B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1237/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2005 - 4. Quartal 2006;
Steuerpflicht; Umsatzschätzung Taxibetrieb).
A-1237/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt in der Rechtsform einer Einzelunternehmung einen
Taxibetrieb in der Stadt Basel und Umgebung. Mit Schreiben vom
19. September 2007 forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) A._______ auf, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen sowie die
Aufwand- und Ertragskonti für die Zeit ab 2001 bzw. ab Aufnahme der
selbständigen Tätigkeit einzureichen. Dieser Aufforderung kam
A._______ am 10. Oktober 2007 nach. In der Folge nahm die ESTV auf-
grund der eingereichten Unterlagen eine Umsatzschätzung vor und be-
lastete A._______ mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 117'834 vom
1. November 2007 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember
2006 Fr. 8'268.-- zuzüglich 5% Verzugszins nach.
B.
Mit Schreiben vom 13. November 2007 bestritt A._______ die Nachforde-
rung und reichte die Fahrtenschreiberscheiben und die Kontrollkarten der
Jahre 2005 und 2006 ein. Nach der Prüfung dieser Unterlagen korrigierte
die ESTV ihre Schätzung zu Ungunsten von A._______, indem sie mit
der EA Nr. 117'865 vom 5. Februar 2008 zusätzlich Fr. 1'969.-- zuzüglich
Verzugszins nachforderte. In ihrem Entscheid vom gleichen Datum bestä-
tigte sie ihre Steuerforderung von insgesamt Fr. 10'237.-- zuzüglich Ver-
zugszins zu 5%. Dagegen erhob A._______ am 11. Februar 2008 Ein-
sprache.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2008 wies die ESTV die Einspra-
che ab. Sie erkannte, A._______ schulde ihr für die Steuerperioden vom
1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2006 Fr. 10'237.-- Mehrwertsteuer zuzüg-
lich 5% Verzugszins ab dem 15. April 2006. Gegen diesen Einsprache-
entscheid reichte A._______ am 13. Mai 2008 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, der Einspracheentscheid
vom 10. April 2008 sei aufzuheben und festzustellen, er sei für die Steu-
erperioden vom 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2006 nicht mehrwertsteu-
erpflichtig und schulde keine Mehrwertsteuer.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess in seinem Urteil A-3123/2008 vom
27. April 2010 die Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid vom
10. April 2008 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der
Erwägungen und zum allfälligen Erlass eines neuen Einspracheent-
A-1237/2012
Seite 3
scheids an die ESTV zurück. Zur Begründung legte es im Wesentlichen
dar, die ESTV habe bei der ermessensweisen Umsatzschätzung ihre Er-
fahrungszahlen für Taxis in der Stadt Basel angewendet. Sie habe diese
Zahlen jedoch in dem Sinn nicht näher begründet, inwiefern die verwen-
deten Daten u.a. bezüglich der Betriebsstruktur und -grösse mit dem Be-
trieb des Beschwerdeführers vergleichbar sind. Die ESTV habe damit ihre
Begründungspflicht verletzt. Zudem habe sie nicht untersucht, ob vorlie-
gend allenfalls besondere Umstände gegeben seien, die eine Abwei-
chung von ihren Erfahrungszahlen rechtfertigen würden, und demnach
auch ihre Untersuchungspflicht verletzt.
E.
Mit Schreiben vom 12. August 2010 forderte die ESTV unter anderem die
gesamte Buchhaltung betreffend die Jahre 2004 bis 2007 ein. Am 5. Sep-
tember 2010 teilte A._______ mit, die Buchhaltungsunterlagen befänden
sich bereits bei der ESTV. Zudem reichte er die Fahrtenschreiberkarten
des Jahres 2007 sowie eine Auflistung der von ihm gefahrenen Kilometer
betreffend die Jahre 2004 bis 2007 ein. Mit Schreiben vom 6. Januar
2011 legte er auf Nachfrage der ESTV insbesondere dar, der Tarif für "Mi-
nitaxi" sei deutlich tiefer als derjenige normaler Taxis. Im Weiteren arbeite
er nur in der Nacht und leide an gesundheitlichen Problemen. Er erziele
deshalb tiefere Umsätze als ein durchschnittlicher Taxifahrer. Es sei folg-
lich gerechtfertigt, bei ihm einen Kilometeransatz von Fr. 1.70 anzuwen-
den.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2012 erkannte die ESTV,
A._______ sei ab dem 1. Januar 2005 steuerpflichtig. Er schulde ihr für
die Steuerperioden vom 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2006 Fr. 9'630.--
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5%. Zur Begründung legte die
ESTV im Wesentlichen dar, die Voraussetzungen für eine Ermessensein-
schätzung seien erfüllt, da A._______ insbesondere kein Kassabuch ge-
führt habe. Sie habe eine neue Datenerhebung für die Kategorie "Minita-
xis" durchgeführt. Die erhobenen Daten würden Nachtchauffeure ("Mini-
taxifahrer") von diversen Taxibetrieben aus der Region Basel umfassen.
Es habe ein durchschnittlicher Erfahrungswert von Fr. 2.15 Umsatz (inkl.
Trinkgeld) pro geschäftlich gefahrenem Kilometer (km) resultiert. Im Wei-
teren habe sie bei der vorliegenden Schätzung einen täglichen Arbeits-
weg von 31 km berücksichtigt.
A-1237/2012
Seite 4
G.
Am 5. März 2012 erhob A._______ (Beschwerdeführer) gegen den Ein-
spracheentscheid vom 31. Januar 2012 Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht. Er stellt folgende Rechtsbegehren: "(1) Es sei der Einspra-
cheentscheid der ESTV vom 31. Januar 2012 teilweise, betreffend die
Dispositiv-Ziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei festzustellen, dass Herr
A._______ für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2006
nicht mehrwertsteuerpflichtig ist und keine Mehrwertsteuer schuldet.
(2) Alles unter o/e Kostenfolge". Zur Begründung legte er im Wesentli-
chen dar, die ESTV habe nun zwar die Anzahl privat gefahrener Kilometer
berücksichtigt. Vorliegend seien indessen bereits die Voraussetzungen für
eine Ermessenseinschätzung nicht gegeben. Er habe seine Einnahmen
lediglich monatsweise erfasst, da er nicht von einer Steuerpflicht ausge-
gangen sei. Seine Buchhaltung sei im Übrigen von der kantonalen Steu-
erverwaltung immer akzeptiert worden. Auch deshalb habe er keine Ver-
anlassung gehabt, ein detailliertes Kassabuch zu erstellen. Im Weiteren
sei der von der ESTV berücksichtigte Kilometeransatz von Fr. 2.15 nicht
angemessen. Er sei zu 50% IV-Rentner und arbeite durchschnittlich 32
Stunden pro Woche. Im Weiteren arbeite er nur nachts von 23.00 bis
05.00 Uhr. Am meisten Umsatz erziele ein Taxifahrer in Basel aber zwi-
schen 05.00 und 09.00 Uhr bzw. 17.00 und 22.00 Uhr. Zudem sei er nicht
wie andere Taxibetriebe an eine Taxifunk-Zentrale, sondern an eine GPS-
gestützte Taxizentrale angeschlossen gewesen. Dieses System habe vie-
le Leerfahren verursacht. Ein Kilometeransatz von Fr. 1.70 sei angemes-
sen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2012 schliesst die ESTV auf Ab-
weisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdefüh-
rers.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
A-1237/2012
Seite 5
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine sol-
che liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor-
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der vorliegende Sachver-
halt in den Jahren 2005 und 2006 zugetragen hat, untersteht das vorlie-
gende Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als nur eigentliche Verfahrens-
normen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei
nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche
Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3; s.a. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6241/2011 vom 12. Juni 2012 E. 1.2). Kein Verfah-
rensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Entscheid etwa
Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder
die Ermessensveranlagung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch
altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispiels-
weise Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Ver-
fahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 1.2). Hingegen
kann unter anderem Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113 Abs. 3
MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden (PAS-
CAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Ba-
sel 2009, S. 1235 N. 670). Art. 81 MWSTG gilt damit grundsätzlich auch
für hängige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
A-1237/2012
Seite 6
2.
2.1
2.1.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi-
me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach-
verhalt von sich aus abklären. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im
Mehrwertsteuerrecht. Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt
für Steuerverfahren gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuer-
recht keine Anwendung mehr (vgl. aber E. 1.2). Der Untersuchungs-
grundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass
dem Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten
auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu
beachten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer
das Selbstveranlagungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.3).
2.1.2 Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be-
weisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige
Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid
der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle)
Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) in analoger Anwendung massgebend. Gemäss dem darin veran-
kerten Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislich-
keit" einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten wollte (Zum Ganzen statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5938/2011 vom 4. Juli
2012 E. 2.1.2, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2 mit weiteren Hin-
weisen).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer-
begründenden und -mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen
hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen
obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Urteil des Bun-
desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.1.2 mit weite-
ren Hinweisen; vgl. auch ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System
des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
A-1237/2012
Seite 7
2.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die durch
steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a
und b aMWSTG).
Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnah-
men verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig aus-
übt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland jähr-
lich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Eine
Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Abzug der
Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr
als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze bis zu
Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG; vgl. dazu die
von der ESTV herausgegebene Spezialbroschüren Nr. 02, Steuerpflicht
bei der Mehrwertsteuer, vom September 2000 sowie vom Dezember
2007, je Ziff. 2.2.3). Für bestehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt
der Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die
Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben er-
wähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28
Abs. 1 aMWSTG).
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BLUMEN-
STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAU-
ER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der
Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuer-
pflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert
anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. No-
vember 2003 E. 3.5). Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst
und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und
innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den ge-
schuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vor-
steuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des ge-
schuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der steuerpflichti-
gen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60
aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom
18. September 2012 E. 2.3, A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.3,
A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.4 mit Hinweisen).
A-1237/2012
Seite 8
2.4
2.4.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe-
sondere die Buchführung (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die Mehr-
wertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen
und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab-
ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
ermitteln lassen.
2.4.2 Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla-
ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an ei-
ne bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da
logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht
gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn
schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entste-
hung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person,
welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen
könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht um-
fasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer,
die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete
Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht
unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.4.2, A-6370/2011 vom 1. Juni
2012 E. 2.6.2, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.5.2).
2.4.3 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-
gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der
Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im
Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001
zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar
2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer])
Gebrauch gemacht. In der – vorliegend einschlägigen – Wegleitung 2001
sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung aus-
zugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend,
chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884 f.) und alle
Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass
die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und
Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss
sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüf-
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Seite 9
spur"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006
E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom
18. September 2012 E. 2.4.3).
2.4.4 Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei gerin-
gem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehal-
ten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die
Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die
entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts
2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar
2007 E. 3.1). Damit befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderun-
gen an die Aufzeichnungspflicht auch im Einklang mit den bei den direk-
ten Steuern geltenden Regelungen. Die detaillierte und chronologische
Führung eines Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen ge-
nügen. Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeld-
verkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Barein-
nahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet
werden und durch Kassenstürze regelmässig – in bargeld-intensiven Be-
trieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleis-
tet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den ef-
fektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2, 2C_835/2011 vom 4. Juni
2012 E. 2.2.2, 2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006
vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.657/2005 vom 9. Juni 2006 E. 3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5938/2011 vom 4. Juli 2012 E. 2.4.3,
A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.5.4, mit weiteren Hinweisen).
2.5
2.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung
ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht
nur Geschäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen
sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf-
fentlicht in ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur
Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht
einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als
Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMEN-
STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404; zur Rechtslage bei den direkten Steuern
A-1237/2012
Seite 10
THOMAS STADELMANN, Beweislast oder Einschätzung nach pflichtgemäs-
sem Ermessen, veröffentlicht in SteuerRevue [StR] 2001, S. 258 ff.,
S. 260).
2.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Gesagten zwei vonein-
ander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation
führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstel-
lation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu
erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen
die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizie-
ren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse
in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteile des Bundes-
gerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3, 2A.437/2005 vom
3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010
vom 8. September 2011 E. 4.1, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4).
Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durch-
führung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse
mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen
(Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in
den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuer-
verwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesent-
lich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der La-
ge, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung
erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2012 vom 12. Juli 2012
E. 4.5.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.5.2, A-4450/2010 vom
8. September 2011 E. 4.1).
2.6
2.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu-
erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un-
vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw.
hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür-
fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar
2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom
23. Januar 2012 E. 2.6.1).
A-1237/2012
Seite 11
2.6.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen be-
deutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsmethode
zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuer-
pflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben be-
ruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt
(Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007
E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; CAMEN-
ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einer-
seits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion
der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatz-
schätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Ver-
bindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.2, A-2184/2008 und
A-2185/2008 vom 3. Juni 2010 E. 5.1; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530
ff.). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Be-
lege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie
können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2012 vom 12. Juli 2012
E. 4.6.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.2).
2.7 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es im
Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranlagung
oder sei es für die Vornahme der Schätzung. Nach der Rechtsprechung
ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich nicht zu beanstan-
den (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-689/2012
vom 31. Mai 2012 E. 2.7).
2.7.1 Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal-
tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta-
tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine
Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutach-
ten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MAR-
TIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren
bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswin-
kel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in ASA 77
S. 658 ff., 665, 679 mit Hinweisen).
2.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst-
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber
nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. ZWEI-
FEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über
A-1237/2012
Seite 12
durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie deshalb breit abge-
stützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Ge-
gebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen (MOLLARD, a.a.O.,
S. 553). Mit anderen Worten müssen sie aufgrund umfassender, reprä-
sentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das
verlangt, dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt
werden müssen. Der Stichprobenumfang lässt sich nicht in einer absolu-
ten Zahl bestimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der
Stichproben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse
betreffen. Sie muss alle Verhältnisse in angemessener Anzahl umfassen,
um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.2,
A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.8.2).
2.7.3 Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die
Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün-
dungspflicht. Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen die Art und Weise,
wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhaltend
auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat zu er-
läutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der
gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls)
steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht ver-
gleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse,
Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die
Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts
2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3 mit Hinweisen).
2.7.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte
handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise
angewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss
bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite
(zwischen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den
individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll
(Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in ASA 52
S. 234 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom
27. April 2010 E. 2.8.4, A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 6.3). Inwie-
fern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheidbe-
gründung darzulegen (BVGE 2009/60 E. 2.8.4; zum Ganzen: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5.4,
A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.8.4).
A-1237/2012
Seite 13
2.8
2.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwer-
deführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un-
angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Voraus-
setzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechtsfrage –
uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3678/2007 und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 5). Als ausser-
halb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes,
von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auf-
erlegt dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessen-
heit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveran-
lagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt
seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht
nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz,
wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen
sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2012
vom 12. Juli 2012 E. 4.8.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.2).
Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des Bundesge-
richts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
2.8.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er-
messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln
(E. 2.1.2) die ESTV beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A-1578/2006 vom
2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008
E. 2.4). Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur
Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten Kons-
tellationen von Art. 60 aMWSTG (vgl. dazu oben, E. 2.5.2) habe sich ver-
wirklicht, so ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der
ESTV zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.4.2, A-5110/2011 vom 23. Januar
2012 E. 2.8.3).
Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall er-
füllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Er-
messen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast-
A-1237/2012
Seite 14
regeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3, 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005
E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 2.5.4). Sie kann sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte
Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr
setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die von der ESTV vorgenom-
mene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis
für ihre vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (anstatt vieler: Urteil
des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis
auf MOLLARD, a.a.O., S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6370/2011 vom 1. Juni
2012 E. 2.10.3).
3.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers
ermessensweise ermittelt. In einem ersten Schritt ist darüber zu befinden,
ob die ESTV zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Er-
messenseinschätzung bejaht hat (E. 3.1). Erst und nur falls dies zutrifft,
gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die Ermessensver-
anlagung in ihrer Höhe als korrekt erweist (E. 3.2 und 3.3).
3.1 Der Beschwerdeführer legt dar, er habe zwar nicht über eine her-
kömmliche Buchhaltung verfügt. Er habe aber am Ende jeden Monats die
getätigten Umsätze aufgeschrieben. Da er nicht von einer Mehrwertsteu-
erpflicht ausgegangen sei, müsse dies genügen. Nach der Rechtspre-
chung war der Beschwerdeführer indessen gehalten, durch geeignete
Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen der
Steuerpflicht erfüllt (E. 2.4.2). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang,
dass der vorliegende Taxibetrieb einen bargeldintensiven Betrieb darstellt
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011 vom
18. September 2012 E. 3.1, A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.2), wes-
halb für diese Prüfung die Führung eines tagfertigen Kassabuchs zwin-
gend erforderlich ist. Die Bareinnahmen und Barausgaben müssen in
diesem fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet und durch Kas-
senstürze kontrolliert werden (E. 2.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesge-
richts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2 und E. 4.1 mit insoweit
ähnlicher Sachverhaltskonstellation). Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers ist nach der dargelegten Rechtsprechung eine monats-
weise Zusammenfassung der Einnahmen klar ungenügend. Bereits auf-
grund des Fehlens eines tagfertigen Kassabuchs ist die Buchführung des
A-1237/2012
Seite 15
Beschwerdeführers demnach mangelhaft. Es fehlen die sachverhalts-
mässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob eine Steuerpflicht
gegeben ist. Bei diesem Resultat erübrigt es sich, auf die weiteren von
der ESTV genannten Gründe für die Vornahme der Ermessenseinschät-
zung einzugehen.
Abgesehen davon, dass ein korrekt geführtes Kassabuch in allen Steuer-
arten gleichermassen zentral ist (Urteil des Bundesgerichts
2C_2006/2012 vom 6. September 2012 E. 2.2), ist der Hinweis des Be-
schwerdeführers auf die Beurteilung seiner Buchhaltung durch die kanto-
nale Steuerbehörde deshalb irrelevant, weil für die mehrwertsteuerliche
Betrachtung die Rechtslage im Bereich der direkten Steuern grundsätz-
lich nicht massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom
6. September 2012 E. 3.2). Es handelt sich nämlich um verschieden ge-
artete Steuersysteme, denen unterschiedliche Besteuerungsziele
zugrunde liegen (BGE 123 II 295 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts
2A.222/2002 vom 4. September 2002 E. 3.4; BVGE 2007/23 E. 2.3.3 S.
270, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2012 vom 12. Juli
2012 E. 5.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.2.1). Im Weiteren
spielen für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer – für
die Zwecke der Mehrwertsteuer – eine ausreichende Buchhaltung geführt
hat, keine Rolle, dass es sich bei ihm um einen Einmann-Taxibetrieb
handelt und er gemäss seinen eigenen Angaben zu 50% IV-Rentner ist.
Nicht massgebend ist ebenso, ob er der Buchführungspflicht gemäss
Art. 957 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 über das Obligatio-
nenrecht (OR, SR 220) untersteht oder eintragungspflichtig ist im Sinne
von Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007
(HRegV, SR 221.411). Selbst wenn dies zutreffen sollte, muss die Buch-
haltung die erzielten Umsätze lückenlos erfassen (E. 2.4.4). Bei bargeld-
intensiven Betrieben hat dies – wie bereits erwähnt – insbesondere mit-
tels eines lückenlosen und tagfertigen Kassabuches zu erfolgen. Die Vor-
aussetzungen für eine Ermessenseinschätzung waren demnach gegeben
(E. 2.5) und die ESTV war deshalb nicht nur berechtigt, sondern auch
verpflichtet, eine solche vorzunehmen.
3.2 Zu prüfen ist nun, ob die von der ESTV vorgenommene Ermes-
senseinschätzung den individuellen Verhältnissen des Beschwerdefüh-
rers soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht
und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt
(E. 2.6.2). Bereits ausgeführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht
bei dieser Prüfung nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desje-
A-1237/2012
Seite 16
nigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser erhebliche Ermessensfehler un-
terlaufen sind (E. 2.8.2). Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Schät-
zung trägt der Beschwerdeführer (E. 2.8.3).
3.2.1 Die Berechnung der Anzahl geschäftlich gefahrener Kilometer wird
vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Die von der ESTV vorge-
nommene Berechnung anhand der Fahrtenschreiberscheiben der Jahre
2005 und 2006 erweist sich denn auch als rechtmässig. Die ESTV be-
rücksichtigte den individuellen Arbeitsweg des Beschwerdeführers. Im
Weiteren erscheint die für private Zwecke in Abzug gebrachte Anzahl Ki-
lometer (100 km pro Arbeitswoche, sofern nicht mehr belegt worden ist)
dem Gericht angemessen und entspricht auch dem Vorgehen der ESTV
in anderen, ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4616/2011 vom 18. September 2012 E. 3.2.2,
A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3.4, A-5166/2011 vom 3. Mai 2012
E. 3.3.1, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.4.4, bestätigt durch das
Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 4.1).
In der Folge ist für die Belange der Mehrwertsteuer für das Jahr 2004 von
46'874 km, für 2005 von 43'293 km und für 2006 von 42'848 km auszu-
gehen.
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den von der ESTV aufgrund ihrer Er-
fahrungswerte geschätzten Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro Kilometer.
3.3.1 Im Folgenden wird der von der ESTV ermittelte Ansatz überprüft. Zu
erinnern ist daran, dass die fraglichen Erfahrungszahlen vorliegend nicht
im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranla-
gung, sondern für die Vornahme der eigentlichen Schätzung herangezo-
gen worden sind. Bei Beweislosigkeit trägt der Beschwerdeführer die Be-
weislast dafür, dass die von der ESTV verwendeten Erfahrungswerte für
seinen Betrieb nicht sachgerecht sind (E. 2.8.3). Die ESTV hat ihm die-
sen Nachweis aber zu ermöglichen, indem sie ihm die Grundlagen der
Erfahrungszahlen kundgibt und aufzeigt, inwiefern diese auch die indivi-
duellen Verhältnisse seines Betriebs berücksichtigen (E. 2.7.3).
3.3.2 Nach Angaben der ESTV in ihrem Einspracheentscheid vom
31. Januar 2012 handelt es sich bei den von ihr erhobenen 25 Datensät-
zen betreffend die Jahre von 2000 bis 2006 um angestellte Nachtchauf-
feure von diversen Taxibetrieben aus der Region Basel. Die Datensätze
beinhalteten ausschliesslich Chauffeure von sog. "Minitaxis", d.h. Klein-
fahrzeuge wie z.B. Fiat Punto, Toyota Yaris etc. Es seien Vollzeit- und
A-1237/2012
Seite 17
Teilzeitangestellte sowie auch Fahrten zu (reduzierten) Spezialpreisen
berücksichtigt worden. Bei den erhobenen Daten seien auch alle Arten
von Fahrten inbegriffen wie "Flughafen, Kundenkarte, Kreditkarten, Che-
mie (Novartis/Roche)" (Ziff. 3.7 des Einspracheentscheids). Der Umsatz
pro Kilometer habe zwischen Fr. 1.70 und Fr. 2.29 und der Durchschnitt
Fr. 2.04 betragen. Es sei indessen zu berücksichtigen, dass die Daten-
sätze Angestellte beinhalteten, die ihr Trinkgeld nicht abzuliefern bräuch-
ten. Bei einem Einzelunternehmer seien die Trinkgelder hingegen steuer-
bar, weshalb bei jenen 5% Trinkgeld hinzugerechnet bzw. der Ansatz auf
Fr. 2.15/km festgelegt worden sei.
Die ESTV hat in ihrem Einspracheentscheid somit detailliert aufgezeigt,
wie sie die Erfahrungszahlen der "Minitaxis" der Stadt Basel und Umge-
bung ermittelt hat, und implizite auch, inwiefern der Beschwerdeführer mit
den davon erfassten Betrieben vergleichbar ist. Die ESTV ist folglich ihrer
Pflicht, die Art und Weise der Ermittlung der Erfahrungszahlen kundzutun,
nachgekommen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht keinen
Anlass, an der Richtigkeit der einzelnen Datensätze zu zweifeln. Der Be-
schwerdeführer bringt insoweit auch nichts vor.
3.3.3 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei im Umfang von 50% IV-
Rentner. Er habe deshalb in den Jahren 2005 und 2006 im Durchschnitt
bloss 32 Stunden pro Woche gearbeitet. Taxichauffeure, die vollzeit an-
gestellt seien, arbeiteten 52 Stunden pro Woche. Der Einwand des Be-
schwerdeführers ist bereits deshalb unbegründet, weil für die Ermes-
senseinschätzung nicht der Umfang des Arbeitspensums massgebend
war, sondern die Anzahl gefahrener Kilometer. Im Übrigen umfassen die
Erfahrungszahlen der ESTV auch Teilzeitangestellte.
3.3.4 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er sei an eine GPS ge-
stützte Taxizentrale angeschlossen gewesen. Er habe deshalb zusätzli-
che Leerfahrten gehabt. Der Beschwerdeführer hat indessen nicht nach-
gewiesen, die übrigen "Minitaxibetriebe" seien an andere mit Bezug auf
die Vermeidung von Leerfahrten effizientere Systeme angeschlossen ge-
wesen. Im Übrigen erscheint es dem Bundesverwaltungsgericht im Ge-
genteil gerade naheliegend, dass eine mit GPS ausgestattete Taxizentra-
le zu weniger Leerfahrten führt, da der Auftrag jeweils dem nächst gele-
genen Taxi erteilt werden kann. Der Argumentation des Beschwerdefüh-
rers kann deshalb nicht gefolgt werden.
A-1237/2012
Seite 18
3.3.5 Der Beschwerdeführer legt im Weiteren dar, er sei nachts nur zwi-
schen 23.00 und 05.00 Uhr Taxi gefahren ist. Der meiste Umsatz werde in
der Nacht jedoch zwischen 05.00 und 09.00 Uhr erzielt. Aus diesem
Grund weise er einen tieferen Umsatz auf. Auch hier ist der Beschwerde-
führer darauf hinzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung auf die An-
zahl geschäftlich gefahrener Kilometer abstellt. Die Arbeitszeit ist deshalb
grundsätzlich bloss insoweit relevant, als unterschiedliche Tarife gelten.
Gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers kommt jedoch bei
"Minitaxibetrieben" immer der gleiche Tarif zur Anwendung (vgl. Schrei-
ben vom 6. Januar 2011, amtl. Akten Nr. 21). Der Einwand ist bereits
deshalb unbegründet. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ohnehin kei-
nen Nachweis für seine Behauptung erbracht, zwischen 05.00 und 09.00
werde am meisten Umsatz erzielt. Bei diesem Resultat muss auch nicht
abgeklärt werden, ob er nur in der von ihm behaupteten Zeitspanne gear-
beitet hat.
3.3.6 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Tarif von "Mi-
nitaxis" liege wesentlich tiefer als derjenige von "normalen Taxis". Es sei
deshalb falsch, den gleichen Erfahrungswert von Fr. 2.15 sowohl bei Um-
satzschätzungen von "normalen Taxis" als auch bei "Minitaxis" anzuwen-
den. Zutreffend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bei konkreten
Ermessenseinschätzungen von Taxibetrieben in Basel und Umgebung
den Erfahrungswert der ESTV von Fr. 2.15 bei "normalen Taxis" mehrfach
bestätigt hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4616/2011
vom 18. September 2012 E. 4.1, A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3,
A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4, A-2690/2011 vom 24. Januar 2012
E. 3.5.1, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_206/2012 vom
6. September 2012 E. 5.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 4.1).
Im Weiteren hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 bei einer konkreten Ermessenseinschät-
zung den Kilometeransatz von Fr. 2.15 (betreffend die Jahre 2004 bis
2006) jedoch auch bei einem "Minitaxi" in Basel für anwendbar erklärt.
Dies obwohl "Minitaxis" unbestrittenermassen tendenziell etwas tiefere
Tarife als "normale Taxis" aufweisen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5166/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4.3.2). Zu beachten ist indes-
sen, dass die ESTV die Erfahrungszahlen betreffend "normale Taxis" und
"Minitaxis" unabhängig voneinander – mit je verschiedenen Datensätzen
– ermittelt hat. Zudem hat sie bei den Datensätzen der "normalen Taxis"
sowohl Tages- als auch Nachtchauffeure bzw. (tiefere) Tages- und (höhe-
A-1237/2012
Seite 19
re) Nachttarife berücksichtigt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-689/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3). Der vom Beschwer-
deführer vorgenommene Vergleich der Tarife für "Minitaxis" mit den
Nachttarifen von "normalen Taxis" ist deshalb insoweit nicht korrekt. Bei
den "Minitaxis" ist zudem naheliegend, dass diese wohl eher für kurze
Fahrten in der Stadt eingesetzt werden und damit die Grundtaxe mehr ins
Gewicht fällt und zudem auch weniger Leerfahrten anfallen als bei "nor-
malen" Taxis". Die Gründe, weshalb die ESTV bei der Ermittlung des Ki-
lometeransatzes sowohl bei Betrieben mit "normalen Taxis" als auch mit
"Minitaxis" – trotz tendenziell tieferen Tarifen bei Letzteren – zum gleichen
Ergebnis gelangt ist, können indessen letztlich offen bleiben. Entschei-
dend ist die Frage, ob die verwendete Erfahrungszahl von Fr. 2.15 Um-
satz/km für den Beschwerdeführer repräsentativ ist (vgl. unten E. 3.4).
3.4 Die ESTV hat sich bei der Ermittlung des Ansatzes von Fr. 2.15/km
(inkl. Trinkgeld) auf 25 Datensätze gestützt, welche die lokalen (Stadt Ba-
sel und Umgebung) und betrieblichen Eigenheiten ("Minitaxi", ange-
schlossen an Zentrale, Nachtchauffeur) des Beschwerdeführers berück-
sichtigen. Die Datenerhebung kann somit als genügend breit und für den
Beschwerdeführer repräsentativ bezeichnet werden. Ebenfalls korrekt
war, dass die ESTV den Mittelwert der bei den 25 Datensätzen ermittel-
ten Umsätze pro Kilometer als Ansatz für den Beschwerdeführer anwen-
dete. Es bestehen keine Hinweise auf individuelle Verhältnisse beim Be-
schwerdeführer, die einen davon abweichenden Ansatz nahe legen wür-
den.
3.5 Der von der ESTV ermittelte Kilometeransatz erweist sich somit als
sachgerecht. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festsetzung eines
Ansatzes selbstverständlich gewisse Ungenauigkeiten in Kauf zu nehmen
sind, die sich systemimmanent bei der Ermittlung von Durchschnittswer-
ten ergeben. Der Beschwerdeführer hätte es jedoch selbst in der Hand
gehabt, durch ordnungsgemässe Aufzeichnungen von vornherein Klarheit
über seine tatsächlich erzielten Umsätze zu schaffen (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 5.2; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.5).
3.6 Die Schätzung der ESTV erweist sich damit sowohl hinsichtlich der
ermittelten Kilometer als auch des Ansatzes von Fr. 2.15/km als korrekt.
Aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze von Fr. 75'000.-- und der
Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- in den Jahren 2004 bis 2006 ist die Steu-
erpflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2005 gegeben
A-1237/2012
Seite 20
(E. 2.2). Im Weiteren ist anzumerken, dass die ESTV nicht nur bei der
Bestimmung der Steuerzahllast, sondern auch bei der Berechnung der
Steuerschuld die Saldosteuersatzmethode angewendet hat. Sie hat bei
der Ermessenseinschätzung somit Vorsteuern berücksichtigt und ist da-
mit dem Beschwerdeführer entgegengekommen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu
stellen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1371/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3, A-6370/2011 vom 1. Juni 2012
E. 3.4, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.6). Im Übrigen wird die
konkrete Berechnung der Steuerforderung nicht bestritten. Diese ist denn
auch zu bestätigen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung
an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
A-1237/2012
Seite 21
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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