B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1232/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Rony Kolb, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss BVG.
A-1232/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Arbeitgeber) betreibt unter der Firma
B._______ ein Einzelunternehmen, das im Autogewerbe tätig ist, mit Fahr-
zeugen handelt, Reparaturen und Servicearbeiten vornimmt und einen Ab-
schleppdienst unterhält. Das Geschäftsdomizil befindet sich an der (…)
(vgl. Internet-Auszug des Handelsregisters des Kantons St. Gallen; einge-
sehen am 16. Januar 2018).
A.b Mit Schreiben vom 11. August 2016 teilte die Sozialversicherungsan-
stalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) mit, dass der
Arbeitgeber nach ihren Unterlagen seit dem 1. September 2014 der obli-
gatorischen beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftige.
Im Schreiben führte die Ausgleichskasse weiter aus, sie habe den Arbeit-
geber mit Schreiben vom 20. Mai 2015 ersucht, einen Nachweis über den
Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu erbringen und ihn am 27. Juli
2015 an diese Pendenz erinnert. Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 habe sie
den Arbeitgeber aufgefordert, sich bis zum 30. Juni 2016 einer registrierten
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr eine entsprechende Beschei-
nigung einzureichen, andernfalls er der Auffangeinrichtung zur zwangswei-
sen Unterstellung gemeldet werde.
A.c Mit Schreiben vom 29. August 2016 forderte die Auffangeinrichtung
den Arbeitgeber unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestim-
mungen auf, ihr innerhalb von zwei Monaten eine Kopie einer rechtsgültig
unterzeichneten, per 1. Januar 2014 gültigen Anschlussvereinbarung zu-
kommen zu lassen. Sollte der Arbeitgeber in der (…) kein BVG-pflichtiges
Personal beschäftigen, solle er eine entsprechende Bestätigung der zu-
ständigen Ausgleichskasse senden. Falls die entsprechenden Unterlagen
nicht bis zu 28. Oktober 2016 eingetroffen seien, werde der Arbeitgeber
zwangsweise angeschlossen.
Dieses per Einschreiben an die Privatadresse des Beschwerdeführers ver-
sandte Dokument wurde von der Post als „nicht abgeholt“ an die Auffan-
geinrichtung retourniert.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 ordnete die Auffangeinrichtung den
rückwirkenden zwangsweisen Anschluss des Arbeitgebers per 1. Januar
2014 an (Ziff. I des Dispositivs).
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Begründet wurde der Zwangsanschluss damit, dass der Arbeitgeber ge-
mäss Meldung der zuständigen Ausgleichskasse seit dem 1. Januar 2014
der obligatorischen Vorsorge unterstellte Personen beschäftige, wobei kein
Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der Verordnung vom 18. April
1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVV 2; SR 831.441.1) ersichtlich sei. Der Arbeitgeber habe innert der ge-
setzten Frist keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Auf-
fangeinrichtung als nicht notwendig habe erscheinen lassen.
C.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2017 erhob der Arbeitgeber (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Zwangsanschlussverfügung der Auffangein-
richtung (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 20. Januar 2017 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer beantragt sinnge-
mäss die Anschlussverfügung aufzuheben sowie die gesamten Verfah-
rensakten edieren zu lassen und ihm zur Stellungnahme zuzustellen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, er habe die angefoch-
tene Zwangsanschlussverfügung am 26. Januar 2017 erhalten. In der Sa-
che seien ihm bislang keine weiteren Akten bekannt, weshalb er mit Schrei-
ben vom 23. Februar 2017 bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht
habe. Sein Einmannbetrieb sei auf erstes Hinsehen nicht anschlusspflich-
tig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Auffassung nicht
erfüllt seien. Er sei im Rahmen eines Strafverfahrens beschuldigt worden,
zwei Mitarbeiter beschäftigt zu haben. Das Verfahren sei noch vor dem
Kreisgericht (…) pendent. Der entsprechende Sachverhalt sei wohl auch
der angefochtenen Zwangsanschlussverfügung zugrunde gelegt worden.
Genaueres sei ihm nicht bekannt, was eine Akteneinsicht erfordere. Eine
Verfügung betreffend die Erhebung von Quellensteuern im Zusammen-
hang mit den bestrittenen Arbeitsverhältnissen sei mit Verfügung vom
19. September 2014 widerrufen worden. Auch das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons (…) habe mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 seine
Gebühren für eine amtliche Kontrolle widerrufen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2017 beantragt die Vorinstanz, es sei
die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers ab-
zuweisen.
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Zu Begründung führt die Vorinstanz aus, sie habe dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 29. August 2016 das rechtliche Gehör gewährt. Dieses
Schreiben sei jedoch von ihm nicht abgeholt worden. Die Zwangsan-
schlussverfügung vom 20. Januar 2017 sei dem Beschwerdeführer am
26. Januar 2017 effektiv zugestellt worden. Sinngemäss führt die Vo-
rinstanz weiter aus, gemäss der Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse
für das Jahr 2014 sei dem Arbeitnehmer C._______ (nachfolgend: Lohn-
empfänger 1) ein Jahreslohn von Fr. 21‘076.- ausgerichtet worden. Diese
Bescheinigung sei über die E-Mail-Adresse (…) eingereicht worden, was
darauf deute, dass der Beschwerdeführer selbst diese Anmeldung einge-
reicht habe. Der in der Lohnbescheinigung 2014 ausgewiesene Jahreslohn
überschreite die Eintrittsschwelle von Fr. 21‘060.-. Der Beschwerdeführer
sei daher zwangsweise anzuschliessen gewesen. Aus den vom Beschwer-
deführer eingereichten Unterlagen sei sodann ersichtlich, dass die Quel-
lensteuerverfügung lediglich aus formellen Gründen widerrufen worden
sei. Die Steuerbehörde sei jedoch weiterhin der Überzeugung, dass die
Voraussetzungen für die Besteuerung an der Quelle erfüllt seien. Die Ver-
fügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit betreffend Kontrollgebühren sei
nur deshalb widerrufen worden, weil das Strafverfahren noch nicht rechts-
kräftig abgeschlossen gewesen sei.
E.
Replicando macht der Beschwerdeführer am 26. Juni 2017 zusammenge-
fasst geltend, sowohl das Schreiben der Vorinstanz vom 29. August 2016
als auch die angefochtene Zwangsanschlussverfügung vom 20. Januar
2017 seien jeweils an seine Privatadresse gesandt worden. Es sei keine
korrekte Zustellung erfolgt und eine solche sei auch nicht bewiesen. Es sei
ihm daher faktisch nicht möglich gewesen, fristgerecht eine Stellungnahme
abzugeben. Zudem habe ihm die Vorinstanz auf sein Gesuch vom 23. Feb-
ruar 2017 keine Akteneinsicht gewährt. In der Einzelunternehmung seien
mit Ausnahme des Lohnempfängers und D._______ (nachfolgend: Lohn-
empfänger 2) keine eine Anschlusspflicht begründenden Angestellten tätig
gewesen. Der Lohnempfänger 1 sei lediglich zur beruflichen Wiedereinglie-
derung teilzeitlich beschäftigt worden. Dieser sei zudem durch die öffentli-
che Hand bzw. durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) un-
terstützt worden. Ausserdem habe sein Jahreslohn im Jahre 2014 den
Schwellenwert nur um 0,7 Promille überschritten, im 2015 sei der Schwel-
lenwert nicht erreicht worden. Der Lohnempfänger 2 sei nur kurzzeitig und
gelegentlich tätig gewesen.
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Seite 5
F.
In der Duplik vom 4. Juli 2017 bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor,
der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Ausgleichskasse vom 12. Mai
2016 aufgefordert worden, seiner Anschlusspflicht nachzukommen, an-
dernfalls er der Auffangeinrichtung zum zwangsweisen Anschluss gemel-
det werde. Dem Beschwerdeführer sei damit bekannt gewesen, dass ein
Verfahren betreffend Zwangsanschluss eingeleitet worden sei. Das Schrei-
ben vom 29. August 2016 sei an seine Privatadresse ergangen. Der Be-
schwerdeführer betreibe ein Einzelunternehmen als dessen persönlich haf-
tendem Inhaber ihm Sendungen auch an die Privatadresse zugestellt wer-
den könnten. Der Beschwerdeführer habe die eingeschriebene Sendung
vom 29. August 2016 jedoch nicht abgeholt. Eine Mitteilung, die nur gegen
Unterschrift des Adressaten oder einer berechtigten Person überbracht
werde, gelte spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zu-
stellversuch als erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sodann nach der Zu-
stellung der Zwangsanschlussverfügung erst am 23. Februar 2017 um Ak-
teneinsicht ersucht. Es sei ihr daher nicht möglich gewesen, ihm die Akten
vor Einreichung der Beschwerde zuzustellen. Aus der Verfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 26. April 2017 sei ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
sämtliche Akten in Kopie erhalten habe. Die Ausführungen des Beschwer-
deführers, wonach der Lohnempfänger 1 nur zur beruflichen Wiederein-
gliederung teilzeitlich beschäftigt worden sei und überdies der Unterstüt-
zung durch das RAV bedurft habe, seien in keiner Weise belegt, weshalb
weiterhin auf die Lohnbescheinigung der Ausgleichskasse abzustellen sei.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird – soweit entscheidrelevant – nachfolgend unter den Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im
vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne
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von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG; SR 831.40) Verfügungen erlassen kann (Art. 60 Abs. 2bis BVG) und
damit in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bun-
des verfügt (vgl. auch Art. 54 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2
Bst. e VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen
des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die beschwerdeführende Par-
tei kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen
(Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54).
2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wurde sodann in
Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Das rechtliche
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbe-
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sondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Ent-
scheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Ein-
sicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen
sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286
E. 5.1; zur Anwendbarkeit von Art. 29 ff. VwVG im Verfahren vor der Vo-
rinstanz vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 Bst. e VwVG in Verbindung mit Art. 54
Abs. 4 BVG). Voraussetzung für das Äusserungsrecht sind genügende
Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in
geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundla-
gen vorweg orientiert zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4).
2.4 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien grundsätzlich schrift-
lich (vgl. Art. 34 Abs. 1 VwVG). Die Eröffnung der Verfügung ist eine emp-
fangsbedürftige einseitige Rechtshandlung und verlangt die individuelle
Mitteilung des Inhalts an den Adressaten (Urteile des BVGer A-4311/2016
vom 22. März 2017 E. 4.1, C-5306/2013 vom 4. März 2015 E. 4.2; ULRICH
HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 1066). Eine
Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie
dem Adressaten tatsächlich übergeben wird (Urteil des BVGer
A-4311/2016 vom 22. März 2017 E. 4.2).
Gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unter-
schrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person übergeben
und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, als am siebten Tag
nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Voraussetzung ist al-
lerdings, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste
(statt vieler: BGE 134 V 49 E. 4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer
A-6822/2016 vom 6. Juli 2017 E. 6.1.1; PATRICIA EGLI, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 20 N. 46 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird die Zustel-
lung einer von der Auffangeinrichtung per Einschreiben versandten Auffor-
derung zum Nachweis seines Anschlusses an eine registrierte Vorsorge-
einrichtung fingiert, wenn der Arbeitgeber vorgängig von der Ausgleichs-
kasse eine entsprechende Aufforderung erhalten hat und seither nicht
übermässig viel Zeit verstrichen ist (vgl. Urteile des BVGer A-6822/2016
vom 6. Juli 2017 E. 6.1.1, A-6747/2016 vom 9. Mai 2017 E. 8).
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Seite 8
2.5 Das rechtliche Gehör umfasst – wie erwähnt – auch das Recht auf Ak-
teneinsicht (Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 3.2,
A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.4, A-5078/2012 vom 15. Januar
2014 E. 2.2). Art. 26 Abs. 1 VwVG sieht hierzu vor, dass die Partei oder ihr
Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Die
Akteneinsicht ist auf Gesuch der Partei zu gewähren, sofern nicht wesent-
liche öffentliche oder private Interessen eine Geheimhaltung erfordern (vgl.
Art. 27 VwVG; Urteile des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 3.2,
A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 1.7.1).
2.6 Auch die Begründungspflicht ist Teil des verfassungsmässigen An-
spruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. ULRICH HÄ-
FELIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 838).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht
verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,
und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sach-
gerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegun-
gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 142 III 422 E. 4.3.2; Urteile des
BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 3.1, A-3821/2016 vom 29. Sep-
tember 2016 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall
anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen fest-
zulegen. Die notwendige Begründungsdichte ist dabei insbesondere ab-
hängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, derjenigen des Ent-
scheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden
Rechtsfragen (BGE 142 II 324 E. 3.6; Urteil des BVGer A-3821/2016 vom
29. September 2016 E. 3.3).
2.7 Bei Verstössen gegen die behördliche Begründungspflicht wird der
Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde sowohl den
Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann und entweder
diese Rechtsmittelinstanz eine hinreichende Begründung gibt oder die un-
terinstanzliche Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine ge-
nügende Begründung nachschiebt (vgl. Urteile des BVGer A-6813/2016
vom 30. August 2017 E. 1.4, A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.3.4).
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Seite 9
3.
3.1 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG),
die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr
als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Ver-
bindung mit Art. 5 BVV 2 erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer
A-4204/2016 vom 8. März 2017 E. 2.1.2). Diese Eintrittsschwelle wurde
bisher verschiedene Male angepasst (vgl. Art. 9 BVG sowie Urteil des
BVGer A-4026/2017 vom 7. März 2017 E. 4.3). Im Jahr 2014 betrug sie
Fr. 21ʹ060.- (damaliger Art. 5 BVV 2 [AS 2012 6347]; zu den intertempora-
len Regeln vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2, 130 V 329 E. 2.3; Urteil des BVGer
A-4026/2017 vom 7. März 2017 E. 4.1).
Ist eine arbeitnehmende Person weniger als ein Jahr lang bei einem Ar-
beitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjäh-
riger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
3.2 Für die Versicherungsunterstellung ist – wie für die Berechnung der
Beiträge an die berufliche Vorsorge – der massgebende Lohn nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHVG; SR 831.10) heranzuziehen (Art. 7 Abs. 1 und
Abs. 2 BVG sowie Urteil des BVGer A-6831/2016 vom 30. August 2017
E. 3.3). Die Vorinstanz ist demnach grundsätzlich an die Lohnbescheini-
gungen der Ausgleichskasse gebunden und hat darauf abzustellen (vgl.
Urteile des BVGer A-6831/2016 vom 30. August 2017 E. 3.3, A-4026/2016
vom 7. März 2017 E. 4.3, A-3851/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2.2). Allfäl-
lige Korrekturen der Lohnbescheinigungen sind nicht im Beschwerdever-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt bei der zustän-
digen Ausgleichskasse und allenfalls auf dem für die Anfechtung von Ent-
scheiden dieser Behörde vorgesehenen Rechtsweg geltend zu machen
(vgl. insbesondere Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]; Urteile des BVGer A-6813/2016 vom 30. August 2017 E. 3.3,
A-5364/2016 vom 1. Februar 2017 E. 3.1.1).
3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG bestimmt der Bundesrat, welche Arbeitneh-
menden aus besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung
unterstellt sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Erlass von Art. 1j
BVV 2 nachgekommen. In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche
Arbeitnehmenden von der obligatorischen Versicherung ausgenommen
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Seite 10
sind (Urteil des BVGer A-6813/2016 E. 30. August 2017 E. 3.4.1, ausführ-
lich dazu: Urteil des BVGer C-7023/2013 vom 2. Juli 2015 E. 3.4).
3.4 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 10 Abs. 1 BVG).
4.
4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die
von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11
Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten ei-
ner registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG).
Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht
fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung rückwirkend
zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
4.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung und verpflichtet,
Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung
nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a BVG). Der
Anschluss erfolgt rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Gemäss
Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Auf-
gabe Verfügungen erlassen.
4.3 Ein Zwangsanschluss besteht (ohne Kündigung) auch dann weiter,
wenn (vorübergehend) kein obligatorisch zu versicherndes Personal be-
schäftigt wird. Allerdings sind in einem solchen Fall während dieser Zeit
keine Beiträge zu entrichten (vgl. Urteile des BVGer A-6968/2016 vom
24. August 2017 E. 2.2.4, A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.2.4).
4.4 Eine besondere Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG ange-
sprochen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre
Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich
der Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese
Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der
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Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines
Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung (vgl. Art. 2
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügig-
keit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG,
SR 831.42]) zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vor-
sorgeeinrichtung angeschlossen ist, wird der Arbeitgeber gemäss Art. 2
Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auf-
fangeinrichtung der beruflichen Vorsorge (nachfolgend: VOAA;
SR 831.434) «von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen» (vgl. dazu auch
BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil des BVGer A-6813/2016 vom 30. August 2017
E. 3.6.3). Der entsprechende Anschluss erfolgt (ebenfalls) rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in welchem die zu versichernde Person erstmals ihre Stelle
antritt (vgl. Art. 3 Abs. 1 der VOAA in Verbindung mit Art. 11 Abs. 3 BVG
und Art. 10 Abs. 1 BVG; Urteile des BVGer A-6813/2016 vom 30. August
2017 E. 3.6.3, A-3819/2016 vom 15. Juni 2017 E. 3.7.3).
4.5 Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich einer Vorsorge-
einrichtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG, sobald vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung Leis-
tungsansprüche entstanden sind. Das Bundesgericht hat denn auch in
BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der Verfügung nach
Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung handle, durch
welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden. Der Anschluss
nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG hingegen erfolge aufgrund des Gesetzes
und die entsprechende Verfügung der Auffangeinrichtung habe deshalb
bloss feststellenden Charakter (vgl. Urteile des BVGer A-6813/2016 vom
30. August 2017 E. 3.6.4, A-5692/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.11.2).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mittels
der angefochtenen Verfügung rückwirkend per 1. Januar 2014 zwangs-
weise angeschlossen. Die Frage ist, ob die Voraussetzungen für einen
rückwirkenden Zwangsanschluss per dato vorgelegen haben.
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5.2 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs, welche aus verschiedenen Gründen vorliegen soll. Aufgrund des for-
mellen Charakters der Rüge ist nachfolgend vorab auf diese einzugehen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am vorinstanzlichen
Verfahren nicht teilnehmen können, weil er die Aufforderung der Vorinstanz
vom 29. August 2016 nicht erhalten habe. Diese sei nämlich an seine Pri-
vatadresse adressiert worden. Auch die angefochtene Zwangsanschluss-
verfügung sei an die Privatadresse zugestellt worden. Damit rügt er implizit
einen Zustellungsmangel.
5.2.1.1 Der Beschwerdeführer betreibt unter der Firma (…) an der (…) ein
Einzelunternehmen (vgl. Internetauszug des Handelsregisters des Kan-
tons St. Gallen; eingesehen am 16. Januar 2018). Eine Einzelunterneh-
mung ist jedoch weder rechts- noch parteifähig (vgl. ARTHUR MEIER-
HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Droit suisse des sociétés, ed. Français par
Peter Irdanov, 2015, § 26 N. 2; Blätter für Zürcherische Rechtsprechung
[ZR] 1959 Nr. 59). Auch die Eintragung einer Einzelunternehmung im Han-
delsregister führt nicht dazu, dass die betreffende Unternehmung die
Rechtsfähigkeit erwirbt (vgl. Urteil des BGer 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010
E. 3.2; vgl. auch Art. 36 ff. der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober
2007 [HRegV; SR 221.411]). Die Rechte und Pflichten aus dem eingetra-
genen Unternehmen stehen vielmehr der natürlichen Person zu, welche
das fragliche Gewerbe betreibt, mithin dem Inhaber. Der Sitz des Einzel-
unternehmens muss nicht mit dem Wohnsitz des Inhabers übereinstim-
men. Ist ein Geschäftssitz im Handelsregister eingetragen, ist der Inhaber
verpflichtet, an diesem Ort (geschäftliche) Sendungen entgegen zu neh-
men (vgl. Art. 2 Bst. c HRegV). Umgekehrt folgt daraus, dass Geschäfts-
sendungen dem Inhaber auch an seine Privatadresse gesendet werden
können. Der Inhaber einer Einzelunternehmung ist sodann am Wohnsitz
und nicht am Geschäftsort zu betreiben, selbst wenn der Geschäftsort im
Handelsregister vermerkt ist (vgl. Art. 46 Abs. 2 SchKG e contrario; vgl.
BGE 98 III 37 E. 2). Auch dies verdeutlicht, dass eine Zustellung an die
Privatadresse des Beschwerdeführers grundsätzlich zulässig ist.
5.2.1.2 Die angefochtene Zwangsanschlussverfügung vom 20. Januar
2017 ist an die Privatadresse des Beschwerdeführers adressiert. Er hat
diese Verfügung nach eigenen Angaben am 26. Januar 2017 erhalten. Die
angefochtene Verfügung wurde somit ordnungsgemäss eröffnet (E. 5.2.1.1
und 2.4).
A-1232/2017
Seite 13
5.2.1.3 Die per Einschreiben versandte Aufforderung der Vorinstanz vom
29. August 2016 erging ebenfalls an die Privatadresse des Beschwerde-
führers, was nicht zu beanstanden ist (E. 5.2.1.1 und 2.4). Allerdings ist
diese Sendung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt worden, weshalb sie
ungeöffnet an die Vorinstanz zurückging.
Aus dem unter den Vernehmlassungsakten eingereichten E-Mail der Aus-
gleichskasse vom 18. Januar 2016 an den Beschwerdeführer ergibt sich,
dass dieser tags zuvor ebenfalls per E-Mail die Ausgleichskasse um eine
Bestätigung ersucht hatte. Die Ausgleichskasse bat den Beschwerdeführer
jedoch unter anderem, vorab noch die Lohndeklarationen für die Jahre
2014 und 2015 einzureichen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforde-
rung mit E-Mail vom 1. Februar 2016 nach. Mit Schreiben der Ausgleichs-
kasse vom 12. Mai 2016 an den Beschwerdeführer forderte sie ihn auf, bis
zum 30. Juni 2016 nachzuweisen, dass er sein Personal bei einer re-
gistrierten Vorsorgeeinrichtung versichert habe. Bei Säumnis werde die
Ausgleichskasse ihn der Vorinstanz zum zwangsweisen Anschluss mel-
den. Dieses Schreiben war an die Geschäftsadresse des Beschwerdefüh-
rers adressiert, an welcher Adresse er seine Post grundsätzlich entgegen-
nimmt. Den mit dem Schreiben vom 12. Mai 2016 verlangten Nachweis hat
der Beschwerdeführer offenkundig nicht erbracht. Somit musste der Be-
schwerdeführer androhungsgemäss mit einem Schreiben der Vorinstanz
rechnen. Die Aufforderung vom 29. August 2016 gilt daher als am 7. Tag
nach Zustellung der Abholungseinladung in rechtlicher Hinsicht als zuge-
stellt (E. 2.4).
5.2.1.4 Bei dieser Sachlage hat es sich Beschwerdeführer selbst zuzu-
schreiben, wenn er in tatsächlicher Hinsicht vom vorinstanzlichen Verfah-
ren keine Kenntnis hatte und in der Folge daran nicht teilnehmen konnte.
Sein Verhalten ist als Verzicht auf das rechtliche Gehör zu würdigen. Infol-
gedessen erweist sich seine Rüge, wonach er nicht über das vorliegende
Verfahren informiert worden sei, als nicht stichhaltig.
5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, es sei ihm nicht möglich, den wirk-
lichen Grund der strittigen Anschlussverfügung zu kennen. Soweit er damit
implizit auch eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen
wollte, ist die Rüge ebenfalls nicht stichhaltig, wie sich aus den nachfolgen-
den Ausführungen ergibt.
Zwar ist die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar
2017 sehr knapp ausgefallen, immerhin wird darin jedoch erwähnt, dass
A-1232/2017
Seite 14
die zuständige Ausgleichskasse eine Meldung erstattet hat. Auch der Inhalt
der Meldung ist kurz wiedergegeben, so ist der Beginn der Versicherungs-
pflicht, mithin der 1. Januar 2014, und der Grund für den Zwangsanschluss
erwähnt, nämlich die Beschäftigung von beitragspflichtigem Personal.
Ebenso wird ein denkbarer Ausnahmetatbestand, der durch die ausdrück-
liche Nennung der gesetzlichen Grundlage spezifiziert wird, verneint. Da-
mit ist die Verfügung ausreichend begründet und liegt insoweit keine Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (vgl. E. 2.6 und auch Ur-
teil des BVGer A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 5.2.2).
5.2.3 Der Beschwerdeführer moniert in seiner Replik vom 26. Juni 2017
erneut, die Vorinstanz habe ihm keine Akteneinsicht gewährt.
Der Beschwerdeführer hat am 23. Februar 2017 bei der Vorinstanz um Ak-
teneinsicht ersucht. Bereits folgendentags hat der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die vorgenannte
Zwangsanschlussverfügung eingereicht. Der Vorinstanz war es somit
schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich, dem Beschwerdeführer die
Akten vor Einreichung seiner Beschwerde bzw. vor Ablauf der Beschwer-
defrist zur Verfügung zu stellen. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts
bzw. des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor (E. 2.5).
5.3 Damit ist nachfolgend auf die Voraussetzungen für einen Zwangsan-
schluss einzugehen, soweit sie vorliegend relevant sind.
Der Beschwerdeführer hat sich unbestrittenermassen keiner Vorsorgeein-
richtung angeschlossen. In der Lohnbescheinigung 2014, welche er der
Ausgleichskasse eingereicht hat, ist der Lohnempfänger 1 als versicherte
Person aufgeführt. Der Lohnempfänger 1 wurde in der Zeitspanne zwi-
schen Januar und Dezember 2014 mit einem Betrag von Fr. 21‘076.- ent-
löhnt. Das Lohnbetreffnis liegt damit über der Eintrittsschwelle von
Fr. 21‘060.- (vgl. E. 3.2). Damit sind die vorgenannten Voraussetzungen für
eine Unterstellung unter das BVG erfüllt, selbst wenn die Lohnuntergrenze
nur unwesentlich überschritten wurde. Diesbezüglich steht der Vorinstanz
kein Ermessen zu, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge
eines unverhältnismässigen Verhaltens der Behörde ins Leere zielt.
5.4 Der Beschwerdeführer macht indes geltend, dass zwischen ihm und
dem Lohnempfänger 1 kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne bestan-
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Seite 15
den habe. Vielmehr sei der Lohnempfänger 1 nur zur beruflichen Wieder-
eingliederung teilzeitbeschäftigt und durch die öffentliche Hand bzw. ein
RAV unterstützt worden.
Die Vorinstanz ist grundsätzlich an die Angaben in der Lohnbescheinigung
gebunden (E. 3.2).
Die eingereichte Lohnbescheinigung 2014 ist auf die Einzelfirma ausge-
stellt. Als versicherte Person wird der Lohnempfänger 1 aufgeführt. Ein
sog. Arbeitsversuch im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20] – bei dem
kein Arbeitsverhältnis nach OR entstehen würde – liegt jedenfalls nicht vor,
da in einem solchen Fall kein Lohn entrichtet würde (vgl. Botschaft vom
24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817
S. 1890). Der vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit dem vom
Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fall A-4026/2016, wo im Zusam-
menhang mit einem Zwangsanschluss die persönliche Arbeitgebereigen-
schaft eines Geschäftsführers einer juristischen Person zur Diskussion ge-
standen hatte (Urteil des BVGer A-4026/2016 vom 3. März 2017 E. 5.3.6.1
und 5.3.6.3). Es liegen insoweit keine Anhaltspunkte vor, um von den An-
gaben in der Lohnbescheinigung 2014 abzuweichen, zumal eine Sta-
tuskorrektur seitens der AHV nicht länger geltend gemacht wird.
5.5 Damit bleibt, in der gebotenen Kürze, auf die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers einzugehen:
In der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2017 macht der Beschwerde-
führer geltend, er sei im Rahmen eines Strafverfahrens beschuldigt wor-
den, zwei Arbeitnehmer beschäftigt zu haben. Das Strafverfahren bilde
derzeit Gegenstand gerichtlicher Beurteilung. Die Erhebung von Quellen-
steuern sei mit Verfügung vom 19. September 2014 widerrufen worden.
Auch eine vom Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons (…) für die
Durchführung einer amtlichen Kontrolle ergangene Gebührenverfügung sei
mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 widerrufen worden (Sachverhalt
C). Soweit der Beschwerdeführer damit implizieren möchte, dass er keine
Arbeitnehmenden beschäftigt habe und daher nicht der Anschlusspflicht
unterliege, erweist sich seine Argumentation als nicht stichhaltig.
Aus der Verfügung vom 19. September 2014 des Steueramtes des Kan-
tons (…) an die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers ergibt sich,
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Seite 16
dass ein Einspracheentscheid vom 27. Juni 2014 samt der diesem zugrun-
deliegenden Quellensteuerverfügungen Nr. (…) und (…) vom 10. Juni
2014 widerrufen worden ist. Es ist unklar, welche Arbeitnehmenden dieses
Verfahren betroffen hat. Der entsprechenden Verfügung ist jedoch zu ent-
nehmen, dass sie aus formellen Gründen widerrufen worden ist. Aktenkun-
dig ist sodann ein rund zwei Monate später ergangenes Schreiben des
Steueramtes des Kantons(…), Abteilung Quellensteuer, vom 13. Novem-
ber 2014, demgemäss der Beschwerdeführer zur Einreichung der Quellen-
steuerabrechnungen 2013 und 2014 für die beiden Arbeitnehmer
E._______(nachfolgend: Lohnempfänger 3) und F._______ (nachfolgend:
Lohnempfänger 4) aufgefordert wird. Die Lohnempfänger 3 und 4 sind nicht
mit den in den Lohnbescheinigungen 2014 und 2015 genannten Versicher-
ten identisch.
Aus der Widerrufsverfügung vom 12. Dezember 2014 des Amts für Wirt-
schaft und Arbeit des Kantons (…) ergibt sich, dass die Einzelunterneh-
mung am 17. Januar 2014 einer Betriebskontrolle unterzogen worden ist.
Mit dieser Verfügung wurde die vorgängige Verfügung vom 10. November
2014 betreffend die für die Betriebskontrolle erhobenen Gebühren aufge-
hoben. Aus dem in der Widerrufsverfügung dargestellten Sachverhalt
ergibt sich, dass anlässlich der Betriebskontrolle die beiden Lohnempfän-
ger 3 und 4 bei der Arbeit angetroffen worden seien. Diese beiden Perso-
nen sind nicht mit den in den Lohnbescheinigungen 2014 und 2015 ge-
nannten Versicherten identisch.
Es ist nicht aktenkundig, welche Arbeitnehmenden des Beschwerdeführers
Anlass für das erwähnte Strafverfahren gegen ihn waren. Der Beschwer-
deführer räumt jedoch ein, dass eine Betriebskontrolle stattgefunden hat.
Der im vorliegenden Verfahren betroffene Lohnempfänger 1 wurde anläss-
lich der besagten Betriebskontrolle nicht angetroffen und hat damit offen-
kundig nichts mit dem Strafverfahren zu tun. Daher erübrigt sich auch der
Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Beizug der Strafakten.
Da die weiteren Verfahren somit allesamt andere Lohnempfänger betref-
fen, ist aus den vom Beschwerdeführer hierzu eingereichten Dokumenten
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.6 Der Lohnempfänger 1 fällt auch nicht unter einen Ausnahmetatbestand
im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BVG in Verbindung mit Art. 1j BVV 2 (E. 3.3).
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Seite 17
6.
Gemäss der ebenfalls aktenkundigen Lohnbescheinigung 2015 hat der
Lohnempfänger 1 bis Juni 2015 Lohn bezogen. Es ist somit davon auszu-
gehen, dass er das Unternehmen bereits wieder verlassen und damit An-
spruch auf eine Freizügigkeitsleistung erworben hat. Damit ist der Be-
schwerdeführer ex lege der Vorinstanz angeschlossen (E. 4.4). Infolgedes-
sen hätte die Vorinstanz über den rückwirkenden Anschluss in feststellen-
der statt in gestaltender Form verfügen müssen (E. 4.5).
Für den massgeblichen Zeitpunkt ist wiederum grundsätzlich auf die Lohn-
bescheinigung 2014 abzustellen. Allerdings werden in diesem nur ganze
Monate deklariert. Im ebenfalls aktenkundigen Lohnblatt 2014 ist jedoch
angegeben, dass der Lohnempfänger am 27. Januar 2014 in die Einzelun-
ternehmung des Beschwerdeführers eingetreten sei. Demzufolge ist der
Beschwerdeführer jedenfalls per 27. Januar 2014 ex lege der Vorinstanz
angeschlossen (E. 4.4).
Ob der Beschwerdeführer noch andere Arbeitnehmende beschäftigt hat,
worauf der Hinweis auf das erwähnte Strafverfahren zielen könnte, ist vor-
liegend nicht zu prüfen, zumal eine allfällige Unterstellung unter die BVG-
Versicherungspflicht (E. 3.1) von weiteren Arbeitnehmenden nicht offen-
kundig ist.
7.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten vor
dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dringt
er doch im Resultat mit seinem Antrag nicht durch (vgl. dazu auch Urteile
des BVGer A-6813/2016 vom 30. August 2017 E.7, A-3819/2016 vom
15. Juni 2017 E. 5.1). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Entsprechend ist dem Beschwerdeführer auch keine Parteientschädigung
auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1232/2017
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als an die Stelle des
Wortlautes von Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung der Vo-
rinstanz vom 20. Januar 2017 folgender Passus gesetzt wird:
«Es wird festgestellt, dass der Arbeitgeber jedenfalls per 27. Januar 2014 bei
der Stiftung Auffangeinrichtung BVG angeschlossen war.»
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
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Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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