5), gehen die Parteien inzwischen übereinstimmend davon aus,
dass der Saldo bzw. Kontostand per 31. Dezember 2011 übermittelt wer-
den darf (vgl. E. 3.4). Die Höhe der während des Jahres 2011 bzw. früher
erzielten Einkünfte betreffen demgegenüber einen Zeitraum, für den weder
nach der vorrevidierten Fassung noch nach der derzeit geltenden Fassung
von Art. 25 DBA CH-CAN Amtshilfe gewährt werden darf (E. 3.1.1, 3.1.2
und 3.1.4). Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen und sind die Anga-
ben zu schwärzen (E. 3.10).
Mit Bezug auf den Schwärzungsantrag auf dem Kontoauszug der Be-
schwerdeführenden für die Zeit vom 31. Januar 2012 und dem 22. Februar
2012 ist festzuhalten, dass es sich bei E._______ um eine an einer Trans-
aktion beteiligte Partei handelt und damit nicht um eine unbeteiligte Dritt-
person über die keine Auskünfte erteilt werden darf (E. 3.7). Der entspre-
chende Schwärzungsantrag der Beschwerdeführenden ist demzufolge ab-
zuweisen.
4.7 Nachdem sich die Vorinstanz zu Recht auf eine Plausibilitätskontrolle
beschränkt hat und eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips zu vernei-
nen ist (E. 4.4 und 4.5), bleibt weder für den von den Beschwerdeführen-
den gestellten „prozessualen Antrag“ noch für eine Rückweisung an die
Vorinstanz Raum, weshalb diese Anträge abzuweisen sind.
4.8 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde inso-
weit begründet ist, als die Angaben auf dem Kontoauszug bzw. Vermögen-
sausweis per 31. Dezember 2011, welche Rückschlüsse auf die Höhe der
Einkünfte der Vorjahre zulassen (…; vgl. Sachverhalt F), zu schwärzen
sind. Die Beschwerde ist somit im Sinne dieser Erwägungen teilweise gut-
zuheissen.
5.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten bemessen
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sich nach dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind den teilweise obsiegen-
den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 4‘500.- aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 5‘000.-) ist
hierbei auf die Verfahrenskosten anzurechnen und im übersteigenden Um-
fang (Fr. 500.-) nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten.
5.2 Den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden ist für die erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten ihrer Vertretung
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Beschwerdeführenden haben keine Kos-
tennote eingereicht. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände er-
scheint eine reduzierte Parteientschädigung von praxisgemäss Fr. 750.-
als angemessen.
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Ziff. 2 des Dispositivs der Schlussverfügung vom 25. Januar 2018 wird im
Sinne der Erwägungen dahingehend abgeändert, als dass die in den zu
übermittelnden Bankunterlagen aufgeführten Angaben betreffend die Ein-
künfte 2011 zu schwärzen sind.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5‘000.- festgesetzt und im Umfang
von Fr. 4‘500.- den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.- entnommen. Im Umfang
von Fr. 500.- wird der Kostenvorschuss den Beschwerdeführenden nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädi-
gung von Fr. 750.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
(Die Unterschrift und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der
nächsten Seite).
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art.
82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In
der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung er-
füllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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